OLG Frankfurt am M. 17 U 126/16 Anforderungen an Widerrufsbelehrung zu Darlehensvertrag

Juli 19, 2017

Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Beschl. v. 27.09.2016, Az.: 17 U 126/16
Anforderungen an die Widerrufsbelehrung zu einem Darlehensvertrag

vorgehend: LG Frankfurt am Main – 17.06.2016 – AZ: 2-5 O 429/15

Anmerkung: Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden.

Tenor:

Die Berufung der Kläger gegen das am 17.06.2016 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 110% des insoweit vollstreckbaren Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 442.860,71 € festgesetzt.
Gründe

I.

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Widerrufe von Darlehensverträgen.

Die Kläger und die Beklagte zu 1 unterzeichneten am 21.11.2003 ein als Baufinanzierung überschriebenes Darlehensvertragsformular zu Kunden-/Kontonr. A. Darin enthalten waren u.a. ein Darlehen mit der Beklagten zu 1 – mit der lfd. Unterkontonummer Nr. 20 – in Höhe von 39.000 € zu einem Zins von 4,8 % auf 5 Jahre fest. Ebenfalls ist in diesem Vertrag ein weiteres Darlehen über 137.000,- € zu einem auf 10 Jahre fest vereinbarten Zinssatz von 5,11 % p.a. mit der Beklagten zu 2 enthalten, die als „Kooperationspartner“ bezeichnet wird. Wegen des genauen Vertragsinhalts wird auf das mit Baufinanzierung überschriebene Formular der Bank1 Anlage K 1 Bezug genommen. Wegen der Gestaltung und des Wortlauts der in dem streitgegenständlichen Vertrag verwendeten Widerrufsbelehrung wird auf BI. 3 f des streitgegenständlichen Vertrags Bezug genommen (vgl. BI. 16 f d.A.).

Nach Zusage der Bank4 vom 28.11.2003 schlossen die Kläger und die Beklagte am 8.12.2003/10.12.2003 einen weiteren Darlehensvertrag aus Refinanzierungsmittel des Bank4 über 80.000 € mit einem bis zum 30.12.2013 festgeschriebenen Zinssatz von 5,00 % p.a. ab.

Wegen der Einzelheiten der vertraglichen Erklärungen und der verwandten Widerrufsbelehrung insoweit wird auf Anlage K2 (Bl. 24 d.A.) Bezug genommen.

Im Jahr 2008 führten die Kläger nach Auslaufen der Zinsbindung das Darlehen über 39.000 € vollständig zurück.

Aufgrund eines Darlehensantrages vom 20.05.2011 wurde den Klägern mit dem Verwendungszweck „Umschuldung Reihenhaus“ ein Darlehen in Höhe eines Betrages von € 176.000,00 gewährt. Die Annahme des Antrages sandten die Kläger unterzeichnet an die Beklagte zu 1) zurück. Wegen der Einzelheiten der Vereinbarung wird auf die Anlage K 3 (Bl. 25 d.A.) und auf das Schreiben der der Beklagten zu 1) vom 27.05.2011 Anlage K 4 (Bl. 31 d.A.) Bezug genommen.

Mit Schreiben ihrer Rechtsanwälte ließen die Kläger am 04.02.2015 und 12.01.2015 gegenüber den Beklagten die Darlehensverträge widerrufen; hilfsweise wurde die außerordentliche Kündigung des Vertrages vom 20./27.05.2011 erklärt.

Die Kläger haben die Ansicht vertreten, dass es sich bei der Vereinbarung vom 20./27.05.2011 lediglich um eine Prolongation handelte.

Die Kläger sind der Ansicht, dass die Widerrufsbelehrungen aus dem Jahr 2003 fehlerhaft gewesen seien und demzufolge zum Zeitpunkt der Erklärung der Widerrufe die Widerrufsfrist noch nicht abgelaufen gewesen sei.

Die Kläger haben zuletzt beantragt,

I.

Es wird festgestellt, dass die Darlehensverträge Nr. B vom 08.12.2003 (Nettodarlehensbetrag: € 80.000,00) sowie Nr. C vom 21.11.2003 (Nettodarlehensbetrag: € 39.000,00) der Bank1AG durch Rechtsanwaltsschreiben vom 12.01.2015 zum 16.01.2015 rechtswirksam widerrufen und hierdurch in Rückabwicklungsschuldverhältnisse umgewandelt worden sind.
II.

