OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.03.2015 – I-16 U 108/14

Mai 12, 2021

OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.03.2015 – I-16 U 108/14

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 28.02.2014 – Az.: 22 O 147/13 – wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlussberufung des Beklagten wird das vorgenannte Urteil unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels abgeändert und wie folgt insgesamt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, gegenüber der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Köln die Herausgabe des zum dortigen Aktenzeichen 81 HL 531/10 hinterlegten Betrags in Höhe von 1.332.379,93 € nebst angefallenen Hinterlegungszinsen an den Beklagten zu bewilligen und der Auszahlung an den Beklagten zuzustimmen. Sie wird verurteilt, an den Beklagten Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.04.2011 abzüglich der ab dem 05.04.2011 angefallenen Hinterlegungszinsen von 1% aus 1.332.379,93 € zu zahlen.

Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, gegenüber der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Köln die Herausgabe des zum dortigen Aktenzeichen 81 HL 526/10 hinterlegten Betrags in Höhe von 1.182.434,96 € nebst angefallenen Hinterlegungszinsen an den Beklagten zu bewilligen und der Auszahlung an den Beklagten zuzustimmen. Sie wird ferner verurteilt, an den Beklagten Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.03.2013 abzüglich der seit dem 05.04.2011 angefallenen Hinterlegungszinsen von 1% aus 1.1.82,434,96 € zu zahlen.

Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt die Klägerin. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 90% und der Beklagte 10%.

Das Urteil ist vorläufig. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet. Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe

Die Parteien verlangen wechselseitig die Freigabe von beim Amtsgericht Köln hinterlegten Geldbeträgen.

Die Klägerin ist eine durch einen liechtensteinischen Treuhänder als indirekten Stellvertreter des Stifters Herrn Dr. H… … K… errichtete Stiftung. Sie ist in das Öffentlichkeitsregister Liechtenstein eingetragen. Auf den Inhalt der in Kopie zur Akte gereichten Stiftungsstatuten wird Bezug genommen. Zunächst war unter anderem auch die Tochter des Herrn Dr. K… Stiftungsrätin. Der Name der Klägerin „H…“ steht für „H… … K…“. Die Klägerin verfügt über eine statutenmäßiges Vermögen von 30.000 CHF. Sie ist von Herrn Dr. K…, der seit dem Jahr 2001 in Z… lebt, als Instrument der Nachlassplanung konzipiert.

In den Jahren 1998 bis 2004 schloss Herr Dr. K… mit der G… Lebensversicherungs-AG (im Folgenden: G… AG) sieben Lebensversicherungsverträge ab, deren Versicherungssummen sich auf insgesamt ca. 9,5 Mio. € beliefen. Am 20./22.12.2005 schloss Herr Dr. K… mit der G… eine Gesamtvereinbarung ab. In dieser Gesamtvereinbarung verpflichtete sich die G… AG Herrn Dr. K… eine Vorauszahlung auf die Versicherungssummen über ca. 2,1 Mio. € sowie ein Darlehen in Höhe von ca. 3,3 Mio. € zur Verfügung zu stellen. Herr Dr. K… verpflichtete sich, rückwirkend zum 01.12.2005 ein Prämiendepot bei der G… AG über ca. 3,9 Mio. € einzurichten, das der Abdeckung zukünftig noch zu leistender Versicherungsbeiträge diente. Der Gesamtbetrag des Depots entsprach der Höhe aller noch zu zahlender Versicherungsbeiträge. Zur Sicherung aller Rechte und Ansprüche aus der Gesamtvereinbarung verpfändete Herr Dr. K… sämtliche Rechte und Ansprüche aus den Prämiendepots und aus den Lebensversicherungen erstrangig in voller Höhe an die G… AG. Wegen des weiteren Inhalts wird auf die in Kopie zur Akte gereichte Gesamtvereinbarung Bezug genommen. Die Rechte und Ansprüche aus den Lebensversicherungen waren ferner im Dezember 2005 an Herrn Dr. L…, der zugleich Mitglied des Stiftungsrats der Klägerin ist, zur Sicherung eines Darlehens verpfändet, wobei dieses Darlehen nicht valutiert wurde. Auf die in Kopie zur Akte gereichten Verpfändungsvereinbarungen wird Bezug genommen. Mit Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2000 vom 02.02.2006 (StNr.: 135…) wurde gegen Herrn Dr. K… eine Einkommenssteuerschuld von ca. 24,3 Mio. € zuzüglich Nebenabgaben festgesetzt. Der Steuerbescheid ist noch nicht bestandskräftig. Vollstreckungsmaßnahmen des Beklagten gegen Herrn Dr. K… blieben erfolglos. Am 04.10.2006 gründete Herr Dr. K… die Klägerin. Mit Schreiben vom 17.10.2006 teilte Herr Dr. K… der G… AG mit, dass er unwiderruflich als Bezugsberechtigte für die Lebensversicherungen die Klägerin einsetze. Am 18.12.2008 erließ der Beklagte wegen insgesamt bestehender Steuerschulden von über 44 Mio. € eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung gegenüber der G… AG, mit der er alle Ansprüche, Forderungen und Rechte aus den Versicherungsverträgen pfändete und einzog. Mit einer weiteren Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 24.03.2009 pfändete und zog der Beklagte die Rechte des Herrn Dr. K… gegen die G… AG auf Rückabtretung der zur Sicherheit abgetretenen Ansprüche aus Forderungen und Rechten ein, die Herr Dr. K… aus den Versicherungsverträgen zustehen. Auf die in Kopie zur Akte gereichten Verfügungen vom 18.12.2008 und vom 24.03.2009 wird verwiesen. Am 25.02.2010 kündigte Herr Dr. K… schriftlich die Lebensversicherungsverträge bei der G… AG und bat um Auszahlung deren Guthaben sowie der Restguthaben aus den Prämiendepots an die Klägerin. Die Klägerin schloss sich der Kündigung an. Wegen des weiteren Inhalts wird auf die in Kopie zur Akte gereichten Schreiben des Herrn Dr. K… und der Klägerin vom 25.02.2010 Bezug genommen. Am 10.03.2010 erließ der Beklagte eine weitere Pfändungs- und Einziehungsverfügung, mit der er Ansprüche aus den Prämiendepots des Herrn Dr. K… bei der G… AG pfändete und einzog. Der Beklagte erließ ferner am 04.05.2010 einen Duldungsbescheid gemäß § 191 Abs.1 Satz 2 AO gegenüber der Klägerin, der jedoch durch rechtskräftiges Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 21.02.2013, Az. 8 K 741/11, aufgehoben wurde.

Aus Ungewissheit über die Person ihres Gläubigers hinterlegte die G… AG die verbleibenden Rückkaufwerte der Versicherungen in Höhe von 1.182.434,96 € zum Aktenzeichen 81 HL 526/10 und das Restguthaben der Prämiendepots in Höhe von 1.332.379,93 € zum Aktenzeichen 81 HL 531/10 beim Amtsgericht Köln. Herr Dr. L… erklärte gegenüber der Hinterlegungsstelle, keine Rechte an den hinterlegten Beträgen geltend zu machen und aus dem Verfahren auszuscheiden. Mit in Kopie zur Akte gereichten Schreiben vom 22.03.2011 forderte der Beklagte die Klägerin zur Freigabe der hinterlegten Beträge bis zum 04.04.2011 auf.

