LG Wuppertal, Beschl. v. 30.04.2015 – 9 T 76/15 Festsetzung der Aufwandsentschädigung der Betreuerin gegen die Staatskasse bei Behindertentestament (AG Wuppertal, Beschl. v. 23.01.2015 – 582 XVII 305/10)

August 19, 2018

LG Wuppertal, Beschl. v. 30.04.2015 – 9 T 76/15

Festsetzung der Aufwandsentschädigung der Betreuerin gegen die Staatskasse bei Behindertentestament

(AG Wuppertal, Beschl. v. 23.01.2015 – 582 XVII 305/10)

Gründe:

Der Betroffene, der unter dem Down-Syndrom leidet, wurde von seinem am 17.01.2009 verstorbenen Vater durch Testament – neben seinen Schwestern – als Erbe eingesetzt. Dabei wurde der Betroffene zum Vorerben eingesetzt und eine Testamentsvollstreckung angeordnet, wonach der Testamentsvollstrecker (eine Schwester des Betroffenen) aus den Erträgen und der Substanz des Nachlasses Sachleistungen und Vergünstigungen für den Betroffenen zu erbringen hat, die der Testamentsvollstrecker für zweckmäßig und sinnvoll erachtet und die geeignet sind, dem Betroffenen Erleichterungen und Hilfen zu verschaffen (sog. „Behindertentestament”).

Mit Schreiben v. 17.08.2014 beantragte die Mutter des Betroffenen als dessen Betreuerin, eine Aufwandsentschädigung für das Jahr 2014 i.H.v. 323,00 € zu überweisen, wobei ersichtlich eine Festsetzung gegen die Staatskasse beantragt wurde.

Das AG – Rechtspflegerin – hat dem Bezirksrevisor beim LG Wuppertal Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, welcher Bedenken gegen eine Gewährung von Aufwendungsersatz aus der Staatskasse erhob, da der Betreute aufgrund der Erbschaft nicht als mittellos anzusehen sei. Auf einen entsprechenden Hinweis des AGs wies der Verfahrensbevollmächtigte der Betreuerin die Ansicht des AGs bzw. des Bezirksrevisors zurück.

Mit dem angefochtenen Beschluss wurde der Antrag der Betreuerin v. 17.08.2014, gerichtet auf Zahlung der pauschalen Aufwandsentschädigung aus der Landeskasse nach § 1835a BGB, zurückgewiesen. […]

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Betreuerin. […]

Das Rechtsmittel ist zulässig als Beschwerde gem. §§ 58 ff. FamFG, nachdem das AG diese zugelassen hat.

Es führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses sowie zur Zurückverweisung des Verfahrens in diesem Umfang nach Maßgabe der folgenden Gründe.

Die Festsetzung der Aufwandsentschädigung gegen die Staatskasse kann nicht mit der Begründung zurückgewiesen werden, dass der Betroffene aufgrund seiner Erbschaft nicht mittellos sei. Die Erbschaft steht nicht zur Begleichung des Anspruchs der Betreuerin nach § 1835a BGB zur Verfügung.

Auch wenn hierdurch Zahlungsverpflichtungen einer an sich vermögenden Person auf die Allgemeinheit abgewälzt werden, ist nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung des BGH ein sog. „Behindertentestament”, in dem die Eltern eines behinderten Kindes die Nachlassverteilung durch eine kombinierte Anordnung von Vor- und Nacherbschaft sowie einer mit konkreten Verwaltungsanweisung verbundenen Dauertestamentsvollstreckung so gestalten, dass das Kind zwar Vorteile aus dem Nachlassvermögen erhält, die Sozialhilfeträger aber auf dieses nicht zurückgreifen könnten, grds. nicht sittenwidrig, sondern Ausdruck der sittlich anzuerkennenden Sorge für das Wohl des Kindes über den Tod der Eltern hinaus (vgl. BGH, NJW 2013, 1879, [BGH 27.03.2013 – XII ZB 679/11] m.w.N.). Eine derartige letztwillige Verfügung liegt auch hier vor.