Es wird festgestellt, dass der Darlehensvertrag Nr. E der Bank2 AG (vormals Bank3 AG) vom 21.11.2003 (Nettodarlehensbetrag: € 137.000,00) durch Rechtsanwaltsschreiben vom 04.02.2015 zum 09.02.2015 rechtswirksam widerrufen und hierdurch in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis umgewandelt worden ist.
III.

Die Beklagte zu 1) (Bank1 AG) wird verurteilt, an die Kläger € 16.736,01 nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit 01.04.2016 zu zahlen.
IV.

Die Beklagte zu 2) (Bank2 AG) wird verurteilt, an die Kläger € 25.852,87 nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.11.2015 zu zahlen.
V.

Es wird festgestellt, dass die vertraglichen Vereinbarungen zum Aktenzeichen: D vom 20./27.05.2011 (Nettodarlehensbetrag: € 176.000,00) durch den rechtswirksamen Widerruf der Darlehensverträge Nr. B vom 08.12.2003 (Nettodarlehensbetrag: € 80.000,00), Nr. C vom 21.11.2003 (Nettodarlehensbetrag: € 39.000,00) sowie Nr. E vom 21.11.2003 (Nettodarlehensbetrag: € 137.000,00) keine Rechtswirkungen mehr entfaltet und gegenstandslos ist.

Hilfsweise:

Es wird festgestellt, dass der Darlehensvertrag Nr. D der Bank1 AG vom 20./27.05.2011 (Nettodarlehensbetrag: € 176.000,00) durch Rechtsanwaltsschreiben vom 04.02.2015 rechtswirksam zum 09.02.2015 widerrufen und hierdurch in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis umgewandelt worden ist.
VI.

Es wird festgestellt, dass der Beklagten zu 1) (Bank1 AG) aus dem Darlehensvertrag Nr. D vom 20./27.05.2011 (Nettodarlehensbetrag: € 176.000,00) zum 31.03.2016 kein höherer Rückzahlungsanspruch als € 142.691 ,48 zustand.
VII.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, den Klägern den Schaden zu ersetzen, der sich aus der Weigerung, den Widerruf für die Darlehensverträge Nr. C vom 21.11.2003 (Nettodarlehensbetrag € 39.000,00), Nr. B vom 08.12.2003 (Nettodarlehensbetrag € 80.000,00) sowie Nr. D vom 20./27.05.2011 (Nettodarlehensbetrag € 176.000,00) anzuerkennen, ergibt.
VIII.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger € 3.354,97 nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie haben die Ansicht vertreten, die Widerrufsbelehrungen aus dem Jahr 2003 und 2011 seien ordnungsgemäß erfolgt. Im Übrigen berufen sich die Beklagten auf Verwirkung bzw. Rechtsmissbrauch.

Das Landgericht, auf dessen tatsächliche Feststellungen im Übrigen Bezug genommen wird (§ 522 Abs. 2 S. 4 ZPO), hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

Die erhobene Feststellungsklage sei zulässig. Die Klage habe aber keinen Erfolg, weil die Kläger die Darlehensverträge nicht wirksam gemäß §§ 495, 355 a.F. BGB haben widerrufen können.

Zum Zeitpunkt der Widerrufserklärungen im Jahr 2015 sei das Widerrufsrecht der Kläger in Bezug auf die Darlehen aus dem Jahr 2003 gem. §§ 495, 355 BGB a.F. bereits verfristet gewesen, da die erteilten Widerrufsbelehrungen nicht zu beanstanden seien.

Die Widerrufsbelehrungen belehrten insbesondere über den Fristbeginn zutreffend, die Belehrungen seien nicht vergleichbar mit dem vom Bundesgerichtshof am 10.3.2009 (XI ZR 33/08) entschiedenen Fall. Denn die Belehrungen enthielten nicht den Hinweis auf einen Vertragsantrag sondern auf den schriftlichen Vertragsantrag des Verbrauchers („meines“ bzw. „mein“ Vertragsantrag).

Das Empfangsbekenntnis sei von der Belehrung im Fall der Widerrufsbelehrung vom 21.11.2003 auch hinreichend abgegrenzt. Dies gelte auch für die Widerrufsbelehrung hinsichtlich des Darlehens aus dem Bank4.

Die Widerrufsbelehrung zu den Darlehen über 137.000,– € und 39.000,– € seien auch nicht aus dem Grunde fehlerhaft, weil für zwei Darlehen nur eine Widerrufsbelehrung erteilt worden sei. So habe bereits das OLG Hamm im Urteil vom 21.10.2015 (Az. 31 U 56/15) entschieden, dass in einem Vertragsdokument mit einer Widerrufsbelehrung über die Widerrufsmöglichkeit für mehrere Einzeldarlehen mit unterschiedlichen Vertragspartnern belehrt werden könne. Dem schließe sich das Gericht an.

