Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 01.09.2006 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 01.09.2006 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Bewilligung von Hilfe zum Lebensunterhalt für die Zeit ab Antragstellung mit dem 16.07.2003.
Der am 00.00.1927 geborene Kläger war bis Ende 1991 Inhaber der Firma Gebäudereinigung F „Allemania“. Mit Vertrag vom 28.06.1991 veräußerte er dieses Unternehmen an seinen Sohn, Herrn S F. In dem Kaufvertrag waren u. a. folgende Regelungen getroffen:
„Der Käufer übernimmt sämtliche darlehensweise Verbindlichkeiten bis zum 30.06.1991, die in der Schlussbilanz zu diesem Stichtag ausgewiesen sind. Weitere Verpflichtungen, die sich auch auf das Privatvermögen des Veräußerers erstrecken, übernimmt der Erwerber nicht (§ 8).“
„Der Kaufpreis beträgt 120.000,00 DM zzgl. 14 % Mehrwertsteuer = 16.800,00 DM. Sollte bei der noch zu erstellenden Bilanz bis zum 30.06.1991 ein negatives Kapital mit veräußert werden, so erfolgt die Auszahlung des Kaufpreises unter Einbehaltung des negativen Kapitalbetrages. Ein Restkaufpreis ist nur dann an den Veräußerer zu entrichten, wenn ein evtl. negatives Kapital niedriger ist, als 120.000,00 DM oder dass ein Kapital auf der Passivseite der Bilanz ausgewiesen wurde.
Sollte das neue negative Kapital vom 30.06.1991 den Betrag von 120.000,00 DM überschreiten, wird an den Veräußerer kein Barpreis entrichtet. Bereits ausgezahlte a-conto-Zahlungen werden vom Veräußerer wieder zurückgefordert. Die Auszahlung des Kaufpreises erfolgt weiterhin unter Einbehaltung der bestehenden Verbindlichkeiten gegenüber der Volksbank C (§ 12).“
„Die Vertragsparteien versichern, dass keine Nebenabreden getroffen wurden. Man ist sich darüber hinaus einig, dass Änderungen grundsätzlich der Schriftform bedürfen (§ 14).“
Zum Stichtag des 30.06.1991 bestand ein negatives Kapital i. H. v. 248.684,94 DM. Eine Ausgleichsklausel für Verluste, die über den vereinbarten Kaufpreis hinausgingen, enthielt der Kaufvertrag nicht.
Bis November 1998 waren der Kläger, seine Ehefrau und sein Sohn Eigentümer zu je einem Drittel eines Eigenheimes in C. Dieses wurde mit Vertrag vom 05.11.1998 zu einem Kaufpreis von 500.000,00 DM veräußert.
Mit Vertrag vom 24.09.1998 erwarben der Kläger, seine Ehefrau sowie seine Schwiegertochter, Frau D F, das Hausgrundstück P-straße 00 in L zu einem Kaufpreis von 470.000,00 DM. Als Eigentümer wurden im Grundbuch Frau D F mit einem Anteil von 2/3 und die Eheleute G und J F mit einem Anteil von je 1/6 eingetragen.
Am 00.12.1999 verstarb die Ehefrau des Klägers. Den Anteil der Ehefrau von 1/6 am Hausgrundstück erbten der Kläger und sein Sohn zu gleichen Teilen. Die Erbengemeinschaft ist nach wie vor ungeteilt.
Bis zur arbeitgeberseitigen Kündigung vom 15.05.2003 zum 31.05.2003 stand der Kläger in einem Arbeitsverhältnis zu der Firma S F „Allemania gegründet 1916“. Seit dem Tode seiner Ehefrau bezieht er eine Witwerrente (314,64 Euro monatlich, Stand: 01.07.2003) sowie eine Betriebsrente (76,96 Euro monatlich, Stand: 01.07.2003).
Am 10.06.2003 beantragt der Kläger Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz (GSiG). Mit Bescheid vom 23.06.2003 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Der Kläger verfüge über ungeschütztes verwertbares Vermögen in Form des Miteigentums zu 1/4 an der Immobilie P-straße 00.
Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 14.07.2003 (Eingang 16.07.2003) Widerspruch ein. Gleichzeitig beantragte er vorsorglich die Zahlung von Hilfe zum Lebensunterhalt.
Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens trug der Kläger zum Verbleib des auf ihn entfallenen Erlöses aus der Veräußerung der Immobilie in C vor, dass zunächst die Grundpfandrechte aus dem erzielten Kaufpreis abzulösen gewesen sein. Diese hätten noch mit rund 197.800,00 DM valutiert. Der auf ihn entfallene Betrag von rund 100.000,00 DM nach Schuldentilgung sei zur Finanzierung des Miteigentumserwerbs am Grundstück P-straße 00 verwandt worden. Im folgenden trug er vor, der Verkaufserlös habe sich auf 500.000,00 DM belaufen. Hiervon sei ein Betrag i. H. v. 166.666,66 DM auf ihn entfallen. Er habe aus dem Erlös Schulden bei der Sparkasse C i. H. v. 96.853,89 DM getilgt. Diese seien im Rahmen der betrieblichen Tätigkeit als Inhaber der Firma F Gebäudereinigung entstanden. Die gegen ihn gerichtete Forderung der Sparkasse C sei dinglich durch die Grundpfandrechte an der Immobilie in C gesichert gewesen. Im Innenverhältnis der Miteigentümer sei er allein mit diesen Verbindlichkeiten belastet gewesen. Die anderen Miteigentümer hätten mit diesen Verbindlichkeiten persönlich nichts zu tun gehabt. Des Weiteren sei ein Bauspardarlehen i. H. v. 127,49 DM abzulösen gewesen. Es sei daher nur ein Verkaufserlös i. H. v. 65.685,28 DM verblieben. Mit diesem Betrag habe er sich am Erwerb des Grundstücks P-straße 00 beteiligt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 21.11.2003 wies die Beklagte den Widerspruch gegen die Ablehnung von Grundsicherungsleistungen als unbegründet zurück. Hiergegen erhob der Kläger am 22.12.2003 vor dem Verwaltungsgericht Köln die unter dem Az.: 18 K 10000/03 geführte Klage, die das Verwaltungsgericht Köln mit Urteil vom 15.07.2005 abgewiesen hat. Den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen durch Beschluss vom 17.03.2006 (Az.: 12 A 3315/05) abgelehnt.
Mit Bescheid vom 15.03.2004 lehnte die Beklagte den Antrag auf Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt ab. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger habe sich mit Anteilen aus dem Verkaufsgewinn der C Immobilie i. H. v. 132.165,05 DM an dem Erwerb der Immobilie P-straße 00 beteiligt. 1/6 des Kaufpreises für diese Immobilie betrage 78.333,00 DM. In Höhe der Differenz von 53.831,72 DM (27.465,16 Euro) habe der Kläger einen Schenkungsrückforderungsanspruch gemäß § 528 BGB gegenüber seiner Schwiegertochter D F. Dieser schließe die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß § 2 Bundessozialhilfegesetz ( BSHG ) aus.
