OLG Düsseldorf, Urteil vom 01.10.2020 – 6 U 92/20

Mai 7, 2021

OLG Düsseldorf, Urteil vom 01.10.2020 – 6 U 92/20

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 18.02.2020 verkündete Urteil der1. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach (1 O 334/19)- Einzelrichterin – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Gründe

I.

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung des Klägers.

Wegen des Sachverhalts und der erstinstanzlichen Anträge wird auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Widerruf des Darlehensvertrages durch den Kläger sei unwirksam. Die Widerrufsfrist sei zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung bereits abgelaufen gewesen, weil sie durch eine ordnungsgemäße, den materiellen Anforderungen genügende Widerrufsinformation sowie den Erhalt der Pflichtangaben in Gang gesetzt worden sei.

Dagegen wendet sich die Berufung des Klägers, mit der dieser sein Klagebegehren – unter Hinweis auf zwischenzeitlich erfolgte weitere Ratenzahlungen und die Erhöhung des Antrags zu 2. – weiterverfolgt. Der Kläger rügt, entgegen der Auffassung des Landgerichts habe die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen, weil die Widerrufsbelehrung zu dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag nicht den gesetzlichen Anforderungen gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB genüge und dem Kläger nicht alle Pflichtangaben gemäß § 492 Abs. 2 BGB erteilt worden seien.

Die Beklagte habe den Kläger fehlerhaft über die Widerrufsfolgen belehrt. Anders als in der Belehrung dargestellt, bestehe in dem vorliegenden Fall eines Verbundgeschäfts, bei dem das Darlehen den vertraglichen Vereinbarungen entsprechend direkt an den das Kreditgeschäft vermittelnden Händler ausbezahlt worden sei, für den Verbraucher bei Widerruf keine Darlehensrückzahlungs- und Zinszahlungspflicht. Dementsprechend sei auch die Angabe eines Tageszinssatzes mit einem positiven Betrag unrichtig und irreführend.

Die verwendete Widerrufsinformation sei unionsrechtswidrig und verstoße damit gegen das Deutlichkeitsgebot. Die Beklagte könne sich insoweit auch nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB berufen. Diese stehe entsprechend dem erkennbaren Willen des deutschen Gesetzgebers unter dem Vorbehalt, dass der Mustertext nicht gegen das Unionsrecht verstoße. Zudem könne sich die Beklagte auch wegen inhaltlicher Abweichungen von der Musterwiderrufsinformation nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen. Der Kläger habe nicht sämtliche unter der Zwischenüberschrift „Besonderheiten bei weiteren Verträgen“ aufgeführten Verträge geschlossen. Die Belehrung sei in diesem Punkt schlicht falsch.

Zudem weiche die Widerrufsinformation der Beklagten inhaltlich von der Musterwiderinformation ab, weil die Beklagte bei der Umsetzung des Gestaltungshinweises 2a der Musterwiderrufsinformation den ersten Spiegelstrich für jeden einzelnen Verbundvertrag in die Widerrufsinformation hätte aufnehmen müssen. Hilfsweise habe sie die Wendung „im Folgenden: verbundener Vertrag“ auf die insgesamt fünf Verbundverträge anpassen müssen, mit dem Ergebnis, dass die Wendung „im Folgenden: verbundene Verträge“ – plural – hätte heißen müssen.

Im Hinblick auf den Beginn der Widerrufsfrist sei die Widerrufsinformation unklar. Einerseits werde der Verbraucher deutlich darauf hingewiesen, dass die Widerrufsfrist nach Abschluss des Vertrages beginne. Anderseits trete die vertragliche Vereinbarung hinzu, dass die Klagepartei auf den Zugang der Annahmeerklärung verzichte, und auf § 151 BGB verwiesen werde. Dies habe zur Konsequenz, dass für den Verbraucher unklar sei, wann die Annahme durch die Bank erfolgt sei und dadurch der Lauf der Widerrufsfrist beginne.

Hilfsweise sei der formularmäßige Verzicht auf die Annahmeerklärung vorliegend unzulässig. Der Vertrag sei qua Verstoß gegen das Schriftformerfordernis nichtig. Er sei erst durch die Auskehr der Valuta an den Händler geheilt worden. Frühestens zu diesem Zeitpunkt habe die Widerrufsfrist beginnen können. Zu berücksichtigen sei darüber hinaus allerdings, dass die Frist in einem solchen Fall auch erst dann zu laufen beginne, wenn der Darlehensnehmer eine neue Abschrift des Darlehensvertrags erhalten habe.

Entgegen der Ansicht des Landgerichts habe die Beklagte dem Kläger auch nicht sämtliche gemäß § 492 Abs. 2 BGB erforderlichen Pflichtangaben erteilt. Die Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei Kündigung habe die Beklagte falsch dargestellt. Dies folge zum einen bereits daraus, dass in den Darlehensbedingungen für Kündigungserklärungen die Textform vorgeschrieben werde. Zum anderen werde beim Darlehensnehmer der falsche Eindruck erweckt, er könne den Darlehensvertrag nur unter der Voraussetzung kündigen, dass er innerhalb von zwei Wochen die Darlehensvaluta zurückzahle. Dies sei geeignet, den Darlehensnehmer, der einen wichtigen Grund zur Kündigung des Darlehensvertrages habe, von der Erklärung der Kündigung abzuhalten. Es fehle die Angabe der Vorschrift des § 314 BGB.

Die Beklagte habe nicht die Berechnungsmethode der Vorfälligkeitsentschädigung in ausreichender Art und Weise angegeben. Die Bezugnahme auf die vom Bundesgerichtshof für die Berechnung vorgeschriebenen finanzmathematischen Rahmenbedingungen und die Berücksichtigung bestimmter, nicht abschließend genannter Kriterien bei der Berechnung genügten nicht.

Die Unterrichtung über den Verzugszinssatz, die Art und Weise seiner Anpassung sowie gegebenenfalls anfallender Verzugskosten sei unzureichend. Angaben zur Anpassung des Verzugszinssatzes fehlten. Darüber hinaus werde die zum Zeitpunkt der Information maßgebliche absolute Zahl des Verzugszinssatzes nicht genannt.

Es fehle im Darlehensvertrag die Angabe zur Art des Darlehens. Ferner habe die Beklagte dem Kläger nicht in klarer und verständlicher Form die Auszahlungsbedingungen angegeben. Der Kläger sei nicht darüber aufgeklärt worden, welche Leistungen er statt dem Darlehensbetrag erhält, dass er nämlich in Höhe des an den Verkäufer des finanzierten Fahrzeugs ausbezahlten Betrages von seiner Verpflichtung, den Kaufpreis zu bezahlen, frei werde, und dass er nach vollständiger Kaufpreiszahlung die Aushändigung des Kaufgegenstands vom Verkäufer verlangen könne.

