OLG Frankfurt am M. 19 U 9/16 Ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung beim Darlehensvertrag

Juli 19, 2017

Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Beschl. v. 25.07.2016, Az.: 19 U 9/16
Ordnungsgemäßheit der Widerrufsbelehrung beim Darlehensvertrag (Verwendung des Begriffs „Widerrufserklärung“ statt -belehrung sowie „Vertragsurkunde“)

LG Frankfurt am Main – 02.12.2015 – AZ: 2-30 O 143/15

Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden.

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 2. Dezember 2015 verkündete Urteil der 30. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main (2-30 O 143/15) wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt vorbehalten, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des Vollstreckungsbetrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 65.499,60 €.
Gründe

Der Senat ist davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung einer Beschlussentscheidung entgegensteht und dass schließlich eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 ZPO).

I.

1. Mit Schreiben vom 8. Juni 2016 hat der Vorsitzende die Parteien auf die Absicht des Senats hingewiesen, die Berufung durch Beschluss zurückzuweisen. Er hat den Sach- und Streitstand geschildert sowie begründet, weshalb die Berufung offensichtlich keinen Erfolg haben wird. Wegen des Inhalts des Schreibens sowie wegen des Wortlauts der Berufungsanträge wird auf Bl. 214 ff. d. A. Bezug genommen.

2. Die Stellungnahme des Klägers im Schriftsatz vom 27. Mai 2016 rechtfertigt keine von dem erteilten Hinweis abweichende Beurteilung. Der Senat hält auch nach erneuter Beratung daran fest, dass die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung den gesetzlichen Anforderungen genügte.

Dies gilt zunächst hinsichtlich der gerügten Verwechslung der Begriffe „Widerrufsbelehrung“ und „Widerrufserklärung“. Der Kläger räumt nunmehr selbst ein, dass der juristisch nicht vorgebildete Verbraucher den durch den Senat aufgezeigten Zirkelbezug und damit das bloße Schreibversehen in der Belehrung erkennen konnte. Damit war die Widerrufsbelehrung aufgrund der Verwechslung nicht intransparent und fehlerhaft, weil sie nicht geeignet war, den Verbraucher zu verwirren. Dass Lektüre und Verständnis der Widerrufsbelehrung generell für einen Verbraucher eine Herausforderung darstellen mögen, ändert hieran nichts. Denn die Herausforderung besteht unabhängig von dem Schreibversehen. Sie wird durch dieses aufgrund seiner Offenkundigkeit gerade nicht verstärkt.

Der Senat hält ferner weiter an seiner Auffassung fest, dass der Belehrungstext kein Fehlverständnis dahingehend begründen kann, dass mit dem Begriff „Vertragsurkunde“ eine noch nicht von beiden Parteien unterzeichnete Ausfertigung des Darlehensvordrucks gemeint sein könnte. Soweit der Kläger hierzu rügt, das Landgericht habe entgegen den Ausführungen des Senats im Hinweisbeschluss keine Feststellungen dazu getroffen, dass der Vertrag am 23.4.2009 bei einem gemeinsamen Termin zwischen dem Kläger und einem Vertreter der Beklagten unterschrieben worden sei, trifft dies nicht zu. Die entsprechende Feststellung findet sich auf Seite 6 des landgerichtlichen Urteils. Zuzugeben ist dem Kläger aber, dass der Vertragsschluss unter Anwesenden nicht zwingend die vorherige Übergabe eines von keiner Partei unterzeichneten Vertragsentwurfs oder einer nur von ihm abgegebenen Vertragserklärung ausschließt. Relevanz für die Richtigkeit der Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist hat dies jedoch nicht. Insbesondere kann der Kläger aus der Entscheidung des BGH vom 10.3.2009 zu Az. XI ZR 33/08 nichts für sich herleiten. Denn in dem vom Bundesgerichthof entschiedenen Fall hatte der Verbraucher mit der Widerrufsbelehrung ein Darlehensangebot der Bank – nicht aber einen von keiner Partei unterzeichneten Vertragsentwurf oder eine eigene Vertragserklärung – erhalten. Bei dieser Sachlage habe der Darlehensnehmer, so der BGH, die Widerrufsbelehrung dahin missverstehen können, es könne sich bei dem Vertragsangebot der Bank um die Vertragsurkunde handeln und die Widerrufsfrist beginne ohne Rücksicht auf seine eigene Vertragserklärung. Vorliegend hat der Kläger nach der von ihm unterzeichneten Empfangsbestätigung jedoch eine Abschrift seines eigenen Darlehensantrages erhalten. Der Irrtum, die Widerrufsfrist beginne bereits vor Abgabe der eigenen Vertragserklärung, war danach denknotwendig ausgeschlossen. Ebenso wenig konnte der Kläger annehmen, bei dem ihm zur Verfügung gestellten eigenen Vertragsantrag handele es sich bereits um die Vertragsurkunde. Der Kläger hat den Empfang „meines Darlehensantrags“ bestätigt, während die Widerrufsbelehrung für den Beginn des Fristlaufs fordert, dass die Vertragsurkunde zur Verfügung gestellt wurde. Aufgrund der von der Beklagten verwandten unterschiedlichen Begrifflichkeiten musste der Kläger erkennen, dass er gerade noch keine Vertragsurkunde erhalten hatte.

