Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Urt. v. 03.06.2016, Az.: 13 U 107/14
Vorvertragliche Aufklärungspflicht bei Franchisevertrag
vorgehend: LG Darmstadt – 01.10.2014 – AZ: 27 O 154/14
Anmerkung: Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Die Berufung des Klägers gegen das am 1.10.2014 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 27. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung haben der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Rückzahlung einer Reservierungsgebühr in Höhe von 15.000,- €, welche er im Zusammenhang mit einem beabsichtigten Franchiseinvestment, welches aber letztlich nicht zustande kam, bezahlt hat.
Die Beklagte ist Franchisegeberin für ein Institut für dauerhafte Haarentfernung im gehobenen Preissegment. Der Kläger und seine Ehefrau interessierten sich für das Konzept der Beklagten. Es war angedacht, dass die Ehefrau das Institut führen und der Kläger als Investor auftreten sollte. Nach der ersten Kontaktaufnahme im Mai 2012 in Stadt1 mit dem Institut der Frau A und dem Besuch einer Informationsveranstaltung der Beklagten im Juni 2012, bei welcher Informationsunterlagen (Anlagen K3 bis K5) dem Kläger überreicht wurden, schlossen die Parteien am 1.9.2012 eine Reservierungsvereinbarung mit einer Laufzeit von drei Monaten. Hinsichtlich des genauen Inhaltes der Vereinbarung wird auf die Anlage K6 (Blatt 80 bis 82 d.A.) verwiesen. Als Gegenleistung für die unter § 1 des Vertrages aufgelisteten Leistungen der Beklagten als Franchisegeberin zahlte der Kläger an die Beklagte die in § 2 des Reservierungsvertrages festgelegte Vergütung von 15.000,- € zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer.
Nach Abschluss der Reservierungsvereinbarung nahmen der Kläger und seine Ehefrau an Schulungen der Beklagten teil und es kam zu umfangreichen Gesprächen bezüglich der geplanten Zusammenarbeit. Ende September 2012 erhielt der Kläger von der Beklagten ein umfangreiches Informationspaket für Franchiseinteressierte. Hinsichtlich dieser Unterlagen wird auf die Anlage K7 (Blatt 83 bis 103 d.A.) verwiesen.
Im Oktober wandte sich der Kläger wegen Einzelfragen zu den wirtschaftlichen Kennzahlen aus dem Informationspaket an die Beklagte. Der Austausch erfolgte teilweise im Rahmen von Email Verkehr. Im Einzelnen wird auf die Ausdrucke des Email Verkehrs Anlage K8 bis K11 (Bl. 104 bis 115 d.A.) Bezug genommen.
Der Abschluss eines Franchisevertrages kam weder während der Laufzeit der Reservierungsvereinbarung bis Ende November 2012 noch in der Folgezeit zustande.
Mit Schreiben vom 11.2.2013 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten die Anfechtung der Reservierungsvereinbarung wegen Irrtum und arglistiger Täuschung, sowie die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund. Gleichzeitig forderte er die Beklagte zur Rückzahlung der Reservierungsgebühr auf. Hinsichtlich des genauen Inhalts des Schreibens wird auf die Anlage K12 (Bl. 116 bis 129 d.A.) Bezug genommen.
Nach dem Scheitern vorgerichtlicher Vergleichsverhandlungen hat der Kläger Klage erhoben. Er ist der Ansicht, dass die Aufklärungspflicht vor Abschluss von Franchiseverträgen auch vor Abschluss der Reservierungsvereinbarung bestanden habe. Diese Pflicht habe die Beklagte nicht ausreichend erfüllt. Der Kläger ist weiter der Auffassung, dass der Ausschluss der Rückzahlungspflicht ihn unangemessen benachteilige und die Beklagte unwirksame Vertragsklauseln im Franchisevertrag benutze, daher sei er zur Anfechtung berechtigt.
Das Landgericht hat mit der angefochtenen Entscheidung die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass dem Kläger weder Schadenersatz gemäß §§ 311 Abs. 2, 249 BGB wegen Verletzung einer vorvertraglichen Aufklärungspflicht noch aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen Anfechtung des Vertrages zustehe.
