LSG Berlin-Brandenburg, L 23 SO 109/14 – Aufhebung einer Überleitungsanzeige nach § 93 SGB XII

Juli 23, 2017
Voraussetzungen der Wirksamkeit einer Überleitungsanzeige des Sozialhilfeträgers

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 90 948,63 Euro festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Aufhebung einer Überleitungsanzeige nach § 93 SGB Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch – SGB XII -.
Die Klägerin ist die Enkelin und Alleinerben der 1908 geborenen und 2005 verstorbenen – K. -.
K., die ab dem 26. August 2002 unter Betreuung stand, wohnte seit September 2000 in einer Wohnung in der U, B. In diesem Haus wohnte auch die Klägerin mit ihrer Familie. Ab Mitte Mai 2003 lebte K in einem Seniorenzentrum. K erhielt 1997 Leistungen der Pflegekasse nach der Pflegestufe I, ab 1. Januar 1998 der Pflegestufe II und ab 1. Oktober 2003 der Pflegestufe III.
K. übertrug der Klägerin durch notariellen Vertrag (Notar U M) am 8. Juni 1993 (Urkundenrollen Nr. ) ein in B, K , gelegenes Grundstück einer Größe von 963 m² (Grundbuch von M Blatt ) zu einem angegebenen Wert von 202.000 DM. Die Klägerin wurde am 21. März 1994 als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. Dieses Grundstück ist später in zwei Teilstücken verkauft worden zu einem Preis von ca. 445.000 DM.
Am 30. Juni 1994 übertrug K der Klägerin durch notariellen Vertrag zu den Urkundsrollen … und … die Grundstücke F und … in B-K, eingetragen in den Grundbüchern von K, Blatt … (F) und Blatt … ( ), die ohne Berücksichtigung der in den Grundbüchern jeweils eingetragenen Wasser- und Verkehrsflächen eine Größe von 734 m² (Nr. ) bzw. 796 m² (Nr. ) haben. Die Klägerin wurde im November 1994 als Eigentümerin eingetragen. In den notariellen Urkunden ist für das Grundstück F ein Wert von 350.000 DM und für das Grundstück F ein Wert von 400.000 DM angegeben.
In der Urkundsrolle Nr. … hatte K als Grund für die Übertragung der Grundstücke F , angegeben: „Die Übertragung erfolgt wegen langjährig treuer Pflege und Betreuung, vor allem während meiner Kreislauferkrankungen und andauernden Blasenschwäche“
Eine zugunsten der K. im Grundbuch K Blatt (Fweg) eingetragene Grunddienstbarkeit (Wohnrecht) wurde 1996 gelöscht. Das Grundstück F nebst einiger Freiflächen ist durch notariellen Vertrag vom 1. Juli 2011 (Urkundenrolle Nr. …) von der Klägerin zu einem Kaufpreis von 130.000 € verkauft worden, weitere Flächen der im Grundbuch eingetragenen Verkehrs- und Freiflächen sind mit notariellem Vertrag vom 16. August 2011 (Urkundenrolle Nr. …) an das Land Berlin unentgeltlich übertragen worden. Mit notariellem Vertrag vom 21. Oktober 2011 (Urkundenrolle Nr. … Notar G) ist der Kaufpreis für das Hauptgrundstück auf 129.800,21 € reduziert worden. Zugunsten des Beklagten sind von der Klägerin im Hinblick auf die Löschung von zwei für das Land Berlin im Grundbuch eingetragener Grundschulden 90.948,63 € gezahlt worden Grundlage hierfür war eine zwischen der Klägerin und dem Beklagten geschlossene Vereinbarung im Hinblick auf den vorliegenden Rechtsstreit und die übergeleiteten Ansprüche.
Der Beklagte gewährte der K mit Wirkung vom 1. November 1999 an Hilfe zur häuslichen Pflege nach den Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes – BSHG -. In der Zeit von November 1999 bis 10. April 2003 nahm K ambulante Pflegedienste in Anspruch. Nach Abzug der Leistungen aus der Pflegeversicherung wurden die Pflegekosten in Höhe von insgesamt 74.771,68 € von dem Beklagten übernommen. Dabei wurde Renteneinkommen der K. aus zwei Renten berücksichtigt, ein Eigenanteil wurde nicht festgesetzt. Nachdem der Beklagte durch einen Pflegedienst mit Schreiben vom 21. November 2000 darauf hingewiesen worden war, dass in der Betreuung durch die Klägerin und deren Familie bei der Pflege möglicherweise Probleme aufgetaucht seien und „merkwürdige finanzielle Transaktionen“ in der Wohnung der K. passierten und auf welche Weise es zu einem Kontaktabbruch der Klägerin zu der K. gekommen sei, und darauf hingewiesen wurde, dass K. angegeben habe, dass die Enkelin () „alles von ihr habe, was sie besessen habe, sogar zwei Grundstücke von nicht unerheblichem Wert“, wurden die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der K. überprüft. Unter dem 23. Januar 2001 wurde K. mitgeteilt, dass festgestellt worden sei, dass sie Eigentümerin von mehreren Grundstückstücken sei und die Rückforderung der gewährten Hilfen im Wege des Aufwendungsersatzes für die Zeit ab dem 1. November 1999 geprüft werde. Der Beklagte bewilligte weiterhin Leistungen ohne Festlegung eines Eigenanteils (Bescheide vom 24. Januar 2001, 8. März 2001, 3. Juni 2002 und 4. Juli 2002). Nachdem K. in eine stationären Einrichtung aufgenommen worden war, übernahm der Beklagte mit Bescheid vom 21. Januar 2004 ab dem 15. Mal 2003 die Kosten für die stationäre Heimunterbringung als erweiterte Hilfe gemäß § 29 BSHG. Ein Kostenbeitrag wurde nicht geltend gemacht (Bescheide vom 25.02.2004 und 23.03. 2004).
Der Beklagte teilte mit Schreiben vom 26. Februar 2003 dem Betreuer der K mit, dass diese zur Rückforderung der auf die Klägerin übertragenen Grundstücke gemäß § 528 BGB sowie gemäß § 29 BSHG zum Ersatz der gewährten Hauspflegekosten verpflichtet sei.
Der Betreuer verfolgte zivilrechtlich den Anspruch der K. gegen die Klägerin und forderte zunächst die Rückauflassung eines der beiden in K belegenen Grundstücke zur Deckung des Unterhaltsbedarfs der Klägerin, ersatzweise die Übernahme der bereits entstandenen und künftig entstehenden Hauspflegekosten. Nachdem außergerichtlich der Anspruch nicht durchsetzbar war, strengte der Betreuer das zivilgerichtliche Verfahren beim Landgericht Berlin zum Az. 36 O 140/03 an. Er wies den Beklagten mit Schreiben vom 20. November 2003 unter anderem darauf hin, dass es bisher an einem Rückforderungsbescheid über bereits geleistete Hilfen zur Pflege mangele. Eine Erklärung des Beklagten, dass die weiteren Zahlungen unter dem Vorbehalt von § 29 BSHG stünden, sei erstmals mit Schreiben vom 26. Februar 2003 abgegeben worden.
Mit (Teil-)Urteil des Landgerichts Berlin vom 14. Mai 2004 wurde die Klägerin verurteilt, an die K. zu Händen des Landes Berlin, 74.771,68 € zu zahlen. Des Weiteren wurde die Klägerin verurteilt, an K weitere 12.600 € zu zahlen sowie an K in der Zeit vom 8. Juni 2004 bis zum 30. April 2005 monatlich 1.800,00 € sowie für den Monat Mai 2005 einen Betrag von 228,32 € zu zahlen. Dieses Teilurteil ist rechtskräftig geworden.
Mit Schreiben vom 18. Juli 2005 hörte der Beklagte die Klägerin zu einem beabsichtigten Kostenersatz aus der Erbschaft gemäß §§ 92 ff., 102 SGB XII an. Unter dem 19. August 2005 richtete der Beklagte ein Auskunftsersuchen nach § 117 Abs. 1 SGB XII an die Klägerin.
Mit Schreiben vom 14. November 2005 hörte der Beklagte die Klägerin zu einer beabsichtigten Überleitung von Ansprüchen der K. i.H.v. 90.984,63 € an.
Daraufhin machte die Klägerin über ihre Verfahrensbevollmächtigte Bedenken hinsichtlich der Höhe der beabsichtigten überzuleitenden Forderung geltend und regte die Beiziehung der zivilgerichtlichen Akten an. Der Beklagte erläuterte daraufhin die Höhe der geltend gemachten Forderung und wiederholte, dass die Überleitung beabsichtigt sei.
