Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Beschl. v. 21.06.2016, Az.: 20 VA 20/15
Zum rechtlichen Interesse für die Akteneinsicht nach § 299 II ZPO
Rechtsgrundlage: ZPO § 299
Anmerkung: Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
1.
Ein rechtliches Interesse eines Dritten im Sinne des § 299 Abs. 2 ZPO an der Einsichtnahme in die Akten eines Zivilprozesses setzt nach ständiger Rechtsprechung des Senats voraus, dass dem Dritten zustehende Rechte durch den Akteninhalt berührt werden. Dazu gehören auch rechtlich begründete wirtschaftliche Interessen. Das Verfahren selbst oder wenigstens der ihm zugrunde liegende Sachverhalt muss für die rechtlichen Belange des Gesuchstellers von konkreter Bedeutung sein.
2.
Dazu muss als Mindestanforderung ein auf Rechtsnormen beruhendes oder durch solche geregeltes, gegenwärtig bestehendes Verhältnis einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache vorliegen.
Tenor:
Der Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21.09.2015 wird aufgehoben. Der Antragsgegner wird angewiesen, den Antrag der Antragstellerin vom 05.08.2015 auf Bewilligung von Akteneinsicht in die Akten des Zivilprozesses mit dem Aktenzeichen … U …/15 (Landgericht Frankfurt am Main … O …/13) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Mit Schriftsatz vom 05.08.2015 beantragte die Antragstellerin, eine Limited Liability Partnership nach dem Recht des US-Bundesstaates …, bei dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main, ihr Einsichtnahme in die Akten des Zivilprozesses mit dem erstinstanzlichen Aktenzeichen des Landgerichts Frankfurt am Main … O …/13 (OLG Frankfurt am Main … U …/15; im Folgenden auch: Ausgangsverfahren bzw. -prozess) zu gewähren, an welchem sie selbst nicht beteiligt ist. Der Präsident des Oberlandesgerichts wies den Antrag mit Bescheid vom 21.09.2015 zurück. Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach den §§ 23 ff. EGGVG.
Der Kläger des Ausgangsverfahrens – der hiesige weitere Beteiligte – ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der A SE (vormals B SE). Beklagte des Ausgangsverfahrens ist eine Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten, welche die damalige in eine finanzielle Krise geratene B SE aufgrund von Mandatsvereinbarungen im Zusammenhang mit Sanierungsbemühungen ab Februar 2011 beriet. Die Sanierungsbemühungen scheiterten im März 2013. In dem Ausgangsverfahren macht der hiesige weitere Beteiligte als Insolvenzverwalter u. a. Ansprüche auf Rückzahlung von durch die B SE an die dortige Beklagte für die vorgenannte Beratungstätigkeit geleisteten Honorarzahlungen wegen Insolvenzanfechtung geltend.
Der weitere Beteiligte nimmt in einem weiteren Zivilprozess vor dem Landgericht Stadt1 (im Folgenden: Sekundärverfahren bzw. -prozess) die hiesige Antragstellerin ebenfalls auf Rückgewähr von Anwaltshonoraren wegen Insolvenzanfechtung in Anspruch. Die Antragstellerin hatte im Zusammenhang mit den Sanierungsbemühungen eine Gruppe von Wandlungsschuldverschreibungsgläubigern der damaligen B SE beraten. Letztere hatte sich in einem „Fee Agreement Letter“ gegenüber der Antragstellerin verpflichtet, die dafür anfallenden Beratungskosten zu tragen. Der weitere Beteiligte behauptet in dem Sekundärprozess, dass die B SE darauf Zahlungen geleistet habe, deren Rückgewähr er von der Antragstellerin verlangt.
Mit Schriftsatz vom 05.08.2015 beantragte die Antragstellerin bei dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main Einsichtnahme in die Akten des Ausgangsverfahrens. Sie führte aus, dass nach § 299 Abs. 2 ZPO einem Dritten Akteneinsicht zu gewähren sei, wenn die Parteien einwilligten oder der Dritte ein rechtliches Interesse glaubhaft mache. Ein rechtliches Interesse läge bereits dann vor, wenn Rechte eines Antragstellers durch den Akteninhalt nur mittelbar berührt werden könnten. Dies sei dann der Fall, wenn dem Prozess, in dessen Akten Einsicht genommen werden solle, ein ähnlicher Rechtsfall zugrunde liege wie einer eigenen Angelegenheit des Dritten. Der Lebenssachverhalt, dessentwegen der weitere Beteiligte die Zahlungen an die Antragstellerin und an die Beklagte des Ausgangsprozesses andererseits angefochten habe, insbesondere mit der Begründung der angeblichen Aussichtslosigkeit des Sanierungsversuchs, sei – soweit ersichtlich – weitgehend identisch. Allein der weitere Beteiligte als Kläger habe einen umfassenden Überblick über das Verteidigungsvorbringen der jeweiligen Beklagten der Anfechtungsprozesse, insbesondere zum Umfang und Inhalt der vorinsolvenzlichen Sanierungsverhandlungen.
