Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat OVG 11 S 25/21

März 19, 2022

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat
OVG 11 S 25/21

Tenor
Der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den der Beigeladenen erteilten Genehmigungsbescheid des Antragsgegners Nr. 50.041.00/18/1.6.2V/T12 vom 20. Juli 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. März 2021 wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe
I.

Randnummer1
Der Antragsteller ist Eigentümer u.a. der im bewaldeten Außenbereich gelegenen Flurstücke 1 … und 1 … der Flur 5 … der Gemarkung T … . Er begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner am 21. Januar 2021 erhobenen Klage (OVG 11 A 17/21) gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 20. Juli 2020 (Nr. 50.041.00/18/1.6.2V/T12).

Randnummer2
Mit diesem Bescheid hat der Antragsgegner der Beigeladenen u.a. unter Zulassung einer Reduzierung der Abstandsflächen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung von drei Windkraftanlagen (Typ VESTAS V162 – 5,6 MW) auf den im Wald gelegenen Flurstücken 1 … und 5 … der Flur 5 … der Gemarkung T … erteilt. Nachdem u.a. der Antragsteller Widerspruch gegen die Genehmigung eingelegt hatte, hat der Antragsgegner die Genehmigung auf Antrag der Beigeladenen unter dem 7. Dezember 2020 für sofort vollziehbar erklärt. Den Widerspruch des Antragstellers hat der Antragsgegner mit Bescheid vom 22. März 2021 zurückgewiesen.

Randnummer3
Zur Begründung seines Eilrechtsschutzbegehrens trägt der Antragsteller vor, dass seine Flurstücke 1 … und 1 … der Flur 5 … der Gemarkung T … im Umkreis von weniger als 500 m um den Standort der auf dem Flurstück 5 … errichteten Windenergieanlage 3 lägen und er durch Verstöße gegen §§ 6, 13, 14, 28 Abs. 3 BbgBauO in seinen Rechten verletzt werde.

Randnummer4
Die Windenergieanlagen seien unter Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des bauordnungsrechtlichen Brandschutzes (§ 14 BbgBO) genehmigt worden. Danach müssten bauliche Anlagen so beschaffen sein, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt werde und die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich seien. Windkraftanlagen, die ein Gebäude i.S.d. § 2 Abs. 2 BbgBO und zugleich ein Sonderbau i.S.v. § 2 Abs. 4 Nr. 20 BbgBO seien, könnten, was mit Beispielen belegt werde, in Brand geraten. In dem Fall, dass ein Brand im Transformator, in der Gondel, an den Rotorblättern oder am Fuß der Windkraftanlage ausbreche, ziehe sich die Feuerwehr zurück und sichere einen Radius von annähernd 500 m um die Windkraftanlage herum, damit das Feuer die Flächen jenseits dieses Radius nicht erfasse. Innerhalb des Radius, in dem auch Grundstücke des Antragstellers lägen, brenne alles Brennbare unkontrolliert ab. Das automatische Feuerlöschsystem verhindere weder einen Brand des Maschinenhauses noch der Rotorblätter und wirke nur im Inneren des Maschinenraums direkt an den dortigen Anlagen. Maschinenhaus und Rotorblätter seien entgegen § 28 Abs. 3 BbgBO nicht aus schwer entflammbaren Baustoffen hergestellt. Auch werde das Herabfallen oder Abschleudern brennender Rotorblattteile nicht durch die automatische Löschung verhindert. Vielmehr werde infolge der großen Höhe der Anlagen davon ausgegangen, dass brennende Teile vom Wind weggetrieben würden und den umstehenden Wald im 500-Meter-Sperrgebiet in Brand setzen könnten. Die Flurstücke des Antragstellers würden bei derartigen Brandausbrüchen offensichtlich nicht geschützt, sondern, weil sie im Sperrgebiet lägen, unkontrolliert abbrennen. Da bei einem Brandausbruch des Maschinenhauses und der Rotorblätter wirksame Löscharbeiten nicht möglich seien, stehe das Konzept der Brandbekämpfung bei Windkraftanlagen in Widerspruch zu § 14 BbgBauO sowie zu § 3 S. 1 BbgBauO. Dass Windkraftanlagen nicht täglich abbrennen würden, rechtfertige nicht die Annahme, dass eine entsprechende Gefahr nicht bestehe. Schließlich sei das Brandschutzkonzept, in dem auf § 12 BbgBO Bezug genommen werde, nicht nach § 14 BbgBO geprüft worden. Da die Gefahr bestehe, dass der Antragsteller im Falle eines Brandes der Windkraftanlage „Nr. 2“ oder eines technischen Versagens auf seinem Grundstück von herabstürzenden Trümmerteilen getroffen werden könnte oder seine Flächen durch diese Teile beschädigt würden, verstoße die Genehmigung auch gegen § 13 BbgBauO. Weiter sei die Genehmigung auch deshalb rechtswidrig, weil die gewährte Abweichung von dem vorgeschriebenen Maß der Abstandsflächentiefe (§ 6 Abs. 5 BbgBO) zu unbestimmt sei. Der in den Antragsunterlagen enthaltene Lageplan sei mangels entsprechender Regelung nicht Bestandteil der Genehmigung geworden. Dem dem Antragsteller übersandten Genehmigungsbescheid könne nicht entnommen werden, wie groß die Reduzierung der Abstandsflächentiefe sei.

