OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.11.2020 – 12 U 29/20

September 26, 2021

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.11.2020 – 12 U 29/20

Der Wert des Auskunftsanspruchs ist in der Regel nur mit einem Teilwert des Leistungsanspruchs zu bemessen, dessen Durchsetzung die verlangte Information dienen soll. Dieselben Grundsätze gelten für die Klage auf Einsichtsgewährung in Unterlagen.

Neben dem Auskunftsanspruch aus § 242 BGB besteht grundsätzlich keine Pflicht, Belege vorzulegen. Ein Vorlageanspruch kommt als Ergänzung der zu erteilenden Auskunft nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht, insbesondere wenn die Erteilung einer Auskunft der Sache nach nicht geeignet ist, dem Berechtigten die erforderliche Klarheit zu verschaffen, wie z.B. bei komplexen und schwer durchschaubaren wirtschaftlichen Vorgängen. Das darüber hinaus erforderliche schutzwürdige rechtliche Interesse des Anspruchstellers besteht nicht, wenn die Einsichtnahme lediglich dazu dienen soll, Unterlagen für die Rechtsverfolgung des Anspruchstellers zu beschaffen.

Für die Bemessung des Werts der Beschwer ist bei der Verurteilung zur Auskunftserteilung grundsätzlich auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert. Zur Bewertung des Zeitaufwands für die verurteilte Partei ist dabei auf die für die Entschädigung von Zeugen in einem Zivilprozess geltenden Regelungen des JVEG zurück zu greifen. Dabei ist regelmäßig davon auszugehen, dass die zur Auskunftserteilung erforderlichen Tätigkeiten in der Freizeit erbracht werden können.

Tenor
1. Die Klägerin wird darauf hingewiesen, dass ihr Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat; der Senat beabsichtigt deshalb, ihre Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

2. Die Beklagten zu 1) und zu 2) werden darauf hingewiesen, dass ihre Berufungen mangels Erreichens der Beschwerdesumme (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) unzulässig sein dürften. Der Senat beabsichtigt daher, ihre Berufungen nach § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen.

3. Die Parteien erhalten Gelegenheit, zu diesen Hinweisen bis zum 7.12.2020 Stellung zu nehmen.

Gründe
1. Nach dem Ergebnis der Vorberatung hat die zulässige Berufung der Klägerin gegen das am 05.06.2020 verkündete Teilurteil der 1. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Duisburg (Az. 1 O 329/17) keine Aussicht auf Erfolg.

1.1. Die Berufung ist zulässig, insbesondere übersteigt der Wert ihres Beschwerdegegenstands – der Versagung des Anspruchs auf Überlassung der Auszüge für die drei Konten der Beklagten zur Einsichtnahme für den Zeitraum vom 01.05.2015 bis 21.03.2019 – den Betrag von 600 € (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).

