Oberlandesgericht Köln, 2 Wx 380/16

März 12, 2019

Oberlandesgericht Köln, 2 Wx 380/16

Vorinstanz:
Amtsgericht Bergisch Gladbach, 12 II 31/16

Tenor:

Der am 09.09.2016 erlassene Beschluss des Rechtspflegers des Amtsgerichts Bergisch Gladbach vom 08.09.2016 – 12 II 31/16 – wird aufgehoben, soweit darin auf die Vorlage der Sache an das Oberlandesgericht Köln erkannt ist. Die Sache wird dem Amtsgericht Bergisch Gladbach zur Entscheidung über die Erinnerung vom 03.08.2016 zurückgegeben.

1

Gründe:
2

1.
3

Der Beteiligte hat mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 05.07.2016 unter Vorlage einer Kopie eines ihn als Miterben ausweisenden Erbscheins vom 02.09.2013 bei dem Amtsgericht beantragt, einen Text öffentlich bekanntzumachen, in welchem Gläubiger des Nachlasses des Erblassers gemäß § 2061 BGB aufgefordert werden, ihre Forderungen bei der Verfahrensbevollmächtigten oder dem Amtsgericht Bergisch Gladbach anzumelden.
4

Der Rechtspfleger des Amtsgerichts hat den Antrag durch Beschluss vom 29.07.2016 zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, das Verfahren nach § 2061 BGB sei privat und nicht vom Gericht durchzuführen.
5

Hiergegen hat der Beteiligte mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 03.08.2016 „Beschwerde“ eingelegt.
6

Der Rechtspfleger des Amtsgerichts hat mit Beschluss vom 08.09.2016 nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
7

2.
8

Die Vorlageentscheidung ist aufzuheben, da nicht das Oberlandesgericht, sondern der Richter/die Richterin des Amtsgerichts zur Entscheidung berufen ist.
9

Der mit „Beschwerde“ überschriebene Schriftsatz vom 03.08.2016 ist nicht als Beschwerde in einer Nachlasssache als Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach den §§ 59 ff. FamFG, sondern als (Rechtspfleger-)Erinnerung gemäß § 11 Abs. 2 RPflG auszulegen, weil eine Beschwerde, über die das Oberlandesgericht zu entscheiden hätte, nicht statthaft ist.
10

Denn es handelt sich bei der vom Antragssteller erstrebten Veröffentlichung des Gläubigeraufgebots nicht um eine Nachlasssache nach § 342 Abs. 1 FamFG. Eine Aufgabenzuweisung an das Nachlassgericht im Sinne des § 342 Abs. 1 Nr. 9 FamFG enthält § 2061 BGB lediglich insoweit, als die Entgegennahme der Forderungsanmeldung eines Gläubigers betroffen ist. Eine Beteiligung des Nachlassgerichts auch an der vorausgehenden Veröffentlichung des Aufgebots sieht die Bestimmung hingegen nicht vor; diese muss der Miterbe bei den dort aufgeführten Veröffentlichungsorganen selbst veranlassen (Zimmermann ZErb 2011, 259).
11

Ebenso wenig handelt es sich um eine Aufgebotssache im Sinne der §§ 433 ff. FamFG, da diese Vorschriften nur Verfahren erfassen, in welchen das Gericht öffentlich zur Anmeldung auffordert, wie etwa bei dem Nachlassgläubigeraufgebot nach § 1970 BGB (§§ 454 ff. FamFG). Gegenstand der vom Antragsteller für sich in Anspruch genommenen Regelung des § 2061 BGB hingegen ist ein Privataufgebot (Palandt/Weidlich, BGB, 75. Aufl. 2016, § 2061 Rz. 1).
12

Da mithin die Beschwerde als Rechtsmittel gegen die zurückweisende Entscheidung des Rechtspflegers nicht gegeben ist, ist allein die Erinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG statthaft.
13

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Haben Sie Fragen? 

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

© Rechtsanwalt Krau. All rights reserved.
Powered by wearehype.eu.
© Rechtsanwalt Krau. All rights reserved.
Powered by wearehype.eu.