Oberlandesgericht Düsseldorf: Urteil vom 26.11.2020 – 5 U 356/19

September 26, 2021

Oberlandesgericht Düsseldorf: Urteil vom 26.11.2020 – 5 U 356/19

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 16.10.2019 verkündete Urteil der 11. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Kosten des Streithelfers der Klägerin trägt dieser selbst.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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G r ü n d e

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I.

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Die Klägerin verlangt aus abgetretenem Recht ihrer Versicherungsnehmerin, der A… ( im Folgenden Zedentin ) Architektenhonorar von der Beklagten.

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Die Zedentin und die Beklagte schlossen Anfang 2014 einen Architektenvertrag über die Leistungsphasen 1 ‒ 8 im Zusammenhang mit dem Neubau des B…, Wohnbebauung mit KiTa, in Düsseldorf. In der Folge kamen zwischen ihnen eine Sondervereinbarung und Nachtragsvereinbarungen über weitere Leistungen zustande. Die Beklagte zeigte im Mai 2016 gegenüber der Zedentin Ansprüche wegen Mehrkosten aufgrund von Planungs- und der Bauleitungsfehlern mit der Bitte um Versicherungsschutz an.

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Mit Schreiben vom 09.06.2016 forderte die Klägerin die Beklagte auf, ihre Ansprüche zu spezifizieren. Die Beklagte kam dieser Aufforderung mit Schreiben vom 11.07.2016 nach und bezifferte ihren Schaden mit insgesamt 61.927,71 € brutto. Die Klägerin beauftragte den Gutachter C… der D… mit der Erstellung eines Gutachtens. Am 08.12.2016 teilte sie der Beklagten mit, dass die Stellungnahme ihres Sachverständigen vorliege. Die unter Ziffer 4 des Schreibens vom 11.07.2016 aufgeführten Kosten ( 3.700,- € ) seien nicht zu erstatten, da es sich um Sowieso-Kosten handeln würde. Im Übrigen sei sie bereit, die sich aus gesamtschuldnerischer Haftung ergebenden nachvollziehbaren Schadenspositionen zu regulieren.

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Die Beklagte verzichtete mit Schreiben vom 20.12.2016 auf die Erstattung des unter Ziffer 4 genannten Schadens. Gleichzeitig wies sie darauf hin, dass ihr für das Bauvorhaben bisher nur ungeprüfte Abrechnungen über eine Summe von „lediglich“ 51.899,87 € vorliegen würden und machte für die verspätete Fertigstellung einen Mietausfallschaden von 21.273,52 € geltend. Sie forderte die Klägerin auf, nach Verrechnung des ausstehenden Werklohns von 51.899,87 € und unter Berücksichtigung des weiteren Schadens, eine Schadensumme von 26.898,36 € an sie zu zahlen.

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Die Klägerin bat die Beklagte ‒ ohne Anerkennung einer Rechtspflicht – am 28.12.2016 ihr weitere Unterlagen zu übermitteln. In der Folgezeit beauftragte die Klägerin erneut die D… mit der Prüfung des weiteren Schadens.

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Am 15.02.2017 erteilte die Zedentin der Beklagten drei Schlussrechnungen, aus denen sie restliches Honorar in Höhe von 76.444,30 € verlangte.

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Mit E-Mail vom 10.05.2017 teilte die Zedentin der Beklagten mit, dass ihre Rechnungen in Höhe von 76.444,30 € ausstünden. Damit die Klägerin diesen Schadensfall ausgleichen könne, benötige sie, die Zedentin, von der Beklagten als Bauherrin eine Bestätigung, dass diese das Honorar der Zedentin in Höhe von 76.444,30 € schadensbedingt einbehalte. Die Beklagte bestätigte den Einbehalt mit Schreiben vom gleichen Tag gegenüber der Zedentin.

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Mit E-Mail vom 29.06.2017 wandte sich die Beklagte an die Klägerin und wies auf ihre Bestätigung vom 10.05.2017 hin. Sie teilte der Klägerin mit, dass sie eine Forderung von 78.798,23 € geltend gemacht habe. Nach Verrechnung mit der offenen Honorarforderung der Zedentin von 76.444,30 € verbleibe eine Restforderung von 2.353,93 €, um deren Begleichung sie die Klägerin bat. Am 30.06.2017 überwies die Klägerin der Beklagten den Betrag von 2.353,93 € unter Angabe ihrer Schadensnummer.