Die Klägerin hat vorgetragen, die hinterlegten Beträge stünden ihr zu, denn sie seien weder wirtschaftlich noch rechtlich dem Steuerschuldner Herrn Dr. K… zuzuordnen. Insbesondere sei das Vermögen der Klägerin nicht als Vermögen des Herrn Dr. K… anzusehen. Herr Dr. K… habe sich weder statuarisch noch schuldrechtlich Herrschaftsbefugnisse vorbehalten. Beistatute existierten nicht. Ihr sei auch nicht nach Art. 6 EGBGB die Anerkennung zu versagen. Die Pfändung der Rückübertragungsansprüche aus den Lebensversicherungsverträgen gehe ins Leere, denn diese Ansprüche seien zum Zeitpunkt der Pfändung nicht existent gewesen und zudem zweifach verpfändet. Die Ansprüche aus den Prämiendepots seien mit der Bezugsrechtseinräumung am 17.10.2006 an sie abgetreten worden, jedenfalls liege aber in den übereinstimmenden Kündigungsschreiben vom 25.02.2010 an die G… AG eine Abtretung der Restguthaben. Mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 16.02.2014 hat die Klägerin ferner vorgetragen, das Schreiben des Herrn Dr. K… vom 25.02.2010 an die G… AG sei an sie zur Weiterleitung versandt worden.

Nachdem die Klägerin mit Schriftsatz vom 11.02.2014 ihre Klage um Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe erweitert hat, hat sie beantragt,

den Beklagten zu verurteilen,

die Freigabe des beim Amtsgericht Köln zum Aktenzeichen 81 HL 526/10 hinterlegten Betrages von 1.182.434,96 € und des zum Aktenzeichen 81 HL 531/10 hinterlegten Betrages von 1.332.379,93 € nebst angefallener Hinterlegungszinsen zu bewilligen und deren Auszahlung an sie zuzustimmen,

Verzugszins in gesetzlicher Höhe seit dem 12.03.2013 zu zahlen unter Anrechnung des gesetzlichen Hinterlegungszinses von 1% (§ 12 HintO).

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat widerklagend beantragt,

die Klägerin zu verurteilen, die Freigabe des beim Amtsgericht Köln zum Aktenzeichen 81 HL 526/10 hinterlegten Betrages in Höhe von 1.182.434,96 € und des zum Aktenzeichen 81 HL 531/10 hinterlegten Betrages in Höhe von 1.332.379,93 € nebst angefallenen Hinterlegungszinsen zu bewilligen und der Auszahlung der hinterlegten Gelder nebst Hinterlegungszinsen an ihn zuzustimmen sowie Verzugszins in gesetzlicher Höhe seit dem 04.04.2011 zu zahlen unter Anrechnung des gesetzlichen Hinterlegungszinses von 1%.

Die Klägerin hat beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Der Beklagte hat vorgetragen, die hinterlegten Beträge stünden aufgrund der ausgebrachten Pfändungs- und Einziehungsverfügungen ihm zu. Hinsichtlich der Guthaben aus den Lebensversicherungen sei das Bezugsrecht der Klägerin nichtig, denn sie sei als Instrument zur Nachlassplanung eingesetzt worden, was bedeute, dass Herr Dr. K… mit ihrer Hilfe erhebliches Vermögen „am Fiskus vorbeischleusen“ wolle. Darüber hinaus finde aber auch keine Trennung der Vermögensmassen von Stifter und Stiftung statt, denn zwischen ihnen bestehe eine wirtschaftliche Identität. Herr Dr. K… kontrolliere die Klägerin und sei allein berechtigt, Weisungen zu erteilen, wie mit dem Stiftungsvermögen zu verfahren sei. Diese Interventions- und Gestaltungsrechte ergäben sich aus den gemäß Art. 10 der Statuten erlassenen Beistatuten. Das grobe Missverhältnis zwischen Vermögen und Bezugsberechtigung zeige, dass die Klägerin nur pro forma errichtet worden sei. Hinsichtlich des Prämiendepots gelte, dass dieses getrennt von den Lebensversicherungen zu betrachten sei. Ansprüche aus dem Depot seien überhaupt nicht auf die Klägerin übertragen worden, denn von einer Abtretungserklärung könne in den Kündigungsschreiben keine Rede sein. Er habe sie mithin pfänden können.

Das Landgericht hat der Klage und der Widerklage jeweils zum Teil stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Zu dem zum Aktenzeichen 81 HL 526/10 hinterlegten Betrag aus dem verbleibenden Wert der Lebensversicherungen hat es ausgeführt, dass die Klägerin am 17.10.2006 deren Bezugsberechtigte geworden sei, so dass die späteren Pfändungs- und Überweisungsverfügungen des Beklagten ins Leere gegangen seien. Die Gewährung der Bezugsberechtigung verstoße nicht gegen die guten Sitten. Das Vermögen der Klägerin sei auch nicht als das des Herrn Dr. K… zu betrachten; eine Durchbrechung der Trennung der Vermögen von Stiftung und Stifter sei nicht angezeigt. Der Klägerin sei auch nicht die Anerkennung wegen eines Verstoßes gegen den ordre public zu versagen. Zu dem zum Aktenzeichen 81 HL 531/10 hinterlegten Betrag aus den Prämiendepots hat es ausgeführt, dass die aus den Prämiendepots folgenden Ansprüche der Klägerin nicht aufgrund der Bezugsrechtsübertragung aus den Lebensversicherungsverträgen zustehe, sondern dem Beklagten aufgrund der Pfändungs- und Überweisungsverfügung vom 24.03.2009. Die Auszahlung des Restguthabens bei Beendigung des Lebensversicherungsvertrags sei keine Leistung aus dem Versicherungsvertrag, sondern folge aus ungerechtfertigter Bereicherung. Die Einräumung des Bezugsrechts könne auch nicht in eine Abtretung umgedeutet werden, da die Abtretung über die Einräumung eines Bezugsrechts deutlich hinausgehe, insbesondere mit einem Wechsel des Vertragspartners verbunden sei. Die Erklärungen genügten auch weder den Formerfordernissen des schweizerischen noch des liechtensteinischen Rechts.

Dieses Urteil greift die Klägerin mit ihrer Berufung hinsichtlich der Entscheidung zu dem zum Aktenzeichen 81 HL 531/10 hinterlegten Betrag an und verteidigt die Entscheidung im Übrigen. Zu dem zum Aktenzeichen 81 HL 526/10 hinterlegten Betrag vertritt sie die Ansicht, dass das Bezugsrecht ihr sowohl wirksam geschenkt als auch abgetreten worden sei. Ihr Bezugsrecht sei gegenüber den vorangegangenen Sicherungsabtretungen nachrangig, die dessen Einräumung deshalb nicht entgegengestanden hätten. Zu den zum Aktenzeichen 81 HL 531/10 hinterlegten Betrag vertritt sie die Ansicht, dass das Prämiendepot am 17.10.2006, spätestens am 25.02.2010 rechtswirksam an sie abgetreten worden sei, da die Schenkung der Ansprüche aus den Prämiendepots vollzogen worden sei. Dies ergebe sich aus den Schreiben vom 25.02.2010 und der tatsächlichen Verwendung des Prämiendepots. Die Pfändungs- und Überweisungsverfügung des Beklagten vom 24.03.2009 habe keine Pfändungspfandrechte an den Prämiendepots bewirkt.

