Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Beschl. v. 11.05.2016, Az.: 19 U 222/15
Widerrufsbelehrung: Schutzwirkung trotz Abweichung vom Muster
vorgehend: LG Frankfurt am Main – 11.09.2015 – AZ: 2-5 O 58/15
nachgehend: BGH – AZ: XI ZR 257/16, Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen
Tenor:
Die Berufung der Kläger gegen das am 11. September 2015 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 25.618,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit eines Widerrufs eines Darlehensvertrags und um die Rückzahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung. Im Übrigen wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen (Bl. 142-144 d.A.).
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen (Bl. 140-147 d.A.). Zur Begründung hat es ausgeführt, dass zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung das Widerrufsrecht der Kläger aus den §§ 495, 355 BGB a. F. verfristet gewesen sei, da die unter dem 14.06.2007 erteilte Widerrufsbelehrung mit dem Muster nach Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV a.F. übereinstimme mit der Folge, dass die zweiwöchige Widerrufsfrist in Gang gesetzt worden sei.
Gegen dieses den Klägern am 21.09.2015 zugestellte Urteil (Bl. 154 d.A.) haben sie am 16.10.2015 Berufung eingelegt (Bl. 174 d.A.) und das Rechtsmittel nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 23.12.2015 (Bl. 185 d.A.) an diesem Tage begründet (Bl. 187 ff. d.A.).
Mit der Berufung wiederholen die Kläger zunächst ihren Vortrag, dass sich die Beklagte nicht auf den Vertrauensschutz der seinerzeit gültigen Musterwiderrufsbelehrung der Anlage 2 zu § 14 der BGB InfoV berufen könne, da sich die verwendete Widerrufsbelehrung nicht mit der Musterbelehrung decke. Denn bei der Änderung der verwendeten Personalpronomen handele es sich nicht nur um eine geringfügige grammatikalische Veränderung. Insbesondere suggeriere die Verwendung der Anrede „ich/wir“ gegenüber dem Vertragspartner des Verwenders, dass auch alle Darlehensnehmer nur gemeinsam den Widerruf des Darlehensvertrages wirksam ausüben könnten. Dies entspreche allerdings nicht der Rechtslage, da jeder Darlehensnehmer auch allein zur Ausübung seines Widerrufsrechts berechtigt sei.
Im Weiteren wiederholt die Berufung ihre Rechtsansicht, dass jegliche Veränderung der Musterbelehrung dazu führe, dass der Vertrauensschutz verloren gehe.
Im Weiteren führt die Berufung aus, dass die Kläger 26.169,31 € Vorfälligkeitsentschädigung an die Beklagte geleistet hätten und trägt zur Begründetheit der Nebenforderung vor.
Die Kläger beantragen,
festzustellen, dass der Darlehensvertrag Nr. … über € 270.000,00 durch Schreiben vom 25.05.2014 wirksam widerrufen wurden,
die Beklagten zu verurteilen, gegenüber den Klägern den Darlehensvertrag mit der Nummer … rückabzuwickeln und dementsprechend Rechnung zu legen über die vom Kläger erhaltenen Zahlungen, insbesondere Zins- und Tilgungsleistungen sowie die erhaltene Vorfälligkeitsentschädigung abzurechnen und den sich hieraus ergebenen Betrag zzgl. Zinsen von 5 % über dem Basiszinssatz für jede einzelne Zahlung seit Ausführung der jeweiligen Zahlung abzurechnen und den sich hieraus ergebenden Betrag mit einer Verzinsung von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 15.08.2014 zu zahlen.
die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger Rechtsanwaltsgebühren für die außergerichtliche Anwaltstätigkeit in Höhe von 1.130,97 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil.
II.
Die Berufung der Kläger ist aus den Gründen des Hinweisbeschlusses vom 16. März 2016 (Bl. 223 f. d.A.) unbegründet.
Die Stellungnahme der Kläger auf die Hinweise des Senates mit Schriftsatz vom 15.04.2016 rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.
1. Soweit die Kläger erneut auf den Wechsel der Personalpronomen abstellen, wird zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf Ziffer 1. des Hinweisbeschlusses Bezug genommen.
Der Senat hat auch nicht seinen Prüfungsmaßstab bei der Frage, ob die Widerrufsbelehrung den Anforderungen des gesetzlichen Musters der Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV a.F. genügt, verkannt.