Im Übrigen sei es den Klägern aber auch verwehrt, sich auf den jeweiligen Widerruf zu berufen, denn dem Widerruf stehe der Einwand der Verwirkung entgegen, jedenfalls sei die Ausübung rechtsmissbräuchlich.

Auch die Vereinbarung vom Mai 2011 über 176.000,– € sei nicht durch einen wirksamen Widerruf in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt worden. Gehe man mit den Klägern von einer bloßen Prolongationsvereinbarung aus, so könnten sich die Kläger insoweit nicht auf einen Widerruf stützen. Denn einer Belehrung bedürfe es bei einer Konditionenanpassung nicht.

Gehe man mit der Beklagten hingegen von einem neuen Darlehensvertrag aus, so entspreche die in der Vereinbarung aufgenommene Widerrufsbelehrung der Anlage 6 zu Art 247 EGBGB in der damals gültigen maßgeblichen Fassung vom 30. Juli 2010 bis 3. August 2011.

Dem stehe auch nicht entgegen, dass die Kläger beanstandeten, die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (i.F. v. 24.7.2010) nicht erhalten zu haben. Nach Art. 247 S. 9 EGBGB (in der Fassung gültig ab 11.6.2010 bis 20.3.2016) würden bei Immobiliardarlehensverträgen gem. § 503 BGB (in der Fassung gültig ab 11.6.2010 bis 20.3.2016), zu denen auch der vorliegende Darlehensvertrag zähle, reduzierte Mitteilungspflichten gelten. Abweichend von den §§ 3 bis 8, 12 und 13 seien nur die Angaben nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 7, 10 und 13 sowie nach § 3 Abs. 4 und nach § 8 zwingend. Der Vertrag müsse ferner die Angaben zum Widerrufsrecht nach § 6 Abs. 2 enthalten. Diese Angaben seien in der vorgelegten Vereinbarung (Anlage K 3) enthalten. Soweit die Kläger meine, die Art des Darlehens (Art 247 § 3 Nr. 2 EGBGB) sei nicht hinreichend bezeichnet; ergebe sich bereits aus der der Überschrift, dass es ein Darlehen zur „Baufinanzierung“ sei und aus der Erläuterung des Kürzels „…-BF I“ zu a) über dem Verwendungszweck folge, dass es sich um ein Annuitätendarlehen handele. Dass die Parteien „Forward-“ Konditionen vereinbarten, ergebe sich aus der Bezeichnung und der Erläuterung in der Zusatzvereinbarung vom 20.5.2011 ausdrücklich, sowie aus den Konditionen unter „Angaben zum Darlehensvertrag“.

Ein außerordentliches Kündigungsrecht der Vereinbarung aus dem Jahr 2011 habe den Klägern ebenfalls nicht zu gestanden.

Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer Berufung. Unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages vertreten sie die Ansicht, die Widerrufsbelehrungen aus dem Jahre 2003 seien bereits deshalb fehlerhaft, weil sie zwei Unterschriftenzeilen enthielten; dies lenke den Verbraucher vom eigentlichen Belehrungsinhalt ab.

Zudem hätten für die Darlehensverträge vom 21.11.2003 zwei Widerrufsbelehrungen erteilt werden müssen. Die Voraussetzungen der Verwirkung oder des Rechtsmissbrauchs seien nicht gegeben.

Die Kläger beantragen, unter Weiterverfolgung ihrer erstinstanzlichen Klageanträge,

das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 17.06.2016 (2-05 O 429/15) aufzuheben (=abzuändern).

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

II.

Die Berufung der Kläger war durch Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und auch die weiteren Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO erfüllt sind.

Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 01.09.2016 Bezug genommen (§ 522 Abs. 2 S. 3 ZPO). An dieser Auffassung hält der Senat auch nach erneuter Prüfung der Sach- und Rechtslage und in Ansehung des Schriftsatzes vom 27.09.2016 in vollem Umfang fest.