Sie beantragt,

das angefochtene Endurteil des Landgerichts Düsseldorf vom 28.02.2014, 22 O 147/13 teilweise abzuändern und

den Beklagten zu verurteilen, gegenüber der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Köln die Herausgabe der zu den dortigen Aktenzeichen 81 HL 526/10 und 81 HL 531/10 hinterlegten Beträge in Höhe von 1.182.434,96 € und 1.332.379,93 € an die Klägerin zu bewilligen und der Auszahlung an sie zuzustimmen nebst angefallener Hinterlegungszinsen.

Klageerweiternd beantragt sie,

den Beklagten zu verurteilen, an sie Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.03.2011 abzüglich der ab dem 22.03.2011 angefallenen Hinterlegungszinsen von 1% aus 1.1.82.434,96 € und 1.332.379,93 € zu zahlen;

festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr den sonstigen Verzugsschaden zu ersetzen, der dadurch entstand, dass er die Freigabe der beim Amtsgericht Köln zu den Aktenzeichen 81 HL 526/10 und 81 HL 531/10 hinterlegten Beträge seit dem 22.03.2013 verweigert.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen;

und im Wege der Anschlussberufung

die Klägerin unter teilweiser Abänderung des Urteils vom 28.02.2014 des Landgerichts Düsseldorf (22 O 147/13) zusätzlich über die bislang erfolgte Verurteilung hinaus zu verurteilen, die Freigabe des beim Amtsgericht Köln zum Aktenzeichen 81 HL 526/10 hinterlegten Betrages in Höhe von 1.182.434,96 € nebst angefallener Hinterlegungszinsen zugunsten des beklagten Landes zu bewilligen und der Auszahlung der insoweit hinterlegten Gelder nebst Hinterlegungszinsen an das beklagten Land zuzustimmen sowie die Klägerin zu verurteilen, Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.04.2011 abzüglich der ab dem 05.04.2011 angefallenen Hinterlegungszinsen von 1% aus 1.182.434,96 € zu zahlen.

Hilfswiderklagend beantragt er,

festzustellen, dass die Klägerin verpflichtet ist, ihm den sonstigen Verzugsschaden zu ersetzen, der dadurch entstand, dass sie die Freigabe der beim Amtsgericht Köln zu den Aktenzeichen 81 HL 527/10 und 81 HL 531/10 hinterlegten Beträgen seit dem 05.04.2011 verweigert.

Die Klägerin beantragt,

die Anschlussberufung zurückzuweisen.

Der Beklagte greift das Urteil hinsichtlich der Entscheidung zu dem zum Aktenzeichen 81 HL 526/10 hinterlegten Betrags an. Er vertritt die Ansicht, dass insgesamt deutsches Recht anwendbar sei. Zu dem zum Aktenzeichen 81 HL 526/10 hinterlegten Betrag trägt er vor, dass angesichts der Gesamtvereinbarung zwischen Herrn Dr. K… und der Versicherung aus dem Jahr 2005 eine Bestimmung einer bezugsberechtigten Person nicht mehr möglich gewesen sei, die auch wegen der Veränderung des Charakters der vertraglichen Beziehungen ausscheide. Jedenfalls sei insoweit die Übergabe der Policen erforderlich gewesen. Herr Dr. K… habe u.a. die Klägerin gegründet, um sein Vermögen zu „sichern“ und seinem Zugriff als Gläubiger zu entziehen. Herr Dr. K… sei der wesentliche Bestimmer der Klägerin, so dass deren Vermögen als sein Vermögen zu bewerten sei. Zu den zum Aktenzeichen 81 H 531/10 hinterlegten Betrag trägt er vor, dass weder die Formvorschriften des schweizerischen Rechts, nach dem eine – bestrittene – Abtretung auch unzulässig sei, noch des liechtensteinischen Rechts erfüllt seien. Er macht ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich etwaig noch zu zahlender Schenkungssteuer geltend.

II.

Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg, die Anschlussberufung des Beklagten hat überwiegend Erfolg.

A. Berufung der Klägerin

Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.

1.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf den zum Aktenzeichen 81 HL 531/10 hinterlegten Betrag. Demgegenüber hat der Beklagte einen Anspruch gegen die Klägerin auf Freigabe des zum Aktenzeichen 81 HL 531/10 hinterlegten Betrags aus § 812 Abs. 1 S. 1, 2. Alt. BGB. Die Klägerin hat ohne Rechtsgrund eine Blockadeposition im Hinterlegungsverfahren beim Amtsgericht Köln erlangt, § 22 Abs. 1, 3 HintG NRW.

a)

Der Anspruch auf Rückzahlung eines Depotguthabens stand zunächst Herrn Dr. K… , nicht der Klägerin als Bezugsberechtigte zu. Zutreffend und insoweit von der Berufung unangegriffen hat das Landgericht festgestellt, dass es sich bei dem Anspruch auf Auszahlung eines Depotguthabens nach Beendigung eines (Lebens-)Versicherungsvertrags um einen von einem eingeräumten Bezugsrecht zu unterscheidenden Anspruch handelt. Es bedarf vorliegend keiner Entscheidung, ob es sich um einen bereicherungsrechtlichen Anspruch handelt, wie das Landgericht meint, oder ob der Anspruch auf Abrechnung und Rückzahlung nicht verbrauchter Beträge aus einer vom Versicherungsvertrag zu unterscheidenden vertraglichen Abrede folgt. Bei einem Prämiendepot handelt es sich um ein für den Kunden eingerichtetes Beitragskonto, auf das alle zukünftig fällig werdende Beiträge, jedenfalls aber ein Betrag in Höhe eines Jahresbeitrags, vorab eingezahlt werden. Die Einzelbeträge werden jeweils bei Fälligkeit aus dem Depot abgebucht. Der Anspruch auf Rückzahlung des Depotguthabens bei Kündigung des Versicherungsvertrags steht dem Versicherungsnehmer zu und zwar auch im Falle eines – unwiderruflich – eingeräumten Bezugsrechts: Mit der Einräumung des Bezugsrechts werden nur die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag dem Bezugsberechtigten zugewiesen. Die im Depot – vorschüssig – zur Verfügung gestellten Beträge sind demgegenüber, soweit sie sich noch im Depot befinden, noch nicht der Versicherung zugeflossen, die dem Berechtigten durch das Bezugsrecht zugewiesen wird (Eberhardt/Castevellí, VersR 2002, S. 261 f.).

b)

