OLG Frankfurt am M. 17 U 139/15 Widerrufsrecht bei Darlehensvertrag – Belehrung

Juli 19, 2017

Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Beschl. v. 29.12.2015, Az.: 17 U 139/15
Widerrufsrecht bei Darlehensvertrag – Belehrung

1.

Ein durch die in den Belehrungstext kleingedruckt hochgesetzte und auf eine Fußnote auf „Bitte Widerrufsfrist im Einzelfall prüfen“ hinweisende Ziffer lenkt grundsätzlich nicht vom eigentlichen Fließtext der Belehrung ab und verstößt damit nicht gegen das Deutlichkeitsgebot.
2.

Eine an die zutreffende Widerrufsbelehrung in einem gesonderten Absatz angehängte überflüssige Belehrung über in Wirklichkeit nicht vorliegende „Finanzierte Verträge“ ist im Hinblick auf das Deutlichkeitsgebot unschädlich.

Tenor:

In dem Rechtsstreit

werden die Kläger darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung gem. § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung aufweist, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht geboten ist.
[Gründe]

I.

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit des Widerrufs dreier Darlehensverträge.

Die Beklagte – eine Sparkasse – vergibt Verbraucherdarlehen. Die verheirateten Kläger nahmen zur Immobilienfinanzierung am 18.08.2009 drei durch eine Grundschuld besicherte Darlehen bei der Beklagten auf zu einem Nennbetrag von insgesamt 275.000,- €, ein Darlehen mit der Kto.Nr. A über einen Nennbetrag von 125.000,- € zu einem bis 30.08.2019 unveränderlichen Zinssatz von nominal 4,09 % pro Jahr (Anlage K 1), ein weiteres Darlehen Kto.Nr. B über einen Nennbetrag von 120.000,-€ zu einem bis 30.08.2017 unveränderlichen Zinssatz von nominal 3,88 % pro Jahr (Anlage K 2) sowie ein drittes Darlehen Kto.Nr. C über einen Nennbetrag von 30.000,- € zu einem bis 30.08.2015 unveränderlichen Zinssatz von nominal 3,68 % pro Jahr (Anlage K 3).

Die Darlehensverträge enthielten jeweils in einem eingerahmten Kasten folgende Widerrufsbelehrung:

“ Widerrufsbelehrung

zum vorstehenden Darlehensvertrag

Widerrufsrecht

Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ____ 1 ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht, bevor Ihnen auch eine Vertragsurkunde, Ihr schriftlicher Antrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt worden ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

Der Widerruf ist zu richten an

… Sparkasse

Straße … ,Stadt1

Fax-Nr. …

e-Mail: ….de

Widerrufsfolgen

Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung ihrer Widerrufserklärung, für uns mit deren Empfang. (…)

Finanzierte Geschäfte

Widerrufen Sie diesen Darlehensvertrag, mit dem sie ihre Verpflichtung aus einem anderen Vertrag finanzieren, so sind Sie auch an den anderen Vertrag nicht gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden (…)
………………. ……………….
Ort, Datum Unterschrift des Verbrauchers

Bearbeitungshinweise: -1 Bitte Widerrufsfrist im Einzelfall prüfen.

-Jeder Verbraucher hat ein Exemplar der Widerrufsbelehrung erhalten.“

Wegen der Einzelheiten der Widerrufsbelehrung wird auf die Anlage K 4 im Anlagenband verwiesen.

Mit Schreiben vom 18.12.2013 erklärten die Kläger gegenüber der Beklagten den Widerruf ihrer auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen „innerhalb der gesetzlichen Frist“ (Anlage K 5). Die Beklagte wies den Widerruf mit Schreiben vom 02.01.2014 zurück (Anlage K …).

