OLG Frankfurt am M. 17 U 4/16 Widerrufsbelehrung Darlehen: Kein Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebot

Juli 19, 2017

Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Beschl. v. 02.05.2016, Az.: 17 U 4/16
Widerrufsbelehrung Darlehensvertrag: Kein Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebot bei Abweichungen zugunsten des Darlehensnehmers

vorgehend: LG Frankfurt am Main – 11.12.2015 – AZ: 2-27 O 157/15

Anmerkung: Auf den Hinweis wurde die Berufung zurückgenommen.

Tenor:

In dem Rechtsstreit (…)

werden die Parteien darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Die Kläger erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe

I.

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit des Widerrufs zweier Darlehensverträge.

Die Klägerin nahm bei der Beklagten mit schriftlichem Vertrag vom 18.03.2009 unter der Kontonummer …1 ein grundpfandrechtlich gesichertes Verbraucherdarlehen in Höhe von 110.000,- € auf. Der Darlehensvertrag enthält auf S. 5 eine Widerrufsbelehrung, die wie folgt lautet:

„Widerrufsrecht für jeden einzelnen Darlehensnehmer

Der Darlehensnehmer ist an seine Willenserklärung zum Abschluss des Darlehensvertrages nicht mehr gebunden, wenn er sie binnen zwei Wochen widerruft. Bei mehreren Darlehensnehmern steht dieses Widerrufsrecht jedem einzelnen Darlehensnehmer allein zu.

Form des Widerrufs

Der Widerruf muss in Textform (z. B. schriftlich, mittels Telefax- oder E-Mail-Nachricht) erfolgen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten.

Fristablauf

Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem dem Darlehensnehmer

– ein Exemplar dieser Widerrufserklärung und

– die Vertragsurkunde oder eine Abschrift der Vertragsurkunde

zur Verfügung gestellt wurden. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

Adressat des Widerrufs

Der Widerruf ist zu senden an nachstehende Adresse der Bank:

A-Bank AG E-Mail-Anschrift: …

Postkorb 1 Telefax-Nummer: …

Straße1

Stadt1

Widerrufsfolgen

Hat der Darlehensnehmer vor Ablauf der Widerrufsfrist bereits eine Leistung von der Bank erhalten, so kann er sein Widerrufsrecht dennoch ausüben. Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogenen Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. Kann der Darlehensnehmer die von der Bank erbrachte Leistung ganz oder teilweise nicht zurückgewähren – beispielsweise weil dies nach dem Inhalt der erbrachten Leistung ausgeschlossen ist -, so ist er verpflichtet, insoweit Wertersatz zu leisten. Dies kann dazu führen, dass der Darlehensnehmer die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen muss. Dies gilt auch für den Fall, dass er die von der Bank erbrachte Leistung bestimmungsgemäß genutzt hat. Diese Verpflichtung zum Wertersatz kann der Darlehensnehmer vermeiden, wenn er die Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist nicht in Anspruch nimmt. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen muss der Darlehensnehmer innerhalb von 30 Tagen nach Absendung seiner Widerrufserklärung erfüllen. Die Bank muss ihre Verpflichtung zur Erstattung von Zahlungen 30 Tage nach Zugang der Widerrufserklärung erfüllen.

Ende der Widerrufsbelehrung“

Die gesamte Widerrufsbelehrung ist schwarz eingerahmt.

Mit schriftlichem Vertrag vom 23.11.2009 nahmen die Kläger als Verbraucher bei der Beklagten ein weiteres, ebenfalls grundpfandrechtlich gesichertes Darlehen über 20.000,00 € unter der Kontonummer …2 auf. Auch dieser Darlehensvertrag enthält auf Seite 5 die dargestellte Widerrufsbelehrung.