Soweit die Kläger in diesem Schriftsatz ihre Ansicht dazu vertiefen, dass die Belehrung bezüglich der Verträge vom 08./10.12.2003 und 21.11.2003 deshalb nicht ausreichend sei, weil diese eine von den Klägern unterzeichnete Passage enthält, die mit der Überschrift „Zurverfügungstellung der Widerrufsbelehrung“ beginnt, bleibt der Senat bei seiner im Hinweisbeschluss vertretenen Ansicht. Soweit die Kläger sich insoweit auf ein – vom BGH aufgehobenes – Urteil des OLG Düsseldorf (vom 07.04.2011 – 6 U 134/10) und auf eine – offenbar nicht in einem Urteil niedergelegte – Rechtsauffassung des OLG Bamberg beziehen, liegt dem eine andere Fallgestaltung zu Grunde. Denn in diesen Fällen bezog sich die Unterschrift sowohl auf die Belehrung als auch auf die Empfangsbestätigung (vgl. auch BGH, Urteil vom 12.07.2016 – XI ZR 501/15, juris Rn. 35 ff. zu § 361a Abs. 1 S. 4 BGB). Vorliegend ist die Passage „Zurverfügungstellung“ aber nicht nur räumlich von der Widerrufsbelehrung abgegrenzt, sondern die Abgrenzung wird für den Verbraucher zudem dadurch offensichtlich, dass er bereits zuvor die Widerrufsbelehrung selbst unterschrieben hat. In einem solchen Fall ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass es zu einer Verwirrung des Verbrauchers nicht kommen kann (vgl. BGH, Urteil vom 13.01.2009 – XI ZR 118/08, juris Rn. 25). Demzufolge sah das OLG Düsseldorf in der von den Klägern zitierten Entscheidung in dem Erfordernis einer weiteren Unterschrift (aaO Rn. 50) ein zulässiges Abgrenzungsmerkmal einer Empfangsbestätigung von der Widerrufsbelehrung.

Hinsichtlich der von den Klägern erneut aufgeworfenen Frage der Notwendigkeit der Erteilung mehrerer (identischer) Belehrungen, wenn der Verbraucher in einer Vertragsurkunde mehrere Willenserklärungen abgibt, bleibt der Senat bei der im Hinweisbeschluss vertretenen Auffassung. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den vorgenannten Beschluss des Senats verwiesen, in welchem der Senat zu den von den Klägern im Schriftsatz vom 27.09.2016 erneut aufgeworfenen Fragen bereits ausführlich Stellung genommen hat.

Im Übrigen wird hinsichtlich der weiteren Gründe, aus denen der Senat der Berufung keine Erfolgsaussichten einräumt, auf den Beschluss vom 01.09.2016 Bezug genommen.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und erfordert keine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls nicht geboten. Wie dargestellt, weicht der Senat nicht von der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte oder des Bundesgerichtshofes ab. Der Sache kommt auch keine Grundsatzbedeutung zu, denn die Beantwortung der sich stellenden Fragen ist – wie dargestellt – nicht zweifelhaft.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Ziff. 10, 711 ZPO, 47, 48 GKG.

(Vorausgegangen ist unter dem 01.09.2016 folgender Hinweis – die Red.):

In dem Rechtsstreit (…)

werden die Kläger darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das am 17.06.2016 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main (Az.: 2-05 O 429/15) gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung aufweist, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht geboten ist.

I.

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Widerrufe von Darlehensverträgen.

Die Kläger und die Beklagte zu 1 unterzeichneten am 21.11.2003 ein als Baufinanzierung überschriebenes Darlehensvertragsformular zu Kunden-/Kontonr. A. Darin enthalten waren u.a. ein Darlehen mit der Beklagten zu 1 – mit der lfd Unterkontonummer Nr. 20 – in Höhe von 39.000 € zu einem Zins von 4,8 % auf 5 Jahre fest. Ebenfalls ist in diesem Vertrag ein weiteres Darlehen über 137.000,– € zu einem auf 10 Jahre fest vereinbarten Zinssatz von 5,11 % p.a. mit der Beklagten zu 2 enthalten, die als „Kooperationspartner“ bezeichnet wird. Wegen des genauen Vertragsinhalts wird auf das mit Baufinanzierung überschriebene Formular der Bank1 Anlage K 1 Bezug genommen. Wegen der Gestaltung und des Wortlauts der in dem streitgegenständlichen Vertrag verwendeten Widerrufsbelehrung wird auf BI. 3 f des streitgegenständlichen Vertrags Bezug genommen (vgl. BI. 16 f d.A.).

Nach Zusage der Bank4 vom 28.11.2003 schlossen die Kläger und die Beklagte am 8.12.2003/10.12.2003 einen weiteren Darlehensvertrag aus Refinanzierungsmittel des Bank4 über 80.000 € mit einem bis zum 30.12.2013 festgeschriebenen Zinssatz von 5,00 % p.a. ab.