Die Kläger haben die Auffassung vertreten, die hinsichtlich aller drei Darlehensverträge identischen Widerrufsbelehrungen seien fehlerhaft, so dass sie noch im Jahr 2013 hätten wirksam widerrufen können. Der verwendete Belehrungstext widerspreche dem Deutlichkeitsgebot. Auch könne sich die Beklagte wegen mehrerer inhaltlicher Abweichungen von der Musterbelehrung in der Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV a. F. nicht mehr auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV a. F. berufen.

Die Beklagte hingegen hat die Ansicht vertreten, die Widerrufsbelehrungen seien entsprechend den gesetzlichen Anforderungen formuliert, so dass der Widerruf erst im Jahr 2013 verfristet sei. Auch sei das Widerrufsrecht der Kläger verwirkt und seine Ausübung rechtsmissbräuchlich.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und diese Entscheidung begründet wie folgt:

Zwar liege ein Feststellungsinteresse der Kläger vor. Die beantragten Feststellungen könnten aber nicht ausgesprochen werden, da die Darlehensverträge fortbestünden. Der Widerruf vom 18.12.2013 sei wegen Ablaufs der zweiwöchigen Widerrufsfrist unwirksam.

Die Widerrufsbelehrungen in den Darlehensverträgen vom 18.08.2009 genügten den zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften. Insbesondere seien die Belehrungen deutlich gestaltet gem. § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a. F.. Die Belehrung sei drucktechnisch durch Rahmen und Fettdruck der Überschriften auf einer eigens zu unterschreibenden Seite ausreichend vom Rest des Darlehensvertrag abgehoben. Der Standort am Ende des nur zehn Seiten langen Vertrags mindere die Deutlichkeit nicht.

Hinsichtlich der inhaltlichen Bedenken der Kläger könne sich die Beklagte auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a. F. berufen, wonach eine Belehrung über das Widerrufsrecht den Anforderungen des § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a. F. genüge, wenn die Musterbelehrung in der Anlage 2 in Textform verwendet werde. Die Belehrungen entsprächen diesem Muster, da die durch die Kläger gerügten Abweichungen im Ergebnis nicht ins Gewicht fielen, solange wie hier die gewählte Belehrung in Wortwahl, Satzbau und Gestaltung der Musterbelehrung im Wesentlichen noch entspreche.

Die eingefügte Fußnote 1 hindere den Kläger nicht daran, den Fristbeginn zu bestimmen, da sich diese Fußnote offensichtlich an die Mitarbeiter der beklagten Bank richte.

Der Inhalt der auf die Widerrufsfolgen folgenden Belehrung zu „finanzierten Geschäften“ sei unerheblich, da es sich im konkreten Fall nicht um ein „verbundenes Geschäft“ im Sinne der Ziff. 10 der Gestaltungshinweise in der Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV a. F. handele.

Die Beklagte hätte die Kläger auch nicht gesondert darüber belehren müssen, dass sie die Darlehensverträge einzeln, d.h. unabhängig vom jeweils anderen Darlehensnehmer widerrufen könnten. Denn eine solche gesonderte Belehrung sei weder in § 355 BGB a.F. noch in der BGB-InfoV und der Musterbelehrung in deren Anlage vorgesehen.

Es könne damit dahinstehen, ob das Widerrufsrecht verwirkt, bzw. seine Ausübung rechtsmissbräuchlich sei.

Aus den dargelegten Gründen könne auch den weiteren Anträgen nicht entsprochen werden.

Dagegen wenden sich die Kläger mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist fristgerecht begründeten Berufung

Die Kläger rügen die Verletzung materiellen Rechts: Die streitgegenständlichen Widerrufsbelehrungen seien fehlerhaft. Die Belehrungen über den Fristbeginn entsprächen nicht den gesetzlichen Anforderungen. Diese widersprächen vielmehr dem Deutlichkeitsgebot, da der Fußnotenhinweis „1 bitte Frist im Einzelfall prüfen“ hinter „2 Wochen“ verwirrend sei.