Wegen des weiteren Inhalts der Darlehensverträge wird auf die Anlagen K 1 und K 2 (Bl. 12 ff. d. A.) Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 20.06.2014 erklärten die Kläger gegenüber der Beklagten unter Verweis auf eine missverständliche Formulierung der Widerrufserklärung die Kündigung der Darlehensverträge. Mit anwaltlichem Schreiben vom 05.12.2014 widerriefen die Kläger ihre auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen. Die Beklagte wies den Widerruf mit Schreiben vom 12.02.2015 zurück.

Die Kläger begehren die Feststellung, dass die Darlehensverträge durch Schreiben vom 05.12.2014 wirksam widerrufen worden sind.

Die Kläger haben die Auffassung vertreten, die Darlehensverträge hätten zeitlich unbefristet widerrufen werden können, da die von der Beklagten erteilte Widerrufsbelehrung fehlerhaft sei. Der Text der Widerrufsbelehrung entspreche nicht den im Jahr 2009 geltenden gesetzlichen Vorgaben, insbesondere der Musterwiderrufsbelehrung der Anlage 2 zur BGB-InfoV.

So sei der Text der Widerrufsbelehrung nicht hinreichend vom übrigen Vertragstext abgegrenzt. Die Widerrufsbelehrung sei nicht hinreichend transparent und in ihrer äußeren Gestaltung mangelhaft.

Die Widerrufsbelehrung weise zudem inhaltliche Fehler auf.

Die von der Beklagten verwendete Formulierung: „Der Darlehensnehmer ist an seine Willenserklärung zum Abschluss des Darlehensvertrages nicht mehr gebunden, wenn er sie binnen zwei Wochen widerruft“, dekliniere die Rechtsfolgen des Widerrufes an einer Stelle, die für die Voraussetzungen des Widerrufsrechts vorgesehen seien.

Zudem bestimme die Widerrufsbelehrung den Fristbeginn fehlerhaft. Sie entspreche nicht dem Rechtsgedanken, den der Gesetzgeber allgemein für den Beginn einer Frist gem. §§ 187 ff. BGB normiert habe.

Es fehle die nach dem Gestaltungshinweis Nr. 3 der Musterwiderrufsbelehrung erforderliche Formulierung: „… jedoch nicht, bevor ihnen auch eine Vertragsurkunde ihr schriftlicher Antrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt worden ist“. Dadurch werde der falsche Eindruck vermittelt, dass die Widerrufsfrist auch dann beginnen könne, wenn der Darlehensnehmer die eigene Vertragserklärung noch nicht erhalten habe. Dies widerspreche dem Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 S. 1 BGB.

Die Beklagte habe mit der Formulierung: „Dies kann dazu führen, dass sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müssen“, irreführend und falsch belehrt, da der Vertrag nicht im Fernabsatz, sondern im Filialgeschäft abgeschlossen worden sei.

Außerdem enthalte die Belehrung keine weiteren Vorgaben zu den Widerrufsfolgen, insbesondere zum Beginn der Frist für die Erstattung von Zahlungen. Nach der Belehrung komme es für den Beginn der Frist auf den Zugang der Widerrufserklärung an. Nach der Musterwiderrufsbelehrung sei jedoch der Empfang der Widerrufsbelehrung maßgeblich. Die Begriffe „Empfang“ und „Zugang“ seien nicht deckungsgleich. Zugegangen sei eine Willenserklärung erst, wenn sie so in den Bereich des Empfängers gelangt sei, dass er diese unter normalen Verhältnissen zur Kenntnis nehmen könne. Nach den gesetzlichen Vorgaben genüge jedoch schon die Zuleitung der Belehrung in die räumliche Sphäre des Verbrauchers.

Die Beklagte hat geltend gemacht, die Klage sei bereits unbegründet, weil die von ihr verwendet Widerrufsbelehrung fehlerfrei und rechtlich nicht zu beanstanden sei. Jedenfalls sei ein eventuelles Recht zum Widerruf verwirkt bzw. dessen Ausübung rechtsmissbräuchlich. Die Kläger hätten die Darlehensverträge nur deshalb widerrufen, um die Beklagte zum Abschluss neuer Verträge mit günstigeren Konditionen zu bewegen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die Klage sei unbegründet, weil die Frist für die Ausübung des Widerrufsrechts bei dessen Ausübung bereits abgelaufen gewesen sei.