Am 08.04.2004 legte der Kläger Widerspruch ein und trug vor, im Rahmen der Veräußerung des Gewerbebetriebes im Jahr 1991 habe die Bilanz zum 30.06.1991 ein negatives Kapital von 248.684,94 DM ergeben, welches den Kaufpreis von 120.000,00 DM überstiegen habe. Dieser sei im Ergebnis nicht zu zahlen gewesen. Sein Sohn habe als Unternehmenserwerber im Innenverhältnis keinen Anlass gehabt, das nach Verrechnung mit dem Kaufpreis noch in Höhe eines Betrages von 128.684,94 DM übernommene negative Kapital zu eigenen Lasten ohne Ausgleich endgültig selbst zu übernehmen. Die Auslegung des Übernahmevertrages ergebe nach Sinn und Zweck, dass die Vertragsparteien den Kaufpreis von 120.000,00 DM als Gegenleistung für die Übertragung des Unternehmens für den Fall eines Kapitalstandes von +/- Null angesehen hätten. Zwar sei bei Vertragsabschluss die Möglichkeit in Betracht gezogen worden, dass das Kapital des Unternehmens zum Zeitpunkt der Übertragung negativ sein könnte. Eine Regelung zur Art und Weise des Ausgleichs eines über den Kaufpreis hinausgehenden negativen Kapitalbetrages sei im Vertrag mangels absehbarer greifbarer praktischer Möglichkeiten einer Zahlung durch ihn nicht erfolgt. Dies bedeute aber nicht, dass sein Sohn auf einen Ausgleich hätte verzichten und die Belastung durch das negative Kapital endgültig habe übernehmen wollen. Soweit dieser nach dem Inhalt des Übergabevertrages die Verbindlichkeiten übernommen habe, sei dies eine Regelung mit deklaratorischem Charakter im Außenverhältnis zu den Gläubigern gewesen, um die Kreditlinie zu sichern. Diese wäre seitens der Gläubiger „auf Null“ zurückgefahren worden, wenn er – der Kläger – aufgrund der Veräußerung des Unternehmens keine nennenswerten Einnahmen mehr gehabt hätte, um die Darlehen zu bedienen. Angesichts seines Alters, des Fehlens einer Altersversorgung und seiner nachlassenden Erwerbsfähigkeit sei er außerstande gewesen, noch ein zur weiteren Tilgung der Verbindlichkeit einsetzbares Einkommen zu erzielen. Sein Sohn habe dann nach Übernahme des Unternehmens umgeschuldet und im November 1991 die bei der Volksbank C bestehenden Unternehmensverbindlichkeiten i. H. v. 130.000,00 DM abgelöst. Außerdem seien Neuinvestitionen erforderlich gewesen, so dass er ein Darlehen bei der Sparkasse C i. H. v. 163.000,00 DM aufgenommen habe. Dieses Darlehen sei dinglich durch Abtretung der auf dem Grundstück in C eingetragenen Grundschulden von insgesamt 160.000,00 DM nach deren Freiwerden aufgrund der Schuldentilgung gegenüber der Volksbank C gesichert worden. Im Innenverhältnis hätten er und sein Sohn die gegenüber der Sparkasse C schuldrechtlich durch den Sohn übernommene Darlehensverpflichtung in Höhe des Teilbetrages von 130.000,00 DM als seine – des Klägers – Verbindlichkeit angesehen. Entsprechendes gelte auch hinsichtlich eines weiteren Kredits über nochmals 15.000,00 DM, welchen sein Sohn am 14.07.2003 bei der Sparkasse C aufgenommen habe, um die schon in der Bilanz zum 30.06.1991 ausgewiesenen Steuerschulden des Klägers begleichen zu können.
Den auf ihn entfallenen Erlösanteil aus dem Verkauf des Hausgrundstücks in C habe er sodann folgendermaßen genutzt:
48.426,95 DM auf ihn entfallender hälftiger Anteil der Ablösung eines zwecks vormaliger Finanzierung dieses Hausgrundstücks mit seiner Frau aufgenommenen Darlehens bei der Sparkasse C (aus dem auf die Ehefrau entfallenden Anteil des Kaufpreisteilbetrages sei ebenfalls eine Ablösung in gleicher Höhe erfolgt, zusammen 96.853,89 DM) 330,90 DM Bauspardarlehen bei der LBS E
2192,56 DM Bauspardarlehen bei BHW AG 4127,49 DM weiteres Bauspardarlehen.
