Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11 S 45/21

März 2, 2022

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11 S 45/21

Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen Ziffer 1.1. des Bescheides des Antragsgegners vom 1. März 2021 wird wiederhergestellt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe
I.

Randnummer1
Die Antragstellerin begehrt Eilrechtsschutz gegen eine vom Antragsgegner verfügte sektorielle Nachtabschaltung.

Randnummer2
Auf der Grundlage des Genehmigungsbescheides des Antragsgegners vom 23. Mai 2013 (Az. 30.050.00/12/1.6.2V/RO) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Oktober 2014 betreibt die Antragstellerin die Windkraftanlagen (im Folgenden: WKA) VI und VII im Windpark J … . Ab März 2014 wandten sich die Anwohner des Grundstückes S … Straße 1 …,1 … / OT P … (im Folgenden: Anwohner am IO A) an den Antragsgegner, beklagten vom Windpark J … ausgehende tieffrequente Geräusche im Obergeschoss ihres Hauses und gaben an, einen dort belegenen Dachraum mit Blick hierauf – anders als früher – nicht mehr als Schlafraum nutzen zu können.

Randnummer3
Am 27. September 2017, in der Zeit von 21.44 Uhr bis 22.14 Uhr, führte der Antragsgegner daraufhin Messungen in dem im Dachgeschoss liegenden Wohnraum der Anwohner am IO A durch, wobei ab 22 Uhr, d.h. mit Beginn der Nachtzeit, die WKA 24 und 25 gänzlich ab- und andere im Windpark J … befindliche Windkraftanlagen auf einen schallreduzierten Betrieb umgeschaltet worden waren.

Randnummer4
In der Folgezeit zeigte die Antragstellerin dem Antragsgegner die Änderung der WKA VI und VII durch Installation von Sägezahnhinterkanten an den Rotorblättern an und machte geltend, durch entsprechende Nachrüstungen an verschiedenen Windkraftanlagen im Windpark J … habe sich die Schallsituation für den IO A erheblich verbessert, weshalb die Messungen vom September 2017 zwischenzeitlich überholt seien. Am 14. November 2019 führte der Antragsgegner daraufhin erneute Eigenmessungen im Dachgeschoss der Anwohner des IO A durch, diesmal indes allein zur Tagzeit von 17.55 Uhr bis 18.44 Uhr.

Randnummer5
Mit Bescheid vom 1. März 2021 ordnete der Antragsgegner die sektorielle Nachtabschaltung (22 Uhr bis 6 Uhr) der WKA VI und VII im Windsektor 0° bis 150° an (Ziffer 1.1.) und erklärte diese Regelung für sofort vollziehbar (Ziffer 2.). Zur Begründung führte er aus, die Anwohnerbeschwerde gegen tieffrequenten Schall sei berechtigt. Die Eigenmessungen von 2017, auf denen die Anordnung der sektoriellen Nachtabschaltung beruhe, seien nicht zu beanstanden. Zwar habe die Auswertung dieser Messungen gezeigt, dass deutlich hervortretende Einzeltöne gemäß DIN 45680:1997 zur Nachtzeit nicht vorhanden seien. Gleichwohl habe er für die Beurteilung der gemessenen Geräusche auf das Verfahren für deutlich hervortretende Einzeltöne nach Nr. 2.2 der DIN 45680:1997 Beiblatt 1 zurückgreifen dürfen. Die für Geräusche mit deutlich hervortretenden Einzeltönen geltenden Anhaltswerte seien hier überschritten, mithin schädliche Umwelteinwirkungen bzw. erhebliche Belästigungen nicht ausgeschlossen. Von ihm durchgeführte Prognoseberechnungen hätten dies bestätigt. Die sofortige Vollziehung der sektoriellen Nachtabschaltung, die er entsprechend auch für weitere fünf Windkraftanlagen des Windparks J … verfügt habe, sei zum Schutz der Nachbarschaft unerlässlich, da der von den Anwohnern beklagte Zustand bereits seit Jahren andauere und ihre Beschwerde nach wie vor nicht ausgeräumt sei.

