LSG Berlin-Brandenburg L 23 SO 288/14 – übergeleiteter Anspruch nach § 528 BGB

Juli 23, 2017

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 23. Senat, L 23 SO 288/14

Bei Leistungen als Darlehen – übergeleiteter Anspruch nach § 528 BGB – Negativevidenz (verneint) – Ermessensentscheidung

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.175,86 Euro festgesetzt.

Tatbestan

Die Klägerin wendet sich gegen die Überleitung eines Rückforderungsanspruchs des Beklagten wegen Verarmung des Schenkers.
Die Klägerin ist die Tochter der am 1924 geborenen und am 2008 verstorbenen Margot Braun – HE -. Diese verpflichtete sich mit notariellem Vertrag vom 2000 auf die Klägerin sowie deren 2008 verstorbenen Ehemann unentgeltlich folgenden im Grundbuch von H Blatt 231 Gemarkung H eingetragenen Grundbesitz zu übertragen
– Flur 1, Flurstück 92 (Ackerland)
– Flur 1, Flurstück 77 (Ackerland)
– Flur 1, Flurstück 76 (Ackerland)
– Flur 1, Flurstück 28 (Weg an der Eisenbahn)
– Flur 1, Flurstück 29 (Gebäude mit Gebäudenebenflächen)
– Flur 1, Flurstück 21 (Gartenland an der Eisenbahn)
– Flur 1, Flurstück 51 (Ackerland)
Der Verkehrswert der Grundstücke wurde mit ca. 100.000 DM angegeben. Zum 30. Oktober 2007 wurde der Wert der Grundstücke mit 24.100,00 Euro ermittelt (Gutachten der Gutachterstelle des Gutachterausschusses im Landkreis Ostprignitz-Ruppin vom 30.10.2007)
Die HE schloss beginnend ab 22. September 2003 einen Pflegewohnvertrag mit der K Schloss G A GmbH in G ab, wo sie lebte und gepflegt wurde.
Mit Bescheid vom 5. Dezember 2006 bewilligte der Beklagte der HE ab 1. Oktober 2006 darlehnsweise Leistungen der Hilfe zur Pflege gemäß §§ 61 ff. SGB Zwölftes Buch – SGB XII – i.V.m. § 91 SGB XII in Form der Übernahme der ungedeckten Heimkosten sowie einen monatlichen Barbetrag i.H.v. 86,06 € und für den Zeitraum vom 1. Oktober 2006 bis 31. Dezember 2006 eine monatliche Pauschale für Bekleidung i.H.v. 20,00 Euro. Es ergab sich ein monatlicher Zahlbetrag von 294,08 € für den Beklagten. Die Leistung sei als Darlehen zu gewähren, da über Grundvermögen unentgeltlich verfügt worden sei. Es bestünde ein Anspruch gemäß § 528 BGB wegen Verarmung des Schenkers. Eine Wertermittlung sei veranlasst, das Gutachten liege noch nicht vor. Mit Bescheid vom selben Tag erließ der Beklagte an die Klägerin eine Rechtswahrungsanzeige gemäß § 94 Abs. 4 SGB XII und forderte die Klägerin auf, Auskünfte über Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu erteilen. Mit einem Schreiben vom 5. Oktober 2007 informierte der Beklagte die Klägerin darüber, dass beabsichtigt sei, den Rückgewähranspruch der Verstorbenen gemäß § 528 Abs. 1 BGB gemäß § 93 SGB XII auf sich überzuleiten. Mit Änderungsbescheid vom 16. November 2007 teilte der Beklagte der HE mit, der Grundstückswert sei mit 24.100,00 Euro ermittelt worden. Dieser Betrag sei in voller Höhe anzusetzen. Nachweise für die Bemühungen zur Vermögensverwertung seien vierteljährlich vorzulegen. Hiergegen wurde wegen der Höhe des angenommenen Grundstückswertes Widerspruch erhoben.
Nach dem Tod der HE und entsprechender Anhörung vom 26. Februar 2009 forderte der Beklagte von der Klägerin mit Bescheid vom 12. Oktober 2009 im Wege der Erbenhaftung nach § 102 Abs. 2 SGB XII einen Betrag von 5.175,86 € zur Erstattung. Dem Bescheid war eine Aufstellung beigefügt, aus der sich die der HE gewährten Leistungen ergaben.
Nachdem die Klägerin unter dem 22. Juli 2010 zu einer beabsichtigten Umdeutung der geltend gemachten Erbenhaftung in einen Überleitungsanspruchs gemäß § 93 SGB XII angehört worden war, hob der Beklagte mit Bescheid vom 14. März 2013 den Bescheid vom 12. Oktober 2009 auf.
Mit Bescheid vom 21. März 2013 leitete der Beklagte wegen der der HE im Zeitraum von Oktober 2006 bis 16. September 2008 darlehnsweise gewährten Leistungen den Anspruch der Verstorbenen gegen die Klägerin auf Rückforderung der Schenkung wegen Verarmung in Höhe von insgesamt 5.175,86 € unter Berufung auf § 93 Abs. 1 SGB XII i.V.m. § 528 BGB über. Die Verstorbene habe einen solchen Anspruch auf Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers gegen die Klägerin innegehabt. Da sich der Anspruch lediglich auf ein Betrag von 5.175,86 € beziehe und die Summe geringer sei als der Wert des gesamten Grundvermögens, könne neben einer entsprechenden Naturalrückgabe auch Teilwertersatz in Geld geleistet werden. Eine Überleitung vorrangiger Ansprüche durch den Sozialhilfeträger sei auch in Fällen der Darlehensgewährung zulässig. Das Darlehen werde aus dem übergeleiteten Anspruch getilgt. Die Überleitung des Anspruchs sei auch nach dem Tode der HE möglich. Die Überleitung unterliege keiner Frist, der Anspruch sei nicht verjährt oder verwirkt.
