OLG Düsseldorf – 7 U 273/98 Ein Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall ist als Rechtsgeschäft unter Lebenden zu qualifizieren, sodass auch in Fällen mit Auslandsberührung das Deckungsverhältnis zwischen Drittem und Erblasser als Rechtsgeschäft unter Lebenden zu qualifizieren ist. Maßgebend sind demgemäß die Art. 3, 4 EVÜ (= Art. 27, 28 des deutschen EGBGB).

November 7, 2018

OLG Düsseldorf – 7 U 273/98

Ein Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall ist als Rechtsgeschäft unter Lebenden zu qualifizieren, sodass auch in Fällen mit Auslandsberührung das Deckungsverhältnis zwischen Drittem und Erblasser als Rechtsgeschäft unter Lebenden zu qualifizieren ist. Maßgebend sind demgemäß die Art. 3, 4 EVÜ (= Art. 27, 28 des deutschen EGBGB).

Die Parteien sind neben zwei weiteren an dem vorliegenden Prozeß nicht beteiligten Personen Geschwister und zu gleichen Teilen Erben des am 8. Februar 1997 verstorbenen Pieter P (im folgenden: Erblasser). Dieser war niederländischer Staatsangehöriger und wohnte bis zu seinem Tode in V (Niederlande). Die Beklagte wohnt in Deutschland.

Den in den Niederlanden angefallenen Aktivnachlaß geben die Kläger mit 700.000,–, die Beklagte mit 767.000,– Gulden an. Ein Teil dieses Aktivnachlasses ist bereits verteilt. Der Erlös aus dem Verkauf des Hauses des Erblassers in Höhe von 199.982,67 Gulden ist auf einem Sperrkonto zugunsten der Erbengemeinschaft hinterlegt. Nicht verteilt ist auch ein Sparkonto des Erblassers bei der … Bank in Höhe 465.000,– Gulden nebst Zinsen. Erstmals in zweiter Instanz haben die Kläger Nachlaßverbindlichkeiten in Höhe von 333.261,31 DM (Berechnung Bl. 222 GA) behauptet.

Die Parteien streiten im wesentlichen darüber, ob die vom Erblasser in G/NL eröffneten fünf Sparkonten, die am 8. Februar 1997 ein Guthaben von insgesamt 829.432,82 DM aufwiesen, in den Nachlaß gefallen sind.

Der Erblasser gab in der Zeit vom 17. November 1987 bis zum 30. Januar 1997 jeweils auf Formblättern der Sparkasse G fünf mit „Verfügung zugunsten Dritter für den Todesfall“ bezeichnete Erklärungen ab. In diesen Erklärungen heißt es:

„Mit dem Zeitpunkt des Todes des Gläubigers gehen alle Rechte aus dem o.g. Konto einschließlich der Rechte aus einem etwaigen Verwahrungsverhältnis bezüglich der über die Forderungen ausgestellten Urkunden unmittelbar auf den Begünstigten über …

Diese Vereinbarung kann vom Gläubiger zu Lebzeiten widerrufen werden. Der Widerruf erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber der Sparkasse. Für den Fall des Widerrufs der Vereinbarung gelten auch ein darin liegendes Schenkungsversprechen bzw. Schenkungsangebot an den Begünstigten sowie ein etwaiger Auftrag zur Weiterleitung dieses Versprechens/Angebots an ihn als widerrufen.

Die Vereinbarung erfolgt in Gegenwart des Begünstigten, der die Begünstigung hiermit zur Kenntnis nimmt und zugleich annimmt“.

Als Begünstigte sind in den o.g. Erklärungen die im Jahre 1990 verstorbene Ehefrau des Erblassers und die Beklagte zu jeweils 1/2 und, beginnend mit der Verfügung vom 20. November 1990, die Beklagte allein bezeichnet. Die Begünstigten haben die Erklärung jeweils mit unterzeichnet.

Hinsichtlich des vollständigen Textes der Verfügungen wird auf Bl. 29-34 GA verwiesen.