Randnummer6
Hiergegen erhob die Antragstellerin am 15. März 2021 Widerspruch. Zur Begründung führte sie aus, die Ergebnisse der höchst unüblichen Eigenmessungen der Behörde seien fehlerhaft und durch keine unabhängige Messstelle bestätigt. Die von ihr beauftragten Nachmessungen zeigten, dass eine erhebliche Beeinträchtigung durch tieffrequente Geräusche hier fernliege. Jedenfalls sei die Anordnung der sofortigen Vollziehung rechtswidrig. Der Antragsgegner habe mehr als ein Jahr keinen Anlass gesehen, überhaupt eine Abschaltung anzuordnen, weshalb kein Grund für einen Sofortvollzug der nunmehr erlassenen Anordnung ersichtlich sei, die immerhin ihre wirtschaftliche Existenz in Frage stelle.

Randnummer7
Am 24. März 2021 hat die Antragstellerin vorläufigen Rechtsschutz beantragt. Zur Begründung führt sie aus, bereits die der nachträglichen Anordnung zugrundegelegten Messungen seien fehlerhaft. Für eine sektorielle Nachtabschaltung von sieben Windkraftanlagen habe eine unabhängige Messstelle zunächst die Immissionen des mehr als dreißig Windkraftanlagen umfassenden Windparkes ohne die sieben Windkraftanlagen und dann die Immissionen nur der – hier in Rede stehenden – sieben Windkraftanlagen durch Langzeitmessungen ermitteln und hierbei alle Fremdgeräusche berücksichtigen müssen; dies sei indes nicht geschehen. Überdies habe vor Erlass der angegriffenen Anordnung eine neue Messung erfolgen müssen, da – wie dem Antragsgegner vor Erlass des angegriffenen Bescheides mitgeteilt – mehrere Windkraftanlagen im Windpark J …, darunter solche, die von der nachträglichen Anordnung betroffen seien, erst nach der letzten Messung im November 2019 mit sogenannten Serrations nachgerüstet worden seien. Unabhängig von alledem habe der Antragsgegner seine Messergebnisse falsch bewertet. Unstreitig seien bei der einzig durchgeführten Messung in der Nachtzeit im Jahr 2017 deutlich hervortretende Einzeltöne nicht festgestellt worden. Der Antragsgegner habe daher die für deutlich hervortretende Einzeltöne geltenden – strengeren – Anhaltswerte der DIN 45680:1997 nicht anwenden dürfen. Eine Prognose tieffrequenter Geräuschimmissionen sehe die TA Lärm nicht vor, so dass auch deren Ergebnis schädliche Umwelteinwirkungen nicht belegen könne. Schließlich lägen nächtliche Belästigungen hier auch fern, weil der betroffene Dachraum ein bloßer Wohnraum sei und daher nachts ungenutzt bleibe.

Randnummer8
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,

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die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen Ziffer 1.1. des Bescheides des Antragsgegners vom 1. März 2021 wiederherzustellen,

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Der Antragsgegner beantragt,

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den Antrag abzulehnen.

Randnummer12
Der Antrag sei unbegründet, die nachträgliche Anordnung der sektoriellen Abschaltung und die Anordnung ihrer sofortigen Vollziehung seien nicht zu beanstanden. Das behördeneigene Überwachungsreferat, das die Messungen selbst habe vornehmen dürfen, habe bei der nächtlichen Messung im Jahr 2017 tieffrequente Geräusche subjektiv wahrgenommen. Ein Abgleich der Ergebnisse der tagsüber durchgeführten Messungen im Jahr 2019 mit den Werten aus 2017 zeige, dass die Nachrüstung von sogenannten Serrations ohne nennenswerten Einfluss auf die Geräuschsituation geblieben sei. Bei Geräuschen ohne hervortretende Einzeltöne, um die es hier gehe, sei die DIN 45680:1997 als Bewertungsmaßstab unzulänglich, weshalb auf bekanntes, validiertes Wissen zurückgegriffen worden sei. Dies sei zulässig, weil es der Wortlaut der Nr. 7.3 TA Lärm erlaube, von der DIN 45680:1997 nach Ermessen abzuweichen. Seine Prognose über die Schallausbreitung belege die Wirksamkeit der nachträglichen Anordnung rechnerisch.

