1. Die Beklagte wird verurteilt,
a. die an der Vorderfront der Immobilie unter der Anschrift W Straße 53, C, in ca. 3,50 m Höhe rechtsseitig oberhalb des Hauseingangs angebrachte Kamera,
b. die im hinteren Bereich der Immobilie unter der Anschrift W Straße 53, C, am Anbau im Innenhof zur Terrasse hin zeigend, etwa in Höhe von 2,50 m angebrachte Kamera sowie
c. die im Garten der Immobilie unter der Anschrift W Straße 53, C, an der Grenze zum Nachbargrundstück Hausnummer 55 an einem verzinkten Rohr angebrachte Kamera zu entfernen.
2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, die im unmittelbaren Hauseingang über der Haustür des Hauses W Straße 53, C, angebrachte Kamera zu entfernen,
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz trägt die Beklagte. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 4/9 und die Beklagte zu 5/9.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger nimmt die Beklagte, seine unmittelbare Nachbarin, auf Entfernung von vier verschiedenen Kameras, die auf dem Grundstück der Beklagten installiert sind sowie auf Zahlung einer Geldentschädigung in Anspruch. Bezüglich der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sachvortrags der Parteien sowie der gestellten Anträge wird auf das erstinstanzliche Urteil (Bl. 131 d.A.) Bezug genommen.
Das Landgericht hat der Klage mit Urteil vom 6.1.2016 im Hinblick auf die Hilfsanträge (Einstellung und dauerhafte Fixierung der Kameras) stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dem Kläger stehe der mit dem Hauptantrag geltend gemachte Anspruch auf gänzliche Entfernung der Kameras nicht zu, da er analog § 1004 BGB zwar die Beseitigung der gegenwärtigen Beeinträchtigung verlangen könne, es jedoch grundsätzlich der Beklagten als Schuldnerin überlassen bleibe, wie dies geschehe. Eine Verurteilung zu einer bestimmen Maßnahme komme nur in Betracht, wenn die Beeinträchtigung nur durch diese eine Maßnahme beseitigt werden könne bzw. weitere mögliche Maßnahmen vernünftigerweise nicht in Betracht kämen. Diese Voraussetzungen lägen jedoch nicht vor. Soweit der Kläger behauptet habe, seine Rechtsgutsverletzung könne ausschließlich mittels Entfernung der Kameras beseitigt werden und dies durch Einholung eines Sachverständigengutachtens unter Beweis gestellt habe, sei dieser Vortrag gemäß § 296a ZPO verspätet. Wenn es im Übrigen der Beklagten nicht möglich sei, objektiv nachprüfbar nachzuweisen, dass das Grundstück des Klägers von den drei Kameras nicht erfasst werde, führe dies faktisch dazu, dass sie (jedenfalls diese) Kameras nicht mehr nutzen dürfe.
Der Kläger könne jedoch – wie mit dem Hilfsantrag geltend gemacht – die Einstellung und dauerhafte Fixierung der Kameras dergestalt verlangen, dass sein Terrassen- und Wohnzimmerbereich sowie der öffentliche Gehweg vor der Immobilie W Straße 53 und der öffentliche Durchgangsweg von der W Straße zur Nstraße nicht erfasst werde. Durch die von der Beklagten angebrachten Kameras werde der Kläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Auch die Filmaufnahmen der öffentlichen Wege stellten bei Würdigung der Gesamtumstände einen unzulässigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers dar. Der Kläger werde nicht – zum Festhalten eines bestimmten Straßenbildes – quasi als Beiwerk aufgezeichnet, sondern es werde der Gehweg gefilmt, den der Kläger ständig benutzen müsse. Insofern müsse er sich dort stets von der Beklagten kontrolliert fühlen. Dem Schutzinteresse der Beklagten könnte bereits dadurch Rechnung getragen werden, dass sie mittels der Kameras den Bereich ihres eigenen Grundstücks überwache.
