OLG Düsseldorf, Beschl. v. 03.01.2017 – I-3 Wx 55/16
Ein gemeinschaftliches Testament ist bei Ehepartnern ein häufig genutztes Mittel, um ihre Erbfolge gemeinsam zu regeln. Bei der genauen Ausgestaltung solcher Testamente treten jedoch immer wieder Schwierigkeiten auf.
Ein Ehepaar verfasste ein gemeinschaftliches Testament, in dem es sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzte. Die Ehefrau schrieb dieses eigenhändig auf und ihr Mann unterschrieb das Dokument, ohne dabei seine Unterschrift mit einem Datum zu versehen. Nach dem Tod des Mannes zweifelten seine Kinder die Wirksamkeit dieses Testaments an.
Das Gericht entschied, dass das Testament nicht unwirksam ist, weil es von einem Ehepartner geschrieben wurde und der andere lediglich unterschrieben hatte. Auch die fehlende Datums- und Ortsangabe ändert nichts an der Wirksamkeit.
Hinweis: Bei einem gemeinschaftlichen Testament ist entscheidend, dass es sich um eine gemeinsame Erklärung der Eheleute handelt. Dazu muss das Testament jedoch nicht gemeinsam verfasst werden. Es reicht aus, wenn ein Partner die Urkunde erstellt und der andere – auch zu einem späteren, nicht datierten Zeitpunkt – unterschreibt.
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