Die äußere Gestaltung der Widerrufsbelehrung sei nicht zu beanstanden. Die Belehrung sei ausreichend vom übrigen Vertragstext abgesetzt und deutlich zu erkennen. Insbesondere durch den Rahmen werde die Belehrung ausreichend hervorgehoben. Die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung entspreche auch im Hinblick auf den Fristbeginn den gesetzlichen Vorgaben. Der Beginn der Frist hänge nach der Belehrung davon ab, dass dem Darlehensnehmer ein Exemplar der Widerrufserklärung und die Vertragsurkunde bzw. eine Abschrift der Vertragsurkunde übergeben werde. Unklarheiten enthalte diese Formulierung nicht. Auch in Bezug auf die Widerrufsfolgen sei die Belehrung weder fehlerhaft noch missverständlich. Sie entspreche den vom Gesetz vorgegebenen Rücktrittsfolgen.

Sollte die Widerrufsbelehrung gleichwohl als fehlerhaft angesehen werden, weil die Beklagte nicht den Regeln der BGB-InfoV gefolgt sei und Unklarheiten bestünden, änderte dies nichts. Der Ausübung des Widerrufsrechts stehe jedenfalls der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen. Die Beklagte habe nach einer mehrjährigen Vertragsdurchführung nicht mehr damit rechnen müssen, dass die Kläger von einem etwaigen Widerrufsrecht Gebrauch machen würden. Zu berücksichtigen sei, dass die Widerrufsbelehrung ungeachtet aller Beanstandungen grundsätzlich geeignet sei, einen durchschnittlichen Verbraucher über das Bestehen eines befristeten Widerrufsrechts aufzuklären. Aus dem Schreiben der Kläger vom 20.06.2014, mit dem sie die Darlehensverträge gekündigt und zugleich den Wunsch nach einer Anschlussfinanzierung geäußert hätten, folge, dass die Kläger den Widerruf als Druckmittel hätten nutzen wollen, um günstigere Darlehenskonditionen zu erlangen. Das Widerrufsrecht diene jedoch dem Schutz vor übereilten Entscheidungen und erlaube es nicht, formale Fehler des Vertragspartners für vertragsfremde Zwecke zu nutzen.

Gegen dieses Urteil wenden sich die Kläger mit der Berufung. Sie machen geltend, das Landgericht habe zu Unrecht ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Kläger angenommen. Der Widerruf könne auch dann erklärt werden, wenn er auf rein wirtschaftlichen Erwägungen beruhe. Die Motive des widerrufenden Darlehensnehmers seinen unerheblich. Eine Gesinnungskontrolle finde nicht statt.

Das Widerrufsrecht sei entgegen der Ansicht des Landgerichts auch nicht verwirkt. Es fehle sowohl am Zeitmoment als auch am Umstandsmoment. Durch die ordnungsgemäße Bedienung des Darlehens hätten die Kläger keinen Vertrauenstatbestand geschaffen. Die hierzu ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung sei eindeutig. Die Beklagte hätte durch die nachträgliche Erteilung einer ordnungsgemäßen Belehrung die Möglichkeit gehabt, die Unsicherheit in Bezug auf den Bestand der Darlehensverträge zu beseitigen.

Die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung sei schließlich auch nicht, wie das Landgericht angenommen habe, klar und unmissverständlich. Sie verstoße vielmehr gegen das Deutlichkeits- und Transparenzgebot.

