OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.12.2019 – 3 Wx 86/19

Mai 16, 2021

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.12.2019 – 3 Wx 86/19

Tenor

Der Beschluss des Nachlassgerichts vom 15. Februar 2019 wird aufgehoben
Gründe

I.

Die Beteiligte war mit dem Erblasser bis zu dessen Tod verheiratet. Die Ehe wurde in Dänemark geschlossen; dort hatten die Eheleute als dänische Staatsangehörige auch dauerhaft ihren Wohnsitz. Aus der Ehe sind zwei Söhne hervorgegangen. Einen Ehevertrag haben die Eheleute nicht geschlossen, ein Testament des Erblassers liegt auch nicht vor. Unter dem Datum des 6. Juli 2006 erstellte das dänische Nachlassgericht in Frederikshavn ein „Skiftertsattest“, mit welchem bescheinigt wird, dass der Nachlass des Erblassers am 6. Juli 2006 der Beteiligten für die Fortsetzung der Gütergemeinschaft ausgeliefert worden ist.

Der Erblasser und die L.K. A/S – eine Aktiengesellschaft dänischen Rechts – sind als Eigentümer in BGB-Gesellschaft des im Grundbuch von … auf Blatt … verzeichneten Grundbesitzes eingetragen. Einen Gesellschaftsvertrag hatte diese BGB-Gesellschaft nicht geschlossen. Über das Vermögen der L.K. A/S wurde das Insolvenzverfahren eröffnet, Insolvenzverwalter ist ein dänischer Rechtsanwalt.

Nach dem Tod des Erblassers wandte sich die Beteiligte an das Grundbuchamt des Amtsgerichts Nettetal und bat um Mitteilung, welche Nachweise für eine im Zuge eines beabsichtigten Verkaufs des Grundbesitzes in einem ersten Schritt durchzuführende Grundbuchberichtigung erforderlich seien. Mit Schreiben vom 8. Mai 2018 wies das Grundbuchamt darauf hin, dass gemäß § 35 Abs. 2 GBO unter anderem ein Zeugnis des deutschen Nachlassgerichts entsprechend §§ 1507, 2369 BGB vorzulegen sei, da sich die Beteiligte als überlebender Ehegatte für eine Fortsetzung der Gütergemeinschaft entschieden habe.

Mit Schrift vom 19. Dezember 2018 hat die Beteiligte beim Nachlassgericht die Erteilung eines Zeugnisses über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft beantragt.

Diesen Antrag hat das Nachlassgericht mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es könne dahinstehen, ob der Antrag formgültig gestellt sei, jedenfalls sei er unbegründet. Die fortgesetzte Gütergemeinschaft nach dem BGB sei nach ihren Voraussetzungen und ihren Folgen eine ganz andere als die fortgesetzte Gütergemeinschaft nach dänischem Recht im Falle des Ablebens eines Ehegatten. § 2369 BGB, der die Erteilung eines Fremdrechtserbscheins für den im Inland belegenen Nachlass vorsehe, sei auf das Zeugnis nach § 1507 BGB nicht anwendbar.

Gegen die Zurückweisung ihres Antrages wendet sich die Beteiligte mit ihrer Beschwerde vom 12. April 2019.

Das Nachlassgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Düsseldorf mit weiterem Beschluss vom 16. April 2019 zur Entscheidung vorgelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Verfahrensakte sowie den der beigezogenen Akte des Grundbuchamtes (…) verwiesen.

II.

Das Rechtsmittel der Beteiligten, das als befristete Beschwerde nach Maßgabe der §§ 58 ff. FamFG statthaft und zulässig ist, ist dem Senat aufgrund der vom Nachlassgericht mit weiterem Beschluss vom 16. April 2019 erklärten Nichtabhilfe zur Entscheidung angefallen, § 68 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz FamFG.

Die Beschwerde der Beteiligten hat auch in der Sache Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Der Antrag vom 19. Dezember 2018 auf Erteilung eines Zeugnisses über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft ist zulässig und auch in materiellrechtlicher Hinsicht liegen die Voraussetzungen für die Ausstellung des beantragten Zeugnisses vor.

Für die Erteilung des von der Beteiligten begehrten Zeugnisses ist das angerufene Amtsgericht als deutsches Nachlassgericht international zuständig. Das rechtfertigt sich mit folgenden Überlegungen:

Hier begehrt die Beteiligte ein Zeugnis über die fortgesetzte Gütergemeinschaft nach dänischem Recht in der Form eines sog. Fremdrechtserbscheins, nämlich ausschließlich bezogen auf den im Grundbuch von … auf Blatt … verzeichneten Grundbesitz, als dessen Eigentümer in BGB-Gesellschaft der Erblasser eingetragen ist.