Randnummer13
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.

II.

Randnummer14
1. Der Senat ist für die Entscheidung über den Eilantrag der Antragstellerin zuständig.

Randnummer15
Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a VwGO, der vor Eingang des hiesigen Eilantrags in Kraft getreten ist, entscheidet das Oberverwaltungsgericht über sämtliche Streitigkeiten, die die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Anlagen zur Nutzung von Windenergie an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern betreffen. Die Anfechtung einer nachträglichen Anordnung nach § 17 BImSchG stellt eine Streitigkeit über den Betrieb einer Anlage im vorgenannten Sinne dar. Der Wortlaut der Vorschrift „Betrieb (…) von Anlagen“ lässt diese Einbeziehung zu, denn die nachträgliche Anordnung nach § 17 BImSchG betrifft den Anlagenbetrieb und schränkt ihn gegebenenfalls ein. Im Unterschied zu § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VwGO spricht § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a VwGO nicht von einem „Verfahren (…) für den Betrieb“, vielmehr ist § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a VwGO – wie § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 und 6 VwGO – so gefasst, dass er alle Streitigkeiten einbezieht, die „den“ Betrieb der dort bezeichneten Anlagen betreffen, was hier eine anlagenbezogene Zuständigkeit nahelegt (in Bezug auf § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 bzw. 6 VwGO str., vgl. zum Streitstand nur OVG Schleswig-Holstein, Beschlüsse vom 29. September 2020 – 5 KS 18/19 – juris, Rn. 3 ff. und – 5 MR 1/20 – juris, Rn. 3 ff., jeweils m.w.N.). Sinn und Zweck der Vorschrift ergeben nichts anderes. Ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum Investitionsbeschleunigungsgesetz soll durch die Einfügung von Nummer 3a in § 48 Absatz 1 Satz 1 VwGO die erstinstanzliche Zuständigkeit der Oberverwaltungsgerichte auf Streitigkeiten über die Errichtung, den Betrieb und die Änderung dort genannter Windenergieanlagen ausgedehnt werden, um den Instanzenzug zu beschleunigen und die Erwirkung einer rechtskräftigen Gerichtsentscheidung zu ermöglichen, auch um Ausbauziele für Windenergie an Land zu erreichen, was von zentraler Bedeutung für die Energiewende ist (BT-Drs. 19/22139, Seite 16). Zwar folgt hieraus nicht zwingend, dass auch Streitigkeiten über Anordnungen nach § 17 BImSchG von der Vorschrift erfasst sein müssen, da diese die Genehmigung als solche nicht in Frage stellen und grundsätzlich auch deren Nutzung nicht verhindern (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 23. Juli 1999 – 10 S 373/99 – juris, Rn. 3 zu § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VwGO). Jedoch sind nachträgliche Anordnungen nach § 17 BImSchG geeignet, die Ausbauziele für Windenergie an Land zu beeinflussen, da sie den Umfang der ursprünglich erteilten Genehmigung einschränken. Jedenfalls lassen sich den Gesetzesmaterialien keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Regelung des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a VwGO enger auszulegen sei, als es ihr – auch nachträgliche Anordnungen nach § 17 BImSchG erfassender – Wortlaut ermöglicht.

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2. Der Eilantrag ist zulässig und begründet.