Das Schriftbild der Belehrung sei viel zu klein und kaum lesbar. Zudem fehle die Überschrift „Widerrufsbelehrung“. Sie beginnen mit der Zwischenüberschrift „Widerrufsrecht für jeden einzelnen Darlehensnehmer“. Dem Darlehensnehmer werde damit suggeriert, dass es ausschließlich um ein ihm zustehendes Recht gehe. Dass mit der Ausübung des Widerrufsrechts auch ungünstige Rechtsfolgen verbunden seien, werde verschleiert. In Bezug auf den Beginn der Widerrufsfrist entspreche die Belehrung nicht dem Deutlichkeitsgebot. Dies habe der Bundesgerichtshof bereits in seinen Entscheidungen vom 10.03.2009 (Az. XI ZR 33/08) und 15.02.2011 (Az. XI ZR 148/10), die eine vergleichbare Widerrufsbelehrung beträfen, festgestellt. Zudem fehle der nach der Musterwiderrufsbelehrung erforderliche Zusatz „in Textform“. Gleiches gelte für den Zusatz „… jedoch nicht, bevor Ihnen auch eine Vertragsurkunde, Ihr schriftlicher Antrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt worden ist“. Aufgrund der erheblichen Abweichungen vom gesetzlichen Muster die auch darin bestünden, dass die einzelnen Überschriften nicht übernommen, sondern durch eigene Überschriften ersetzt worden seien, komme die Gesetzlichkeitsfiktion nicht in Betracht.

Einen konkreten Berufungsantrag haben die Kläger bislang nicht angekündigt.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags die angefochtene Entscheidung. Sie macht im Wesentlichen geltend, die Kläger würden verkennen, dass es auf die Frage der Gesetzlichkeitsfiktion nicht ankomme, da sich die Beklagte hierauf gar nicht berufe. Entscheidend sei allein, ob die Widerrufsbelehrung den Vorgaben des § 355 BGB in seiner zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Fassung entspreche. Dies sei indes der Fall. Die Widerrufsbelehrung sei optisch ausreichend hervorgehoben und erfülle damit die Anforderungen des Deutlichkeitsgebots. Auch inhaltlich entspreche die verwendete Belehrung den gesetzlichen Vorgaben. Dies gelte insbesondere für die Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist. Soweit nach der Belehrung abweichend von § 355 Abs. 2 S. 3 BGB a.F. nur das Zurverfügungstellen der Vertragsurkunde oder eine Abschrift der Vertragsurkunde für den Fristbeginn maßgeblich sei und nicht auch das Zurverfügungstellen des schriftlichen Antrags des Verbrauchers oder eine Abschrift des Antrags, bewirke dies ein „Hinausschieben“ der Widerrufsfrist zu Gunsten des Verbrauchers, was nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zulässig sei. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10.03.2009. Die dort in Rede stehende Widerrufsbelehrung habe der Bundesgerichtshof für irreführend gehalten, weil aufgrund der gewählten Formulierung der Eindruck entstehen könnte, dass die Widerrufsfrist bereits einen Tag nach Erhalt des Darlehensangebots der Bank zu laufen beginne. Ein derartiges Verständnis sei bei der von der Beklagten verwendeten Widerrufsbelehrung schon deshalb ausgeschlossen, weil nicht der Darlehensantrag, sondern ausschließlich der Darlehensvertrag die Frist in Lauf setzen könne.

Die Widerrufsbelehrung sei auch nicht deshalb fehlerhaft, weil der Lauf der Frist nach der Belehrung nicht davon abhängig sei, dass die Widerrufsbelehrung „in Textform“ mitgeteilt werde. Entscheidend sei, dass dem Verbraucher vor Augen geführt werde, dass die Widerrufsfrist zu laufen beginne, wenn ihm die Belehrung in einer bestimmten Form zugegangen sei. Diesem Erfordernis entspreche die verwendete Widerrufsbelehrung. Danach beginne die Frist jeweils zu laufen, wenn dem Darlehensnehmer „ein Exemplar dieser“ Widerrufsbelehrungen zur Verfügung gestellt werde. Durch diese Formulierung werde hinreichend deutlich, dass die Widerrufsbelehrung in Papierform zugehen müsse.