Die Beklagte habe keine vorvertragliche Aufklärungspflichten verletzt. Die Vorverlagerung der vorvertraglichen Aufklärungspflicht vor Abschluss eines Franchisevertrages auf die Reservierungsvereinbarung überspannte die Anforderungen gegenüber den Franchisegebern. Hintergrund der von der Rechtsprechung statuierten vorvertraglichen Aufklärungspflichten im Vorfeld des Abschlusses eines Franchisevertrages sei der besondere Schutz der Franchisenehmer, die wegen des erkennbaren Informationsgefälles auf die Angaben des Franchisegebers angewiesen seien, um eine weitreichende unternehmerische Disposition zu treffen. Den Franchisegeber treffe zwar nicht die Pflichten eines Existenzgründungsberaters, da der Grundsatz, dass jede Partei ihr Vertragsrisiko selbst trage, auch bei Franchiseverträgen gelte, gleichwohl treffe den Franchisegeber abstellend auf den konkreten Einzelfall eine dem Umständen entsprechende Aufklärungspflicht. Eine vergleichbare schutzwürdige Situation läge bei Abschluss der Reservierungsvereinbarung nicht vor. Es handele sich vielmehr um zwei rechtlich voneinander zu unterscheidende Verträge. Hinsichtlich der weiteren Ausführungen wird auf den Inhalt des Urteils Blatt 459 bis 469 der Akte Bezug genommen.
Mit seiner Berufung wendet sich der Kläger unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vortrages gegen die Entscheidung des Erstgerichts. Er wirft der Beklagten weiterhin eine arglistige Täuschung durch Vorspiegelung eines erfolgreichen Franchisesystems vor. Indem die Beklagte dem Kläger das Informationspaket (Anlage K7) vor Abschluss der Reservierungsvereinbarung vorenthalten habe, habe sie ihre vorvertragliche Aufklärungspflicht verletzt. Das Landgericht habe unzutreffender Weise die vorvertraglichen Aufklärungspflichten nicht auch auf die Reservierungsvereinbarung übertragen, obwohl auch für diese Zeitspanne die von der Rechtsprechung entwickelten Aufklärungspflichten vor Abschluss eines Franchisevertrages anzuwenden seien. Es bestehe neben dem zeitlicher sondern auch ein rechtlicher Zusammenhang zwischen den beiden Verträgen auf Grund der Anrechnung der Reservierungsgebühr auf die bei Abschluss des Franchisevertrages geschuldete Eintrittsgebühr.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens des Klägers wird auf den Inhalt der Berufungsbegründung vom 7.1.2015 (Bl 561 bis 618 d.A.) und die weiteren Schriftsätze Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 1.10.2014 wird abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt Euro 15.000,- € zzgl. Zinsen in Höhe von 5%Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.2.2013 zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beklagten wird auf den Inhalt der Berufungserwiderung vom 7.4.2015 (Bl 688 ff. d.A.) und die weiteren Schriftsätze Bezug genommen.
Der weiteren Feststellungen und der Anträge erster Instanz wegen wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Blatt 459 bis 469 der Akte verwiesen.
II.
Die Berufung des Klägers ist zulässig, sie hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Rückzahlung der geforderten 15.000,- € gegen die Beklagte zu. Das Landgericht hat zutreffend Schadenersatzansprüche wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten gemäß §§ 311 Abs. 2, 249 BGB verneint als auch Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung nach Anfechtung des Vertrages gemäß den § 812 Abs. 1 BGB zurückgewiesen.
Die Beklagte hat vor Abschluss der Reservierungsvereinbarung vom 1.9.2012 keine vorvertraglichen Aufklärungspflichten gegenüber dem Kläger verletzt. Der Ansicht des Klägers, die vorvertragliche Aufklärungspflicht eines Franchisegebers im Vorfeld eines Franchisevertrages sei auf die streitgegenständliche Reservierungsvereinbarung übertragbar, kann nicht gefolgt werden.