Dahinstehen könne, ob die Kameras derzeit immer noch auf das Grundstück des Klägers bzw. den öffentlichen Straßenraum gerichtet seien. Denn eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts komme auch in Betracht, wenn der Betroffene eine Überwachung durch die Kameras objektiv ernsthaft befürchten müsse (sog. Überwachungsdruck). Einem solchen Überwachungsdruck sei der Kläger ausgesetzt, da ausweislich der aus den Akten ersichtlichen Kameraeinstellung jedenfalls in der Vergangenheit Teile des klägerischen Grundstücks sowie Teile des öffentlichen Weges durch die Beklagte gefilmt worden seien. Darüber hinaus seien die Kameras der Beklagten nach Aufnahmewinkel und Reichweite in der Lage, das klägerische Grundstück und die öffentlichen Wege dauerhaft zu überwachen und könnten ohne sichtbare Einwirkung von außen verstellt werden. Vor dem Hintergrund der unstreitigen Auseinandersetzungen sei daher – auch wenn es sich nicht um einen „eskalierenden Nachbarschaftsstreit“ handele – die Befürchtung des Klägers gerechtfertigt, dass die Beklagte (erneut) sein Grundstück und die von ihm benutzten Wege überwachen werde.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt und verfolgt seine erstinstanzlichen Hauptanträge auf Entfernung der Kameras weiter. Darüber hinaus verlangt er die Entfernung (hilfsweise Einstellung und dauerhafte Fixierung) einer vierten Kamera sowie die Zahlung einer Geldentschädigung.
Er ist der Ansicht, der mit dem Hauptantrag geltend gemachte Beseitigungsanspruch ergebe sich hinsichtlich der Kameras Nr. 1 und Nr. 3 (Antrag zu 1a und 1c) schon aus §§ 823 Abs. 2, 1004 BGB i.V.m. § 6b BDSG, weil durch diese Kameras Aufnahmen im öffentlichen Raum gefertigt würden. Die Überwachung diene weder der Wahrnehmung des Hausrechts, noch habe die Beklagte ein berechtigtes Interesse an der Überwachung der öffentlichen Flächen substantiiert vorgetragen oder nachgewiesen. Weder die Beschmutzung des Garagentores einer Nachbarin mit Graffiti am 24.1.2015 noch das angebliche (und bestrittene) Überklettern der Grundstücksmauer der Beklagten durch ihn selbst am 9.5.2011 könnten eine hinreichende Gefährdungslage für die Installation der Kameras im Februar 2014 begründen. Als Schadensersatzanspruch im Rahmen eines Verstoßes gegen § 6b BDSG könne er die Herstellung des früheren Zustands durch Beseitigung der Kameras verlangen. Der Grundsatz, dass ein Störer selbst entscheiden könne, wie er die Beeinträchtigung beseitige, greife im Hinblick auf eine unzulässige Videoüberwachung im Sinne von § 6b BDSG nicht, da bereits das Installieren einer Kamera im öffentlichen Raum unzulässig sei.
Darüber hinaus habe das Landgericht verkannt, dass auch im Rahmen des Anspruchs nach § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB vorliegend lediglich eine Maßnahme, nämlich die Entfernung aller Kameras, die Beseitigung der Beeinträchtigung gewährleiste. Die Kamera Nr. 1 zeige bereits im kleinsten Winkel zur Hauswand nach unten, so dass eine „dauerhaft sichtbare Fixierung“, bei der kein öffentlicher Raum gefilmt werde, nicht möglich sei. Auch im Hinblick auf die Kameras Nr. 2 und Nr. 3 gelte, dass lediglich ein Rückbau die Rechtsverletzung beseitigen könne. Sonstige Maßnahmen kämen wegen mangelnder Überprüfbarkeit nicht in Betracht, weil von außen nicht beurteilt werden könne, ob an der Kameraeinstellung (erneut) manipuliert worden sei. Soweit das Landgericht diesen Vortrag, dass ausschließlich die Entfernung der Kameras die Rechtsverletzung entfallen lasse, nicht als hinreichend substantiiert angesehen habe, hätte es hieraus hinweisen müssen. Er – der Kläger – hätte dann ergänzend vorgetragen und Beweis durch Sachverständigengutachten angeboten.
