Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg OVG 3 S 21/22

September 2, 2022

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg OVG 3 S 21/22

vorgehend VG Potsdam, 24. Juni 2022, 11 L 387/22
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 24. Juni 2022 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, das nach § 146 Abs. 4 VwGO den Umfang der Überprüfung durch das Oberverwaltungsgericht bestimmt, rechtfertigt keine Aufhebung oder Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses.

Das Verwaltungsgericht hat die begehrte einstweilige Regelung mit dem Ziel, der Antragstellerin den Besuch der P…-Schule in N…als einer anderen als der zuständigen Schule zu gestatten, im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens hat die Antragstellerin nicht mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit die Voraussetzungen eines im Wege der einstweiligen Anordnung (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO) zu sichernden Anspruchs auf Genehmigung des Besuchs der nicht zuständigen Grundschule glaubhaft gemacht.

Grundschülerinnen sowie Grundschüler haben grundsätzlich die für ihre Wohnung oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt zuständige, durch Satzung des Schulträgers bestimmte Schule zu besuchen (§ 106 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Abs. 1 Nr. 1 BbgSchulG). Das ist nach dem Wohnsitz der Antragstellerin im Ortsteil D… der Gemeinde G… unstreitig die Grundschule D… (vgl. § 1 der Satzung über die Bildung eines Schulbezirkes für die Grundschule D…). Das staatliche Schulamt kann jedoch aus wichtigem Grund den Besuch einer anderen Schule gestatten, insbesondere wenn die zuständige Grundschule nur unter Schwierigkeiten erreicht werden kann, pädagogische Gründe hierfür sprechen oder soziale Gründe vorliegen und die Aufnahmekapazität der anderen Schule nicht erschöpft ist (§ 106 Abs. 4 Satz 3 BbgSchulG) Liegt ein solcher Grund vor, so steht die Gestattung im pflichtgemäßen, gerichtlich gemäß § 114 VwGO nur beschränkt überprüfbaren behördlichen Ermessen.

Auch wenn sich die Argumentation des Verwaltungsgerichts im Beschluss vom 24. Juni 2022, die Gestattung des Besuchs einer anderen als der zuständigen Grundschule scheitere an der fehlenden Aufnahmekapazität der P…-Schule, angesichts der Auskunft des Antragsgegners vom 22. Juli 2022 als nicht tragfähig erweist, legt die Antragstellerin einen wichtigen Grund im Sinne des § 106 Abs. 4 Satz 3 BbgSchulG auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht hinreichend dar.

Bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs „aus wichtigem Grund“ sind die gesetzlichen Beispielsfälle des § 106 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 bis Nr. 4 BbgSchulG ebenso zu berücksichtigen wie der Umstand, dass durch die Neufassung der Vorschrift im Rahmen des Gesetzes vom 1. Juni 2001 (GVBl. I S. 62) die zunächst den Regelbeispielen beigefügten einschränkenden Attribute („besondere“ Schwierigkeiten, „erhebliche“ pädagogische bzw. „gewichtige“ soziale Gründe) entfallen sind. Damit sollte den Wünschen der Eltern, auf die Auswahl der zu besuchenden Schule auch jenseits von Härtefällen Einfluss nehmen zu können, stärker entsprochen werden (vgl. LT-Drs. 3/2371, S. 71). Der Wegfall der einschränkenden Attribute in der jetzt maßgeblichen Fassung des § 106 Abs. 4 Satz 3 Bbg SchulG sowie dessen regierungsamtliche Begründung sprechen für eine weite Auslegung sowohl des Begriffs des wichtigen Grundes als auch der gesetzlichen Beispielsfälle. Allerdings stellt die Gestattung des Besuchs einer unzuständigen Schule nach der Konzeption des § 106 Abs. 4 Satz 3 BbgSchulG nach wie vor die Ausnahme dar. Daher verlangt das gesetzliche Erfordernis eines wichtigen Grundes eine über den bloßen Elternwunsch hinsichtlich des Besuchs einer bestimmten Schule hinausgehende Sachlage, die durch besondere individuelle Nachteile gekennzeichnet ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. September 2008 – OVG 3 S 88.08 – juris Rn. 3; Beschluss vom 21. November 2017 – OVG 3 S 59.17 – juris Rn. 7; Beschluss vom 18. August 2020 – OVG 3 S 55/20 – juris Rn. 12).

In einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung obliegt es grundsätzlich dem jeweiligen Antragsteller, die den von ihm verfolgten Anspruch begründenden Tatsachen glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Für ein vorläufiges Rechtsschutzverfahren nach § 123 VwGO, in dem ein Schüler die Erteilung einer Gestattung zum Besuch einer anderen Schule erstrebt, gilt nichts anderes. Dabei bedarf es zur Glaubhaftmachung des anspruchsbegründenden wichtigen Grundes der substanziierten und nachvollziehbaren Darlegung derjenigen Umstände, aus denen der Betreffende das Bestehen dieses Grundes herleitet. Das Tatsachenvorbringen muss für sich genommen geeignet sein, den behaupteten wichtigen Grund stichhaltig darzutun und die Abgrenzung von einem nicht ausreichenden bloßen „Schulwunsch“ ermöglichen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. September 2008 – OVG 3 S 88.08 – juris Rn. 4).

Erhebliche Betreuungsprobleme, auf die die Antragstellerin maßgeblich abstellt, sind nicht überzeugend dargelegt. Insoweit ist davon auszugehen, dass mit dem Besuch der Wunschgrundschule verbundene bloße Betreuungserleichterungen nicht zum Beleg eines wichtigen Grundes ausreichen. Dass eine zumutbare, mit den Arbeitsbedingungen der Eltern vereinbare Betreuung durch die zuständige Grundschule und deren Hort grundsätzlich nicht gewährleistet ist, macht die Antragstellerin nicht hinreichend glaubhaft. Nach den Angaben des Antragsgegners steht bei der zuständigen Grundschule in D… eine Hortbetreuung bis 16:00 Uhr zur Verfügung. Dem ist die Antragstellerin nicht substantiiert entgegengetreten, sondern macht ohne Glaubhaftmachung geltend, eine Hortbetreuung erfolge nur bis 14:00 Uhr. Soweit die Antragstellerin in der Antragsschrift vom 9. Juni 2022 anführt, die Hortsituation in D… habe sich sogar noch verschlechtert und es stünden gar keine Hortplätze mehr zur Verfügung, ist auch dies zum einen ohne Glaubhaftmachung geblieben und kann zum anderen – sofern dies darauf zurückzuführen ist, dass ein Antrag auf einen Betreuungsplatz nicht oder zu spät gestellt wurde – für sich genommen nicht die Anerkennung eines wichtigen Grundes rechtfertigen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Juli 2021 – OVG 3 S 58/21 -).

