OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.08.2021 – 2 W 15/21

März 20, 2022

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.08.2021 – 2 W 15/21

Tenor
I.

Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 22. Dezember 2020 dahingehend abgeändert, dass das Zwangsgeld nunmehr 12.500,- € beträgt.

Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

II.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Schuldnerin.

III.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

IV.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 15.000,- €.

Gründe
Die sofortige Beschwerde, mit der sich die Schuldnerin gegen den Beschluss der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 22. Dezember 2021, in welchem ihr ein Zwangsgeld in Höhe von 15.000,- € auferlegt wurde, wendet, ist gemäß § 793 ZPO i.V.m. § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist formgerecht innerhalb der Zweiwochenfrist des § 569 Abs. 1 ZPO eingelegt worden. In der Sache hat sie jedoch lediglich in geringem Umfang Erfolg. Nachdem die Schuldnerin ihre Auskunftserteilung und Rechnungslegung im Beschwerdeverfahren ergänzt hat, ist das Zwangsgeld aufgrund des ihm eigenen Beugecharakters wie aus dem Tenor ersichtlich zu reduzieren. Abgesehen davon ist die sofortige Beschwerde unbegründet.

1.

Zu Recht hat das Landgericht die allgemeinen Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen bejaht.

a)

Entgegen der Auffassung der Schuldnerin bildet das landgerichtliche Urteil vorliegend als Leistungsurteil den Vollstreckungstitel, weshalb es der Vorlage einer vollstreckbaren Ausfertigung dieser Entscheidung, nicht aber des Berufungsurteils bedurfte.

Bereits das erstinstanzliche Urteil verpflichtet die Schuldnerin zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung. Zugleich ergibt sich aus dem Tenor dieser Entscheidung (Ziff. I.1. und I.2.), welche konkreten Informationen von der Schuldnerin verlangt werden. Der Senat hat das landgerichtliche Urteil im Wesentlichen bestätigt und lediglich den Tenor an die durch die Klägerin zuletzt geltend gemachte eingeschränkte Anspruchsfassung angepasst, die sich von den ursprünglich gestellten Anträgen im Wesentlichen durch die Einfügung von Obergrenzen unterscheidet. Eine solche Deckelung schränkt den Tenor bezogen auf das Verletzungsverfahren nicht entscheidend ein. Insbesondere ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass allein aufgrund dieser Deckelung nunmehr konkrete, zunächst der Auskunfts- und Rechnungslegungspflicht unterliegende Ausgestaltungen – über die bloße theoretische Möglichkeit hinaus – nicht mehr unter den Tenor fallen.

In einem solchen Fall kann das Bedürfnis nach einer reibungslosen und zweckmäßigen Vollstreckung zumindest dann, wenn das Vollstreckungsorgan – wie hier – nicht auf der Vorlage einer vollstreckbaren Ausfertigung des Berufungsurteils beharrt, ohne Weiteres durch eine Beschränkung des Vollstreckungsauftrags befriedigt werden (vgl. BGH, NJW 1998, 613; Zöller/Seibel, ZPO, 33. Aufl., § 725 Rz. 4), wie sie die Gläubigerin vorliegend mit Schriftsatz vom 20. April 2020 (Bl. 2 f. GA) vorgenommen hat. Von einer wesentlichen, die Pflicht zur Vorlage einer vollstreckbaren Ausfertigung des Berufungsurteils auslösenden Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung durch das Berufungsgericht kann keine Rede sein (vergleichbar zum Rückruf: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 27.08.2020, Az.: I-2 W 16/20).

b)

Die Schuldnerin hat mit der als Anlage HL (D) ZV 6 zur Akte gereichten Bürgschaftsurkunde der A. auch die ihr obliegende Sicherheitsleistung ordnungsgemäß erbracht (§ 108 ZPO).

aa)