II.

Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, weil sein Rechtsmittel ohne Erfolg bleibt.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 709 S. 2, 711 ZPO.

Maßgeblich für die Festsetzung des Streitwerts ist nach der Rechtsprechung des BGH (WM 2016, 454 [BGH 12.01.2016 – XI ZR 366/15]) gemäß § 3 ZPO die Hauptforderung, die der Kläger aufgrund seines Widerrufs gemäß §§ 346 ff. BGB beanspruchen zu können meint. Dies sind die durch den Darlehensnehmer erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen. Maßgeblicher Endzeitpunkt ist dabei der Zeitpunkt des Zugangs Widerrufserklärung des Klägers. Denn Rechtsgrundlage für die Rückforderung von Darlehensraten, die der Kläger nach seinem Widerruf noch an die Beklagte geleistet hat, sind nicht die §§ 346 ff. BGB. Es handelt sich insoweit nicht um aufgrund des Rücktritts zurückzugewährende Leistungen. Die Rückforderbarkeit dieser nach wirksamen Widerruf von vornherein nicht mehr geschuldeten Zahlungen richtet sich vielmehr nach § 812 Abs. 1 S. 1 BGB, weil der Darlehensvertrag als Rechtsgrund nicht mehr bestand.

Mangels Vortrags der Parteien zur konkreten Höhe der Zins- und Tilgungszahlungen des Klägers hat der Senat den Streitwert gemäß § 3 ZPO nach freiem Ermessen auf Basis der ihm bekannten tatsächlichen Grundlagen, namentlich der Ratenhöhe von 1.091,66 €, dem Zeitpunkt der Zahlung der ersten Rate am 15.7.2009 und dem Zeitpunkt des Widerrufs, geschätzt. Danach ergibt sich eine Zahlung von 60 Raten, insgesamt 65.499,60 €.

(Vorausgegangen ist unter dem 08.06.2016 folgender Hinweis – die Red.)

In dem Rechtsstreit (…)

wird auf die Absicht des Senats hingewiesen, die Berufung des Klägers durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg erkennen lässt, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgericht nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

I.

Der Kläger begehrt die Rückabwicklung eines mit der Beklagten im April 2009 abgeschlossenen Verbraucherdarlehens, das er im Jahre 2014 widerrufen hat. Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 121 ff. d. A.) Bezug genommen.

Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 2. Dezember 2015 die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger von seinem Widerrufsrecht nicht fristgemäß Gebrauch gemacht habe. Ein Widerrufsrecht habe hinsichtlich des Darlehensvertrages lediglich innerhalb von zwei Wochen bestanden, beginnend am Tag nach der Unterzeichnung des Vertrages vom 23. April 2009 (§ 355 Abs. 1 S. 2 BGB in der Fassung vom 8. Dezember 2004).

Am 12. Juli 2014 sei diese Frist bereits verstrichen gewesen. Der Kläger könne sich nicht darauf berufen, dass die Widerrufsfrist gemäß § 355 Abs. 3 S. 3 BGB a. F. nicht zu laufen begonnen habe, da er von der Beklagten nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden sei. Insbesondere fehle es an einer wirksamen Belehrung nicht etwa deshalb, weil die Beklagte den Text der damals geltenden Musterbelehrung der Anlage 2 zur BGB-InfoV abgewandelt habe. Zwar habe § 14 Abs. 1 BGB-InfoV seinerzeit bestimmt, dass die Belehrung über das Widerrufsrecht den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB genüge, wenn die genannte Musterbelehrung verwendet werde. Dies bedeute aber nicht im Umkehrschluss, dass eine von dem Muster abweichende Belehrung von vornherein nicht den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB entspreche. Vielmehr seien Änderungen erlaubt, sofern diese der Gesetzeslage entsprächen. Das sei hier der Fall.