Mit Bescheid vom 23. Mai 2006 leitete der Beklagte Ansprüche der inzwischen verstorbenen K. gegen die Klägerin auf sich über. Für den Zeitraum vom 1. November 1999 bis zum 31. Januar 2005 werde der Übergang des Anspruches i.H.v. 90.948,63 € der K gegen die Klägerin auf das Land Berlin übergeleitet. Dabei bezog sich der Beklagte auf die Vorschriften der §§ 90 BSHG, 93 SGB XII i.V.m. § 528 BGB. K. habe während des Bezuges von Sozialleistungen über Vermögen in Form von Grundbesitz verfügt. Diesen Grundbesitz habe sie im Zeitraum des Leistungsbezuges der Klägerin geschenkt. Im Rahmen des Ermessens sei der Beklagte zu der Entscheidung gekommen, dass im vorliegenden Fall die Ansprüche der inzwischen verstorbenen K. überzuleiten seien. Es könne im öffentlichen Interesse nicht zugelassen werden, dass trotz Vorhandenseins von verschenktem Vermögen die Allgemeinheit für die entstandenen Kosten der Hilfe zur Pflege aufkommen müsse. Die Klägerin habe im Rahmen der Anhörung die Möglichkeit gehabt, sich zum Sachverhalt zu äußern. Schriftwechsel sei ausschließlich zur Höhe der Kosten erfolgt und nicht bezogen auf die beabsichtigte Überleitung. Mit Bescheid vom 26. Juni 2006 wurde die sofortige Vollziehung für den Übergang des Anspruchs angeordnet.
Gegen den Überleitungsbescheid erhob die Klägerin am 23. Juni 2006 Widerspruch. Der Überleitungsbescheid sei zu unbestimmt. Eine Konkretisierung auf den Gegenstand der Überleitung sei nicht erfolgt. Die Frist des § 529 BGB sei verstrichen, ein überzuleitender Anspruch nicht vorhanden. Die Klägerin sei Alleinerbin der K. geworden. Ansprüche seien auf sie übergegangen. Der Beklagte habe die Rechte vor Ablauf der Verjährungsfrist nicht gewahrt. Weder sei in voller Kenntnis der Umstände Sozialhilfe unter Vorbehalt gezahlt worden noch habe vor Ablauf der Frist des § 529 BGB eine Rechtswahrung stattgefunden. Die Überleitung gehe ins Leere. Es sei unzutreffend, dass K. während des Bezuges von Sozialleistungen über ihren Grundbesitz verfügt habe. Auch habe es sich danach nicht um Schenkungen gehandelt. Die Zuwendungen seien nachweislich als Belohnung für jahrelange Pflege erfolgt. Zudem sei das eingeräumte Ermessen nicht ausgeübt worden, denn es sei mit keinem Wort auf die Klägerin eingegangen worden. In der Person der Klägerin liegende Gründe, von einer Überleitung abzusehen, seien nicht geprüft worden.
Mit Schreiben vom 19. Juli 2006 erläuterte der Beklagte gegenüber der Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin den Bescheid vom 23. Mai 2006 und führte aus, dass die Überleitung für im Zeitraum vom 1. November 1999 bis 31. Januar 2005 geleistete Sozialhilfe i.H.v. 90.948,63 € und im Hinblick auf das Urteil des Landgerichts Berlin, mit dem die Klägerin zu Zahlungen an die K. verpflichtet worden sei, erfolge. Eine entsprechende Kostenerstellung liege bereits vor. Die Klägerin habe auch Gelegenheit gehabt, sich zu dem Sachverhalt zu äußern. Anfragen seien lediglich hinsichtlich der Kostenaufstellungen erfolgt, weitere Sachverhalte nicht mitgeteilt worden. Das Schuldverhältnis zwischen K. und der Klägerin sei wegen der durch Erbfall eingetretenen Konfusion nicht erloschen. Die Klägerin könne nicht gegenüber dem Beklagten einwenden, dass ihr der grundbuchrechtlich gesicherte Anspruch zustehe, weil sie die Alleinerbin sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 24. Januar 2007 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Rechtsgrundlage des Überleitungsanspruchs sei § 93 SGB XII, dessen Voraussetzungen vorlägen. Der Rückforderungsanspruch der K gegen die Klägerin sei ein überleitungsfähiger wirksamer Anspruch nach § 528 BGB gewesen. Der Einwand, bei den Verfügungen habe es sich nicht um Schenkungen, sondern um eine Belohnung für jahrelange Pflege gehandelt, sei bereits vom Landgericht Berlin in seinem Teilurteil berücksichtigt worden. Auch sei die Frist zur Geltendmachung des Anspruches noch nicht abgelaufen, da mit dem Eintritt der Bedürftigkeit der K. seit den Übertragungen aus dem Jahre 1993 und 1994 noch keine zehn Jahre vergangen gewesen seien. Der Anspruch sei auch nicht durch Konfusion erloschen.
Auch läge keine Verwirkung vor. Der Beklagte habe den Rückforderungsanspruch nicht zu spät übergeleitet bzw. geltend gemacht. Im Hinblick auf den Überleitungsanspruch aus § 93 SGB XII sei anerkannt, dass auch vergangene Ansprüche überleitungsfähig seien. Zudem habe der Beklagte die Klärung der Rechtslage im landgerichtlichen Verfahren abwarten dürfen. Zudem habe die Klägerin nicht darauf vertrauen dürfen, dass der Sozialhilfeträger seine Ansprüche nicht mehr geltend machen werde. Zu einer Gewährung der Sozialhilfe unter dem Vorbehalt der späteren Rückforderung sei der Beklagte nicht verpflichtet gewesen. Der Überleitungsbescheid sei hinreichend bestimmt und das Ermessen pflichtgemäß ausgeübt worden.
Daraufhin hat die Klägerin am 26. Februar 2007 Klage zum Sozialgericht Berlin erhoben und ihr Begehren weiterverfolgt. K. habe nicht während des Bezuges von Sozialhilfeleistungen über ihr Grundvermögen verfügt. Zudem habe es sich danach nicht um Schenkungen gehandelt. Vielmehr seien die Grundstücke ihr, der Klägerin, als Belohnung für jahrelange Pflege „Rund um die Uhr“ übertragen worden. Entsprechendes sei in den Verträgen festgehalten worden. Auch sei der Gegenstand der Rückforderung in keiner Weise konkretisiert worden. Der Beklagte habe von seinem Ermessen nicht Gebrauch gemacht. Er habe nicht die Interessen abgewogen.
Bei den Flächen, die noch in Ihrem Besitz seien, handele es sich um Flächen im Bereich von Freizeit- und Erholungsgebieten. Die Grundstücke seien nicht bzw. nur teilweise erschlossen. Diese Grundstücke stellten durch ständig fortlaufende Kosten eine Belastung dar und seien aufgrund des rechtswidrigen Vorgehens des Beklagten auch weitgehend nutzlos, da der Beklagte mehrere Zwangssicherungshypotheken in Höhe seiner angeblichen Forderungen habe eintragen lassen. Sie lebe in einfachen Verhältnissen zur Miete und bestreite ihre monatlichen Einkünfte aus einer Tätigkeit als Kinderfrau. Die den Überleitungsbescheid tragende Sachverhaltsdarstellung habe der Beklagte nach Erlass des Bescheides mit Schreiben vom 19. Juli 2006 korrigiert. Mit dem Widerspruchsbescheid habe der Beklagte den Sachverhalt vermischt und dem Ausgangsbescheid Feststellungen zugeschrieben, die dort nicht getroffen worden sein. Damit sei der Bescheid zu unbestimmt. Gestützt werde der vermeintliche Überleitungsanspruch auf die Regelung des § 90 BSHG bzw. § 93 SGB XII i.V.m. § 528 BGB. Die Überleitung stünde im pflichtgemäßen Ermessen des Sozialhilfeträgers. Es seien die wesentlichen Gesichtspunkte anzugeben, von denen sich der Beklagte bei der Ausübung des Ermessens habe leiten lassen. Dabei müssten auch die Verhältnisse des Hilfeempfängers berücksichtigt werden. Hieran fehle es. Das Ermessen sei nur floskelhafte begründet worden. Welche Ermessenserwägungen angestellt worden seien, ergebe sich nicht. Zu berücksichtigen wäre gewesen, dass K. von der Klägerin nachweislich jahrelang intensiv aufopferungsvoll gepflegt worden sei. Dadurch sei der Beklagte entlastet worden. Soweit auf den Bericht des Pflegedienstes vom 22. November 2000 abgestellt werde, könne diesem keine Bedeutung beigemessen werden. Es erscheine lebensfremd, dass eine als hochgradig physisch und psychisch defizitär eingestufte Person gleichzeitig die Einsicht und Übersicht gehabt haben soll, einem Mitarbeiter des Pflegedienstes die Genehmigung zu erteilen, umfangreiche private Unterlagen zu sichten.