Von den angehörten Parteien des Ausgangsverfahrens widersprach der dortige Kläger – der hiesige weitere Beteiligte – dem Gesuch. Er führte unter Verweis auf Rechtsprechung des Senates aus, dass der Antrag bereits unzulässig sei, weil die Antragstellerin ein gleichlautendes Gesuch an den Präsidenten des Landgerichts Frankfurt am Main gerichtet habe, welches noch nicht beschieden worden sei.
Zudem sei der Antrag unbegründet. Es fehle bereits an einer ordnungsgemäßen Glaubhaftmachung. Die Antragstellerin habe die Wahrheit ihres Sachvortrages lediglich pauschal anwaltlich versichert, was nur ausnahmsweise zur Glaubhaftmachung im Sinne von § 294 ZPO ausreiche. Ein solcher Ausnahmefall sei vorliegend nicht gegeben, wozu der weitere Beteiligte nähere Ausführungen machte.
Auch fehle ein rechtliches Interesse der Antragstellerin an der Akteneinsicht. Ein solches folge nicht schon daraus, dass der weitere Beteiligte Anfechtungsprozesse gegen mehrere Anfechtungsgegner, darunter auch die Antragstellerin, führe.
Die Beklagte des Ausgangsverfahrens hat sich gegenüber dem Präsidenten des Oberlandesgerichts zu dem Akteneinsichtsgesuch nicht geäußert.
Unter dem 21.09.2015 wies der Präsident des Oberlandesgerichts durch den von ihm mit der Entscheidung über Akteneinsichtsgesuche Dritter betrauten Richter am Oberlandesgericht das Akteneinsichtsgesuch zurück.
Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass den Ausführungen der Antragstellerin kein ausreichendes rechtliches Interesse zu entnehmen sei. Soweit ersichtlich erfolge auch eine Inanspruchnahme der Antragstellerin ebenfalls durch den Kläger des Ausgangsverfahrens. Selbst wenn sich der Grund der Inanspruchnahme in beiden Fällen ähneln sollte, begründe dies kein rechtliches Interesse im Sinne von § 299 Abs. 2 ZPO. Der weitere Beteiligte führe als Insolvenzverwalter der A SE naturgemäß eine Reihe von Anfechtungsprozessen gegen verschiedene Anfechtungsgegner. Daraus – und aus den Darlegungen der Antragstellerin – ergebe sich aber noch kein rechtlich relevanter Bezug dieser Prozesse untereinander.
Gegen den ihr formlos übersandten vorgenannten Bescheid hat die Antragstellerin mit am selben Tage bei dem Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz vom 22.10.2015 (Bl. 1 ff.; Bl. 12 ff. d. A.) Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt.
Sie ist der Ansicht, dass die Versagung der Akteneinsicht rechtswidrig sei, weil sie ein rechtliches Interesse hinreichend glaubhaft gemacht habe. Sie nimmt Bezug auf ihren Vortrag im Verwaltungsverfahren und vertieft diesen. Das Ausgangsverfahren berühre ihre Interessen, da in beiden Zivilprozessen der weitere Beteiligte als Kläger Honorarzahlungen an die mit der Rechtsberatung im Zusammenhang mit dem Sanierungsversuch der B SE mandatierten Rechtsanwaltskanzleien wegen behaupteter Aussichtslosigkeit des Restrukturierungskonzepts anfechte. Das Gegenteil werde auch von dem weiteren Beteiligten in seiner Stellungnahme im Verwaltungsverfahren nicht dargelegt.