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An die Zedentin zahlte die Klägerin – zu einem nicht bekannten Zeitpunkt – einen Betrag von 76.444,30 €.

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Mit Abtretungsvereinbarung vom 19.03. / 17.04.2018 trat die Zedentin die Forderung aus ihren Schlussrechnungen an die Klägerin ab.

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Wegen der weitere Einzelheiten wird gem. § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.

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Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Honorarforderung der Zedentin sei im März / April 2018 nicht durch Abtretung auf die Klägerin übergegangen, denn zu diesem Zeitpunkt sei die Forderung bereits erloschen gewesen. Die Zedentin und die Beklagten hätten einen Aufrechnungs- oder Verrechnungsvertrag geschlossen, durch den die Honorarrechnung der Zedentin mit dem Schadensersatzanspruch der Beklagten verrechnet worden sei. Das Schreiben der Beklagten vom 29.06.2017 habe unter Berücksichtigung des vorangegangenen Schriftwechsels ein konkludentes Angebot auf Verrechnung der Schadensersatzforderung der Beklagten in Höhe von 78.798,23 € mit der Honorarforderung der Zedentin in Höhe von 76.444,30 € dargestellt. Dieses Angebot sei stellvertretend durch die mit der Schadensregulierung beauftragte Klägerin konkludent angenommen worden. Denn die Überweisung und der Eingang des Differenzbetrages in Höhe von 2.353,93 € auf dem Konto der Beklagten am 30.06.2017 unter Angabe des Aktenzeichens aus dem Schreiben der Beklagten vom 29.06.2017 stelle die konkludente Annahme des Angebotes dar. Die Klägerin sei auch ermächtigt gewesen, das Angebot stellvertretend für ihre Versicherungsnehmerin, die Zedentin, anzunehmen. Denn die Zedentin habe die Klägerin als ihre Haftpflichtversicherung mit der Regulierung des Schadens beauftragt. In diesem Rahmen sei die Zedentin auch konkludent damit einverstanden gewesen, die beiden Forderungen gegeneinander aufzurechnen. Die Zedentin habe der Verrechnung mit Schreiben vom 10.05.2017 konkludent gegenüber der Beklagten gemäß § 182 Abs. 1 BGB zugestimmt. Mit Abschluss des Verrechnungsvertrages und Bezahlung des Restbetrages durch die Klägerin am 30.06.2017 sei die Honorarforderung der Zedentin gegen die Beklagte erloschen. Somit sei auch die Klageforderung erfüllt und erloschen. Der Einwand der Klägerin, sie habe den Schaden nicht anerkannt und diesen mit Überweisung des Honorars an die Zedentin sowie der Überweisung des Differenzbetrages an die Beklagte nicht begleichen wollen, überzeuge nicht.

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Hiergegen richtet sich die Klägerin mit ihrer form- und fristgerechten Berufung. Unstreitig sei zwischen ihr und der Beklagten kein Verrechnungsvertrag geschlossen worden. Der Zedentin sei die E-Mail vom 29.06.2017 ebenso wenig bekannt gewesen wie die von ihr am 30.06.2017 an die Beklagte geleistete Zahlung. Die Zedentin sei von der Beklagten nicht wirksam vertreten worden. Sie als Haftpflichtversicherung habe mit dem Honoraranspruch der Zedentin nichts zu tun. Auch aus dem bestehenden Versicherungsverhältnis ergebe sich ihre Bevollmächtigung durch die Zedentin nicht. Die Zedentin habe die Verrechnungsabrede auch nicht konkludent mit E-Mail vom 10.05.2017 genehmigt.

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Durch Abschluss der Abtretungsvereinbarung habe sie sich in die Lage versetzen wollen, die Honorarforderung klageweise geltend zu machen, um sodann im Honorarprozess sich mit den behaupteten Gegenansprüchen auseinander setzen zu können.