In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass den Franchisegeber zwei Arten von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen mit dem potentiellen Franchisenehmer treffen. Dem Franchisegeber ist es verboten, den potentiellen Franchisenehmer über vertragswesentliche Umstände zu täuschen oder in die Irre zu führen. Zum anderen ist der Franchisegeber verpflichtet, den potentiellen Franchisenehmer über solche Umstände aufzuklären, die alleine ihm bekannt sind und von denen er weiß oder wissen muss, dass die Entscheidung der anderen Partei durch diese Kenntnis beeinflusst wird. Diese Aufklärungspflicht betrifft insbesondere diejenigen Umstände, die für den geschäftlichen Erfolg des Franchisenehmers maßgeblich sind und mit denen der Franchisegeber aufgrund seiner Kenntnis des Systems und dessen Wirkungsweisen am Markt besser vertraut ist. Die Reichweite der Aufklärungspflicht hängt von den Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung von Treu und Glauben ab. Allgemeinverbindliche Vorgaben dafür, was der Franchisegeber dem Franchisenehmer im Vorfeld des Vertragsschlusses konkret mitzuteilen und vorzulegen hat, lassen sich nicht aufstellen (OLG Hamburg Urteil vom 30.12.2002 in DB 2003, 1054 [OLG Hamburg 30.12.2002 – 5 U 220/01]; OLG Brandenburg Urteil vom 28.9.2005 in NJW-RR 2006, 51 [OLG Brandenburg 28.09.2005 – 4 U 37/05]; OLG München Urteil vom 24.4.2001 in BB 2001, 1759; OLG Schleswig-Holstein Beschluss vom 22.1.2008 in MDR 2008, 790; OLG Düsseldorf Urteil vom 25.10.2013 zu Az. I-22 U 62/13 in Juris).
Grundsätzlich gilt aber auch – so ebenfalls die obergerichtliche Rechtsprechung – dass bei Franchiseverträgen, wie bei jedem anderen Vertrag, jede Partei ihr Vertragsrisiko selbst trägt. Es obliegt jeder Vertragspartei, sich über die Risiken und Chancen einer geschäftlichen Verbindung zu informieren und sich über die Risiken und Chancen einer geschäftlichen Verbindung zu informieren und sich ein eigenes Bild von den Marktchancen zu verschaffen. Der Franchisegeber hat nicht die Aufgabe eines Existenzgründungsberaters. Ihm obliegt insbesondere nicht, den Franchisenehmer über die allgemeinen Risiken einer beruflichen Selbständigkeit aufzuklären oder umfassende Kalkulationen zu erstellen, die ein mit betriebswirtschaftlichen Grundkenntnissen vertrauter Franchisenehmer selbst erstellen kann (OLG Schleswig Holstein Beschluss vom 22.1.2008 a.a.O.; OLG Hamburg Urteil vom 30.12.2002 a.a.O.; OLG Brandenburg Urteil vom 28.9.2005 a.a.O.).
Im vorliegenden Fall hat der Kläger keinen Franchisevertrag abgeschlossen, sondern insbesondere nach einem regen Austauschs mit dem Geschäftsführer der Beklagten in der Zeit von Oktober bis November 2012 vom Abschluss eines Franchisevertrages Abstand genommen.
Der Rechtsansicht des Klägers, die vorvertragliche Aufklärungspflicht bei Franchiseverträgen sei auch auf die Reservierungsvereinbarung anzuwenden, kann nicht gefolgt werden.
Das Landgericht hat mit überzeugenden Argumenten eine klare Trennung zwischen Reservierungsvereinbarung und Franchisevertrag gezogen und eine Vorverlagerung der Aufklärungspflichten des Franchisegebers auf den Abschluss der Reservierungsvereinbarung als überzogen angesehen.
Beide Verträge unterscheiden sich – so die Begründung des Landgerichts – nicht nur durch die unterschiedlichen Leistungspflichten, sondern auch durch ihre zeitliche Bindung. Während der dreimonatigen Vertragsbindung bei der Reservierungsvereinbarung erhalte der potentielle Franchisenehmer als Gegenleistung für die Vergütung von 15.000,- € die in § 1 der Reservierungsvereinbarung aufgelisteten Leistungen. Diese beschränken sich nicht nur auf die Reservierung eines bestimmten Gebietes, sondern umfasse beispielsweise auch die Hilfestellung bei der Suche und Auswahl von Mitarbeitern, Unterstützung bei Vertragsverhandlungen mit Werbeträgern und der Wahl des Standortes.
Die Folgen der Reservierungsvereinbarung mit einer Laufzeit von drei Monaten seien überschaubar, während der Abschluss eines Franchisevertrages mit einer Laufzeit von 60 Monaten viel weitreichendere wirtschaftliche Konsequenzen für den Franchisenehmer nach sich ziehe. Im Ergebnis sei wegen der unterschiedlichen Zweckrichtung und des abweichenden Leistungsumfanges von zwei verschiedenen Verträgen auszugehen. Demzufolge sei auch der Umfang der vorvertraglichen Ausklärung gesondert zu bestimmen. Im Übrigen ergebe sich auch aus § 3.1. der Reservierungsvereinbarung, in der geregelt sei, dass keine Verpflichtung zum Abschluss eines Franchisevertrages bestehe, eine klare Trennung beider Verträge.