Soweit zuvor angegeben worden sei, der Betrag von 96.853,99 DM habe zur Rückzahlung seiner betrieblichen des Klägers gedient, beruhe dies auf einer Informationsverwechslung. Der Betrag sei tatsächlich zur Ablösung der für die Hausfinanzierung des Grundstücks in C noch vorhandenen Schulden verwandt worden. Für ihn sei nach Abzug der abzulösenden Bankkredite ein Erlös von 111.588,77 DM verblieben. Hiervon habe er rund 80.000,00 DM für den anteiligen Erwerb des Grundstücks P-straße 00 aufgewandt. Den Restbetrag von 30.588,77 DM habe er zur teilweisen Tilgung der Darlehensverbindlichkeiten verwendet, die bei der Sparkasse C im Jahr 1991 durch die von seinem Sohn durchgeführte Umschuldung der früheren betrieblichen Bankverbindlichkeiten aufgelaufen gewesen seien. Ergänzend trug der Kläger vor, dass sein Sohn ihn ohne Anerkennung einer Unterhaltspflicht und unter Vorbehalt des Erstattungsverlangens in Form von Naturalleistungen unterstütze. Eine entsprechende schriftliche Erklärung seines Sohnes vom 28.01.2004 legte er vor.
Mit Widerspruchsbescheid vom 31.01.2005 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Der Kläger habe einen Rückforderungsanspruch gegenüber seinem Sohn i. H. v. 30.588,77 DM (15.639,79 Euro). Dieser Rückforderungsanspruch reduziere den gegenüber der Schwiegertochter bestehenden Anspruch entsprechend auf 11.825,37 Euro. Aufgrund der Rückforderungsansprüche sei der Kläger nicht bedürftig im Sinne des § 2 BSHG. Der Widerspruchsbescheid wurde am 15.02.2005 zugestellt.
Am 15.03.2005 hat der Kläger vor dem Sozialgericht Köln Klage erhoben. Zur Begründung hat er auf sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren Bezug genommen. Im Rahmen eines Termins zur Erörterung des Sachverhalts vor dem Sozialgericht Köln am 28.04.2006 hat er erklärt, dass er einen Rückforderungsanspruch gegen seinen Sohn bislang nicht geltend gemacht habe und an einen solchen auch nicht glaube. Sein Sohn unterstütze ihn mit Sachleistungen in Form von Kleidung und Lebensmitteln.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 15.03.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.01.2005 zu verurteilen, ihm ab Juli 2003 Sozialhilfe nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat ihre Rechtsauffassung wiederholt.
Mit Urteil vom 01.09.2006 hat das Sozialgericht Köln die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe nach eigenen Angaben 30.000,00 DM zur Tilgung von Verbindlichkeiten seines Sohnes aufgebracht. Er habe deshalb einen entsprechenden Rückforderungsanspruch des verarmten Schenkers gemäß § 528 BGB, welcher einem etwaigen Leistungsanspruch gegen die Beklagte vorgehe.
Das Urteil ist am 11.09.2006 zugestellt worden.
Am 11.10.2006 hat der Kläger Berufung eingelegt, zu deren Begründung er sein bisheriges Vorbringen wiederholt und ergänzend vorträgt, eine Veräußerung des Familienheims in C mit einem nach Erwerb eines anderen Eigenheims verbleibenden Überschuss, welche ihm eine Tilgung der vollständigen Betriebsschulden ermöglicht hätte, habe im Jahr der Veräußerung des Betriebes außerhalb seiner Vorstellungen und denen seiner Ehefrau und seines Sohnes für die Zukunft gelegen. Hierzu sei Beweis zu erheben durch Vernehmung des Sohnes und dessen Ehefrau. Diese könnten auch bezeugen, dass tatsächliche Willensübereinstimmung dahingehend bestanden habe, dass die seitens seines Sohnes bei Übernahme des Betriebes im Außenverhältnis übernommenen Verbindlichkeiten im Innenverhältnis weiterhin seine hätten bleiben sollen. Dem stehe auch nicht der Inhalt des Veräußerungsvertrages entgegen. Weil bei Vertragsabschluss ein wirklicher übereinstimmender Wille der Vertragsparteien gegeben gewesen sei, sei dieser selbst dann allein rechtlich maßgebend, wenn er im Inhalt der Erklärung nur unvollkommen oder auch überhaupt keinen Ausdruck gefunden habe. Dies gelte auch dann, wenn die Vertragsparteien eine Klausel übereinstimmend abweichend von deren objektiven Sinn verstünden. Maßgebend sei das übereinstimmend Gewollte. Dies habe Vorrang vor einer irrtümlichen oder absichtlichen Falschbezeichnung. Schließlich seien sein Sohn und dessen Ehefrau wirtschaftlich nicht ohne Gefährdung ihres eigenen notwendigen Lebensbedarfs außerstande, die angeblich gegen sie bestehenden Schenkungs-Rückforderungsansprüche zu erfüllen. Auch hierzu sei Beweis durch Vernehmung des Sohnes und der Schwiegertochter zu erheben.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung ist der Kläger entschuldigt nicht erschienen. Er war in diesem Termin auch nicht vertreten.