Die Vertragslaufzeit sei nicht klar und verständlich angegeben. Der Begriff „Vertragslaufzeit“ werde von der Beklagten nicht verwendet. Die Angabe der Gesamtzahl der Raten reiche nicht aus. Die Beklagte habe es versäumt, ausreichende Angaben über den Zugang des Darlehensnehmers zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren zu machen. Es genüge nicht, auf eine mehrseitige Verfahrensordnung im Internet zu verweisen. Über ihre Pflicht zur Aushändigung eines Tilgungsplans habe die Beklagte zwar belehrt. Sie verschweige aber pflichtwidrig, dass dieser stets kostenlos herauszugeben sei.

Schließlich habe die Beklagte den Kläger fehlerhaft über das Bestehen eines Widerrufsrechts belehrt, indem sie in ihren Darlehensbedingungen über den Verbraucherbegriff abweichend vom gesetzlichen Verbraucherbegriff in § 13 BGB belehrt habe. Diese Fehlinformation stehe im unmittelbaren Zusammenhang mit der Widerrufsinformation bzw. -belehrung.

Es werde angeregt, dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage vorzulegen, ob aus dem Unionsrecht folge, dass „die nationalen Regelungen in Anlage 6 bzw. 7 zu Art. 247 § 6 EGBGB (aF), wonach die in Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB (aF) vorgesehene Schutzfunktion bei Verwendung dieser Anlage“, nicht mehr anzuwenden seien.

Das Verfahren sei jedenfalls bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über die Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Ravensburg vom 07.01.2020, 05.03.2020 und 31.03.2020 auszusetzen.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils wie folgt zu erkennen:

1. Es wird festgestellt, dass der Kläger ab seiner Widerrufserklärung vom 12.06.2019 aus dem mit der Beklagten zwecks Finanzierung des Fahrzeugs des Fabrikats: CF-Moto Quad, Typ / Modell: CForce 450, Fahrgestell-Nr.: …4, abgeschlossenen Darlehensvertrag zu der Darlehensvertrag-Nr.: …0 weder Zins- noch Tilgungsleistungen gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB schuldet.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 2.697,12 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB hieraus zu zahlen nach Herausgabe des Fahrzeugs des Fabrikats: CF-Moto Quad, Typ / Modell: CForce 450, Fahrgestell-Nr.: …4, nebst Fahrzeugschlüsseln und -papieren durch den Kläger an die Beklagte.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte mit der Annahme des Kraftfahrzeuges des Fabrikats: CF-Moto Quad, Typ / Modell: CForce 450, Fahrgestell-Nr.: …4, sich in Verzug befindet.

4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 650,34 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist unbegründet. Das Landgericht hat die Klage mit Recht abgewiesen. Unbegründet ist die Klage auch, soweit sie in II. Instanz gemäß § 533 ZPO zulässigerweise erweitert wurde. Der Kläger hat den streitgegenständlichen Darlehensvertrag über ein „Kfz-Darlehen“ (fortan: Darlehensvertrag) nicht wirksam widerrufen. Das ihm nach § 495 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 355 BGB grundsätzlich zustehende Widerrufsrecht war zum Zeitpunkt seiner Widerrufserklärung bereits erloschen.

1. Die Widerrufsfrist begann am 14.10.2017. Die Widerrufsfrist beginnt bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag – wie hier – gemäß §§ 355 Abs. 2 Satz 2, 356b Abs. 1, Abs. 2 BGB mit Vertragsschluss, wenn der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer bei Abschluss des Vertrags eine für diesen bestimmte Vertragsurkunde, den schriftlichen Antrag des Darlehensnehmers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder seines Antrags zur Verfügung gestellt hat und die zur Verfügung gestellte Urkunde die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB enthält. Diese Voraussetzungen waren hier am 14.10.2017 erfüllt.

a) Die Parteien haben den Darlehensvertrag an diesem Tag geschlossen. Entgegen der Auffassung des Klägers begründet der von ihm auf Seite 10 des Darlehensvertrags unter „2. Vertragserklärungen“ erklärte Verzicht auf den Zugang der Annahmeerklärung keinen zur Nichtigkeit des Vertragsschlusses führenden Verstoß gegen das Schriftformerfordernis gemäß § 492 Abs. 1 BGB. Ein Verzicht des Darlehensnehmers auf den Zugang der formgültigen Annahmeerklärung des Darlehensgebers gemäß § 151 Satz 1 BGB ist auch bei einem Verbraucherdarlehensvertrag im Grundsatz möglich (vgl. BGH, Urteil vom 27.04.2004 – XI ZR 49/03, juris Rn. 13 ff; vom 06.12.2005 – XI ZR 139/05, juris Rn. 12 f, 26; jurisPK-BGB/Schwintowski, 9. Aufl., § 492 Rn. 4). Das Schriftformerfordernis des § 492 Abs. 1 BGB steht der Vereinbarung von Zugangserleichterungen nicht entgegen. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Darlehensantrag des Darlehensnehmers – was hier aus den nachfolgenden Gründen der Fall ist – alle nach § 492 Abs. 2 BGB erforderlichen Angaben enthält (vgl. BGH, Urteil vom 27.04.2004, aaO Rn. 14 zu § 4 VerbrKrG; vom 06.12.2005, aaO Rn. 26).

b) Die Beklagte hat dem Kläger bei Vertragsschluss eine für diesen bestimmte Abschrift seines Darlehensantrags zur Verfügung gestellt. Diese Voraussetzung wäre im Übrigen selbst dann erfüllt, wenn der Darlehensvertrag entgegen den vorstehenden Ausführungen nur im Wege der Heilung gemäß § 492 Abs. 2 Satz 1 BGB gültig geworden wäre. Anders als der Kläger meint, hätte die Beklagte ihm auch dann keine neue Abschrift des Vertrags zur Verfügung stellen müssen. § 494 Abs. 7 BGB begründet eine solche Pflicht nur, wenn sich gemäß § 494 Abs. 2 bis 6 Vertragsänderungen ergeben (vgl. Bülow/Artz/Bülow, Verbraucherkreditrecht, 10. Aufl., § 494 BGB Rn. 84; MünchKomm-BGB/Schürnbrand/Weber, 8. Aufl., § 492 Rn. 44). Daran fehlt es.

c) Zu den Pflichtangaben gehört nach § 492 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB die Erteilung einer ordnungsgemäßen Widerrufsinformation. Dem ist die Beklagte – wovon das Landgericht zutreffend ausgegangen ist – nachgekommen. Mit der Widerrufsinformation zum Kfz-Darlehen auf Seite 9 des Darlehensvertrags hat sie ihre aus § 492 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB resultierende Verpflichtung, klar und verständlich über das nach § 495 Abs. 1 BGB bestehende Widerrufsrecht zu informieren, erfüllt.

aa) Die Beklagte kann sich insoweit auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB berufen. Ihre Widerrufsinformation setzt sich durch eine besondere Rahmung sowie durch ihre Überschrift vom übrigen Vertragstext ab und ist mittels weiterer Zwischenüberschriften deutlich gestaltet. Sie entspricht dem Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB.