Auch die überflüssige Belehrung über „Finanzierte Geschäfte“ lenke von der eigentlichen Belehrung ab und widerspreche damit dem Deutlichkeitsgebot. Denn der Zusatz habe einen eigenen Inhalt und sei für das Verständnis und die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung nicht erforderlich.

Die Kläger könnten sich auch nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion aus § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV a. F. infolge der Verwendung der Musterbelehrung in der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der bis zum 11.06.2010 geltenden Fassung berufen, da die streitgegenständlichen Widerrufsbelehrungen nicht dem damals gültigen Muster entsprächen. Entscheidend für den Wegfall der Schutzwirkung sei, ob der Unternehmer den vom Verordnungsgeber entworfenen Text der Musterbelehrung bei der Abfassung der Widerrufsbelehrung einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzogen habe. Hier habe die Beklagte – wie erstinstanzlich ausgeführt – in den Inhalt der Widerrufsbelehrungen eingegriffen, insbesondere im Abschnitt „Finanzierte Geschäfte“, auch wenn hier gerade keine verbundenen Verträge vorgelegen hätten. Denn die Ordnungsgemäßheit der Widerrufsbelehrung sei auch unter Berücksichtigung eines Gestaltungshinweises zu messen, der für den konkreten Einzelfall nicht einschlägig sei.

Das Widerrufsrecht sei auch nicht verwirkt. Denn hier hätten die Kläger keinen Vertrauenstatbestand geschaffen, auf den sich die Beklagte berufen könnte. Ein schutzwürdiges Vertrauen könne die Beklagte schon deshalb nicht in Anspruch nehmen, weil sie die Situation selbst herbeigeführt habe, indem sie den Klägern keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erteilt habe.

Auch sei der Widerruf nicht rechtsmissbräuchlich. Denn die Beklagte könne keine vorrangige Schutzwürdigkeit für sich beanspruchen, nachdem sie es versäumt habe, die Kläger über ihr Widerrufsrecht zu belehren.

Die Rechtsprechung nehme im Übrigen eine Verwirkung nur in Fällen des Widerrufs nach vollständiger Vertragsabwicklung an, wenn zwischen Vertragsabwicklung und Widerruf bereits mehrere Jahre vergangen seien.

Die Kläger beantragen,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 17.06.2015, Az. 2-10 O 322/14 wie folgt zu erkennen.

1.

Es wird festgestellt, dass das Darlehensvertragsverhältnis zwischen der Beklagten und den Klägern aus dem Darlehensvertrag vom 18.08.2009 zu der Darlehenskontonummer A durch den wirksamen Widerruf der Kläger vom 18.12.2013 nicht mehr besteht.
2.

Es wird festgestellt, dass das Darlehensvertragsverhältnis zwischen der Beklagten und den Klägern aus dem Darlehensvertrag vom 18.08.2009 zu der Darlehenskontonummer B durch den wirksamen Widerruf der Kläger vom 18.12.2013 nicht mehr besteht.
3.

Es wird festgestellt, dass das Darlehensvertragsverhältnis zwischen der Beklagten und den Klägern aus dem Darlehensvertrag vom 18.08.2009 zu der Darlehenskontonummer C durch den wirksamen Widerruf der Kläger vom 18.12.2013 nicht mehr besteht.
4.

Es wird festgestellt, dass die Kläger der Beklagten aus den Darlehensverträgen vom 18.08.2009 zu den Darlehenskontonummern A, B und C nach erfolgtem Widerruf nur die nach Abzug sämtlicher von den Klägern an die Beklagten geleisteten Zahlungen zuzüglich Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Eingang der einzelnen Zahlungen bei der Beklagten verbleibende Nettodarlehenssumme nebst Nutzungsentschädigung in Form der marktüblichen Verzinsung der Nettodarlehenssumme schulden.
5.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 4.849,73 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Hilfsweise stellen die Kläger folgende Anträge:
6.

Die Beklagte wird verurteilt an die Kläger 67.571,20 € zu zahlen, Zug um Zug gegen Zahlung von 291.767,86 €.
7.