Der Belehrungstext sei insbesondere nicht deshalb fehlerhaft, weil die Erläuterung zu dem Begriff der Textform nicht (wie in dem Muster) „z. B. Brief, Fax, E-Mail“ laute, sondern „z. B. schriftlich, mittels Telefax- oder E-Mail-Nachricht“. Bei einem durchschnittlichen Verbraucher werde hierdurch nicht der Eindruck erweckt, dass anstelle der gesetzlich vorgeschriebenen Textform die strengere Schriftform erforderlich sei. Auch wenn das Wort „schriftlich“ Verwendung finde, verdeutliche doch der Kontext, dass die Textform maßgebend sei und die schriftliche Abgabe der Widerrufserklärung nur eine von mehreren Möglichkeiten der Textform darstelle. Das folge zum einen daraus, dass neben dem Wort „schriftlich“ noch die Telefax- bzw. E-Mail-Nachricht ausdrücklich als mögliche Alternativen benannt würden und dass zum anderen die Aufzählung ohnehin nur beispielhaft erfolge.

Ebenfalls unschädlich sei es, dass nach der streitgegenständlichen Belehrung die Widerrufsfrist „einen Tag, nachdem dem Darlehensnehmer ein Exemplar dieser Widerrufserklärung und die Vertragsurkunde oder eine Abschrift […] zur Verfügung gestellt wurden“, beginne, wogegen die Musterbelehrung für den Fristbeginn (nur) auf den Erhalt der Belehrung in Textform abstelle. Die von der Beklagten verwendete Formulierung entspreche der im Jahre 2009 geltenden Rechtslage für – wie hier – nicht im Wege des Fernabsatzes zustande gekommene Rechtsgeschäfte. Daher bedürfe es in der Widerrufsbelehrung auch keines Hinweises darauf, dass die Frist nicht vor Vertragsschluss beginne. Denn der Vertragsschluss müsse der Aushändigung der Vertragsurkunde oder einer Abschrift derselben zwingend vorausgegangen sein, wenn ein Fernabsatzgeschäft nicht vorliege.

Die Belehrung sei auch nicht deshalb unwirksam, weil in dem Text davon die Rede sei, dass dem Darlehensnehmer „ein Exemplar dieser Widerrufserklärung“ zur Verfügung gestellt werden müsse, statt auf den Erhalt der Widerrufsbelehrung abzustellen. Jedenfalls aufgrund des vorangestellten Wortes „dieser“ sei für den durchschnittlichen Verbraucher zweifelsfrei zu erkennen gewesen, dass die ihm vorliegende Widerrufsbelehrung gemeint gewesen sei. Ein anderes Dokument, auf das die Bezeichnung sich hätte beziehen können, sei nicht ersichtlich. Ebenso ergebe sich aus dem Umstand, dass nur dem Verbraucher, nicht aber der Bank ein Widerrufsrecht zustehe, ohne Weiteres, dass nicht eine Widerrufserklärung der Bank gemeint sein könne.

Auch der Zusatz „ein Exemplar“ führe nicht zu einer Verwirrung des Verbrauchers. Entgegen der Auffassung des Klägers lasse diese Formulierung nicht den Schluss zu, dass die Aushändigung eines Exemplars auch nach Vertragsschluss erfolgen könne und gleichwohl die Zwei-Wochen-Frist – anstelle der in § 355 Abs. 2 S. 2 BGB a. F. für diesen Fall vorgesehenen Monatsfrist – gelte. Denn der Darlehensgeber habe es in der Hand, ob er bei oder nach Vertragsschluss belehre. Belehre er, wie hier, bei Vertragsschluss, so müsse er nicht darauf hinweisen, wie lange die Frist im Falle einer Belehrung nach Vertragsschluss dauern würde. Dieser hypothetische Fall berühre die Interessen des Verbrauchers nicht.

Unschädlich sei auch, dass die Belehrung die Widerrufsfrist erst am Tag nach dem Zur-Verfügung-Stellen von Widerrufsbelehrung und Vertragsurkunde beginnen lasse. Allerdings entspreche dies nicht der damaligen gesetzlichen Regelung, derzufolge die Frist bereits im Zeitpunkt des Zur-Verfügung-Stellens der genannten Schriftstücke beginne. Der abweichende Wortlaut des von der Beklagten verwendeten Texts stelle jedoch keine fehlerhafte Widerrufsbelehrung dar, sondern eine Abänderung des Fristlaufs. Da diese Änderung dazu führe, dass dem Verbraucher eine um einen Tag längere Frist zur Verfügung stehe, wirke sie ausschließlich zu seinem Vorteil und sei daher unbedenklich.

Die Widerrufsbelehrung sei auch nicht deshalb fehlerhaft, weil sie ausführe, dass der Darlehensnehmer aufgrund seiner Wertersatzpflicht die vertraglichen Zahlungsobliegenheiten für den Zeitraum bis zum Widerruf erfüllen müsse. Ein entsprechender Hinweis sei nach dem damaligen Gesetzeswortlaut zwar nur für Fernabsatzgeschäfte obligatorisch gewesen, inhaltlich handele es sich aber auch für Verbraucherdarlehensverträge, die nicht im Wege des Fernabsatzes zustande gekommen seien, um eine korrekte Darstellung der Rechtsfolgen eines Widerrufs gemäß § 357 Abs. 1 S. 1, § 346 Abs. 1 und Abs. 2 S. 2 BGB a. F.

