Oberlandesgericht Frankfurt am Main — Beschl. v. 02.03.2018 Az.: 3 U 39/17 Unzulässigkeit der Feststellungsklage nach Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages

April 28, 2018
Oberlandesgericht Frankfurt am Main — Beschl. v. 02.03.2018
Az.: 3 U 39/17
Unzulässigkeit der Feststellungsklage nach Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages
  1. 1.

    Der Vorrang der Leistungs- gegenüber der (positiven) Feststellungsklage gilt auch, wenn die Umwandlung eines Verbraucherdarlehensvertrags in ein Rückgewährschuldverhältnis geltend gemacht wird.

  2. 2.

    Auch wenn die Feststellungsklage erstinstanzlich als unbegründet abgewiesen wurde, verstößt die Abweisung als unzulässig in zweiter Instanz nicht gegen das Verbot der reformatio in peius (§ 528 ZPO), da der dem Kläger keine erhaltenswerte Rechtsposition erlangt hat.

     

Tenor:

Die Berufung der Kläger gegen das am 20.01.2017 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main – Aktenzeichen: 2-25 O 432/16 – wird zurückgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf € 103.931,76 festgesetzt.

Gründe

I.

Wegen des Sach- und Streitstands wird auf die Darstellung im Hinweisbeschluss vom 23.01.2018 (Bl. 172ff. d.A.) sowie den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 85ff. d.A.) verwiesen.

Auf die Hinweise des erkennenden Senats haben die Kläger innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben.

Die Kläger beantragen,

unter Abänderung des am 20.01.2017 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main – 2-25 0 432/16 – festzustellen, dass sich der zwischen den Klägern und der Beklagten geschlossene Darlehensvertrag zu der Konto-Nr.: … vom 03.05.2004 durch die am 07.06.2016 ausgeübte Erklärung der Kläger in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

II.

Das Rechtsmittel der Kläger war gemäß § 522 II 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss des Senats zurückzuweisen, weil die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch ist aus Gründen der Rechtsfortbildung oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil erforderlich. Zur Begründung wird, da die Kläger innerhalb der gewährten Frist keine Stellungnahme abgegeben haben, vollumfänglich auf die Ausführungen im Beschluss vom 23.01.2018 (Bl. 172ff. d.A.) verwiesen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 I, 100 I und IV ZPO.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in § 708 Nr. 10 S. 2 ZPO.

Die Festsetzung des Gebührenstreitwerts folgt der Beschwer der Kläger, die diese entsprechend beziffert haben.

Vorausgegangen ist unter dem 23.02.2018 folgender Hinweis (die Red.):

In dem Rechtsstreit (…)

wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 20.01.2017 (2-25 O 432/16) durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Nach Vornahme der gebotenen Prüfungen ist der Senat einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Die Sache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats durch Urteil.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen.

Gründe

I.

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs eines Verbraucherdarlehensvertrages, der im Mai 2004 über Darlehensbeträge in Höhe von 83.500,00 € und 31.500,00 € zustande kam. Die Kläger wurden bei Vertragsschluss über ihr Widerrufsrecht belehrt. Die Darlehensbeträge wurden bis Mai 2012 bzw. Juni 2014 vollständig zurückgeführt. Im Vertrauen darauf nahm die Beklagte Vermögensdispositionen in der Form vor, dass sie die eingehenden Zinszahlungen verbuchte, bilanzierte, sich refinanzierte und schließlich die gestellten Sicherheiten nach Rückzahlung des Darlehens freigab. Mit anwaltlichem Schreiben vom 07.06.2016 erklärten die Kläger den Widerruf ihrer auf Abschluss des Darlehensvertrages genrichteten Willenserklärungen.

Sie waren der Ansicht, die Belehrung sei unwirksam und habe die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt.

Die Beklagte war der Ansicht, die Kläger hätten ihr Widerrufsrecht verwirkt.

Mit Urteil vom 20.01.2017, auf dessen tatsächliche Feststellungen im Übrigen verwiesen wird, hat das Landgericht die Klage als unbegründet abgewiesen.

Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei zulässig, da sie sich mit der begehrten Feststellung auf ein Rechtsverhältnis beziehe. Ob ein Feststellungsinteresse vorliege, könne mangels Begründetheit der Klage dahinstehen; dies sei allgemein anerkannt.

Die Kläger hätten den Widerruf nicht fristgemäß erklärt, da sie über ihr Widerrufsrecht ordnungsgemäß belehrt worden seien. Die Belehrung sei deutlich gestaltet und optisch hervorgehoben, sei in Textform erfolgt und weise den gesetzlich erforderlichen Inhalt auf.