Für die Erteilung eines solchen Fremdrechtserbscheins gilt § 2369 BGB in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung als die zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers gültige Fassung. Die Vorschrift, an deren Stelle mit Wirkung zum 17. August 2015 die fast wortgleiche Regelung des § 352 c FamFG getreten ist, sieht die Erteilung eines gegenständlich beschränkten Erbscheins für die Fälle vor, in denen sich nur einzelne Gegenstände, die zu einer Erbschaft gehören, im Inland befinden. Gemäß § 2369 Abs. 1 BGB a.F. kann dann beim deutschen Nachlassgericht die Erteilung eines Erbscheins für den oder die im Inland befindlichen Gegenstände beantragt werden. Als im Inland befindlich gelten nach Abs. 2 Satz 1 der Vorschrift solche Gegenstände, für die von einer deutschen Behörde ein zur Eintragung des Berechtigten bestimmtes Buch oder Register geführt wird. International zuständig für die Erteilung des Fremdrechtserbscheins ist für Fälle, in denen der Erblasser vor dem 17. August 2015 verstorben ist, gemäß §§ 105, 343 Abs. 3 FamFG jedes deutsche Gericht, in dessen Bezirk sich Nachlassgegenstände befinden, §§ 105, 343 Abs. 3 FamFG (vgl. Keidel/Engelhardt, FamFG, 19. Aufl. 2017, § 105 Rn. 3).

Unmittelbar anwendbar ist § 2369 a.F. BGB auf das von der Beteiligten beantragte Zeugnis indes nicht, denn sie begehrt keinen Erbschein, der ihr Erbrecht an einem im Inland belegenen Nachlassgegenstand bezeugen soll, sondern die Erteilung eines Zeugnisses über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft nach § 1507 BGB für einen in Deutschland belegenen Gegenstand, der in die nach dänischem Recht zu beurteilende Gütergemeinschaft fallen soll. Das in § 1507 BGB geregelte Zeugnis wird auf Antrag vom Nachlassgericht erteilt und setzt in der Sache voraus, dass ein Fall der fortgesetzten Gütergemeinschaft gegeben ist. Nach Satz 2 der Vorschrift finden die Vorschriften über den Erbschein entsprechende Anwendung.

Ob die in § 1507 Satz 2 BGB geregelte Verweisung auch die Vorschrift über den Fremdrechtserbschein (§ 2369 BGB a.F.) erfasst und somit auch eine internationale Zuständigkeit deutscher Nachlassgerichte zur Ausstellung eines Güterrechtszeugnisses nach fremden Recht besteht, wurde – soweit ersichtlich – in der Rechtsprechung bislang nicht entschieden; in der Literatur wird diese Frage nicht einheitlich beantwortet. Die Anwendbarkeit von § 2369 a.F. BGB für ein Zeugnis über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft wird teilweise ohne nähere Begründung vereint (so: jurisPK-BGB/Hausch, Band 4. Aufl. 2017, Stand 15. Oktober 2016, § 1507 Rn. 16; Staudinger/Thiele, BGB, Neubearbeitung 2018, § 1507 Rn. 9), teilweise ohne nähere Begründung bejaht (so: Erman/Heinemann, BGB, 15. Aufl. 2017, § 1507 Rn. 3; Palandt-Brudermüller, BGB, 76. Aufl. 2017, § 1507 Rn. 1, wo pauschal auf §§ 352 ff. FamFG verwiesen wird; ebenso BeckOK/Siede, BGB, 51. Edition, Stand: 1. August 2019, § 1507 Rn. 1). Mit ausführlicher Begründung bejaht wird die Zulässigkeit der Erteilung eines auf einen im Inland belegenen Gegenstand beschränkten Zeugnisses über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft von Dörner in DNotZ 1980, 662 ff. (dort auf Seite 667 und in Fußnote 16 mit weiteren Nachweisen zu den in der älteren Literatur vertretenen Auffassungen; die Argumentation von Dörner wird aufgegriffen in jurisPK-BGB/Ludwig, 8. Aufl., Art. 26 EGBGB Rn. 426 und im Gutachten des DNotI Nr. 14803, letzte Aktualisierung: 16. Juli 2002).