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Die Klägerin beantragt,

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unter Abänderung des am 16.10.209 verkündeten Urteils des Landgerichts Düsseldorf die Beklagte zur Zahlung von 76.444,30 € nebst Zinsen in Höhe von 9 % über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2017 an sie zu verurteilen.

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H i l f s w e i s e

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den Rechtsstreit unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Düsseldorf an das Landgericht Düsseldorf zurück zu verweisen.

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Der Streithelfer der Klägerin schließt sich ihrem Antrag an.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Die Beklagte verteidigt das Urteil des Landgerichts und wiederholt ihren erstinstanzlichen Vortrag.

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Der Senat hat mit Beschluss vom 08.10.2020 Hinweise erteilt.

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II.

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Die zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.

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Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Honoraranspruch in Höhe 76.444,30 € aus § 631 Abs. 1, 398 BGB zu.

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Die Zedentin konnte der Klägerin den Honoraranspruch mit Abtretungsvereinbarung vom 19.03. / 17.04.2018 nicht wirksam übertragen, da die Parteien zu diesem Zeitpunkt schon eine wirksame Verrechnungsabrede geschlossen hatten, die zum Erlöschen der Honorarforderung geführt hatte.

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Soweit der Architekt Honoraransprüche geltend macht und dem Schadenersatzansprüche im Wege der Aufrechnung oder Verrechnung seitens des Bauherrn entgegengesetzt werden, muss der Architekt nicht nur seine Haftpflichtversicherung informieren. Es muss vielmehr überlegt werden, ob der Honoraranspruch tatsächlich eingeklagt wird oder ob die Aufrechnung akzeptiert und im Ergebnis die Schadensersatzzahlung des Versicherers an den Architekten umgeleitet wird. Die Regulierungsbefugnis und die Entscheidung stehen dem Versicherer zu. Die Auszahlung des Versicherers an den Versicherungsnehmer stellt ein gewisses Risiko dar, wenn Letzterer der Auflage, das Geld ‒ falls kein Honoraranspruch zur Aufrechnung gegenübersteht ‒ an den Bauherrn auszuzahlen, nicht nachkommt. Im Falle der Insolvenz kann nämlich der Bauherr unter Umständen direkte Ansprüche gegen den Versicherer geltend machen und diese muss dann nochmals leisten, wenn der Architekt das Geld nicht an den Bauherrn weiterleitet ( Kniffka / Koeble, Kompendium des Baurechts, 4. Auflage, 12. Teil Rd. 909 )

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Die Vertragsfreiheit gestattet eine Vereinbarung zwischen mehreren Gläubigern und Schuldnern, dass die wechselseitigen Forderungen durch Verrechnung getilgt werden sollen. Die Voraussetzungen der Aufrechnung, insbesondere die Gegenseitigkeit der zu verrechnenden Forderungen, brauchen nicht vorliegen. An einer derartigen Vereinbarung müssen diejenigen Personen beteiligt sein, die berechtigt sind, über die zu tilgenden Forderungen zu verfügen. Ihr Einverständnis schafft die rechtliche Grundlage für das Erlöschen der zu verrechnenden Forderungen, auch wenn die Voraussetzungen des § 387 BGB nicht vorliegen ( BGH, Urteil vom 27.03.1985, VIII ZR 5/84, NJW 1985, 2409 ). Die Parteien haben zumindest konkludent eine solche Verrechnungsabrede geschlossen. Durch die von der Klägerin veranlassten Überweisungen von 76.444,30 € an die Zedentin und von 2.353,93 € am 30.06.2017 an die Beklagte ist die Verrechnungsabrede vollzogen worden und die Honorarforderung der Zedentin erloschen. Die Abtretung aus April 2018 ging ins Leere.

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Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Zedentin gegen die Beklagte aus dem Architektenvertrag, der Sondervereinbarung und den Nachtragsvereinbarungen ein restlicher Honoraranspruch in Höhe von 76.444,30 € zugestanden hat.

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Die Schadensersatzansprüche der Beklagten gegen die Zedentin hat die Klägerin für die Zedentin anerkannt. Damit standen sich zwei unstreitige Forderungen gegenüber, die die Parteien und die Zedentin einvernehmlich verrechnet haben.