Die Kläger haben mit ihrer Stufenklage das Ziel verfolgt, die Beklagte als Begünstigte zu verpflichten, die Sparbücher und die Sparguthaben der Nachlaßmasse zuzuführen, um sodann die Gesamtauseinandersetzung zwischen den Miterben durchführen zu können.

Die Kläger haben vorgetragen:

Die Sparguthaben gehörten zum Nachlaß. Die Schenkung an die Beklagte sei unwirksam. Selbst im Falle einer wirksamen Schenkung sei die Beklagte verpflichtet, das von ihr Erlangte in die Nachlaßmasse einzubringen, die dann insgesamt von der Erbengemeinschaft aufzuteilen sei.

Die Kläger haben nach Obsiegen im Verfahren erster Stufe (Auskunft) beantragt, die Beklagten zu verurteilen, an die Erbengemeinschaft P nach dem Tod des am 8. Februar 1997 verstorbenen Pieter P, bestehend aus Marinus J P, Johanna J P, Wilhelmus J P, Petrus J P, Irene J P, Johannes W P und Albert J P, die von der Sparkasse G ursprünglich auf den Namen Pieter P angelegten Sparbücher zu den Konten …, …, …, … und … herauszugeben, hilfsweise gegenüber der Sparkasse G die Zustimmung zu erteilen zur Auszahlung der Sparguthaben auf den Kosten …, …, …, … und … an die o.g. Erbengemeinschaft, vertreten durch die Kläger.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen:

Der Erblasser habe die Sparbücher bei der Sparkasse G angelegt, um ihre Mutter und sie zu versorgen. Aufgrund der vom Erblasser abgegebenen Erklärungen sei sie nicht verpflichtet, die Sparbücher an die Erbengemeinschaft herauszugeben.

Das Landgericht hat den Hauptantrag mit der Begründung abgewiesen, er berücksichtige nicht das der Beklagten in Art. 1139 des Niederländischen Gesetzbuches (im folgenden: BW) eingeräumt Wahlrecht, entweder die Sparbücher oder den Wert einzubringen. Letzteres geschehe entweder durch Zahlung eines mit dem Wert des Geschenkten übereinstimmenden Betrages oder durch Anrechnung bei der Verteilung des Nachlasses (Art. 1140 BW). Den Hilfsantrag der Kläger hat das Landgericht als mißverständlich angesehen. Die Notwendigkeit der Zustimmung zur Auszahlung der Sparguthaben setze voraus, daß eine gemeinsame Verfügungsberechtigung der Erbengemeinschaft über die Sparkonten bestehe; davon gingen jedoch die Kläger selbst nicht aus. Der Hilfsantrag sei jedoch auslegungsfähig. Der Klageantrag sei erkennbar darauf gerichtet, die Voraussetzungen für eine Auszahlung des Sparguthabens zu schaffen. Dies ergebe sich auch aus den nachfolgenden, lediglich angekündigten Hilfsanträgen, die eine Verurteilung der Beklagten zur Zahlung betroffen hätten. Dem so ausgelegten Begehren sei gemäß Art. 185, 1132 BW in Höhe von 7/8 des Sparguthabens stattzugeben. Als Empfänger des Auszahlungsbetrages in Höhe von jeweils 103.679,01 DM seien die Kläger und die beiden nicht am Prozeß beteiligten Erben Irene J P und Albert J P anzusehen.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beklagte mit ihrer rechtzeitig eingelegten Berufung, mit der sie unter Wiederholung und in Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens im wesentlichen geltend macht:

Die Kläger hätten gegen die Beklagte weder einen Anspruch auf Einbringung der Guthaben in den Nachlaß noch irgendwelche Zahlungsansprüche.