Die Belehrung entspreche im Hinblick auf den Fristbeginn auch der Regelung des § 187 BGB. Durch die Formulierung, die Widerrufsfrist beginne „einen Tag nachdem“ dem Verbraucher die für den Fristbeginn erforderlichen Unterlagen zur Verfügung gestellt wurden, werde zum Ausdruck gebracht, dass das für den Fristbeginn maßgebende Ereignis bei der Fristberechnung nicht mitzähle.

Schließlich habe die Beklagte auch zutreffend über die Folgen eines Widerrufs belehrt. Abgesehen davon, dass eine solche Belehrung nicht erforderlich gewesen sei, da es sich nicht um ein Fernabsatzgeschäft handele, werde dem Darlehensnehmer klar vor Augen geführt, dass er einen Anspruch auf Erstattung der von ihm erbrachten Leistungen habe. Soweit es in der Belehrung heiße: „Dies kann dazu führen, dass der Darlehensnehmer die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen muss“, gebe diese Formulierung die Regelung der §§ 357 Abs. 1 S. 1, 346 Abs. 2 BGB korrekt wieder. Schon deshalb könne die Belehrung insoweit nicht fehlerhaft sein. Dies habe das Oberlandesgericht Frankfurt am Main bereits entschieden.

II.

Die zulässige Berufung hat nach einstimmiger Überzeugung des Senates in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht und eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.

Die landgerichtliche Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO), noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO).

Das Landgericht hat die Klage zu Recht als unbegründet angesehen. Der Widerruf der auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Vertragserklärungen der Kläger vom 05.12.2014 hat die Darlehensverträge nicht in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt. Zum Zeitpunkt der Erklärung des Widerrufs war die Widerrufsfrist des § 355 Abs. 1 S. 2 BGB in der bis zum 10.06.2010 geltenden Fassung (a. F.), Art. 229 § 22 Abs. 2 EGBGB, bereits abgelaufen.

Die von der Beklagten gewählte Gestaltung der Widerrufsbelehrungen genügt dem Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a. F. Das Deutlichkeitsgebot erfordert u.a., dass die Belehrung dem Verbraucher die Rechtslage unübersehbar zur Kenntnis bringt. Die Belehrung muss sich daher innerhalb einer einheitlichen Vertragsurkunde aus dem übrigen Vertragstext drucktechnisch deutlich herausheben (BGH, Urteil vom 23. Juni 2009 – XI ZR 156/08 -, Rn. 24, juris). Dies ist hier der Fall. Die Belehrungen sind jeweils durch eine schwarze Umrahmung optisch hervorgehoben und mit durch fett gedruckte Überschriften versehenen Absätzen klar gegliedert. Dass sich die Belehrung am Ende der Darlehensverträge befindet und gesondert zu unterschreiben war, erhöht die Wahrscheinlichkeit, dass der Verbraucher die Belehrung tatsächlich zur Kenntnis nimmt (vgl. Senat, Beschluss vom 29. Dezember 2015 – 17 U 139/15 -, Rn. 41, juris), zumal die Schriftgröße nicht hinter den übrigen Passagen des Vertrages zurückbleibt (OLG Frankfurt, Beschluss vom 13. Mai 2015 – 23 U 204/14 -, Rn. 32, juris). Auch wenn die Belehrung innerhalb des Vertragstextes nicht der einzig schwarz umrahmte und mit fett gedruckten Zwischenüberschriften versehene Bestandteil ist, wird sie ein verständiger Verbraucher aufgrund ihrer hervorgehobenen Lage und Gestaltung nicht überlesen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Oktober 2015 – IV ZR 171/14 -, Rn. 12, juris).

Des Weiteren ist die Belehrung auch nicht deshalb undeutlich oder verwirrend, weil die Beklagte nicht zutreffend über den Beginn der Widerrufsfrist belehrt hätte, wie die Kläger meinen.