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Mit Schreiben vom 08.12.2016 hat die Klägerin gegenüber der Beklagten eine Regulierungszusage in Höhe von 48.340,09 € netto ( 57.524,71 € brutto ) abgegeben. Indem sie auf das Schreiben der Beklagten vom 11.07.2016 Bezug genommen, nur die Position 4 in Abzug gebracht hat und ausdrücklich ihre Bereitschaft erklärt hat, die nachvollziehbaren Schadenspositionen zu regulieren, hat sie die übrigen Positionen und die Höhe des jeweiligen Schadens akzeptiert. Die Regulierungszusage eines Haftpflichtversicherers gegenüber dem von seinem Versicherungsnehmer geschädigten Dritten ist ein den Versicherer wie den Versicherungsnehmer verpflichtendes deklaratorisches Schuldanerkenntnis. Der Haftpflichtversicherer ist aufgrund der uneingeschränkten Verhandlungsvollmacht des Versicherungsnehmers aus § 5 Nr. 7 AHB in der Praxis regelmäßig der maßgebliche Ansprechpartner des Geschädigten. Dieser soll sich auf das Wort des Versicherers verlassen können, ohne von sich aus nachforschen zu müssen, ob der Versicherer seinem Versicherungsnehmer, dem Schädiger, gegenüber leistungsfrei ist. Aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten ist die ihm erteilte Regulierungszusage deshalb dahin zu verstehen, dass der Versicherer seinem Versicherungsnehmer gegenüber deckungspflichtig ist und in dessen Namen den Haftpflichtanspruch anerkennt. Darin liegt ein beide Rechtsverhältnisse umfassendes, den Versicherer wie den Versicherungsnehmer verpflichtendes deklaratorischen Anerkenntnis gegenüber dem Geschädigten ( BGH, Urteil vom 19.11.2008, IV ZR 293/05, VersR 2009, 106; OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.05.2019, 23 U 142/18, juris Rd. 103 ).

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Darüber hinaus hat die Klägerin den gesamten Schadensersatzanspruch dadurch anerkannt, dass sie auf die E-Mail der Beklagten vom 29.06.2017 einen Betrag in Höhe von 2.353,93 € zu der Schadensnummer 417-42414/1-16 an sie überwiesen hat.

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In dem genannten Schreiben hat die Beklagte die Ansprüche der Beteiligten im Einzelnen beziffert und die zu ihren Gunsten noch bestehende Forderung mit 2.353,93 € berechnet. Zudem hat sie der Klägerin unter Bezugnahme auf die E-Mail der Zedentin vom 10.05.2017 ihre eigene Bestätigung vom 10.05.2017 über den Einbehalt des Architektenhonorars von Höhe von 76.444,30 € zukommen lassen. Die Beklagte hat damit auch die Verrechnung angeboten. Die Klägerin hat am folgenden Tag die von der Beklagten ausgerechnete Restsumme vom 2.353,93 € auf deren Konto überwiesen und dabei die Schadennummer angegeben. Damit hat sie auch hinsichtlich des Mietausfallschadens ein Anerkenntnis abgegeben. Indem sie der Beklagten die Restsumme von 2.353,93 € und der Zedentin die Honorarsumme von 76.444,30 € überwiesen hat, hat auch sie das Verrechnungsangebot der Beklagten angenommen.

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Von einer Zustimmung der Zedentin mit der Verrechnung kann ausgegangen werden, da gerade sie die Beklagte mit E-Mail vom 10.05.2017 zur Abgabe der von der Klägerin benötigten Erklärung aufgefordert, „damit ihre Versicherung diesen Schadensfall ausgleichen könne“ und darüber hinaus ihr Honorar durch die Zahlung der Klägerin erhalten hat.

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Somit ist die Honorarforderung der Zedentin spätestens am 30.06.2017 durch die Überweisung der 2.353,93 € im Rahmen der getroffenen Verrechnungsabrede erloschen.

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III.

40

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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Gründe gemäß § 543 Abs. 2 ZPO, die es gebieten, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor, da es sich um einen Einzelfallentscheidung handelt.

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Wert der Berufungsinstanz: 76.444,30 €

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