Die Klägerin ist nicht aufgrund einer Abtretung vom 25.2.2010 Inhaberin eines Rückforderungsanspruchs geworden. Eine von der Klägerin behauptete Abtretung nebst zugrunde liegender Schenkung des Herrn Dr. K… an die Klägerin am 25.02.2010 richtet sich nach dem Recht der Schweiz. Nach Art. 14 Abs. 1 Rom I-VO ist bei Abtretung einer Forderung für die Verpflichtungen zwischen dem bisherigen und dem neuen Gläubiger das Recht maßgeblich, dem der Vertrag zwischen ihnen unterliegt. Die Verpflichtung zwischen Zedent und Zessionar, das Grundgeschäft, z.B. eine Schenkung, unterliegt also nicht dem Forderungsstatut, sondern untersteht ihrem eigenen Recht, das nach Art. 3 ff. Rom I-VO zu bestimmen ist. Das Vertragsstatut, nicht das Forderungsstatut, ist darüber hinaus auch maßgeblich für die dinglichen Aspekte der Abtretung, so dass auch der Forderungsübergang als solcher erfasst wird (MüKo/Martiny Art. 14 Rom I-VO Rn. 22 ff.). Nach Art. 4 Abs. 2 Rom I-VO unterliegt der Vertrag dem Recht des Staates, in dem die Partei ihren Sitz hat, die die charakteristische Leistung erbringt. Charakteristische Leistung einer Schenkung ist die Vermögenszuwendung, die vorliegend Herr Dr. K… erbringen sollte. Die Schenkung einer Forderung wird durch deren Abtretung vollzogen, die ihrerseits ein Vertrag zwischen altem und neuem Gläubigen ist (CHK/Reetz/Burri OR 165 N 1).

Auf dieser Grundlage kann nicht angenommen werden, dass Herr Dr. K… mit der Klägerin am 25.02.2010 die Abtretung der Forderung auf Rückzahlung des Prämiendepots vereinbarte. Die Klägerin leitet diese Vereinbarung aus den Schreiben des Herrn Dr. K… und der Klägerin vom 25.02.2010 an die H…-G… Lebensversicherungs AG ab. Im Schreiben von Herrn Dr. K… heißt zu den Prämiendepots:

„[…]. Die Bezugsrechtseinräumungen sind so zu verstehen, dass das Recht der Bezugsberechtigten sämtliche aus den Versicherungsverträgen fällig werdende Ansprüche umfassen soll einschließlich der dazu bestellten Sicherheiten wie Prämiendepots.“

Im Schreiben der Klägerin vom selben Tag heißt es dazu:

„[…] Die uns erteilten Bezugsrechtseinräumungen sind so zu verstehen, dass unsere Rechte sämtliche aus den Versicherungsverträgen fällig werdende Ansprüche umfassen soll einschließlich der dazu bestellten Sicherheiten wie Prämiendepots“.

Ausweislich dieser Schreiben gingen Herr Dr. K… und die Klägerin in ihren Schreiben vom 25.02.2010 davon aus, dass die Ansprüche aus dem Prämiendepot zuvor, nämlich mit der Bezugsrechtseinräumung, auf die Klägerin übertragen worden waren. Bei diesen Erklärungen handelt es sich nicht um Willensäußerungen, die nach Art. 1 OR für den Abschluss eines Vertrags erforderlich sind. Eine Willenserklärung umfasst nach schweizerischem Recht zwei Elemente: Den inneren Willen und die Erklärung dieses Willens. Der Wille setzt sich seinerseits aus drei Komponenten zusammen: dem Handlungswillen, dem Geschäftswillen und dem Erklärungswillen. Der Geschäftswille bezieht sich auf die gewollte Rechtsfolge (CHK- Kut OR 1 N 6). Den Parteien fehlte bei Abgabe der Erklärungen der Geschäfts- bzw. Abtretungswille. Die Erklärungen geben nämlich lediglich ein vermeintlich bereits abgeschlossenes Rechtsgeschäfts wieder. Es handelt sich damit um Bestätigungsschreiben, mit denen der Inhalt ein vermeintlich mündlich abgeschlossener Vertrag schriftlich bestätigt wird (vgl. CHK-Kut OR 6 N17). Auf die Frage, welche Formerfordernisse für den Abtretungsvertrag nach Art. 11 Rom-I VO einschlägig wären, kommt es daher nicht an.

c)

Die Klägerin ist auch nicht Rechtsinhaberin aufgrund der behaupteten Abtretung vom 17.10.2006. Es bedarf keiner abschließenden Entscheidung, ob für die von der Klägerin behauptete Abtretung am 17.10.2006 deutsches oder schweizerisches Recht anwendbar ist. Für Verträge, die bis zum 16.12.2009 geschlossen wurde, gelten die Vorschriften des EGBGB (Art. 29 Rom I-VO). Nach der bis zum Inkrafttreten des Art. 14 Rom-I VO herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur richtete sich gemäß Art. 33 Abs. 1 EGBGB das Verpflichtungsgeschäft zwischen Zessionar und Zedent nach dem Vertragsstatut. Dagegen wurde für die Art und Weise der Übertragung der Forderung das Forderungsstatut herangezogen; es entschied, ob der Zessionar überhaupt Inhaber der Forderung geworden war (MüKo/Martiny Art. 14 Rom I-VO Rn. 25). Die selbständige Anknüpfung der Forderungsabtretung, die einseitig durch das deutsche Vorverständnis der Abtretung als abstrakten Verfügungsgeschäft geprägt war (Staudinger/Hausmann Art. 14 Rom I-VO Rn. 38), ist mit Inkrafttreten der Rom-I-Verordnung hinfällig geworden (Palandt/Thorn Art. 14 Rom I-VO Rn. 3). Es kann offenbleiben, ob nach Inkrafttreten von Art. 14 Abs. 1 Rom-I VO die bis dahin herrschende Auslegung von Art. 33 Abs. 1 EGBGB in Fällen, in denen diese Vorschrift, wie vorliegend, anwendbar ist, noch Anwendung findet. Denn nach deutschem Recht (§ 398 BGB) ist die Abtretung ebenso wie nach schweizerischem Recht ein Vertrag. Für eine Abtretung der Ansprüche aus dem Prämiendepot am 17.10.2006 sind jedoch keine Anhaltspunkte ersichtlich. Die Klägerin behauptet sie in der Berufungsbegründung lediglich pauschal, ohne Beweis dafür anzubieten. Aus dem Schreiben des Herrn Dr. K… vom 17.10.2006 an die G… AG ergibt sich eine Abtretung der Ansprüche aus dem Prämiendepot ebenfalls nicht. Darin teilte er der Versicherung mit, dass er die Klägerin als unwiderruflich Bezugsberechtigte für den Erlebens- und den Todesfall bestimmt habe. Nach deutschem Recht sind Willenserklärungen gemäß §§ 133, 157 BGB grundsätzlich so auszulegen, wie ihn die Vertragsparteien als jeweilige Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen konnten und mussten (vgl. Palandt/Ellenberger, § 133 BGB Rn. 8/9). Dabei ist neben dem Wortlaut der Erklärung und den Begleitumständen die Interessenlage der Parteien zu berücksichtigen, insbesondere der mit der Regelung verfolgte Zweck. Im Zweifel ist der Auslegung der Vorzug zu geben, die zu einem vernünftigen, widerspruchsfreien und den Interessen beider Seiten gerecht werdenden Ergebnis führt (vgl. BGH, Urteil vom 11.10.2012, IX ZR 30/10, NJW-RR 2013, 51 – 52 mit zahlreichen Hinweisen auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes). Daran gemessen kann dem Schreiben keine Abtretung der Ansprüche aus dem Prämiendepot am 17.10.2006 an die Klägerin entnommen werden. Das Schreiben befasst sich nur mit den Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag, die, wie dargestellt, von den Ansprüchen auf Rückzahlung nicht verbrauchter Beträge im Prämiendepot zu unterscheiden ist. Entsprechendes gilt, soweit schweizerisches Recht zu Anwendung kommt. Auch danach hat der Wortlaut, dem vorliegend keine Abtretung des Guthabens aus dem Prämiendepot entnommen werden kann, Vorrang vor den ergänzenden Auslegungsmitteln (CHK-Kut Art. 18 OR N 14).Auf die Frage der anwendbaren Formvorschriften (Art. 11 EGBGB a.F.) kommt es daher nicht an.