Der (Zuständigkeits- oder Rechtsmittel-) Streitwert einer Auskunftsklage richtet sich gemäß der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nach dem wirtschaftlichen Interesse, das die klagende Partei an der Erteilung der Auskunft hat. Dieses ist gem. § 3 ZPO nach freiem Ermessen zu schätzen. Dabei bildet der – noch unbezifferte – Leistungsanspruch, zu dessen Durchsetzung die Auskunft benötigt wird, einen Anhaltspunkt. Er ist ebenfalls nach § 3 ZPO zu schätzen, wobei anhand des Tatsachenvortrags der klagenden Partei von den Vorstellungen auszugehen ist, die sie sich über den Wert ihres Leistungsanspruchs gemacht hat. Der Wert des Auskunftsanspruchs ist allerdings nicht identisch mit dem Leistungsanspruch, sondern in der Regel nur mit einem Teilwert des Anspruchs zu bemessen, dessen Durchsetzung die verlangte Information dienen soll. Dabei werden üblicherweise 1/4 bis 1/10 angesetzt (BGH, Beschl. v. 17.11.2015 – II ZB 28/14, Rn. 8 m.w.N., juris; BeckOK ZPO/Wulf, 38. Ed. 1.9.2020, ZPO § 511 Rn. 18.5; Musielak/Voit/Heinrich, ZPO, 17. Aufl. 2020, § 3 Rn. 23 Stichwort: Auskunft). Die Beschwer ist umso höher anzusetzen, je geringer die Kenntnisse des Anspruchstellers von den zur Begründung des Leistungsanspruchs maßgeblichen Tatsachen sind; bei gänzlich fehlenden Kenntnissen ist mindestens 1/5 des Leistungsanspruchs anzusetzen (BGH, Beschl. v. 19.04.2018 – IX ZB 62/17, Rn. 10, 19 juris; MüKoZPO/Rimmelspacher, 6. Aufl. 2020, vor § 511, Rn. 37). Dieselben Grundsätze gelten für die Klage auf Einsichtsgewährung in Unterlagen (Musielak/Voit/Ball, ZPO, a.a.O., § 511 Rn. 23; vgl. BGH, Beschl. v. 15.06.2011 – II ZB 20/10, Rn. 16; OLG München, Beschl. v. 02.03.2012 – 1 W 357/12, Rn. 3, beide juris, zum Streitwert). Auf die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels kommt es nicht an (Musielak/Voit/Ball, a.a.O., § 511 Rn. 39a).

Vorliegend hat die Klägerin nachvollziehbar dargelegt, dass sie den Wert des nach Auskunftserteilung zu beziffernden Leistungsanspruchs auf 124.167,03 € schätzt. Als Schätzgrundlage hat sie auf den ihr bekannten Wert des mit der Leistungsklage geltend gemachten Betrages von 194.010,99 € für den gut sechsjährigen Zeitraum vom 01.01.2009 bis 01.04.2015 zurückgegriffen und diesen auf den hier streitgegenständlichen Zeitraum der folgenden, knapp vier Jahre heruntergebrochen. Hiervon hat sie für die drei abgewiesenen Anträge auf Belegvorlage insgesamt rund 10%, d.h. 12.400 € veranschlagt.

Stützt der Kläger auf denselben Sachverhalt sowohl einen Vorlageanspruch (z.B. § 810 BGB) als auch einen Auskunftsanspruch (§ 260 Abs. 1, § 242 BGB), so handelt es sich, obwohl beide als Hilfsansprüche der Vorbereitung eines Zahlungsbegehrens dienen, prozessual um zwei verschiedene Ansprüche mit unterschiedlicher Anspruchsgrundlage und verschiedenartigem Rechtsschutzziel. Sie stehen grundsätzlich gleichwertig nebeneinander (vgl. BGH, Urt. v. 31.03.1971 – VIII ZR 198/69, Rn. 7, juris).

Vor diesem Hintergrund ist die Bewertung durch die Klägerin mit 12.400 € nicht zu beanstanden.

Nach Auffassung des Senats führt die auf derselben Grundlage – hier § 242 BGB – und auf derselben, ersten Stufe erfolgende Geltendmachung der Auskunfts- und Einsichtnahmeansprüche allerdings nicht dazu, dass die i.R.d. Berufung der Klägerin streitgegenständlichen Ansprüche auf Einsichtnahme für sich genommen zusätzlich mit 10-25 % des Werts des letztendlich verfolgten Leistungsanspruchs zu bewerten sind. Sie sind vielmehr nur mit einem Bruchteil des Werts der Auskunftsansprüche zu bewerten, den der Senat mit 50 % veranschlagt.

Da die Klägerin angegeben hat, für den streitgegenständlichen Zeitraum aufgrund eines Kontoauszugs (nur) von einer Zahlung auf das Gemeinschaftskonto Kenntnis zu haben (Bl. 819 GA), ist der Wert der drei Auskunftsanträge nach den oben dargestellten Grundsätzen mit 20 % des geschätzten Leistungsanspruchs, d.h. mit rund 24.800 € zu bemessen (s.o.). Insoweit binden die Ausführungen des Landgerichts zur Bewertung des Gegenstands der Verurteilung auf mehr als 1.250 € i.R. der Ausführungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit (S. 90 des Teilurteils) den Senat nicht (vgl. BGH, Beschl. v. 30.07.2020 – III ZR 15/20, Rn. 4, juris zur Streitwertfestsetzung durch das Berufungsgericht).