Den hiergegen erhobenen Widerspruch vom 9. April 2013, mit dem die Klägerin geltend gemacht hatte, der Rückforderungsanspruch sei jedenfalls verwirkt, da bereits fünfeinhalb Jahre zuvor die Absicht zur Überleitung mitgeteilt worden sei, ohne dass danach dieses erfolgt sei und der Rückforderungsanspruch mit dem Tod der HE erloschen sei, wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18. April 2013 zurück.
Mit der daraufhin am 23. Mai 2013 beim Sozialgericht Neuruppin erhobenen Klage, die mit Beschluss vom 24. Juni 2013 an das Sozialgericht Potsdam verwiesen worden ist, hat die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt.
Der Anspruch der Schenkerin sei bereits verjährt, auch zum Zeitpunkt der Überleitungserklärung vom einen 20. März 2013. Die zehnjährige Frist nach § 529 BGB stelle keine Verjährungsfrist des Forderungsanspruchs nach § 528 Abs. 1 BGB dar. Der Rückforderungsanspruch unterliege der regelmäßigen Verjährung nach §§ 195, 199 BGB. Selbst wenn der Anspruch nicht verjährt sein sollte, sei er jedenfalls verwirkt, da der Beklagte ihn erst fünfeinhalb Jahre nach Kenntnis des Anspruchs geltend gemacht habe. Zwar sei allein ein Zeitablauf nicht für die Verwirkung ausreichend. Vorliegend habe der Beklagte aber bereits im Oktober 2007 die Überleitung angekündigt. Der Beklagte sei nicht einfach untätig geblieben, sondern habe einen vermeintlichen Zahlungsanspruch nach § 102 SGB XII geltend gemacht. Damit sei für die Klägerin deutlich geworden, dass der Schenkungsrückforderungsanspruch offenbar nicht weiter verfolgt werden sollte. Darauf habe sie sich eingelassen. Der Beklagte habe mit Schreiben vom 22. Juli 2010 lediglich die Absicht geäußert, die Überleitung zu erklären und die Leistung zurückzufordern. Nachdem dazu noch einmal mit Schreiben vom 29. Juli 2010 Stellung genommen worden sei, habe der Beklagte eine weitere Stellungnahme angefordert. Diese sei nicht erfolgt und im Hinblick auf die Fristsetzung und die im Schreiben vom 22. Juli 2010 angekündigte Entscheidung nach Aktenlage habe die Klägerin davon ausgehen können, dass der Beklagte seine angekündigte Absicht nicht weiterverfolgen wolle. Hinzu komme, dass der Beklagte den Erstattungsbescheid aufgehoben habe, und somit einem Widerspruch der Klägerin stattgegeben worden sei. Der Beklagte berücksichtige nicht, dass die Schenkung seinerzeit nur zu einem hälftigen Anteil an die Klägerin erfolgt sei. Daher könne auch der Teilwertersatzanspruch nur auf maximal die Hälfte gegen die Klägerin erhoben werden.Der Beklagte ist der Klage mit einem Verweis auf die Ausführungen mit dem Ausgangs- und Widerspruchsbescheid entgegen getreten und hat ergänzend geltend gemacht, dass der Rückforderungsanspruch nicht der dreijährigen sondern der zehnjährigen Verjährungsfrist nach § 196 BGB unterliege. Der Anspruch sei auch nicht verwirkt. Die Klägerin habe aufgrund des gesamten Verhaltens des Beklagten nicht davon ausgehen können, dass der Sozialhilfeträger auf die Möglichkeit der Überleitung zur Realisierung des Nachrangs der Sozialhilfe verzichten werde. Gerade das Gegenteil sei der Fall. Nachdem dem Beklagten Zweifel an der Durchsetzbarkeit seines Anspruchs auf der Grundlage des § 102 SGB XII gekommen seien, habe er die Möglichkeit der Umdeutung des Bescheides in einen solchen auf Überleitung des Anspruchs geprüft. Dies habe er der Klägerin auch mitgeteilt. Sodann sei es zur Überleitung gekommen. Der Beklagte habe sich hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs allein schon deshalb an die Klägerin wenden können, weil diese gesamtschuldnerisch mit ihrem inzwischen verstorbenen Ehemann gehaftet habe. Die Inanspruchnahme allein der Klägerin sei auch vor dem Hintergrund nachvollziehbar, dass der Ehemann bereits im Jahr 2008 verstorben sei. Daher richte sich der Anspruch auch zu Recht in der gesamten Höhe gegen die Klägerin.
Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 31. Juli 2014 die Klage abgewiesen. Die Voraussetzungen für die Überleitung nach § 93 SGB XII lägen vor. Eine Gewährung von Sozialhilfeleistungen läge in Form der gewährten Hilfen zur Pflege vor, wobei auch eine darlehnsweise Gewährung ausreichend sei. Die HE habe auch einen überleitungsfähigen Anspruch gegen die Klägerin auf Rückforderung des im Jahr 2000 geschenkten Grundbesitzes gehabt. Insoweit sei lediglich zu prüfen gewesen, ob ein überleitungsfähiger Anspruch überhaupt in Betracht komme, woran keine hohen Anforderungen zu stellen seien. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bedürftigkeit sei im Rahmen der Prüfung des § 528 BGB der Zeitpunkt des Antrages auf Sozialhilfe, wenn übergeleitet werden soll. Zu diesem Zeitpunkt sei die HE sozialhilfebedürftig gewesen.
Der Anspruch sei nicht verjährt gewesen, da die zehnjährige Verjährungsfrist gelte, die zum maßgeblichen Zeitpunkt des Eintritts der Bedürftigkeit der HE im Jahr 2006 seit der Leistung des geschenkten Gegenstandes nicht verstrichen gewesen sei. Schließlich sei der Rückforderungsanspruch auch nicht mit dem Tod erloschen. Wenn eine unterhaltssichernde Leistung vom Sozialhilfeträger bezogen worden sei, könne ein Überleitungsanspruch selbst nach dem Tod des Leistungsberechtigten noch geltend gemacht werden.
Auch die weiteren Voraussetzungen des § 93 Abs. 1 SGB XII seien gegeben, insbesondere wäre eine Hilfeleistung des Beklagten bei durchgeführter rechtzeitiger Rückabwicklung des Schenkungsvertrages nicht erforderlich gewesen. Da die HE zum Zeitpunkt der Bedürftigkeit schon mindestens drei Jahre nicht mehr in dem von ihr verschenkten Haus auf dem Grundbesitz gewohnt habe, hätte dieses nicht zum geschützten Vermögen gehört. Der Beklagte habe auch sein Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Da die Überleitungsanzeige selbst nicht fristgebunden sei, habe der Beklagte die Überleitung auch erst im März 2013 anzeigen dürfen. Auch die Geltendmachung eines Teilwertersatzes sei nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung der Klägerin sei der Anspruch auch nicht verwirkt. Der Beklagte habe zu keinem Zeitpunkt zu erkennen gegeben, dass er den streitigen Anspruch gegen sie nicht mehr verfolgen wolle. Auch stünden die Vorschriften der Erbenhaftung und des nunmehr geltend gemachten Überleitungsanspruchs nicht in einem Ausschließlichkeitsverhältnis. Aus der Aufhebung des Bescheides, mit dem der Beklagte zunächst einen Erbenhaftungsanspruch gegen die Klägerin verfolgt habe, lasse sich nicht erkennen, dass der Beklagte sich jedenfalls am 14. März 2013 dahingehend habe äußern wollen, er werde einen Anspruch gegen die Klägerin nunmehr gänzlich nicht mehr verfolgen.
Gegen das am 22. September 2014 zugestellte Urteil richtet sich die am 22. Oktober 2014 eingelegte Berufung, mit der die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt. Das Sozialgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass der Rückforderungsanspruch mit dem angefochtenen Bescheid noch habe wirksam übergeleitet werden können. Ausgehend von der Grundstücksübertragung mit Vertrag vom 29. Februar 2000 hätte der Schenkungsrückforderungsanspruch spätestens bis zum 28. Februar 2010 geltend gemacht werden müssen. Dies sei hier nicht durch das Schreiben des Beklagten vom 5. Oktober 2007 geschehen. Frühestens mit dem Anhörungsschreiben vom 22. Juli 2010 könne eine solche Überleitung gesehen werden, allerdings habe es sich nur um eine Anhörung zu einer beabsichtigten Rechtsausübung gehandelt. Die Überleitung vom 21. März 2013 sei jedenfalls zu spät erfolgt. Auch habe das Sozialgericht übersehen, dass in den Nebenbestimmungen des Bescheides vom 16. November 2007 eine Regelung zur Fälligkeit getroffen worden sei. Danach sei die darlehnsweise gewährte Sozialhilfe zur Rückzahlung mit dem Tod der HE fällig gewesen. Zu diesem Zeitpunkt sei dann auch der Darlehnsrückzahlungsanspruch fällig geworden, mithin spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2011 verjährt. Auch greife der Einwand der Verwirkung. Es reiche für die Geltendmachung eines Anspruches nicht aus, wenn eine Behörde „irgendwann einmal irgendwie“ zum Ausdruck gebracht haben wolle, in welcher Form auch immer, Zugriff auf Vermögen zu nehmen. Tatsächlich habe der Beklagte dies auch gar nicht getan, weil er eben nicht erklärt habe, in welcher Form auch immer er zugreifen wolle. Die geltend gemachte Forderung hätte nur einmal gegenüber der Klägerin verlangt werden können, entweder auf der Grundlage der Erbenhaftung oder auf der Grundlage der Schenkungsrückforderung. Auch die Geltendmachung des einen Anspruchs schließe zugleich die Geltendmachung des anderen Anspruchs aus. Entscheide sich mithin ein Rechtsinhaber für eine von zwei Möglichkeiten, entschließe er sich automatisch gleichzeitig dazu, die andere Anspruchsgrundlage nicht mehr geltend zu machen. Der Beklagte habe sich trotz Erkennens