Entsprechende Verpflichtungen bestünden schon deshalb nicht, weil sich die Behandlung der Sparguthaben nach deutschem Recht richte. Ob die Sparguthaben Bestandteil des Nachlasses geworden seien, sei nach deutschem Recht zu entscheiden. In den 80iger Jahren habe sich der Erblasser über die Möglichkeiten, die ihm das niederländische und deutsche Recht für entsprechende Verfügungen geboten hätten, informiert. Nach vielfältigen Nachforschungen sei er zu der Überzeugung gelangt, daß es am besten sei, in Deutschland Sparkonten anzulegen und die Beklagte schenkweise durch mit dem deutschen Geldinstitut abgeschlossene Verträge zugunsten Dritter zu begünstigen. Ihm sei es bei den Vorgängen darum gegangen, daß die anzulegenden Sparguthaben nicht in den Nachlaß fallen sollten und daß die Beklagte ihren Geschwistern gegenüber auch nicht zur Ausgleichung verpflichtet sein sollte. Diese Rechtsfolge habe er den Informationen der Sparkasse in ihrem Merkblatt über Verfügungen zugunsten Dritter entnommen, mit denen er seine Auffassung bestätigt gesehen habe.

Selbst wenn niederländisches Recht anwendbar sei, gebe es keine Einbringungs- oder Zahlungsverpflichtung, weil die Voraussetzungen des Art. 1132 BW nicht vorlägen. Verfügungen des Erblassers, die erst mit dessen Tod vollzogen würden, seien von Art. 1132 BW nicht erfaßt. Außerdem habe der Erblasser die Beklagte von einer etwaigen Einbringungsverpflichtung gemäß Art. 1132 BW befreit. Die erforderliche ausdrückliche Freistellungserklärung habe der Erblasser gegenüber der Beklagten und dem Zeugen H abgegeben, indem er ihnen gegenüber geäußert habe, daß der bei der Sparkasse angelegte Betrag nach seinem Tod ausschließlich der Beklagten zustehen solle. Auch die umfangreichen Informationen des Erblassers zeigten, daß der Erblasser eine Ausgleichungs- oder Einbringungsverpflichtung der Beklagten habe ausschließen wollen.

Aber selbst wenn nach niederländischem Recht grundsätzlich eine Einbringungsverpflichtung bestünde, dann wäre sie gemäß Art. 1134 BW auf den Betrag begrenzt, der dem Erbteil der Beklagten entspreche. Im Ergebnis bedeute dies, daß die Beklagte allenfalls den bereits aus dem Nachlaß erhaltenen Betrag von 7.750,‑ Gulden in den Nachlaß zurückzahlen müsse und ihrerseits keine weiteren Zahlungen bei der Auseinandersetzung des noch nicht geteilten Nachlasses erhalte.

Die Beklagte beantragt daher, die Klage unter Abänderung des Urteils des LG Kleve vom 27. Oktober 1998 in vollem Umfang abzuweisen.

Die Kläger bitten um Zurückweisung der Berufung.

Sie halten die Entscheidung des Landgerichts für zutreffend und tragen ergänzend vor:

Der Erblasser habe die Sparkonten in Deutschland nicht mit dem Ziel angelegt, die Beklagte besonders zu begünstigen. Es sei ihm vielmehr darum gegangen, die Besteuerung der Erträge aus dem Sparguthaben durch die niederländische Steuerbehörden zu vermeiden. Andererseits habe er für den Fall seines Todes den Zugriff der Erben sicherstellen wollen. Dies habe am besten durch eine Verfügung zugunsten Dritter auf den Todesfall bewerkstelligt werden können. Eine erbrechtliche Regelung habe der Erblasser damit nicht treffen wollen. Da die Beklagte in der Nähe des Erblassers auf deutscher Seite gewohnt habe, habe sich der Erblasser der Beklagten bedient, um die Anlagemaßnahme bei der Sparkasse G durchzuführen. Im übrigen habe die Beklagte das niederländische Recht falsch dargestellt. Gehe man von einer Schenkung von Todes wegen aus, falle das Vermögen ohnehin in die Erbmasse und sei deswegen bereits in die Erbengemeinschaft einzubringen. Gehe man von einer Schenkung unter Lebenden aus, so finde Art. 1132 BW Anwendung. Sollte die Schenkung durch Verfügung zugunsten Dritter auf den Todesfall nach deutschem Recht vollzogen sein, sei Art. 1132 BW anwendbar. Von dieser Einbringungsverpflichtung sei die Beklagte nicht durch die erforderliche ausdrückliche Freistellungserklärung befreit worden. Der Einbringungsverpflichtung stehe schließlich auch Art. 1134 BW nicht entgegen. Bislang habe die Beklagte sich geweigert, den Nachlaß zu teilen.