Der Kläger beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen,
das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 01.09.2006 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 15.03.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.01.2005 zu verurteilen, ihm ab Juli 2003 Hilfe zum Lebensunterhalt nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes nimmt der Senat auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Gerichtsakte, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte die Streitsache im Termin zur mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden. Der Kläger ist mit der Ladung auf diese Möglichkeit für den Fall seines Nichterscheinens hingewiesen worden (§§ 126, 110 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 01.09.2006 zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat für die Zeit ab dem 16.07.2003 keinen Anspruch auf Zahlung von Hilfe zum Lebensunterhalt, weil die gesetzlichen Voraussetzungen – insbesondere Hilfebedürftigkeit – nicht vorliegen.
Gemäß § 2 Abs. 1 BSHG in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung erhält nämlich Sozialhilfe nicht, wer sich selbst helfen kann oder wer die erforderliche Hilfe von anderen, besonders von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält. Gemäß § 2 Abs. 1 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch in der ab 01.01.2005 geltenden Fassung (SGB XII), der an die Stelle von § 2 Abs. 1 BSHG getreten ist, erhält Sozialhilfe nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Sozialhilfe erhält nach den genannten Vorschriften soweit nicht, wer sich selbst helfen kann. Dabei muss der Hilfesuchende sich auch auf künftige Möglichkeiten zur Bedarfsdeckung verweisen lassen, soweit sie in angemessener Frist zu verwirklichen sind. Es wäre mit dem Nachranggrundsatz nicht zu vereinbaren, wenn der Einzelne sich ohne Rücksicht auf die Möglichkeit, seinen Bedarf von dritter Seite zu befriedigen, an den Träger der Sozialhilfe mit der Bitte um Hilfe wenden könnte, um diesem dann die Durchsetzung seiner Ansprüche zu überlassen, wenn er selbst bei rechtzeitigem Tätigwerden eine Deckung seines Bedarfs hätte erreichen können. Insoweit ist die Realisierung von Leistungsverpflichtungen Dritter ein Weg der Möglichkeit der Selbsthilfe, deren Einsatz vom Sozialhilfeträger gefordert werden kann, bevor ein Anspruch auf Sozialhilfe entsteht.
Zu derartigen Leistungsverpflichten Dritter zählt insbesondere auch der Rückforderungsanspruch des Schenkers gegenüber dem Beschenkten wegen Verarmung gemäß § 528 Abs. 1 BGB.
Ein entsprechender Rückforderungsanspruch des Klägers gegenüber seinem Sohn steht dem geltend gemachten Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt entgegen.
Der Kläger hat seinem Sohn im Jahr 1998 ein Betrag von mindestens 21.000,00 DM aus dem Verkauf der Immobilie in C zufließen lassen.
Der Kläger hat insoweit selbst vorgetragen, aus dem Verkauf der Immobilie (Kaufpreis: 500.000,00 DM) nach Abzug der auf dem Grundstück lastenden Verpflichtungen (197.800,00 DM) persönlich einen Erlös von 101.589,66 DM erzielt zu haben. Er hat weiter vorgetragen, für den Erwerb seines Anteils an der nunmehr bewohnten Immobilie 80.000,00 DM aufgewandt zu haben. Den Restbetrag hatte er zur freien Verfügung. Mit Schreiben vom 19.03.2004 hat der Kläger sodann ausgeführt, er habe den Restbetrag aus dem Verkauf der Immobilie in C (den er nunmehr allerdings mit 30.588,77 DM beziffert) zur teilweisen Tilgung der Darlehensverbindlichkeiten verwandt, die bei der Sparkasse C im Jahr 1991 durch Umschuldung der früheren Betriebsverbindlichkeiten des Klägers seitens des Sohnes aufgelaufen seien. Damit steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger zumindest einen Betrag i. H. v. 21.589,66 DM zur Tilgung der Schulden seines Sohnes aufgewandt hat. Dies wird seitens des Klägers im Übrigen auch nicht in Abrede gestellt.