(1) Die vorgenommenen Abweichungen hinsichtlich Format und Schriftgröße sind gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 5 EGBGB zulässig. Die Gestaltungshinweise hat die Beklagte hinreichend beachtet. Dies gilt insbesondere für die Hinweise 2, 2a, 5, 5a, 5b, 5c, 5f und 5g der Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB zur Gestaltung der Widerrufsinformation bei Vorliegen verbundener Verträge. Die Beklagte hat in der vorgesehenen Weise vom Klammerzusatz in Gestaltungshinweis 2a Gebrauch gemacht. Anders als der Kläger meint, setzt dies nicht voraus, dass für jeden einzelnen Verbundvertrag ein Spiegelstrich einzufügen ist. Dies ergibt sich insbesondere nicht aus dem Gestaltungshinweis 5. Dieser sieht bei mehreren weiteren Verträgen nur fakultativ vor, dass die Unterrichtung gemäß den anwendbaren Gestaltungshinweisen durch eine entsprechende, jeweils auf den konkreten Vertrag bezogene, wiederholte Nennung der Hinweise erfolgt. Die Nennung mehrerer Verbundverträge in einem Hinweis wird dadurch gerade nicht ausgeschlossen (vgl. BGH, Beschluss vom 31.03.2020 – XI ZR 198/19, juris Rn. 7).

Die Beklagte war auch nicht gehalten, bei der Umsetzung der Gestaltungshinweise 2a, 5a, 5b, 5c und 5f den Plural „verbundene Verträge“ zu verwenden. Mangels abweichender Vorgaben im dritten Sternchenhinweis ist die allgemeine Bezeichnung „verbundener Vertrag“ musterkonform.

(2) Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kläger keinen Vertrag über die Erbringung von Händler-Service-Leistungen geschlossen und von der Anmeldung zur A. A. abgesehen hat. Dabei kann offen bleiben, ob die Widerrufsinformation der Beklagten insoweit vom Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB – hier die Gestaltungshinweise 5, 5a, 5b, 5c, 5f und 5g – abweicht, weil sie sich nicht auf die tatsächlich abgeschlossenen Verträge beschränkt. Eine solche Abweichung wäre im Streitfall jedenfalls unschädlich.

Ob Anpassungen, die der Darlehensnehmer am Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB vornimmt, zum Verlust der Gesetzlichkeitsfiktion nach § 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB führen, hängt von Art und Umfang der Abweichungen von der Musterwiderrufsinformation ab. Unschädlich sind solche Abweichungen, die den Darlehensnehmer lediglich begünstigen und das vom Gesetzgeber mit der Gesetzlichkeitsfiktion verfolgte Ziel der Schaffung von Rechtsklarheit und Rechtssicherheit bei den Anwendern nicht beeinträchtigen (BGH, Beschluss vom 31.03.2020 – XI ZR 198/19, WM 2020, 838 Rn. 9 mwN; Urteil vom 28.07.2020 – XI ZR 288/19, WM 2020, 1627 Rn. 18). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

Die Sammelbelehrung der Beklagten zu den verbundenen Verträgen ist für den Kläger lediglich vorteilhaft. Sie ist dahin auszulegen, dass die Beklagte dem jeweiligen Darlehensnehmer anbietet, alle in dem Vertragsformular zur Finanzierung vorgesehenen Verträge als ein mit dem Darlehen verbundenes Geschäft zu behandeln, auch wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen gemäß § 358 Abs. 3 BGB nicht vorliegen sollten. Darauf haben sich die Parteien bei Abschluss des Darlehensvertrags geeinigt (vgl. BGH, Urteil vom 22.11.2016 – XI ZR 434/15, WM 2017, 427 Rn. 30 f).

Zugleich wirkt sich die Sammelbelehrung nicht nachteilig auf die Rechtsklarheit der Widerrufsinformation sowie die Rechtssicherheit bei den Vertragsparteien aus. Es ist offenkundig, dass die Sammelbelehrung nur insoweit von Bedeutung ist, als der Kläger die angesprochenen Verträge zusätzlich abgeschlossen hat. Unter der gebotenen Zugrundelegung des Maßstabs eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbrauchers (vgl. BGH, Beschluss vom 31.03.2020 – XI ZR 198/19, WM 2020, 838 Rn. 9 mwN) hat der Kläger als Vertragspartner auch denknotwendig Kenntnis darüber, welche Verträge dies sind. Selbst wenn dies ausnahmsweise nicht der Fall sein sollte, genügt ihm hierzu ein Blick in den Darlehensvertrag. Ob er von der Anmeldung zur Ratenschutzversicherung, zur A. S. Versicherung sowie zur A. A. Gebrauch gemacht hat, kann der Kläger leicht daran erkennen, ob er unter A) VII. des Darlehensvertrags das unter der Bezeichnung der jeweiligen Versicherung vorhandene Kästchen für „ja“ angekreuzt hat. Außerdem ist unter A) III. des Darlehensvertrags konkret aufgelistet, welche Verträge mit dem Darlehen finanziert werden.

Dementsprechend hat der Gesetzgeber durch die Verwendung entsprechender Muster wiederholt zu erkennen gegeben, dass er einen Musterschutz auch dann für gerechtfertigt erachtet, wenn eine Widerrufsinformation Hinweise zu finanzierten Geschäften enthält, die tatsächlich nicht abgeschlossen wurden (vgl. BGH, Urteil vom 24.01.2017 – XI ZR 66/16, WM 2017, 370 Rn. 10 f). Abweichend vom Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB sieht das Muster für die Widerrufsbelehrung bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen in Anlage 3 zu Art. 246b § 2 Abs. 2 EGBGB (dort Gestaltungshinweis 6) noch heute einen nur fakultativen Wegfall von Hinweisen vor, wenn kein verbundener Vertrag vorliegt.

Der Anwendung der Gesetzlichkeitsfiktion steht nicht entgegen, dass der Gesetzgeber mit Einführung eines Musters für eine Widerrufsinformation für Verbraucherkreditverträge in Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB in der Fassung vom 24.07.2010, auf den das Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB in seiner jetzigen Fassung zurückgeht, seinen Willen zum Ausdruck gebracht hat, eine Information über verbundene Verträge grundsätzlich nur bei deren Vorliegen zuzulassen (vgl. BGH, aaO Rn. 11 unter Verweis auf BT-Drucks. 17/1394, S. 30). Anlass dafür ist gewesen, dass die Frage, ob ein finanziertes Geschäft einen verbundenen Vertrag darstellt, insbesondere aus Verbrauchersicht oftmals schwierig zu beantworten ist (vgl. BT-Drucks. 17/1394, S. 27). Darum geht es hier nicht. Die Frage der Verbundenheit wird in der Sammelbelehrung der Beklagten nicht offen gelassen.