Mit der Klägerin ist ihre Beschwer hinsichtlich der abgewiesenen und mit ihrer Berufung weiterverfolgten drei Anträge auf Überlassung der Kontoauszüge zur Einsichtnahme daher mit der Hälfte, d.h. 12.400 € zu bewerten und liegt damit über der in § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO aufgestellten Wertgrenze von 600 €.

1.2. Die Berufung der Klägerin ist jedoch offensichtlich unbegründet. Das angefochtene Urteil enthält weder Rechtsverletzungen (§ 546 ZPO), die sich zu Lasten der Klägerin ausgewirkt haben, noch rechtfertigen vom Senat gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Sachentscheidung. Das Landgericht hat einen Anspruch der Klägerin auf Überlassung der Kontoauszüge zur Einsichtnahme bzgl. der drei Konten der Beklagten mit Recht verneint. Für einen nur in Ausnahmefällen aus § 242 BGB herzuleitenden Anspruch auf Vorlage von Belegen ist hier – im Rahmen der ersten Stufe der Stufenklage und damit ergänzend zum Auskunftsanspruch – kein Raum.

Die Berufung ist im Beschlusswege gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil die Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung hat, eine Entscheidung des Berufungsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

1.2.1. Einen Anspruch auf Einsichtnahme in die Kontoauszüge kann die Klägerin nicht schon auf die Vorlagepflicht für Urkunden nach § 810 BGB stützen. Die an die gesetzliche Vorlagepflicht geknüpften Voraussetzungen liegen — unbeschadet der Frage, ob die Klägerin an der Einsichtnahme überhaupt ein schutzwürdiges rechtliches Interesse hat — auch bei einer grundsätzlich gebotenen weiten Auslegung dieser Vorschrift nicht vor. Die Kontoauszüge beurkunden weder ein zwischen der Klägerin und einem anderen bestehendes Rechtsverhältnis noch enthalten sie Verhandlungen über ein Rechtsgeschäft, die zwischen der Klägerin und einem anderen stattgefunden haben (2. und 3. Alt.). Es handelt sich bei den Kontoauszügen auch nicht um Urkunden, die ausschließlich oder zumindest auch im Interesse der Klägerin errichtet worden sind (1. Alt.), was nur dann der Fall wäre, wenn sie – wie hier nicht – dazu bestimmt sind, dieser als Beweismittel zu dienen oder doch zumindest ihre rechtlichen Beziehungen zu fördern. Dabei ist nicht auf den Inhalt der Urkunde, sondern ausschließlich auf den Zweck ihrer Errichtung abzustellen (vgl. BGH, Urt. v. 31.03.1971 – VIII ZR 198/69, Rn. 9, juris; MüKoBGB/Habersack, 8. Aufl. 2020, § 810 Rn. 5 ff.; Palandt/Sprau, BGB, 79. Aufl. 2020, § 810 Rn. 1 ff.).