Wegen des Parteivorbringens im übrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der zu den Akten gelangten Urkunden verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung der Beklagten ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

Den Hauptantrag der Kläger auf Herausgabe der Sparbücher an den Nachlaß hat das Landgericht abgewiesen; dies haben die Kläger hingenommen. Im übrigen hat das Landgericht durch eine unrichtige Auslegung des Klagebegehrens im Hilfsantrag den Klägern und zwei am Prozeß nicht beteiligten Personen zu Unrecht jeweils Geldbeträge in Höhe von 103.679,01 DM zugesprochen und damit ein Teilerbauseinandersetzung vorgenommen, die von den Klägern nicht beantragt war.

  1. Die Kläger haben mit ihrem Begehren dritter Stufe (Leistungsantrag) unmißverständlich das Ziel verfolgt, die Beklagte zu verpflichten, die Sparguthaben in die Nachlaßmasse einzuzahlen, um auf diese Weise eine Gesamtauseinandersetzung des Nachlasses unter allen acht Erben vornehmen zu können (vgl. nur Bl. 10, 12, 44, 45 GA). Die Kläger haben damit eine Vorfrage für die Auseinandersetzung der Miterbengemeinschaft in die Entscheidung des Gerichts gestellt, nämlich ob die Sparguthaben in den Nachlaß des Vaters gefallen und von der Beklagten herauszugeben sind. Die Entscheidung dieser Vorfrage haben die Kläger ausdrücklich auf Seite 5 ihres Schriftsatzes vom 8. Januar 1998 (Bl. 46 GA) als einziges Hemmnis für die (danach) noch vorzunehmende Auseinandersetzung unter allen Miterben einschließlich der Beklagten angesehen. Sie haben daher – nach Erfolg in der ersten Stufe und nach Abstandnehmen vom Antrag auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung – im Verfahren dritter Stufe nur noch einen Haupt- und einen Hilfsantrag gestellt, der diesem Klagebegehren Rechnung tragen sollte. Im Hauptantrag haben die Kläger dementsprechend Herausgabe der Sparbücher an die Erbengemeinschaft P verlangt; hilfsweise haben sie Zustimmung der Beklagten zur Auszahlung der Sparguthaben an die Erbengemeinschaft P begehrt. Diese auf Entscheidung einer Vorfrage für eine noch vorzunehmende Erbauseinandersetzung gerichteten Anträge hat das Landgericht abgewiesen.

Dem Hilfsantrag der Kläger hat das Landgericht eine Zielvorstellung beigemessen, den er nach dem Willen der Kläger nicht haben sollte. Es hat fünf Klägern und zwei gar nicht am Prozeß beteiligten Personen Geldbeträge in Höhe von jeweils 103.679,01 DM zugesprochen, die diese gar nicht beantragt hatten. Den Klägern geht es nämlich nicht darum, im vorliegenden Verfahren eine vollständige oder teilweise Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft herbeizuführen. Sie wollen nur geklärt haben, ob das Sparguthaben in die Erbmasse fällt, so daß sodann unter seiner Berücksichtigung die Erbteilung von einem niederländischen Notar durchgeführt werden kann. Dem Senat ist indes die vom Landgericht ausgesprochene Teilauseinandersetzung angefallen; die Kläger beantragen nämlich Zurückweisung der Berufung. Eine auf (Teil)Auseinandersetzung gerichtete Klage ist aber unbegründet. Das Rechtsmittel der Beklagten hat insoweit Erfolg. Das ergibt sich aus folgendem: Nach Art. 25 Abs. 1 EGBGB richtet sich die Erbauseinandersetzung nach holländischem Recht. Für sie gelten nach Art. 189 Abs. 2 BW die Regeln für die Auseinandersetzung einer einfachen Gemeinschaft, soweit sich nicht aus den folgenden Bestimmungen etwas anderes ergibt. Art. 195 Nr. 1 BW bestimmt, daß eine Teilung, an der nicht alle Teilhaber und alle anderen Personen, deren Mitwirken erforderlich ist, teilgenommen haben, nichtig ist, sofern sie nicht durch notarielle Urkunde erfolgt ist. Hier scheitert die Wirksamkeit der Teilung bereits daran, daß zwei Personen der Erbengemeinschaft an dem Rechtsstreit nicht beteiligt sind. Der Beklagtenvertreter hat zudem mit Schriftsatz vom 13. Januar 2000 (Bl. 216 GA) unwidersprochen vorgetragen, er habe die Klägervertreter gebeten, öffentlich beglaubigte Vollmachten der nichtbeteiligten Geschwister der Beklagten beizubringen; hierauf habe er keine Antwort erhalten.