Da der Kläger hiernach keinen Anspruch auf Feststellung habe, dass sich der Darlehensvertrag in ein Rückgewährschuldverhältnis gewandelt habe, fehle es auch an einem Anspruch auf Freistellung von nicht anrechnungsfähigen Rechtsanwaltskosten.

Gegen das ihm am 9. Dezember 2015 (Bl. 133 d. A.) zugestellte Urteil hat der Kläger am 8. Januar 2016 Berufung eingelegt (Bl. 134 f. d. A.) und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 8. März 2016 an jenem Tage begründet (Bl. 146 ff. d. A.).

Der Kläger verfolgt seine in erster Instanz gestellten Anträge weiter und begründet die Berufung damit, dass die angefochtene Entscheidung auf einer unrichtigen Anwendung materiellen Rechts beruhe. Das Urteil des Landgerichts verkenne, dass der Rechtsanspruch des Klägers auf ordnungsgemäße Belehrung nicht erfüllt sei, wenn die Beklagte eine Belehrung verwende, die an mehreren Stellen missverständlich und intransparent formuliert sei und den Verbraucher darum verwirre.

Wegen der seiner Auffassung nach vorliegenden Fehler der Belehrung nimmt der Kläger Bezug auf seinen erstinstanzlichen Vortrag. Er meint, dass er eine Vielzahl sprachlicher und inhaltlicher Unkorrektheiten aufgezeigt habe, die jedenfalls in ihrer Gesamtheit einen verwirrenden Eindruck erzeugten und daher mit den gesetzlichen Vorgaben nicht in Einklang stünden.

Das angefochtene Urteil habe lediglich dargelegt, dass die einzelnen gerügten Formulierungen bei isolierter Betrachtung noch ausreichend verständlich seien. Versäumt habe das Landgericht dagegen eine Gesamtbetrachtung. Diese hätte zu dem Ergebnis führen müssen, dass die in sich unklare, unstimmige und teilweise mit Begriffsverwechselungen behaftete Belehrung zu einer Überforderung des durchschnittlichen Verbrauchers führe. Denn dieser sei nicht geübt, in Anwendung notwendiger Auslegungsregeln dazu zu gelangen, den von der Beklagten gemeinten Belehrungsinhalt eindeutig und zutreffend zu verstehen. Ein Text, der – wie hier – mehrdeutige Begriffe, etwa „Vertragsurkunde“, verwende und zugleich das Wort „Widerrufserklärung“ enthalte, obgleich „Widerrufsbelehrung“ gemeint sei, führe infolge der intellektuellen Überforderung des Lesers binnen kürzester Zeit zu einem die weitere Lektüre hindernden Abschreckungseffekt.

Es liege nahe, dass ein Durchschnittsverbraucher den Begriff „Vertragsurkunde“ fälschlich mit der – ebenfalls als „Darlehensvertrag“ betitelten – noch nicht unterschriebenen Ausfertigung des Vertragstextes verwechsele. Entsprechendes gelte für den Passus, wonach die Widerrufsfrist einen Tag nach der Aushändigung eines Exemplars „dieser Widerrufserklärung“ beginne. Die Beklagte hätte es in der Hand gehabt, stattdessen eine Belehrung zu verwenden, die dem Muster entsprochen und so die Gesetzlichkeitsfiktion ausgelöst hätte.

Das Urteil setze sich im Zusammenhang mit dem Gebrauch des Begriffs „Vertragsurkunde“ auch nicht damit auseinander, dass in der Empfangsbestätigung, die dem Belehrungstext nachfolge, der Verbraucher den Erhalt einer Ausfertigung des Darlehensvertrages sowie der Widerrufsbelehrung anerkenne. Diese ausdrückliche, von dem Kläger zu unterzeichnende Bestätigung verstärke nochmals die Gefahr, dass gegenüber dem Verbraucher der Eindruck erweckt werde, die Aushändigung der Unterlagen sei bedeutsam für die Berechnung der Widerrufsfrist.