Auch fehle es an Erwägungen dahin, welche Auswirkungen eine Überleitung eines angeblichen Anspruchs i.H.v. 90.948,63 € für die Klägerin habe. Private Belange der Klägerin seien nicht berücksichtigt worden.
Auch habe das öffentliche Interesse an der Überleitung nach § 93 SGB XII keinen absoluten Vorrang vor entgegenstehenden Interessen des Drittschuldners. Die Überleitung eines Anspruches i.H.v. 90.000 € gegen die mittellose und inzwischen arbeitslose Klägerin sei unbillig und unzumutbar. Dies habe der Beklagte im Rahmen des Ermessens nicht berücksichtigt.
Zudem seien die Sachverhaltsfeststellungen des Ausgangsbescheides fehlerhaft gewesen, mit dem Widerspruchsbescheid sei nicht auf den neuen, mit Schreiben vom 19. Juli 2006 korrigierten Sachverhalt eingegangen worden. Der Beklagte habe jahrelang in Kenntnis der näheren Umstände Sozialhilfe ohne jeden Vorbehalt gewährt. Dies sei ebenfalls im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigen. Erst mit Schreiben vom 26. Februar 2003 habe der Beklagte erklärt, dass laufende Kosten der Hauspflege bis zur Klärung der Vermögensangelegenheiten unter vorbehaltenen Aufwendungsersatzforderungen übernommen würden. Vermerke und ein entsprechendes Vorgehen des Beklagten ließen erkennen, dass der Beklagte keine Ermessenserwägungen angestellt habe.
Die Unbestimmtheit des Bescheides folge daraus, dass fehlerhaft ausgeführt werde, dass während des Bezuges von Sozialleistungen über Vermögen verfügt worden sei.
Etwaige Überleitungsansprüche seien zudem verwirkt, da der Beklagte trotz Kenntnis der Sachlage ab Ende 2000 keinen Anlass gesehen habe, etwaige Rückforderungen geltend zu machen, oder sonstige Ansprüche gegenüber der damaligen Sozialhilfeempfängerin verfolgt habe. Der Beklagte habe sich seit 2001 Zeit gelassen, einen Anspruch geltend zu machen. Dabei sei der Beklagte schon frühzeitig anwaltlich beraten worden. Werde unterstellt, dass die Grundstücksübereignung an die Klägerin Schenkungen gewesen seien, sei der Rückforderungsanspruch nach Ablauf der Verjährungsfrist geltend gemacht worden. Die Frist sei mit Ablauf der Jahre 2003 bzw. 2004 abgelaufen.
Eine Negativevidenz sei vorliegend auch deshalb gegeben, weil der übergeleitete Anspruch bereits verjährt sei und deswegen nicht existiere.
Auch scheitere ein Überleitungsanspruch an der eingetretenen Konfusion der Ansprüche. Das ursprünglich bestehende Schuldverhältnis sei erloschen. Der BGH habe gerade nicht ausgeführt, dass ein Schuldverhältnis trotz Konfusion stets und ständig fortbestehen müsse. Er habe vielmehr klargestellt, dass ein etwaiger Anspruch voll bestehen könne, wenn dies die Interessenlage Dritter gebiete. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Dabei sei der Zeitpunkt der Überleitungsanzeige eines Trägers der Sozialhilfe von erheblicher Bedeutung für das Bestehen von berechtigtem Vertrauen auf den Bestand einer Schenkung. Sofern der Beklagte geltend mache, dass die Forderung aus einem Titel bestünde, sei dies unzutreffend. Der Beklagte sei nicht als Partei in dem landgerichtlichen Verfahren beteiligt gewesen. Das Landgericht habe mit dem Teilurteil ausgeführt, dass das Sozialamt keinen Anspruch übergeleitet habe. Die Angabe des Sozialhilfeempfängers als Zahlungsempfänger beinhalte mithin nur eine bloße Zahlstelle für die Erfüllung des eigenen Anspruchs der Klägerin in dem dortigen Verfahren. Darüber hinaus habe das Landgericht ausdrücklich festgestellt, dass ein eigener Aufwendungsersatzanspruch des Sozialamtes nicht bestünde. Unmittelbare Rechtswirkungen zu Gunsten des Landes Berlin ergäben sich aus der Entscheidung des Landgerichts nicht.
Der Beklagte könne sich auch nicht zum Beweis, dass ein überleitungsfähiger Anspruch bestünde, auf das landgerichtliche Teilurteil berufen, da es bereits an der Rechtskraftwirkung eines solchen Urteils fehle.
Der Beklagte ist der Klage mit der Begründung des Widerspruchsbescheides entgegengetreten und hat ergänzend geltend gemacht, das Teilurteil des Landgerichts Berlin sei am 1. Dezember 2006 auf das Land Berlin umgeschrieben worden. Im vorliegenden Rechtstreit gehe es lediglich um die Rechtmäßigkeit der Überleitung gemäß § 93 SGB XII. Ob eine Forderung besteht bzw. in welcher Höhe, sei nicht zu entscheiden. Die Möglichkeit der Aufrechnung, wie von der Klägerin beabsichtigt, bestehe nicht. Der Widerspruchsbescheid vom 24. Januar 2007 lasse keine Zweifel darüber aufkommen, dass das Ermessen ausgeübt worden sei. Allein hierauf komme es an. Eine Ermessensreduzierung auf Null sei nicht anzunehmen. Die Forderung, die Grundlage der Überleitung sei, bestehe aus einem Titel eines Teilurteils des Landgerichts Berlin. Eine Überleitung sei nur dann nicht möglich, wenn das Nichtbestehen des Anspruchs evident sei, wenn nach dem objektiven materiellen Recht das tatsächliche Bestehen des übergeleiteten Anspruchs offenkundig ausgeschlossen sei. Hiervon könne nicht die Rede sein. Auch wenn er, der Beklagte, nicht am Teilurteil des Landgerichts beteiligt gewesen sei, bestehe doch die Möglichkeit, die Forderung des Urteils auf sich überzuleiten. Nach der Rechtsprechung des BGH gehe der Anspruch aus § 528 nicht mit dem Tod des Schenkers unter, wenn dieser Sozialhilfe in Anspruch genommen habe. Wegen dieser über den Tod hinaus bestehenden Erstattungspflicht gegenüber dem Träger der Sozialhilfe komme auch ein Erlöschen im Wege einer Konfusion nicht in Betracht. Die Grundstücke F und seien zwischenzeitlich verkauft worden. Die Forderung von 90.948 63 € sei von dem Verkaufserlös befriedigt worden. Um den Vorgang abzuschließen, fehle es noch an einer Entscheidung in dem vorliegenden Verfahren über die Rechtmäßigkeit der Überleitung.
Das Sozialgericht hat neben den Verwaltungsvorgängen des Beklagten die die Gerichtsakte des Landgerichts Berlin zum Az. 36 O 140/03 beigezogen und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen A W, H P und F-A B. Hinsichtlich der Aussagen wird auf die Anlagen zur Sitzungsniederschrift vom 3. Februar 2014 Bezug genommen.
Mit Urteil vom 3. Februar 2014 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der angefochtene Überleitungsbescheid sei hinreichend bestimmt. Es sei ausreichend, dass der Wille des Sozialhilfeträgers zur Überleitung zum Ausdruck komme, sowie der Leistungsberechtigte, die Art der Hilfeleistung und der überzuleitende Anspruch benannt und Gläubiger und Schuldner bezeichnet würden. Nicht erforderlich sei, den überzuleiten Anspruch zahlenmäßig zu bestimmen. Diese geringen formalen Anforderungen seien vorliegend erfüllt.
Unbestritten sei, dass Hilfeleistungen erbracht worden seien. Auch sei der geltend gemachte Anspruch des verarmten Schenkers ein überleitungsfähiger Anspruch. Bei real unteilbaren Schenkungen sei Teilwertersatz in Geld zu leisten.
Die Rechtmäßigkeit der Überleitung sei nicht vom Bestehen und dem Umfang des Überleitungsanspruchs abhängig. Eine Rechtswidrigkeit der Überleitung liege nur vor, wenn das Bestehen des Überleitungsanspruchs nach materiellem Recht offensichtlich ausgeschlossen und damit die Überleitungsanzeige selbst erkennbar sinnlos sei, nämlich in Fällen der so genannten Negativevidenz. Die Auseinandersetzung um das Bestehen des Anspruchs bleibe dem Prozess um den Anspruch selbst vorbehalten.