Die Belehrung entspricht den gesetzlichen Vorgaben. Zwar hat die Beklagte den nach §§ 492 Abs. 1, 355 Abs. 2 S. 3 BGB grundsätzlich erforderlichen Hinweis, dass die Frist nicht zu laufen beginnt, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt werden, nicht vollständig erteilt, da es in der Belehrung heißt: „Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem dem Darlehensnehmer […] die Vertragsurkunde oder eine Abschrift der Vertragsurkunde zur Verfügung gestellt wurden“. Dies ist jedoch unerheblich, da ein Hinweis, dass die Frist auch dann nicht zu laufen beginnt, bevor dem Verbraucher auch der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift des Antrags zur Verfügung gestellt werden, entbehrlich ist. Die Parteien haben den Fristbeginn einvernehmlich an das Zurverfügungstellen der Vertragsurkunde oder einer Abschrift der Vertragsurkunde geknüpft, so dass der Lauf der Widerrufsfrist nicht ausgelöst wird, wenn dem Verbraucher dessen schriftlicher Antrag oder einer Abschrift des Antrags zur Verfügung gestellt wird. Die Vorschrift des § 355 BGB ist halbzwingendes Recht. Zugunsten des Verbrauchers darf von dieser Vorschrift abgewichen werden. Dies hat der Gesetzgeber mit § 361 Abs. 2 BGB in der aktuellen Fassung deklaratorisch festgestellt (BGH, Urteil vom 15. Mai 2014 – III ZR 368/13 -, Rn. 36, juris). Hier haben die Kläger mit der gesonderten Unterzeichnung der Widerrufsbelehrung die Verlängerung der Widerrufsfrist akzeptiert. Eine solche Vereinbarung ist zulässig. Die Verlängerung der Frist durch das Hinausschieben des Beginns der Widerrufsfrist entspricht dem Interesse des Verbrauchers (vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 2009 – XI ZR 118/08 -, Rn. 17, juris). Indem nach der von der Beklagten verwendeten Widerrufsbelehrung erst das Zuververfügungstellen des Darlehensvertrages bzw. einer Abschrift des Darlehensvertrages den Lauf der Frist auslöst, wird der Beginn der Frist hinausgeschoben. Die Frist kann damit nicht schon beginnen, wenn nur der Verbraucher seine auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung abgegeben hat. Dass die Verlängerung der Widerrufsfrist und die Belehrung über diese in einem Akt zusammenfallen, berührt die Ordnungsgemäßheit der Belehrung nicht (BGH, Urteil vom 13. Januar 2009 – XI ZR 118/08 -, Rn. 17, juris).

Ohne Bedeutung ist, dass die Beklagte die von ihr verwendete Widerrufsbelehrung nicht mit der Überschrift „Widerrufsbelehrung“ versehen hat. Die Belehrung ist durch ihren Inhalt eindeutig als Widerrufsbelehrung zu erkennen, so dass es einer solchen Überschrift nicht bedarf, um dem Gebot der Deutlichkeit und Klarheit Genüge zu tun.