beider Möglichkeiten vorliegend dafür entschieden, den Anspruch aus Erbenhaftung geltend zu machen. Auch habe der Beklagte angekündigt, eine Entscheidung nach Aktenlage zu treffen, die dann aber über beinahe drei Jahren nicht erfolgt sei. Auch deshalb habe die Klägerin davon ausgehen dürfen, dass die Angelegenheit sich erledigt habe. Unklar sei, weshalb die Klägerin zu etwaigen Vermögensdispositionen hätte vortragen müssen. Hätte das Gericht einen Hinweis erteilt, wäre vorgetragen worden, dass die Klägerin die Grundstücksflächen an ihre Kinder zur Nutzung überlassen habe, diese mithin einen Nutzungsanspruch hätten. Inwieweit der Beklagte sein Ermessen ausgeübt habe, sei weder im angegriffenen Bescheid noch im angefochtenen Urteil erkennbar.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 31. Juli 2014 sowie den Bescheid des Beklagten vom 21. März 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. April 2013 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend, was ausführlich begründet wird. Da die Überleitungsanzeige lediglich dazu diene, einen Gläubigerwechsel herbeizuführen, setze die Rechtmäßigkeit der Überleitungsanzeige nicht voraus, dass der übergeleitete Anspruch tatsächlich bestehe. Das Nichtbestehen oder Bestehen übergeleiteter bürgerlich-rechtlicher Ansprüche sei von den Sozialgerichten im Regelfall nicht zu prüfen. Dass der übergeleitete Anspruch der HE offensichtlich ausgeschlossen sei, sei nicht ersichtlich und werde auch von der Klägerin selbst nicht geltend gemacht. Der Rechtmäßigkeit der Überleitungsanzeige stehe nicht entgegen, dass der verstorbenen HE Leistungen nur darlehensweise gewährt worden seien. Auch sei das Ermessen ordnungsgemäß ausgeführt worden. Der Anspruch sei auch noch nicht verjährt gewesen, da die zehnjährige Verjährungsfrist nicht verstrichen gewesen sei. Ausgangspunkt sei für die Einstandspflicht des verschenkten Vermögens die Einkommens-und Vermögenslage des Schenkers im Zeitpunkt der zu Bewilligung der Hilfe führenden Beantragung von Sozialhilfe. Diese zehnjährige Verjährungsfrist sei ausgehend von dem notariellen Kaufvertrag vom 29. Februar 2000 und der Beantragung der Sozialhilfe im Oktober 2006 noch nicht verstrichen gewesen. Der Rückforderungsanspruch entstehe nämlich mit dem Eintritt des Notbedarfs bzw. dem Eintritt der Bedürftigkeit des Schenkers. Auch erlösche der Anspruch nicht mit dem Tod des Schenkers. Dass die Überleitungsanzeige erst nach dem Tod der HE erfolgt sei, sei unschädlich; die Anzeige unterliege keinen Fristen. Die Verjährungsfrist könne frühestens mit dem Wegfall der sozialhilferechtlichen Bedürftigkeit eintreten, hier also mit dem Tod der Schenkerin. Der Anspruch des Beklagten sei auch nicht verwirkt. Im Hinblick auf das Umstandsmoment gelte, dass der Verpflichtete sich darauf hätte eingestellt haben müssen, dass der Berechtigte aufgrund des geschaffenen Vertrauenstatbestandes sein Recht nicht mehr geltend machen würde. Dies sei vorliegenden nicht erfüllt. Der Beklagte habe bereits im Darlehensbescheid und im Festsetzungsbescheid auf das vorhandene Grundvermögen und dessen Verwertung hingewiesen. Nach dem Tod der HE sei unter dem 12. Oktober 2009 ein Rückforderungsbescheid erlassen worden. Von einer Untätigkeit des Beklagten könne keine Rede sein. Auch habe die Klägerin nicht substantiiert dargelegt, welche Maßnahmen oder Vermögensdispositionen sie nur deshalb vorgenommen habe, weil sie berechtigterweise darauf vertraut habe, dass der Beklagte den Schenkungsrückforderungsanspruch nicht auf sich überleiten werde. Ein bloßes Nichtstun reiche regelmäßig nicht aus. Ein von Gesetzes wegen bestehendes Wahlrecht zwischen dem Anspruch nach § 102 SGB XII und der Geltendmachung eines Anspruchsübergangs nach § 93 SGB XII existiere nicht. Ansprüche nach § 93 SGB XII gegen den Erben wären zwar gegenüber einer Inanspruchnahme nach § 102 SGB XII vorrangig. In einem Ausschließlichkeitsverhältnis stünden die Vorschriften hingegen nicht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und des Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen, der vorgelegen hat und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Die gegen die mit Bescheid vom 21. März 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. April 2013 erhobene zulässige Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG -) ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig. Der Beklagte hat mit diesem rechtmäßig auf der Grundlage des § 93 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch – SGB XII – einen Anspruch gegen die Klägerin übergeleitet.
Danach kann der Träger der Sozialhilfe – hier der nach § 98 Abs. 1 S. 1, S. 2 SGB XII zuständige Beklagte – durch schriftliche Anzeige an den anderen, der kein Leistungsträger im Sinne des § 12 Sozialgesetzbuch Erstes Buch – SGB I – ist, bewirken, dass der Anspruch der leistungsberechtigten Person gegen den anderen bis zur Höhe der Aufwendungen auf ihn übergeht.