Der letztgenannten Auffassung schließt sich der Senat aus folgenden Erwägungen an:

Schon der von Dörner und Ludwig (a.a.O.) angeführte Gesichtspunkt, dass § 1507 Satz 2 BGB seinem Wortlaut nach uneingeschränkt die Vorschriften über den Erbschein für anwendbar erklärt, spricht für die Anwendung auch von § 2369 BGB a.F. als Regelung zum Erbschein auf das Zeugnis über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft. Der Umstand, dass die Vorschrift des § 1507 BGB ein Ausfluss des im BGB geregelten Güterrechts ist, während die Vorschriften zum Erbschein an ein Erbrecht anknüpfen, erscheint nicht maßgebend, wenn der Gesetzgeber selbst in § 1507 Satz 2 BGB die Vorschriften des Erbscheins für entsprechend anwendbar erklärt.

Die hier vertretene Auffassung rechtfertigt sich insbesondere mit Blick auf Sinn und Zweck eines Zeugnisses über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft einerseits und auf die Risiken, die entstünden, falls die internationale Zuständigkeit der deutschen Nachlassgerichte für die Erteilung eines Zeugnisses über eine fortgesetzte Gütergemeinschaft nach ausländischem Recht verneint wird, andererseits (vgl. hierzu: Dörner, a.a.O.). In den Fällen, in denen ein Erbschein erteilt wird und zugleich Vermögenswerte vorhanden sind, die nicht in den Nachlass fallen, sondern zum Gesamtgut gehören, suggeriert der Erbschein eine Verfügungsbefugnis des Erben, obwohl nicht der Erbe, sondern der überlebende Ehegatte verfügungsbefugt ist. Ein gutgläubiger Dritter, der etwa einen Gegenstand von dem durch den Erbschein ausgewiesenen Erben erwirbt, obwohl dieser Gegenstand zum Gesamtgut gehört, kommt der Schutz des § 2366 BGB nicht zugute. Gleiches gilt für Leistungen eines gutgläubigen Dritten an einen Erbscheinserben, § 2367 BGB. Würde gleichzeitig aber die Auffassung vertreten, dass der Übergang des Gegenstandes auf den überlebenden Ehegatten, der die Gütergemeinschaft fortsetzt, nicht bezeugt werden könne, bliebe der eigentliche „quasierbrechtliche“ (und materiellrechtlich zutreffende) Übergang des Vermögens unbezeugt. Dass dies eine Unsicherheit für den inländischen Rechtsverkehr bedeutet, liegt auf der Hand.

Risiken ergäben sich auch für das Grundbuch. Das Grundbuch wird unrichtig, wenn aufgrund eines Erbscheins der dort bezeichnete Erbe als Rechtsnachfolger des Verstorbenen eingetragen wird, obwohl richtigerweise der überlebende Ehegatte in fortgesetzter Gütergemeinschaft an dessen Stelle getreten ist.

Den so aufgezeigten Risiken kann begegnet werden, indem die Lücke, die entsteht, wenn ein im Inland belegener Gegenstand in eine fortgesetzte Gütergemeinschaft nach fremden Recht fällt, dadurch geschlossen wird, dass ein auf den inländischen Gegenstand beschränktes Zeugnis über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft beim international zuständigen deutschen Nachlassgericht beantragt werden kann. Dafür spricht auch ganz allgemein die Funktion, die einem Zeugnis über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft zugemessen wird. So handelt es sich bei einem Zeugnis nach § 1507 BGB nicht so sehr um ein Zeugnis über eine fortbestehende Gütergemeinschaft, sondern um ein Zeugnis darüber, wer Rechtsnachfolger hinsichtlich des bisherigen Gesamtguts der Gütergemeinschaft ist (OLG München FGPrax 2011, 181; BayObLGZ 2954, 79, 82.). Gerade im – auch hier im Hintergrund stehenden – Grundbuchverfahren erbringt das Zeugnis – anders als im allgemeinen Rechtsverkehr (vgl. BGHZ 63, 35, 39) – den vollen Beweis für den Übergang des Gesamtguts auf die im Zeugnis genannten Personen, vgl. § 35 Abs. 2 GBO (Demharter, GBO, 31. Aufl. 2018, § 35 Rn. 54).