(3) Die Widerrufsinformation der Beklagten enthält eine musterkonforme Belehrung über die Widerrufsfolgen. Dazu gehört gemäß dem Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB zunächst die abstrakte Belehrung, dass der Darlehensnehmer im Falle des Widerrufs das Darlehen, soweit es bereits ausgezahlt wurde, spätestens innerhalb von 30 Tagen zurückzuzahlen und für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten hat. Die Beklagte hat die Musterwiderrufsinformation insoweit wortgetreu übernommen. Gleiches gilt für die allgemeine Erläuterung des Fristbeginns, die um den konkreten Betrag ergänzten Angaben zu dem pro Tag zu zahlenden Zinsbetrag sowie die diesen Absatz abschließende Information, dass sich der Zinsbetrag verringert, wenn das Darlehen nur teilweise in Anspruch genommen wird. Entsprechend Gestaltungshinweis 3 hat die Beklagte den auf der Grundlage des vereinbarten Sollzinses zu zahlenden Tageszins schließlich mit 0,66 € rechnerisch richtig angegeben.

(4) Für die Anwendbarkeit der Gesetzlichkeitsfiktion ist unerheblich, dass der Darlehensvertrag unter C) V. 1. h. eine vom Wortlaut des § 13 BGB abweichende Beschreibung des Verbraucherbegriffs enthält. Eine inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Widerrufsbelehrung wird nicht dadurch undeutlich, dass die Vertragsunterlagen an anderer Stelle einen inhaltlich nicht ordnungsgemäßen Zusatz enthalten. Gleiches gilt, wenn die Gesetzlichkeit fingiert wird, weil auch dann die Widerrufsbelehrung als solche als gesetzeskonform zu behandeln ist (BGH, Urteil vom 26.11.2019 – XI ZR 307/18, WM 2020, 87 Rn. 22 mwN).

(5) Die Beklagte kann sich auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 26.03.2020 (C-66/19 „Kreissparkasse Saarlouis“, juris) auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen. Hiernach steht Art. 10 Abs. 2 Buchstabe p der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (nachfolgend: Verbraucherkreditrichtlinie) bei der gebotenen Auslegung entgegen, dass ein Verbraucherdarlehensvertrag hinsichtlich der in Art. 10 dieser Richtlinie genannten Angaben auf eine nationale Vorschrift verweist, die wiederum selbst auf weitere Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats verweist. Dies betrifft zwar den in dem Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB enthaltenen Verweis auf § 492 Abs. 2 BGB in Kombination mit der beispielhaften Aufzählung von Pflichtangaben nach Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB („Kaskadenverweis“), der auf der Grundlage des Urteils des Gerichtshofs (aaO Rn. 48) nicht „in klarer, prägnanter Form über die Frist und die anderen Modalitäten für die Ausübung des Widerrufsrechts“ informiert. Dem Senat ist es aber verwehrt, sich gegen die ausdrückliche Anordnung des deutschen Gesetzgebers in Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB zu stellen. Danach genügt eine Widerrufsinformation, die – wie hier – in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form in einem Verbraucherdarlehensvertrag enthalten ist und dem Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB entspricht, den gesetzlichen Anforderungen. Für eine richtlinienkonforme Auslegung ist entgegen der Auffassung des Klägers kein Raum (BGH, Beschluss vom 31.03.2020 – XI ZR 198/19, WM 2020, 838 Rn. 10 ff; Urteil vom 28.07.2020 – XI ZR 288/19, WM 2020, 1627 Rn. 19). Eine direkte Anwendung der Richtlinie contra legem ist ausgeschlossen (vgl. BGH, Beschluss vom 30.06.2020 – XI ZR 132/19, juris).

bb) Selbst wenn die Gesetzlichkeitsfiktion vorliegend nicht zur Anwendung gelangen sollte, genügt die Widerrufsinformation der Beklagten den gesetzlichen Anforderungen gemäß § 492 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB. Sie informiert den Darlehensnehmer klar und verständlich über das ihm nach § 495 Abs. 1 BGB zukommende Widerrufsrecht.

(1) Der Darlehensnehmer wird zutreffend über die Frist und zu anderen Umständen für die Erklärung des Widerrufs informiert. Dies gilt auch für den Hinweis, dass die Widerrufsfrist erst beginnt, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB erhalten hat. Der Verweis auf diese Vorschrift in Kombination mit der beispielhaften Aufzählung von Pflichtangaben nach Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB genügt den Anforderungen, die der nationale Gesetzgeber in diesem Punkt an die Widerrufsinformation stellt. Daran ist der Senat gebunden.

Der Gesetzgeber hat mit der Einführung einer Musterwiderrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge bezweckt, eine Gestaltung vorzugeben, die den Vorgaben des Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB entspricht (BT-Drucks. 17/1394, S. 21). Er hat damit zum Ausdruck gebracht, dass er den Mustertext mit den gesetzlichen Vorgaben in Einklang stehend erachtet (BGH, Beschluss vom 19.03.2019 – XI ZR 44/18, WM 2019, 864 Rn. 16). Soweit der Unternehmer ganze Passagen des bei Vertragsschluss geltenden Mustertextes in dem dort dafür vorgesehenen Kontext verwendet, ist deshalb seine Widerrufsinformation als hinreichend klar und verständlich anzusehen. Von ihm kann nicht erwartet werden, genauer zu formulieren als der Gesetzgeber (vgl. BGH, Beschluss vom 19.03.2019 – XI ZR 44/18, WM 2019, 864 Rn. 15 mwN). Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist der Kaskadenverweis in der Widerrufsinformation der Beklagten nicht zu beanstanden. Die dortigen Angaben zum Fristbeginn stimmen wörtlich mit der Musterwiderrufsinformation in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB überein.

Die Widerrufsbelehrung wird nicht dadurch fehlerhaft, dass der Kaskadenverweis nicht den Anforderungen des Art. 10 Abs. 2 Buchst. p Verbraucherkreditrichtlinie genügt, in klarer, prägnanter Form über die Frist und die anderen Modalitäten für die Ausübung des Widerrufsrechts zu informieren (vgl. EuGH, Urteil vom 26.03.2020 – C-66/19 „Kreissparkasse Saarlouis“, juris Rn. 48). Dies gebietet schon der Grundsatz der Rechtssicherheit, der auch nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union – ebenso wie das Rückwirkungsverbot – der Verpflichtung des nationalen Richters, bei der Auslegung der einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts den Inhalt einer Richtlinie heranzuziehen, Grenzen setzt (vgl. EuGH, Urteil vom 15.04.2008, C-268/06, juris Rn. 100). Der Gesetzgeber des Gesetzes zur Einführung einer Musterwiderrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge, zur Änderung der Vorschriften über das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen und zur Änderung des Darlehensvermittlungsrechts vom 24.07.2010 (BGBl. I, S. 977) hat mit der Neuregelung der Musterwiderrufsinformation bezweckt, die zuvor im Zusammenhang mit den Musterbelehrungen (Anlagen 2 und 3 zur Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht – BGB-InfoV) bestehende Rechtsunsicherheit durch eine formellgesetzliche Regelung zu beseitigen (BT-Drucks. 16/11643, S. 66). Dieses Ziel würde verfehlt, wenn auch solche Textpassagen der Widerrufsinformation eines Unternehmers nicht den gesetzlichen Anforderungen genügen würden, die der Gesetzgeber in einem entsprechenden Kontext in der Musterwiderrufsinformation verwendet und hinsichtlich derer er damit zum Ausdruck gebracht hat, dass sie den Verbraucher insoweit klar und prägnant über sein Widerrufsrecht informieren.