Die Anzeige der Überleitung nach § 93 Abs. 1 S. 1 SGB XII erfolgt dabei durch Verwaltungsakt. Der Bescheid vom 21. März 2013 ist formell nicht zu beanstanden. Insbesondere ist er nach § 33 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – SGB X hinreichend bestimmt, denn er ist an die Klägerin als Adressatin gerichtet, die in die Lage versetzt wird, ihr Verhalten nach der getroffenen Regelung auszurichten (Engelmann, a.a.O., Rn. 6a). Auch geht aus dem Bescheid hervor, wer Leistungsberechtigter/Hilfeempfänger war und welche Hilfeleistungen erfolgt sind. (Wahrendorf in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 5. Auflage 2014, § 93, Rn. 25; H. Schellhorn in: Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 17. Auflage, § 93, Rn. 9; BVerwG v. 17.05.1973 – V C 108.72 – juris, Rn. 12).
Diesen Anforderungen wird der angefochtene Bescheid gerecht, denn er benennt die Klägerin als Adressatin und bezeichnet bereits mit dem Verfügungssatz die HE, deren Anspruch übergeleitet wird und den Anspruch selbst. Eine Bezifferung des Anspruchs erfolgt mit den Gründen.
Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig, die Voraussetzungen für die Überleitung liegen vor.
Voraussetzung ist, dass ein Anspruch wegen einer Hilfeleistung an eine leistungsberechtigte Person geltend gemacht wird bzw. Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel gewährt worden sind. Dies ist vorliegend gegeben. Der HE, deren Anspruch mit dem angefochtenen Bescheid übergeleitet werden soll, sind in der Zeit vom 1. Oktober 2006 bis 16. September 2008 Leistungen der Sozialhilfe nach dem Siebten Kapitel SGB XII in Form der Übernahme von Heimkosten im Rahmen der Hilfe zur Pflege gewährt worden, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist. Dass der HE Leistungen nach dem SGB XII als Darlehen und nicht als Beihilfe/Zuschuss gewährt worden sind, ändert nichts daran, dass Leistungen der Sozialhilfe im Sinne des § 93 SGB XII „erbracht“ worden sind. Der Senat hat bereits entschieden, dass der Rechtmäßigkeit der Überleitungsanzeige nach § 93 SGB XII nicht entgegensteht, dass Sozialhilfe im Wege eines Darlehens gewährt worden ist, wenn feststeht, dass der Hilfeempfänger das Darlehen nicht zurückzahlen kann (Beschluss des Senats vom 16.08.2007 – L 23 B 150/07 SO ER – juris, Rn. 5; wie hier Armbruster in jurisPK-SGB XII, § 93, Rn. 37; a.A. weiterhin Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 5. Auflage 2014, § 93, Rn. 9). Eine Übersicherung des Beklagten durch eine Rückgewähr des Darlehens durch die HE neben einem übergeleiteten Anspruch kann nicht eintreten (vgl. Beschluss des Senats, a.a.O.). der Verweis der Klägerin darauf, dass die darlehensweise gewährten Sozialhilfeleistungen nach den Bestimmungen des Bewilligungsbescheides vom 16. November 2007 bereits mit dem Tod der Hilfeempfänger zur Rückzahlung fällig geworden sind, ändert auch nicht daran, dass eine „Leistungserbringung“ im Sinne des § 93 SGB XII erfolgt ist. § 93 SGB XII, mit dem die Wiederherstellung des Nachranggrundsatze bezweckt ist (Wahrendorf, a.a.O., Rn. 1), setzt nicht einen bestehenden Erstattungsanspruch/Rückforderungsanspruch des Sozialhilfeträgers gegenüber dem Hilfeempfänger voraus, so dass es auf die Auffassung der Klägerin, der Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens sei bereits bei Geltendmachung der Überleitung nach § 93 verjährt gewesen, nicht ankommt. Vorausgesetzt ist lediglich eine tatsächliche Leistungsgewährung, die hier in Form der darlehensweisen Gewährung von Hilfen zur Pflege gegeben ist.
Weitere Voraussetzung ist, dass ein Anspruch gegen den Dritten, gegenüber dem die Überleitungsanzeige erfolgt, besteht. Dabei ist es für die Überleitungsanzeige nach § 93 Abs. 1 S. 1 SGB XII nicht erforderlich, dass der Anspruch tatsächlich besteht (BVerwG v. 26.11.1969 – V C 54.69 – juris, Rn. 6). Vielmehr sind das Bestehen und der Umfang eines übergeleiteten Anspruchs nicht nachzuprüfen. Für die Wirksamkeit der Überleitung und damit für die Rechtmäßigkeit genügt es, dass ein überleitungsfähiger Anspruch überhaupt in Betracht kommt, ein solcher nicht von vornherein objektiv ausgeschlossen ist (BSG v. 25.04.2013- B 8 SO 104/12 B – juris, Rn. 9; Urteil des Senats v. 19.05.2016 – L 23 SO 109/14 – juris; Armbruster, a.a.O., Rn. 59). Nur dann, wenn der übergeleitete Anspruch offensichtlich nicht besteht, im Falle einer Negativevidenz, scheidet eine Überleitung nach § 93 Abs. 1 S. 1 SGB XII aus (vgl. hierzu Wahrendorf, a.a.O., Rn. 13, m.w.N aus der Rspr.). Das Sozialgericht prüft im Rahmen der Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Überleitungsanzeige nach § 93 Abs. 1 S. 1 SGB XII gerade nicht die Rechtmäßigkeit der übergeleiteten Forderung (Urteil des Senats v. 16.05.2016, a.a.O.). Der Anspruch muss vielmehr nur mutmaßlich bestehen, andernfalls müsste das Sozialgericht letztlich im Rahmen der Überleitung zivilrechtlich umstrittene Fragen entscheiden, was gerade nicht Sinn und Zweck der Regelung ist. Es obliegt auch dem Beklagten, im Rahmen eines möglicherweise nachfolgenden Zivilrechtsstreits den übergeleiteten Anspruch erst zu verwirklichen. Die Überleitungsanzeige bewirkt dabei lediglich einen Wechsel in der Gläubigerstellung und versetzt den Träger der Sozialhilfe in die Lage, den von ihm behaupteten Anspruch geltend machen zu können. In einem zivilrechtlichen Streit kann der Sozialhilfeträger nach der Überleitung strittige Ansprüche klären (H. Schellhorn, a.a.O., Rn. 23). Vorliegend ist der geltend gemachte Anspruch nicht offensichtlich ausgeschlossen, so dass kein Fall der Negativevidenz vorliegt.