Der Kläger macht weiter geltend, auch durch eine dauerhafte und sichtbare Fixierung der Kameras werde der Überwachungsdruck nicht ausgeschlossen. Er könne aus der Perspektive der Straße oder seiner Terrasse nie unzweifelhaft wissen, ob seine Lebensbereiche tatsächlich nicht gefilmt würden.
Mit dem weiteren Antrag zu 2) verlangt der Kläger die Entfernung einer vierten Kamera, die sich rechts in der Ecke über der Eingangstür der Beklagten befindet. Diese erfasse den öffentlichen Gehweg und die Straße, die er täglich nutze. Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte könne mildere Mittel zu Gefahrenabwehr nutzen, beispielsweise eine Klingelanlage mit Videoüberwachung, so dass nur Personen gefilmt würden, die sich im Eingangsbereich unmittelbar vor der Haustür befänden. Auch bei dieser vierten Kamera sei eine Verblendung, Fixierung oder sonstige Maßnahme zur Beseitigung der Beeinträchtigung nicht möglich, zumal es ihm nicht zuzumuten sei, täglich zu kontrollieren, ob diese Maßnahmen fortbestünden.
Der Kläger ist weiter der Ansicht, aufgrund der schwerwiegenden und dauerhaften Persönlichkeitsrechtsverletzung stünde ihm ein Anspruch auf eine angemessene Geldentschädigung von mindestens 4.000 Euro zu. Die Beklagte beobachte und filme ihn seit dem 5.2.2014 in seinem privaten Lebensbereich, so dass Privat- und Intimsphäre betroffen seien. Die Verletzung erfolge auch vorsätzlich, da die Beklagte die Kamera auch nach Beseitigungsaufforderung bzw. erstinstanzlicher Verurteilung nicht verändert habe. Sie habe die Kamera lediglich kurzzeitig verstellt, um den Landesbeauftragten für Datenschutz von dem veränderten Zustand Fotos zu schicken. Bereits wenige Tage später am 14.4.2015 habe sie die ursprüngliche Position der Kamera wieder eingestellt und somit hartnäckig und nachhaltig in seine Rechte eingegriffen. Die mit dem Antrag zu 5) geltend gemachten Anwaltskosten für die Aufforderung zur Zahlung der Geldentschädigung schulde die Beklagte aus dem Gesichtspunkt des Verzuges.
Der Kläger beantragt,
1. unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Köln vom 6.1.2016 (18 O 69/15) die Beklagte zu verurteilen,
a. die an der Vorderfront der Immobilie unter der Anschrift W Straße 53, C, in ca. 3,50 m Höhe rechtsseitig oberhalb des Hauseingangs angebrachte Kamera,
b. die im hinteren Bereich der Immobilie unter der Anschrift W Straße 53, C, am Anbau im Innenhof zur Terrasse hin zeigend, etwa in Höhe von 2,50 m angebrachte Kamera sowie
c. die im Garten der Immobilie unter der Anschrift W Straße 53, C, an der Grenze zum Nachbargrundstück Hausnummer 55 an einem verzinkten Rohr angebrachte Kamera
zu entfernen.
2. die im unmittelbaren Hauseingang über der Haustür des Hauses W Straße 53, C, angebrachte Kamera zu entfernen,
3. hilfsweise die im Klageantrag zu 2) bezeichnete Kamera so einzustellen und sichtbar dauerhaft so zu fixieren, dass diese nicht den vor der Immobilie W Straße 53, C, befindlichen öffentlichen Raum (Gehweg und Straße) erfasst,
4. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger eine angemessene Geldentschädigung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 4.000 Euro zu zahlen
5. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 323,68 Euro Nebenforderung zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5.12.2015 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung und vertieft ihre erstinstanzlichen Ausführungen.