Randnummer5
Im zugehörigen Hauptsacheverfahren hat der Antragsteller zudem vorgetragen, dass die Genehmigung mit dem Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG nicht vereinbar sei. Gem. § 6 UmwRG sei er befugt, sich auf diese Verstöße zu berufen.

II.

Randnummer6
Der Antrag hat keinen Erfolg, denn er ist jedenfalls unbegründet.

Randnummer7
a. Inhaltlicher Maßstab der gerichtlichen Entscheidung in einem Eilverfahren gemäß § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO ist eine umfassende Interessenabwägung, deren Gegenstand einerseits das öffentliche Interesse sowie das private Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes und andererseits das Aufschubinteresse des Antragstellers sind. Im Rahmen dieser Interessenabwägung haben auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes Bedeutung; allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als bei Gewichtung des Sofortvollzugsinteresses in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte (ständige Rechtsprechung des Senats, z.B. Beschluss vom 19. März 2021 – 11 S 137/20 –, juris Rn. 21, m.w.N.).

Randnummer8
Bei der Abwägung ist davon auszugehen, dass die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung gemäß § 63 BImSchG kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist. Nach dieser, mit dem Gesetz zur Beschleunigung von Investitionen vom 3. Dezember 2020 (BGBl I vom 9. Dezember 2020, Seite 2694) – Investitionsbeschleunigungsgesetz – am 10. Dezember 2020 in Kraft getretenen Vorschrift haben Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die Zulassung einer Windenergieanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern keine aufschiebende Wirkung. Ziel dieser Regelung ist nach der Begründung des Entwurfs der Bundesregierung (BT-Drs. 19/22139, Seite 25) eine Beschleunigung der Verfahren, um die Ausbauziele für Windkraftanlagen zu erreichen, was von zentraler Bedeutung für die Energiewende sei. Das Investitionsbeschleunigungsgesetz sieht in Art. 11 Abs. 1 das Inkrafttreten der Vorschrift am Tag nach der Verkündung vor und enthält insoweit keine Übergangsregelung. Letztere ist auch § 67 BImSchG nicht zu entnehmen. Vielmehr spricht § 67 Abs. 4 BImSchG, wonach bereits begonnene Verfahren nach den Vorschriften dieses Gesetzes und der auf dieses Gesetz gestützten Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu Ende zu führen sind, für eine sofortige Anwendung auf bereits erteilte, noch nicht bestandskräftig gewordene Genehmigungen (ebenso bereits Beschluss des Senats v. 3. August 2021 – 11 S 20/21 -, juris Rn. 5).