Nach § 528 BGB kann ein Schenker von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über die Herausgabe bei ungerechtfertigter Bereicherung fordern, soweit er nach Vollziehung der Schenkung außer Stande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten.
Voraussetzung ist danach, dass eine Schenkung erfolgt ist. Eine solche liegt in einer Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, wenn beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt (§ 516 Abs. 1 BGB). Vorliegend erfolgte die Übertragung der Grundstücke der späteren HE auf die Klägerin und deren Ehemann nach dem notariellen Übergabevertrag vom 29. Februar 2000 unentgeltlich. Mit dem Übergabevertrag wurde zudem festgelegt, dass die „Schenkungssteuerstelle“ eine beglaubigte Abschrift des Vertrages erhält (§ 11 des Vertrages). Offensichtlich ausgeschlossen ist eine Schenkung im Sinne des § 516 BGB damit nicht.
Auch war die Schenkerin nach Vollziehung der Schenkung ab Oktober 2006 außerstande, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, denn sie beantragte aus diesem Grund bei dem Beklagten Leistungen der Sozialhilfe, die ihr auch antragsgemäß gewährt wurden. Damit ist auch diese weitere Voraussetzung eines Rückgewähranspruchs nach § 528 BGB nicht „offensichtlich ausgeschlossen“.
Damit war das Bestehen eines Anspruches nach § 528 Abs. 1 S. 1 BGB gegen die beschenkte Klägerin ausreichend möglich und nicht offensichtlich nichtbestehend.
Zutreffend haben der Beklagte und auch das Sozialgericht angenommen, dass der Rückforderungsanspruch aus § 528 BGB auch nicht wegen Verstreichens der Frist des § 529 Abs. 1 BGB von vornherein ausgeschlossen war. Danach ist der Anspruch auf Herausgabe des Geschenkten ausgeschlossen, wenn der Schenker seine Bedürftigkeit (vorsätzlich oder grob fahrlässig) herbeigeführt hat, was hier nicht ansatzweise angenommen werden kann. Weiterhin ist der Anspruch ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Eintritts der Bedürftigkeit seit der Leistung der Schenkung zehn Jahre verstrichen sind. Auch dies ist vorliegend bei Vollzug der Schenkung nach Februar 2000 und Eintritt der Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB XII im Oktober 2006 schon nicht der Fall, wobei für die Frist in § 529 Abs. 1 BGB nicht auf die Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs abzustellen ist, sondern auf den Eintritt der Hilfebedürftigkeit. Im Übrigen handelt es bei dem Ausschluss nach § 529 Abs. 1 BGB um eine rechtshemmende Einrede, die von dem Beschenkten, hier der Klägerin, zivilrechtlich und damit gerade nicht gegenüber dem Beklagten im Überleitungsverfahren nach § 93 Abs. 1 S. 1 SGB XII erst geltend zu machen ist. Sie ist daher auch nicht im Rahmen der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Überleitungsanzeige zu prüfen.
Auch war vorliegend im Überleitungsverfahren nach § 93 Abs. 1 Satz 1 SGB XII nicht zu prüfen, ob der Anspruch der verstorbenen Hilfebedürftigen gegen die Klägerin aus § 528 BGB wegen Gefährdung des standesgemäßen Unterhalts der Klägerin nach § 529 Abs. 2 BGB ausgeschlossen ist. Dieser Ausschluss setzt ebenfalls eine entsprechende Einrede des Schuldners voraus, die in einem auf die Überleitung folgenden zivilrechtlichen Verfahren zu prüfen wäre. Anders als in dem vom BSG mit Urteil vom 2. Februar 2010 entschiedenen Fall (Az.: B 8 SO 21/08 R – juris), in dem von dem Träger der Sozialhilfe ein Anspruch auf Sozialhilfe im Hinblick auf vorrangig einzusetzendes Vermögen in Form eines Anspruchs aus § 528 BGB abgelehnt worden war und daher die Verfügbarkeit einzusetzender Mittel und die Durchsetzbarkeit eines Anspruchs aus § 528 BGB erheblich war, muss im Rahmen des § 93 SGB XII gerade die Durchsetzbarkeit des Anspruchs nicht feststehen (BSG v. 25.04.2013 – B 8 SO 104/12 B – juris). Im Übrigen hat die Klägerin hierzu auch nichts vorgetragen.
Soweit die Klägerin vorbringt, dass die Geltendmachung des Anspruchs nach § 528 BGB verjährt sei, ist auch diese Einrede nicht im Rahmen der Prüfung der Rechtsmäßigkeit einer Überleitungsanzeigen zu prüfen (Wahrendorf, a.a.O., Rn. 13). Auch sie wäre in einem zivilgerichtlichen Verfahren geltend zu machen.