Die Beklagte ist der Ansicht, aus der Regelung in § 6b BDSG folge kein Rückbauanspruch, sondern nur ein Anspruch auf Löschung von Daten. Im Übrigen habe der Landesbeauftragte für Datenschutz mit Schreiben vom 19.6.2015 mitgeteilt, dass gegen die Videoüberwachung durch die Kameras Nr. 1 und Nr. 3 keine Bedenken bestünden. Die Kameras könnten, wie sich aus dem Prozessverlauf ergebe, so eingestellt werden, dass eine Erfassung des klägerischen Grundstücks ausscheide. Den Vortrag des Klägers aus dem Schriftsatz vom 5.11.2016 habe das Landgericht zutreffend als verspätet zurückgewiesen. Die Tatsache, dass der Kläger primär auf den Rückbau der Kameras abgestellt habe, habe ihn in erster Instanz nicht von der Verpflichtung entbunden, diesen Anspruch auch durch substantiierten Vortrag zu untermauern.
Hinsichtlich der Kamera Nr. 4 bestreitet die Beklagte, dass der Kläger den Gehweg und die Straße täglich nutzt. Hinsichtlich des Schmerzensgeldanspruchs treffe es nicht zu, dass sie – die Beklagte – die ursprüngliche Position der Kameras am 14.4.2015 oder später wiederhergestellt habe.
Hinsichtlich des weiteren Parteivortrags wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
II.
Die Berufung des Klägers ist teilweise begründet und führt in diesem Umfang zur Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Entfernung aller vier Kameras aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 analog BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG zu, weil die Beklagte – jedenfalls wegen eines objektiv vorliegenden Überwachungsdrucks – sein Persönlichkeitsrecht verletzt, die von der Beklagten geltend gemachten Schutzinteressen im Rahmen einer Güterabwägung zurücktreten müssen und die Entfernung der Kameras aufgrund der Umstände des vorliegenden Falles die einzig in Betracht kommende Möglichkeit ist, die Beeinträchtigung des Klägers zu beseitigen. Dagegen steht dem Kläger kein Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung sowie auf Erstattung der außergerichtlichen Anwaltskosten zu.
Im Einzelnen:
1. Die in zweiter Instanz erfolgte Klageerweiterung (Antrag auf Entfernung der Kamera Nr. 4 bzw. auf Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von 4.000 Euro nebst außergerichtlichen Anwaltskosten) ist als Klageänderung nach § 533 ZPO zulässig. Denn sie ist nach § 533 Nr. 1 ZPO sachdienlich und kann nach § 533 Nr. 2 ZPO auf den Tatsachenstoff der ersten Instanz gestützt werden. Die Entscheidung sämtlicher Streitpunkte zwischen den Parteien über die vermeintlich unzulässige Videoüberwachung entspricht dem Grundsatz der Prozesswirtschaftlichkeit, da die Entscheidung über die beiden neuen Anträge zu keiner Verzögerung eines im Übrigen entscheidungsreifen Rechtsstreits führt. Auch der maßgebliche Tatsachenvortrag ist gegeben. Denn die Beklagte hat weder die konkrete Position der Kamera Nr. 4 noch den Umstand bestritten, dass durch diese Bilder vom öffentlichen Straßenraum aufgenommen werden können. Sie hat lediglich geltend gemacht, dass der Kläger den Weg im „Einzugsbereich“ der Kamera Nr. 4 nicht täglich nutze, was jedoch im Rahmen des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs nicht von Bedeutung ist. Die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Klägers hängt, wie nachfolgend ausgeführt, nicht davon ab, ob er täglich oder aber in größeren Intervallen von dieser Kamera droht, gefilmt zu werden. Aufgrund des damit als unstreitig anzusehenden Vortrages ist die Tatsachengrundlage vorhanden, um auch über den Anspruch hinsichtlich Kamera Nr. 4 entscheiden zu können. Gleiches gilt für den Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung nebst der dafür entstandenen außergerichtlicher Anwaltskosten.