Grundsätzlich muss die zu leistende Sicherheit vollständig kongruent zu denjenigen gesetzlichen Haftungssituationen sein, die sich, beurteilt nach den Verhältnissen in demjenigen Zeitpunkt, zu dem die Sicherheit geleistet wird, im Streitfall einstellen können. Daher muss bei der Bereitstellung der Sicherheit der unterschiedlichen Vollstreckungshaftung Rechnung getragen werden, die das Gesetz einerseits für Hauptsacheurteile und andererseits für solche vollstreckbaren Entscheidungen vorsieht, die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergehen. Während § 717 ZPO für Hauptsachetitel eine Schadenersatzhaftung (nur) für den Fall anordnet, dass das für vorläufig vollstreckbar erklärte Urteil aufgehoben oder abgeändert wird, ist die Vollstreckungshaftung im vorläufigen Rechtsschutz abweichend dahingehend geregelt, dass eine Schadenersatzpflicht des vollziehenden Verfügungsklägers besteht, wenn sich die Anordnung der einstweiligen Verfügung als von Anfang an ungerechtfertigt erweist oder wenn die angeordnete Maßregel aufgrund der §§ 926, 942 ZPO (d.h. wegen Versäumung der gerichtlichen Frist zur Hauptsacheklage) aufgehoben wird. Im Hauptsacheverfahren genügt es daher – der Vorschrift des § 717 ZPO folgend – die Aufhebung oder Abänderung des zu vollstreckenden Urteils als Sicherungsfall zu benennen (vgl. zum einstweiligen Verfügungsverfahren: OLG Düsseldorf, GRUR 2020, 1126, 1127 – Vollziehungssicherheit).

bb)

Diesen Anforderungen wird die vorgelegte Bürgschaftsurkunde gerecht. Sie dient ausweislich der Bürgschaftserklärung der Sicherung etwaiger Schadenersatzansprüche, die – insbesondere aufgrund von § 717 Abs. 2 ZPO – aus der vorläufigen Vollstreckbarkeit des landgerichtlichen Urteils herrühren. Dieses ist – wie ausgeführt – der Vollstreckungstitel, der durch den Senat mit der Einführung von Obergrenzen nur unwesentlich modifiziert wurde. Es handelt sich daher um eine Sicherungsklausel, die mit Blick auf§ 717 ZPO für vorläufig vollstreckbare Hauptsachetitel üblich und inhaltlich ausreichend ist. Die unvollständige, aber rein deklaratorische Wiedergabe des Tenors des Senatsurteils in der Präambel hat auf die Reichweite der Bürgschaft und damit auch auf den Umfang der Sicherheitsleistung keinen Einfluss.

2.

Daneben liegen auch die besonderen Voraussetzungen des § 888 ZPO vor, weshalb die Verhängung eines Zwangsgeldes dem Grunde nach gerechtfertigt erscheint. Die Schuldnerin hat die ihr obliegende Pflicht zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung bisher nicht erfüllt.

a)

Die Erfüllung des ausgeurteilten Anspruchs auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung setzt eine nach Maßgabe von Urteilstenor und -gründen formal vollständige Rechnungslegung voraus. Entscheidend ist nicht die materielle Rechtslage, sondern ausschließlich dasjenige, was der Vollstreckungstitel zum Inhalt und Umfang der Auskunfts- und Rechnungslegungspflicht vorgibt. Es müssen – rein formal betrachtet und grundsätzlich unabhängig von der inhaltlichen Richtigkeit der erteilten Auskünfte – zu sämtlichen Einzelheiten, über die der Urteilsausspruch den Schuldner zu Angaben verpflichtet, Auskünfte vorhanden sein, wobei zur Auslegung des Vollstreckungstitels über den Umfang der geschuldeten Rechnungslegung die Entscheidungsgründe heranzuziehen sind. Auskünfte über Handlungen und andere Umstände, welche im Urteilstenor keinen Niederschlag gefunden haben, können im Wege der Zwangsvollstreckung nicht erzwungen werden und auch für materiellrechtliche Erwägungen außerhalb des Erkenntnisverfahrens ist im Zwangsmittelverfahren kein Raum (BGH, GRUR 2014, 605 – Flexitanks II; BGH NJW-RR, 2007, 1475, 1476 [betr. § 887 ZPO]; OLG Düsseldorf GRUR-RR 2013, 273 f. – Scheibenbremse; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 03.02.2015, Az.: I-2 W 29/14; Beschl. v. 26.05.2015, Az.: I-2 W 9/15, BeckRS 2016, 5567; Beschl. v. 21.01.2016, Az.: I-15 W 12/15, BeckRS 2016, 6336; Beschl. v. 13.01.2019, Az.: I-2 W 5/19; GRUR 2020, 734 – Cholesterinsenker; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 13. Aufl., Abschn. H, Rz. 241).