Durch die hier angeordnete Testamentsvollstreckung ist die Verfügungsbefugnis des Betroffenen gem. § 2211 BGB einschränkt; demgemäß können sich die Gläubiger des Erben, die nicht zu den Nachlassgläubigern gehören, nicht an die der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlassgegenstände halten, § 2214 BGB. Zum Vermögen des Betroffenen gehört mithin nur dessen Anspruch, dass der Testamentsvollstrecker die vom Erblasser getroffenen Verwaltungsanordnungen i.S.d. § 2216 Abs. 2 BGB umsetzt (BGH, a.a.O.).

Für die Frage, ob der Betroffene in der Lage ist, die Aufwandsentschädigung nach § 1835a BGB zu zahlen, kommt es daher darauf an, ob er einen entsprechenden Anspruch auf Freigabe der zu entrichtenden Entschädigung gegen den Testamentsvollstrecker hat. Dies ist aber nicht schon dann der Fall, wenn (worauf das AG abgestellt hat) der Erblasser die Entnahme der Aufwandsentschädigung nicht ausdrücklich ausgeschlossen hat. Vielmehr ist positiv festzustellen, ob nach dem Willen des Erblassers die Zahlung der Aufwandsentschädigung zu denjenigen Leistungen gehört, die der Testamentsvollstrecker zu erbringen hat.

Dies ist vorliegend nicht der Fall. Nach dem Testament soll der Testamentsvollstrecker aus den Erträgen und der Substanz des Nachlasses Sachleistungen und Vergünstigungen für den Betroffenen erbringen, die der Testamentsvollstrecker für zweckmäßig und sinnvoll erachtet und die geeignet sind, dem Betroffenen Erleichterungen und Hilfen zu verschaffen.

Zwar dient die Betreuung dem Wohl des Betroffenen. Die Formulierung „Erleichterungen und Hilfen” ist nach Auffassung der Kammer jedoch so zu verstehen, dass hiermit lediglich besondere, je nach Bedarf zweckmäßig erscheinende Leistungen und Vergünstigungen gemeint waren. Dies ergibt sich auch aus den im Testament als Beispiele genannten Leistungen („insbesondere”), wie Geschenken, Zuschüssen zu Urlauben, persönliche Anschaffungen, medizinische und therapeutische Maßnahmen, etc.

Die generell erforderliche Betreuung kann hierunter nicht verstanden werden. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall von der der Entscheidung des BGH (a.a.O.) zugrunde liegenden Fallkonstellation. Die dort im Streit stehende Bestellung eines Ergänzungsbetreuers war „die Vorbedingung dafür, dass die Betroffene überhaupt in den Genuss der diversen Vergünstigungen kommen konnte”. Somit unterfiel die Vergütung des Ergänzungsbetreuers dem Anspruch nach § 2216 Abs. 2 BGB ebenso, wie die testamentarisch genannten Vergünstigungen selbst. Dies kann hier aber nicht angenommen werden, solange die Betreuerin nicht einen Aufwendungsersatz geltend macht, der konkret mit vom Testamentsvollstrecker gewährten Leistungen im Zusammenhang steht.

Die vom AG herangezogene Entscheidung des LG Leipzig (1 T 471/13, juris) überzeugt nicht, da es aus den vorgenannten Gründen nicht darauf ankommen kann, ob die im Streit stehende Aufwandsentschädigung des Betreuers den Sozialhilfeleistungen unterfällt (welcher mithilfe des „Behindertentestaments” nicht beschnitten werden sollten), sondern ob sie positiv dem Vermögen des Betroffenen zur Verfügung stehen in Form eines Anspruchs gegen den Testamentsvollstrecker. Dies kann gerade nicht festgestellt werden, da die Betreuung keine Vergünstigung im Sinne des Testaments ist, die dem Betroffenen Erleichterungen und Hilfe verschaffen sollte. Mithin ist der Betroffene insoweit nicht vermögend (vgl. auch OLG Köln, ZEV 2009, 402, zu einem „Behindertentestament”, bei dem Sonderzahlungen des Testamentsvollstreckers nur erlaubt waren, soweit sie der beruflichen Aus- oder Fortbildung dienten).

Unter dieser Maßgabe hat das AG zu prüfen, ob ansonsten die Voraussetzungen für die Festsetzung der Aufwandsentschädigung der Betreuerin gegen die Staatskasse in der geltend gemachten Höhe bestehen.

 

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