Es wird festgestellt, dass die nach dem 31.12.2014 geleisteten Tilgungen der Kläger auf die streitgegenständlichen Darlehen auf die Restschuld der Darlehen angerechnet werden.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.

II.

Die zulässige Berufung führt nach Auffassung des Senats nicht zum Erfolg. Die angegriffene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO).

1. Wie das Landgericht ist auch der Senat zu dem Ergebnis gelangt, dass die Kläger keinen Anspruch auf Feststellung des Nichtbestehens der Darlehensverträge haben.

Die Darlehensverträge bestehen vielmehr fort, da der Widerruf der Kläger vom 18.12.2013 nach Ablauf der zweiwöchigen Widerrufsfrist unwirksam ist (§§ 491, 495 Abs. 2, 355 BGB a. F.).

Die Widerrufsfrist von zwei Wochen gem. § 355 Abs. 1 S. 2 BGB a. F.. begann hier bereits mit Erhalt der Darlehensvertragsurkunden im Jahr 2009 zu laufen (§§ 492 Abs. 1, 355 Abs. 2 S. 3 BGB a. F.). Denn die eigens zu unterzeichnenden Widerrufsbelehrungen jeweils auf Seite 10 der Darlehensverträge entsprachen dem Deutlichkeitsgebot aus § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a. F.. Die Kläger als Verbraucher gem. § 13 BGB haben damit im Sinne des § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a. F. deutlich gestaltete (a)) Belehrungen über ihr Widerrufsrecht erhalten, die ihnen ihre Rechte deutlich gemacht haben (b)), in Textform mitgeteilt worden sind, auch Namen und Anschrift der Beklagten enthielten sowie einen Hinweis auf den Fristbeginn (c)) und einen Hinweis auf die Regelung des § 355 Abs. 1 S. 2 BGB a. F. (d)).

a) Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat sind die streitgegenständlichen Widerrufsbelehrungen in der Anlage K 4 des Anlagenbands deutlich gestaltet, indem sie drucktechnisch klar vom Rest des Darlehensvertrags abgehoben sind. Die Belehrungen befinden sich jeweils auf einem eigens zu unterzeichnenden Blatt auf Seite 10 des übersichtlichen Darlehensvertrags, sind durch einen eingerahmten Kasten optisch hervorgehoben und mit durch fett gedruckte Überschriften versehenen Absätzen klar gegliedert. Auch der Standort der Belehrungen am Ende der Darlehensverträge steht der hinreichend deutlichen Gestaltung nicht entgegen, da die übersichtlichen Darlehensverträge jeweils nur aus zehn Din A 4-Seiten bestehen. Auch wird ein durchschnittlicher unbefangener Verbraucher von einer Belehrung am Ende eines mehrseitigen Vertrags eher Kenntnis nehmen als von einer Belehrung inmitten eines mehrseitigen Vertrags, zumal das Vertragsende vor Unterschriftsleistung einzusehen ist.

b) Die eindeutigen und umfassenden Widerrufsbelehrungen haben den Klägern als Verbrauchern ihre Rechte hinreichend deutlich gemacht.

aa) Dem steht insbesondere nicht die in den Belehrungstext eingefügte Ziffer „1“ hinter der Mitteilung der Widerrufsfrist von 2 Wochen entgegen. Denn die allein im Belehrungstext befindliche kleingedruckte und hochgesetzte Ziffer „1“ ist klar als bloße Fußnote erkennbar und lenkt nicht vom eigentlichen Fließtext der Belehrung ab.

