Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat 2 E 150/21

Juli 31, 2021

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat
2 E 150/21

Das – hier angebliche – Fehlen einer Nichtabhilfeentscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 148 Abs. 1 VwGO) spielt für die Frage der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Beschwerdegericht keine Rolle.

Bei der im § 151 Satz 3 VwGO für entsprechend anwendbar erklärten Bestimmung des § 148 Abs. 2 VwGO handelt es sich zu einen nicht um eine zwingende Vorgabe für eine Abgabenachricht und zum anderen wird dieser Informationsaufforderung („soll“) hinsichtlich der Vorlage des Rechtsmittels in der Praxis auch durch die mit der Angabe des Aktenzeichens versehene zeitnahe Eingangsbestätigung des Beschwerdegerichts genüge getan.

Formelle Fehler eines Abhilfeverfahrens führen weder zur Rechtswidrigkeit des mit der Beschwerde angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts noch geben sie Veranlassung zu einer Rückgabe der Sache an das Verwaltungsgericht.

Dass den Mitgliedern des Beschwerdegerichts viele regelmäßig in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten des Saarlandes auftretende Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte „bekannt“ sind, hat keinen Einfluss auf seine „Neutralität“ oder gar den Ausgang konkreter Rechtsstreitigkeiten.

vorgehend Verwaltungsgericht des Saarlandes, 12. März 2021, 6 O 987/20, Beschluss
Tenor
Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 25. Mai 2021 – 2 E 90/21 – wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe
I.

Randnummer1
Der Antragsteller begehrte in dem zugrundeliegenden Verfahren vor dem Verwaltungsgericht im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Feststellung, dass er nicht der Verpflichtung unterliege, nach Maßgabe des § 2 der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 2.5.2020 (VO-CP) im öffentlichen Raum eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 15.5.2020 – 6 L 476/20 – zurückgewiesen. Zugleich hat es dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens auferlegt und den Streitwert in Anwendung des § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,- € festgesetzt. Eine gegen die Streitwertfestsetzung erhobene Beschwerde des Antragstellers hat der Senat mit Beschluss vom 15.6.2020 – 2 E 219/20 – zurückgewiesen.

Randnummer2
Aufgrund eines am 25.6.2020 eingegangenen Antrags der Rechtsanwaltskanzlei B. wurden durch Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 21.7.2020 die aufgrund des Beschlusses vom 15.5.2020 von dem Antragsteller an den Antragsgegner zu erstattenden Kosten auf 492,54 € festgesetzt. Dagegen stellte der Antragsteller mit Schreiben vom 27.7.2020 einen Antrag auf Entscheidung des Gerichts. Mit Beschluss vom 12.3.2021 – 6 O 987/20 – hat das Verwaltungsgericht die Erinnerung zurückgewiesen.

Randnummer3
Eine dagegen eingelegte Beschwerde des Antragstellers hat der Senat durch Beschluss vom 25.5.2021 – 2 E 90/21 – zurückgewiesen. In der Begründung heißt es unter anderem, der Antragsteller könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, ihm sei im Eilverfahren nach § 123 VwGO vor Eintritt der Rechtskraft keine (Original-)Vollmacht des Antragsgegners vorgelegt worden. Eine Prüfung des Vorliegens einer Vollmacht von Amts wegen finde aufgrund der § 67 Abs. 4 VwGO ergänzenden, gemäß § 173 VwGO auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entsprechend anwendbaren Regelung im § 88 Abs. 2 ZPO grundsätzlich nicht statt. Wegen des im Rahmen der Verwaltungsgerichtsordnung geltenden Untersuchungsgrundsatzes sei eine solche Prüfung nur ausnahmsweise geboten, wenn besondere Umstände dazu Anlass gäben, die Bevollmächtigung des Anwalts in Zweifel zu ziehen. Ein derartiger Anlass habe vorliegend schon deshalb nicht bestanden, weil die Rechtsanwaltskanzlei B. den Antragsgegner in einer Vielzahl anderer Verfahren im Zusammenhang mit der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vertreten habe und auch heute noch vertrete. Abgesehen davon habe der Prozessbevollmächtigte des Antragsgegners am 8.5.2020 auf Anforderung des Verwaltungsgerichts vom selben Tag eine Prozessvollmacht per Telefax vorgelegt, die sich auch auf das Kostenfestsetzungsverfahren erstreckt habe. Die Vollmacht sei am 11.5.2020 auch an den Antragsteller weitergeleitet worden. Bei einer regelmäßigen Postlaufzeit von einem Tag beziehungsweise maximal zwei Tagen sei davon auszugehen gewesen, dass die Vollmacht dem Antragsteller zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts über den Eilantrag am 15.5.2020 vorgelegen habe. Entgegen der Ansicht des Antragstellers könne somit, auch wenn eine Originalvollmacht zum damaligen Zeitpunkt noch nicht vorgelegen habe, keine Rede davon sein, dass das Verwaltungsgericht in dem Eilverfahren willkürlich eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung angenommen habe. Im Verlauf des Kostenfestsetzungsverfahrens habe der Prozessbevollmächtigte des Antragsgegners ohnehin am 9.3.2021 eine vom Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie ausgestellte Prozessvollmacht vom 18.2.2021 im Original vorgelegt. Hinsichtlich der Berechtigung dieses Ministeriums zur Bevollmächtigung von Rechtsanwälten mit der Vertretung des Saarlandes werde auf die ausführlichen und in der Sache zutreffenden Ausführungen in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 12.3.2021 Bezug genommen.