Zudem hat der Gesetzgeber den Verweis auf § 492 Abs. 2 BGB mit Gesetzesrang als eine klare und verständliche Gestaltung der Information über die Voraussetzungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist vorgegeben. Aus dem Gesetzeswortlaut, der Systematik und den Materialien der zum 30.07.2010 in Kraft getretenen Änderungen des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ergibt sich, dass der Gesetzgeber selbst eine Erläuterung anhand des um Beispiele ergänzten § 492 Abs. 2 nicht nur für sinnvoll (BT-Drucks. 17/1394, S. 25 f.), sondern als mit den sonstigen gesetzlichen Vorgaben in Einklang stehend erachtete. Durch die schließlich Gesetz gewordene Auswahl der für eine Mehrzahl unterschiedlicher Vertragstypen relevanten Beispiele (BT-Drucks. 17/2095, S. 17) brachte der Gesetzgeber überdies zum Ausdruck, dem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher die Ermittlung der für den einschlägigen Vertragstyp jeweils relevanten Pflichtangaben anhand des Gesetzes zuzutrauen. Über dieses gesetzgeberische Gesamtkonzept, das nach wie vor gilt, dürfen sich die Gerichte, die ihrerseits der Gesetzesbindung unterliegen, bei der Auslegung des gleichrangigen übrigen nationalen Rechts zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie nicht hinwegsetzen. In der Entscheidung, der Verweis auf § 492 Abs. 2 BGB sei unzureichend klar und verständlich, läge eine Missachtung der gesetzlichen Anordnung, die dazu führte, dass das Regelungsziel des Gesetzgebers in einem wesentlichen Punkt verfehlt und verfälscht und einer nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Norm ein entgegengesetzter Sinn gegeben würde (BGH, Beschluss vom 19.03.2019 – XI ZR 44/18, WM 2019, 864). Dazu ist der Senat nicht befugt (vgl. BGH, Urteil vom 03.07.2018 – XI ZR 702/16, WM 2018, 1601 Rn. 13).

Schließlich werden die Informationen zum Fristbeginn nicht dadurch fehlerhaft, dass der Kläger mit Blick auf den Abschluss des Darlehensvertrags auf den Zugang der Annahmeerklärung verzichtet hat. Der Hinweis auf den Vertragsschluss als grundsätzlich maßgeblicher Zeitpunkt für den Beginn der Widerrufsfrist findet sich nicht nur im Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB. Er entspricht auch dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung in § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB. Darauf kann sich die Beklagte berufen. Der Darlehensgeber darf sich bei der Gestaltung der Widerrufsinformation am Wortlaut des Gesetzes orientieren und muss nicht genauer formulieren als der Gesetzgeber selbst (vgl. BGH, Urteil vom 16.05.2017 – XI ZR 586/15, WM 2017, 1258 Rn. 23).

(2) Der Darlehensnehmer wird nach Maßgabe der gesetzlichen Vorgaben klar und prägnant über die Folgen eines Widerrufs belehrt. Davon ist nach den vorstehend dargestellten Grundsätzen schon deshalb auszugehen, weil die Beklagte hinsichtlich der Information über die Widerrufsfolgen sämtliche Passagen des Musters in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB übernommen hat, und zwar auch diejenigen, die bei Vorliegen eines verbundenen Vertrags – wie hier – Anwendung finden.

Ungeachtet dessen ist die Widerrufsinformation in diesem Punkt aber auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Sie muss einerseits nach Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 EGBGB einen Hinweis auf die Verpflichtung des Darlehensnehmers enthalten, ein bereits ausbezahltes Darlehen zurückzuzahlen und Zinsen zu vergüten. Dabei ist nach Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 2 EGBGB der pro Tag zu zahlende Zinsbetrag anzugeben, und zwar wegen des Bezugs auf § 357a Abs. 3 Satz 1 BGB unter Zugrundelegung des vereinbarten Sollzinses (vgl. BGH, Urteil vom 05.11.2019 – XI ZR 650/18, BGHZ 224, 1 Rn. 20). Andererseits ist der Darlehensnehmer im Streitfall gemäß Art. 247 § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 b) EGBGB zusätzlich darüber zu informieren, welche Rechte sich für ihn aus § 358 und § 359 BGB ergeben und welche Bedingungen für die Ausübung dieser Rechte gelten. Diesen Vorgaben trägt die Widerrufsinformation der Beklagten in der gebotenen Weise Rechnung.

Der Darlehensnehmer wird unter der Überschrift „Widerrufsfolgen“ zutreffend über den Grundsatz unterrichtet, dass er bei Ausübung seines Widerrufsrechts ein bereits ausbezahltes Darlehen zurückzuzahlen und für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten hat. Ferner enthält die Widerrufsinformation jeweils unter der Überschrift „Besonderheiten bei weiteren Verträgen“ die gebotenen Hinweise auf die besonderen Rechte des Darlehensnehmers aus § 358 und § 359 BGB, die sich daraus ergeben, dass der Darlehensvertrag mit weiteren Verträgen verbunden ist. Dies gilt insbesondere mit Blick auf die besonderen Modalitäten der Rückabwicklung gemäß § 358 Abs. 4 BGB. Es genügt, dass die Beklagte insoweit die sich aus dem Gesetz ergebende Rechtslage abstrakt wiedergibt (vgl. BGH, Urteil vom 05.11.2019 – XI ZR 11/19, juris Rn. 2 und 19 ff). Einer weitergehenden Darstellung der Widerrufsfolgen bedarf es entgegen der Auffassung des Klägers nicht (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 30.07.2019 – 6 U 210/18, juris Rn. 48; aA LG Ravensburg, Urteil vom 30.07.2019 – 2 O 164/19, juris Rn. 33 f). Sie ist weder gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 und 2 EGBGB noch gemäß Art. 247 § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EGBGB Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Widerrufsinformation.