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Indem der Gesetzgeber die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die immissionsschutzrechtliche Zulassung einer Windenergieanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern hat entfallen lassen, hat er der Sache nach einen grundsätzlichen Vorrang des Vollziehungsinteresses angeordnet, so dass es besonderer Umstände bedarf, um eine hiervon abweichende Entscheidung zu rechtfertigen. Dies bedeutet zwar nicht, dass sich das Vollziehungsinteresse regelhaft gegenüber dem Suspensivinteresse des rechtsschutzsuchenden Dritten durchsetzen würde. Die nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO gebotene Abwägung im Einzelfall wird jedoch gesetzlich vorstrukturiert (vgl. Senatsbeschlüsse vom 3. August 2021 – 11 S 20/21 -, juris Rn. 6, und vom 28. Juni 2021 – 11 S 52/21 –, juris Rn. 12 m.w.N.).

Randnummer10
b. Hiernach überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung das Suspensivinteresse des Antragstellers, denn bei summarischer Prüfung ist ein Erfolg des Antragstellers im Hauptsacheverfahren unwahrscheinlich, weil die Genehmigung mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht gegen den Antragsteller schützende Rechtsvorschriften verstößt.

Randnummer11
(1) Dabei mag dahinstehen, ob § 14 BbgBauO, auf den der Antragsteller sich zuvörderst beruft, diesem in seiner Funktion als Generalklausel Drittschutz vermitteln kann (ablehnend VG Cottbus, Urteil vom 17. Januar 2019 – 5 K 1565/17 –, juris Rn. 39 f., m.w.N.; vgl. allgemein zu brandschutzrechtlichen Vorschriften der Landesbau-verordnung: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. Dezember 2011 – OVG 10 B 6.11 –, juris Rn.36), denn es ist nicht ersichtlich, dass der angegriffene Genehmigungsbescheid zulasten des Antragstellers gegen diese Vorschrift verstößt (dazu und zum Folgenden ebenso bereits Beschluss des Senats vom 3. August 2021 – 11 S 20/21 -, juris Rn 8 ff.). Danach sind bauliche Anlagen so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie eine Entrauchung von Räumen und wirksame Löscharbeiten möglich sind.