1.2.2. Der Anspruch folgt entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht als Annex zu dem vom Landgericht zugesprochenen Auskunftsanspruch aus § 242 BGB. Eine Verpflichtung zur Vorlage von Belegen sieht das Gesetz in den allgemeinen Vorschriften über Auskunft und Rechnungslegung (§§ 259, 260 BGB) nur für die Rechnungslegung (§ 259 Abs. 1 BGB: „… soweit Belege erteilt zu werden pflegen …“), nicht dagegen für die Auskunft (§ 260 Abs. 1 BGB) vor. Außerhalb einer vertraglichen Vereinbarung oder einer gesetzlichen Vorgabe besteht daher grundsätzlich keine Pflicht, mit der Auskunft auch Belege vorzulegen (BeckOGK/Röver, 15.8.2020, BGB § 260 Rn. 71; BeckOK BGB/Lorenz, 55. Ed. 1.8.2020, § 260 Rn. 29; Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 260 Rn. 15; OLG Koblenz, Urt. v. 27.06.1996 – 5 U 210/96, WM 1997, 870 Rn. 13, zum Auskunftsverlangen über Einlagen bei einer Sparkasse nebst Belegen wegen eines Vermächtnisses). Diese Einschränkung trägt dem Umstand Rechnung, dass das Recht auf Einsichtnahme in Unterlagen in aller Regel stärker als ein bloßer Auskunftsanspruch in die Rechtsstellung des Verpflichteten eingreift und der Berechtigte sich daher bei der gemäß § 242 BGB gebotenen Abwägung der beiderseitigen Interessen mit der Erteilung einer Auskunft begnügen muss. Nichts anderes kann daraus folgen, dass die Auskunft alle zur Durchsetzung des Gläubigeranspruchs notwendigen Informationen enthalten und dem Gläubiger eine Nachprüfung ihrer Richtigkeit ermöglichen muss (MüKoBGB/Krüger, 8. Aufl. 2019, § 260 Rn. 40; BeckOK BGB/Lorenz, a.a.O., § 260 Rn. 27 mit Verweis auf RG, Urt. v. 12.02.1930, RGZ 127, 243 (244 f.) zur Rechenschaftspflicht gemäß § 259 Abs. 1 BGB). Dieses Erfordernis bezieht sich (allein) auf die verständliche und nachvollziehbare Darstellung der inhaltlichen Bestandteile der Auskunft, die für die Berechnung und Bezifferung des beabsichtigten Zahlungsbegehrens erforderlich sind (s. OLG Düsseldorf, Urt. v. 15.09.1995 – 7 U 119/94, NJW-RR 1996, 1464 (1465)). Was hierzu erforderlich ist, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung (RG, Urt. v. 12.02.1930, RGZ 127, 243, 244 f. zu § 259 Abs. 1 BGB ausdrücklich unabhängig von einer Verpflichtung zur Belegvorlage).

Vor diesem Hintergrund ist weder ersichtlich noch aufgezeigt, dass hier der Klägerin ausnahmsweise neben der Auskunft – mit der eidesstattlichen Versicherung ihrer Richtigkeit auf zweiter Stufe – auf erster Stufe ein Anspruch auch auf Vorlage von Belegen, den Kontoauszügen, zuzubilligen ist. Nur in besonderen Ausnahmefällen kann ein aus § 242 BGB hergeleiteter Vorlageanspruch als Ergänzung der zu erteilenden Auskunft in Betracht kommen, und zwar insbesondere dann, wenn die Auskunft allein der Sache nach nicht geeignet ist, dem Berechtigten die erforderliche Klarheit zu verschaffen (BGH, Urt. v. 31.03.1971 – VIII ZR 198/69, Rn. 10, juris mit Verweis auf Urt. v. 12.06.1954 – II ZR 154/53 für das Recht des Gesellschafters einer GmbH auf Einsicht in bestimmte Bücher und Geschäftsbelege der Gesellschaft; OLG Düsseldorf, Urt. v. 15.09.1995 – 7 U 119/94, NJW-RR 1996, 1464 (1466)). Ein solcher Ausnahmefall kann nach der Rechtsprechung dann gegeben sein, wenn komplexe und schwer durchschaubare wirtschaftliche Vorgänge Gegenstand der Auskunft sind, wie sie etwa zur Vorbereitung eines Schadensersatzanspruchs gegen den Geschäftsführer einer GmbH oder eines Provisionsanspruchs eines Maklers benötigt werden (vgl. BGH, Urt. v. 12.06.1954, a.a.O.; OLG Düsseldorf, a.a.O. zur Berechnung des Provisionsanspruchs bei nicht einfach gelagerten Veräußerungen des Maklers). Eine solche Konstellation liegt hier ersichtlich nicht vor, denn der Klägerin geht es allein um die Auflistung von Zahlungseingängen auf Bankkonten nebst Datum und Verwendungszweck für die Bezifferung ihres Zahlungsanspruchs.