Die Widerrufsinformation wird auch nicht dadurch undeutlich, dass sie sich unter „Besonderheiten bei weiteren Verträgen“ auf den Vertrag über die Erbringung von Händler-Service-Leistungen und auf die Anmeldung zur A. A. erstreckt. Formularverträge müssen für verschiedene Vertragsgestaltungen offen sein. Eine Widerrufsinformation wird deshalb nicht generell dadurch unwirksam, dass der Darlehensnehmer im Wege einer Sammelbelehrung Hinweise zu finanzierten Geschäften erteilt, die tatsächlich nicht abgeschlossen wurden (vgl. BGH, Urteil vom 24.01.2017 – XI ZR 66/16, WM 2017, 370 Rn. 10 f; vom 21.02.2017 – XI ZR 467/15, WM 2017, 906 Rn. 50 ff). Zudem ist für einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher offenkundig, dass die Sammelbelehrung nur insoweit von Bedeutung ist, als die genannten Verträge tatsächlich abgeschlossen worden sind. Als Vertragspartner hat er denknotwendig Kenntnis darüber, welche Verträge dies sind. Im Streitfall genügt dem Kläger dafür im Übrigen ein einfacher Blick in den Darlehensvertrag.

(3) Unerheblich ist, dass der Darlehensvertrag unter C) V. 1. h. eine vom Wortlaut des § 13 BGB abweichende Beschreibung des Verbraucherbegriffs enthält. Eine inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Widerrufsbelehrung wird nicht dadurch undeutlich, dass die Vertragsunterlagen an anderer Stelle einen inhaltlich nicht ordnungsgemäßen Zusatz enthalten (BGH, Urteil vom 26.11.2019 – XI ZR 307/18, WM 2020, 87 Rn. 22 mwN).

d) Der Darlehensvertrag enthält die weiteren für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB. Dies hat der Senat unabhängig vom Parteivortrag umfassend geprüft. Die gegen die Würdigung des Landgerichts erhobenen Einwendungen der Berufung haben auch insoweit keinen Erfolg.

aa) Der Darlehensnehmer wird gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB hinreichend über die „Art des Darlehens“ informiert. Dabei kann dahinstehen, ob es neben der Abgrenzung zu anderen Finanzierungsformen weiterer Angaben zur konkreten Ausgestaltung des Darlehensvertrags bedarf. Es genügt jedenfalls, dass aus den Ausführungen zum Zahlungsplan unter A) IV. und aus C) V. 2. a) des Darlehensvertrags hervorgeht, dass es sich um einen befristeten Darlehensvertrag mit festgelegter Ratenhöhe und festem Zinssatz handelt (vgl. BGH, Urteil vom 05.11.2019 – XI ZR 650/18, BGHZ 224, 1 Rn. 51 unter Verweis auf BT-Drucks. 16/11643, S. 123). Anders als die Berufung meint, bedarf es hierzu keiner „schlagwortartigen Produktumschreibung“. Auch hinsichtlich der weiteren Pflichtangaben ist auf das Leitbild eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher abzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 23.02.2016 – XI ZR 101/15, BGHZ 209, 86 Rn. 33). Aus dem Hinweis, dass sich die Vertragslaufzeit aus den vereinbarten 47 Monatsraten ergibt, wird für diesen hinreichend deutlich, dass es sich um ein befristetes Darlehen handelt.

bb) Die Information zur Vertragslaufzeit gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 6 EGBGB ist nicht zu bestanden. Entgegen dem Vortrag des Klägers beschränkt sich die Beklagte unter A) IV. des Darlehensvertrags nicht auf die Angabe der Gesamtraten. Es heißt dort unter Bezugnahme auf die vorstehenden Angaben zur Höhe und Fälligkeit der Raten vielmehr ausdrücklich, dass sich die „Vertragslaufzeit des Darlehensvertrags“ demgemäß aus der Gesamtzahl der Monatsraten zuzüglich einer gegebenenfalls vereinbarten Vorlaufzeit bis zur Fälligkeit der ersten Rate ergebe.

cc) Der Inhalt der Auszahlungsanweisung an die Beklagte unter A) V. des Darlehensvertrags genügt den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Information über die Auszahlungsbedingungen gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 9 EGBGB. Aus ihm geht hinreichend deutlich hervor, dass die Beklagte bei Zustandekommen des Darlehensvertrags, jedoch nicht vor Fahrzeugauslieferung, den für das Kfz ausgewiesenen Betrag an den Verkäufer des finanzierten Fahrzeugs überweist. Unerheblich ist das Fehlen eines ausdrücklichen Hinweises, dass der Darlehensnehmer in Folge der Auszahlung des Darlehens von der Verbindlichkeit der Kaufpreiszahlung aus dem mit dem Autohaus geschlossenen Kaufvertrag befreit wird und das von ihm gekaufte Fahrzeug erhält. Ein solcher Hinweis ist entbehrlich, weil es sich um keine Auszahlungsbedingungen, sondern um die Folgen der Auszahlung handelt. Dafür spricht letztlich auch die Gesetzesbegründung. In der vom Kläger zitierten Stelle heißt es zwar, dass insbesondere anzugeben sei, wenn der Darlehensnehmer das Darlehen nicht selbst ausgezahlt bekomme, sondern das Geld einem Dritten zufließe und der Darlehensnehmer dafür etwas anderes erhalte, z. B. die Befreiung von einer Verbindlichkeit oder einen Gegenstand (vgl. BT-Drucks. 16/11643, S. 124). Daraus folgt jedoch nicht zwingend, dass der Darlehensgeber den Darlehensnehmer in derartigen Fällen über den Umstand der Zahlung an den Dritten (als Bedingung einer vertragsgemäßen Auszahlung) hinaus darüber zu informieren hat, was der Darlehensnehmer an Stelle des Geldbetrages erhält. Zudem dient die Regelung der Umsetzung von Art. 5 Abs. 1 Satz 4 Buchstabe c 2. Variante bzw. Art. 10 Abs. 2 Buchstabe d Verbraucherkreditrichtlinie (vgl. BT-Drucks. 16/11643, aaO). Danach sind die „Bedingungen der Inanspruchnahme“ zu erläutern. Gemeint ist damit, wie und wann der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer den vereinbarten Geldbetrag zur Verfügung stellt (vgl. Anhang II Nr. 2 der Verbraucherkreditrichtlinie). Die beschriebenen Folgen der Auszahlung des Darlehensbetrags an den Verkäufer gehören nicht mehr dazu (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 26.05.2020 – 6 U 448/19, juris Rn. 51 ff).