Wegen der Einzelheiten der vertraglichen Erklärungen und der verwandten Widerrufsbelehrung insoweit wird auf Anlage K2 (Bl. 24 d.A.) Bezug genommen.

Im Jahr 2008 führten die Kläger nach Auslaufen der Zinsbindung das Darlehen über 39.000 € vollständig zurück.

Aufgrund eines Darlehensantrages vom 20.05.2011 wurde den Klägern mit dem Verwendungszweck „Umschuldung Reihenhaus“ ein Darlehen in Höhe eines Betrages von € 176.000,00 gewährt. Die Annahme des Antrages sandten die Kläger unterzeichnet an die Beklagte zu 1) zurück. Wegen der Einzelheiten der Vereinbarung wird auf die Anlage K 3 (Bl. 25 d.A.) und auf das Schreiben der der Beklagten zu 1) vom 27.05.2011 Anlage K 4 (Bl. 31 d.A.) Bezug genommen.

Mit Schreiben ihrer Rechtsanwälte ließen die Kläger am 04.02.2015 und 12.01.2015 gegenüber den Beklagten die Darlehensverträge widerrufen; hilfsweise wurde die außerordentliche Kündigung des Vertrages vom 20./27.05.2011 erklärt.

Die Kläger haben die Ansicht vertreten, dass es sich bei der Vereinbarung vom 20./27.05.2011 lediglich um eine Prolongation handelte.

Die Kläger sind der Ansicht, dass die Widerrufsbelehrungen aus dem Jahr 2003 fehlerhaft gewesen seien und demzufolge zum Zeitpunkt der Erklärung der Widerrufe die Widerrufsfrist noch nicht abgelaufen gewesen sei.

Die Kläger haben zuletzt beantragt,

(…)

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie haben die Ansicht vertreten, die Widerrufsbelehrungen aus dem Jahr 2003 und 2011 seien ordnungsgemäß erfolgt. Im Übrigen berufen sich die Beklagten auf Verwirkung bzw. Rechtsmissbrauch.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

Die erhobene Feststellungsklage sei zulässig. Die Klage habe aber keinen Erfolg, weil die Kläger die Darlehensverträge nicht wirksam gemäß §§ 495, 355 a.F. BGB haben widerrufen können.

Zum Zeitpunkt der Widerrufserklärungen im Jahr 2015 sei das Widerrufsrecht der Kläger in Bezug auf die Darlehen aus dem Jahr 2003 gem. §§ 495, 355 BGB a.F. bereits verfristet gewesen, da die erteilten Widerrufsbelehrungen nicht zu beanstanden seien.

Die Widerrufsbelehrungen belehrten insbesondere über den Fristbeginn zutreffend, die Belehrungen seien nicht vergleichbar mit dem vom Bundesgerichtshof am 10.3.2009 (XI ZR 33/08) entschiedenen Fall. Denn die Belehrungen enthielten nicht den Hinweis auf einen Vertragsantrag sondern auf den schriftlichen Vertragsantrag des Verbrauchers („meines“ bzw. „mein“ Vertragsantrag).

Das Empfangsbekenntnis sei von der Belehrung im Fall der Widerrufsbelehrung vom 21.11.2003 auch hinreichend abgegrenzt. Dies gelte auch für die Widerrufsbelehrung hinsichtlich des Darlehens aus dem Bank4.

Die Widerrufsbelehrung zu den Darlehen über 137.000,– € und 39.000,– € seien auch nicht aus dem Grunde fehlerhaft, weil für zwei Darlehen nur eine Widerrufsbelehrung erteilt worden sei. So habe bereits das OLG Hamm im Urteil vom 21.10.2015 (Az. 31 U 56/15) entschieden, dass in einem Vertragsdokument mit einer Widerrufsbelehrung über die Widerrufsmöglichkeit für mehrere Einzeldarlehen mit unterschiedlichen Vertragspartnern belehrt werden könne. Dem schließe sich das Gericht an.

Im Übrigen sei es den Klägern aber auch verwehrt, sich auf den jeweiligen Widerruf zu berufen, denn dem Widerruf stehe der Einwand der Verwirkung entgegen, jedenfalls sei die Ausübung rechtsmissbräuchlich.