Entgegen der Ansicht der Berufung ergibt sich aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nämlich nicht, dass jegliche Veränderung gegenüber dem Muster, die über die Schriftgröße und Form hinausgeht, ausgeschlossen sein soll. Denn der Bundesgerichtshof führt in seiner ständigen Rechtsprechung aus, dass die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV a. F. grundsätzlich nur dann eingreife, wenn der Verwender ein Formular verwende, das dem Muster sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspreche (vgl. z.B. BGH, Urtl. v. 23.06.2009, XI ZR 156/08, zitiert nach Juris).
Der Zusatz der inhaltlichen Entsprechung wäre sinnlos, wenn jegliche Änderung, die über eine Änderung der äußeren Gestaltung hinausgeht, untersagt sein sollte.
2. Ein Fehler der Widerrufsbelehrung kann auch nicht darin liegen, dass eventuell der Eindruck erweckt wird, dass die Kläger nur gemeinsam ihr Widerrufsrecht ausüben könnten. Denn die Widerrufsbelehrung der Beklagten stammt aus dem Jahr 2007. Zu diesem Zeitpunkt war das Widerrufsrecht als ein besonders ausgestaltetes Rücktrittsrecht anzusehen (Palandt/Grüneberg, BGB, 66. Aufl., § 355 Rn. 3). Nach § 351 BGB ist jedoch von einer Unteilbarkeit des Rücktrittsrechts auszugehen, d. h. bei einer Mehrheit von Beteiligten kann das Rücktrittsrecht bzw. das Widerrufsrecht nur einheitlich ausgeübt werden (siehe dazu auch OLG Karlsruhe, in: MDR 2016, 261, 262).
Die Kläger haben die Kosten der Berufung zu tragen, da ihr Rechtsmittel keinen Erfolg hat (§ 97 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 10 S. 2, 711 ZPO.
(Vorausgegangen ist unter dem 16.3.2016 folgender Hinweis – die Red.)
In dem Rechtsstreit …
weist der Senat die Kläger darauf hin, dass er beabsichtigt, deren Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
Das Landgericht hat die Klage mit zutreffender Begründung abgewiesen. Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die zutreffenden Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
1. Entgegen der Ansicht der Berufung kann sich die Beklagte auf den Vertrauensschutz gemäß § 14 Abs. 1 und 3 BGB InfoV a. F. berufen. Denn vorliegend entspricht die gewählte Widerrufsbelehrung in Wortwahl, Satzbau und Gestaltung der Musterbelehrung; die Beklage hat lediglich an einigen wenigen Stellen anstelle der in der Musterbelehrung eigentlich vorgesehenen Anredeform („Sie können“) eine persönliche Form aus Sicht des Unterzeichnenden („ich kann, wir können“) gewählt und den Text auf diese Weise insoweit nur geringfügig grammatikalisch angepasst. Mithin liegt eine inhaltliche Textbearbeitung wie bei einer Änderung der Wortwahl oder des Satzbaues nicht vor (Senat, Beschl. v. 16.11.2015, 19 U 91/15, Beschl. v. 14.10.2015, 19 U 82/15, siehe auch OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 07.07.2014, 23 U 172/13, zitiert nach Juris).
2. Entgegen der Ansicht der Berufung musste die Beklagte bei Abschluss des Darlehensvertrages im Jahr 2007 auch nicht darauf hinweisen, dass auch jeder Darlehensnehmer für sich alleine den Darlehensvertrag widerrufen kann.
Denn jedenfalls bis zum 13.06.2014 handelte es sich bei dem Widerrufsrecht um ein besonders ausgestaltetes Rücktrittsrecht (BGH, Urt. v. 17.03.2004, VIII ZR 265/03, zitiert nach Juris). Dementsprechend hat der BGH in einem Urteil vom 09.07.2002 (XI ZR 323/01, zitiert nach Juris) ausgeführt, dass aus der Einheitlichkeit des Darlehensvertrages folge, dass er nicht gleichzeitig gegenüber einem Darlehensnehmer durchgeführt und gegenüber einem anderen Darlehensnehmer beendet werden könne.
Mithin ist die Widerrufsbelehrung auch unter diesem Gesichtspunkt richtig und entfaltet den Vertrauensschutz.
Die Kläger erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesen Hinweisen bis zum 15.04.2016.
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