Ebenfalls nicht ausreichend gewürdigt habe das Landgericht die Angaben der Belehrung zur Form des Widerrufs. Vollständig laute die betreffende Textpassage: „Der Widerruf muss in Textform (z. B. schriftlich, mittels Telefax- oder E-Mail-Nachricht) erfolgen.“ Das angefochtene Urteil übersehe, dass es sich hiernach bei der Angabe „mittels Telefax- oder E-Mail-Nachricht“ um eine Konkretisierung des Begriffs „schriftlich“ handele. Hierdurch bekomme der Verbraucher vor Augen geführt, dass er den Widerruf schriftlich, und zwar entweder mittels Telefax oder E-Mail erklären könne. Verbraucher, die über diese im Jahre 2009 noch nicht so verbreiteten Kommunikationsmittel verfügt hätten, hätten sich hierdurch mangels einer entsprechenden Versendungsmöglichkeit nicht angesprochen fühlen können. Auch wenn der zitierte Passus gegebenenfalls nicht zwingend so zu verstehen sei wie dargestellt, genüge es für die Beanstandung, wenn ein solches Verständnis zumindest möglich sei.

Der Kläger beantragt,

in Abänderung des Urteils des LG Frankfurt/M. vom 02.12.2015, AZ: 2-30 O 143/15 festzustellen:

1.

dass sich der zwischen dem Kläger und der Beklagten geschlossene Darlehensvertrag mit der Darlehens-Nummer … mit einem ursprünglichen Kreditbetrag € 200.000,- vom 23.04.2009 aufgrund des mit Schreiben vom 12.07.2014 erklärten Widerrufs des Klägers der auf den Abschluss des Kreditvertrages gerichteten Willenserklärung in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat
2.

sowie die Beklagte zur Freistellung des Klägers von den außergerichtlich angefallenen nicht anrechnungsfähigen Kosten der Rechtsverfolgung zu verurteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und meint, dass die Einwendungen des Klägers gegen die Ordnungsgemäßheit der Belehrung nicht durchgriffen. Im Übrigen wäre selbst bei angenommener Perpetuierung des Widerrufsrechts dessen Ausübung nach mehreren Jahren ordnungsgemäßer Vertragserfüllung treuwidrig.

Die Angaben der streitgegenständlichen Widerrufsbelehrung zum Fristbeginn entsprächen den damaligen gesetzlichen Vorgaben. Unschädlich sei es, dass die Belehrung ausschließlich auf die Aushändigung der Vertragsurkunde statt alternativ auch auf die Aushändigung des Darlehensantrags des Verbrauchers abstelle. Denn hierdurch werde der Fristbeginn lediglich hinausgeschoben, was als zugunsten des Verbrauchers wirkende Abänderung zulässig sei.

Der Gebrauch der Formulierung „ein Exemplar dieser Widerrufserklärung“ mache die Belehrung ebenfalls nicht unwirksam. Denn für einen durchschnittlich verständigen Verbraucher sei eindeutig erkennbar gewesen, dass die Widerrufsfrist nicht beginne, bevor er ein Exemplar „dieser“ ihm schriftlich vorliegenden Widerrufsbelehrung erhalten habe. Insbesondere aus dem vorangestellten Demonstrativpronomen ergebe sich unzweideutig, dass mit „dieser Widerrufserklärung“ nur der eingerahmte, mit den Worten „Widerrufsbelehrung für jeden einzelnen Darlehensnehmer“ überschriebene Text gemeint gewesen sein könne.

Entgegen der Auffassung des Klägers sei der in der Belehrung verwendete Begriff „Vertragsurkunde“ selbst für einen juristisch ungeschulten Verbraucher eindeutig. Auch dieser wisse, dass eine Vertragsurkunde bei einem schriftlich abzuschließenden Vertrag erst dann vorliege, wenn beide Parteien das Vertragsformular unterzeichnet hätten. Daher habe die Belehrung nicht den falschen Eindruck erwecken können, dass es sich schon bei dem noch von keiner Partei oder nur von einer unterzeichneten Vordruck um die in der Widerrufsbelehrung genannte „Vertragsurkunde“ handele und die Widerrufsfrist demnach schon mit der Aushändigung des Formulars beginne. Hieran ändere es nichts, dass bereits das Formular mit dem Wort „Darlehensvertrag“ überschrieben sei.

Die von dem Verbraucher zu erwartende eigenständige Prüfung des Fristbeginns stelle nach der gesetzgeberischen Wertung eine zumutbare Wahrung seiner eigenen Interessen dar. § 355 Abs. 2 S. 3 BGB a. F. gehe davon aus, dass ein durchschnittlich verständiger Verbraucher einordnen könne, was eine Vertragsurkunde sei, und dass er zur wirksamen Ausübung des Widerrufsrechts eigenverantwortlich prüfen können und müsse, wann ihm die (Abschrift der) Vertragsurkunde zur Verfügung gestellt worden sei.