Randnummer17
Im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO, bei dem das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen hat, sind die widerstreitenden Interessen der Beteiligten gegeneinander abzuwägen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs hat zu erfolgen, wenn die Interessenabwägung ergibt, dass das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin das Vollziehungsinteresse des Antragsgegners überwiegt. Im Rahmen dieser Abwägung finden vor allem die Erfolgsaussichten in der Hauptsache bei einer summarischen Prüfung Berücksichtigung. Ist der angegriffene Bescheid offensichtlich rechtswidrig, überwiegt in der Regel das Aussetzungsinteresse; ist sie hingegen offensichtlich rechtmäßig, überwiegt in der Regel das Vollziehungsinteresse. Lässt sich bei der Prüfung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO weder die Rechtmäßigkeit noch die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides feststellen, bedarf es zur Entscheidung einer weiteren Interessenabwägung. Bei dieser Abwägung sind die Folgen, die einträten, wenn die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes versagt würde, das Verfahren in der Hauptsache hingegen Erfolg hätte, mit den Nachteilen zu vergleichen, die entstünden, wenn die aufschiebende Wirkung angeordnet würde, dem Rechtsbehelf in der Hauptsache jedoch der Erfolg versagt bliebe.

Randnummer18
Ausgehend hiervon überwiegt hier das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin. Die nachträgliche Anordnung der sektoriellen Nachtabschaltung in Ziffer 1.1. des Bescheides des Antragsgegners vom 1. März 2021 erweist sich bei der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung als voraussichtlich rechtswidrig, sodass bereits aus diesem Grund kein Interesse an der sofortigen Vollziehung dieser Anordnung besteht (dazu unter a.). Selbst unterstellt aber, die Erfolgsaussichten der Hauptsache wären als offen anzusehen, ist hier von einem überwiegenden Aussetzungsinteresse der Antragstellerin auszugehen (dazu unter b.).

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a. Rechtsgrundlage der Ziffer 1.1 des Bescheides des Antragsgegners vom 1. März 2021 ist § 17 Abs. 1 Satz 2 BImSchG. Danach soll die zuständige Behörde, wird nach Erteilung der Genehmigung sowie nach einer nach § 15 Absatz 1 angezeigten Änderung festgestellt, dass die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht ausreichend vor schädlichen Umwelteinwirkungen oder sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen geschützt ist, nachträgliche Anordnungen treffen. Vorliegend ist indes nicht hinreichend dargelegt oder sonst ersichtlich, dass bei Erlass des angegriffenen Bescheides von den WKA VI und VII – ggf. in Verbindung mit weiteren Windkraftanlagen des Windparks J … – schädliche Umwelteinwirkungen oder erhebliche Belästigungen in Form tieffrequenter Geräusche ausgingen oder konkret drohten.

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Die TA Lärm sieht bezogen auf tieffrequenten Schall kein Prognoseverfahren vor, denn ob und in welcher Intensität tieffrequente Geräusche auftreten, hängt unter anderem von der Beschaffenheit des Ausbreitungsmediums und auch des Immissionsortes ab (vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 22. Mai 2014 – 8 A 1220/12 – juris, Rn. 148 m.w.N.). Vielmehr ist – liegen Anhaltspunkte für schädliche Umwelteinwirkungen durch tieffrequenten Schall vor – nach der TA Lärm eine Messung und Bewertung tieffrequenter Geräuschimmissionen in der Nachbarschaft nach der DIN 45680, Ausgabe März 1997, durchzuführen. Gemäß Nr. 7.3 Abs. 1 TA Lärm ist für tieffrequente Geräusche, d.h. solche Geräusche, die vorherrschende Energieanteile im Frequenzbereich unter 90 Hz besitzen, die Frage, ob von ihnen schädliche Umwelteinwirkungen ausgehen, im Einzelfall nach den örtlichen Verhältnissen zu beurteilen (Satz 1). Dabei können schädliche Umwelteinwirkungen insbesondere auftreten, wenn bei deutlich wahrnehmbaren tieffrequenten Geräuschen in schutzbedürftigen Räumen bei geschlossenen Fenstern die nach Nummer A.1.5 des Anhangs ermittelte Differenz LCeq–LAeq den Wert 20 dB überschreitet (Satz 2). Hinweise zur Ermittlung und Bewertung tieffrequenter Geräusche enthält Nummer A.1.5 des Anhangs (Satz 3). Zwar werden in Nr. A.1.5 des Anhangs zur TA Lärm Windkraftanlagen nicht ausdrücklich als zur Verursachung tieffrequenter Geräusche neigende Schallquellen genannt. Jedoch können danach tieffrequente Geräusche z.B. durch langsam laufende Ventilatoren verursacht werden und listet die Vorschrift diese und andere gewerbliche Schallquellen ohnehin nur beispielhaft auf. Hinweise zur Ermittlung und Bewertung tieffrequenter Geräusche enthält die DIN 45680, Ausgabe 1997, und das zugehörige Beiblatt 1 (Nr. A.1.5 Satz 4 des Anhangs). Danach sind schädliche Umwelteinwirkungen nicht zu erwarten, wenn die in Beiblatt 1 genannten Anhaltswerte nicht überschritten werden (Nr. A.1.5 Satz 5 des Anhangs).