Ein ausnahmsweise aus § 242 BGB hergeleiteter Vorlageanspruch setzt überdies – wie auch § 810 BGB – voraus, dass der Anspruchsteller unter Abwägung der beiderseitigen schutzwürdigen Belange ein berechtigtes Interesse an einer derartigen Urkundeneinsicht hat, weil er diese zur Förderung, Einhaltung und Verteidigung seiner rechtlich geschützten Interessen benötigt (BGH, Urt. v. 31.03.1971 – VIII ZR 198/69, Rn. 11, juris; v. 21.02.2002 – I ZR 140/99, Rn. 43, „Entfernung der Herstellungsnummer III“; Palandt/Sprau, a.a.O., § 810 Rn. 2). Ein schutzwürdiges rechtliches Interesse besteht dann nicht, wenn die Einsichtnahme lediglich dazu dienen soll, Unterlagen für die Rechtsverfolgung des Anspruchstellers zu beschaffen. Das Vorlegungsverlangen darf nicht zu einer unzulässigen Ausforschung führen (BGH, a.a.O.).

Ob etwas anderes dann gelten kann, wenn eine bereits erteilte Auskunft lückenhaft und nicht erschöpfend war und der Berechtigte die Unterlagen zur Überprüfung der Richtigkeit der – erteilten – Auskunft benötigt, bedarf hier keiner Entscheidung (vgl. dazu BGH, Urt. v. 17.05.2001 – I ZR 291/98, Rn. 42 ff., „Entfernung der Herstellungsnummer II“; OLG Düsseldorf, Urt. v. 15.09.1995 – 7 U 119/94, NJW-RR 1996, 1464 (1466); BeckOGK/Röver, a.a.O., § 260 Rn. 71; BeckOK BGB/Lorenz, a.a.O., § 260 Rn. 29; hinsichtlich einer Drittauskunft bei anzunehmender Schutzrechtsverletzung auch BGH, Urt. v. 21.02.2002 – I ZR 140/99, Rn. 43, „Entfernung der Herstellungsnummer III“). Eine solche Konstellation liegt hier nicht vor, weil die zur Auskunft verpflichteten Beklagten bislang noch keine Angaben gemacht haben. Nichts anderes kann aus dem Einwand der Klägerin folgen, die Beklagten hätten sich im bisherigen Prozess unredlich verhalten, indem die Beklagte zu 1) gefälschte Mietverträge vorgelegt und der Beklagte zu 2) falsch vorgetragen habe. Der bloße Wunsch der Klägerin, durch Einsichtnahme in die Kontounterlagen die Angaben der Beklagten zu den Kontobuchungen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, kann es nicht rechtfertigen, ihr über die Regelung des § 810 BGB hinaus unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) einen Anspruch gegenüber den Beklagten auf Vorlage dieser Unterlagen zuzubilligen, bevor sie eine Auskunft erteilt haben und überhaupt Zweifel an deren Richtigkeit aufkommen konnte (BGH, Urt. v. 31.03.1971, a.a.O. Rn. 12; OLG Koblenz, Urt. v. 27.06.1996 – 5 U 201/96, WM 1997, 870 Rn.15).

2. Nach dem Ergebnis der Vorberatung sind die Berufungen der Beklagten zu 1) und des Beklagten zu 2) gemäß § 522 Abs. 1 S. 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil der Wert ihrer Beschwer jeweils 600 € nicht übersteigt (§ 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Hinsichtlich der Auskunft, zu deren Erteilung die Beklagten durch die Vorinstanz verurteilt worden sind, beläuft sich die Beschwer der Beklagten zu 1) auf 280 € und die des Beklagten zu 2) auf 70 €, ein darüber hinausgehender Aufwand lässt sich nicht feststellen.