Selbst wenn die Pflichtangabe nach § 3 Abs. 1 Nr. 9 EGBGB bei Auszahlungen an einen Dritten weiter zu fassen wäre, genügen die Angaben im streitgegenständlichen Darlehensvertrag noch den gesetzlichen Anforderungen. Die Folgen der Zahlung an den Verkäufer sind angesichts des Vertragsgegenstands und der Auszahlungsanweisung offenkundig. Ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher, der einen derartigen Darlehensvertrag zur Finanzierung eines Fahrzeugkaufs abschließt, weiß, dass er dem Verkäufer nach weisungsgemäßer Auszahlung des Darlehens keinen Kaufpreis mehr schuldet und das erworbene Fahrzeug erhält.

dd) Der Darlehensvertrag enthält unter C) V. 1. g. die gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr.11 EGBGB erforderliche Pflichtangabe zum Verzugszinssatz, zu Art und Weise seiner etwaigen Anpassung sowie gegebenenfalls zu anfallenden Verzugskosten.

(1) Die Beklagte hat gemäß C) V. 1. g. gb) Satz 2 des Darlehensvertrags „für die Vertragslaufzeit“ auf die Geltendmachung von Verzugszinsen verzichtet. Damit bedurfte es im Darlehensvertrag keiner weiterer Angaben zum Verzugszinssatz, weil die Angabe des Verzugszinssatzes nur für diesen Zeitraum geschuldet ist (vgl. BGH, Beschluss vom 11.02.2020 – XI ZR 648/18, juris Rn. 23).

(2) Selbst wenn die Pflicht zur Information über den Verzugszinssatz und seiner Anpassung nicht bereits dann erfüllt sein sollte, wenn der Darlehensgeber für die Vertragslaufzeit auf die Geltendmachung von Verzugszinsen verzichtet, bedurfte es im Streitfall keiner weiteren Angaben. Die Angaben zum Verzugszinssatz und seiner Anpassung müssen jedenfalls nur solche Ansprüche erfassen, die der Darlehensgeber gegen den Darlehensnehmer nach dem konkreten Vertragsinhalt hat und mit denen der Darlehensnehmer in Zahlungsverzug geraten kann. Über Verzugsfolgen bei lediglich hypothetischen Zahlungsansprüchen ist der Darlehensnehmer nicht zu belehren. Dies folgt aus Sinn und Zweck der Vorschrift. Die Information über den Verzugszinssatz ist kein Selbstzweck. Sie dient der Information über die Kosten, die in Folge von Leistungsstörungen anfallen und deshalb nicht zu den Gesamtkosten im Sinne von § 6 Abs. 3 Nr. 1 PAngV gehören, welche in die Berechnung des effektiven Jahreszinssatzes einfließen (vgl. BT-Drucks. 16/11643, S. 124). Zudem dient Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB der Umsetzung der Vorgaben aus Art. 5 Abs. 1 Satz 4 Buchstabe l und durch den Verweis in Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EGBGB auch der Umsetzung von Art. 10 Abs. 2 Buchstabe l Verbraucherkreditrichtlinie in nationales Recht (vgl. BT-Drucks. 16/11643, S. 124). Den genannten Regelungen der Verbraucherkreditrichtlinie ist gemein, dass sie darauf abstellen, welche Zusatzkosten beim Darlehensgeber mit Blick auf die vereinbarte Rückzahlung des Darlehens anfallen können. Soweit es die vorvertragliche Information betrifft, soll der Darlehensnehmer verschiedene Angebote vergleichen und eine fundierte Entscheidung darüber treffen können, ob er einen Darlehensvertrag schließen will (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Verbraucherkreditrichtlinie). Die entsprechende Information im Darlehensvertrag soll dazu beitragen, dass der Darlehensnehmer alle notwendigen Informationen über die Rechte und Pflichten, die sich für ihn aus dem Darlehensvertrag ergeben, zur Kenntnis nehmen kann (vgl. Erwägungsgrund 31 Verbraucherkreditrichtlinie). Auch nach Maßgabe dieser Grundsätze sind weitere Angaben zum Verzugszinssatz entbehrlich.

Die Klausel in C) V. 1. g. gb) Satz 2 des Darlehensvertrags ist dahingehend auszulegen, dass die Parteien vereinbart haben, dass die Beklagte bis zur Zahlung sämtlicher Raten keinen Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen – wie hier – sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden. Dabei sind die Verständnismöglichkeiten eines durchschnittlichen, rechtlich nicht vorgebildeten Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen. Ansatzpunkt für die bei einer Formularklausel gebotene objektive, nicht am Willen der konkreten Vertragspartner zu orientierende Auslegung ist in erster Linie ihr Wortlaut. Sofern nach Ausschöpfung aller in Betracht kommenden Auslegungsmöglichkeiten Zweifel verbleiben und zumindest zwei Auslegungsergebnisse rechtlich vertretbar sind, kommt die sich zu Lasten des Klauselverwenders auswirkende Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB zur Anwendung. Hierbei bleiben allerdings Verständnismöglichkeiten unberücksichtigt, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend sind und für die an solchen Geschäften typischerweise Beteiligten nicht ernsthaft in Betracht kommen (BGH, Urteil vom 04.07.2017 – XI ZR 562/15, BGHZ 215, 172 Rn. 25; vom 27.05.2020 – VIII ZR 45/19, NZM 2020, 551 Rn. 119 mwN).

Gemessen daran ergibt sich, dass die Parteien in C) V. 1. g. gb) Satz 2 des Darlehensvertrags für den Fall, dass der Kläger wegen einzelner Raten in Zahlungsverzug gerät, Ansprüche der Beklagten auf Zahlung von Verzugszinsen ausgeschlossen haben. Zwar wird nach dem Wortlaut der Klausel auf die „Vertragslaufzeit“ abgestellt, die nach juristischem Verständnis mit Fälligkeit der Schlussrate oder wirksamer Kündigung des Darlehensvertrags endet (vgl. MünchKomm-BGB/Berger, 8. Aufl., § 488 Rn. 221). Ein verständiger und redlicher Verbraucher wird allerdings davon ausgehen, dass die Beklagte auch nach Fälligkeit der Schlussrate keine Verzugszinsen wegen einer verspäteten Ratenzahlung verlangen kann. Ohne einen – hier nicht erteilten – anderslautenden Hinweis wird er annehmen, dass der Verzicht sich auch auf den gesamten Zeitraum zwischen Fälligkeit und Zahlung der einzelnen vereinbarten Raten erstreckt. Dies gilt umso mehr, als die Klausel in Verbindung mit dem vorstehenden Satz zumindest für einen juristisch nicht vorgebildeten Verbraucher den Schluss nahelegt, dass von dem Verzicht auf Verzugszinsen alle Raten erfasst sind. Dies macht mit Blick auf die Schlussrate aber nur Sinn, wenn die Fälligkeit dieser Rate und damit das „juristische Ende“ der Vertragslaufzeit des Darlehensvertrags keine zeitliche Zäsur hinsichtlich der Geltendmachung von Verzugszinsen bedeutet, weil der Darlehensnehmer bei Nichtzahlung der fälligen Schlussrate sofort in Verzug kommt (§ 286 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB).