Der Anspruch ist auch nicht wegen Konfusion von vornherein ausgeschlossen, so dass aus diesem Grund eine Negativevidenz anzunehmen wäre. Zwar führt die Vereinigung von Forderung und Schuld in der Regel zum Erlöschen der Forderung, so dass der Anspruch aus § 528 BGB der verstorbenen HE, der in der Regel auch verwertbar ist, bei Personenidentität des Beschenkten und Erben – wie möglicherweise vorliegend – untergehen könnte. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs – BGH – ist diese Rechtsfolge jedoch nicht zwingen. Es ist danach von einem Fortbestehen einer Forderung auszugehen, wo dies „nach der Interessenlage etwa mit Rücksicht auf Rechte Dritter an der Forderung geboten erscheint“ (BGH v. 14.06.1995 – IV ZR 212/94 – juris, Rn. 14, m.w.N.). In einem solchen Fall kann die Forderung fingiert werden. Auch in Fällen, in denen nach dem Tod des Hilfebedürftigen der Schuldner eines Rückforderungsanspruchs nach § 528 BGB Erbe wird, ist daher ein Anspruch nicht von vornherein ausgeschlossen. Damit kann auch eine solche Konstellation keine Negativevidenz begründen. Auch diese Frage ist daher einer zivilrechtlichen Klärung vorbehalten.
Ob der Anspruch nach § 528 BGB bereits vor Ableben der HE wirksam nach § 93 SGB XII übergeleitet worden ist, ist nicht erheblich. Der Anspruch aus § 528 BGB ist gerade, soweit Sozialhilfeleistungen in Anspruch genommen worden sind, vererbbar und kann auch nach dem Tode des Hilfebedürftigen geltend gemacht werden. Der Schenker kann auch nicht zuvor auf die Geltendmachung verzichten mit der Folge, dass der Anspruch vor dem Ableben untergegangen wäre (BGH, a. a. O.). Das Geschenkte war, soweit Sozialhilfeleistungen – wie hier – in Anspruch genommen worden sind, von vornherein mit dem Rückforderungsanspruch aus § 528 BGB behaftet, so dass auch der Anspruch im Wege der Überleitung nach dem Ableben geltend gemacht werden kann (vgl. Urteil des Senats v. 16.05.2016, a.a.O.).
Schließlich kommt es auch nicht darauf an, ob ein Anspruch der HE gegen die Klägerin aus § 528 BGB bereits verwirkt gewesen ist, soweit sich hierauf die Ausführungen der Prozessbevollmächtigten beziehen, denn auch diese Einwendung wäre ggf. in einem zivilrechtlichen Verfahren anzubringen und zu prüfen, nicht bereits bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Überleitung nach § 93 SGB XII.
Bei der Geltendmachung der Überleitung nach § 93 SGB XII war von dem Beklagten keine Frist einzuhalten, da die Überleitung nicht an eine Frist gebunden ist.
Der Beklagte hat das Recht zur Geltendmachung der Überleitung auch nicht verwirkt.Eine solche Verwirkung kann ausnahmsweise dann angenommen werden, wenn der Betroffene aus dem Verhalten des Überleitungsberechtigten berechtigt folgern kann, dass er von diesem nicht in Anspruch genommen werde (vgl. H. Schellhorn. a.a.O., Rn. 17).
Das Sozialgericht hat mit dem angefochtenen Urteil eine Verwirkung verneint und dies ausführlich und zutreffend begründet. Der Senat sieht im Urteil insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und verweist auf die Gründe des Sozialgerichts (§ 153 Abs. 2 SGG). Ergänzend ist anzuführen, dass der Beklagte bereits mit Bescheid vom 5. Dezember 2006, der an die Klägerin als Betreuerin der HE gegangen ist, eindeutig zum Ausdruck gebracht hat, dass er den Wert des Grundstücks bei der Rückforderung des Darlehens berücksichtigen werde.Dies hat er mit dem gleichfalls an die Klägerin als Betreuerin der HE adressierten Änderungsbescheid vom 16. November 2007 wiederholt. Auch mit dem Bescheid zur Festsetzung des Kostenersatzes nach § 102 Abs. 2 SGB XII vom 12. Oktober 2009 hat der Beklagte in einem zeitlichen Zusammenhang mit dem Tod der HE eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass er in Höhe der geleisteten Sozialhilfemittel beabsichtigt, auf den Wert der geschenkten Grundstücke zuzugreifen. Dass er sich damit an die Klägerin als haftende Erbin gewandt und noch keinen Anspruch nach § 93 SGB XII übergeleitet hat, ist für die Frage, ob eine Verwirkung eingetreten ist, unschädlich. Jedenfalls konnte die Klägerin sich bereits mit der Leistungsgewährung durch den Beklagten nicht darauf einrichten, der Beklagte werde ein bezüglich der Schenkung erfolgtes Recht nicht mehr geltend machen, sie, die Klägerin werde von dem Beklagten nicht in Anspruch genommen (vgl. hierzu H. Schellhorn. a.a.O., Rn. 17).