Schließlich hat sich dem Senat auch kein überzeugender Grund für die gegenteileilige Auffassung, die die Möglichkeit der Erteilung eines Zeugnisses nach §§ 1507, 2369 BGB a.F. verneint, erschlossen. Vielmehr würde die gegenteilige Auffassung dazu führen, dass derjenige, der gestützt auf ein ausländisches Erbrecht ein Recht an einem in Deutschland belegenen Gegenstand geltend macht, besser gestellt wird (denn ihm kann ein Fremdrechtserbschein erteilt werden) als derjenige, der gestützt auf ein ausländisches Güterrecht ein Recht an einem in Deutschland belegenen Gegenstand geltend macht. Diese Schlechterstellung widerspräche indes dem Zweck des Rechtsinstituts der fortgesetzten Gütergemeinschaft: dem überlebenden Ehegatten, der bislang in Gütergemeinschaft gelebt hat, soll es erspart werden, den gemeinsamen Abkömmlingen ihren Anteil am Gesamtgut sofort herauszugeben. Es findet stattdessen mit der Fortsetzung der Gütergemeinschaft eine Vereinigung des Gesamtguts in der Person des überlebenden Ehegatten statt; die bisher bestehende Gütergemeinschaft setzt der überlebende Ehegatte als alleinverwaltender Ehegatte mit den gemeinschaftlichen Abkömmlingen fort (vgl. hierzu für das deutsche Recht: Palandt-Brudermöller, a.a.O., Vorbemerkung zu § 1483 BGB). Dieser Vorteil würde einem überlebenden Ehegatten, der sich auf ausländische Güterrechtsvorschriften stützt, indes abgeschnitten bzw. in Bezug auf den in Deutschland belegenen Gegenstand verkürzt, wenn ihm anders als einem überlebenden Ehegatten, der sich auf die Güterrechtsvorschriften des BGB stützt, ein Zeugnis über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft – beschränkt auf den in Deutschland belegenen Gegenstand – nicht erteilt werden könnte. Ist jedoch die nach dem ausländischen Recht gegebene fortgesetzte Gütergemeinschaft mit der im BGB geregelten fortgesetzten Gütergemeinschaft vergleichbar – was vom Nachlassgericht zu ermitteln ist, s. dazu unten – erscheint es geboten, auch einem Ehegatten, der sich auf eine fortgesetzte Gütergemeinschaft nach einem ausländischen Recht stützt, entsprechendes nach §§ 1507, 2369 BGB a.F. zu bescheinigen.

Spricht demnach alles dafür, den in § 1507 Satz 2 BGB geregelten Verweis auf die Vorschriften zum Erbschein auch als Verweis auf die Vorschrift zum Fremdrechtserbschein auszulegen, § 2369 BGB a.F., für dessen Erteilung die deutschen Nachlassgerichte zuständig sind, besteht folglich auch die internationale Zuständigkeit der deutschen Nachlassgerichte für die Ausstellung eines Güterrechtszeugnisses nach fremden Recht bezogen auf einen im Inland belegenen Gegenstand.

Mit Blick darauf, dass das Grundstück, auf welches sich das von der Beteiligten beantragte Güterrechtszeugnis beziehen soll, im Grundbuch von Kaldenkirchen eingetragen ist und zum Bezirk das Amtsgerichts Nettetal gehört, ist auch die Zuständigkeit des hier angerufenen Nachlassgerichts in örtlicher Hinsicht gegeben.

Überdies sind hier ebenfalls die materiellen Voraussetzungen für die Erteilung eines Zeugnisses über eine fortgesetzte Gütergemeinschaft gegeben.

§ 1507 Satz 1 BGB regelt – was selbstverständlich ist – die Gütergemeinschaft nach deutschem Recht und das Nachlassgericht hat vor Ausstellung eines Zeugnisses über die Fortsetzung zu prüfen, ob die nach deutschem Recht erforderlichen Voraussetzungen vorliegen. Die sich für Fälle mit Auslandsbezug stellende Frage, ob die nach einem fremden Recht erforderlichen Voraussetzungen für eine fortbestehende Gütergemeinschaft gegeben sind, ist hier in Bezug auf das Eigentum des Erblassers als BGB-Gesellschafter an dem im Grundbuch von … eingetragenen Grundbesitz zu bejahen.