Die Kenntnis von dem Akteninhalt des Ausgangsverfahrens sei für die Antragstellerin zudem auch zur Abwehr von Ansprüchen erforderlich, was in der Regel ein rechtliches Interesse im Sinne von § 299 Abs. 2 ZPO begründe. Der weitere Beteiligte als Kläger stütze sich im Prozess gegen die Antragstellerin auf den Tatbestand der vorsätzlichen Gläubigerbenachteiligung (§ 133 Abs. 1 InsO). Er stütze sich dabei darauf, dass der späteren Insolvenzschuldnerin die nicht hinreichende Erfolgswahrscheinlichkeit des unter Beteiligung der Mandanten der Antragstellerin ausgehandelten Sanierungskonzepts bekannt gewesen sei. Der Erfolg des Konzepts sei von den Beiträgen diverser Beteiligter abhängig gewesen. Die Korrespondenz mit den jeweiligen Beteiligten und somit die Kenntnis der Wahrscheinlichkeit des Zustandekommens dieser Beiträge und der Sanierung insgesamt konzentrierten sich naturgemäß bei der B SE und ggf. deren Beratern. Der weitere Beteiligte als deren Insolvenzverwalter sei nun allein im vollständigen Besitz dieser Informationen. Er lege diese aber in dem Prozess gegen die Antragstellerin entgegen seiner Pflicht aus § 138 ZPO nicht vollständig offen, sondern führe diese nur „scheibchenweise“ auf das Verteidigungsvorbringen der Antragstellerin ein.
Darüber hinaus hat sie in Kopie einen von den Prozessbevollmächtigten des weiteren Beteiligten im Sekundärprozess vor dem Landgericht Stadt1 eingereichten Schriftsatz vom 08.09.2015 vorgelegt (vgl. Bl. 28 f. d. A.). Sie führt dazu aus, ihr rechtliches Interesse ergebe sich auch daraus, dass der weitere Beteiligte mit diesem Schriftsatz das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main im Ausgangsprozess in das Sekundärverfahren eingeführt habe.
Sie beantragt,
die Entscheidung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21.09.2015 aufzuheben und den Präsidenten des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main zu verpflichten, der Antragstellerin Einsicht in die Akten vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Az. … U …/15) zu gewähren
hilfsweise,
die Entscheidung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21.09.2015 aufzuheben und den Präsidenten des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er führt aus, die Antragstellerin überdehne den Begriff des rechtlichen Interesses im Sinne von § 299 Abs. 2 ZPO. Bei der von der Antragstellerin vorgebrachten vermeintlichen Parallelität des Ausgangsverfahrens und des gegen sie geführten Prozesses vor dem Landgericht Stadt1 gehe die Antragstellerin nicht auf den Umstand ein, dass sie ihr Honorar aufgrund eines Fee Arrangement Letters der Insolvenzschuldnerin – ohne Gegenleistung – erhalten haben solle, während in dem Ausgangsverfahren eine Gegenleistung erbracht worden sei.
Der Hinweis der Antragstellerin auf eine Bezugnahme des weiteren Beteiligten als Kläger im Sekundärverfahren auf das Verfahren vor dem Landgericht Frankfurt am Main verfange nicht. Aus dem vorgelegten Schriftsatz ergebe sich, dass dieser dem Landgericht Stadt1 lediglich mitgeteilt habe, die Antragstellerin habe ein Akteneinsichtsgesuch betreffend die Akten des Ausgangsverfahrens gestellt. Eine Bezugnahme im Sinne der einschlägigen Rechtsprechung stelle dies nicht dar.
Zudem sei darauf hinzuweisen, dass die Antragstellerin die Akteneinsicht keinesfalls benötige, um einen angeblichen Wissensvorsprung des klagenden Insolvenzverwalters zu kompensieren. Die Beweislast für die anfechtungsrechtlichen Tatbestandvoraussetzungen läge nämlich beim klagenden Insolvenzverwalter, so dass sich die Antragstellerin auf ein Bestreiten mit Nichtwissen beschränken könne.
Der Senat hat dem weiteren Beteiligten den Antrag übersandt und ihm Gelegenheit gegeben, sich an dem Verfahren zu beteiligen. Er tritt dem Antrag ebenfalls entgegen. Er vertieft seinen Vortrag im Verwaltungsverfahren. Er ist mit dem Antragsgegner der Ansicht, dass es an einem rechtlichen Interesse der Antragstellerin fehle. Auch er verweist u. a. darauf, dass die Anfechtungssachverhalte im Ausgangs- und im Sekundärverfahren nicht identisch seien, so dass es sich nicht um „Parallelverfahren“ handle. Während die B SE die Antragstellerin dafür bezahlt habe, Anleihegläubiger rechtlich zu beraten, ohne hierfür eine Gegenleistung erhalten zu haben, sei die Beklagte des Ausgangsverfahrens von der überschuldeten Schuldnerin beauftragt worden seien, ein Sanierungskonzept zu erarbeiten und bei dessen Umsetzung zu beraten.