Randnummer21
Die in Beiblatt 1 der DIN 45680:1997 genannten Anhaltswerte waren bei Erlass der nachträglichen Anordnung nicht überschritten. Hier kann dahinstehen, ob die dem Bescheid zugrunde gelegten Messungen des Antragsgegners grundsätzlich geeignet wären, einen erheblichen kausalen Beitrag der WKA VI und VII an den gemessenen tieffrequenten Geräuschen zu belegen. Denn selbst unterstellt, dies wäre der Fall, tragen diese die angegriffene nachträgliche Anordnung nicht, da der Antragsgegner die Messergebnisse jedenfalls fehlerhaft bewertet hat. Der Antragsgegner räumt im angegriffenen Bescheid vom 1. März 2021 selbst ein, dass die Auswertung der behördeninternen Geräuschmessungen im September 2017, auf die er seine nachträgliche Anordnung maßgeblich stützt, ergeben hat, dass deutlich hervortretende Einzeltöne entsprechend DIN 45680:1997 zur Nachtzeit nicht vorhanden sind. Dieser Befund wird durch die von der Antragstellerin vorgelegten Stellungnahmen der d … und der S … A … vom 16. Mai 2018 zum Geräuschmessbericht des Antragsgegners vom 23. März 2018 bestätigt. Lagen indes zur Nachtzeit keine deutlich hervortretenden Einzeltöne entsprechend DIN 45680:1997 vor, war das Verfahren nach Ziffer 2.3 („Beurteilung tieffrequenter Geräusche ohne deutlich hervortretende Einzeltöne“) i.V.m. Tabelle 2 der Ziffer 3 („Anhaltswerte in sonstigen Fällen“) des Beiblatts 1 zu DIN 45680:1997 anzuwenden. Die darin genannten Anhaltswerte sind hier unstreitig nicht überschritten, was sich auch aus dem Geräuschmessbericht des Antragsgegners vom 23. März 2018, dort Seite 13, ergibt. Nach der vorgenannten Stellungnahme der d … vom 16. Mai 2018, dort Seite 2, zeige die Analyse der Spektren vielmehr, dass die Anhaltswerte „deutlich unterschritten“ waren.

Randnummer22
Die Annahme des Antragsgegners, er habe für die Beurteilung der tieffrequenten Geräusche „trotzdem“ auf das Verfahren nach Nr. 2.2 („Beurteilung bei deutlich hervortretenden Einzeltönen“) i.V.m. Tabelle 1 der Ziffer 3 („Anhaltswerte bei deutlich hervortretenden Einzeltönen“) des Bleiblatts 1 zu DIN 45680:1997 zurückgreifen dürfen, trifft nach summarischer Prüfung nicht zu:

Randnummer23
Soweit der Antragsgegner hierzu ausführt, bei der Messung in 2017 seien die WKA 24 und 25 zur Nachtzeit abgeschaltet gewesen, so dass „nicht ausgeschlossen“ werden könne, dass ein deutlich hervortretender Einzelton im bestimmungsgemäßen nächtlichen Betrieb vorliege, übersieht er schon, dass die bloße Möglichkeit schädlicher Umwelteinwirkungen für den Erlass einer nachträglichen Anordnung nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BImSchG nicht ausreichend ist, solche vielmehr nach dem oben dargelegten Verfahren positiv festgestellt werden müssen. Denn Voraussetzung für den Erlass einer nachträglichen Anordnung nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BImSchG ist, dass im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der behördlichen Entscheidung über die nachträgliche Anordnung ein konkreter Pflichtverstoß vorliegt oder unmittelbar bevorsteht, wobei dies so wahrscheinlich sein muss, dass sich eine andere Auffassung verbietet (vgl. hierzu nur: BeckOK UmweltR/Posser, 59. Ed. 1.1.2021, BImSchG § 17 Rn. 21 f.; Landmann/Rohmer UmweltR/Hansmann/Ohms 96. EL September 2021, BImSchG § 17, Rn. 73 ff., 92).