Diesen Argumenten des Landgerichts tritt das Berufungsgericht bei. Ergänzend ist noch auf die eingangs ausgeführten Grundgedanken zum Franchisevertrag hinzuweisen, wonach jede Partei ihr eigenes Vertragsrisiko trage und der Franchisegeber nicht die Aufgaben eines Existenzgründungsberaters habe. Dieser Grundgedanke wird nicht durch das Franchisesystem aufgehoben, noch durch die im Vorfeld eines solchen angedachten Vertrages vorgenommene Reservierungsvereinbarung.
Des Weiteren ist an die von der Rechtsprechung entwickelten Pflichten, wonach der Franchisegeber wegen des Wissensgefälles über entscheidungsrelevante Umstände aufzuklären hat, zu erinnern. Diese Sonderstellung des Franchisevertrages ist nicht beliebig auf andere Vereinbarungen übertragbar oder die Pflichten vorzuverlagern.
Der Kläger, der in wirtschaftlichen Dingen bewandert ist und als Investor auftreten wollte, war demzufolge gehalten, die Risiken und Vorteile der Reservierungsvereinbarung abzuwägen und die Leistungen mit der Gegenleistung abzuschätzen.
Der Einwand des Klägers, es bestehe aber eine zeitliche Überschneidung, da die Reservierungszeit identisch sei mit der Zeitspanne, in welcher die Beklagte den Kläger hinsichtlich entscheidungsrelevanter Umstände aufzuklären habe, verfängt nicht wirklich. Im vorliegenden Fall hatte der Kläger in den Monaten Oktober und November 2012 intensiven Kontakt mit dem Geschäftsführer der Beklagten, um die detaillierten Fragen des Klägers zu erörtern. Richtig ist, dass die Parteien zuvor am 1.9.2012 die dreimonatige Reservierungsvereinbarung geschlossen hatten. Die Pflicht der Beklagten, die Fragen des Klägers beispielsweise über die Kosten für die Re-Engineering der Handstücke und der Schulungen zu beantworten, hätte gleichwohl auch vor Abschluss der Reservierungsvereinbarung als auch nach Ablauf der drei Monate bestanden, wenn der Kläger solche Fragen in dieser Zeit gestellt hätte. Dass der Kläger seine Fragen an die Beklagte in der Zeit nach Abschluss der Reservierungsvereinbarung gestellt, und nicht zuvor, ist dem Umstand geschuldet, dass sich der Kläger in der Zeit Oktober bis November 2012 – möglicherweise auch im Zusammenhang mit dem Informationspaket K7 – intensiv mit dem beabsichtigten Engagement beschäftigt hat. Inwieweit der Kläger bei entsprechender intensiver Beschäftigung mit dem Geschäftsmodell und entsprechender Nachfragen beim Besuch der Informationsveranstaltungen im Juni 2012 oder bei dem Kontakt mit der Frau A in Stadt1 vom Abschluss der Reservierungsvereinbarung Abstand genommen hätte, ist seinem Verantwortungsbereich zuzuordnen. Die zeitliche Überschneidung kann jedenfalls nicht zur Vermischung der unterschiedlichen Verträge führen.
Eine rechtliche Verknüpfung der Reservierungsvereinbarung und einem Franchisevertrag kommt auch nicht durch in Ziffer 3.4 der Reservierungsvereinbarung bestimmten Reduzierung bestimmter Kostenkomponenten, die bei Abschluss eines Franchisevertrages zu zahlen wären. Auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts, die sich das Berufungsgericht zu Eigen macht, wird verwiesen.