Randnummer12
Soweit der Antragsteller geltend macht, wirksame Löscharbeiten seien nicht möglich, weil das Brandschutzkonzept, das Gegenstand der Genehmigung geworden sei, lediglich darauf ausgerichtet sei, Brandlasten zu verringern, einen Schutzabstand zu schaffen und die Ausbreitung des Feuers jenseits eines Sicherheitsradius von 500 m zu verhindern, kann dahinstehen, ob alle drei hier genehmigten Windkraftanlagen weniger als 500 m von den Grundstücken des Antragstellers entfernt errichtet werden sollen. Denn ein Verstoß gegen § 14 BbgBO ist nicht ersichtlich. Der Leitfaden des Landes Brandenburg für Planung, Genehmigung und Betrieb von Windkraftanlagen im Wald unter besonderer Berücksichtigung des Brandschutzes (Stand Mai 2014, abzurufen unter https://lewatana.de/wp-content/uploads/2016/12/Brandenburg_Leitfaden-WKA-im-Wald _Mai-2014.pdf) sieht unter Z. 3.2 vor, dass die Gewährleistung des Brandschutzes nur durch eine Kombination von vorbeugenden und abwehrenden Maßnahmen möglich ist, weil der Brand einer Windkraftanlage aufgrund deren Höhe durch die örtlichen Feuerwehren nicht zu bekämpfen sei und sich die abwehrenden Maßnahmen ausschließlich auf eine Verhinderung der Ausbreitung eines Brandes auf Bereiche um die Windkraftanlage beschränken könnten. Hinsichtlich der technischen Ausstattung der Anlage sieht der Leitfaden vor, dass diese über eine bauliche Vorrichtung verfügen muss, die sie im Gefahrenfall abschalten und die Rotorblätter in Fahnenstellung bringen könne, um den Rotor zuverlässig abzubremsen. Ferner müsse die Anlage über eine automatische Löschanlage im Bereich der Gondel verfügen, die einen Vollbrand der Kanzel wirksam verhindern könne, und die Anlage müsse mit einer Blitzschutzanlage ausgestattet sein. Dass diese Anforderungen hier nicht erfüllt seien, macht der Antragsteller nicht geltend und ist auch sonst nicht ersichtlich. Die mit dem angefochtenen Bescheid genehmigten Windkraftanlagen verfügen über Blitzschutzanlagen im Sinne von § 46 BbgBauO (vgl. Nr. IV.1.7 des Standortbezogenen Brandschutzkonzepts – BSK0119a des staatlich anerkannten Sachverständigen für die Prüfung des Brandschutzes Dipl.Ing. J … vom 7. Februar 2020, Verwaltungsvorgang Bl. 1108 ff., 1114, für das u.a. die danach auch für den in Rede stehenden Anlagentyp geltenden Allgemeinen Spezifikationen des Vestas-Brandschutzes für MK-3 Windenergieanlagen, Verwaltungsvorgang Bl. 1065 ff., und des Vestas Feuerlöschsystems für die 4 MW-Plattfom, Verwaltungsvorgang Bl. 1100 ff., sowie das Generische Brandschutzkonzept des TÜV Süd, Verwaltungsvorgang Bl. 1087 ff., ausgewertet wurden). Sie verfügen über automatische Brandmeldeanlagen, die bei Ausfall oder Ansprache eines der zahlreichen Temperatur- oder sonstigen Sensoren eine Fehlermeldung zur Fernüberwachung weitergeben und die Anlage sofort geregelt herunterfahren (vgl. Nr. IV.1.5 des Standortbezogenen Brandschutzkonzepts, Verwaltungsvorgang Bl. 1111). Ferner sind die WKA mit einem in einem abgeschlossenen Raum der Gondel untergebrachten, selbstlöschenden Trockentransformator (Nr. IV 1.4 des Standortbezogenen Brandschutzkonzepts) sowie automatischen Feuerlöschanlagen, für den Fall eines Brandes während der Inspektionsarbeiten zudem mit Löschgeräten zur Bekämpfung von Entstehungsbränden ausgestattet (vgl. Nr. IV 1.6 des Standortbezogenen Brandschutzkonzepts). Damit wird nicht nur das Brandentstehungsrisiko, sondern auch das Risiko einer Ausbreitung von Entstehungsbränden über den Bereich der betroffenen Anlage hinaus erheblich reduziert. Der vom Prüfingenieur für Brandschutz Dipl.Ing. H … verfasste Prüfbericht zur Prüfung des Brandschutzkonzepts (v. 1. April 2020, Verwaltungsvorgang Bl. 1117 ff., 1124) bestätigt zudem, dass die geprüfte Fortschreibung zum Brandschutzkonzept als Nachweis des Brandschutzes „i.S. § 14 BbgBO“ hinsichtlich Vollständigkeit, Abgestimmtheit und Nachvollziehbarkeit „gegeben“ sei; für eine Überprüfung anhand einer unzutreffenden Norm(-fassung) ist danach nichts ersichtlich.

Randnummer13
Soweit der Antragsteller geltend macht, im Falle eines Brandes einer WKA könnten brennende Rotorteile auf seine Grundstücke stürzen und dort einen Brand auslösen, den die Feuerwehr aus Gründen ihrer eigenen Sicherung nicht bekämpfen könne, ist nicht ersichtlich, dass die Eintrittswahrscheinlichkeit eines solchen Szenarios oberhalb des allgemeinen Lebensrisikos liegt. In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird davon ausgegangen, dass üblicherweise von Windkraftanlagen keine über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehenden Brandgefahren ausgehen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 30. Juli 2020 – 8 A 10157/20.OVG –, juris, Rn. 24 m.w.N.). Dass und ggf. weshalb bei den hier streitgegenständlichen WKA trotz der im Brandschutzkonzept vorgesehenen Maßnahmen mit einer deutlich höheren Eintrittswahrscheinlichkeit eines Brandes zu rechnen sein sollte, legt der Antragsteller nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Entsprechendes gilt erst recht für die in der Antragsbegründung geäußerte Sorge des Antragstellers, herabfallende brennende Teile könnten Personen treffen, die sich innerhalb des 500-m-Radius auf seinen Grundstücken aufhalten. Denn abgesehen davon, dass es sich dabei um unbebaute Flächen handelt, dürfte angesichts dessen, dass ausweislich der vom Antragsteller in Kopie vorgelegten Fotos der Brand einer Windkraftanlage quasi unübersehbar ist, damit zu rechnen sein, dass sich Menschen zügig aus dem Gefahrenbereich entfernen. Schon aus diesen Gründen dürfte auch kein Verstoß gegen die allgemeinen bauordnungsrechtlichen Anforderungen des § 3 S. 1 BbgBauO vorliegen, Anlagen so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden. Gleiches gilt für die vom Antragsteller angeführte Vorschrift des § 13 BbgBauO, sollte sie denn herabfallende brennende Teile als physikalische Einflüsse erfassen.