Darüber hinaus spricht einiges dafür, dass auch der Betrag i. H. v. 96.853,89 DM, welcher zur Ablösung der Belastungen des C Grundstücks durch den Kläger und seiner Ehefrau aufgebracht wurde, letztlich ebenfalls für Firmenschulden des Sohnes aufgewandt wurde. Denn der Bevollmächtigte des Klägers hat in dem Schriftsatz vom 19.03.2004 detailliert dargelegt, dass der Sohn des Klägers zur Ablösung der Unternehmensverbindlichkeiten Darlehen bei der Sparkasse C aufgenommen hat. Diese Darlehen seien durch die eingetragenen Grundschulden von insgesamt 160.000,00 DM auf das veräußerte Grundstück in C dinglich gesichert worden. Insofern bestehen erhebliche Zweifel an der Richtigkeit des Vortrages, dass der durch den Notar überwiesene Betrag von 96.853,89 DM bzw. die entsprechende Darlehensbelastung aus der Finanzierung des Hausgrundstücks resultiere. Vielmehr dürfte es sich auch insofern um die aufgrund der Umschuldung durch den Sohn aufgenommenen Verbindlichkeiten aus der Betriebstätigkeit handeln. Diese Frage kann aber dahinstehen, da der Kläger nach dem o. g. zumindest einen Betrag i. H. v. 21.589,66 DM ohne rechtliche Verpflichtung seinem Sohn zugewandt hat.
Entgegen dem Vorbringen des Klägers kann auch nicht festgestellt werden, dass er diesen Betrag aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung gegenüber seinem Sohn gezahlt hat. Das Vorbringen des Klägers, er habe diesen Betrag aufgrund einer aus dem am 28.06.1991 geschlossenen Unternehmenskaufvertrag herzuleitenden Verpflichtung geleistet, wird durch den Vertrag selbst widerlegt. Nach § 12 Abs. 1 des Vertrages war der Kaufpreis auf 120.000,00 DM zzgl. Mehrwertsteuer festgelegt. Für den Fall, dass die zu erstellende Bilanz ein negatives Kapital ausweisen sollte, war die Verrechnung beider Posten vereinbart. Insoweit ist gemäß § 12 Abs. 1 Satz 3 des Vertrages ein Restkaufpreis an den Verkäufer nur zu entrichten gewesen, wenn ein evtl. negatives Kapital niedriger als 120.000,00 DM gewesen wäre. Gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 des Vertrages sollte an den Verkäufer kein Barpreis entrichtet werden, soweit das negative Kapital zum 30.06.1991 den Betrag von 120.000,00 DM überschritt. Hieraus ergibt sich, dass die Parteien bei Vertragsabschluss die Möglichkeit bedacht haben, dass das negative Kapital höher sein werde als der vereinbarte Kaufpreis, und dass die Verpflichtung des Klägers zum Ausgleich negativen Kapitals im Innenverhältnis auf die Höhe des Kaufpreises begrenzt und er im Übrigen von Ausgleichsverpflichtungen freigestellt werden sollte. Eine solche Auslegung steht auch nicht im Widerspruch zu der damaligen Interessenlage der Vertragsparteien. Denn gerade in einer Situation, in der die Parteien – wie seitens des Klägers vorgetragen – mit Blick auf seine zu jener Zeit beengten Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht mit einer konkreten Möglichkeit zum Ausgleich verbleibenden Negativkapitals durch den Kläger gerechnet haben, hat der Sohn des Klägers dessen Unternehmen trotz des bei Bilanzierung vorhandenen negativen Kapitals mit diesen Belastungen übernehmen wollen und übernommen. Noch mit der Berufungsschrift vom 13.09.2007 hat der Kläger vorgetragen, dass eine Regelung zum Ausgleich des negativen Kapitals durch den Kläger gerade deshalb nicht getroffen worden sei, weil aufgrund seines Lebensalters, der fehlenden Altersvorsorge und seines Gesundheitszustandes ohnehin nicht damit zu rechnen war, dass er eine Ausgleichszahlung würde leisten können. Darüber hinaus hat der Kläger mit der Berufungsschrift unter Beweis gestellt, dass zum Zeitpunkt des Abschlusses des Unternehmenskaufvertrages an eine gewinnbringende Veräußerung des Hausgrundstücks in C, welche ihn zu Ausgleichszahlungen in die Lage versetzen würde, noch gar nicht gedacht worden war. Der Senat legt diesen Tatsachenvortrag als wahr seinen Erwägungen zugrunde, so dass insofern den Beweisanträgen zur Absehbarkeit der Veräußerung der C Immobilie nicht nachgegangen werden musste.