Die Beteiligte hat hierzu vorgetragen, mit dem Erblasser in dem nach dänischem Recht gesetzlichen Güterstand der allgemeinen Gütergemeinschaft gelebt zu haben. Der Nachlass des Erblassers, in den auch der Anteil des Erblassers an der im Grundbuch von … als Eigentümerin eingetragenen BGB-Gesellschaft gefallen sei, sei ungeteilt. Dass die Voraussetzungen einer fortgesetzten Gütergemeinschaft nach dänischem Recht erfüllt sind, ergibt sich aus dem von der Beteiligten vorgelegten „Skifteretsattest om uskiftet bo“ des dänischen Nachlassgerichts vom 6. Juli 2006. In diesem durch das dänische Nachlassgericht ausgestellten Attest wird bezeugt, dass „der Nachlass“ des Erblassers „am 6. Juli 2006 der Ehepartnerin“, das ist die Beteiligte, „für die Fortsetzung der Gütergemeinschaft ausgeliefert worden ist“.

Unerheblich und vom Nachlassgericht im vorliegenden Zusammenhang nicht zu prüfen, ist die Frage, ob die vom dänischen Nachlassgericht bescheinigte fortbestehende Gütergemeinschaft auch heute noch besteht. Auch das vom deutschen Nachlassgericht erteilte Zeugnis über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft nach § 1507 BGB beweist nur den Eintritt der fortgesetzten Gütergemeinschaft; über die Frage, ob sie noch fortbesteht, muss sich ein Dritter selbst Gewissheit verschaffen (Palandt-Brudermöller, a.a.O., § 1507 Rn. 5; vgl. auch OLG München a.a.O.).

Soweit das Nachlassgericht seine den Antrag der Beteiligten zurückweisende Entscheidung in der Sache damit begründet hat, die fortgesetzte Gütergemeinschaft nach dem BGB sei nach ihren Voraussetzungen und Folgen eine ganz andere als die nach dänischem Recht, teilt der Senat diesen Standpunkt nicht.

Richtig ist, dass nach ganz herrschender Meinung im Fremdrechtserbschein nur die dem deutschen Recht bekannten Institutionen und Umstände genannt werden können, die nach den Wertungen des deutschen Rechts eintragungsfähig sind. Erforderlich ist eine „Gleichwertigkeitsprüfung“ (vgl. MüKo/Grziwotz, FamFG, 3. Aufl. 2019, § 352 c Rn. 28 m.w.N.). Dementsprechend ist auch für die Ausstellung eines auf einen inländischen Gegenstand bezogenen Zeugnisses über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft, § 1507 BGB, zu verlangen, dass die sich aus dem ausländischen Recht ergebende Rechtsstellung bzw. das Rechtsinstitut mit der fortgesetzten Gütergemeinschaft nach deutschem Recht strukturell vergleichbar bzw. gleichwertig ist (so auch Dörner, a.a.O., S. 668).