Die maßgebliche Argumentation der Antragstellerin, bei der zuständigen Grundschule sei eine Betreuung am Nachmittag nicht ausreichend gesichert, da ihre Eltern sie aufgrund der Arbeitszeiten nicht an allen Schultagen bis zur Schließung des Horts abholen könnten, findet in den vorgelegten Dokumenten keine hinreichende Stütze. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die eingereichten Arbeitszeitbescheinigungen für die Eltern der Antragstellerin. In der Bescheinigung vom 15. März 2022 für die Mutter wird einerseits angegeben, diese arbeite zu festen Zeiten montags und mittwochs bis 16:30 Uhr, während die Arbeitszeit dienstags und donnerstags bis 14:00 Uhr und freitags bis 11:00 Uhr dauere – was auch unter Berücksichtigung einer halbstündigen Pause an den „langen“ Arbeitstagen insgesamt die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 30 Stunden bereits abdeckt -, andererseits wird zugleich erklärt, der Einsatz erfolge zu unregelmäßigen Zeiten, z.B. Schichtdienst und Hausbesuche. In welchem Verhältnis beide Angaben zueinanderstehen, wird nicht klargestellt. Wie häufig und regelmäßig eine Anwesenheit der Mutter in der Physiotherapiepraxis auch nach 16:00 Uhr erforderlich ist, lässt sich auf dieser Basis nicht sicher erkennen. Vergleichbares gilt im Hinblick auf die für den Vater vorgelegte Arbeitszeitbescheinigung vom 15. März 2022. Ungeachtet der Frage, wie tragfähig eine von einer weisungsgebundenen Arbeitnehmerin für den Geschäftsführer ausgestellte Bescheinigung sein kann, lässt das Dokument jedenfalls nicht hinreichend erkennen, dass die persönliche Anwesenheit des Vaters in den Räumen des Unternehmens in den abgegebenen Zeiten betrieblich geboten wäre. Dass er in der Woche montags bis donnerstags bis 17:00 Uhr und freitags bis 16:00 Uhr arbeite, beruht offensichtlich auf den eigenen Festlegungen des Vaters, da er nach den Angaben der Bescheinigung „an eine bestimmte Arbeitszeit … nicht gebunden“ ist. Soweit die Antragstellerin in der Beschwerdeschrift vom 4. Juli 2022 ausführt, ihr Vater sei vertraglich dazu verpflichtet, „seine ganze Kraft“ der Gesellschaft zur Verfügung zu stellen, und die Nicht-Bindung an eine „bestimmte Arbeitszeit“ bedeute nicht, dass er seine Arbeitszeit nach seinem Belieben einteilen könne, vielmehr sei es ihm infolge der Verantwortung als Geschäftsführer und den notwendigen, zeitlich oftmals nicht planbaren Baustellenbesuchen, die regelmäßig über den Zeitraum von 15:30 Uhr hinausgingen, weder möglich noch zumutbar, seine Arbeitszeit an den Abholzeiten der Antragstellerin auszurichten, bleiben diese Angaben im Allgemeinen und vor allem ohne Glaubhaftmachung.

Zudem legt die Antragstellerin nicht dar, dass – selbst auf der Basis ihrer Angaben zu den elterlichen Arbeitszeiten – zwangsläufig eine Betreuungslücke montags und mittwochs nach 16:00 Uhr anfällt. Sie setzt sich insbesondere nicht mit dem Umstand auseinander, dass die zuständige Grundschule nur wenige Gehminuten von der Arbeitsstelle ihrer Mutter in der F… in D… entfernt ist. Es ist weder glaubhaft gemacht noch sonst zu erkennen, dass es der Antragstellerin nicht möglich wäre, sich bei Bedarf selbständig nach Ende der Betreuungszeit im Hort von dort aus in die Praxisräume zu begeben, um dort das Arbeitsende der Mutter abzuwarten.

Soweit sich die Antragstellerin auf pädagogische Gründe für die Gestattung des Besuchs einer anderen als der zuständigen Grundschule beruft, erreichen ihre hierfür angeführten Gesichtspunkte nicht die Bedeutung eines wichtigen Grundes im Sinne des § 106 Abs. 4 Satz 3 Nr. 3 BbgSchulG. Soweit sie geltend macht, die gewünschte P…-Schule ermögliche Englisch-Unterricht ab der 1. Klasse und verfolge ein besonderes pädagogisches Konzept des gemeinsamen Lernens, mag dies den Elternwunsch nachvollziehbar erscheinen lassen. Die Unterschiede zur zuständigen Grundschule sind – wie der Antragsgegner in der Antragserwiderung vom 16. Juni 2022 ausgeführt hat – jedoch nicht so weitreichend, dass bezogen auf die individuelle Situation der Antragstellerin aus pädagogischen Gesichtspunkten eine Aufnahme in der gewünschten Schule erforderlich, der Besuch der zuständigen Grundschule hingegen nachteilig wäre.