  1. Soweit es den in erster Instanz gestellten Hauptantrag betrifft, haben die Kläger ihn nicht ausdrücklich weiterverfolgt. Eine Teilauseinandersetzung, die sie entsprechend ihrem Antrag auf Zurückweisung der Berufung begehren, ist nämlich ein anderer streitgegenständlicher Sachverhalt als der des Hauptantrags. Dieser war gerichtet auf Herausgabe der Sparbücher an den Nachlaß und damit Vorfrage der demnächst noch vorzunehmenden Erbteilung. Zur Weiterverfolgung des Hauptantrags hätte Anschlußberufung eingelegt werden müssen, wie es sich der Klägervertreter auf Seite 4 des Schriftsatzes vom 30. April 1999 vorbehalten hat. Es kann offenbleiben, ob die Kläger auf die Notwendigkeit einer solchen Anschlußberufung hätten hingewiesen werden müssen. Immerhin hätte sich dadurch infolge der verschiedenartigen Streitgegenstände der Streitwert des Berufungsverfahrens möglicherweise mehr als verdoppelt. Abgesehen davon wäre aber auch der mit einer eventuellen Anschlußberufung weiter zu verfolgende Hauptantrag der Kläger unbegründet gewesen. Auch insoweit hätte also das Rechtsmittel der Beklagten Erfolg gehabt. Dies ergibt sich aus folgendem:
  2. Die aus den Sparguthaben resultierenden Forderungen gehören nicht zum Nachlaß, so daß die Kläger keinen Anspruch auf Herausgabe der Sparbücher haben, der sich nach deutschem Recht aus den §§ 985, 952 Abs. 1, 2039 BGB ergeben würde. Die aus den Sparguthaben resultierenden Forderungen gehören nämlich nicht zum Nachlaß. Welche Gegenstände Nachlaßbestandteil geworden sind, beurteilt sich nicht nach dem allgemeinen Erbstatut, das hier gemäß Art. 25 Abs. 1 EGBGB auf holländisches Recht verweist. Vielmehr richtet sich diese Vorfrage nach dem jeweiligen Einzelstatut, das die Entstehung oder Übertragung des fraglichen Rechts erfaßt (vgl. nur BGH NJW 1959, 1317; Soergel/Kegel, 12. Aufl., Art. 25 EGBGB, Rn. 24; Palandt-Heldrich, Art. 25 EGBGB, Rn. 17 mwN). Der Darlehensvertrag zwischen der Bank und dem Erblasser beinhaltet einen Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall, der nach der gewohnheitsrechtlich verfestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, gemäß den §§ 331, 328 BGB als Rechtsgeschäft unter Lebenden qualifiziert wird. Diese materiell-rechtliche Auslegung in den §§ 328 ff. BGB bestimmt auch die Auslegung der Kollisionsnorm des Art. 25 EGBGB in der Sicht des entscheidenden Gerichts (lex fori). Sie führt dazu, daß auch in Fällen mit Auslandsberührung – wie hier – das Deckungsverhältnis zwischen Sparkasse und Erblasser als Rechtsgeschäft unter Lebenden zu qualifizieren ist (Staudinger-Dörner, 12. Aufl., Art. 25 EGBGB, Rn. 404; MünchKomm-Birk, Art. 26 EGBGB, Rn. 151; Henrich in FS Lorenz (1991), 379, 384). Maßgebend für das Darlehensstatut sind demgemäß die Art. 27, 28 EGBGB. Es ist gerichtsbekannt – und von der Beklagten auch vorgetragen – daß die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken und Sparkassen das Recht am Ort der Niederlassung als maßgebend bestimmen. Es ist also von einer entsprechenden Rechtswahl auszugehen (Art. 27 EGBGB). Abgesehen davon erbringt bei einem Darlehensvertrag die Bank oder Sparkasse die für den Vertrag charakteristische Leistung, so daß sich das deutsche Vertragsstatut auch aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 EGBGB ergibt (Henrich aaO Seite 384). Daraus folgt, daß nach den Grundsätzen der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung die Darlehensforderungen im Zeitpunkt des Todes des Erblassers in der Person der Beklagten entstanden sind und daher nicht zum Nachlaß gehören.
  3. Die Erbengemeinschaft hat gegen die Beklagte aber auch nicht – nach dem so wohl richtig verstandenen Hilfsantrag erster Instanz – einen schuldrechtlichen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung auf Zahlung der den Guthaben im Todeszeitpunkt entsprechenden Beträge in den Nachlaß (§§ 812, 818 Abs. 2, 2039 BGB). Ein solcher Anspruch bestünde nur, wenn die Beklagte die Forderungen zwar im Deckungsverhältnis erhalten, das Geld aber im Valutaverhältnis zwischen ihr und dem Erblasser nicht behalten durfte. Der hierfür maßgebende Rechtsgrund wird entsprechend der oben zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung in Deutschland als Schenkung unter Lebenden angesehen, und zwar auch dann, wenn sie – wie hier gemäß Nr. 2 des von der Sparkasse verwandten Formulars – unter der Bedingung steht, daß die Beschenkte den Erblasser überlebt, so daß an sich nach der Definition des § 2301 Abs. 1 BGB die Vorschriften über die Verfügung von Todes wegen anwendbar wären. Die höchstrichterliche Rechtsprechung in Deutschland steht auf dem Standpunkt, daß das Gesetz mit § 331 BGB ein Rechtsinstitut bereit hält, das es ermöglicht, Vermögen auf den Todeszeitpunkt auch außerhalb des Erbrechts zu übertragen. Dementsprechend kommt es nur darauf an, ob zwischen dem Erblasser und der Beschenkten ein wirksamer Schenkungsvertrag zustandegekommen ist. Das ist hier zu bejahen. Denn die Beklagte hat das Schenkungsangebot des Erblassers noch zu dessen Lebzeiten angenommen. Die nach § 518 Abs. 1 BGB an sich vorgesehene notarielle Form des Schenkungsversprechens wird nach § 518 Abs. 2 BGB mit dem Tod des Erblassers geheilt, weil in diesem Zeitpunkt die Vermögenswerte automatisch auf den Beschenkten übergehen und damit die Schenkung gem. § 518 Abs. II BGB vollzogen ist (vgl. nur BGHZ 91, 291).