Randnummer24
Das Vorbringen, bei den behördeninternen Messungen während der Tagzeit in 2017 und 2019 seien deutlich hervortretende Einzeltöne nachgewiesen worden, ändert – unabhängig davon, ob dies zutrifft oder nicht – an der alleinigen Anwendbarkeit der Ziffer 2.3 („Beurteilung tieffrequenter Geräusche ohne deutlich hervortretende Einzeltöne“) i.V.m. Tabelle 2 der Ziffer 3 („Anhaltswerte in sonstigen Fällen“) des Beiblatts 1 zu DIN 45680:1997 ebenfalls nichts. Denn hier steht allein eine Abschaltanordnung für die Nachtzeit in Rede, bezogen auf die im September 2017 eigene Messungen durchgeführt worden sind. Dass die Geräuschkulisse während der Tagzeit der in der Nachtzeit in jeder Hinsicht entsprochen habe, legt der Antragsgegner unabhängig hiervon nicht ansatzweise dar. Hierfür ist, schon mit Blick darauf, dass am 27. September 2017 ab 22 Uhr (Nachtzeit) im Windpark J … befindliche Windkraftanlagen auf einen schallreduzierten Betrieb umgeschaltet worden sind (Moduswechsel), auch nichts ersichtlich.

Randnummer25
Einer analogen Anwendung der Nr. 2.2 („Beurteilung bei deutlich hervortretenden Einzeltönen“) i.V.m. Tabelle 1 der Ziffer 3 („Anhaltswerte bei deutlich hervortretenden Einzeltönen“) des Bleiblatts 1 zu DIN 45680:1997 steht schon die Regelungssystematik der DIN 45680:1997 entgegen, denn diese weist in den Tabellen 1 und 2 ihres Beiblattes 1 gerade unterschiedliche Einheitswerte für Geräusche mit und ohne deutlich hervortretende Einzeltöne aus, wovon ausgehend hier weder eine Regelungslücke noch eine vergleichbare Interessenlage ersichtlich ist.

Randnummer26
Der Behörde steht bei der Frage der Anwendung der DIN 45680:1997 entgegen der Annahme des Antragsgegners nach summarischer Prüfung auch kein Ermessensspielraum zu. Dem Wortlaut der Nr. 7.3 TA Lärm ist ein Ermessen entgegen der Behauptung des Antragsgegners nicht zu entnehmen. Gemäß Nr. 7.3 Abs. 1 Satz 1 TA Lärm „ist“ die Frage, ob von tieffrequenten Geräuschen schädliche Umwelteinwirkungen ausgehen, im Einzelfall nach den örtlichen Verhältnissen zu beurteilen, wobei Hinweise zur Ermittlung und Bewertung tieffrequenter Geräusche Nummer A.1.5 des Anhangs enthält, nach deren Satz 5 schädliche Umwelteinwirkungen nicht zu erwarten sind, wenn die in Beiblatt 1 zu DIN 45680, Ausgabe März 1997, genannten Anhaltswerte nicht überschritten sind. Nach Nr. 7.3 Abs. 2 TA Lärm „sind“ Minderungsmaßnahmen (nur) zu prüfen, wenn unter Berücksichtigung von Nummer A.1.5 des Anhangs schädliche Umwelteinwirkungen durch tieffrequente Geräusche zu erwarten sind.