Ein rechtliches Interesse an der Einsichtnahme in Akten eines Parallelprozesses liege nach der – von dem weiteren Beteiligten im Einzelnen bezeichneten – obergerichtlichen Rechtsprechung nur dann vor, wenn sich eine Partei in einem Rechtsstreit zur Verteidigung auf den Inhalt der Akten des Parallelverfahrens berufe.
Offen bleibe auch, weshalb die begehrte Akteneinsicht für eine effektive Rechtsverteidigung der Antragstellerin erforderlich sein sollte. Nach § 133 Abs. 1 InsO komme es – wie die Antragstellerin zutreffend ausgeführt habe – auf Kenntnis des Anfechtungsgegners vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin an. Die Kenntnis der Antragstellerin sei nicht Gegenstand des Sekundärverfahrens.
Die Antragstellerin hat auf die Stellungnahmen des Antragsgegners und des weiteren Beteiligten erwidert, dass aufgrund der von der Rechtsprechung entwickelten Kasuistik ihr bloßes Bestreiten mit Nichtwissen im Sekundärverfahren gerade nicht genüge. Der Kläger habe bestimmte Indiztatsachen für eine Kenntnis des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes vorzutragen, darunter die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der drohenden Zahlungsunfähigkeit. Dem Anfechtungsgegner obliege es dann, die Wirkung der Indiztatsachen zu entkräften, indem er Umstände vortrage, weshalb dennoch von einem anfechtungsrechtlich unbedenklichen Willen des späteren Gemeinschuldners auszugehen sei. Dafür könne wiederum Indiz sein, wenn die angefochtene Leistung Bestandteil eines ernsthaften Sanierungsversuchs sei. Der weitere Beteiligte habe in dem Sekundärverfahren bereits vorgetragen, die spätere Gemeinschuldnerin sei drohend zahlungsunfähig gewesen und die Antragstellerin habe davon Kenntnis gehabt, so dass sie die sich daraus ergebende Indizwirkung nun entkräften müsse. Sie nimmt insoweit auch Bezug auf einen Schriftsatz der Klägerseite im Sekundärverfahren vom 17.10.2014 (Bl. 67 ff. d. A.).
Ergänzend wird auch Bezug genommen auf den Inhalt der Akten des Verfahrens auf gerichtliche Entscheidung und der dem Senat vom Antragsgegner vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens.
II.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nach § 23 Abs. 1 S. 1 EGGVG statthaft. Bei dem angefochtenen Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21.09.2015 handelt es sich um eine Maßnahme einer Justizbehörde auf dem Gebiet des bürgerlichen Rechts im Sinne der genannten Vorschrift. Denn die Entscheidung eines Gerichtsvorstandes über ein Akteneinsichtsgesuch eines Dritten nach § 299 Abs. 2 ZPO stellt einen Justizverwaltungsakt im vorgenannten Sinne dar (vgl. Senat, Beschluss vom 24.07.2007, Az. 20 VA 5/07, zitiert nach juris Rn. 17 m. w. N.).
Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig. Er ist schon deshalb als innerhalb der einmonatigen Antragsfrist des § 26 Abs. 1 EGGVG beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main gestellt zu behandeln, weil eine Zustellung des Bescheids nicht erfolgt ist. Zudem ist der Antrag am 22.10.2015 beim Oberlandesgericht eingegangen, so dass er in jedem Falle innerhalb eines Monats nach tatsächlichem Zugang des am 21.09.2015 versandten Bescheids eingelegt worden ist.
Der Antrag hat auch in der Sache in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die Ablehnung der Akteneinsicht war rechtswidrig und verletzt den Antragsteller in seinen Rechten, § 28 Abs. 2 S. 1 EGGVG. Da die Sache noch nicht spruchreif ist, war die Verpflichtung des Antragsgegners auszusprechen, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu bescheiden, § 28 Abs. 2 S. 2 EGGVG.
