Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Zivilsenat 2 Wx 44/22 – Geschäftswert für das Verfahren zur Erteilung eines Erbscheins

Dezember 20, 2022

Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Zivilsenat

2 Wx 44/22

vorgehend AG Zeitz, 8. Februar 2022, 7 VI 375/21

Tenor

I. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Amtsgerichts Zeitz – Nachlassgericht – vom 08.02.2022 abgeändert und der Geschäftswert für das Verfahren in I. Instanz auf die Wertstufe bis 25.000,00 € festgesetzt.
II. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I.
Auf Antrag der Beschwerdeführerin vom 04.05.2021 erließ das Amtsgericht Zeitz – Nachlassgericht – am 04.06.2021 einen Erbschein, der die Antragstellerin und die weiteren (Beteiligten je anteilig als Erben ausweist. In dem Antrag hatte die Beschwerdeführerin angegeben, den Wert des Nachlasses nicht zu kennen, da sie keine Einsicht in das Konto erhalten habe; es gehöre jedoch kein Grundstück zum Nachlass. In der Folgezeit reichte die Antragstellerin trotz Aufforderung kein Nachlasswertverzeichnis ein. Auch nachdem das Nachlassgericht mitteilte, den Wert anderenfalls auf 250.000 € festzusetzen, meldete sich die Antragstellerin nicht. Das Amtsgericht – die Rechtspflegerin – setzte daraufhin mit Beschluss vom 08.02.2022 im Wege der freien Schätzung den Geschäftswert für das Erbscheinsverfahren auf 250.000 € fest. Daraufhin meldete sich die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 22.03.2022, reichte einen Kontoauszug – auszugsweise – zur Akte und teilte mit, dass der Wert des Nachlasses weniger als 15.000 € betrage, die sich auf dem Konto des Erblassers befänden. Mit Schreiben ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 29.03.2022 erhob sie sodann u.a. gegen den Beschluss vom 08.02.2022 Beschwerde und kündigte eine nachfolgende Begründung an, was jedoch – trotz mehrfacher Erinnerung – unterblieb. Auch ein Nachlassverzeichnis wurde nicht eingereicht. Mit Beschluss vom 02.06.2022, auf dessen Begründung Bezug genommen wird, half das Amtsgericht der Beschwerde nicht ab und legte sie dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vor.
II.
1. Die Beschwerde ist gemäß § 83 Abs. 1 S.1 GNotKG statthaft, da der Beschwerdewert den Betrag von 200 € übersteigt, und zulässig.
2. Für die Entscheidung über die Beschwerde ist gemäß §§ 83 Abs. 1 S. 5, 81 Abs. 6 S. 1 GNotKG die Einzelrichterin zuständig, da die angefochtene Entscheidung von einer Rechtspflegerin erlassen worden ist.
3. In der Sache hat die Beschwerde teilweise Erfolg.
Gemäß § 40 Abs. 1 S.1 Nr. 2 GNotKG ist der Geschäftswert für das Verfahren zur Erteilung eines Erbscheins der Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls. Vom Erblasser herrührende Verbindlichkeiten werden abgezogen (§ 40 Abs. 1 S. 2 GNotKG). Entgegen ihrer Verpflichtung machte die Antragstellerin nach Erteilung des Erbscheins keine Angaben zum Wert des Nachlasses und reichte kein Nachlassverzeichnis bei Gericht ein. Angesichts der Tatsache, dass die Antragstellerin bereits bei der Antragsaufnahme an Eides statt versichert hatte, es gehöre kein Grundstück zum Nachlass, sowie der ihrem Schreiben vom 22.03.2022 beigefügten – auszugsweisen – Kontoauszüge stellt sich die Wertfestsetzung im Wege der Schätzung auf 250.000 € dennoch als zu hoch dar. Zumindest liegen ansatzweise Schätzgrundlagen vor, die eine geringere Wertfestsetzung begründen. Der offenkundigen Unvollständigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin und den damit verbundenen Unsicherheiten war durch einen angemessenen Zuschlag zu dem nachgewiesenen Kontoguthaben von rd. 12.000 € (hier: Verdoppelung) Rechnung zu tragen. Ein Rückgriff auf § 36 Absatz 3 GNotKG kam demgegenüber nicht in Betracht.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 83 Abs. 3 GNotKG.

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