Trotz der im einzelnen bestehenden Unterschiede zwischen einer fortgesetzten Gütergemeinschaft nach den Vorschriften des BGB einerseits und denen des dänischen Rechts andererseits wird in der rechtsvergleichenden Literatur die Vergleichbarkeit beider Rechtsinstitute bejaht (vgl. Dörner, a.a.O., S. 668 m.w.N.). Für die hier interessierende Frage der Vergleichbarkeit der Rechtsinstitute nach dem Tod eines der beiden Ehegatten spricht entscheidend, dass nach beiden Rechtsordnungen die Entscheidung über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft in der Hand des überlebenden Ehegatten liegt und dass das gesamte eheliche (Gemeinschafts-)Vermögen ungeteilt in der Hand des überlebenden Ehegatten erhalten bleibt. Unterschiedlich geregelt ist allerdings der Umfang der Verfügungsmacht des überlebenden Ehegatten: aus §§ 1487, 1423 ff. BGB ergeben sich für den überlebenden Ehegatten Verfügungsbeschränkungen und für den auch hier gegebenen Fall der Verfügung über ein Grundstück gilt § 1424 S. 1 BGB, wonach die Zustimmung des anderen (nichtverwaltenden) Ehegatten zu einer Verfügung über ein Grundstück bzw. nach dessen Tod die der Abkömmlinge erforderlich ist. Dagegen kann der überlebende Ehegatte nach dänischem Recht ohne Mitwirkung der Abkömmlinge wie ein Alleineigentümer über das Gesamtgut verfügen. Mit Blick darauf, dass die nach deutschem Recht bestehenden Verfügungsbeschränkungen ausschließlich das Innenverhältnis zwischen dem überlebenden Ehegatten und den Abkömmlingen betreffen und die Verfügung des überlebenden Ehegatten gegenüber dem Erwerber nur nach Verweigerung der Genehmigung der Abkömmlinge unwirksam sind, vgl. §§ 1487 Abs. 1427 Abs. 1, 1366 Abs. 1, 3 und 4 BGB, wird die für die Erstellung eines Zeugnisses nach § 1507 BGB ausreichende Vergleichbarkeit der beiden Rechtsinstitute in der rechtsvergleichenden Literatur bejaht (vgl. Dörner, a.a.O., S. 669). Das ist, wenn man zusätzlich den Zweck eines Fremdrechtserbscheins, § 2369 a.F. BGB bzw. § 352 c FamFG, und den des Zeugnisses nach § 1507 BGB in die Betrachtung einbezieht (zu diesen vgl. schon oben), überzeugend: ein Fremdrechtserbschein soll den Erben eine für den deutschen Rechtsverkehr taugliche Legitimation und den davon Betroffenen einen durch die Publizitätswirkung garantierten Gutglaubensschutz gewährleisten (MüKo/Griwotz, a.a.O., § 352 c Rn. 28 m.w.N.). Ein Zeugnis über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft dient der Erleichterung des Rechtsverkehrs, vor allem in Grundbuch- und Registersachen, denn es ermöglicht dem Ehegatten den Nachweis über den Eintritt der fortgesetzten Gütergemeinschaft und damit den Nachweis seiner Berechtigung. Auch für den Geschäftspartner des überlebenden Ehegatten ist das Zeugnis nach § 1507 BGB eine Grundlage für die Vornahme von Rechtsgeschäften, denn der gute Glaube an den Inhalt des Zeugnisses wird in entsprechender Anwendung der Vorschriften zum Erbschein (§§ 2366, 2367 BGB) geschützt (vgl. jurisPK-BGB/Hausch, a.a.O., § 1507 Rn. 2 und 3). Ist jedoch der überlebende Ehegatte in fortgesetzter Gütergemeinschaft nach dänischem Recht uneingeschränkt verfügungsbefugt, kann der Vertragspartner des überlebenden Ehegatten uneingeschränkt auf dessen Verfügungsbefugnis vertrauen. Dann bestehen aber auch keine Bedenken dem überlebenden Ehegatten ein Zeugnis gemäß §§ 1507, 2369 a.F. BGB auszustellen und ihm die im deutschen Rechtsverkehr erforderliche Legitimationsgrundlage auszustellen.

Die Entscheidung des Nachlassgerichts vom 15. Februar 2019 ist deshalb aufzuheben. Nachdem die Fortsetzung der Gütergemeinschaft eingetreten ist und eine Grundbuchberichtigung beantragt werden soll, ist der Beteiligten ein Zeugnis zu erteilen. Der Senat kann das Nachlassgericht indes nicht zur Erteilung des von der Beteiligten begehrten Zeugnisses anweisen, weil bislang weder ein sachgerechter Antrag gestellt ist, der den Inhalt des begehrten Zeugnisses angibt, noch die erforderlichen Urkunden bzw. eidesstattlichen Versicherungen (§ 1507 Satz 2 in Verbindung mit §§ 2354 ff. BGB a.F. bzw. § 352 Abs. 3 FamFG) vorliegen.

Zum Inhalt des Zeugnisses weist der Senat vorsorglich und ohne Bindungswirkung auf folgendes hin:

Es sind die persönlichen Verhältnisse beider Ehegatten, die zur genauen Bezeichnung der Personen erforderlich sind (Namen, Stand, Wohnort), und der Todestag des verstorbenen Ehegatten anzugeben; das Zeugnis muss die Feststellung enthalten, dass die Gütergemeinschaft zwischen dem überlebenden Ehegatten und den gemeinschaftlichen Abkömmlingen fortgesetzt wird (vgl. jurisPK-BGB/Hausch, a.a.O., § 1507 Rn. 4; Staudinger/Thiele, a.a.O., § 1507 Rn. 7).

Weiter sind die sich aus § 2369 BGB a.F. ergebenden Besonderheiten zu beachten und es ist anzugeben, auf welchen Gegenstand sich das Zeugnis bezieht. Überdies muss zum Ausdruck kommen, dass der getroffenen Feststellung ausländisches Recht zugrunde liegt, hier die Feststellung der fortgesetzten Gütergemeinschaft in Anwendung dänischen Rechts (vgl. Staudinger/Herzog, a.a.O., § 2353 Rn. 522; MüKo-FamFG/Griwotz, a.a.O., § 352 c Rn. 28).

III.

Da die Beschwerde erfolgreich ist, sind eine Kostenentscheidung sowie eine Wertfestsetzung entbehrlich. Aus demselben Grunde bedarf es auch einer Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht.

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