Gerade aus der geschilderten Motivationslage ergibt sich aber zur Überzeugung des Senats, dass überhaupt kein Anlass bestand, eine Ausgleichsklausel zu Lasten des Klägers in den Unternehmenskaufvertrag einzubeziehen. Weshalb hieraus auf eine neben dem Vertragstext stillschweigend vereinbarte Rückzahlungsverpflichtung des Klägers geschlossen werden soll, ist nicht nachzuvollziehen.
Der Annahme eines von dem Kläger behaupteten, nicht im Vertragstext zum Ausdruck gekommenen Einverständnisses der Parteien, dass er zu einem Ausgleich verpflichtet sein solle, wenn sich später – nach eigenem Vortrag wider jeder Erwartung – die finanzielle Möglichkeit hierzu ergebe, steht entgegen, dass die Parteien bei Vertragsabschluss erkennbar die Absicht verfolgt haben, ihre auf den Unternehmenskauf bezogenen Rechte und Pflichten abschließend und schriftlich im Unternehmenskaufvertrag zu regeln (§ 14 Abs. 2 des Vertrages). Denn darin haben die Vertragsparteien versichert, dass Nebenabreden nicht getroffen wurden. Auch bestand Einigkeit, dass Änderungen grundsätzlich der Schriftform bedürfen. Angesichts des insofern eindeutigen Vertragswortlautes verbietet sich eine weitergehende Auslegung des Vertragsinhalts. Dies gilt um so mehr, als auch in der Berufung nicht substantiiert und nachvollziehbar dargelegt wurde, dass dem Kaufvertrag eine fortdauernde Ausgleichsverpflichtung des Klägers im Wege ergänzender Vertragsauslegung entnommen werden kann. Konkrete Anhaltspunkte für eine insoweit erforderliche Regelungslücke in Bezug auf einen späteren, einen Ausgleich ermöglichenden Zufluss liquider Mittel bei dem Kläger sind nicht ersichtlich. Dies gilt um so mehr, als die Vertragsparteien ohnehin davon ausgegangen sind, dass dem Kläger derartige Mittel künftig nicht zur Verfügung stehen würden. Da der Vertrag insoweit der Auslegung nicht zugänglich ist, bedurfte es auch nicht der Vernehmung des Sohnes des Klägers und dessen Ehefrau zur Frage eines etwaigen, vom Vertragsinhalt abweichenden inneren Willens der Vertragsparteien.
Ein Rechtsanspruch auf Hilfe durch einen Dritten steht einem Sozialhilfeanspruch jedoch nur dann entgegen, wenn der Anspruch rechtzeitig durchzusetzen ist, d. h. wenn seine Verwirklichung umgehend möglich erscheint und es sich deshalb um ein bereites Mittel der Selbsthilfe handelt (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25.06.1992, 5 C 37/88; Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 05.04.1995, Bs IV 24/91 und VG Hamburg, Beschluss vom 16.06.1997, 5 VG 2431/97, m. w. N.).
Gemäß § 528 Abs. 1 BGB kann der Schenker von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern, soweit der Schenker nach der Vollziehung der Schenkung außer Stande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten und die ihm seinen Verwandten, seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner oder seinem früheren Ehegatten gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht zu erfüllen.