Es bedarf keiner weiteren Aufklärung, ob die Antragstellerin tatsächlich ein inhaltsgleiches Gesuch an den Präsidenten des Landgerichts Frankfurt am Main gestellt hat. Dafür, dass jener zwischenzeitlich Akteneinsicht gewährt hätte, was zu einer Erledigung des vorliegenden Verfahrens in der Hauptsache führen könnte, gibt es keinen Anhaltspunkt. Selbst wenn die Antragstellerin ein solches Gesuch auch bei dem Präsidenten des Landgericht gestellt haben sollte, führte dies – entgegen der von dem weiteren Beteiligten im Verwaltungsverfahren vertretenen Ansicht – nicht zur Unzulässigkeit eines gleichlautenden Gesuchs an den Präsidenten des Oberlandesgerichts, der dadurch auch nicht an einer Entscheidung gehindert war. Eine § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO für den Zivilprozess vergleichbare Vorschrift gibt es im (Justiz-)verwaltungsverfahren nicht. Der Präsident des Oberlandesgerichts war für die Entscheidung über das Gesuch auch zuständig. Denn zuständiger Gerichtsvorstand im Sinne des § 299 Abs. 2 ZPO ist der Leiter des Instanzgerichts, bei dem der Rechtsstreit zum Zeitpunkt der Entscheidung anhängig ist, vorliegend also der Präsident des Oberlandesgerichts. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von dem weiteren Beteiligten angeführten Senatsbeschluss vom 22.04.2014 (Az. 20 VA 2/14; zitiert nach juris). Der Senat hat dort ausgeführt, dass nach Abschluss einer Rechtsmittelinstanz und Rückgabe der Akten an das Ausgangsgericht die Entscheidung über Akteneinsichtsgesuche Dritter allein dessen Vorstand zu treffen hat und die Zuständigkeit des Vorstandes des Rechtsmittelgerichts nicht neben der des Ausgangsgerichts bestehen bleibt (vgl. Senat, a. a. O., Rn. 9) sondern mit der Aktenrückgabe an das Ausgangsgericht endet. An der Zuständigkeit des Vorstandes des Rechtsmittelgerichts für die Dauer des Rechtsmittelverfahrens, von der der Senat damit auch in der genannten Entscheidung ausgegangen ist, ändert dies aber nichts. Das Gesuch betreffend die Akten des zum Zeitpunkt der Antragstellung beim Oberlandesgericht in der Berufung anhängigen Verfahrens konnte demnach zulässigerweise bei dessen Präsidenten gestellt werden, der darüber zur Entscheidung berufen war.
Die Antragstellerin hat ein rechtliches Interesse an der begehrten Akteneinsicht im Sinne des § 299 Abs. 2 ZPO dargelegt und auch hinreichend glaubhaft gemacht.
Ein rechtliches Interesse eines Dritten im Sinne des § 299 Abs. 2 ZPO an der Einsichtnahme in die Akten eines Zivilprozesses setzt nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. u. a. Senat, Beschluss vom 29.05.2008, Az. 20 VA 5/08, Rn. 9; zitiert nach juris; zuletzt Beschluss vom 09.02.2016, Az. 20VA 12/14, unveröffentlicht) voraus, dass dem Dritten zustehende Rechte durch den Akteninhalt berührt werden (vgl. u. a. auch: OLG Nürnberg, Beschluss vom 14.01.2014, Az. 4 VA 2218/13, Rn. 9; Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27.05.2010, Az. 5 VA 11/10, Rn. 11; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 20.01.2009, Az. 12 VA 11/08, Rn. 6; jeweils zitiert nach juris). Dazu gehören auch rechtlich begründete wirtschaftliche Interessen (vgl. Senat, Beschluss vom 01.02.2007, Az. 20 VA 13/06, 20 VA 14/06, zitiert nach juris Rn. 27). Das Verfahren selbst oder wenigstens der ihm zugrunde liegende Sachverhalt muss für die rechtlichen Belange des Gesuchstellers von konkreter Bedeutung sein (vgl. OLG Nürnberg, a. a. O.; Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, a. a. O.). D. h. sein – rechtlich geschützter – Interessenkreis muss durch das Verfahren konkret berührt werden (vgl. Beschluss vom 29.05.2008, Az. 20 VA 5/08, Rn. 9 m. w. N.).