Die Beklagte sei nicht dazu verpflichtet gewesen, den auch vom Gesetzgeber verwendeten Begriff der „Vertragsurkunde“ näher zu erläutern. Das Bürgerliche Gesetzbuch sei für alle deutschen Staatsbürger unabhängig von einer juristischen Vorbildung geschaffen worden, Unternehmer wie auch Verbraucher müssten mit diesem Gesetz gleichermaßen zurechtkommen. Daher sei der über ein Widerrufsrecht belehrende Unternehmer nicht dazu verpflichtet, dem Verbraucher den Gesetzeswortlaut zu erklären oder auslegend zu erläutern.

Anders als der Kläger meine, wirke auch die unter der Widerrufsbelehrung abgedruckte, von ihm unterzeichnete Empfangsbestätigung nicht verwirrend. Dadurch, dass der Verbraucher den Erhalt seines Darlehensantrages (nicht aber der Vertragsurkunde) bestätige, werde ihm noch einmal vor Augen geführt, dass er bei Abgabe seiner Vertragserklärung noch keine Vertragsurkunde, sondern lediglich seinen eigenen Antrag erhalten habe, und dass die Widerrufsfrist somit noch nicht zu laufen begonnen habe.

Auch über die Form des Widerrufs sei der Kläger ordnungsgemäß belehrt worden. Ausdrücklich weise die Belehrung – wie in § 355 Abs. 1 S. 2 BGB vorgesehen – darauf hin, dass der Widerruf in Textform zu erklären sei. Die sodann für eine Wahrung der Textform aufgeführten Beispiele seien unmissverständlich und könnten bei dem Verbraucher keine Fehlvorstellungen hervorrufen. Insbesondere die Formulierung „schriftlich“ beziehe sich offensichtlich nur auf eine mögliche Art von mehreren, der Textform zu genügen. Der durchschnittlich verständige Verbraucher werde dies zutreffend dahin verstehen, dass der Widerruf beispielsweise auch per Brief erklärt werden könne, nicht dagegen dahin, dass ein solches Schreiben zwingend eigenhändig unterschrieben sein müsse.

Die von der Beklagten gewählte Formulierung lasse sich auch nicht dahin missverstehen, dass der Widerruf nur per E-Mail oder Telefax erklärt werden könne. Dies ergebe sich eindeutig aus dem vorangestellten „z. B.“. Zudem belehre der Text ausdrücklich darüber, dass es auf die rechtzeitige Absendung des Widerrufs ankomme, was nur für den postalischen Versand, nicht aber für Telefax- oder E-Mail-Schreiben Sinn ergebe. Darüber hinaus sei als Widerrufsadresse auch eine Postanschrift angegeben, was – auch aus Sicht eines Durchschnittsverbrauchers – nicht erforderlich gewesen wäre, hätte der Widerruf nur per Telefax oder E-Mail möglich sein sollen.

Auch von einem Verbraucher könne durchaus ein Mitdenken dergestalt erwartet werden, dass er nachvollziehe, dass die zur Erläuterung der Textform angeführte Schriftlichkeit die Möglichkeit erfasse, die Widerrufserklärung beispielsweise in Form eines Briefes oder einer Postkarte abzugeben. Hierin liege keine juristische Überlegung, sondern eine Folgerung, die sich auch dem Laien ohne Weiteres erschließe.

Ginge man entgegen diesen Ausführungen von der Unwirksamkeit der Widerrufsbelehrung aus, so stünde nach Auffassung der Beklagten – wie sie im Weiteren näher ausführt – der Wirksamkeit des erst im Jahre 2014 erklärten Widerrufs der Einwand des Rechtsmissbrauchs beziehungsweise der Verwirkung entgegen.

II.

Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Es liegt kein Berufungsgrund im Sinne von § 513 ZPO vor, da das Landgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat. Denn der Kläger ist durch die streitgegenständliche Belehrung zutreffend über Frist und Form eines Widerrufs belehrt worden.

1. Maßgeblich für die gesetzlichen Anforderungen an einen ordnungsgemäßen Widerruf ist nach der einschlägigen intertemporalen Bestimmung des Art. 229 § 22 Abs. 2 EGBGB vorliegend § 355 BGB in der Fassung vom 2. Dezember 2004. Hiernach betrug die Widerrufsfrist zwei Wochen; sie begann nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher nicht eine Widerrufsbelehrung in Textform ausgehändigt sowie entweder die Vertragsurkunde oder seine Vertragserklärung (beziehungsweise deren Abschrift) zur Verfügung gestellt wurden. Weiter war der Widerruf ebenfalls in Textform zu erklären.

2. Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht dargelegt, dass und weshalb die streitgegenständliche Belehrung zutreffend und für einen Durchschnittsverbraucher verständlich über diese Vorgaben des Gesetzes informiert.

a) Das gilt zunächst für den Umstand, dass der Widerruf in Textform zu erfolgen hat. Denn eben dies führt die von der Beklagten verwendete Belehrung aus.