Der Wert der mit dem Rechtsmittel geltend zu machenden Beschwer bemisst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelführers an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Er bestimmt sich nicht nach dem Gebührenwert des GKG, sondern gem. § 2 ZPO nach den Bestimmungen der §§ 3 ff. ZPO im Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, was zu unterschiedlichen Werten führen kann (BeckOK ZPO/Wulf, 38. Ed. 1.9.2020, ZPO § 511 Rn. 18). Für die Bemessung des Werts der Beschwer ist bei der Verurteilung zur Auskunftserteilung das Interesse des Rechtsmittelführers maßgebend, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs – von dem hier nicht in Rede stehenden Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses abgesehen – auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert (für die Nichtzulassungsbeschwerde: BGH, Beschl. v. 30.07.2020 – III ZR 15/20, Rn. 7; v. 28.02.2017 – I ZR 46/16, Rn. 8; für die Revision Beschl. v. 11.03.2020 – VII ZR 187/19, Rn. 8 m.w.N.; für die Rechtsmittelbeschwer allgemein: Beschl. v. 24.11.1994 – GSZ 1/94, Rn. 13 ff., alle juris). Auf dieser Grundlage ist der Wert der Beschwer gemäß §§ 2, 3 ZPO durch das Gericht nach freiem Ermessen zu bestimmen (vgl. BGH, Beschl. v. 18.07.2018 – XII ZB 637/17, Rn. 9 juris). Das enthebt den Berufungsführer aber nicht von seiner Obliegenheit, für die Schätzung erforderliche Tatsachen vorzutragen und glaubhaft zu machen (BGH, Beschl. v. 13.07.2017 – I ZB 94/16, Rn. 11, juris m.w.N.). Zur Bewertung des eigenen Zeitaufwands der verurteilten Partei ist grundsätzlich (nur) auf die für die Entschädigung von Zeugen in einem Zivilprozess geltenden Regelungen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) zurückzugreifen (BGH, Beschl. v. 30.07.2020 – III ZR 15/20, Rn. 7; v. 11.03.2020 – VII ZR 187/19, Rn. 11; v. 28.02.2017 – I ZR 46/16, Rn. 14, alle juris). Die von der Beklagten zu 1) angeführte Entscheidung (BGH, Beschl. v. 22.04.2009 – XII ZB 49/07, Rn. 9, juris) ist nicht einschlägig, da in dem zugrundeliegenden Fall zur Erteilung der Auskunft zwangsläufig die Hinzuziehung von sachkundigen Hilfspersonen erforderlich war, weil der Auskunftspflichtige allein zu einer sachgerechten Auskunftserteilung nicht in der Lage war. Dies ist hier nicht der Fall.

Der Zeitaufwand der Beklagten zu 1) ist unter Berücksichtigung ihrer eigenen Angaben nach §§ 19, 21 S. 1 JVEG zu bewerten: Danach erhalten Zeugen, wenn sie einen eigenen Haushalt für mehrere Personen führen, eine Entschädigung von 14 € je Stunde, wenn sie nicht erwerbstätig oder – wie hier die Beklagte zu 1) – teilzeitbeschäftigt sind und außerhalb ihrer vereinbarten regelmäßigen Arbeit herangezogen werden. Da in der Regel davon auszugehen ist, dass die zur Auskunftserteilung erforderlichen Tätigkeiten in der Freizeit erbracht werden (BGH, Beschluss v. 23.09.2020 – XII ZB 490/18, Rn. 10, juris), ist für die Beklagte zu 1) ein Stundensatz von 14 € pro Stunde in Ansatz zu bringen.

Da auch hinsichtlich des Beklagten zu 2) davon auszugehen ist, dass er die Auskünfte in seiner Freizeit zusammenstellen wird, kommt ein Verdienstausfall i.S. des § 22 JVEG nicht in Betracht. Ein Nachteil bei der Haushaltsführung i.S. des § 21 JVEG ist – anders als bei seiner Schwester, der Beklagten zu 1) – nicht geltend gemacht, so dass sein Zeitaufwand für die Erteilung der Auskünfte gemäß § 20 JVEG mit 3,50 € pro Stunde zu bewerten ist (vgl. BGH, Beschl. v. 11.03.2015 – XII ZB 317/14, Rn. 17, 22 juris; MüKoZPO/Rimmelspacher, vor § 511, Rn. 37).