Auch die Vereinbarung vom Mai 2011 über 176.000,– € sei nicht durch einen wirksamen Widerruf in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt worden. Gehe man mit den Klägern von einer bloßen Prolongationsvereinbarung aus, so könnten sich die Kläger insoweit nicht auf einen Widerruf stützen. Denn einer Belehrung bedürfe es bei einer Konditionenanpassung nicht.

Gehe man mit der Beklagten hingegen von einem neuen Darlehensvertrag aus, so entspreche die in der Vereinbarung aufgenommene Widerrufsbelehrung der Anlage 6 zu Art 247 EGBGB in der damals gültigen maßgeblichen Fassung vom 30. Juli 2010 bis 3. August 2011.

Dem stehe auch nicht entgegen, dass die Kläger beanstandeten, die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (i.F. v. 24.7.2010) nicht erhalten zu haben. Nach Art. 247 S. 9 EGBGB (in der Fassung gültig ab 11.6.2010 bis 20.3.2016) würden bei Immobiliar-Darlehensverträgen gem. § 503 BGB (in der Fassung gültig ab 11.6.2010 bis 20.3.2016), zu denen auch der vorliegende Darlehensvertrag zähle, reduzierte Mitteilungspflichten gelten. Abweichend von den §§ 3 bis 8, 12 und 13 seien nur die Angaben nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 7, 10 und 13 sowie nach § 3 Abs. 4 und nach § 8 zwingend. Der Vertrag müsse ferner die Angaben zum Widerrufsrecht nach § 6 Abs. 2 enthalten. Diese Angaben seien in der vorgelegten Vereinbarung (Anlage K 3) enthalten. Soweit die Kläger meine, die Art des Darlehens (Art 247 § 3 Nr. 2 EGBGB) sei nicht hinreichend bezeichnet; ergebe sich bereits aus der der Überschrift, dass es ein Darlehen zur „Baufinanzierung“ sei und aus der Erläuterung des Kürzels „…-BF I“ zu a) über dem Verwendungszweck folge, dass es sich um ein Annuitätendarlehen handele. Dass die Parteien „Forward-“ Konditionen vereinbarten, ergebe sich aus der Bezeichnung und der Erläuterung in der Zusatzvereinbarung vom 20.5.2011 ausdrücklich, sowie aus den Konditionen unter „Angaben zum Darlehensvertrag“.

Ein außerordentliches Kündigungsrecht der Vereinbarung aus dem Jahr 2011 habe den Klägern ebenfalls nicht zu gestanden.

Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer Berufung. Unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages vertreten sie die Ansicht, die Widerrufsbelehrungen aus dem Jahre 2003 seien bereits deshalb fehlerhaft, weil sie zwei Unterschriftenzeilen enthielten; dies lenke den Verbraucher vom eigentlichen Belehrungsinhalt ab.

Zudem hätten für die Darlehensverträge vom 21.11.2003 zwei Widerrufsbelehrungen erteilt werden müssen. Die Voraussetzungen der Verwirkung oder des Rechtsmissbrauchs seien nicht gegeben.

Die Kläger beantragen, unter Weiterverfolgung ihrer erstinstanzlichen Klageanträge,

das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 17.06.2016 (2-05 O 429/15) aufzuheben (=abzuändern).

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

II.

Die zulässige Berufung hat nach einstimmiger Überzeugung des Senates in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil nicht und eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.

Die landgerichtliche Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO), noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO).

Den Klägern stehen die geltend gemachten Ansprüche unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

Hinsichtlich der Darlehensverträge vom 21.11.2003 und 8./10.12.2003 sind die von den Klägern erklärte Widerrufe ihrer auf Abschluss der streitgegenständlichen Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen, wie das Landgericht zutreffend entschieden hat, unwirksam, weil die Widerrufsfristen des § 355 Abs. 1 S. 2 BGB in der bis zum 10.06.2010 geltenden Fassung (Art. 229 § 22 Abs. 2 EGBGB) – im Folgenden a.F. – zum Zeitpunkt der Erklärung der Widerrufe bereits abgelaufen waren.