(3) Durch die weitere Angabe in C) V. 1. g. gb) Satz 1 des Darlehensvertrags, dass die Bank im Falle des Zahlungsverzugs den konkret durch den Zahlungsverzug entstandenen Schaden berechnet, wird der Darlehensnehmer klar und verständlich über „gegebenenfalls anfallende Verzugskosten“ informiert. Die Angabe eines konkreten Betrags ist an dieser Stelle schon deshalb nicht erforderlich, weil sich Anfall und konkrete Höhe von zukünftigen Verzugsschäden zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht bestimmen lassen (vgl. BGH, Beschluss vom 11.02.2020 – XI ZR 648/18, juris Rn. 24 ff).

ee) Der Darlehensvertrag enthält gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EGBGB einen klaren und verständlichen Hinweis auf den Anspruch des Darlehensnehmers auf einen Tilgungsplan nach § 492 Abs. 3 Satz 2 BGB. Dieser findet sich unter C) V. 2. f. des Darlehensvertrags. Entgegen der Auffassung der Berufung ist unerheblich, dass der Darlehensnehmer nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass die Beklagte den Tilgungsplan kostenlos zur Verfügung zu stellen hat. Die Kostenfreiheit ist nach dem eindeutigen Wortlaut von Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EGBGB kein Teil der Pflichtangabe zum Anspruch des Darlehensnehmers auf einen Tilgungsplan. Für einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher folgt sie im Übrigen hinreichend deutlich daraus, dass nach dem Hinweis einzige Voraussetzung für die Pflicht des Darlehensgebers zur Übergabe eines Tilgungsplans ein entsprechendes Verlangen des Darlehensnehmers ist. An keiner Stelle ist die Rede von einer Gegenleistung.

ff) Angaben über die gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EGBGB vorgeschriebenen Pflichtangabe über das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrags, bedurfte es im Streitfall nicht. Sie sind lediglich veranlasst, sofern dem Darlehensnehmer ein Kündigungsrecht gemäß § 500 Abs. 1 BGB zusteht (vgl. BGH, Urteil vom 05.11.2019 – XI ZR 650/18, BGHZ 224, 1 Rn. 29 ff; vom 28.07.2020 – XI ZR 288/19, WM 2020, 1627 Rn. 32 mwN). Dies ist hier nicht der Fall, weil es sich um ein befristetes Darlehen handelt.

Die Information über das außerordentliche Kündigungsrecht nach § 314 BGB gehört entgegen der Auffassung des Klägers nicht zu den Pflichtangaben. Dementsprechend ist für die Frage einer ordnungsgemäßen Pflichtangabe gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EGBGB auch unerheblich, ob die im Darlehensvertrag enthaltene Belehrung über dieses Recht vollständig und richtig ist (vgl. BGH, Urteil vom 05.11.2019, aaO Rn. 39).

gg) Die Beklagte hat im Darlehensvertrag die erforderliche Pflichtangabe gemäß Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB zu den Voraussetzungen und der Berechnungsmethode für den Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung ordnungsgemäß erteilt. Es genügt, dass unter C) V. 2. e. des Darlehensvertrags die für die Berechnung wesentlichen Parameter in groben Zügen genannt werden (vgl. BGH, Urteil vom 05.11.2019 – XI ZR 650/18, BGHZ 224, 1 Rn. 45).

Selbst wenn die Ausführungen im Darlehensvertrag zur Vorfälligkeitsentschädigung fehlerhaft oder unvollständig wären, hätte dies im Übrigen keine Auswirkungen auf den Beginn der Widerrufsfrist. Die Folge wäre lediglich, dass ein Anspruch des Beklagten auf Vorfälligkeitsentschädigung gemäß § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB ausgeschlossen ist (vgl. BGH, Urteil vom 28.07.2020 – XI ZR 288/19, juris Rn. 23 ff).

hh) Der Darlehensvertrag enthält unter C) V. 1. l. die gemäß Art. 247 § 7 Nr. 4 EGBGB erforderlichen Angaben zum Zugang des Darlehensnehmers zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren. Die dort gegebene Information zeigt dem Darlehensnehmer die Möglichkeit auf, den Ombudsmann der privaten Banken anzurufen, und benennt hierfür die postalische Anschrift der Beschwerdestelle. Darüber hinaus enthält sie den Hinweis, dass die „Verfahrensordnung für die Schlichtung von Kundenbeschwerden im deutschen Bankgewerbe“ Näheres regelt und auf der Internetseite des Bundesverbandes deutscher Banken e.V. (www.bankenverband.de) eingesehen werden kann. Anders als die Berufung meint, genügt das den gesetzlichen Anforderungen (vgl. BGH, Urteil vom 05.11.2019 – XI ZR 650/18, BGHZ 224, 1 Rn. 37 ff).

2. Die Widerrufsfrist betrug gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB 14 Tage. Sie endete demzufolge spätestens am 28.10.2017. Damit konnte der Kläger seine auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung am 12.06.2019 nicht mehr widerrufen.

3. Einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union zur Beantwortung der vom Kläger aufgeworfenen Frage bedarf es nicht. Der von ihm zur Begründung herangezogene Vorlagebeschluss des VII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 14. Mai 2020 (VII ZR 174/19) ist nicht einschlägig. Im Bereich des Verbraucherkreditrechts hat der Gerichtshof der Europäischen Union ausdrücklich aufgegeben, das nationale Recht bis zur Grenze des contra legem richtlinienkonform auszulegen. Eine – ohnehin nur in seltenen Ausnahmefällen judizierte – direkte Anwendung der Richtlinie contra legem hat er daher offensichtlich ausgeschlossen (BGH, Beschluss vom 30.06.2020 – XI ZR 132/19, juris mwN).

4. Es besteht auch keine Veranlassung, das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 148 ZPO auszusetzen. Die Vorabentscheidungsgesuche des Einzelrichters des Landgerichts Ravensburg (Beschluss vom 07.01.2020 – 2 O 315/19, BKR 2020, 151; vom 05.03.2020 – 2 O 328/19, 2 O 280/19, 2 O 334/19, juris; vom 31.03.2020 – 2 O 294/19, 2 O 249/19, juris; vom 07.07.2020 – 2 O 84/20, juris) rechtfertigen keine Aussetzung, weil die in den Vorabentscheidungsgesuchen aufgeworfenen Fragen angesichts des Wortlauts, der Regelungssystematik und des Regelungszwecks der Verbraucherkreditrichtlinie derart offenkundig zu beantworten sind, dass für vernünftige Zweifel kein Raum bleibt („acte clair“, vgl. BGH, Beschluss vom 30.06.2020 – XI ZR 421/19, juris mwN; vom 21.07.2020 – XI ZR 387/19, juris mwN).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidungen zur Vollstreckbarkeit folgen aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 6.201,40 EUR

Haben Sie Fragen? 

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

© Rechtsanwalt Krau. All rights reserved.
Powered by wearehype.eu.
© Rechtsanwalt Krau. All rights reserved.
Powered by wearehype.eu.