Oberlandesgericht Frankfurt am Main — Beschl. v. 05.02.2018 Az.: 3 U 68/17 Widerruf Darlehensvertrag einer Sparkasse

April 28, 2018
Oberlandesgericht Frankfurt am Main — Beschl. v. 05.02.2018
Az.: 3 U 68/17
Widerruf Darlehensvertrag einer Sparkasse

Die gegenständliche Widerrufsbelehrung erfüllt die Erfordernisse betreffend die äußere Gestaltung. Beispiele zu den Pflichtangaben sind unschädlich, ebenso wie eine Verweisung auf eine konkrete gesetzliche Vorschrift. Der Verbraucher muss die Kenntnisnahme der Widerrufsbelehrung nicht mit einer gesonderten Unterschrift bestätigen.

 

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 14.3.2017 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main – Aktenzeichen: 2-28 O 220/16 – wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf bis zu 30.000,- € festgesetzt.

Gründe

I.

Wegen des Sach- und Streitstands wird auf die Darstellung im Hinweisbeschluss vom 04.01.2018 (Bl. 190 ff. d.A.) sowie den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 127 ff. d.A.) verwiesen.

Auf die Hinweise des erkennenden Senats hat der Kläger mit Schriftsatz vom 30.01.2018 (Bl. 215 ff. d.A.) Stellung genommen, auf den Bezug genommen wird.

Der Kläger beantragt,

das am 14.3.2017 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main – Aktenzeichen: 2-28 O 220/16 – abzuändern und

  1. 1.

    festzustellen, dass sich der Darlehensvertrag mit der Vertragsnummer … durch Widerruf vom 18.04.2016 in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat und der Kläger aus diesem Rückgewährschuldverhältnis nur verpflichtet ist, an die Beklagte einen Betrag in Höhe von 3.384,64€ zu leisten.

    hilfsweise zu 1 für den Fall, dass der Klageantrag für unzulässig angesehen wird:

    festzustellen, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag mit der Vertragsnummer … ab dem Zugang der Widerrufserklärung vom 18.04.2016 kein Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung zusteht.

    weiterhin hilfsweise zu 1 für den Fall, dass auch der erste Hilfsantrag für unzulässig angesehen wird:

    die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 978,04€ nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2018 zu leisten, Zug um Zug gegen Zahlung eines Betrags in Höhe von 4.362,68 €.

    weiterhin hilfsweise zu 1 für den Fall, dass auch der zweite Hilfsantrag für unzulässig angesehen wird:

    die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 27.745,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2018 zu leisten, Zug um Zug gegen Zahlung eines Betrags in Höhe von 31.129,94 €.

  2. 2.

    die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 1.171,67 an außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.04.2016 zu erstatten.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

II.

Das Rechtsmittel des Klägers war gemäß § 522 II 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss des Senats zurückzuweisen, weil die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch ist aus Gründen der Rechtsfortbildung oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil erforderlich. Zur Begründung wird vollumfänglich auf die Ausführungen im Beschluss vom 04.01.2018 (Bl. 190 ff. d.A.) verwiesen.

Die Stellungnahme des Klägers auf die Hinweise des Senats mit Schriftsatz vom 30.01.2018 Stellung bieten keine Veranlassung, von der Einschätzung im Hinweisbeschluss abzuweichen.

Soweit nunmehr darauf abgestellt wird, die Beklagte hätte den Kläger über die zuständige Aufsichtsbehörde aufklären müssen, ist diese unter Ziffer 12 des Darlehensvertrages und nicht etwa in einem Merkblatt vollständig angegeben. Entsprechendes gilt für das Verfahren bei Kündigungen, das in Ziffer 5 des Darlehensvertrages dargestellt wird.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 I ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in § 708 Nr. 10 S. 2 ZPO.

Die Festsetzung des Gebührenstreitwerts folgt den erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen der Kläger.

Vorausgegangen ist unter dem 04.01.2018 folgender Hinweis (die Red.):

In dem Rechtsstreit (…)

wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung des Klägers durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Nach Vornahme der gemäß § 522 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO gebotenen Prüfungen ist der Senat einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und auch eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Die Sache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil.

Gründe

I.

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs einer Willenserklärung, welche der Kläger im Jahr 2011 zum Zwecke des Abschlusses eines Darlehensvertrages abgegeben hatte.

Die Parteien schlossen im März 2011 einen Darlehensvertrag über einen Betrag von € 21.370,50,- ab. Auf den Vertrag, Anlage K 1, BI.6 ff d.A., wird Bezug genommen. Der Vertrag enthält unter Ziffer 13 eine Widerrufsinformation (BI.8 d.A.), die auszugsweise folgenden Wortlaut hat:

„… Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrages, aber erst, nachdem der Kreditnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs.2 BGB (z.B. Angabe des effektiven Jahreszinses, Angabe zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags, Angabe der für die Sparkasse zuständigen Aufsichtsbehörde) erhalten hat…“

Der Kläger erklärte mit Schreiben vorn 18.04.2016 (Anlage K 2, Bl. 21 ff d.A.) über seine Prozessbevollmächtigten den Widerruf des Darlehensvertrages.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, dass die streitgegenständliche Widerrufsinformation fehlerhaft sei. So werde der Beginn der Widerrufsfrist nicht umfassend dargestellt; die beispielhafte Aufzählung der Pflichtangaben sei nicht vollständig und damit nicht hinreichend. Auch seien die in dem Klammerzusatz angeführten Beispiele nicht einschlägig. Der Kläger hat erstinstanzlich in der Hauptsache Feststellung beantragt, dass sich der Darlehensvertrag aufgrund seines Widerrufs in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt habe.