Der Hinweis auf die Textform wird auch nicht durch den anschließenden Klammerzusatz „z. B. schriftlich, mittels Telefax- oder E-Mail-Nachricht“ konterkariert. Entgegen der Auffassung des Klägers kann dieser Passus nicht dahin missverstanden werden, Schriftlichkeit liege nur dann vor, wenn der Widerruf per Telefax oder E-Mail erklärt werde. Eine solche Fehldeutung erscheint schon deshalb ausgeschlossen, weil unmittelbar anschließend nicht lediglich E-Mail-Adresse und Telefaxnummer der Beklagten angeführt werden, sondern ausdrücklich (und zuerst) deren Postanschrift als Widerrufsadresse angegeben ist.

Unabhängig hiervon ergibt sich aus dem einleitenden Kürzel „z. B.“ unmissverständlich, dass die nachfolgenden Erklärungswege beziehungsweise Beförderungsarten nur beispielhaft angeführt werden und es dementsprechend weitere Möglichkeiten gibt, der Textform Genüge zu tun. Von der Beklagten war nicht zu verlangen, sämtliche in Betracht kommenden Varianten einer formwirksamen Erklärung zu benennen. Vielmehr hätte sie es sogar bei der Wiedergabe des Gesetzeswortlauts („Erklärung in Textform“) bewenden lassen dürfen. Dass sie darüber hinausgehend drei praktisch besonders relevante Beispiele für die Wahrung der Textform anführte, stellt allein eine zusätzliche Verdeutlichung für den Verbraucher dar und ist demzufolge nicht zu beanstanden.

b) Auch über die gesetzlichen Vorgaben für den Fristlauf informiert die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung in zutreffender Weise.

aa) Insbesondere ist die Belehrung nicht deshalb unwirksam, weil sie an einer Stelle anstatt des richtigen Begriffs „Widerrufsbelehrung“ das Wort „Widerrufserklärung“ enthält. Dass es sich hierbei um ein bloßes Schreibversehen handelt, ist für jeden unbefangenen Leser des Belehrungstexts offenkundig. Legte man nämlich den (fehlerhaften) Wortlaut des betreffenden Satzes zugrunde, so würde der Darlehensnehmer dahin belehrt, dass die Frist für die Abgabe der Widerrufserklärung einen Tag nach Erhalt der Widerrufserklärung beginne. Es bedarf keiner juristischen Fachkenntnisse, um den hierin enthaltenen Zirkelbezug zu erkennen; dieser springt vielmehr ins Auge.

Gleiches gilt für das von der Beklagten an dieser Stelle eigentlich Gemeinte. Dass dort statt „Widerrufserklärung“ richtig das Wort „Widerrufsbelehrung“ hätte stehen müssen, ergibt sich unmissverständlich aus dem Gesamtzusammenhang. Zum einen enthält der Text die Angabe, dass der Fristlauf von dem Erhalt eines Exemplars „dieser“ Widerrufserklärung abhänge. Bereits der Gebrauch des Demonstrativpronomens zeigt dem Leser auf, dass es sich um den ihm vorliegenden Text handeln muss.

Unterstrichen und bestätigt wird dies dadurch, dass der Passus, der auch den fehlgeschriebenen Hinweis enthält, in der Überschrift ausdrücklich als „Widerrufsbelehrung“ bezeichnet wird und mit den Worten „Ende der Widerrufsbelehrung“ schließt. Zudem bestätigt der Darlehensnehmer unmittelbar anschließend den Erhalt (auch) der Widerrufsbelehrung. Aus alledem geht unschwer hervor, dass es tatsächlich auf die Aushändigung der Widerrufsbelehrung ankam und es sich bei dem Wort „Widerrufserklärung“ um eine Fehlschreibung gerade jenes Begriffs handelte.

Dass ein Missverständnis in irgendeinem anderen Sinne möglich sein sollte, vermag der Senat nicht zu erkennen. Namentlich ist nicht zu ersehen, welche andere Urkunde ein Verbraucher für „diese Widerrufserklärung“ hätte halten sollen.

bb) Auch die Verwendung des Begriffs „Vertragsurkunde“ ist entgegen der Rechtsmeinung des Klägers nicht zu beanstanden.

Gemäß § 355 Abs. 2 S. 3 BGB a. F. begann bei Verträgen, die – wie hier wegen § 492 Abs. 1 S. 1 BGB a. F. – schriftlich abzuschließen sind, die Widerrufsfrist erst, sobald dem Verbraucher erstens die Widerrufsbelehrung in Textform sowie zweitens entweder die Vertragsurkunde oder seine eigene Vertragserklärung (in Original oder Abschrift) ausgehändigt wurden.