Dazu muss als Mindestanforderung ein auf Rechtsnormen beruhendes oder durch solche geregeltes, gegenwärtig bestehendes Verhältnis einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache vorliegen (vgl. BGH, Beschluss vom 05.04.2006, Az. IV AR (VZ) 1/06, zitiert nach juris Rn. 15). Ein solches gegenwärtiges rechtliches Verhältnis der Antragstellerin zu dem weiteren Beteiligten als Kläger des Zivilprozesses ergibt sich bereits daraus, dass der weitere Beteiligte als Insolvenzverwalter der A SE gegen die Antragstellerin Ansprüche aus § 143 Abs. 1 InsO wegen Insolvenzanfechtung geltend macht. Diese sind zudem auf Rückgewähr von Zahlungen gerichtet, die die jetzige A SE an die Antragstellerin aufgrund einer als „Fee Agreement Letter“ bezeichneten Vereinbarung geleistet hat, so dass sie sich auch in einer schuldrechtlichen Beziehung zu der Gemeinschuldnerin befand. Schließlich stellt auch das Prozessrechtsverhältnis zwischen dem weiteren Beteiligten und der Antragstellerin im Sekundärverfahren ein Rechtverhältnis im genannten Sinne dar (vgl. OLG Nürnberg, a. a. O., Rn. 11).
Zwar ist auch nach Auffassung des Senats der Einwand des Antragsgegners und des weiteren Beteiligten grundsätzlich zutreffend, dass es für die Annahme eines rechtlichen Interesses im Sinne von § 299 Abs. 2 ZPO nicht allein genügen kann, wenn sowohl der Dritte als auch der Beklagte des Zivilprozesses, in dessen Akten Einsichtnahme begehrt wird, beide von einem Insolvenzverwalter aufgrund Insolvenzanfechtung auf Rückgewähr von Zahlungen in Anspruch genommen werden.
Vielmehr muss der Interessenkreis des Dritten zur Begründung seines rechtlichen Interesses nach den oben dargestellten Grundsätzen durch das Verfahren, in dessen Akten er Einsichtnahme begehrt, über diesen Umstand hinaus nicht nur unwesentlich konkret betroffen sein.
Auch dies ist vorliegend nach Auffassung des Senats der Fall. Denn beide angefochtene Handlungen, die Zahlungen der B SE an die Beklagten des Ausgangsprozesses und die von dem weiteren Beteiligten in dem Sekundärverfahren behauptete Zahlung an die Antragstellerin standen in unmittelbarem Zusammenhang mit Beratungstätigkeiten im Rahmen der geplanten Sanierung der B SE. Dass dabei die im Ausgangsverfahren gegenständliche Zahlung für die Beratung der B SE selbst geleistet wurde und diejenige, die der weitere Beteiligte im Sekundärverfahren geltend macht, für die Beratung von Schuldverschreibungsgläubigern erfolgt sein soll, ändert daran nach Auffassung des Senats nichts.
Denn in dem Sekundärprozess gegen die hiesige Antragstellerin stützt der weitere Beteiligte die Insolvenzanfechtung u. a. auf § 133 Abs. 1 InsO, wie die Antragstellerin unter Vorlage des Schriftsatzes der Prozessbevollmächtigten des weiteren Beteiligten im Sekundärprozess vom 17.10.2014 dargelegt hat. Der Tatbestand des § 133 Abs. 1 S. 1 InsO setzt zunächst voraus, dass der Schuldner eine Handlung mit dem Vorsatz vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen, und der Schuldner diesen Vorsatz zum Zeitpunkt der Handlung kannte. Nach Satz 2 der genannten Vorschrift wird diese Kenntnis vermutet, wenn der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte. Der Gesichtspunkt der drohenden Zahlungsunfähigkeit kann seine Bedeutung als Beweisanzeichen für den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners jedoch verlieren, wenn die angefochtene Rechtshandlung Bestandteil eines ernsthaften, letztlich aber fehlgeschlagenen Sanierungsversuchs ist. Voraussetzung ist, dass zu der Zeit der angefochtenen Handlung ein schlüssiges Sanierungskonzept vorlag, das mindestens in den Anfängen schon in die Tat umgesetzt worden war und beim Schuldner die ernsthafte und begründete Aussicht auf Erfolg rechtfertigte (vgl. zum Ganzen: BGH, Urteil vom 21.02.2013, Az. IX ZR 52/10, zitiert nach juris Rn. 11).