Die vorgetragene Konfusion sei kein Fall, der zur Annahme einer Negativevidenz führe. Nach dem Tode des Schenkers bestehe ein Rückforderungsanspruch, wenn – wie vorliegend – in dem zivilgerichtlichen Verfahren der Anspruch vom Schenker selbst noch geltend gemacht worden sei und der Schenker bis zu seinem Tod unterhaltssichernde Leistungen Dritter, hier des Beklagten, in Anspruch genommen und damit zum Ausdruck gebracht habe, dass er ohne Rückforderung des Geschenkten nicht in der Lage gewesen sei, seinen notwendigen Unterhalt zu bestreiten. Der Anspruch gehe dann nicht durch Konfusion mit dem Tode des Schenkers unter, die Überleitung bleibe möglich. Zwar sei der Sozialleistungsträger hinsichtlich der Tatsache der Schenkung beweispflichtig, jedoch habe die Kammer an einer Schenkung an die Klägerin keine Zweifel. Dies ergebe sich bereits aus dem Teilurteil des Landgerichts Berlin vom 23. April 2004, in dem von einer belohnenden Schenkung ausgegangen werde. Zum anderen folge dies aus dem unverhältnismäßig hohen Wert der Schenkung im Vergleich zu den zuvor erbrachten unentgeltlichen Leistungen der Klägerin. Die Behauptung, die Grundstücke hätten keinerlei Wert, sei weder nach Aktenlage nachvollziehbar, noch angesichts der inzwischen erfolgten Veräußerung glaubhaft. Es sei mindestens der Forderungserlös zu erzielen gewesen. Der Einwand der Aufrechnung mit Aufwendungen bzw. die Einrede der Verjährung nach § 529 BGB seien klassische zivilrechtliche Einwendungen bzw. Einreden und gerade im Zivilprozess dezidiert zu überprüfen. Sie führten regelmäßig nicht zu der Annahme einer Negativevidenz im Sinne der Rechtsprechung zu § 93 SGB XII. Mit dem Kriterium der Negativevidenz solle ein Überleitungsausschluss nur in offensichtlichen Fällen herbeigeführt werden.
Auch führe der Einwand des Verstoßes gegen Treu und Glauben nach § 240 BGB nicht zu zur Annahme einer Negativevidenz, denn auch dieser Einwand sei gerade einer zivilrechtlichen Beweiserhebung und -würdigung unterworfen. Auch die Intensität, mit der der zivilrechtlich geltend gemachte Anspruch verfolgt bzw. bestritten werde zeige, dass das Bestehen eines Anspruchs gerade nicht evident ausgeschlossen sei.
Ermessensfehler auf der Rechtsfolgenseite des Überleitungsbescheides seien nicht zu erkennen. Der Beklagte habe erkannt, dass er Ermessen auszuüben habe. Im Rahmen des § 93 SGB XII liege ein so genanntes intendiertes Ermessen vor. Wegen des Nachranggrundsatzes aus § 2 SGB XII sei die Überleitung grundsätzlich vorgezeichnet. Die behauptete unentgeltliche Pflege der Klägerin sei von dem Beklagten berücksichtigt worden. Er habe sich den Ausführungen des Landgerichts angeschlossen und habe der behaupteten Pflege kein Gewicht beigemessen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei einer reinen Anfechtungsklage sei auch bei Ermessensakten generell der Zeitpunkt des Bescheides bzw. des Widerspruchsbescheides. Zu diesem Zeitpunkt habe der Beklagte nicht davon ausgehen müssen, dass von der Klägerin eine aufopferungsvolle, den Sozialhilfeträger vor Beginn der Sozialhilfe bereits massiv entlastende Pflege stattgefunden habe. Bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides sei dies nicht geltend gemacht worden. Das intendierte Ermessen sei im Übrigen sachgerecht ausgeübt worden, weil keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich seien, weshalb die Klägerin nicht in Anspruch genommen werden sollte. Eine unbillige Härte im Vorgehen des Beklagten sei nicht erkennbar.
Gegen das am 13. März 2014 zugestellte Urteil richtet sich die am 11. April 2014 eingelegte Berufung, mit der die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt.
Die Klägerin wiederholt im Wesentlichen den Vortrag des erstinstanzlichen Verfahrens. Der Überleitungsbescheid genüge nicht den formellen und materiellen Voraussetzungen. Der genaue Wert der übertragenen Grundstücke sei im landgerichtlichen Verfahren nicht festgestellt worden. Zur Erstellung eines bereits beauftragten Verkehrswertgutachtens und einem Endurteil des Landgerichts sei es nicht mehr gekommen, nachdem K verstorben und von der Klägerin beerbt worden und Konfusion eingetreten sei. Das landgerichtliche Teilurteil sei nur durch ein Anwaltsverschulden rechtskräftig geworden. Erst mehrere Jahre später habe der Beklagte am 23. Mai 2006 den streitgegenständlichen Überleitungsbescheid erlassen. Der Beklagte habe den Überleitungsbetrag im Zusammenhang mit einer zwischenzeitlich im Jahre 2011 erfolgten Weiterveräußerung des Grundstücks vereinnahmt. Zur Vermeidung existenzbedrohender Situationen habe die Klägerin notgedrungen den freihändigen Verkauf der Grundstücke betrieben.
Der angefochtene Bescheid sei entgegen der Auffassung des Sozialgerichts wegen fehlender Bestimmtheit rechtswidrig. Ein Verwaltungsakt sei nur dann hinreichend bestimmt, wenn für die Beteiligten vollständig klar und unzweideutig erkennbar sei, was die Behörde wolle, wobei der Verwaltungsakt auszulegen sei. Diesen Anforderungen genüge der Bescheid nicht. Einerseits enthalte der Bescheid nur die pauschale Angabe, dass für einen Zeitraum vom 1. November 1999 bis 31. Januar 2005 Leistungen erfolgt und Kosten i.H.v. 90.948,63 € entstanden seien. Weder die zugrunde liegenden Leistungen, noch die Kosten seien näher spezifiziert worden. Eine Konkretisierung sei auch nicht über dem Bescheid beigefügte Anlangen erfolgt. Diese lediglich aus Tabellen, die als Kostenaufstellung bzw. Berechnung überschrieben seien, ohne dass sie nachvollziehbar seien. Dies habe besonderes Gewicht, weil über die Höhe der etwaigen Hilfeleistungen schon im Vorfeld der Bescheidung gestritten worden sei.
Der Bescheid sei auch materiell rechtswidrig. Es könne nur ein bestehender Anspruch übergeleitet werden, wobei nicht verkannt werden, dass es für die Wirksamkeit einer Überleitung nach § 93 SGB XII genüge, dass ein Anspruch überhaupt in Betracht komme, also dieser nicht von vornherein ausgeschlossen sei. Das Sozialgericht habe jedoch die Negativevidenz fehlerhaft beurteilt. Das Sozialgericht hätte erkennen müssen, dass ein Anspruch des verarmten Schenkers aus § 528 BGB ganz offensichtlich nicht bestehe und jedenfalls nicht im Umfang der Überleitung gegeben sei.
Zu Unrecht sei das Sozialgericht von einer Schenkung ausgegangen. Die Klägerin habe eine Schenkung erstinstanzlich bestritten, die Nichterweislichkeit einer Schenkung gehe zulasten des Beklagten. Das Sozialgericht habe eine Schenkung ohne Beweiserhebung angenommen, dabei handele es sich um eine Vorwegnahme der Beweiswürdigung. Das Sozialgericht stütze sich stattdessen für seine Auffassung auf eine Entscheidung des Zivilgerichts und messe damit dem Teilurteil eine Rechtskraftwirkung bei, die diesem nicht zukomme. Auch hätte das Sozialgericht nicht eine Werthaltigkeit der Grundstücke unterstellen dürfen. Der Umstand, dass die Grundstücke fast 15 Jahre nach der damaligen Übertragung zu einem Betrag veräußert worden seien, der den Überleitungsbetrag habe decken können, rechtfertige nicht den Schluss, dass es sich bei der damaligen Übertragung an die Klägerin um eine unentgeltliche Schenkung gehandelt habe. Der Wert einer Sache erlaube schwerlich den Rückschluss darauf, aus welchem Rechtsgrund die Sache übertragen worden sei. Selbst wenn von einer Schenkung auszugehen wäre, käme eine Überleitung nicht in Betracht. Ein Anspruch aus § 528 BGB könne nach dem Tod des Schenkers verfolgt werden, wenn er vor dessen Tode auf einen Träger der Sozialhilfe übergeleitet oder wirksam abgetreten worden sei. Eine solche Fallkonstellation liege nicht vor. Zwar lasse die Rechtsprechung inzwischen auch zu, dass der Rückforderungsanspruch auch nach dem Tode des Hilfeempfängers auf den Träger der Sozialhilfe übergeleitet werden könne. Es fehle aber hierfür an der erforderlichen Kausalität zwischen den erbrachten Sozialhilfeleistungen und der Nichterfüllung eines etwaigen fälligen Anspruchs gegen die Klägerin. Der Beklagte habe die Hilfeleistungen jahrelang ohne jeden Vorbehalt erbracht, obgleich er spätestens seit Anfang des Jahres 2000 Kenntnis von den Grundstücksübertragungen an die Klägerin gehabt habe. Der Beklagte habe von der Möglichkeit der Überleitung eines Anspruchs gegen vorrangig Verpflichtete keinen Gebrauch gemacht. Diese Säumnis könne er nicht dadurch kompensieren, dass er die ursprünglich geleistete Sozialhilfe nachträglich wieder zurückfordere. Auch sei rechtsfehlerhaft der Aufrechnungseinwand der Klägerin unberücksichtigt geblieben. Der Klägerin stünden – erstinstanzlich geltend gemachte – grundstücksbezogene aufrechenbare Ansprüche gegen den Beklagten zu. Die zur Aufrechnung gestellten Ansprüche habe die Klägerin in Höhe von insgesamt 77.369,32 € beziffert. Der Beklagte habe diesen Vortrag nicht bestritten und damit unstreitig gestellt. Damit sei evident, dass ein etwaiger Rückgewähranspruch des Beklagten jedenfalls in Höhe der zur Aufrechnung gestellten Beträge erloschen sei, so dass auch insoweit keine Überleitung mehr möglich sei.