Ohne Erfolg beruft sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerdeschrift auf soziale Gründe (§ 106 Abs. 4 Satz 3 Nr. 4 BbgSchulG). Ihre Ausführungen zu bestehenden Sozialkontakten und engen Freundschaften zu Gleichaltrigen und dem infolge des Besuchs der Kita in N… entstandenen starken und sicheren sozialen Umfeld sind – auch unter Berücksichtigung des Schreibens der Kinder- und Jugendärztin vom 24. Juni 2022 und der nicht datierten und nicht unterzeichneten „Einschätzung“ der Kindertagesstätte – nicht hinreichend konkret, um die Annahme eines wichtigen Grundes im Sinne von § 106 Abs. 4 Satz 3 Nr. 4 BbgSchulG zu rechtfertigen. Mit der Aufnahme eines schulpflichtigen Kindes in die Grundschule findet gemeinhin eine Zäsur in den bisherigen Lebensgewohnheiten statt. Damit verbunden ist insbesondere regelmäßig die Konfrontation mit anderen Kindern, die nicht bereits aus der Kita bekannt sind, und zwangsläufig mit neuen erwachsenen Bezugspersonen in Gestalt der Lehrkräfte der Schule. Die Herausforderungen, die mit der Einschulung, der damit einhergehenden Trennung von bisherigen sozialen Beziehungen aus dem Kindergarten oder der sonstigen Umwelt sowie der Eingewöhnung in neue soziale Zusammenhänge verbunden sind, werden grundsätzlich jedem Kind zugemutet. Dies allein rechtfertigt es ohne das Hinzutreten weiterer Umstände im Einzelfall nicht, auf den Fortbestand von Kontakten aus einer vorschulischen Einrichtung im Rahmen des § 106 Abs. 4 Satz 3 BbgSchulG Bedacht zu nehmen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. September 2008 – OVG 3 S 88.08 – juris Rn. 13; Beschluss vom 21. November 2017 – OVG 3 S 59.17 – juris Rn. 7; Beschluss vom 27. August 2020 – OVG 3 S 59/20 – juris Rn. 3). Derartige besondere Umstände, die einen von der Vorschrift vorausgesetzten Ausnahmefall begründen könnten, macht die Antragstellerin jedenfalls nicht glaubhaft. Ihr Verweis auf ihre „zarte Psyche“ und ihre Schwierigkeiten, neue Kontakte zu knüpfen, lässt nicht hinreichend nachvollziehbar erkennen, dass der Eintritt in die zuständige Schule mit einer Überforderung und damit einhergehend einer gesundheitlichen Gefährdung verbunden wäre. Das gilt auch unter Berücksichtigung der Angaben im Schreiben der Kinder- und Jugendärztin vom 24. Juni 2022, das in weiten Teilen auf Annahmen beruht, deren Grundlagen nicht offengelegt werden. Woher die Ärztin die Kenntnis hat, dass die gesamten Kita-Freunde der Antragstellerin ebenfalls in N… zur Schule gehen würden, sie hingegen in D… fremd sei und sämtliche sozialen Kontakte neu aufbauen müsste, macht sie nicht deutlich. Eine überzeugende Begründung für die geäußerte Befürchtung, der Schulstart werde für die Antragstellerin traumatisch, lässt sich dem Schreiben nicht entnehmen. Der Verweis darauf, dass sich die Antragstellerin in Kenntnis der drohenden Einschulung in D… immer mehr zurückziehe, kaum noch rede und nicht mehr lache, trägt allein diese Schlussfolgerung nicht, da er selbst in seinen tatsächlichen Grundlagen unsubstantiiert bleibt, und zwar auch soweit es heißt, dies falle „bei mir in der Arztpraxis auf“. Die „Einschätzung“ der Kita enthält beispielsweise keine entsprechenden Angaben.

Soweit die Antragstellerin auf das Recht auf freie Wahl der Ausbildungsstätte (Art. 12 Abs. 1 GG) und das elterliche Bestimmungsrecht (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) hinweist, rechtfertigt auch dies hier kein anderes Ergebnis. Dass sich hier aus der auf der staatlichen Schulaufsicht (Art. 7 Abs. 1 GG, Art. 30 Abs. 2 LVerf) beruhenden Bindung an die zuständige Schule (§ 106 Abs. 4 Satz 1 BbgSchulG) und dem Erfordernis eines wichtigen Grundes für die Gestattung des Besuchs einer anderen Grundschule eine unverhältnismäßige Einschränkung dieser Grundrechte ergeben würde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 1975 – 7 B 26.74 – juris Rn. 7), behauptet die Antragstellerin lediglich, ohne dies jedoch hinreichend argumentativ zu untersetzen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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