1.
Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Kläger gegen das am 1.9.2016 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Bonn, 17 O 433/15, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig davon überzeugt ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Ausführungen in der Berufungsbegründung führen nicht zu einer anderen Beurteilung. Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrundezulegende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO).
2.
Die Kläger erhalten Gelegenheit, zu dem Hinweis bis zum 3.4.2017 Stellung zu nehmen. Sie mögen innerhalb der Frist mitteilen, ob die Berufung zur Vermeidung weiterer Kosten zurückgenommen wird.
Gründe:
Die Berufung hat nach dem derzeitigen Stand der Sach- und Rechtslage offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 ZPO). Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 ZPO).
Der formulierte Feststellungsantrag dürfte im Hinblick auf den grundsätzlichen Vorrang einer Leistungsklage nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bereits als unzulässig anzusehen sein (vgl. BGH, VU v. 21.2.2017, XI ZR 467/15). Diese Frage kann allerdings dahinstehen, denn auch bei fehlendem Feststellungsinteresse kann die Klage aus Sachgründen abgewiesen werden (vgl. BGH, Urt. v. 1.7.2014, XI ZR 247/12, juris Rn. 18), weil das Feststellungsinteresse nur für die zusprechende Klage echte Sachurteilsvoraussetzung ist (BAG, Urt. v. 12.2.2003, 10 AZR 299/02, juris Rn. 47 f.).
Der Senat erachtet die Klage in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Urteil als unbegründet, weil die erteilte Widerrufsbelehrung nicht zu beanstanden ist; der erklärte Widerruf ist deshalb zu spät erfolgt und damit unwirksam. Der Senat nimmt Bezug auf die überzeugenden Ausführungen des Landgerichts, denen er sich in vollem Umfang anschließt. Die mit der Berufung hiergegen erhobenen Einwendungen greifen nicht durch.
Entgegen der Ansicht der Berufung sind den Klägern vorliegend ersichtlich keine zwei sich widersprechenden oder auch nur insgesamt unklaren Belehrungen betreffend den Beginn der Widerrufsfrist erteilt worden.
Die im Darlehensvertrag selbst erteilte Widerrufsbelehrung ist im Hinblick auf die Bestimmung des Beginns des Laufes der Widerrufsfrist für sich genommen nicht unklar (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 28.10.2016, 13 U 169/16, juris). Soweit sie bei Verwendung im Angebotsverfahren gegebenenfalls als unklar angesehen werden könnte, liegt dies an der Fassung des Gesetzes selbst, das mit der in § 312d Abs.2 BGB a.F. enthaltenen Formulierung „nicht vor dem Tage des Vertragsschlusses“ an einen dem Darlehensnehmer ggf. nicht sofort und sicher feststellbaren Zeitpunkt anknüpft. Dann aber gilt, dass die Beklagte nicht gehalten war, im Rahmen ihrer Belehrung deutlicher zu sein als das Gesetz selbst (vgl. BGH, Beschl. v. 27.9.2016, XI ZR 309/15, juris Rn.8; Urt. v. 22.11.2016, XI ZR 434/15, juris Rn. 17).
Die Anknüpfung an den Erhalt von „Informationen zu Fernabsatzverträgen (§ 312c BGB, § 1 BGB-InfoV)“ ist mit dem Verweis auf die gesetzlichen Grundlagen hinreichend deutlich. Das Gesetz begnügt sich selbst in § 312 d Abs. 2 BGB mit dem Hinweis, die Widerrufsfrist beginne abweichend von § 355 Abs. 2 Satz 1 nicht vor Erfüllung der „Informationspflichten gemäß § 312 c Abs. 2“. Deutlicher als das Gesetz selbst musste die Beklagte aber nicht belehren (vgl. BGH, Beschl. v. 27.9.2016, XI ZR 309/15, juris Rn.8; Urt. v. 22.11.2016, XI ZR 434/15, juris Rn. 17). Die danach erforderlichen Informationen haben die Kläger erhalten, denn ihnen sind mit dem Vertrag auch die „Informationen über die Besonderheiten des Fernabsatzgesetzes“ zugegangen, die als Ziff. C des mit dem Vertrag fest verbunden übersandten „Information und Merkblatt zum Baufinanzierungsdarlehen für den Verbraucher“ enthalten waren.
Entgegen der Annahme der Berufung führt auch der Umstand, dass unter „Information und Merkblatt zum Baufinanzierungsdarlehen für den Verbraucher“ unter Ziff. C eine von der im Darlehensvertrag sprachlich abweichende Widerrufsbelehrung enthalten war, nicht zu Unklarheiten, die geeignet wären, den Verbraucher von der Ausübung eines ihm zustehenden Widerrufsrechts abzuhalten. Nach der von der Berufungserwiderung zutreffend zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Beschl. v. 30.7.2015, IV ZR 63/13, juris Rn. 12) kann sogar ein – drucktechnisch nicht hervorgehobener – unzutreffender Hinweis in einer Verbraucherinformation bei Erteilung einer zutreffenden Belehrung im Vertrag selbst unerheblich sein. Hier enthält der Vertrag selbst wie oben ausgeführt eine zutreffende Belehrung und ist die Information im „Merkblatt“ drucktechnisch ersichtlich nicht hervorgehoben. Diese steht aber auch überhaupt nicht in Widerspruch zu der im Vertrag enthaltenen Regelung, sondern ist im Hinblick auf den Beginn der Widerrufsfrist lediglich ungenauer formuliert, was der hinreichend aufmerksame Verbraucher gar nicht anders verstehen kann als dahin, dass gegebenenfalls die in der im Vertrag selbst enthaltenen Widerrufsbelehrung genannten Bedingungen zusätzlich erfüllt sein müssen.
Der Streitwert für das Verfahren in beiden Rechtszügen wird nach den bis zum Widerruf geleisteten Zins- und Tilgungszahlungen (vgl. BGH, Beschl. v. 10.1.2017, XI ZB 17/16, juris) mit 38.904,25 € zu bemessen sein.