Auch habe das Sozialgericht unzutreffend geurteilt, dass Ermessensfehler des Beklagten nicht zu erkennen seien. Die Klägerin könne sich auf besondere Umstände berufen, die die Durchsetzung des Nachrangs der Sozialhilfe gegenüber der Klägerin als Drittschuldschuldnerin ausschlössen. Dies sei zu der Umstand, dass die Klägerin ihre verstorbene Großmutter vor Eintritt der Sozialhilfebedürftigkeit weit über das Maß einer persönlichen Verpflichtung gepflegt habe und der Sozialhilfeträger dadurch erheblich entlastet worden sei. Dieser Umstand sei auch zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Überleitungsentscheidung bekannt gewesen. Insbesondere in dem Teilurteil des Landgerichts Berlin spiele der Gesichtspunkt der aufopferungsvollen Pflege eine zentrale Rolle. Es sei unzutreffend, dass sich dem Beklagten der Pflegeaufwand der Klägerin nicht hätte aufdrängen müssen. Auch die Diskrepanz zwischen der Darstellung der Klägerin zur Pflege und dem Bericht der Hauskrankenpflege hätte von dem Beklagten berücksichtigt werden können. Auch sei der Klägerin der Beweis gelungen, dass sie ihre Großmutter vor Eintritt der Sozialhilfebedürftigkeit weit über das Maß einer persönlichen Verpflichtung hinaus gepflegt habe und der Sozialhilfeträger im Vorfeld der Heimaufnahme erheblich entlastet worden sei. Die vom Sozialgericht vorgenommene Beweiswürdigung sei in mehrfacher Hinsicht unhaltbar.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 3. Februar 2014 sowie den Bescheid des Beklagten vom 23. Mai 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Januar 2007 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend und verweist im Wesentlichen auf den Vortrag im erstinstanzlichen Verfahren. Das Sozialgericht stütze zutreffend seine Auffassung, dass es sich um einen überleitungsfähigen Anspruch handele, auf das Teilurteil des Landgerichts Berlin, welches Rechtskraft erlangt habe. Es sei ohne Belang, aus welchen Gründen die Rechtskraft eingetreten sei. Das Landgericht habe bei der Entscheidung über die Rückforderung nach § 528 BGB berücksichtigt, dass die Klägerin ihre Großmutter gepflegt habe. Anspruchsinhaberin der Forderung nach § 528 BGB sei die verstorbene Hilfeempfängerin. Durch die angefochtene Überleitung finde ein Gläubigerwechsel statt, so dass nur noch der Träger der Sozialhilfe Anspruch auf die Forderung habe. Zur Frage der Kausalität werde darauf verwiesen, dass K. durch die Realisierung der Forderung Vermögen gehabt und damit kein Anspruch auf Sozialhilfe bestanden habe. Eine Aufrechnung eigener Ansprüche der Klägerin gegenüber ihrer verstorbenen Großmutter mit den durch das Landgericht ausgeurteilten Beträgen sei nicht möglich, weil diese Ansprüche nicht bestünden. Eine Pflegetätigkeit der Klägerin sei bereits mit dem Urteil des Landgerichts Berlin berücksichtigt worden. Aus dem Bescheid sei für alle Beteiligten vollständig, klar und unzweideutig erkennbar, was die Behörde wolle. Insbesondere sei aus der dem Überleitungsbescheid beigefügten Berechnung eindeutig zu erkennen, welche Leistungen und in welcher Höhe gewährt worden seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie auf den der beigezogenen Verwaltungsakten und der Gerichtsakte des Landgerichts Berlin verwiesen, der vorgelegen hat und Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

Entscheidungsgründe

Die zulässige, insbesondere fristgemäß eingelegte Berufung ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Die gegen die mit Bescheid vom 23. Mai 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Januar 2007 erhobene zulässige Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 S. 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG -) ist unbegründet.
Der angefochtene Bescheid des Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig. Der Beklagte hat mit diesem rechtmäßig auf der Grundlage des § 93 Abs. 1 SGB XII einen Anspruch gegen die Klägerin übergeleitet.
Danach kann der Träger der Sozialhilfe, hier der nach § 98 Abs. 1 S. 1, S. 2 SGB XII zuständige Beklagte durch schriftliche Anzeige an den anderen, der kein Leistungsträger im Sinne des § 12 SGB Erstes Buch – SGB I – ist, bewirken, dass der Anspruch der leistungsberechtigten Person gegen den anderen bis zur Höhe der Aufwendungen auf ihn übergeht.
Die Anzeige der Überleitung nach § 93 Abs. 1 S. 1 SGB XII erfolgt dabei durch Verwaltungsakt. Dessen Rechtmäßigkeit scheitert vorliegend nicht bereits an einer mangelnden Bestimmtheit; der angefochtene Bescheid ist nicht formell rechtswidrig.
Gemäß § 33 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – SGB X – muss ein Verwaltungsakt hinreichend bestimmt sein. Eine hinreichende Bestimmtheit erfordert, dass für die Beteiligten vollständig, klar und unzweideutig erkennbar wird, was die Behörde mit der Verfügung des Verwaltungsaktes will. Der Verwaltungsakt muss inhaltlich widerspruchsfrei sein. Maßgeblich ist der Empfängerhorizont (Engelmann in: von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Auflage, § 33, Rn. 6a f., m. zahlr. N. aus der Rspr.). Aus einer Überleitungsanzeige muss, da der Adressat, hier die Klägerin, durch sie in die Lage versetzt werden muss, ihr Verhalten danach auszurichten (Engelmann, a.a.O., Rn. 6a), hervorgehen, wer der Leistungsberechtigte/Hilfeempfänger ist und welche Hilfeleistungen erfolgt sind. Eine Bezifferung des übergeleiteten Anspruches ist nicht in jedem Fall erforderlich, vielmehr kann eine Bezifferung auch später durch einen zweiten Verwaltungsakt erfolgen (Wahrendorf in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 5. Auflage 2014, § 93, Rn. 25; H. Schellhorn in: Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 17. Auflage, § 93, Rn. 9; BVerG v. 17.05.1973 – V C 108.72 – juris, Rn. 12).
Danach ist der vorliegend angefochtene Überleitungsbescheid hinreichend bestimmt. Er benennt die Hilfeempfängerin und Leistungsempfängerin K., deren Ansprüche übergeleitet werden, für die Klägerin erkennbar als deren Großmutter und bezeichnet auch, dass und in welchem Umfang Leistungen der Sozialhilfe in Anspruch genommen worden sind. Dabei beschränkt sich der Bescheid nicht darauf, dass allgemein Leistungen der Sozialhilfe in Anspruch genommen worden sind, sondern benennt auch die Hilfeart, nämlich geleistete Hilfen zur Pflege. Auch wird mit dem angefochtenen Bescheid der übergeleitete Anspruch bezeichnet, nämlich der Anspruch auf Rückforderung eines Geschenks wegen Verarmung des Schenkers nach § 528 BGB.