Den für die Erstellung der Aufstellung erforderlichen Zeitaufwand schätzt der Senat auf nicht mehr als zehn Stunden je Konto, d.h. circa 2,5 Stunden pro Buchungsjahr. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die zu erteilenden Angaben, d.h. Überweisender, Datum der Gutschrift, Betrag und Verwendungszweck aus den Kontoauszügen unmittelbar hervorgehen und chronologisch und übersichtlich aufbereitet sind. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist eine Überprüfung der einzelnen Überweisungen daher nicht erforderlich. Sollten die Beklagten am Onlinebanking teilnehmen, könnte die zu erteilende Aufstellung bereits durch Eingabe der Namen der Überweisenden in die Suchmaske online erstellt werden, so dass diese nur noch ausgedruckt werden müsste. Aber auch wenn dies nicht der Fall sein sollte und die Beklagten, wie sie behaupten, weit mehr als 100 Kontoauszüge mit noch wesentlich mehr Buchungen zu sichten und die maßgeblichen Gutschriften in eine schriftliche Aufstellung zu übertragen hätten, erscheint der von ihnen geltend gemachte Zeitaufwand von 50 Stunden nicht im Ansatz realistisch. Bei allen drei Konten handelt es sich um Privatkonten mit einer überschaubaren Anzahl von Buchungen pro Monat. Dies gilt insbesondere für das gemeinschaftliche „Hauskonto“, das offenbar nur für die Immobilie betreffende Buchungen verwendet wird. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Umfang der zur Akte gereichten Anlagen K 7 bis K 18 (Bl. 136 ff. GA). Aus den tabellarischen Aufstellungen der Vorjahre geht hervor, dass die Anzahl der Buchungen pro Konto und Jahr sich im zweistelligen Bereich bewegt. Ein größerer Umfang für die hier maßgeblichen Jahre ist nicht zu erwarten. Ferner haben die Beklagten auch nicht alle aus diesen Tabellen hervorgehenden Angaben zu machen, sondern nur Datum, Verwendungszweck und Betrag nebeneinanderzustellen.

Soweit es um Auskünfte hinsichtlich des Gemeinschaftskontos der Geschwister bei der Sparkasse am Niederrhein geht, hat die Beklagte zu 1) nicht dargetan, warum sie insoweit auf – gerichtlich unter Inanspruchnahme anwaltlicher Vertretung geltend zu machende – Auskünfte ihres Bruders angewiesen sein sollte. Dass sie keinen Zugriff auf die Kontoauszüge hat (online oder durch Ausdruck), zu deren Erteilung die Sparkasse gesetzlich verpflichtet war – und ist -, ist nicht dargetan. Selbst wenn die Kontoauszüge sich (nur) im Besitz ihres Bruders, des Beklagten zu 2), befinden sollten, ist nicht vorgetragen, dass dieser ihr die Einsichtnahme nicht freiwillig und kostenfrei gewähren wird. Eine gerichtlich unter Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe geltend zu machende Auskunft wäre in keinem Fall erforderlich, da sie als Mit-Kontoinhaberin gegenüber der Sparkasse am Niederrhein jederzeit Anspruch auf Erteilung der erforderlichen Kontoinformationen hat und eine Nacherstellung von Kontoauszügen der letzten 10 Jahre möglich wäre.

Vor diesem Hintergrund ist der Zeitaufwand der Beklagten zu 1) lediglich mit 280 € und bei dem Beklagten zu 2) mit 70 € zu bewerten.

III.

Die Parteien mögen daher prüfen, ob die Berufungen durchgeführt werden sollen. Im Fall der Rechtsmittelrücknahme ermäßigen sich die zweitinstanzlichen Gerichtsgebühren um die Hälfte.

Düsseldorf, 16. November 2020

Oberlandesgericht, 12. Zivilsenat

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