2.

Mit Pfändungs- und Überweisungsverfügung vom 10.03.2010 pfändete der Beklagte u.a. Ansprüche des Herrn Dr. K… aus den bei der G… AG geführten Prämiendepots mit der Folge, dass sie ihm nach § 315 Abs. 1 S. 1 AO zustehen.

3.

Der Anspruch des Beklagten auf Zinszahlung ab dem 05.04.2011, und nicht wie beantragt ab dem 04.04.2011, folgt aus Verzug (§§ 286, 288 BGB analog, vgl. BGH, Urteil vom 25.04.2006, XI ZR 271/05, juris). Entsprechend dem gestellten Antrag sind angefallene Hinterlegungszinsen auf die Zinsen anzurechnen. Demgegenüber hat die Klägerin gegen den Beklagten mangels Anspruch auf Freigabe des hinterlegten Betrags keinen Anspruch auf Zinszahlung.

4.

Erstmals in zweiter Instanz macht die Klägerin einen Anspruch auf Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten hinsichtlich eines weiteren Verzugsschadens geltend. Die Klageerweiterung ist zulässig. Sie ist sachdienlich (§ 533 Nr. 1 Alt. 2 ZPO). Maßgeblicher Gesichtspunkt für die Sachdienlichkeit, die nur ausnahmsweise zu verneinen ist, ist die Prozessökonomie. Es kommt insoweit allein darauf an, ob und inwieweit die Zulassung geeignet ist, den Streitstoff im Rahmen des anhängigen Rechtsstreits auszuräumen und weiteren Rechtsstreitigkeiten vorzubeugen (Zöller/Heßler § 533 ZPO Rn. 6). Der Feststellungsantrag ist aufgrund des bisherigen Prozessstoffes zu entscheiden. Der zulässige Feststellungsantrag ist jedoch unbegründet, weil der Beklagte gegenüber der Klägerin nicht zur Freigabe der hinterlegten Beträge verpflichtet ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen.

B. Anschlussberufung des Beklagten.

Die Anschlussberufung des Beklagten hat überwiegend Erfolg.

1.

Der Beklagte hat einen Anspruch gegen die Klägerin auf Freigabe des zum Aktenzeichen 81 HL 526/10 hinterlegten Betrags aus § 812 Abs. 1 S. 1, 2. Alt. BGB. Die Klägerin hat ohne Rechtsgrund eine Blockadeposition im Hinterlegungsverfahren beim Amtsgericht Köln erlangt, §§ 22 Abs. 1, 3, 37 Abs. 3 HintG NRW. Die Klägerin hat demgegenüber keinen Anspruch auf den zum Aktenzeichen 81 HL 526/10 hinterlegten Betrag.

1.a)

Mit Schreiben vom 17.10.2006 erklärte Herr Dr. K… gegenüber der G… AG, dass er die Klägerin zur unwiderruflich Bezugsberechtigten seiner Lebensversicherungen bestimmt habe. Nach § 4 Abs. 1 AVB konnte Herr Dr. K… für die Ansprüche aus den Lebensversicherungsverträgen – durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung – einen Bezugsberechtigten (§ 166 VVG a.F.) benennen, und zwar entweder widerruflich oder unwiderruflich. Im Fall der unwiderruflichen Bezugsrechts sieht Art. 4 Abs. 2 AVB den sofortigen Erwerb der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag vor (vgl. § 159 VVG). Bei einem unwiderruflichen Bezugsrechts bestätigt der Versicherer dem Versicherungsnehmer, dass der Widerruf durch den Versicherungsnehmer ausgeschlossen ist (§ 4 Abs. 2 AVB). Eine Bestätigung der H…-G… ist zwar nicht vorgetragen oder vorgelegt worden; allerdings gehen die Parteien ebenso wie die G… AG von einer unwiderruflichen Bezugsberechtigung der Klägerin aus.

b)

Die Klägerin hat das Bezugsrecht nicht im Wege der Abtretung, sondern originär erworben. Lebensversicherungen mit Bezugsberechtigungen sind Verträge zugunsten Dritter (§ 328 BGB). Nach § 328 Abs. 1 BGB erwirbt der Dritte unmittelbar ein eigenes Forderungsrecht gegen den Versprechenden; es handelt sich nicht um einen abgeleiteten Erwerb vom Versprechensempfänger. Für den zwischen Herrn Dr. K… und der Versicherung vereinbarten (Deckungs-)Vertrag gilt nach § 17 AVB deutsches Recht, was die Parteien auch nicht in Zweifel ziehen. Da es sich um einen originären Forderungserwerb des Dritten handelt (BGH, Urteil vom 28.04.2010, IV ZR 73/08, juris), kommt es auf die von den Parteien erörterten Fragen der Abtretung nicht an. Soweit das Finanzgericht Düsseldorf in seinem Urteil vom 21.02.2013 (8 K 741/11 AO; in Kopie zur Akte gereicht) von einer Abtretung ausgegangen ist, steht die Rechtskraft dieser Entscheidung einer abweichenden Beurteilung der Rechtsfrage, wie der Bezugsberechtigte die Forderung erwirbt, in diesem Rechtsstreit nicht entgegen. Präjudizielle Vorfragen werden nur dann rechtskraftfähig festgestellt, wenn sie Streitgegenstand waren. Andernfalls können sie, wie vorliegend, in einem neuen Prozess zwischen den Parteien abweichend beurteilt werden (Zöller/Vollkommer vor § 322 ZPO, Rn. 33 f.).

c)