Soweit die Klägerin im Berufungsverfahren wiederholt geltend macht, dass der angefochtene Bescheid mangels Bestimmtheit rechtswidrig sei, kann ihr deshalb nicht gefolgt werden. Es ist unzutreffend, dass mit dem angefochtenen Bescheid nicht die zu Grunde liegenden Leistungen oder Kosten spezifiziert worden sind. Gerade dies ist erfolgt. Wie bereits dargelegt, ist eine detaillierte Bezifferung der Leistungen, wegen derer eine Überleitung angezeigt wird, schon nicht erforderlich. Vorliegend kann dies dahinstehen, denn entgegen der Auffassung der Klägerin hat der Beklagte mit den mit dem Bescheid übersandten Aufstellungen über die geleisteten Hilfen die ausgereichten Sozialhilfeleistungen, die Grundlage der Überleitungsanzeige sind, ausreichend spezifiziert. Unter der jeweiligen Überschrift „Berechnung der geleisteten Sozialhilfe für AK geb. …“ mit Angabe der Leistungszeiträume geht eindeutig hervor, dass es sich bei den angegebenen Beträgen um verauslagte Sozialhilfemittel handeln sollte. Die Klägerin wurde also mit dem angefochtenen Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ausreichend in die Lage versetzt, zu erkennen, aus welchen Gründen eine Überleitung von Ansprüchen der K. gegen sie geltend gemacht werden. Soweit die Klägerin im Berufungsverfahren bezüglich der mangelnden Bestimmtheit auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts – BSG – vom 7. September 2006 zum Aktenzeichen B 4 RA 43/05 R (veröffentlicht in juris) verweist, folgt daraus nichts anderes. Soweit mit diesem Hinweis der Klägerin auf die vom BSG in der genannten Entscheidung angeführte Mitteilung von Berechnungsposten bei einem Erstattungsverlangen im Zusammenhang mit § 33 SGB X abgestellt wird, geht aus der Entscheidung, die in einem Erstattungsstreit ergangen ist, nicht hervor, dass eine Behörde in jedem Fall eine detaillierte Bezifferung von Geldbeträgen vornehmen muss (vgl. BSG, a.a.O., Rn. 42). Vielmehr hat das BSG in dieser Entscheidung auch fehlerhafte Begründungen in einem Bescheid zu einer Erstattungssumme nicht im Hinblick auf die erforderliche Bestimmtheit nach § 33 SGB für formell rechtswidrig erachtet.
Mit dem Widerspruchsbescheid hat der Beklagte wiederholt dargelegt, bezogen auf welche Person als Hilfeempfängerin die Überleitungsanzeige erfolgt und welche Ansprüche übergeleitet werden. Die Klägerin konnte schon nach dem Ausgangsbescheid und erst recht nicht nach dem Widerspruchsbescheid hierüber im Unklaren sein.
Auch die weiteren Voraussetzungen für die Überleitungsanzeige nach § 93 Abs. 1 S. 1 SGB XII liegen vor. Voraussetzung ist, dass ein Anspruch wegen einer Hilfeleistung an eine leistungsberechtigte Person geltend gemacht wird bzw. Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel gewährt worden sind. Dies ist vorliegend gegeben. K, deren Anspruch mit dem angefochtenen Bescheid übergeleitet werden soll, hat Leistungen der Sozialhilfe nach dem Siebten Kapitel SGB XII in Anspruch genommen. Dies ist auch zwischen den Beteiligten unstreitig. Weitere Voraussetzung ist, dass ein Anspruch gegen den Dritten, gegenüber dem die Überleitungsanzeige erfolgt, besteht. Wie bereits der Beklagte und auch das Sozialgericht zutreffend ausgeführt haben, ist es für die Überleitungsanzeige nach § 93 Abs. 1 S. 1 SGB XII nicht erforderlich, dass der Anspruch tatsächlich besteht (BVerwG v. 26.11.1969 – V C 54.69 – juris, Rn. 6). Vielmehr sind das Bestehen und der Umfang eines übergeleiteten Anspruchs nicht nachzuprüfen. Für die Wirksamkeit der Überleitung und damit für die Rechtmäßigkeit genügt es, dass ein überleitungsfähiger Anspruch überhaupt in Betracht kommt, ein solcher nicht von vornherein objektiv ausgeschlossen ist (BSG v. 25.04.2013- B 8 SO 104/12 B – juris, Rn. 9). Nur dann, wenn der übergeleitete Anspruch offensichtlich nicht besteht, im Falle einer Negativevidenz, scheidet eine Überleitung nach § 93 Abs. 1 S. 1 SGB XII aus (vgl. hierzu Wahrendorf, a.a.O., Rn. 13, m.w.N aus der Rspr.). Zutreffend führt insofern das Sozialgericht ausführlich an, dass das Gericht gerade nicht im Rahmen der Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Überleitungsanzeige nach § 93 Abs. 1 S. 1 SGB XII die Rechtmäßigkeit der übergeleiteten Forderung prüft. Der Anspruch muss vielmehr nur mutmaßlich bestehen, andernfalls müsste das Sozialgericht letztlich im Rahmen der Überleitung zivilrechtlich umstrittene Fragen entscheiden, was gerade nicht Sinn und Zweck der Regelung ist. Vielmehr obliegt es auch dem Beklagten im Rahmen eines Zivilrechtsstreits den übergeleiteten Anspruch zu verwirklichen. Die Überleitungsanzeige bewirkt nur einen Wechsel in der Gläubigerstellung und führt dazu, dass der Träger der Sozialhilfe den behaupteten Anspruch geltend machen kann. In einem zivilrechtlichen Streit kann der Sozialhilfeträger nach Überleitung strittige Ansprüche klären (H. Schellhorn, a.a.O., Rn. 23). Vorliegend ist der geltend gemachte Anspruch nicht offensichtlich ausgeschlossen, so dass kein Fall der Negativevidenz vorliegt.
Nach § 528 BGB kann ein Schenker von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über die Herausgabe bei ungerechtfertigter Bereicherung fordern, soweit er nach Vollziehung der Schenkung außer Stande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten. Voraussetzung ist danach, dass eine Schenkung erfolgt ist. Eine solche liegt in einer Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, wenn beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt (§ 516 Abs. 1 BGB). Wie dargestellt hat bei der Überprüfung des Verwaltungsaktes über die Anzeige einer Überleitung nach § 93 Abs. 1 S. 1 SGB XII keine abschließende Prüfung des geltend gemachten Anspruches zu erfolgen, so dass auch nicht abschließend zu prüfen ist, ob vorliegend tatsächlich eine unentgeltliche Zuwendung in Form der Übertragung der Grundstücke der K. auf die Klägerin erfolgt ist. Offensichtlich ausgeschlossen ist dies indes allein deshalb nicht, weil mit dem notariellen Vertrag über die Übertragung der Grundstücke kein Kaufpreis vereinbart worden ist, die Klägerin keine Gegenleistung in Geld für die Übertragung der Grundstücke leisten musste. Insofern scheint eine Schenkung nicht von vornherein ausgeschlossen. Ob die Bewertung der Formulierung in dem notariellen Übertragungsvertrag vom 30. Juni 1994, dass eine Übertragung wegen langjährig treuer Pflege und Betreuung erfolge, zu der rechtlichen Bewertung führt, dass K. eine Unentgeltlichkeit im Sinne von § 516 BGB anzunehmen ist, hat daher im vorliegenden Rechtsstreit unentschieden zu bleiben. Fest steht jedenfalls, dass die K. nach der Übertragung der Grundstücke und damit Vollziehung der möglichen Schenkung ihren angemessenen Unterhalt offensichtlich ab 1. November 1999 bis zu ihrem Ableben 2005 nicht bestreiten konnte. Damit war das Bestehen eines Anspruches nach § 528 Abs. 1 S. 1 BGB gegen die beschenkte Klägerin ausreichend möglich und nicht offensichtlich nichtbestehend. Insofern hat auch keine weitere Beweisaufnahme zu erfolgen, da eine Klärung des Rückforderungsanspruchs gerade dem zivilrechtlichen Verfahren vorbehalten ist. Das Sozialgericht hat entgegen der Auffassung der Klägerin nicht maßgeblich darauf abgestellt, dass tatsächlich nach dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 23. April 2004 entschieden sei, dass eine Schenkung vorliegt. Vielmehr hat das Sozialgericht mit dem angefochtenen Urteil ausdrücklich angeführt, dass die Auseinandersetzung um das Bestehen des Anspruchs dem Prozess um den Anspruch selbst vorbehalten bleibe.