Auch ist für den durchschnittlichen und unbefangenen Verbraucher unschwer erkennbar, dass der dazugehörige Fußnotentext „1 Bitte Widerrufsfrist im Einzelfall prüfen nicht zur eigentlichen Belehrung gehört, da er sich unterhalb des eingerahmten Kastens mit der Widerrufsbelehrung und unterhalb der durch den jeweiligen Verbraucher zu leistenden Unterschrift befindet und zudem deutlich kleiner gedruckt ist als der Fließtext der Belehrung (ebenso für eine Überschrift außerhalb des eigentlichen Belehrungstextes: BGH, Urteil vom 09.11.2011, Az. I ZR 123/10). Auch inhaltlich richtet sich der Fußnotentext, was der vorangestellte Hinweis „Bearbeitungshinweise“ für den durchschnittlichen unbefangenen Verbraucher eindeutig klarstellt, nicht an den Verbraucher, sondern an die Kreditsachbearbeiter der beklagten Sparkasse, zumal der weitere Bearbeitungshinweis angefügt ist „Jeder Verbraucher hat ein Exemplar der Widerrufserklärung erhalten“ , der den Verbraucher anders als der Belehrungstext in der dritten Person bezeichnet und nicht mehr in der zweiten Person direkt anspricht (OLG München, Beschluss vom 20.04.2015, Az. 17 U 709/15, Rn. 4, zitiert nach juris; LG Wuppertal, Urteil vom 28.01.2015, Az. 3 O 316/14, Rn. 35, zitiert nach juris).

Selbst wenn man zugunsten der Kläger unterstellte, dass sich Verbraucher wie die Kläger durch den Fußnotentext außerhalb der eingerahmten Widerrufsbelehrung angesprochen fühlen könnten, würde die Fußnote inhaltlich doch gerade nicht von der Möglichkeit ablenken, das Widerrufsrecht erforderlichenfalls innerhalb der Frist von zwei Wochen auszuüben. Im Gegenteil kann ein durchschnittlicher unbefangener Verbraucher die Fußnote inhaltlich nur als Mahnung auffassen, den Lauf der Widerrufsfrist zu prüfen und zu beachten sowie den Widerruf gegebenenfalls vor Fristablauf auszuüben (vgl. OLG Schleswig, Urteil vom 26.02.2015, Az. 15 U 175/14, Rn. 23, zitiert nach juris; LG Wuppertal, Urteil vom 28.01.2015, Az. 3 O 316/14, Rn. 37, zitiert nach juris).

bb) Die Widerrufsbelehrungen sind entgegen der durch die Kläger vertretenen Ansicht auch nicht deswegen unklar oder irreführend, weil sie in einem umfassenden dritten Absatz die mit „Finanzierte Geschäfte“ überschriebene zusätzliche Belehrung enthalten, dass mit dem Widerruf des Darlehensvertrags auch die Bindung an den damit finanzierten Vertrag dann entfällt, wenn Darlehensvertrag und finanzierter Vertrag eine wirtschaftliche Einheit bilden.

Dieser dritte Absatz ist vielmehr nicht geeignet, einen durchschnittlichen unbefangenen Verbraucher von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzulenken. Denn der Absatz steht am Ende der Belehrung hinter den mit den fettgedruckten Überschriften „Widerrufsrecht“ und „Widerrufsfolgen“ versehenen ersten beiden Absätzen, die für den durchschnittlichen unbefangenen Verbraucher erkennbar die eigentliche Widerrufsbelehrung enthalten, zumal der dritte Absatz drucktechnisch durch eine Leerzeile und die fettgedruckte Überschrift „Finanzierte Geschäfte deutlich von dieser eigentlichen Belehrung abgesetzt ist.

Auch inhaltlich ist die ergänzende Belehrung „Finanzierte Geschäfte“ nicht unklar, zumal sie vollständig, richtig und übersichtlich die gesetzliche Regelung über verbundene Verträge in § 358 BGB a. F. wiedergibt. Dieser Inhalt der ergänzenden Belehrung kann einen durchschnittlichen unbefangenen Verbraucher schon aus dem Grund nicht davon ablenken, sein Widerrufsrecht gegebenenfalls auszuüben, weil sich daraus im Fall des Widerrufs eines verbundenen Geschäfts für den Verbraucher klar ersichtlich allein die positive zusätzliche Rechtsfolge ergeben kann, dass auch die Bindung an den finanzierten Vertrag entfällt (so auch OLG München, Beschluss vom 20.04.2015, Az. 17 U 709/15, Rn. 3, zitiert nach juris). Der Widerruf dient schließlich gerade dem Schutz des Verbrauchers vor vertraglichen Bindungen, die er möglicherweise übereilt und ohne gründliche Abwägung des Für und Wider eingegangen ist (Palandt-Grüneberg, 74. Auflage 2015, § 355 Rn. 2).