Demnach wird es für die Feststellungen im Zusammenhang mit dem Anfechtungstatbestand des § 133 Abs. 1 InsO im Sekundärverfahren nicht allein auf die Kenntnisse und Vorstellungen der Antragstellerin ankommen, die von denen der Beklagten im Ausgangsverfahren – wie von dem weiteren Beteiligten angeführt – naturgemäß abweichen. Es ist vielmehr jedenfalls möglich, dass der Erfolg der Verteidigung der Antragstellerin im Ausgangsverfahren davon abhängt, ob sie darlegen und beweisen kann, dass das Sanierungskonzept die oben genannten Anforderungen erfüllte. Da dieselben tatsächlichen Umstände – das Vorliegen eines schlüssigen in den Anfängen umgesetzten Sanierungskonzeptes – auch im Ausgangsverfahren für dort ebenfalls geltend gemachte Ansprüche nach § 133 Abs. 1 InsO von Belang sind, ist jedenfalls naheliegend, dass sich aus dem Inhalt der Akten des Ausgangsverfahrens diesbezügliche Informationen ergeben. Die Antragstellerin kann insoweit auch nicht auf die Möglichkeit des Bestreitens mit Nichtwissen – wie von dem Antragsgegner angeführt – verwiesen werden. Denn für Umstände, welche die Vermutung des § 133 Abs. 1 S. 2 InsO widerlegen, ist der jeweilige Beklagte darlegungs- und beweisbelastet (vgl. Ede / Hirte in Uhlenbruck, InsO, 14. Aufl. § 133 InsO, Rn. 66).
Dass sich entsprechende Informationen tatsächlich aus der Akte ergeben, musste die Antragstellerin nicht weiter darlegen oder gar nachweisen. Dem Antragsteller werden in der Regel nämlich die entsprechenden Kenntnisse von dem Akteninhalt fehlen, wie gerade sein Begehren nach Akteneinsicht zeigt (vgl. BGH, Beschluss vom 05.04.2006, Az. IV AR (VZ) 1/06, zitiert nach juris Rn. 18).
Auch steht der Annahme des rechtlichen Interesses, das aus einem Informationsbedürfnis im Zusammenhang mit der Anfechtung wegen § 133 Abs. 1 InsO herührt, nicht entgegen, dass der weitere Beteiligte die Anfechtung auch auf die Anfechtungsgründe der §§ 131 und 134 InsO stützt. Denn es ist jedenfalls denkbar, dass deren tatbestandliche Voraussetzungen nicht festgestellt werden können, so dass es auf das Vorliegen derer des § 133 Abs. 1 InsO entscheidungserheblich ankommen kann. Eine abschließende Klärung, ob und ggf. aus welcher Rechtsgrundlage eine Insolvenzanfechtung erfolgreich ist, ist Gegenstand des Sekundärprozesses und im Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG nicht zu klären.
Der rechtlich geschützte Interessenkreis der Antragstellerin wird durch das Ausgangsverfahren durch die genannten Umstände jedenfalls berührt, so dass ihr rechtliches Interesse im Sinne des § 299 Abs. 2 ZPO besteht.
Dieser Annahme stehen auch die von dem weiteren Beteiligten angeführten obergerichtlichen Entscheidungen betreffend Einsichtsgesuche in Akten von Parallelverfahren (OLG Braunschweig, Beschluss vom 26.11.2014, Az. 2 VA 3/14, BeckRS 2015, 06038; OLG Dresden, Beschluss vom 05.08.2002, Az. 9 W 633/02, VersR 2003, 85, auch veröffentlich: NVZ 2002, 569; OLG Nürnberg, a. a. O., auch veröffentlicht: BeckRS 2014, 07135; OLG Saarbrücken, NJW-RR 2001, 931) nicht entgegen. Aus den genannten Entscheidungen der Oberlandesgerichte Braunschweig, Dresden und Saarbrücken ergibt sich zwar, dass ein rechtliches Interesse dann besteht, wenn eine Partei den Inhalt der Akten eines Verfahrens durch Bezugnahme darauf zum Gegenstand ihres Vortrages in einem anderen Verfahren macht, an dem Dritte beteiligt sind. Eine solche inhaltliche Bezugnahme ist vorliegend durch die bloße Mitteilung des weiteren Beteiligten in dem Sekundärverfahren, dass die Antragstellerin beim Präsidenten des Oberlandesgericht ein diesbezügliches Akteneinsichtsgesuch angebracht habe, auch nicht erfolgt. Den genannten Entscheidungen ist aber nicht zu entnehmen, dass ein rechtliches Interesse in solchen Fällen zwingend voraussetzen würde, dass der Prozessgegner den Inhalt der Akten des Parallelverfahrens in dem anderen Verfahren zum Gegenstand seines Vortrages gemacht hat. Vielmehr ergibt sich durch Subsumtion unter die oben genannten tatbestandlichen Voraussetzungen des rechtlichen Interesses, dass dieses in solchen Fällen regelmäßig vorliegen wird. Es sind – wie vorliegend – aber auch Konstellationen denkbar, in denen sich das rechtliche Interesse aus anderen tatsächlichen Umständen ergibt als der Bezugnahme des Prozessgegners auf die Akten eines Parallelverfahrens. So hat auch das Oberlandesgericht Nürnberg in der von dem weiteren Beteiligten angeführten Entscheidung das rechtliche Interesse wegen der Bedeutung des Akteninhaltes für die Rechtsverteidigung des Dritten gerade bejaht, ohne dass es auf eine Bezugnahme des Gegners auf die Akten des anderen Verfahrens abgestellt hätte.