Zutreffend haben der Beklagte und auch das Sozialgericht angenommen, dass der Rückforderungsanspruch aus § 528 BGB auch nicht deshalb offensichtlich ausgeschlossen ist, weil zur Zeit des Eintritts der Bedürftigkeit seit der Leistung des Geschenkten zehn Jahre verstrichen waren, der Anspruch mithin nach § 529 Abs. 1 BGB von vornherein ausgeschlossen war. Bei dem Ausschluss nach § 529 Abs. 1 BGB handelt es sich um eine rechtshemmende Einrede, die von dem Beschenkten, hier der Klägerin, zivilrechtlich und damit gerade nicht gegenüber dem Beklagten im Überleitungsverfahren nach § 93 Abs. 1 S. 1 SGB XII erst geltend zu machen ist. Sie ist daher auch nicht im Rahmen der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Überleitungsanzeige zu prüfen. Daneben ist, was nach dem Dargestellten letztlich unentschieden bleiben kann, der Anspruch der K. nach § 528 BGB gegen die Klägerin auch nicht nach § 529 Abs. 1 BGB ausgeschlossen, weil nach Übertragung der Grundstücke im November 1994 (Eintragung im Grundbuch) und dem Beginn der Hilfebedürftigkeit keine zehn Jahre verstrichen waren. § 529 Abs. 1 BGB stellt nicht auf die Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs ab. Auch war vorliegend im Überleitungsverfahren nach § 93 Abs. 1 Satz 1 SGB XII nicht zu prüfen, ob der Anspruch der K. gegen die Klägerin aus § 528 BGB wegen Gefährdung des standesgemäßen Unterhalts der Klägerin nach § 529 Abs. 2 BGB ausgeschlossen ist. Dieser Ausschluss setzt ebenfalls eine entsprechende Einrede des Schuldners voraus, die in einem auf die Überleitung folgenden zivilrechtlichen Verfahren zu prüfen wäre. Anders als in dem vom BSG mit Urteil vom 2. Februar 2010 entschiedenen Fall (Az.: B 8 SO 21/08 R – juris), in dem von dem Träger der Sozialhilfe ein Anspruch auf Sozialhilfe im Hinblick auf vorrangig einzusetzendes Vermögen in Form eines Anspruchs aus § 528 BGB abgelehnt worden war und daher die Verfügbarkeit einzusetzender Mittel und die Durchsetzbarkeit eines Anspruchs aus § 528 BGB erheblich war, muss im Rahmen des § 93 SGB XII gerade die Durchsetzbarkeit des Anspruchs nicht feststehen (BSG v. 25.04.2013 – B 8 SO 104/12 B – juris).
Soweit die Klägerin vorbringt, dass die Geltendmachung des Anspruchs nach § 528 BGB verjährt sei, ist auch diese Einrede nicht im Rahmen der Prüfung der Rechtsmäßigkeit einer Überleitungsanzeigen zu prüfen (Wahrendorf, a.a.O., Rn. 13). Auch sie wäre in einem zivilgerichtlichen Verfahren geltend zu machen.
Der Anspruch ist auch nicht wegen Konfusion von vornherein ausgeschlossen, so dass aus diesem Grund eine Negativevidenz anzunehmen wäre. Zwar führt die Vereinigung von Forderung und Schuld in der Regel zum Erlöschen der Forderung, so dass der Anspruch aus § 528 BGB der K., der in der Regel auch verwertbar ist, bei Personenidentität des Beschenkten und Erben – wie vorliegend – untergehen könnte. Zutreffend haben jedoch der Beklagte und auch das Sozialgericht darauf verwiesen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs diese Rechtsfolge nicht zwingend ist. Es ist danach von einem Fortbestehen einer Forderung auszugehen, wo dies „nach der Interessenlage etwa mit Rücksicht auf Rechte Dritter an der Forderung geboten erscheint“ (BGH v. 14.06.1995 – IV ZR 212/94 – juris, Rn. 14, m.w.N.). In einem solchen Fall kann die Forderung fingiert werden. Auch in Fällen, in denen nach dem Tod des Hilfebedürftigen der Schuldner eines Rückforderungsanspruchs nach § 528 BGB Erbe wird, ist daher ein Anspruch nicht von vornherein ausgeschlossen. Damit kann auch eine solche Konstellation keine Negativevidenz begründen. Auch diese Frage ist daher einer zivilrechtlichen Klärung vorbehalten. Zu Recht verweist das Sozialgericht mit der angefochtenen Entscheidung darauf, dass vorliegend auch der Anspruch aus § 528 BGB noch von der Hilfeempfängerin selbst zu Lebzeiten geltend gemacht worden ist und diese durch Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen des Beklagten zum Ausdruck gebracht hat, dass sie ohne Rückforderung nicht in der Lage war, ihren notwendigen Unterhalt zu bestreiten. Gerade in einem solchen Fall hat es der BGH für möglich erachtet, dass eine Forderung aus § 528 BGB nicht im Wege der Konfusion untergeht (vgl. BGB, a.a.O.). Ob der Anspruch bereits vor Ableben der Hilfeempfängerin wirksam nach § 93 SGB XII übergeleitet worden ist, ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht erheblich. Der Anspruch aus § 528 BGB ist gerade soweit Sozialhilfeleistungen in Anspruch genommen worden sind vererbbar und kann auch nach dem Tode des Hilfebedürftigen geltend gemacht werden. Der Schenker kann auch nicht zuvor auf die Geltendmachung verzichten mit der Folge, dass der Anspruch vor dem Ableben untergegangen wäre (BGH, a. a. O.). Das Geschenkte war, soweit Sozialhilfeleistungen – wie hier – in Anspruch genommen worden sind, von vornherein mit dem Rückforderungsanspruch aus § 528 BGB behaftet, so dass auch der Anspruch im Wege der Überleitung nach dem Ableben geltend gemacht werden kann.
Die Klägerin kann der Anzeige der Überleitung nach § 93 Abs. 1 S. 1 SGB XII auch nicht mit einer Aufrechnung begegnen. Die Klägerin macht insoweit geltend, eine Aufrechnung im sozialgerichtlichen Verfahren erklärt zu haben, die von dem Beklagten nicht bestritten worden sei. Eine Aufrechnung ist als Einwendung im zivilgerichtlichen Verfahren gegen Zahlungsansprüche möglich und kann nicht hier im Rahmen einer Anfechtungsklage gegen eine Überleitungsanzeige, mit der nicht eine Forderung geltend gemacht wird, wirksam erklärt werden. Daher ist es auch nicht „evident“, dass ein etwaiger Rückgewähranspruch nach § 528 BGB in Höhe der zur Aufrechnung gestellten Beträge erloschen ist. Soweit die Klägerin diesbezüglich eine Entscheidung des BGH vom 7.11.2006 (Az. X ZR 184/04, juris) anführt, verkennt sie, dass diese Entscheidung gerade in einem zivilrechtlichen Streit im Rahmen der Durchsetzung eines übergeleiteten Anspruches ergangen ist. In einem solchen Rechtsstreit kann selbstverständlich eine erklärte Aufrechnung den Anspruch mindern bzw. zum Erlöschen bringen. Die Klägerin macht im Übrigen nicht geltend, dass sie bereits vor Erlass des mit der Klage angefochtenen Verwaltungsaktes die Aufrechnung erklärt hat (hierzu aber die zitierte Entscheidung des BGH, juris, Rn. 24).
Schließlich ist die Anzeige der Überleitung nach § 93 Abs. 1 Satz 1 SGB XII vorliegend auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Beklagte die der K. gewährten Sozialhilfeleistungen nicht unter Anwendung des § 29 BSHG gewährt hat. Es ist nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber die Möglichkeit der Überleitung von Ansprüchen nur für den Fall vorsehen wollte, in denen eine Leistung nach § 29 BSHG mit einem Aufwendungsersatzanspruch (Erweiterte Hilfe bei zumutbarem Einsatz von Einkommen und Vermögen) von vornherein nicht möglich war. Im Übrigen hätte eine solche Leistungsgewährung auch im Ermessen des Sozialhilfeträgers gestanden, so dass er im Rahmen seines Entschließungsermessens auch von solchen Hilfen absehen konnte. Vorliegend dürfte schon eine Leistungsgewährung nach § 29 BSHG nicht uneingeschränkt möglich gewesen sein, denn bei dem Anspruch aus § 528 BGB handelte es sich zumindest nicht um einen ohne weiteres durchsetzbaren Anspruch, so dass bereite Mittel der K. nicht zur Verfügung standen. Der Senat konnte dies jedoch letztlich dahinstehen lassen.
Der angefochtene Bescheid ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil das dem Beklagten eingeräumte Ermessen nicht bzw. fehlerhaft ausgeübt worden wäre.