2. Ein Anspruch des Klägers auf Beseitigung der Kameras ergibt sich nicht aus §§ 22, 23 KUG, weil es vorliegend nicht um das Verbreiten oder das öffentliche Zurschaustellen von Bildnissen, sondern um die Aufnahme derselben durch die Beklagte geht (vgl. dazu BGH, Urt. v. 25.4.1995 – VI ZR 272/94, juris Rn. 15).
3. Der Kläger hat jedoch einen Anspruch auf Beseitigung aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 1 (analog) BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG.
a. Die Beklagte hat dadurch, dass sie – zumindest in der Vergangenheit – die vom Kläger benutzten öffentlichen Zugangs- und Durchgangswege bzw. sein Grundstück gefilmt hat, in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht eingegriffen.
b. Dieser Eingriff war auch rechtswidrig, weil im Rahmen einer Gesamtabwägung der widerstreitenden Interessen die persönlichkeitsrechtlichen Belange des Klägers überwiegen. Dabei kommt es letztlich nicht darauf an, ob es tatsächlich Angriffe des Klägers oder eines Dritten auf das Eigentum der Beklagten in Form von Graffiti-Verschmutzungen oder Überklettern der Grundstücksmauer gab. Denn selbst wenn – in Unterstellung der betreffenden Ereignisse – die Beklagte ein berechtigtes Interesse daran haben sollte, ihr Grundstück zu überwachen, rechtfertigt dies unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit der Mittel keine Überwachung fremder Grundstücke oder des öffentlichen Straßenraums vor bzw. hinter diesem Grundstück (vgl. BGH, Urt. v. 21.10.2011 – V ZR 265/10, juris Rn. 13). Ebenso ist für den Unterlassungsanspruch unbeachtlich, ob die Kameras derzeit in einer Position betrieben werden, die den öffentlichen Raum bzw. das Grundstück des Klägers erfasst. Denn schon allein die aufgrund der früheren (unstreitigen) Filmaufnahmen dieser Bereiche besteht aus Sicht eines objektiven Dritten in der Position des Klägers die naheliegende Befürchtung, wiederum zum Gegenstand einer Überwachung der Beklagten zu werden, zumal die Kameras ausweislich der nicht mit einem Tatbestandsberichtigungsantrag angegriffenen Feststellungen des Landgerichts (vgl. Seite 3 UA) ohne manuelle Einwirkung, d.h. ohne sichtbare Einwirkung von außen, in ihrem Aufnahmebereich durch Betätigung der Zoomfunktion sowie durch Änderung der Winkeleinstellung verändert werden können.
c. Der damit bestehende Unterlassungsanspruch rechtfertigt auch die vom Kläger begehrte Rechtsfolge, nämlich die Entfernung der vier Kameras. Ein Störer kann im Rahmen eines Anspruchs aus § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB dann zu einer konkreten Maßnahme verurteilt werden, wenn allein diese Maßnahme den Nichteintritt der drohenden Beeinträchtigung gewährleistet bzw. weitere Maßnahmen zwar möglich sind, vernünftigerweise aber nicht ernsthaft in Betracht gezogen werden können (vgl. BGH, Urt. v. 12.12.2003 – V ZR 98/03, juris Rn. 15; BGH, Urt. v. 10.6.2005 – V ZR 251/04, juris Rn. 10). Vorliegend ist unter Zugrundelegung des unstreitigen Sachverhalts feststellbar, dass es neben der Entfernung der Kameras keine alternativen, für die Beklagten milderen Maßnahmen gibt, die die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Klägers beseitigen.