Soweit die Kläger mit der Berufung erneut auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 10.03.2009 (Az. XI ZR 33/08) Bezug nehmen und geltend machen, der Bundesgerichtshof habe klargestellt, dass eine vergleichbare Widerrufsbelehrung nicht dem Deutlichkeitsgebot entspreche, weil der Hinweis auf den Fristbeginn missverständlich sei, verkennen sie, dass jener Entscheidung ein anderer Sachverhalt zugrunde liegt. In der vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fallkonstellation lag dem Verbraucher neben der Widerrufsbelehrung das Darlehensangebot der beklagten Bank vor. Deshalb konnte für den Verbraucher der Eindruck entstehen, es handele sich bei dem Vertragsangebot der Beklagten unabhängig von seiner eigenen Annahmeerklärung um die in der Widerrufsbelehrung genannte Vertragsurkunde. Ein solches Missverständnis ist in einem Fall wie dem vorliegenden jedoch ausgeschlossen (OLG Celle, Beschluss vom 20.07.2015 – 3 U 89/15; OLG Düsseldorf, Urteil vom 27. Februar 2015 – I-17 U 125/14, 17 U 125/14 -, Rn. 5, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 30. Januar 2012 – 19 W 4/12 -, Rn. 3, juris). Den Klägern lag kein Darlehensangebot der Beklagten vor, vielmehr gaben die Kläger ein eigenes, an die Beklagte gerichtetes Vertragsangebot ab. Hat aber der Verbraucher eine Vertragserklärung bereits abgegeben oder gibt es sie zumindest zeitgleich mit der Belehrung ab, bezieht sich die Belehrung auf eine konkrete Vertragserklärung des Verbrauchers (OLG Frankfurt, Beschluss vom 30. Januar 2012 – 19 W 4/12 -, Rn. 3, juris).

Die von der Beklagten verwendete Belehrung ist schließlich auch nicht deshalb in Bezug auf den Fristbeginn fehlerhaft, weil – wie die Kläger meinen – der Verbraucher nicht darüber aufgeklärt werde, dass die Belehrung in Textform zur Verfügung gestellt werden müsse. Die von der Beklagten gewählte Formulierung, die Frist beginne, „nachdem dem Darlehensnehmer ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung […] zur Verfügung gestellt wurde“, reicht aus. Auch aus dieser Formulierung ergibt sich, dass eine bloße Kenntnisnahme durch den Verbraucher nicht genügt, sondern dass er eine Verschriftlichung der Belehrung (sei es auf Papier oder in elektronischer Form) erhalten muss. Insoweit dürfte die Verwendung des allgemeingebräuchlichen Wortes „Exemplar“ sogar noch besser verständlich sein als die des gesetzessprachlichen Terminus „Textform“ (OLG Frankfurt, Verfügung vom 21. Dezember 2015 – 19 U 160/15 -, Rn. 48, juris).

Da die Kläger hinsichtlich beider Darlehensverträge ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt worden sind, war ihr Widerrufsrecht im Zeitpunkt der Ausübung bereits erloschen. Auf die Frage, ob das Recht zum Widerruf verwirkt oder dessen Ausübung rechtsmissbräuchlich ist, kommt es mithin nicht an.

Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Senat den Klägern zur Vermeidung einer Zurückweisung der Berufung durch einen unanfechtbaren Beschluss, dessen Begründung sich in einer Bezugnahme auf diesen Hinweisbeschluss erschöpfen könnte, eine Rücknahme der Berufung in Erwägung zu ziehen. Eventuellem neuen Sachvortrag setzt die Zivilprozessordnung enge Grenzen. Eine Zurücknahme der Berufung hätte – abgesehen von den ohnehin anfallenden Anwaltskosten – eine deutliche Reduzierung der Gerichtskosten zur Folge, da die Verfahrensgebühren für das Berufungsverfahren im Allgemeinen von vier auf zwei Gerichtsgebühren halbiert würden.

Der Senat beabsichtigt, den Gebührenstreitwert auf bis 65.000,00 € festzusetzen. Nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bemisst sich bei derartigen Feststellungsklagen der Streitwert nach den Zins- und Tilgungsleistungen, die der widerrufende Darlehensnehmer im Fall der Wirksamkeit des Widerrufs zurückverlangen kann (BGH, Beschluss vom 12. Januar 2016 XI ZR 366/15 Rn. 6 ff., juris; BGH, Beschluss vom 04. März 2016 – XI ZR 39/15 -, Rn. 2, juris). Diese belaufen sich unter der Annahme, dass die Kläger bis zur Klageerhebung vertragsgemäß gezahlt haben, auf den vorstehenden Gesamtbetrag.

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