Nach § 93 Abs. 1 S. 1 SGB XII steht das Ob und das Wie der Anzeige der Überleitung im Ermessen des Trägers der Sozialhilfe. Dass ihm bei der Geltendmachung der Überleitung durch Verwaltungsakt Ermessen eingeräumt ist, hat der Beklagte vorliegend erkannt, was aus dem angefochtenen Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides offensichtlich hervorgeht. Er hat sein Ermessen auch betätigt. Der Beklagte hat das ihm eingeräumte Ermessen auch rechtmäßig entsprechend dem Zweck der Ermächtigung in § 93 Abs. 1 S. 1 SGB XII ausgeübt und die Grenzen des Ermessens eingehalten. Dabei ist der Senat auf eine reine Rechtskontrolle beschränkt. Zu prüfen ist lediglich, ob Ermessensfehler vorliegen und die Klägerin hierdurch beschwert ist. Dies ist vorliegend nicht erkennbar.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung, ob die Entscheidung des Beklagten ermessensfehlerhaft ist, ist vorliegend – im Rahmen der isolierten Anfechtungsklage – der Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung, hier die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisses zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides. Eine Änderung der Sachlage, das Bekanntwerden weiterer, von der Klägerin geltend gemachter Umstände nach Ausübung des Ermessens mit dem Ausgangs- und dem Widerspruchsbescheid kann bei der Beurteilung, ob der Beklagte sein Ermessen fehlerfrei betätigt hat, nicht maßgeblich sein (Bieresborn in: Roos/Wahrendorf, SGG, § 54, Rn. 141; BVerwG v. 12.03.1965 – VII C 175.63 – juris).
An die Begründung der getroffenen Ermessensentscheidung im Rahmen des § 93 SGB XII dürfen keine überspannten Anforderungen gestellt werden. Vielmehr folgt aus dem Zweck des § 93 SGB XII, den Nachranggrundsatz des § 2 SGB XII durchzusetzen (vgl. hierzu ausf. Wahrendorf, a.a.O., Rn. 1 – 4), dass die zu treffende Ermessensentscheidung in § 93 Abs. 1 S. 1 SGB XII schon vom Gesetz her in der Regel hin zur Geltendmachung der Überleitung von Ansprüchen vorgegeben ist. Dabei ist dem Subsidiaritätsgrundsatz, der mit der Möglichkeit der Anspruchsüberleitung verwirklicht werden soll, kein absoluter Vorrang einzuräumen. Der Sozialhilfeträger darf einen Anspruch überleiten, wenn es an Anhaltspunkten für ein Absehen von der Überleitung fehlt (Wahrendorf, a.a.O., Rn. 21). In einem solchen Fall ist kein Raum für weitreichende Ermessenserwägungen (BVerwG v. 26.11.1969 – V C 54.69 – juris, Rn. 18). Liegen Anhaltspunkte vor, dass besondere Lebensumstände des Schuldners zu berücksichtigen sind, sind diese ebenso zu berücksichtigen, wie bekannte Tatsachen, aus denen sich ein besonderes Verhältnis des Schuldners zum Hilfeempfänger ergeben könnte.
Solche besonderen Umstände waren dem Beklagten bei Erlass des angefochtenen Bescheides nicht bekannt (und sind auch im Nachhinein nicht bekannt geworden).
Der Beklagte hat mit dem Bescheid als maßgeblichen Grund angegeben, dass es im öffentlichen Interesse nicht zugelassen werden dürfe, dass trotz Vorhandenseins von verschenktem Vermögen die Allgemeinheit für entstandene Kosten der Hilfe zur Pflege aufzukommen habe. Weiter hat der Beklagte angeführt, im Rahmen der Anhörung habe die Klägerin sich zu dem Sachverhalt nicht weiter geäußert, sondern lediglich die Kostenaufstellung bemängelt.
Damit hat der Beklagte den für ihn entscheidenden Grund für die Abwägung hin zur Geltendmachung des Überleitungsanspruchs kundgetan und zu erkennen gegeben, dass er den vorliegenden Akteninhalt und die bekannten Darstellungen der Klägerin berücksichtigt hat. Gerade weil die Klägerin auf das Anhörungsschreiben zur beabsichtigten Überleitung nicht auf weitere besondere Umstände hingewiesen hat, waren diese auch nicht von dem Beklagten gesondert zu berücksichtigen.
Besondere Umstände ergaben sich – entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten – auch nicht aus den Akten. Die Klägerin hatte zu keinem Zeitpunkt vor Erlass des angefochtenen Bescheides und des Widerspruchsbescheides darauf verwiesen, dass sie die K. vor Eintreten des Beklagten mit Leistungen der Sozialhilfe zum 1. November 2009 weit über das Maß der üblichen Verpflichtungen hinaus gepflegt und den Sozialhilfeträger dadurch entlastet habe. Mit dem Antrag auf Leistungen der Sozialhilfe bei dem Beklagten wurden keinerlei Angaben zur Organisation und dem Umfang der zuvor erforderlichen Pflege gemacht. Allerdings ging aus den eingereichten Kontounterlagen des Bankkontos der K. bei der D B hervor, dass die Klägerin jedenfalls in den Monaten Juni bis Oktober jeweils 400,00 DM monatlich mittels Dauerauftrag von der K. überwiesen erhielt, so dass schon von unentgeltlichen Pflegeleistungen – wie unter Verwandten üblich – nicht ausgegangen werden musste. Soweit die Klägerin eine besondere Pflegeleistung im zivilgerichtlichen Verfahren vor dem Landgericht geltend gemacht hatte, hat der Beklagte dies im Rahmen seiner Entscheidung über die Überleitung durch Bezugnahme auf das landgerichtliche Urteil sehr wohl zur Kenntnis genommen und gewürdigt. Dies geht aus dem Widerspruchsbescheid unter I. eindeutig hervor. Dass der Beklagte diesem Umstand nicht ein solches Gewicht bei der getroffenen Abwägungsentscheidung beigemessen hat, dass von einer Überleitung der Ansprüche abgesehen wurde, führt nicht zu der Annahme, dass der Beklagte die einzustellenden Erwägungen im Sinne eines Ermessensfehlgebrauchs unsachgemäß gewichtet hat. Die Abwägung der im Rahmen des § 93 Abs. 1 Satz 1 SGB XII zu berücksichtigenden Umstände führt – wie bereits dargestellt – in der Regel dazu, dass eine Überleitungsanzeige bei Ermessensgebrauch – wie hier – ermessenfehlerfrei ergeht (BVerwG v. 27.05.1993 – 5 C 7/91 -, a.a.O.). Dass vorliegend die Ausübung des Ermessens unter Berücksichtigung des mit den Verwaltungsvorgängen und dem Urteil des Landgerichts Berlin bekanntem Vortrag der Klägerin zum Ausmaß ihrer Pflegeleistungen zu einem nicht von der Klägerin erwünschten Ergebnis geführt hat, ist für den Senat bei der Überprüfung der Entscheidung des Beklagten ohne Belang.
Da es bei der Überprüfung des ausgeübten Ermessens im Rahmen der allein erhobenen unzulässigen Anfechtungsklage tatsächlich nur auf die letzte behördliche Entscheidung mit dem Widerspruchsbescheid ankommt, war eine Beweiserhebung durch das Sozialgericht schon nicht zwingend. Auf das Ergebnis kommt es somit auch nicht an. Fest steht, dass die Klägerin vor Erlass der Bescheide auch auf die Anhörung des Beklagten keine näheren Umstände zu ihrer Pflegetätigkeit im Rahmen der Frage der Überleitung eines Anspruches gemacht hat. Die dem Beklagten bekannten Details hat dieser ersichtlich zur Kenntnis genommen und gewürdigt. Auf die Ausführungen der Klägerin mit der Berufung zur Beweiserhebung im erstinstanzlichen Verfahren kommt es mithin nicht an.
Auch war die Anzeige der Überleitung des Anspruchs nach § 93 Abs. 1 Satz 1 SGB XII nicht verwirkt. Eine solche Verwirkung kann ausnahmsweise dann angenommen werden, wenn der Betroffene aus dem Verhalten des Überleitungsberechtigten berechtigt folgern kann, dass er von diesem nicht in Anspruch genommen werde (vgl. H. Schellhorn. a.a.O., Rn. 17). Bereits mit der Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs nach § 528 BGB durch den Betreuer der K. gegenüber der Klägerin konnte die Klägerin nicht damit rechnen, dass der Beklagte von einer Überleitung der Ansprüche, sofern nicht eine Zahlung der K. zu Lebzeiten aus einem realisierten Anspruch erfolgen würde, verzichten werde. Dass der Beklagte erst nach dem Ableben der K. mit dem angefochten Bescheid einen Anspruchsübergang angezeigt hat, führt nicht zur Annahme einer Verwirkung dieses Rechts, da bereits mit dem landgerichtlichen Urteil für die Klägerin eine Zahlungspflicht an den Beklagten feststand, sie daher nicht darauf vertrauen konnte, für geleistet Sozialhilfe nicht in Anspruch genommen zu werden.
Nach allem war das angefochtene Urteil nicht zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO -.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil keine Gründe nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG vorliegen.
Die endgültige Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2, § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) und der Höhe der mit der angefochtenen Überleitungsanzeige geltend gemachten Forderung.

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