Dem Erwerb des Bezugsrechts durch die Klägerin standen nicht die früheren Verpfändungen der Ansprüche aus den Versicherungsverträgen durch Herrn Dr. K… an die G… AG im Rahmen der Gesamtvereinbarung vom 21./22.12.2005 und an Herrn Dr. L… im Dezember 2005 entgegen. Zwar ist der Versicherungsnehmer, nachdem er einem Dritten ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt hat, nicht mehr zur Übertragung des Rechts befugt (Römer/Langheid § 159 VVG, Rn. 23). Allerdings kann der Versicherungsnehmer auch nach Verpfändung oder Sicherungsabtretung ein Bezugsrecht wirksam begründen. Grundsätzlich tritt zwar bei einer Abtretung der Zessionar in die Rechtsstellung des Zedenten ein, so dass dem Zessionar sämtliche Rechte des Versicherungsnehmers zustehen. Danach wäre dem Versicherungsnehmer verwehrt, nach der Abtretung noch wirksam ein Bezugsrecht zu ändern oder zu begründen. Aber auch in diesen Fällen muss bei der Sicherungsabtretung berücksichtigt werden, dass die Willenserklärungen der Parteien inhaltlich vom Sicherungszweck bestimmt werden. Nach diesem Parteiinteresse ist auszulegen und zwar mit dem Ergebnis, dass das Recht, ein Bezugsrecht zu begründen oder zu ändern, insoweit beim Versicherungsnehmer verblieben ist, als es den Sicherungszweck unberührt lässt (Römer/Langheid § 159 VVG, Rn. 26; OLG Hamm, Urteil vom 19.11.1996, 29 U 65/96, juris). Entsprechendes gilt hinsichtlich einer der Einräumung einer Bezugsberechtigung vorausgegangenen Sicherungsverpfändung, durch die der Pfandgläubiger nicht in die Rechtsstellung des Verpfänders eintritt, sondern ein beschränkt dingliches Recht an einer fremden Forderung erhält (§§ 1204, 1273 BGB). Durch die spätere Einräumung des Bezugsrechts werden die Interessen des Pfandgläubigers nicht beeinträchtigt.

d)

Die Einräumung der Bezugsberechtigung ist auch nicht nichtig. Die Einsetzung eines Bezugsberechtigten kann zwar unwirksam sein, wenn sie gegen das Gesetz oder die guten Sitten verstößt. Dann ist zwar der Versicherungsertrag selbst gültig, die Ausübung des Gestaltungsrechtes ist aber nichtig (Prölss/Martin § 159 VVG Rn. 7; Prölss/Martin ALB 86 § 13 Rn. 30). Es bedarf vorliegend keiner abschließenden Entscheidung, ob der Tatbestand einer Steuerhinterziehung nach § 370 AO oder einer Vollstreckungsvereitelung nach § 288 StGB erfüllt ist. Auch ergibt sich unter dem Gesichtspunkt der Gläubigerbenachteiligung kein Verstoß der Bezugsrechtseinräumung gegen § 138 BGB. Zwar verstoßen Rechtsgeschäfte, die ein Schuldner in der dem anderen Teil bekannten Absicht, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, in der Regel gegen die guten Sitten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind sie jedoch deshalb nicht ohne weiteres wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten gemäß § 134 oder § 138 Abs. 1 BGB nichtig, sondern nur anfechtbar nach den Bestimmungen der Insolvenzordnung oder des Anfechtungsgesetzes, weil die Vorschriften über die Anfechtung als Sonderregelung dem § 134 BGB wie auch dem § 138 Abs. 1 BGB vorgehen. Wenn daher nichts anderes und nicht mehr vorliegt als die dem andern Teil bekannte Gläubigerbenachteiligungsabsicht des Schuldners, also die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AnfG gegeben sind, tritt die vom Gesetzgeber ausschließlich gewollte und festgesetzte Rechtsfolge der Anfechtbarkeit und nicht daneben Nichtigkeit ein. Das Vorhandensein von Anfechtungsgründen schließt jedoch die Anwendbarkeit des § 138 Abs. 1 BGB nicht schlechthin aus. Auch im Falle der Anfechtbarkeit kann ein Rechtsgeschäft wegen Sittenverstoßes nichtig sein, wenn besondere über die Voraussetzungen einer Anfechtbarkeit hinausgehende Umstände gegeben sind (BGH, Urteil vom 23.04.2002, XI ZR 136/01, juris; BGH, Urteil vom 26.01.1973, V ZR 53/71, juris). So liegt der Fall hier jedoch nicht. Der Beklagte trägt vor, Herr Dr. K… habe sein Vermögen seinem Vollstreckungszugriff entziehen wollen. Basierend auf dieser Einschätzung erließ er am 04.05.2010 den Duldungsbescheid gestützt auf § 191 AO in Verbindung mit §§ 1, 2, 4 AnfG. Dieser Duldungsbescheid war allerdings Gegenstand des Verfahrens zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits vor dem Finanzgericht Düsseldorf (8 K 741/11 AO). Zur Anfechtbarkeit der Einräumung der Bezugsrechte hat das Finanzgericht mit rechtskräftigem Urteil vom 21.02.2013 entschieden, dass der Beklagte mangels Pfändungsverlustscheins, der nach dem vom Finanzgericht für anwendbar erachteten Recht der Schweiz notwendig gewesen sei, nicht anfechtungsberechtigt sei und eine Anfechtung der Einräumung des Bezugsrechts deshalb ausscheide. Aufgrund der materiellen Rechtskraft des Urteils des Finanzgerichts Düsseldorf ist vorliegend eine abweichende Entscheidung zur Anfechtung ausgeschlossen. Ist die rechtskräftig erkannte Rechtsfolge im zweiten Rechtsstreit präjudiziell, hindert die Rechtskraft das nachentscheidende Gericht an einer abweichenden Entscheidung (Zöller/Vollkommer vor § 322 ZPO Rn. 22).

e.

Wie das Landgericht zutreffend und in zweiter Instanz unangegriffen festgestellt hat, richtet sich die Errichtung der Klägerin nach liechtensteinischem Recht. Dies gilt unabhängig davon, ob der Gründungs- oder der Sitztheorie zu folgen ist. Das liechtensteinische Recht regelte die Stiftungen bis 2008 in Art. 552 ff. PGR (jetzt Art. 552 § 1 ff. PGR). Danach ist die Stiftung eine eigene, durch ihre Organe repräsentierte Rechtspersönlichkeit, deren Vermögen von jenem des Stifters zu trennen ist. Rechtsfähigkeit erlangt die Stiftung grundsätzlich mit der Eintragung ins Öffentlichkeitsregister; Familienstiftungen erlangen Rechtspersönlichkeit bereits mit Errichtung.

Die Klägerin ist nicht nach liechtensteinischem Recht nichtig, weil ihr Zweck rechtswidrig oder sittenwidrig ist. Eine Stiftung wird nach liechtensteinischem Recht erst dann als nichtig qualifiziert und mit Wirkung ex tunc aufgehoben, wenn dies formellrechtlich in einem Aufhebungsverfahren erfolgreich durchgesetzt worden ist (vgl. OLG Düsseldorf, Teilurteil vom 30.04.2010, I-22 U 126/06, juris).