Entgegen der Ansicht der Kläger belehren die Widerrufsbelehrungen eindeutig über den Beginn der jeweiligen Widerrufsfrist (§ 355 Abs. 2 S 1 BGB). Der mit dem Widerrufsrecht bezweckte Schutz des Verbrauchers erfordert eine umfassende, unmissverständliche und für den Verbraucher eindeutige Belehrung auch über den Beginn der Widerrufsfrist (BGH, Urteil vom 10.03.2009 – XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123, Juris Rn. 14). Deren Lauf hängt bei einem Vertrag, der – wie die streitgegenständlichen Verbraucherdarlehensverträgen gemäß § 492 BGB – schriftlich abzuschließen sind, gemäß § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB a.F. davon ab, dass dem Verbraucher neben der Widerrufsbelehrung auch eine Vertragsurkunde oder sein eigener schriftlicher Antrag im Original bzw. in Abschrift zur Verfügung gestellt wird. Der Widerrufsbelehrung muss bei Schriftform des Vertrags also eindeutig zu entnehmen sein, dass der Lauf der Widerrufsfrist zusätzlich zu dem Empfang der Widerrufsbelehrung voraussetzt, dass der Verbraucher im Besitz einer seine eigene Vertragserklärung enthaltenden Urkunde ist; nur wenn die Widerrufsbelehrung sich auf eine konkrete Vertragserklärung des Verbrauchers bezieht, kann er die ihm eingeräumte Überlegungsfrist sachgerecht wahrnehmen (BGH, Urteile vom 10.03.2009 – XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123, Juris Rn. 15; vom 04.07.2002 – I ZR 55/00, Juris Rn. 14; OLG Frankfurt, Urteil vom 05.08.2015 – 23 U 178/14, Juris Rn. 45).

Diese Voraussetzungen sind, wie das Landgericht ausführlich dargestellt hat, vorliegend aber erfüllt.

Denn der Text der Belehrung macht durch die Verwendung des Possessivpronomens in der Widerrufsbelehrung „mein schriftlicher Vertragsantrag oder … eine Abschrift meines Vertragsantrags“ hinreichend deutlich, dass es insoweit um ein Vertragsangebot des Darlehensnehmers und nicht der Bank geht (OLG Frankfurt, Urteil vom 05.08.2015 – 23 U 178/14, Juris Rn. 47; OLG Celle, Beschluss vom 14.07.2014 – 3 W 34/14, Juris Rn. 11 ff.; OLG Hamm, Urteil vom 21.10.2015 – 31 U 56/15, Juris Rn. 52 ff.; OLG Saarbrücken, Urteil vom 17.03.2016 – 4 U 56/15, Juris Rn. 46).

Hinsichtlich der Verträge vom 21.11.2003 kommt hinzu, dass die von den Klägern in erster Instanz zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 10.03.2009 – XI ZR 33/08, juris) sich insoweit bereits deshalb schon nicht auf die hiesige Widerrufsbelehrung übertragen lässt, weil die Widerrufsbelehrung vorliegend zusammen mit der eigenen, auf dem als „Baufinanzierung“ überschriebenen Antragsformular abzugebenden Vertragserklärung des Verbrauchers erteilt wurde. Der Text der Widerrufsbelehrung konnte daher bereits deshalb nicht den Eindruck erwecken, das Widerrufsrecht werde schon durch den Erhalt eines noch nicht selbst unterzeichneten Formulars ausgelöst (OLG Frankfurt aaO Rn. 46 mwN). Den Klägern lag insoweit kein Darlehensangebot der Beklagten vor, vielmehr gaben die Kläger ein eigenes, an die Beklagte gerichtetes Vertragsangebot ab. Hat aber der Verbraucher eine Vertragserklärung bereits abgegeben oder gibt es sie zumindest zeitgleich mit der Belehrung ab, bezieht sich die Belehrung zweifelsfrei auf eine konkrete Vertragserklärung des Verbrauchers (OLG Frankfurt, Beschluss vom 30.01.2012 – 19 W 4/12 -, Rn. 3, juris).

Entgegen der Ansicht der Berufung vermag der Senat in der gesonderten Unterzeichnung der Zeile „Zur Verfügungstellung…“ des Widerrufs keine Irritation oder Ablenkung des Verbrauchers zu erkennen (vgl. auch OLG Frankfurt, Urteil vom 5. August 2015 – 23 U 178/14 zu einer identischen Belehrung). Dies bereits deshalb nicht, weil oberhalb dieser Zeile die Kläger bereits die Widerrufserklärung unterschrieben haben und daher nicht – wie die Berufung meint – von der Widerrufsbelehrung abgelenkt werden könnten. Im Gegenteil wird dem Verbraucher dadurch, dass er die Widerrufsbelehrung unterschreibt, deutlich vor Augen geführt, dass an dieser Stelle die Belehrung endet. Die Unterschrift unter der Widerrufsbelehrung selbst steht, wie der Bundesgerichtshof entschieden hat (BGH, Urteil vom 10.03.2009 – XI ZR 33/08, Juris Rn. 18m wN), der Wirksamkeit der Belehrung ebenfalls nicht entgegen.