Das niederländische Recht spricht in Art. 1703 Abs. 2 BW aus, daß das Gesetz keine andere Schenkungen als solche unter Lebenden anerkennt. Ob man mit den Klägern daraus den Schluß ziehen kann, daß nach niederländischem Recht die Schenkung unwirksam und das Guthaben demgemäß an die Erbengemeinschaft herauszugeben wäre, erscheint zweifelhaft. Denn der niederländische Gesetzgeber erkennt in Art. 1709 BW der Sache nach Schenkungen an, in denen sich der Schenker das Recht vorbehält, daß die hingegebenen Güter an ihn zurückfallen, wenn entweder der Beschenkte allein oder dieser und seine Abkömmlinge vor dem Schenker verstorben sind. Das beinhaltet nach deutschem Rechtsverständnis der Sache nach eine Schenkung von Todes wegen (vgl. § 2301 Abs. 1 BGB). Der niederländische Gesetzgeber behandelt aber eine solche Schenkung offensichtlich als Schenkung unter Lebenden, weil er ja eine andere Art von Schenkungen nicht kennt. Danach müßte auch nach niederländischem Recht die Schenkung wirksam sein. Zwar bedarf sie nach Art. 1719 BW – ebenso wie nach § 518 Abs. 1 BGB – der notariellen Beurkundung. Eine Heilung entsprechend den oben dargelegten Grundsätzen zu § 518 Abs. 2 BGB müßte jedoch mit dem Tode des Erblassers eintreten, und zwar selbst dann, wenn das niederländische Recht eine derartige Möglichkeit der Heilung nicht vorsähe. Dies ergibt sich aus Art. 11 EGBGB, wonach ein Rechtsgeschäft auch dann formgültig ist, wenn es die Erfordernisse des Rechts des Staates erfüllt, in dem es vorgenommen worden ist. Das war hier Deutschland, und in Deutschland wäre – wie dargelegt – die Form durch Vollzug gemäß § 518 Abs. 2 BGB gewahrt.