In bestimmten Konstellationen lässt das liechtensteinische Recht allerdings eine Durchbrechung des sog. Trennungsprinzips zu mit der Folge, dass die Stiftung mit ihrem Stifter gleichgesetzt werden kann. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs des Fürstentums Liechtenstein gilt Folgendes (LES 2006, 373 ff.):

„Die juristische Person, […], also hat einerseits vom Willen des Gesetzgebers her eine bestimmte Zweckbindung und ist daher als Rechtsfigur grundsätzlich anzuerkennen. Andererseits aber ist sie dem Missbrauch ausgesetzt und in diesem Falle folgerichtig als Person im Rechtssinne zu verneinen. Damit sind der Berufung auf die eigene Rechtspersönlichkeit der juristischen Person Grenzen gesetzt. Wenn es zu rechtswidrigen oder wirtschaftlich sinnwidrigen Ergebnissen führen müsste, wird es also immer wieder notwendig sein, auf die juristische Person und die hinter der juristischen Person stehende natürliche Person als Trägerin von Rechten und Pflichten durchzugreifen. Aus der Tatsache, dass die juristische Person eine Schöpfung der Rechtsordnung ist, ergibt sich für den Richter die logische Konsequenz, dass er die Zweckerfüllung, d.h. ihren Gebrauch oder Missbrauch, seiner Kontrolle unterwerfen muss. Bei einem Verstoß gegen die öffentliche Ordnung, wenn es sich um die Deckung betrügerischer Handlungen, um die Rechtfertigung von Unbilligkeiten, um den Versuch, vertragliche Verbindlichkeiten bewusst zu brechen, die Rechtsstellung dritter Personen strafrechtswidrig oder in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise zu beeinträchtigen, fundamentale Grundsätze des Gesellschaftsrechtes mittelbar oder unmittelbar in Gefahr zu bringen, handelt und so die Rechtsform der juristischen Person missbraucht würde, dann ist der Durchgriff als ein außerordentliches Abhilfemittel dem Richter erlaubt. In einem solchen Fall lässt sich die Gleichstellung der juristischen Person mit der vor oder hinter ihr stehenden Person im praktischen Rechtsleben bis zu einem gewissen Umfang nicht vermeiden. Die Sache muss über die Form siegen, wenn sich die unmittelbare Einflussnahme hinter einer formalen Einkleidung verbirgt und sich die juristische Person bzw. der Gründer oder alleinige Eigentümer wider Treu und Glauben auf die formale Verschiedenheit berufen. Dabei kommt nach der Rechtsprechung des OGH bei der Prüfung der Frage, ob in einem konkreten Einzelfall die Voraussetzungen für einen Durchgriff gegeben sind, dem subjektiven Ansatz gegenüber dem objektiven der Vorrang zu. Es kommt also bei der Aufhebung der durch die Rechtspersönlichkeit vorgegebenen Trennung zwischen juristischer Person einerseits und natürlicher Person andererseits maßgeblich darauf an, ob der Gründer bzw. wirtschaftlich Berechtigte die juristische Person in subjektiv missbräuchlicher Weise eingesetzt hat bzw. ob mit Hilfe der juristischen Person ein Gesetz umgangen, vertragliche Verpflichtungen verletzt oder Dritte fraudulös geschädigt werden sollen. Die objektiv zweckwidrige Verwendung der juristischen Person darf zwar gleichfalls nicht außer Acht gelassen werden, begründet für sich allein aber noch nicht die Durchbrechung der durch die juristische Person vorgegebenen Form. Diese Differenzierung der Auffassung des OGH gründet sich in den Bestimmungen des Art. 2 Abs. 1 PGR, wonach jedermann in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln hat. Bei einer Verletzung dieses Gebotes durch den Gründer oder wirtschaftlich Berechtigten einer juristischen Person ist es Aufgabe des Gerichtes, dem hierdurch Geschädigten im Wege des Durchgriffes das zukommen zu lassen, was Recht und Billigkeit gebieten.“

Die Anwendung der vorgenannten Rechtsgrundsätze führt im vorliegenden Fall zur zivilrechtlichen Durchbrechung des Trennungsprinzips und damit zur Aberkennung der eigenen Rechtspersönlichkeit der Klägerin mit der Folge, dass ihr vermeintliches Vermögen als das Vermögen von Herrn Dr. K… zu betrachten ist.

Zwar ergibt sich aus dem Stiftungsstatut nicht, dass sich Herr Dr. K… wesentliche Interventionsrechte an der Klägerin vorbehalten hatte. Beistatuten, die entsprechende Regelungen enthielten, sind nicht vorgelegt und existieren nach den in Kopie zur Akte gereichten Erklärungen der Stiftungsräte nicht. Auch der Hinweis des Beklagten darauf, dass der Name der Klägerin aus den Initialen von Herrn Dr. K… besteht und dessen Tochter anfangs Stiftungsrätin war, gibt keinen Anlass, das Trennungsprinzip zu durchbrechen. Die missbräuchliche Schädigungsabsicht des Herrn Dr. K… bei Gründung der Klägerin ergibt sich jedoch aus einer Zusammenschau der Umstände des Einzelfalls: Mit Bescheid vom 02.02.2006 setzte der Beklagte gegen Herrn Dr. K… eine Einkommenssteuer für das Jahr 2000 in Höhe von rund 24,3 Mio. € zuzüglich Nebenabgaben fest. Mit Stiftungsurkunde vom 04.10.2006 errichtete der seit 2001 in der Schweiz lebende Herr Dr. K… , gegen den Vollstreckungsmaßnahmen des Beklagten erfolglos geblieben waren, in Liechtenstein die Klägerin, deren Stiftungsvermögen sich auf 30.000,00 CHF belief. Bereits am 17.10.2006 hatte er die Klägerin als unwiderruflich Bezugsberechtigte hinsichtlich der Ansprüche aus den sieben Lebensversicherungen bei der G… AG eingesetzt. Diese Ansprüche hatte er im Dezember 2005 bereits sowohl an die Versicherung als auch an Herrn Dr. L… verpfändet. Am 18.12.2008 und 24.03.2009 erließ der Beklagte Pfändungs- und Überweisungsverfügungen die Ansprüche des Herrn Dr. K… aus den Versicherungsverträgen betreffend. Mit Schreiben vom 17.11.2009 erkundigte sich der Beklagte bei der Klägerin mit Blick auf Anfechtungsmöglichkeiten nach deren Stiftungszweck; die Klägerin antwortete mit Schreiben vom 11.12.2009 und gab an, ein „Instrument der Nachlassplanung“ zu sein. Am 25.02.2010 kündigte Herr Dr. K… die Lebensversicherungen und bat um Auszahlung deren Guthaben sowie der Restguthaben aus den Prämiendepots an die Klägerin. Vor diesem Hintergrund dringt die Klägerin mit ihrem Vortrag, Herr Dr. K… habe mit ihr „eine Gestaltung der Vermögensnachfolge mittels Zwischenschaltung einer Stiftung bezweckt, um eine kontrollierte Mittelverwendung sicherzustellen, statt seine Erben als Bezugsberechtigte mit freier Verfügungsbefugnis einzusetzen“, nicht durch. Art. 5 der Stiftungsurkunde, der den Stiftungszweck regelt, enthält eine solche Zwecksetzung nicht. Zweck der Stiftung war danach vielmehr, „das Stiftungsvermögen zu verwalten und an die vom Stiftungsrat bezeichneten Begünstigten Zuwendungen zu machen“. Zweifel an von der Klägerin vorgetragenen Zwecksetzung, die sie nicht weiter konkretisiert, bestehen auch deshalb, weil Herr Dr. K… zum Zeitpunkt der Stiftungsgründung lediglich 62 Jahre alt war; Stiftungsbeirätin war u.a. seine Tochter. Gründe, weshalb eine Planung des Nachlasses, deren Einzelheiten auch nicht dargelegt werden, bereits zu diesem Zeitpunkt erforderlich war, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Ebenso wenig ist erkennbar, wieso die angestrebte Nachlassplanung nicht durch eine andere, insbesondere erbrechtliche Gestaltung hätte erreicht werden können. Insbesondere aber setzte Herr Dr. K… die Klägerin innerhalb von weniger als zwei Wochen nach ihrer Gründung unwiderruflich als Bezugsberechtigte für die Lebensversicherungen ein mit der Folge, dass sie sofort die Ansprüche aus den Lebensversicherungen erwarb. Als Mittel der Nachlassplanung war ein solcher sofortiger Rechtserwerb nicht erforderlich. Weitere Maßnahmen der Nachlassplanung, die über sie umgesetzt wurden, trägt die Klägerin nicht vor; sie sind auch nicht ersichtlich. Insbesondere angesichts des aufgezeigten zeitlichen Kontextes zwischen der Gründung der Klägerin und ihres Erwerbs der Ansprüche aus den Versicherungsverträgen, der zu diesem Zeitpunkt bereits durch den Beklagten festgesetzte Steuerschuld, die bis Ende 2009 auf eine Gesamtsumme von 47 Mio. € anwuchs, und der erfolgslosen Vollstreckungsmaßnahmen des Beklagten ergibt sich, dass Herr Dr. K… die Klägerin gründete, um sein bei der G… AG vorhandenes, inländisches Vermögen dem Zugriff des Beklagten zu entziehen. An der Missbrauchsabsicht des Herrn Dr. K… bei Gründung der Klägerin und damit der vom Fürstlichen Gerichtshof geforderten „subjektiven Komponente“ kann vor diesem Hintergrund kein Zweifel bestehen.