Randnummer14
Der Einwand des Antragstellers, das Maschinenhaus und die Rotorblätter seien unter Verstoß gegen § 28 Abs. 3 BbgBauO genehmigt worden, weil sie nicht aus schwer-, sondern aus normal entflammbaren Materialien bestünden, greift bei summarischer Prüfung ebenfalls nicht durch. Diese Vorschrift regelt die Entflammbarkeit von Außenwänden sowie Außenwandverkleidungen einschließlich der Dämmstoffe und Unterkonstruktionen, Balkonbekleidungen und mehr als zwei Geschosse überbrückende Solaranlagen an Außenwänden. Sie gilt, wie sich aus der Terminologie und im Übrigen dem Umkehrschluss aus Abs. 5 ergibt, für Gebäude der Klassen 4 und 5. Als Gebäude definiert § 2 Abs. 2 BbgBauO selbstständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. Darunter fallen die in Rede stehenden Windkraftanlagen der Beigeladenen nicht. Diese können zwar etwa für Wartungsarbeiten von Menschen betreten werden. Sie sind aber nicht dazu bestimmt oder geeignet, dem Schutz, d. h. dem Aufenthalt von Menschen oder Tieren oder der Aufbewahrung von Sachen zu dienen. Vielmehr sind Windkraftanlagen, wie der Antragsgegner zutreffend geltend macht, als Sonderbauten gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 2 BbgBauO anzusehen (ebenso bereits Beschluss des Senats vom 21. November 2016 – 11 S 5.16 -, S. 9 EA), die nicht den Anforderungen des § 28 Abs. 3 BbgBauO unterliegen.

Randnummer15
(2) Die Genehmigung ist schließlich auch nicht deshalb rechtswidrig, weil – wie der Antragsteller meint – die durch die Genehmigung gewährte Abweichung von dem vorgeschriebenen Maß der Abstandsflächentiefe (§ 6 Abs. 5 BbgBO) zu unbestimmt sei. Für die WKA 1 und 2 folgt dies schon daraus, dass für die WKA 2 keine Abweichungsentscheidung getroffen wurde und die für die WKA 1 zugelassene Abweichung keine Rechte des Antragstellers berührt, weil seine Flächen nicht in der Nachbarschaft des Standorts dieser Anlage liegen. Aber auch hinsichtlich der für die WKA 3 (nicht, wie in der Antragsbegründung angegeben, WKA 2) gewährten Reduzierung der Abstandsflächen ist keine – im Widerspruchsverfahren offenbar noch nicht geltend gemachte – mangelnde Bestimmtheit der Genehmigung in der Gestalt, die diese durch den inzwischen ergangenen Widerspruchsbescheid vom 22. März 2021 erlangt hat, ersichtlich.

Randnummer16
Dem Bestimmtheitsgebot des gem. § 1 VwVfG Bbg hier anwendbaren § 37 Abs. 1 VwVfG ist genügt, wenn der Adressat eines Bescheides in die Lage versetzt wird, zu erkennen, was von ihm gefordert wird; zum anderen muss der Verwaltungsakt geeignete Grundlage für Maßnahmen zu seiner zwangsweisen Durchsetzung sein können. Dazu reicht es aus, wenn sich die Regelung aus dem gesamten Inhalt des Bescheides, insbesondere seiner Begründung sowie den weiteren, den Beteiligten bekannten oder ohne weiteres erkennbaren Umständen, unzweifelhaft erkennen lässt. Die Bezugnahme auf Anträge und Antragsunterlagen ist regelmäßig unbedenklich zulässig (vgl. BVerwG, Urteil v. 25. April 2001 – 6 C 6.00 -, juris Rn 13).