Unschädlich ist es, dass die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung wegen der zweiten Voraussetzung allein auf die Aushändigung der Vertragsurkunde abstellt, statt alternativ auch eine Übergabe der Vertragserklärung des Verbrauchers genügen zu lassen. Denn es ist den Parteien unbenommen, die Voraussetzungen des Fristlaufs zugunsten des Verbrauchers strenger zu fassen und den Fristbeginn damit im Ergebnis hinauszuschieben (BGH MDR 2009, 1232 [BGH 13.01.2009 – XI ZR 118/08]; BGH, Urteil vom 13. Januar 2009, XI ZR 509/07, Rn. 15; BGH, Urteil vom 26. Mai 2009, XI ZR 242/08, Rn. 16; jeweils zitiert nach juris). Eben so verhält es sich hier (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 14. März 2016, 19 U 283/15, zu einer gleichlautenden Widerrufserklärung; bei der Akte befindlich als Teil der Anlage BB 1).

Entgegen der Rechtsmeinung des Klägers begründete der Belehrungstext auch nicht die Möglichkeit eines Fehlverständnisses des Inhalts, dass mit dem Begriff „Vertragsurkunde“ eine anderweitige, von den Parteien noch nicht unterzeichnete Ausfertigung des Darlehensvertragsvordrucks gemeint sein könne. Eine solche Missdeutung war vorliegend schon deshalb ausgeschlossen, weil der vorliegende Vertrag nicht im Wege des Fernabsatzes zustande kam. Vielmehr wurde er nach den Feststellungen des Landgerichts am 23. April 2009 bei einem gemeinsamen Termin von dem Kläger und einem Vertreter der Beklagten unterzeichnet. Existenz und Übergabe einer nicht oder nur von einer Seite unterschriebene „Ausfertigung“ des Darlehensvertrages, auf welche die Berufung Bezug nimmt, waren bei diesem Ablauf von vornherein ausgeschlossen. Die Möglichkeit einer Verwechselung der Vertragsurkunde mit einem anderen Schriftstück bestand demzufolge nicht.

Im Übrigen hält der Senat an seiner bereits in anderen Verfahren geäußerten Auffassung fest, dass der Begriff der „Vertragsurkunde“ auch für den juristisch nicht Vorgebildeten hinreichend klar und verständlich ist und einer ergänzenden Erläuterung daher nicht bedarf. Dies entspricht auch der Wertung des Gesetzgebers. Denn die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltende Muster-Widerrufsbelehrung zu § 14 Abs. 1, Abs. 3 BGB-InfoV verwendete den Begriff der Vertragsurkunde ebenfalls ohne jede weitere Erläuterung.

c) Soweit der Kläger im ersten Rechtszuge weitere Fehler des Belehrungstexts gerügt hat, legt das landgerichtliche Urteil zutreffend und mit überzeugender Begründung dar, dass und weshalb die Widerrufsbelehrung insoweit nicht zu beanstanden ist. Hiergegen wendet sich auch die Berufung nicht.

d) Soweit der Kläger meint, das Landgericht habe eine gebotene Gesamtbetrachtung der in dem Belehrungstext enthaltenen Unzulänglichkeiten unterlassen, kann dies dem Rechtsmittel ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen. Es fehlt bereits an der von dem Kläger angenommenen Mehrzahl von Missverständlichkeiten des Belehrungstexts. Vielmehr ist, wie dargelegt, die Belehrung in inhaltlich nicht zu beanstandender Weise erfolgt. Sie enthält lediglich ein einziges Schreibversehen, das jedoch auf den ersten Blick als solches zu erkennen ist. Weitere Besonderheiten, die in Gesamtschau mit diesem Schreibversehen die Belehrung intransparent oder missverständlich erscheine ließen, hat die Berufung nicht mit Erfolg aufgezeigt; sie liegen auch sonst nicht vor.

3. Auf die Frage, ob der Ausübung eines Widerrufsrechts der Einwand der Treuwidrigkeit entgegenstünde, kommt es hiernach nicht mehr an.

III.

Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass nach neuerer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in Fällen der vorliegenden Art der Streitwert mit der Höhe der bereits erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen zu bemessen ist (BGH, Beschluss vom 12. Januar 2016, XI ZR 366/15, Rn. 12 ff., zitiert nach juris). Die Parteien werden daher unabhängig von dem Ausgang des Rechtsstreits gehalten sein, näher zu dieser Summe vorzutragen.

IV.

Der Kläger erhält Gelegenheit, zu diesen Hinweisen bis zum 15. Juli 2016 Stellung zu nehmen. Gleiches gilt für die Beklagte, soweit es den Hinweis unter Nr. III betrifft.

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