Aufgrund der Selbständigkeit der beiden Verträge kommt eine AGB-rechtliche Überprüfung mit Blick auf die Entscheidung des BGH vom 23.9.2010 zu einer Reservierungsvereinbarung in einem Maklervertrag nicht in Betracht. Ansatzpunkt einer solchen Prüfung ist der Grundsatz, dass der Franchisegeber verpflichtet ist, den Franchisenehmer unentgeltlich über das Geschäftsmodell aufzuklären. Auf Grund des Vortrages der Beklagten in ihrer Berufungserwiderung vom 7.4.2015 (Blatt 682 d.A.) – wonach es vollkommen ungerechtfertigt sei, vom Franchisegeber zu fordern, dass dieser bereits vor Abschluss einer Reservierungsvereinbarung mit erheblichen Aufwendungen und einem erheblichen Risiko geheime Informationen herauszugeben – könnte sich die Vermutung ergeben, dass sich die Beklagte die Kosten für die Erstellung des Informationspakets und den Zeitaufwand für die Informationsgespräche verdeckt durch die Reservierungsgebühr vom potentiellen Franchisenehmer zumindest teilweise erstatten lassen könnte. Dies könnte mit dem Grundsatz der Unentgeltlichkeit der Aufklärungsverpflichtung durch den Franchisegeber unvereinbar sein.
Nach § 307 Abs. 3 S.1 BGB sind jedoch Bestimmungen von einer Inhaltskontrolle ausgenommen, die den unmittelbaren Gegenstand der Hauptleistung einschließlich Vereinbarungen über das zu erbringende Entgelt regeln. Nicht kontrollfähige Leistungsbeschreibungen in diesem Sinne sind Bestimmungen, die Art, Umfang und Güte der geschuldeten Leistung festlegen. Während der BGH bei seiner AGB-rechtlichen Kontrolle die Reservierungsvereinbarung als bloße Nebenabrede des Maklervertrages verstanden hat, kann dies im Hinblick auf die Selbständigkeit der Reservierungsvereinbarung nicht übertragen werden. Eine Inhaltskontrolle kommt daher nicht in Betracht. Auf die auch insoweit zutreffenden Ausführungen des Landgerichts zur Frage einer AGB-rechtlichen Kontrolle ist zu verweisen.
Soweit der Kläger in seiner Berufungsbegründung weiter auf eine arglistige Täuschung abstellt, indem die Beklagte ihr B-System als eines der erfolgreichsten Systeme der deutschen Franchisewirtschaft mit einem Umsatzwachstum von 2003 mit 500.000,- € auf 20.000.000,- € im Jahre 2010 bezeichnet habe und insoweit auf die Anlage K3 verweist, kann dies nicht zum Erfolg der Berufung führen.
Unter einer Täuschung im Sinne von § 123 Abs. 1 BGB ist die positive Erregung eines Irrtums durch Vorspiegelung oder Entstellung falscher oder irreführender Angaben verstanden. Bloße subjektive Werturteile oder marktschreierische Anpreisungen oder Werbegags begründen kein Anfechtungsrecht (BGH Urteil vom 9.11.2011, Az IV ZR 40/09 in Juris; BGH Urteil vom 19.9.2006, Az XI ZR 204/04 in Juris; Palandt BGB 75. Auflage § 123 Rdnr. 3).
Bei der als Anlage K3 vorgelegtes Unternehmensportrait der Beklagten, das überwiegend bebildert ist, handelt es sich erkennbar um ein werbendes Informationsblatt. Der werbende Charakter ergibt sich sowohl aus der äußeren und graphischen Aufmachung als auch aus den Formulierungen. Die demzufolge unverbindliche Darstellung des Unternehmens kann nicht zur Täuschung durch unrichtige Angaben zum Abschluss der Reservierungsvereinbarung führen.
Soweit der Kläger mit Schreiben vom 11.2.2013 die außerordentliche Kündigung der Reservierungsvereinbarung erklärt hat, erfolgte dies mehr als zwei Monate nach Ablauf der Reservierungsvereinbarung. Das Landgericht ist auch insoweit zutreffend davon ausgegangen, dass die Kündigung zu spät erfolgt ist.
Die Kostenentscheidung findet ihre Rechtsgrundlage in § 97 Abs. 1 ZPO.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziffer 10, 713 ZPO. Gegen die vorliegende Entscheidung ist unzweifelhaft kein Rechtsmittel mehr gegeben, da die Urteilsbeschwer unter 20.000,- € liegt (§ 26 Ziffer 8 EGZPO).
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Zulassungsgründe des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die Frage nach der generellen Zulässigkeit von Reservierungsvereinbarungen stellte sich nicht. Die Entscheidung des Berufungsgerichts beruht vielmehr auf einer tatrichterlichen Würdigung des Sachverhalts.
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