Letztlich braucht aber nicht entschieden zu werden, ob auf die Schenkung von Gesetzes wegen deutsches oder niederländisches Recht anzuwenden ist. Denn der Erblasser und die Beklagte haben für das zwischen ihnen bestehende Valutaverhältnis jedenfalls deutsches Recht gewählt (Art. 27 EGBGB). Der Erblasser hat der Beklagten die Möglichkeit gegeben, den Vertrag noch zu seinen Lebzeiten zu unterzeichnen, so daß es nicht dem Zufall überlassen blieb, ob sie nach seinem Tod noch Gelegenheit erhielt, vor einem eventuellen Widerruf durch ihre Geschwister die Schenkung anzunehmen (vgl. hierzu BGH aaO). Der Erblasser und die Beklagte waren ersichtlich bestrebt, die Schenkung an die Beklagte soweit wie möglich rechtlich abzusichern. Dies war mit Blick auf die vom Bundesgerichtshof anerkannte Möglichkeit der Übertragung von Vermögenswerten außerhalb des Erbrechts nach deutschem Recht am besten möglich. Die Verwendung des von der Sparkasse gestellten Formulars, auf dem die Unterschriften des Erblassers und der Beklagten enthalten sind, baut ersichtlich auf der deutschen Rechtsordnung auf und verwendet die in dieser Rechtsordnung gebräuchlichen Begriffe. Hinzu kommt, daß die Schenkung im Valutaverhältnis abhängig ist vom Deckungsverhältnis, das seinerseits eine Rechtswahl enthält. Außerdem hat die Sparkasse unter Nr. 7 des gebrauchten Formulars ausdrücklich darauf hingewiesen, daß auch im Verhältnis zum Begünstigten, d.h. zur Beklagten, ergänzend die AGB Betragsbestandteil sein sollen, in denen ebenfalls eine Rechtswahlklausel enthalten ist. Bei Würdigung all dieser Umstände ist davon auszugehen, daß auch zwischen Erblasser und Beklagter eine zumindest stillschweigende Vereinbarung über die Wahl deutschen Rechts zustandegekommen ist (vgl. zu den hier aufgeführten Kriterien Staudinger-Magnus, 12. Aufl., Art. 27, Rn. 77, 78, 80, 81).