Die Beklagte ist der Klage entgegen getreten. Sie hat die Ansicht vertreten, die Widerrufsinforrnation entspreche den gesetzlichen Vorgaben der Anlage 6 zu Art. 247 EGBGB. Auch entspreche sie dem damaligen Muster der Anlage 6 zu Art. 247 EGBGB; die getätigten Abweichungen seien marginal. Die Belehrung über den Fristbeginn sei zutreffend und der Hinweis auf § 492 Abs.2 BGB ausreichend. Zudem stehe der Widerrufserklärung des Klägers auch der Einwand der Verwirkung und der Rechtsmissbräuchlichkeit entgegen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Ob der Kläger im Hinblick auf die Entscheidung des BGH vom 21.02.2017, XI ZR 467/15, sein Feststellungsinteresse hinreichend dargetan habe, könne dahingestellt bleiben, weil sich der Darlehensvertrag infolge des von Klägerseite erklärten Widerrufs nicht in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt habe. Die streitgegenständliche Widerrufsinformation entspreche den damaligen gesetzlichen Anforderungen. Entgegen der Ansicht des Klägers habe es keiner Aufzählung aller Pflichtangaben bedurft. Auch seien die in dem Klammerzusatz beispielhaft aufgeführten Pflichtangaben hier durchaus einschlägig.

Mit seiner Berufungsschrift hat der Kläger zunächst die erstinstanzlich gestellten Anträge weiter verfolgt. Er macht nach wie vor eine Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung geltend. Die Belehrung sei nicht deutlich hervorgehoben, es sei dem Verbraucher nicht zuzumuten, sich selbst mit dem Gesetzestext auseinander zu setzen, es fehle ein Feld, mit dem der Darlehensnehmer durch seine Unterschrift bestätigt, dass er die Widerrufsbelehrung gelesen habe und sie ihm erläutert worden sei und es hätte darauf hingewiesen werden müssen, dass dem Verbraucher als Pflichtangabe auch der Gesamtbetrag des Darlehens mitgeteilt werden muss. Außerdem hätte der Kläger über die Folgen ausbleibender Zahlungen und das Recht, das Darlehen vorzeitig zurückzuzahlen, belehrt werden müssen.

In einem weiteren Schriftsatz vom 14.12.2017 hat der Kläger nunmehr einen geänderten Feststellungsantrag angekündigt sowie Hilfsanträge für den Fall formuliert, dass das Gericht einen Vorrang der Leistungsklage bzw. ein Aufrechnungsverbot annehmen sollte.

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

II.

Die zulässige Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die angegriffene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO).

Unabhängig von Formulierungsfragen betreffend die klägerseits gestellten Anträge steht einem Erfolg der Berufung jedenfalls entgegen, dass die hier verwendete Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß war, so dass der Lauf der Widerrufsfrist bereits im Jahr 2011 begann, weshalb der erst im Jahr 2016 erklärte Widerruf den Darlehensvertrag nicht mehr zu Fall bringen konnte.

1) Die äußere Gestaltung der Widerrufsbelehrung ist nicht zu beanstanden. Das aus § 355 Abs. 2 S. 1 BGB in der hier anwendbaren Fassung vom 29.7.2009 (a.F.) folgende Deutlichkeitsgebot erfordert u.a., dass die Belehrung dem Verbraucher die Rechtslage unübersehbar zur Kenntnis bringt. Die Belehrung muss sich daher innerhalb einer einheitlichen Vertragsurkunde aus dem übrigen Vertragstext drucktechnisch deutlich herausheben (BGH, Urteil vom 23. Juni 2009 – XI ZR 156/08 -, Rn. 24, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 07. September 2017 – 17 U 107/17 -, Rn. 53, juris). Dieses Erfordernis ist vorliegend erfüllt. Die gesamte Belehrung befindet sich in einem schwarz umrandeten Bereich, der – anders als die Umrandung der vorherigen Ziffern – einen dickeren Rand aufweist. Die Überschrift „13. Widerrufsinformation“ ist fettgedruckt und ihr folgt eine ebenfalls fettgedruckte weitere Überschrift „Widerrufsrecht“. Für diese Überschriften ist eine größere Schriftgröße gewählt als für die Überschriften der vorhergehenden Ziffern 10,11 und 12 und auch der Text weist eine größere Schriftgröße auf als der Text der vorhergehenden Ausführungen. In Anbetracht des Umstands, dass sich der Umfang des Kreditvertrages auf lediglich 5 Seiten beschränkt, kann einem durchschnittlich aufmerksamen Verbraucher bei dieser grafischen Gestaltung kaum verborgen bleiben, dass ihm ein Widerrufsrecht zusteht.