b)

Hiernach sind die von der Schuldnerin übermittelten Informationen – auch unter der nach § 571 Abs. 2 S. 1 ZPO vorgeschriebenen Berücksichtigung ihres weiteren Vortrags im Beschwerdeverfahren – unvollständig. Der Senat macht sich die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts im Nichtabhilfebeschluss zu eigen, soweit sich aus den nachfolgenden Ausführungen nichts Abweichendes ergibt.

aa)

Zu Recht hat das Landgericht die Auskunftserteilung und Rechnungslegung in Bezug auf das Produkt X1 als unzureichend beanstandet. Entgegen der Auffassung der Schuldnerin legen die der Vollstreckung zugrundeliegenden Urteile nicht lediglich abstrakt die Eigenschaften der Produkte fest, zu denen die Schuldnerin Auskunft erteilen und Rechnung legen muss. Dem auf der Grundlage der Patentansprüche formulierten Tenor liegt vielmehr die Feststellung des patentverletzenden Charakters der angegriffenen Ausführungsformen zugrunde, wobei die Entscheidungsgründe zur Ermittlung der Reichweite des Tenors heranzuziehen sind (BGH, GRUR 2014, 605 – Flexitanks II; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 13. Aufl., Abschn. H, Rz. 244). Im Erkenntnisverfahren angegriffen waren unter anderem „mehrere Chargen des Produktes X1“ (vgl. Berufungsurteil, S. 4 Mitte, angegriffene Ausführungsform I), ohne dass einzelne Chargen von der Verurteilung explizit ausgenommen wären. Damit erstreckt sich die Verpflichtung zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung in Ermanglung von Differenzierungskriterien im Titel grundsätzlich auf sämtliche Chargen dieses Produktes.

Zwar bleibt es der Schuldnerin unbenommen, darzulegen, dass einzelne Chargen desselben in ihrer technischen Gestaltung und/oder ihren Eigenschaften trotz ihrer gleichen Bezeichnung von der den Gegenstand des Verletzungsverfahrens bildenden angegriffenen Ausführungsform abweichen und damit nicht unter die Verpflichtung zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung fallen. Da es sich hierbei jedoch um eine Ausnahme vom Regelfall, der Verpflichtung zur vollumfänglichen Auskunftserteilung und Rechnungslegung, handelt, liegt die Darlegungs- und ggf. Beweislast insoweit bei der Schuldnerin. Um einen hinreichenden Schutz der unter einem Wissensdefizit leidenden Gläubigerin zu gewährleisten, ist es an der Schuldnerin, die Gründe dafür, weshalb sie die Auskunfts- und Rechnungslegungspflicht trotz ihrer vorbehaltlosen Verurteilung für einzelne, formal dem Tenor unterfallende Gestaltungen für nicht gegeben erachtet, so detailliert darzulegen, dass die Gläubigerin ihrerseits in die Lage versetzt wird, die Behauptungen der Schuldnerin hinreichend zu prüfen. Dazu gehört vorliegend, wie bereits die Kammer zutreffend ausgeführt hat, auch die Vorlage der Messprotokolle, aus denen sich sowohl die Messbedingungen als auch die Messergebnisse ablesen lassen. Die bloße tabellarische Auflistung der Messergebnisse genügt ebenso wenig wie eine lediglich pauschal gehaltene eidesstattliche Versicherung, wie sie die Schuldnerin als Anlagen B 10/10a (ZV) zur Akte gereicht hat. Dass der dort geschilderte Ablauf die Gläubigerin nicht in die Lage versetzt, die von der Schuldnerin initiierten Untersuchungen im Detail nachzuvollziehen, hat die Gläubigerin plausibel damit begründet, dass sowohl Angaben zur Lagerung als auch zu einer Vorbehandlung der Proben fehlen. Ebenso wenig lasse sich den Angaben entnehmen, ob die Proben vor der Messung einer ordnungsgemäßen Vortrocknung unterzogen wurden (vgl. Schriftsatz v. 27.04.2021, S. 7, Bl. 173 GA). Gleichwohl hat die Schuldnerin weder ihren diesbezüglichen Vortrag ergänzt noch die entsprechenden Messprotokolle vorgelegt. Für die Gläubigerin ist die Behauptung der Schuldnerin, bestimmte Chargen des Produktes X1 unterfielen nicht der Verpflichtung zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung, so nicht nachprüfbar. Die das Produkt X1 betreffenden Angaben sind daher nach wie vor unvollständig.

