OLG Celle, Beschluss vom 11. April 2017 – 6 W 36/17
Wirksamkeit einer testamentarischen Auflage
Die Erbeinsetzung unter der Auflage, den Nachlass in eine zu gründende Stiftung einzubringen, deren Zweck der Erblasser nicht bestimmt hat, ist unwirksam.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 5.000 €
Gründe
Das Rechtsmittel ist unbegründet.
Die zur Begründung des Antrags des Beteiligten zu 1, ihm einen Erbschein zu erteilen, der ihn als Alleinerben der Erblasserin ausweist, erforderlichen Tatsachen sind nicht für festgestellt zu erachten (§ 2359 BGB i. d. F. bis zum 16. August 2015, Art. 229 § 36 EGBGB). Die Erbeinsetzung des Beteiligten zu 1 in dem Testament der Erblasserin vom 27. Juni 2013 ist unwirksam (§ 2195 BGB).
Einer Kostenentscheidung bedurfte es nicht. Die Pflicht, die Gerichtskosten zu tragen, folgt aus dem Gesetz; dem Beteiligten zu 1 war nach billigem Ermessen nicht aufzuerlegen, die zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens notwendigen Aufwendungen der Beteiligten zu 2 zu tragen (§ 80 Satz 1 Fall 2, § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG). Die Beteiligte zu 2 ist am Erbscheinsverfahren nicht materiell beteiligt. Sie kommt nur als Vermächtnisnehmerin, nicht als Erbin in Betracht.
Die Entscheidung zum Beschwerdewert beruht auf § 36 Abs. 3, § 61 Abs. 1 GNotKG. Der Regelwert war anzunehmen. Es bestehen keine genügenden Anhaltspunkte für die Bestimmung eines anderen Werts als dieses. Der Nachlass, dessen Wert der Beteiligte zu 1 mit 200.000 € angegeben hat, sollte diesem nicht unmittelbar zugute kommen.
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