2) Soweit der Kläger rügt, mit der nur beispielhaften Aufzählung der Pflichtangaben würden überhöhte Anforderungen an den Verbraucher gestellt, geht diese Rüge fehl. Die Wendung, die Widerrufsfrist beginne „nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB [ … ] erhalten hat“, ist klar und verständlich (so auch BGH, Urteil vom 22.11.2016, XI ZR 434/15, zitiert nach juris, Rn. 16-22; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.06.2015, 16 U 151/14, zitiert nach juris Rn. 11). Auch die Bezugnahme der Beklagten auf § 492 Abs. 2 BGB ist nicht zu beanstanden. Eine Verweisung auf eine konkret bezeichnete gesetzliche Vorschrift stellt keinen Verstoß gegen das Transparenzgebot dar, insbesondere wenn die Gesetzestexte – wie das Bürgerliche Gesetzbuch und Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch – für jedermann ohne weiteres zugänglich sind, zumal ohne solche Verweisungen unübersichtliche, nur schwer durchschaubare Klauselwerke entstünden (BGH, a.a.O. m. w. N.). Mit der beispielhaften Erläuterung des Regelungsgehaltes des § 492 Abs. 2 BGB a. F. erleidet die Belehrung keine Einbuße an Verständlichkeit, zumal auch im Bereich Allgemeiner Geschäftsbedingungen Beispiele als geeignetes Mittel gelten, um den Regelungsgehalt einer Klausel verständlich zu erläutern. Überdies würde eine über Beispiele hinausgehend auf Vollständigkeit bedachte Auflistung dazu führen, dass anstelle der von der Richtlinie 2008/48/EG geforderten knappen und prägnanten Information dem Verbraucher ein redundanter und kaum mehr lesbarer Text zur Lektüre empfohlen würde (BGH, a.a.O.; OLG Köln, Beschluss vom 01. September 2017 – 12 U 203/16 -, Rn. 25, juris).

3) Entgegen der Auffassung des Klägers bedarf es zur Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung keiner gesonderten Unterschrift, mit welcher der Darlehensnehmer die Kenntnisnahme seines Widerrufsrechts bestätigt. Das in der Berufungsbegründung zitierte Urteil des BGH vom 25.4.1996 (Az. X ZR 139/94, Juris) betrifft einen Fall, auf den das seinerzeit geltende Abzahlungsgesetz Anwendung fand, welches im Gesetzestext ein Unterschriftserfordernis statuiert hatte. Anders als § 1 b Abs. 2 Satz 3 AbzG enthält weder § 355 BGB a.F. noch § 495 BGB in der hier anwendbaren Fassung vom 24.7.2010 ein solches Unterschriftserfordernis.

4) Sollten die – wenig präzisen – Ausführungen des Klägers unter Ziff. III 1 der Berufungsbegründung (Bl. 158 d.A.) so zu verstehen sein, dass er meint, die Beklagte hätte ihn darauf hinweisen müssen, dass es zum Lauf der Widerrufsfrist der Angabe des Gesamtbetrages des Darlehens bedarf, ist auf die obigen Ausführungen zu den Pflichtangaben unter Ziff. 2 zu verweisen. Sollte er damit meinen, ihm sei der Gesamtbetrag nicht mitgeteilt worden, ergibt sich aus dem vom Kläger selbst als Anlage zur Klageschrift vorgelegten Informationsblatt „Europäische Standardinformation für Verbraucherkredite“, dort auf Seite 2 (Bl. 12 d.A.), dass sich der Gesamtbetrag seines Darlehens auf 27.420,08 € beläuft.

5) Im Übrigen sind in dem Informationsblatt „Europäische Standardinformation für Verbraucherkredite“, dort auf Seite 3 (Bl. 13 d.A.), die Kosten bei Zahlungsverzug und in dem Kreditvertrag selbst, dort unter Ziffer G 5 (Bl. 7 d.A.), weitere Folgen ausbleibender Zahlungen beschrieben. In dem Informationsblatt – ebenfalls auf Seite 3 – ist das Recht des Kreditnehmers zur vorzeitigen Rückzahlung erwähnt, was nochmals im Kreditvertrag selbst, dort unter Ziffer G 4 (Bl. 7 d.A.) wiederholt wird. Mithin kann sich der Kläger nicht darauf berufen, ihm seien seinerzeit nicht alle Pflichtangaben zur Kenntnis gebracht worden.

III.

Dem Kläger bleibt nachgelassen, zu diesem Hinweis binnen 2 Wochen ab Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen. Es wird darauf hingewiesen, dass bei einer Rücknahme des Rechtsmittels Gerichtsgebühren in nicht unerheblichem Umfang eingespart werden können.

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