Weiter hat der Beklagte mit dem Anhörungsschreiben vom 22. Juli 2010 zum Ausdruck gebracht, dass eine Überleitung des Anspruchs aus § 528 BGB erfolgen werde. Bis zur Aufhebung der Entscheidung vom 17. Oktober 2009 durch Bescheid vom 14. März 2013 hat der Beklagte die Klägerin im Hinblick auf den Wert des Grundstücks in Anspruch genommen, so dass schon eine „Untätigkeit“ von mehreren Jahren nicht erkennbar ist. Die – nicht fristgebundene – Überleitung nach § 93 SGB XII war für die Klägerin in keiner Weise überraschend.
Soweit die Klägerin meint, durch die Geltendmachung eines Anspruchs nach § 102 SGB XII sei die spätere Überleitung nach § 93 SGB XII ausgeschlossen, kann ihr nicht gefolgt werden. Zutreffend verweist der Beklagte darauf, dass sich Ansprüche nach § 102 SGB XII und § 93 SGB XII nicht gegenseitig ausschließen. Anders als § 102 SGB XII vermittelt § 93 SGB XII keinen Ersatzanspruch oder Zahlungsanspruch. § 93 SGB XII vermittelt – wie bereits dargelegt – eine Gläubigerposition, die es ermöglicht, in einem anderen Verfahren einen Rückforderungsanspruch durchzusetzen. Die Möglichkeiten für den Beklagten aus § 102 SGB XII und nach § 93 SGB XII stehen daher nebeneinander (Wahrendorf, a.a.O., Rn.1).
Der angefochtene Bescheid ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil das dem Beklagten eingeräumte Ermessen nicht bzw. fehlerhaft ausgeübt worden wäre.
Nach § 93 Abs. 1 S. 1 SGB XII steht das Ob und das Wie der Anzeige der Überleitung im Ermessen des Trägers der Sozialhilfe. Der Beklagte hat das ihm eingeräumte Ermessen rechtmäßig entsprechend dem Zweck der Ermächtigung in § 93 Abs. 1 S. 1 SGB XII ausgeübt und die Grenzen des Ermessens eingehalten. Dabei ist der Senat auf eine reine Rechtskontrolle beschränkt. Zu prüfen ist lediglich, ob Ermessensfehler vorliegen und die Klägerin hierdurch beschwert ist. Dies ist vorliegend nicht erkennbar.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung, ob die Entscheidung des Beklagten ermessensfehlerhaft ist, ist vorliegend – im Rahmen der isolierten Anfechtungsklage – der Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung, hier die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisses zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides, so dass auch weitere, von der Klägerin im Laufe des gerichtlichen Verfahren nach Ausübung des Ermessens mit dem Ausgangs- und dem Widerspruchsbescheid etwaig geltend gemachte Umstände bei der Beurteilung, ob der Beklagte sein Ermessen fehlerfrei betätigt hat, nicht maßgeblich sein können (Bieresborn in: Roos/Wahrendorf, SGG, § 54, Rn. 141; BVerwG v. 12.03.1965 – VII C 175.63 – juris).
Wie der Senat bereits entschieden hat (vgl. Urteil vom 16.05.2016, a.a.O.), dürfen an die Begründung der getroffenen Ermessensentscheidung im Rahmen des § 93 SGB XII keine überspannten Anforderungen gestellt werden. Aus dem Zweck des § 93 SGB XII, den Nachranggrundsatz des § 2 SGB XII durchzusetzen (vgl. hierzu ausf. Wahrendorf, a.a.O., Rn. 1 – 4), folgt, dass die zu treffende Ermessensentscheidung in § 93 Abs. 1 S. 1 SGB XII schon vom Gesetz her in der Regel hin zur Geltendmachung der Überleitung von Ansprüchen vorgegeben ist. Dabei ist dem Subsidiaritätsgrundsatz, der mit der Möglichkeit der Anspruchsüberleitung verwirklicht werden soll, kein absoluter Vorrang einzuräumen. Der Sozialhilfeträger darf einen Anspruch überleiten, wenn es an Anhaltspunkten für ein Absehen von der Überleitung fehlt (Wahrendorf, a.a.O., Rn. 21). In einem solchen Fall ist kein Raum für weitreichende Ermessenserwägungen (BVerwG v. 26.11.1969 – V C 54.69 – juris, Rn. 18). Liegen Anhaltspunkte vor, dass besondere Lebensumstände des Schuldners zu berücksichtigen sind, sind diese ebenso zu berücksichtigen, wie bekannte Tatsachen, aus denen sich ein besonderes Verhältnis des Schuldners zum Hilfeempfänger ergeben könnte. Solche besonderen Umstände waren dem Beklagten bei Erlass des angefochtenen Bescheides nicht bekannt und von der Klägerin nicht geltend gemacht worden.
Der Beklagte hat mit dem Bescheid als maßgeblichen Grund die Durchsetzung des Nachranggrundsatzes angegeben und berücksichtigt, dass von der Klägerin keine persönlichen Umstände angegeben worden sind, die im Rahmen der Ermessensbetätigung in die Abwägung einzustellen gewesen wären. Ein Ermessensfehler ist bei dieser Sachlage nicht erkennbar.
Nach allem war das angefochtene Urteil nicht zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO -.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil keine Gründe nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG vorliegen.
Die endgültige Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2, § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) und der von der Klägerin geltend gemachten Bedeutung der erfolgten Überleitung.

Haben Sie Fragen? 

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

© Rechtsanwalt Krau. All rights reserved.
Powered by wearehype.eu.
© Rechtsanwalt Krau. All rights reserved.
Powered by wearehype.eu.