Dabei kann dahinstehen, ob es – wie der Kläger geltend macht – aufgrund der technischen Besonderheiten der Kameras, nämlich der Verstellbarkeit ihrer Objektive bzw. der konkreten Position ihrer Montage, gar keine Möglichkeit gibt, eine Einstellung und sodann dauerhafte Fixierung der Kameras so vorzunehmen, dass das klägerische Grundstück bzw. der öffentliche Raum nicht erfasst werden und diese Veränderung von außen kontrollierbar ist. Denn maßgeblich ist vorliegend ein anderer Gedanke: Die Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers beruht auf dem Umstand, dass er sich einem sog. Überwachungsdruck ausgesetzt sieht. Dieser Überwachungsdruck resultiert zum einen daraus, dass die Beklagte in der Vergangenheit unstreitig sein Grundstück bzw. die öffentlichen Zugangs- und Durchgangswege mit den Kameras gefilmt hat. Zum anderen resultiert er daraus, dass die Kameras unstreitig dergestalt ausgestattet sind, dass ihre Einstellung (und damit der von einer Aufnahme erfasste Bereich) verändert werden kann, ohne dass dies in Art und Umfang von einem außenstehenden Beobachter verlässlich wahrgenommen werden könnte. Selbst wenn also ein Sachverständigengutachten zu dem Ergebnis käme, dass die Kameras in einer bestimmten Position weder das Grundstück des Klägers noch öffentliche Wege filmen können, wäre der Kläger weiterhin der Ungewissheit ausgesetzt, ob die Beklagte die entsprechende Position der Kameras oder aber technische Vorrichtungen zur Begrenzung des Aufnahmewinkels „unmerklich“ wieder verändert hätte, so dass letztlich auch der Überwachungsdruck permanent bestehen bleibt. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass die Beklagte nicht nur eingeräumt hat, dass die Kameras – jedenfalls zu einem früheren Zeitpunkt – das Grundstück des Klägers bzw. die öffentlichen Zugangs- und Durchgangswege erfasst haben, sondern dass darüber hinaus das Verhältnis zwischen den Parteien durch nachbarschaftliche Auseinandersetzungen geprägt ist. Auch insofern ist es aus Sicht des Klägers nicht ganz fernliegend, dass die Beklagte die der Kameraanlage immanenten Möglichkeiten nutzen könnte, um ihn erneut zu überwachen.
4. Ein Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung steht dem Kläger dagegen nicht zu, so dass dieser erstmals in zweiter Instanz geltend gemachte Antrag unbegründet ist.
Eine schuldhafte Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts begründet einen auf den grundgesetzlichen Gewährleistungen der Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG fußenden (vgl. BVerfGE 34, 269; BVerfG, Beschl. v. 26.8.2003 – 1 BvR 1338/00, NJW 2004, 591) Anspruch auf eine Geldentschädigung, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die dadurch verursachte nicht vermögensmäßige Einbuße auf andere Weise nicht hinreichend ausgleichbar ist. Bei der erforderlichen Einzelfallbetrachtung sind insbesondere die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, also das Ausmaß der Persönlichkeitsrechtsverletzung, die Nachhaltigkeit und Fortdauer der Interessen- oder Rufschädigung des Verletzten, ferner Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad seines Verschuldens zu berücksichtigen. Außerdem ist der besonderen Funktion der Geldentschädigung bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen Rechnung zu tragen, die sowohl in einer Genugtuung des Verletzten für den erlittenen Eingriff besteht als auch ihre sachliche Berechtigung in dem Gedanken findet, dass das Persönlichkeitsrecht gegenüber erheblichen Beeinträchtigungen anderenfalls ohne ausreichenden Schutz bliebe. Zudem soll die Geldentschädigung der Prävention dienen (vgl. zu allem BGHZ 160, 298; BGHZ 199, 237; BGH, Urt. v. 21.4.2015 – VI ZR 245/14, NJW 2015, 2500; BVerfGE 34, 269).