Hinsichtlich der Verträge vom 21.11.2003 steht der Wirksamkeit der Belehrung entgegen der Ansicht der Kläger auch nicht entgegen, dass lediglich eine Belehrung erteilt wurde, die Kläger indes durch die einheitlich als „Baufinanzierung“ bezeichnete Urkunde sowohl einen Darlehensvertrag mit der Beklagten zu 1 als auch mit der als „Kooperationspartner“ bezeichneten Beklagten zu 2 abgeschlossen haben. Denn das Gesetz verlangte in § 355 BGB a.F. lediglich, dass der Verbraucher über sein Widerrufsrecht zu belehren ist (§ 355 Abs. 2 BGB a.F.). Wenn – wie hier – in einer einheitlichen Vertragsurkunde – auch durch lediglich eine Unterschrift – zwei Verträge abgeschlossen werden, ist es daher nicht erforderlich, dass dem Verbraucher verschiedene Widerrufsbelehrungen erteilt werden, wenn sich die Belehrung ersichtlich auf mehrere Einzelgeschäfte bezieht (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 21.10.2015 – 31 U 56/15, Juris Rn. 81 ff.; OLG Nürnberg, Urteil vom 10.01.2012 – 14 U 1314/11, Juris Rn. 35). Entsprechend ist auch anerkannt, dass bei einem Vertragsschluss durch eine Mehrzahl von Personen eine einheitliche Belehrung erteilt werden kann und nicht für jede Willenserklärung eine isolierte Belehrung erfolgen muss (vgl. OLG Hamm, aaO Rn. 91 ff.; Staudinger/Kaiser, BGB, Neubearb. 2012, § 355 Rn.55; Martis/Meinhof, MDR 2004, 4; vgl. auch Münchener Kommentar zum BGB [Fritsche], BGB, 7.Aufl., § 355 Rn.30 Fn.48).

Hier wird durch die Formulierung der Widerrufsbelehrung, die ausdrücklich durch Klammerzusätze jeweils auf die Kooperationspartner hinweist, in einer für einen verständigen Verbraucher eindeutigen Weise darüber belehrt, dass der Verbraucher sowohl den mit der Beklagten zu 1 als auch den mit der Beklagten zu 2 geschlossenen Darlehensvertrag widerrufen kann. Da auf der Seite 1 des Vertrages ausdrücklich angegeben ist, welches Darlehen von der Beklagten zu 1 und welches von der Beklagten zu 2, die dort als Kooperationspartnerin der Beklagten zu 1 bezeichnet wird, gewährt wurde, kann es für den Verbraucher keinen Zweifel daran geben, dass die Widerrufsbelehrung beide Verträge umfasst. Entgegen der Ansicht der Berufung können insoweit auch keine Irritationen hinsichtlich der Rechtsfolgen entstehen, wenn lediglich ein Vertrag widerrufen wird. Denn die Widerrufsbelehrung verwendet an allen insoweit entscheidenden Stellen den Text „Bank oder ihren Kooperationspartnern“, so dass für den Verbraucher zweifelsfrei zu erkennen ist, dass sich die Folgen des Widerrufs auch nur auf den jeweiligen Vertrag und den entsprechenden Vertragspartner beziehen. Dies ist hier bezüglich des Darlehens über 39.000 € die Beklagte zu 1 und über 137.000 € die als Kooperationspartnerin bezeichnete Beklagte zu 2.

Ebenfalls ohne Erfolg wendet sich die Berufung gegen die Klageabweisung, soweit der Darlehensvertrag vom 20.05.2011 betroffen ist. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des Landgerichts, die der Senat teilt, Bezug genommen. Soweit das Landgericht ein Kündigungsrecht der Kläger insoweit verneint hat, wendet sich die Berufung hiergegen nicht.

Da der Senat dem Rechtsmittel der Kläger aus den vorgenannten Gründen keinerlei Aussicht auf Erfolg beimisst, wird aus Kostengründen angeregt, eine mögliche Rücknahme der Berufung zu überdenken.

Den Klägern wird Gelegenheit gegeben, zur beabsichtigten Zurückweisung der Berufung binnen drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

Binnen gleicher Frist können beide Parteien zur Frage des Gebührenstreitwerts in zweiter Instanz Stellung nehmen, wobei der Senat beabsichtigt, diesen auf 442.860,71 € festzusetzen.

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