Da der Kläger außer Stande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten, sind die Voraussetzung des § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB erfüllt.
Der Rückerstattungsanspruch des Klägers gegenüber seinem Sohn ist umgehend zu verwirklichen und daher ein bereites Mittel der Selbsthilfe.
Der nach § 528 Abs. 1 Satz BGB gegebene Rückforderungsanspruch reicht nur soweit, wie der Notbedarf des Antragstellers vorliegt. Ist der eingetretene Notbedarf – wie hier – geringer als der Wert des Geschenks, so können nur die zur Bedarfsdeckung erforderlichen Teile heraus verlangt werden, bei wiederkehrendem Bedarf also wiederkehrende Teilleistungen. Ein Rechtsanspruch auf Leistungen durch einen Dritten steht einem Sozialhilfeanspruch nur entgegen, wenn es sich um ein bereites Mittel der Selbsthilfe handelt (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 28.10.1999, 12 CE 96.1718). Vorliegen hat der Kläger nach eigenen Angaben vor dem Sozialgericht einen Anspruch gemäß § 528 Abs. 1 BGB gegenüber seinem Sohn bislang noch nicht geltend gemacht. Aufgrund der Bestätigung des Sohnes mit Schreiben vom 28.01.2004 und der Einlassung des Klägers in dem Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 28.04.2006 steht jedoch fest, dass der Kläger ständig Sachzuwendungen von seinem Sohn erhält. Der Senat geht insofern von einer grundsätzlichen Leistungsbereitschaft und -fähigkeit des Sohnes aus. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich der Sohn des Klägers der Durch-setzung des Rückforderungsanspruchs rechtlich widersetzen würde. Auch sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Rückforderungsanspruch gemäß § 529 Abs. 2 BGB ausgeschlossen wäre. Danach ist der Rückforderungsanspruch ausgeschlossen, soweit der Beschenkte bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtung außer Stande ist, das Geschenk herauszugeben, ohne dass sein standesmäßiger Unterhalt oder die Erfüllung der ihm Kraft Gesetzes obliegenden Unterhaltspflicht gefährdet wird. Zwar hat der Kläger insofern beantragt, seinen Sohn und seine Schwiegertochter zu dieser Frage als Zeugen zu vernehmen. Diesem Beweisantrag war aber nicht zu folgen. Es handelt sich nämlich um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis. Der Ausforschungsbeweis ist auch im sozialgerichtlichen Verfahren trotz des Amtsermittlungsgrundsatzes nicht statthaft. Ein Beweisantrag zielt nach den im Zivilprozess entwickelten Grundsätzen zum Aus-forschungsbeweis auf einen unzulässigen Beweisantrag, wenn ihm die Bestimmtheit bei der Angabe der Tatsachen oder Beweismittel fehlt oder aber der Beweisführer für seine Behauptung nicht genügend Anhaltspunkte angibt und erst aus der Beweisaufnahme die Grundlage für seine Behauptungen gewinnen will (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Urteil vom 25.01.2006, L 1 U 998/02, m. w. N.). Genau das ist aber vorliegend der Fall. Sowohl der Kläger als auch sein Sohn haben die fortlaufende Unterstützung des Klägers durch den Sohn eingeräumt. In diesem Zusammenhang ist in keiner Weise erwähnt worden, dass die Unterstützung dem Sohn wirtschaftlich nicht möglich wäre. Hierfür liegen auch sonst keine auch nur im Ansatz nachvollziehbaren Anhaltspunkte vor. Konkrete Tatsachen, die eine diesbezügliche Änderung der Situation nahe legen würden, hat der Kläger mit seinem Beweisantrag nicht vorgetragen. Ziel der Beweiserhebung ist damit die Ermittlung der wirtschaftlichen Situation des Sohnes, nicht die Bestätigung einer behaupteten Situation.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
Anlass die Revision zuzulassen bestand nicht, da vorliegend allein die Umstände des Einzelfalles maßgebend waren.
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