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kommt vorliegend die Zubilligung einer Geldentschädigung nicht in Betracht. Zwar wird der Kläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt und dies geschieht auch rechtswidrig, weil die von der Beklagten geschilderten – und insofern zu ihren Gunsten als wahr unterstellen Vorkommnisse – jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit der Mittel keine Videoüberwachung des klägerischen Grundstücks bzw. der öffentlichen Zuwege rechtfertigen. Es erscheint jedoch schon zweifelhaft, ob diese Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers als schwerwiegend einzustufen ist und damit die Zubilligung einer Geldentschädigung rechtfertigt. Zwar wird der Kläger durch die Videoüberwachung seines Grundstücks in seiner Privatsphäre betroffen – ein Eingriff in die Intimsphäre ist dagegen selbst bei einer (unterstellten) Beobachtung durch die Kameras zur Sommerzeit und der dann möglicherweise vorhandenen leichten Bekleidung des Klägers im Garten nicht anzunehmen. Jedoch erschöpft sich diese Beeinträchtigung darin, dass die Beklagte die entsprechenden Bilder zur Kenntnis nimmt. Eine Veröffentlichung von ihn betreffenden Aufnahmen oder ein sonstiges öffentliches Zurschaustellen der Bildnisse durch die Beklagte hat der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit nicht behauptet. Ebenso wenig hat er behauptet, dass die von den Kameras aufgenommenen Bilder ihn in anderen als alltäglichen Situationen zeigen oder gar anstößige Inhalte hätten, die private Details über ihn verraten könnten.
Unabhängig davon fehlt es aber jedenfalls an einem unabweisbaren Bedürfnis für die Zubilligung einer Geldentschädigung: Es handelt sich vorliegend, wie der Senat nach der mündlichen Verhandlung vom 1.9.2016 aus eigener Anschauung beurteilen kann, um ein durch das Verhalten beider Parteien nachhaltig gestörtes Nachbarschaftsverhältnis, die möglicherweise angefertigten Aufnahmen sind über diesen Bereich der Nachbarschaft hinaus nicht an die Öffentlichkeit geraten und der Kläger hat keine konkreten Beeinträchtigungen vorgetragen, die über das Gefühl des Überwacht-Werdens hinausgehen. Aus diesen Gründen ist davon auszugehen, dass vorliegend durch die titulierte Verpflichtung der Beklagten, die Kameras zu entfernen, ausreichend Genugtuung eingetreten ist, ohne dass der Kläger zusätzlich noch eines finanziellen Ausgleichs bedarf.
5. Mangels Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung kann der Kläger auch nicht die Erstattung der außergerichtlichen Anwaltskosten verlangen, die im Zuge der Geltendmachung dieser Forderung entstanden sind. Diese Kosten werden mit der Berufung ausdrücklich unter dem Aspekt geltend gemacht, dass der Kläger die Beklagte mit Schreiben vom 30.11.2015 unter Fristsetzung zur Zahlung der Entschädigung in Höhe von 4.000 Euro aufgefordert habe (vgl. Bl. 178 d.A.). Insofern kommt es nicht (mehr) darauf an, ob der Kläger diese Kosten – wie er es in erster Instanz geltend gemacht hat – hinsichtlich der anwaltlichen Vertretung im Rahmen des Unterlassungsanspruchs (vgl. Bl. 7 d.A.) verlangen könnte.
6. Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich hinsichtlich der Kosten aus § 92 Abs. 1 ZPO und hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10 S. 1, 711, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs, da die Beurteilung des Rechtsstreits auf der Anwendung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und im Übrigen auf den Einzelfallumständen beruht. Höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfragen grundsätzlicher Natur, die über den konkreten Einzelfall hinaus von Interesse sein könnten, haben sich nicht gestellt und waren nicht zu entscheiden.
7. Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 9.000 Euro festgesetzt. Dieser berechnet sich aus je 1.000 Euro verbleibender Beschwer für die drei bereits in erster Instanz streitgegenständlichen Kameras, weiteren 2.000 Euro für den Antrag auf Entfernung der vierten Kamera sowie 4.000 Euro für den Antrag auf Zahlung einer Geldentschädigung.
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