Randnummer27
Auch der Einwand des Antragsgegners, zahlreiche Veröffentlichungen wiesen darauf hin, dass die erlebte Belästigung durch tieffrequente Geräusche von Betroffenen nicht in Übereinstimmung mit dem empfohlenen Schutzniveau der DIN 45680:1997 stehe, was wiederum einer der Gründe sei, weshalb sich diese in Überarbeitung befinde, zeigt die Anwendbarkeit der strengeren Vorgaben für tonhaltige Geräusche nach der Tabelle 1 des Beiblatts 1 zu DIN 45680:1997 („Anhaltswerte bei deutlich hervortretenden Einzeltönen“) nicht auf. Zwar entfällt die der TA Lärm als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift für die Verwaltungsbehörden zukommende Bindungswirkung nach außen dann, wenn deren Regelungen aufgrund gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse den Vorgaben des Bundesimmissionsschutzgesetzes nicht mehr entsprechen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. März 1996 – 7 B 164/95 – juris, Rn. 19). Dies gilt jedoch nicht für jeden wissenschaftlichen Erkenntnisfortschritt, sondern nur für einen solchen, der die Bundesregierung als Vorschriftengeber bei einer neuen Wertung auch unter Berücksichtigung ihres Entscheidungsspielraums zu einem anderen Ergebnis bringen muss (vgl. Hansmann in: Landmann/Rohmer, UmweltR, Stand: September 2021, TA Lärm 3.1, Vorb. Rn. 6). Dafür, dass ein solcher Fall im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der nachträglichen Anordnung gegeben war, ist vorliegend nichts ersichtlich. Denn für eine ein anderes Ergebnis gebietende neue Bewertung hätte für die Bundesregierung seinerzeit nur dann Anlass bestanden, wenn die DIN 45680 in der Fassung Ausgabe März 1997 als „überholt“ anzusehen gewesen wäre. Das ist indes erst dann der Fall, wenn der vorliegende Entwurf der Neufassung die Phase fachlicher und wissenschaftlicher Prüfungen und Beteiligung aller relevanten Stellen hinter sich gebracht hat und damit als gesicherter Stand der Wissenschaft anzusehen ist (vgl. hierzu bereits Senatsurteil vom 11. Dezember 2014 – OVG 11 A 23.13 – UA S. 25 f.). Dies trifft hier indes nicht zu. Der Entwurf der DIN 45680 von 2013, auf den der Antragsgegner noch im Geräuschmessbericht vom 23. März 2018 (dort Seite 13 ff.) und im Geräuschmessbericht vom 24. April 2020 (dort Seite 12 ff.) verwiesen hat, wurde später wieder zurückgezogen. Der im Jahr 2020 vorgelegte Neuentwurf der DIN 45680 ist bis heute – wie der Antragsgegner selbst einräumt – nicht über das Stadium eines Entwurfs hinausgekommen.

Randnummer28
b. Selbst unterstellt jedoch, der Ausgang des Hauptsacheverfahrens wäre hier offen, ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen. Denn auch eine reine Folgenabwägung nach den eingangs dargestellten Maßstäben geht zulasten des Antragsgegners aus, da die zu erwartenden Folgen einer weiteren Nachtabschaltung, wie sie der angegriffene Bescheid verfügt, schwerer wiegen als die vom Antragsgegner geltend gemachten Folgen einer stattgebenden Entscheidung im hiesigen Eilverfahren. Die Antragstellerin macht – vom Antragsgegner unwidersprochen – geltend, die verfügte sektorielle Nachtabschaltung führe zum Ausfall von ca. 8 bis 10 Prozent der prognostizierten Erträge, was mittelfristig ihre Insolvenz zur Folge habe; sie verfolgt damit ein gewichtiges wie legitimes Interesse. Erhebliche Beeinträchtigungen in der Nachtzeit (22 Uhr bis 6 Uhr) stehen indes konkret nur für einen Dachraum im Haus der Anwohner am IO A in Rede. Dieser wird jedoch von den Anwohnern unstreitig gegenwärtig nicht als Schlafraum genutzt. Auch ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass die Anwohner am IO A in der Zeit bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache auf diesen Dachraum als Schlafraum in irgendeiner Form angewiesen wären.

Randnummer29
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Randnummer30
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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