Auch die Länge des Absatzes ist für einen durchschnittlichen unbefangenen Verbraucher nicht verwirrend. Denn die mögliche positive Rechtsfolge erschließt sich dem Verbraucher unschwer bereits aus dessen erstem Satz, nach dem durch den Widerruf des Darlehensvertrags auch die Bindung an den finanzierten Vertrag entfällt, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden, woraufhin in den folgenden Sätzen die Voraussetzungen für das Bestehen einer wirtschaftlichen Einheit erläutert sind.

Zudem geht es hier gerade um kein verbundenes Geschäft. Die Darlehensverträge und der Immobilienkaufvertrag bilden hier gerade keine wirtschaftliche Einheit. Damit wäre es unschädlich und stünde dem Deutlichkeitsgebot nicht entgegen, wenn der ergänzende Absatz über „Finanzierte Geschäfte“ in der Belehrung fehlen würde (so mit der Formulierung „unschädlich“ BGH, Urteil vom 18.03.2014, II ZR 109/13, NJW 2014, 2022, II 3 d, zitiert nach juris). Entsprechend formuliert auch der Gestaltungshinweis Ziff. 10 der Musterbelehrung in der Anlage zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV a. F., dass die Hinweise für finanzierte Geschäfte entfallen können, wenn ein verbundenes Geschäft nicht vorliegt. Umgekehrt kann dann aber die Ergänzung um den zwar im streitgegenständlichen Fall überflüssigen, aber die gesetzliche Regelung betreffend verbundene Verträge in § 358 a. F. BGB vollständig und richtig wiedergebenden Absatz „Finanzierte Geschäfte“ nicht schädlich sein, zumal der BGH in der zitierten Entscheidung dessen Fehlen nicht als geboten, sondern lediglich als unschädlich bezeichnet (so OLG München, Beschluss vom 21.05.2015, Az. 17 U 709/15, Rn 5, zitiert nach juris; vgl. OLG Schleswig, Urteil vom 26.02.2015, Az. 5 U 175/14, Rn. 25, zitiert nach juris; vgl auch OLG Frankfurt, Urteil vom 07.07.2014, Az. 23 U 172/13, Rn. 42, zitiert nach juris).

cc) Schließlich ist aus dem Text der Widerrufsbelehrungen im Zusammenhang mit dem üblichen Procedere der beklagten Sparkasse bei Belehrung mehrerer Darlehensnehmer über ihr Widerrufsrecht für den durchschnittlichen unbefangenen Verbraucher hinreichend deutlich erkennbar, dass jeder Verbraucher/Darlehensnehmer seine Vertragserklärung einzeln und unabhängig vom jeweils anderen Darlehensnehmer widerrufen kann. Denn wie sich aus den durch die Kläger zur Akte gereichten Anlagen ergibt, sind regelmäßig bei Darlehensvertragsabschluss Vertrag, Zusatzvereinbarung und Widerrufsbelehrung von allen Verbrauchern/Darlehensnehmern zu unterschreiben, woraufhin jeder Verbraucher/Darlehensnehmer ein Exemplar der Darlehensurkunde und ein Exemplar der Widerrufsbelehrung erhält (Anlagen K 1 bis K 3, jeweils S. 9, Hinweis oben; Anlage K 4, Bearbeitungshinweis unten. Auch bietet nach den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts die Formulierung der Widerrufsbelehrungen („Sie können …“) gerade keine Anhaltspunkte für ein nur gemeinsam auszuübendes Widerrufsrecht. Eine ausdrückliche Belehrung im Text der Widerrufsbelehrung über ein durch jeden Darlehensnehmer einzeln auszuübendes Widerrufsrecht ist weder in § 355 BGB a. F. noch in der Musterbelehrung in der Anlage zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV a. F. vorgesehen.