f)

Jedenfalls ist der Klägerin die Anerkennung wegen eines Verstoßes gegen den ordre public zu versagen, Art. 6 EGBGB.

Die Vorbehaltsklausel des Art. 6 EGBGB ist eine die regelmäßige Anknüpfung durchbrechende Ausnahmevorschrift, die eng auszulegen ist. Ihre Anwendung setzt voraus, dass das an sich maßgebliche ausländische Recht mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, also im konkreten Fall zu einem Ergebnis führen würde, das den Kernbestand der inländischen Rechtsordnung antasten würde (Palandt/Thorn, Art, 6 EGBGB, Rn. 4). Maßgebende für einen Verstoß gegen den ordre public ist danach, ob im Einzelfall das Ergebnis der Anwendung ausländischen Rechts zu den Grundgedanken der deutschen Regelung und den in ihnen liegenden Gerechtigkeitsvorstellungen in einem so schwerwiegenden Widerspruch steht, dass es als untragbar angesehen werden muss ( BGH, Urteil vom 23.03.1979, V ZR 81/77, juris). Zwar gebietet nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allein die Absicht, unter Ausnutzung der Gesellschaftsform Steuern zu hinterziehen, nicht, der Existenz der Gesellschaft ohne weiteres die rechtliche Anerkennung zu versagen, da die deutsche Rechtsordnung auch andere, gezielte Sanktionen bereit hält, die eine differenzierte Behandlung ermöglichen. Nach deutschem Recht sind daher selbst Rechtsgeschäfte, nach deren Inhalt Steuerpflichten unmittelbar umgangen werden sollten, nur ausnahmsweise, nämlich wenn eine Steuerhinterziehung der Hauptzweck des Rechtsgeschäfts ist, nichtig (BGH, Urteil vom 23.03.1979, V ZR 81/77, juris). Gemessen daran liegt hier ein Verstoß gegen den ordre public vor. Wie bereits aufgezeigt, diente die Klägerin allein dazu, das inländische Vermögen des Herrn Dr. K… dem Zugriff des Beklagten zu entziehen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen.

2.

Mit Pfändungs- und Überweisungsverfügung vom 18.12.2008 pfändete der Beklagte alle Ansprüche, Forderungen und Rechte des Herrn Dr. K… aus den bei der G… AG abgeschlossenen Versicherungsverträgen mit der Folge, dass sie ihm nach § 315 Abs. 1 S. 1 AO zustehen.

3.

Der Anspruch des Beklagten auf Zinszahlung ab dem 05.04.2011, und nicht wie beantragt ab dem 04.04.2011, folgt aus Verzug (§§ 286, 288 BGB analog, vgl. BGH, Urteil vom 25.04.2006, XI ZR 271/05, juris). Entsprechend dem gestellten Antrag sind angefallene Hinterlegungszinsen auf die Zinsen anzurechnen. Demgegenüber hat die Klägerin gegen den Beklagten mangels Anspruch auf Freigabe des hinterlegten Betrags keinen Anspruch auf Zinszahlung.

4.

Erstmals in zweiter Instanz macht der Beklagte hilfsweise einen Anspruch auf Feststellung der Ersatzpflicht der Klägerin hinsichtlich eines weiteren Verzugsschadens geltend. Die Klageerweiterung ist zulässig, insbesondere ist sie sachdienlich (§ 533 Nr. 1 Alt. 2 ZPO). Wegen der Voraussetzungen der Sachdienlichkeit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. Der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Feststellung ist aufgrund des bisherigen Prozessstoffes zu entscheiden. Nach der in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Ansicht ist es zulässig, einen einzelnen Klageantrag hilfsweise zu stellen, d.h. von dem Ergebnis der Sachentscheidung des Gerichts über einen anderen Anspruch abhängig zu machen (BGH, Urteil vom 13.05.1996, II ZR 275/94, juris; Zöller-Greger § 253 ZPO Rn. 1, § 260 ZPO Rn. 4). Der Beklagte stellt den Antrag unter der Bedingung, dass der Feststellungsantrag der Klägerin „zuzulassen ist“. Wie bereits dargestellt, ist die zweitinstanzliche Klageerweiterung der Klägerin zulässig. Der Antrag ist jedoch mangels jeglicher Darlegung eines Feststellungsinteresses (§ 256 ZPO) unzulässig.

C.

Die nicht nachgelassenen Schriftsätze der Klägerin vom 16.03.2015 und 20.03.2015 geben keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen. Der Senat hat die dortigen Überlegungen bei seiner Entscheidung berücksichtigt.

D.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, 709, 711 ZOP.

Der Streitwert wird auf 3.040.139,16 € festgesetzt.

(Streitwert der Berufung: 1.375.682,28 € [1.332.379,93 € + 43.302,35 €]; Streitwert der Anschlussberufung: Anschlussberufung: 1.221.849,46 € [1.182.434,96 € + 39.414,50 €]; Streitwert der Klageerweiterung/Hilfswiderklage: 442.607,42 €).

Ein Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

D… S… Dr. W…

Haben Sie Fragen? 

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

© Rechtsanwalt Krau. All rights reserved.
Powered by wearehype.eu.
© Rechtsanwalt Krau. All rights reserved.
Powered by wearehype.eu.