Randnummer17
Danach ist die mit dem angefochtenen Bescheid zugelassene Abweichung von den Abstandsvorschriften hinreichend bestimmt. Der Einwand des Antragstellers, dass der in den Antragsunterlagen enthaltene Lageplan mangels entsprechender Regelung nicht Bestandteil der Genehmigung geworden sei, weil der Hinweis (gemeint ist wohl Ziff. IV. 1 des Bescheides), dass die Antragsunterlagen Gegenstand des Bescheides seien, keine Regelungswirkung habe, übersieht, dass die Genehmigung ausweislich Ziff. I.1 „im unter Ziffer II und III dieser Entscheidung beschriebenen Umfang“ erteilt wurde und unter Ziff. III auf zwei von der Genehmigungsverfahrensstelle paginierte Antragsordner mit insgesamt 1.758 Seiten Bezug genommen wird, die danach der Genehmigung zugrunde liegen und ihren Umfang bestimmen. Zudem hat der Antragsgegner unter Ziff. V. 2.3.4. des Bescheides ausgeführt, dass „die Abstandsflächen gem. § 6 Abs. 5 BbgBO auf die vom Rotor überstrichenen Flächen reduziert“ werden (S. 80 des Bescheides, dort 2. Absatz Satz 2). Das sich daraus ergebende, im Ausgangsbescheid noch nicht ausdrücklich angegebene Maß der Reduzierung von 154,95 m auf 81,10 m wird jedenfalls in der Sachverhaltsdarstellung des Widerspruchsbescheids mitgeteilt.

Randnummer18
Für den Antragsteller als weiteren Adressaten des Genehmigungs- und unmittelbaren Adressaten des Widerspruchsbescheids kann jedenfalls im konkreten Fall nichts anderes gelten. Denn ihm war – wie die Beigeladene im hiesigen Verfahren unwidersprochen ausgeführt hat – bereits im Genehmigungsverfahren ein vorausgefülltes Formular für eine „Zustimmungserklärung des Nachbarn“ zur Reduzierung der sich nach § 6 Abs. 5 BbgBO ergebenden Abstandsfläche von 0,4H „auf die überbaute Fläche (Rotorüberflug)“ übermittelt worden. Aus dem zugehörigen Auszug des Amtlichen Lageplans, der ebenfalls ein für die Unterschrift des Antragstellers vorbereitetes Feld enthielt waren der Standort der Anlage, die nicht reduzierte, in ihrem rot eingefärbten Teil die Flächen des Antragstellers überlagernde Abstandsfläche (Radius 154,95 m) sowie die reduzierte Fläche (Radius 81,10 m) zu ersehen. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die mit dem Genehmigungsbescheid für die WKA 3 zugelassene Abweichung von den Abstandsflächen für ihn auch ohne erneute Übersendung des seine Flächen betreffenden Auszugs aus dem Amtlichen Lageplan zweifelsfrei erkennbar war.

Randnummer19
Soweit der Antragsteller zur Begründung der in der Hauptsache erhobenen Klage darüber hinaus auch eine Verletzung artenschutzrechtlicher Verbote aus § 44 BNatSchG geltend macht, kann dies seinem Begehren schon deshalb nicht zum Erfolg verhelfen, weil diese Vorschrift nicht drittschützend ist (vgl. bereits Beschluss des Senat vom 3. August 2021 – OVG 11 S 20/21 -, juris Rn. 12; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 5. Oktober 2020 – 8 A 894/17 –, juris Rn. 281, m.w.N.). Inwiefern sich aus § 6 UmwRG anderes ergeben sollte, wird nicht näher ausgeführt und ist für den Senat auch nicht ersichtlich.

Randnummer20
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.

Randnummer21
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 S. 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 S. 3 GKG).

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