Gewichtige Stimmen in der Literatur vertreten allerdings die Ansicht, auch im Falle von Verträgen zugunsten Dritter, bei denen das Deckungsverhältnis nach deutschem Recht zu beurteilen sei, richte sich das Valutaverhältnis in Kollisionsfällen nach dem Erbstatut und werde durch die dort geltende strengere Form bestimmt (Staudinger-Dörner aaO, Rn. 405; MünchKomm-Birk aaO, Rn. 161; Henrich aaO, Seite 384 ff.). Selbst wenn man sich dem anschließen wollte, würde dies unter den Umständen des konkreten Falles nicht zu einem anderen Ergebnis führen. Zum einen wird die genannte Ansicht nämlich nur für die Fälle vertreten, in denen das Heimatrecht des Erblassers zu einer Unwirksamkeit der Schenkung führen würde, weil ein solches Rechtsgeschäft außerhalb des Erbrechts als unzulässig angesehen wird. Wie oben dargelegt, legen die einschlägigen niederländischen Vorschriften diese Annahme aber gerade nicht nahe. Zum anderen befassen sich die genannten Autoren immer nur mit dem Fall, daß die Schenkungsannahme noch nicht zu Lebzeiten des Erblassers ausgesprochen werde, sondern erst nach dem Tod vorgenommen werden konnte. Das ergibt sich aus dem von Henrich verwendeten Beispielsfall 1 (aaO, Seite 384). Der Gesichtspunkt der Rechtswahl wird hier zwar gesehen, aber für den Fall, daß der Beschenkte das Schenkungsangebot erst nach dem Tod annimmt, als nicht einschlägig angesehen. Auch die anderen genannten Autoren haben offensichtlich nur diesen Fall im Auge, weil sie eine Möglichkeit der Rechtswahl im Valutaverhältnis gar nicht ansprechen. Henrich (aaO, Seite 388 f.) merkt in seiner Zusammenfassung zu dem von ihm gebildeten Beispielsfall 1 ausdrücklich an, daß die Rechtslage anders zu beurteilen sein könne, wenn der Begünstigte – wie hier – das Schenkungsangebot bereits zu Lebzeiten des Erblassers angenommen hat. Seine Folgerung, im deutschen Recht stelle sich dann die Frage, ob eine vollzogene Schenkung auf den Todesfall im Sinne des § 2301 Abs. 2 BGB vorliege, ist allerdings unzutreffend. Wie bereits dargelegt, kommt es im Rahmen des § 331 BGB nicht auf den – hier nicht vorliegenden – Vollzug im Sinne des § 2301 Abs. 2 BGB, sondern auf den an weniger strenge Voraussetzungen geknüpften Vollzug im Sinne des § 518 Abs. 2 BGB (zum Unterschied beider Vollzugsbegriffe vgl. BGHZ 99, 97). Für den Fall des – in seinem Sinne verstandenen – Vollzugs der Schenkung behandelt Henrich sie sodann gemäß Art. 28 Abs. 2 EGBGB und stellt auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers ab. Lebt dieser im Ausland, so hat nach Henrich das ausländische Recht über die Wirksamkeit der Schenkung zu befinden, außer die Wirksamkeit hängt von der Einhaltung einer bestimmten Form ab; dann soll – in Übereinstimmung mit dem hier gefundenen Ergebnis – gemäß Art. 11 Abs. 1 EGBGB die Schenkung nach deutschem Recht formwirksam sein. Abgesehen von der Form ist jedoch nach Ansicht des Senats in solchen Fällen von einer Rechtswahl auszugehen, so daß die Wirksamkeit der Schenkung nicht nur mit Blick auf die Form, sondern ganz allgemein nach deutschem Recht bestimmt. Der Rechtswahlgesichtspunkt wird bei Henrich für diese Fälle lebzeitiger Schenkung nicht weiterverfolgt, obwohl er ihn – wie bereits dargelegt – vorher bereits im Rahmen der Fallgestaltung angesprochen hatte, daß der Begünstigte die Schenkung nicht bereits zu Lebzeiten des Erblassers angenommen hatte.

Zusammenfassend ist festzuhalten, daß die Erbengemeinschaft gegen die Beklagte weder einen Anspruch auf Herausgabe der Sparbücher noch auf Zahlung der Guthabensbeträge hat.

 

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