Mit ihrer Berufung verfolgen die Kläger unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages ihren Feststellungsantrag weiter. Der Vertrag sei im Wege des Fernabsatzes geschlossen worden. Die deswegen erforderliche Belehrung zum Widerrufsrecht gemäß § 312d Abs. 2 BGB fehle. Die Widerrufsbelehrung sei dahingehend unklar, wer Vertragspartner der Kläger sei und dahingehend, dass hier von einer Willenserklärung statt einer Vertragserklärung gesprochen werde. In Bezug auf die Fristauslösung nehmen die Kläger auf ihren erstinstanzlichen Sachvortrag vollumfänglich Bezug. Die Fristauslösung sei ebenso irreführend, weil der Satzbau nicht einen genauen Fristbeginn berechnen lasse. Ausgehend von dieser Belehrung sei für den Fristbeginn notwendig, dass eine Widerrufsbelehrung vorliege, kumulativ eine Vertragsurkunde, der schriftliche Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Vertragsantrags. Den Klägern sei aber nur der streitgegenständliche Vertrag zur Verfügung gestellt worden, weswegen die Erfordernisse unerfüllt geblieben seien. Ein weiterer falscher Eindruck werde dadurch erweckt, indem dem Verbraucher nicht angezeigt werde, dass die Widerrufsfrist ohne eine unterschriebene Vertragsurkunde (Antrag der Beklagten) bereits zu laufen beginne. Der reguläre Verbraucher müsse davon ausgehen, dass die Widerrufsfrist erst bei Zusendung einer unterzeichneten Vertragsurkunde zu laufen beginne. Den Klägern sei noch ein Beiblatt mit übergeben worden, aus zudem ersichtlich sei, dass hier Regieanweisungen für die Kreierung zur Widerrufsbelehrung übergeben und damit das Subsumtionsrisiko aufgebürdet wurden, ob ein verbundener Darlehensvertrag vorliege. Des Weiteren würden hier überwiegend juristische Fachtermini bestehend aus Verkäufer, Unternehmer, juristische Person, rechtsfähige Personengesellschaft etc. vorgelegt, die den gängigen Verbraucherhorizont überstiegen. Entgegen der Auffassung des Landgerichts lasse sich das Begriffspaar „deutlich gestaltete Belehrung“ / „ein Exemplar dieser“ weder semantisch noch als synonym gleichsetzen. Das Erfordernis deutlich gestaltete Belehrung werde nicht durch „ein Exemplar dieser“ erfüllt.

Die Kläger beantragen,

unter Abänderung des am 20.01.2017 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main – 2-25 0 432/16 – festzustellen, dass sich der zwischen den Klägern und der Beklagten geschlossene Darlehensvertrag zu der Konto-Nr.: … vom 03.05.2004 durch die am 07.06.2016 ausgeübte Erklärung der Kläger in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Die Berufung sei nicht begründet. Es habe vor Abschluss des jeweiligen Darlehensvertrages ein persönliches Gespräch mit dem zuständigen Berater stattgefunden. Die Feststellungsklage sei im Hinblick auf den Grundsatz des Vorrangs der Leistungsklage bereits unzulässig, weil eine Leistungsklage möglich wäre, das Feststellungsinteresse mithin fehle. Die Belehrung genüge den Voraussetzungen des § 355 BGB a.F. Die Beklagte hält ausdrücklich an dem Einwand der Verwirkung fest.

II.

1. Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache hat sie jedoch offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, da die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen worden ist.

a) Dabei kann es dahinstehen, ob die Klage wegen des Vorrangs der Leistungsklage und wegen eines fehlenden Feststellungsinteresses unzulässig ist. Denn es ist allgemein anerkannt, dass, wenn die Klage bereits in der Sache abweisungsreif ist, eine bloße Prozessabweisung sinnwidrig wäre (vgl. BGHZ 12, 308; NJW 1978, 2031; BAG NJW 2003, 1755). Dies ist hier offensichtlich der Fall.

b) Denn die Kläger haben gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Feststellung, dass sich der streitgegenständliche Darlehensvertrag aufgrund des Widerrufs der Kläger in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat.

Dabei kann es dahinstehen, ob die Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß ist und der Widerruf daher verfristet war. Denn jedenfalls steht dem Widerruf der Einwand der Verwirkung entgegen.

Zwar kann ein Verbraucher seine auf Abschluss eines Verbrauchervertrages gerichtete Willenserklärung grundsätzlich auch dann noch widerrufen, wenn die Parteien den Vertrag vor Ausübung des Widerrufsrechts einvernehmlich beendet haben, ohne sich sogleich über das Widerrufsrecht zu vergleichen. Dies schließt indes eine im Einzelfall eintretende Verwirkung nicht aus.