c) Die Widerrufsbelehrungen werden auch betreffend den Hinweis auf den Fristbeginn vorbildlich dem Deutlichkeitsgebot gerecht. Denn die gem. § 492 Abs. 1 BGB schriftlich abzuschließende Verbraucherdarlehensverträge betreffenden Belehrungen enthalten einen dem Gesetzeswortlaut entsprechenden umfassenden Hinweis auf den Fristbeginn, indem sie in Satz 2 die gesetzliche Regelung des Fristbeginns für schriftlich abzuschließende Verträge in § 355 Abs. 2 S. 3 BGB a. F. inhaltsgleich wiedergibt. Danach beginnt, wenn der Vertrag – wie gem. § 492 Abs. 1 BGB der Verbraucherdarlehensvertrag – schriftlich abzuschließen ist, die Frist nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt werden.

d) Die Belehrungen geben schließlich auch für den durchschnittlichen unbefangenen Verbraucher ohne weiteres verständlich die Regelung des § 355 Abs. 1 S. 2 a. F. wieder, nach der der Widerruf keine Begründung enthalten muss und in Textform innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Unternehmer zu erklären ist, wobei die rechtzeitige Absendung genügt. Denn nach Satz 1 der Belehrungen können die Verbraucher „ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen“, nach Satz 3 genügt „zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung“ und nach Satz 4 ist der Widerruf an die Beklagte zu richten, wobei – drucktechnisch durch Fettdruck und einen eingerückten Absatz hervorgehoben – deren vollständige Adresse nebst Fax-Nr. und E-Mail-Adresse genannt wird.

2. Da die Widerrufsbelehrungen dem Deutlichkeitsgebot aus § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a. F. entsprechen, kann dahinstehen, ob die Beklagte infolge der Verwendung der Musterbelehrung in der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV a. F. auch darauf vertrauen durfte, dass die Belehrungen diesen gesetzlichen Anforderungen entsprachen. Ebenso kann dahinstehen, ob nach Treu und Glauben (§ 242) das Widerrufsrecht verwirkt oder seine Ausübung rechtsmissbräuchlich gewesen ist.

3. Aus den oben unter Ziff. 1 dargelegten Gründen sind auch die weiteren Anträge Nr. 4 und 5 sowie die Hilfsanträge Nr. 6 und 7 unbegründet.

4. Da das Gericht dem Rechtsmittel aus den oben genannten Gründen keinen Erfolg beimisst, wird aus Kostengründen angeregt, die Berufung zurück zu nehmen.

5. Das Gericht beabsichtigt, den Gegenstandswert für die Berufungsinstanz auf 33.700,- € festzusetzen. Auf diesen Wert schätzt das Gericht die durch die Kläger beabsichtigte mögliche Zinsersparnis durch den Widerruf vor Ablauf der jeweiligen Zinsbindungsfrist aus den drei Darlehensverträgen. Der Wert entspricht gerundet dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Nominalzinsbezugs aus den zum Zeitpunkt des Widerrufs noch offenen Darlehensvaluten, hinsichtlich des Darlehens über 30.000,- € in Höhe des eineinhalbjährigen Zinsbezugs, da die Zinsbindungsfrist aus diesem Darlehensvertrag nur noch bis August 2015 lief.

6. Den Klägern wird Gelegenheit gegeben, zur beabsichtigten Zurückweisung der Berufung binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen. Binnen gleicher Frist können die Parteien zur beabsichtigten Streitwertfestsetzung vortragen.

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