bb)

Gleiches gilt im Ergebnis auch in Bezug auf das Produkt X2. Auch wenn dieses nicht Gegenstand des Verletzungsverfahrens war, hat die Schuldnerin auch insoweit Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen. Diese Verpflichtung hat sie bisher nicht erfüllt.

(1)

Ob ein wegen Patentverletzung zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung verurteilter Schuldner auch hinsichtlich einer Ausführungsform Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen hat, die nicht Gegenstand des Erkenntnisverfahrens gewesen ist, beurteilt sich prinzipiell nach denselben Regeln, die für das Ordnungsmittelverfahren gelten (vgl. OLG Düsseldorf, InstGE 6, 123 = BeckRS 2006, 30367021 – Elektronische Anzeigevorrichtung; Beschl. v. 05.05.2010, Az.: I-2 W 20/10, BeckRS 2012, 21309; Beschl. v. 09.09.2011, Az.: I-2 W 26/11, GRUR-RR 2012, 406, 409 – Nullauskunft; Beschl. v. 27.06.2012, Az.: I-2 W 14/12, BeckRS 2014, 1175; Beschl. v. 17.12.2012, Az.: I-2 W 28/12, BeckRS 2015, 5480; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 13. Aufl., Abschn. H, Rz. 271). Die Auskunfts- und Rechnungslegungspflicht besteht danach nicht nur für den im Erkenntnisverfahren konkret angegriffenen Gegenstand, sondern darüber hinaus für alle abgewandelten Ausführungsformen, die mit den aus dem Verletzungsurteil ersichtlichen Erwägungen ebenfalls als widerrechtliche Benutzung des Klageschutzrechts anzusehen sind. Mit den Erwägungen der Urteilsgründe muss deshalb feststehen, dass auch die Abwandlung eine widerrechtliche Patentverletzung darstellt. Sind demgegenüber materiellrechtliche Erwägungen erforderlich, um die abgewandelte Ausführungsform zu erfassen, ist für ein Zwangsmittelverfahren kein Raum. Es kommt deswegen nur dort in Betracht, wo die Abwandlung entweder völlig außerhalb der Merkmale des Patentanspruchs vorgenommen worden ist, oder wo im Rahmen des Erkenntnisverfahrens in der Sache bereits über die abgewandelte Ausführungsform mitentschieden worden ist, weil diejenigen Erwägungen zur Patentverletzung, die in Bezug auf die angegriffene Ausführungsform angestellt worden sind, in gleicher Weise auch auf die abgewandelte Ausführungsform zutreffen. Nur unter diesen Voraussetzungen werden abgewandelte Ausführungen von der Verurteilung zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung erfasst und können damit in die Zwangsvollstreckung einbezogen werden (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 04.11.2020, Az.: I-2 W 21/20).

(2)

Dies vorausgeschickt ist es grundsätzlich Sache der Gläubigerin, die vorgenannten Voraussetzungen im Einzelnen darzulegen und konkret dazu vorzutragen, weshalb sich die Verpflichtung zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung auch auf weitere, bisher unberücksichtigte Ausführungsformen erstreckt. Ein solcher Vortrag ist jedoch dann entbehrlich, wenn die Schuldnerin – wie hier – bereits hinsichtlich einzelner Chargen dieses Produktes Auskunft erteilt, Rechnung gelegt und damit letztlich die Kerngleichheit dieses Produktes dem Grunde nach anerkannt hat. In diesem Fall ist es – nicht anders als in der unter Ziff. 2. b) aa) erörterten Fallkonstellation – an ihr, detailliert und unter Vorlage der Messprotokolle darzutun, weshalb einzelne Chargen nicht die im Tenor des Senatsurteils genannten spezifischen Oberflächen aufweisen. Nur so wird die Gläubigerin, der entsprechende Produktproben und Rückstellmuster nicht vorliegen, in die Lage versetzt, die Angaben der Schuldnerin und damit letztlich die Vollständigkeit der übermittelten Informationen zu prüfen. Allein die Vorlage der CoA’s genügt auch hier aus den genannten Gründen nicht.