Die Verwirkung als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung wegen der illoyal verspäteten Geltendmachung von Rechten setzt neben einem Zeitmoment, für das die maßgebliche Frist mit dem Zustandekommen des Verbrauchervertrags zu laufen beginnt, ein Umstandsmoment voraus. Ein Recht ist verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, so dass die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt. Zu dem Zeitablauf müssen besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen. Ob eine Verwirkung vorliegt, richtet sich letztlich nach den vom Tatrichter festzustellenden und zu würdigenden Umständen des Einzelfalls, ohne dass insofern auf Vermutungen zurückgegriffen werden kann. Gerade bei wie hier beendeten Verbraucherdarlehensverträgen kann das Vertrauen des Unternehmers auf ein Unterbleiben des Widerrufs nach diesen Maßgaben schutzwürdig sein, auch wenn die von ihm erteilte Widerrufsbelehrung ursprünglich den gesetzlichen Vorschriften nicht entsprach und er es in der Folgezeit versäumt hat, den Verbraucher nachzubelehren. Das gilt in besonderem Maße, wenn die Beendigung des Darlehensvertrags auf einen Wunsch des Verbrauchers zurückgeht (vgl. BGH, Urteil vom 11.10.2016 – XI ZR 482/15 – juris Rn. 30 m. w. N. BGH Urteil vom 12.07.2016 – XI ZR 501/15 – Rn. 40 und BGH, Urteil vom 12.07.2016 – XI ZR 564/15 – juris Rn. 37 ff.).

Das Zeitmoment ist vorliegend bereits im Hinblick darauf gegeben, dass der Darlehensvertrag am 03.05.2004 geschlossen wurde, bis zum Zeitpunkt der Abgabe der Widerrufserklärung am 07.06.2016 daher etwas mehr als zwölf Jahre vergangen waren und der Kredit vertragskonform vollständig erfüllt worden ist.

Unter Zugrundelegung der vorgenannten Grundsätze ist auch das Umstandsmoment unter Würdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls gegeben. Es gilt nämlich im Hinblick auf das Umstandsmoment zu berücksichtigen, dass die beiden Darlehensbeträge ordnungsgemäß Ende Mai 2012 und Ende Juni 2014 zurückgeführt wurden. Für die Frage, ob die Beklagte noch mit einer Geltendmachung eines Widerrufs rechnen musste, ist ferner von Bedeutung, dass zwischen der vollständigen Erfüllung des Darlehensvertrages Ende Mai 2012 bzw. Ende Juni 2014 und dem Zeitpunkt des Widerrufs am 07.06.2016 ebenfalls ein recht langer Zeitraum von vier bzw. knapp zwei Jahren liegt. Hinzu kommt, dass unstreitig ist, dass die Beklagte im Hinblick auf die ordnungsgemäße Erfüllung des Darlehensvertrages schutzwürdige Dispositionen getroffen hat, insbesondere die gestellten Sicherheiten nach Rückzahlung des Darlehens freigab. Nach alledem durfte die Beklagte berechtigter Weise darauf vertrauen, die Kläger würden ihr Widerrufsrecht nicht mehr geltend machen.

Auch der Hinweis auf eine – unstreitig – unterbliebene Nachbelehrung vor Beendigung des Darlehensvertrages ist wenig überzeugend. Dies schon deshalb, weil der Bundesgerichtshof selbst klargestellt hat, dass eine Verwirkung bei einem bereits beendeten Darlehensvertrag nicht deshalb ausgeschlossenen ist, weil die Bank es versäumt hat, den Verbraucher noch vor der Beendigung des Vertrages nachzubelehren. Nach Beendigung des Darlehensvertrages ist eine Nachbelehrung von vornherein nicht mehr sinnvoll möglich (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2016 – XI ZR 501/15 – juris Rn. 41).

2. Angesichts dessen, dass die sich hier stellenden Fragen höchstgerichtlich geklärt sind, ist eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Die Sache hat daher auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats durch Urteil.

3. Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Senat den Klägern, zur Vermeidung einer Zurückweisung der Berufung durch einen Beschluss, dessen Begründung sich in einer Bezugnahme auf diesen Hinweisbeschluss erschöpfen könnte, eine Rücknahme der Berufung in Erwägung zu ziehen. Eventuellem neuen Sachvortrag setzt die Zivilprozessordnung enge Grenzen. Eine Zurücknahme der Berufung hätte – abgesehen von den ohnehin anfallenden Anwaltskosten – eine deutliche Reduzierung der Gerichtskosten zur Folge, da sich die Verfahrensgebühren für das Berufungsverfahren im Allgemeinen von vier auf zwei Gerichtsgebühren halbiert würden.

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