Randnummer4
Gegen diesen Beschluss wendet sich der Antragsteller mit der Anhörungsrüge vom 31.5.2021.

II.

Randnummer5
Die Anhörungsrüge (§ 152a VwGO) des Antragstellers muss (jedenfalls) in der Sache ohne Erfolg bleiben.

Randnummer6
Der Antragsteller thematisiert zunächst umfänglich die im Beschluss des Senats vom 25.5.2021 – 2 E 90/21 – offen gelassene Frage des Bestehens des Vertretungszwangs (§ 67 Abs. 4 VwGO) für das Beschwerdeverfahren und das – angebliche – Fehlen einer hier indes konkret unter dem 26.3.2021 – 6 O 987/20 – getroffenen Nichtabhilfeentscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 148 Abs. 1 VwGO). Soweit der Antragsteller in dem Zusammenhang auf die in § 151 Satz 3 VwGO ebenfalls für entsprechend anwendbar erklärte Bestimmung des § 148 Abs. 2 VwGO hinweist, handelt es sich zum einen nicht um eine zwingende Vorgabe für eine Abgabenachricht und zum anderen wird dieser Informationsaufforderung („soll“) hinsichtlich der Vorlage des Rechtsmittels in der Praxis durch die mit der Angabe des Aktenzeichens versehene zeitnahe Eingangsbestätigung des Beschwerdegerichts – im konkreten Fall vom 29.3.2021 – genüge getan. Darüber hinaus würden formelle Fehler eines Abhilfeverfahrens, wenn sie denn vorgelegen hätten, weder zur Rechtswidrigkeit des mit der Beschwerde angefochtenen Beschlusses führen noch hätten sie Veranlassung zu einer Rückgabe der Sache an das Verwaltungsgericht gegeben. Deshalb wäre ein Verstoß gegen das Gehörsgebot, selbst wenn ein solcher darin zu erblicken gewesen wäre, aus mehreren Gründen offensichtlich im Beschwerdeverfahren nicht entscheidungserheblich gewesen (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Von einem „vollkommen intransparenten und offenbar auf unzumutbare Weise ungesetzlichen Procedere“ kann daher offensichtlich nicht die Rede sein.

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Eine im Rügeverfahren nach § 152a VwGO – aus seiner Sicht – relevante Verletzung des verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs sieht der Antragsteller ferner darin, dass der Prozessbevollmächtigte des Antragsgegners, Prof. Dr. K., dem „zu völliger Neutralität verpflichteten“ Senat als regelmäßiger Vertreter des Saarlandes in gerichtlichen Auseinandersetzungen bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit der sogenannten „Corona-Verordnung“ bekannt sei; deshalb sei dies „schlichtweg unzumutbar“ und der insoweit festzustellenden „Beliebigkeit/Willkür“ des Senats nur mit der Anhörungsrüge zu begegnen.

Randnummer8
Auch dieses Vorbringen rechtfertigt die von dem Antragssteller begehrte Fortführung des Beschwerdeverfahrens (§ 152a Abs. 5 Satz 1 VwGO) im früheren Stand offensichtlich nicht. Die in der Sache festzustellende Bevollmächtigung des genannten Rechtsanwalts und die sich daraus ergebende Pflicht des in dem Ausgangsverfahren 6 L 476/20 vor dem Verwaltungsgericht mit seinem Anordnungsantrag (§ 123 Abs. 1 VwGO) unterlegenen Antragstellers zur Erstattung dieser außergerichtlich entstandenen Kosten wurden (auch) in dem hier angegriffenen Beschluss des Senats vom 25.5.2021 – 2 E 90/21 –, ausführlich behandelt und im Ergebnis bejaht. Worin insoweit eine Verletzung der Gewährleistung des rechtlichen Gehörs vor Gericht (Art. 103 Abs. 1 GG) liegen sollte, erschließt sich nicht. Dass den Mitgliedern des Senats viele regelmäßig in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten des Saarlandes auftretende Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte – ebenso wie inzwischen der Antragsteller – „bekannt“ sind, spielt in dem Zusammenhang keine Rolle und hat sicher auch keinen Einfluss auf seine „Neutralität“ oder gar den Ausgang konkreter Rechtsstreitigkeiten.

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Die Anhörungsrüge nach § 152a VwGO stellt schließlich keinen Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung dar und dient auch nicht dazu, das Gericht zur Erläuterung oder Ergänzung derselben zu veranlassen. Fragen der materiellen Richtigkeit der Entscheidung des Senats haben deswegen im Rahmen eines Verfahrens nach § 152a VwGO keine Bedeutung. Im Übrigen steht diese aus den Gründen des Beschlusses des Senats vom 25.5.2021 – 2 E 90/21 – außer Frage.

III.

Randnummer10
Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 2 VwGO.

Randnummer11
Einer Streitwertfestsetzung bedarf es wegen der gesetzlich bestimmten Festgebühr für das Anhörungsrügeverfahren (Nr. 5400 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zum § 3 Abs. 2 GKG) nicht.

Randnummer12
Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

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