cc)

Überdies ist die Belegvorlage betreffend die nur in geschwärzter Fassung vorgelegte Rechnung IN…3 nach wie vor unvollständig. Die Schuldnerin hat ihr Vorbringen zu möglichen Geheimhaltungsinteressen auch im weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens nicht näher konkretisiert, so dass es bei den diesbezüglichen zutreffenden Ausführungen des Landgerichts verbleibt. Auf diese wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

dd)

Im Hinblick auf Lieferungen von Chargen der Produkte X1, X2, X3 sowie X4 ohne Rückstellmuster hat die Kammer die ergänzenden Angaben der Schuldnerin und die vorgelegten Rechnungen (Anlagen B 11 (ZV), B 11a (ZV) sowie B 12 (ZV)) nunmehr für ausreichend erachtet und der sofortigen Beschwerde damit insoweit abgeholfen. Weitere Ausführungen hierzu erübrigen sich daher, nachdem die Gläubigerin gegen den Nichtabhilfebeschluss keine sofortige Beschwerde eingelegt hat (vgl. hierzu: Zöller/Heßler, ZPO, 33. Aufl., § 572 Rz. 13).

ee)

Vergleichbares gilt im Hinblick auf die Produkte X1 und X2, soweit deren spezifische Oberfläche ausweislich der vorgelegten CoA’s – wenn auch nur knapp – außerhalb des anspruchsgemäßen Bereichs liegt. Insoweit hat das Landgericht im Nichtabhilfebschluss eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung verneint und damit – auch in der Sache zu Recht – zu Gunsten der Schuldnerin entschieden. Die nunmehr durch die Gläubigerin aufgeworfenen Frage der Auf- bzw. Abrundung der gemessenen Werte ist durch eine Auslegung der Patentansprüche zu beantworten. Eine Solche ist jedoch dem Erkenntnisverfahren und nicht dem allein der Rechtsdurchsetzung dienenden Vollstreckungsverfahren vorbehalten. Ausführungen hierzu finden sich jedoch weder im landgerichtlichen Urteil noch in der Berufungsentscheidung des Senats.

3.

Bei der Bemessung der Höhe des Zwangsgeldes hat der Senat dem Bemühen der Schuldnerin im Beschwerdeverfahren Rechnung getragen, ihre bisher erteilten Auskünfte und ihre Rechnungslegung zu ergänzen.

Für eine darüber hinausgehende Herabsetzung des Zwangsgeldes bestand demgegenüber kein Anlass. Das dem Zwangsmittelverfahren zugrundeliegende Urteil des Senats wurde vor mehr als 1 ½ Jahren verkündet. Die Schuldnerin hatte daher mehr als genug Gelegenheit, die entsprechenden Informationen zu sammeln, aufzubereiten und der Gläubigerin gemäß den sich aus dem Tenor des Senatsurteils ergebenden Vorgaben zur Verfügung zu stellen. Gleichwohl ist die Auskunftserteilung und Rechnungslegung nach wie vor in wesentlichen Teilen unvollständig. Vor diesem Hintergrund kann die Schuldnerin nur durch ein empfindliches Zwangsgeld dazu angehalten werden, nunmehr ihre Auskunftserteilung und Rechnungslegung ordnungsgemäß zu vervollständigen. Dem trägt der Senat mit seiner Entscheidung Rechnung.

4.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 und 2 ZPO. Nachdem die Schuldnerin ihre Rechnungslegung erst im Beschwerdeverfahren umfangreich ergänzt hat, ist es gerechtfertigt, ihr vollumfänglich die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen.

Es bestand keine Veranlassung, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 574 ZPO hierfür ersichtlich nicht gegeben sind. Insbesondere hat die Sache weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.

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