Schließlich ist es für die Annahme des rechtlichen Interesses ohne Belang, ob der weitere Beteiligte seine auf Insolvenzanfechtung gestützten Klagen – wie die Antragstellerin im Verwaltungsverfahren meinte – alle bei einem Gericht hätte anhängig machen können oder – wie der weitere Beteiligte ausführte – dies nicht zutrifft. Denn bei der tatsächlich vorliegenden Anhängigkeit bei mehreren Gerichten ist kein relevanter Einfluss dieses Umstandes auf das Vorliegen des rechtlichen Interesses der Antragstellerin zur Gewinnung von Informationen, die sie möglicherweise zu ihrer Verteidigung in den Sekundärprozess einführen will, erkennbar.
Die Antragstellerin hat die für die Annahme ihres rechtlichen Interesses notwendigen Voraussetzungen dargelegt. Von der Richtigkeit der von ihr dargelegten Tatsachen geht der Senat nach dem gemäß § 294, § 299 Abs. 2 ZPO zu verlangenden Wahrscheinlichkeitsmaßstab aus. Nach § 299 Abs. 2 ZPO hat der Dritte, welcher Einsichtnahme in eine Gerichtsakte begehrt, sein rechtliches Interesse glaubhaft zu machen. In Fällen, in denen das Gesetz anstelle des sonst verlangten Vollbeweises Glaubhaftmachung im Sinne von § 294 ZPO genügen lässt, tritt an die Stelle des Vollbeweises eine Wahrscheinlichkeitsfeststellung und die Erkenntnisgewinnung wird von den gesetzlichen Vorschriften über die zugelassenen Beweismittel und das Beweisaufnahmeverfahren befreit und auf präsente Beweismittel begrenzt (Geimer / Greger in Zöller, ZPO, 75. Aufl. § 295 ZPO, Rn. 1). Da vorliegend die wesentlichen tatsächlichen Voraussetzungen des rechtlichen Interesses, nämlich die Anhängigkeit des Ausgangs- und des Sekundärverfahrens mit den von der Antragstellerin bezeichneten Beteiligten und der relevante Vortrag des weiteren Beteiligten in dem Sekundärverfahren, unstreitig sind und es auch keine Anhaltspunkte gibt, dass die Darlegungen der Antragstellerin unzutreffend wären, konnten diese der notwendigen Wahrscheinlichkeitsprognose zugrunde gelegt werden.
Die Antragstellerin hat demnach ihr rechtliches Interesse an der Akteneinsicht nach § 299 Abs. 2 ZPO dargelegt und auch hinreichend glaubhaft gemacht. Da der angefochtene Bescheid rechtwidrig ist und die Antragstellerin durch Versagung der von ihr beantragten Akteneinsicht in ihren Rechten verletzt ist, war der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 S. 1 EGGVG aufzuheben. Der Senat kann über das Akteneinsichtsgesuch aber nicht abschließend entscheiden. Wenn das rechtliche Interesse bejaht wird, folgt daraus nämlich noch kein Anspruch auf Akteneinsicht. Das Vorliegen des rechtlichen Interesses eröffnet vielmehr erst den Weg für eine Ermessensentscheidung der Justizverwaltung nach § 299 Abs. 2 ZPO (BGH, Beschluss vom 18.02.1998, Az. IV AR (VZ) 2/97, ZIP 1998, 961, [BGH 18.02.1998 – IV AR (VZ) 2/97] zitiert nach juris Rn. 5). Diese obliegt dem Gerichtsvorstand. Weil der Präsident des Oberlandesgerichts das rechtliche Interesse der Antragstellerin an der Akteneinsicht verneint hat, hat er – von seinem Standpunkt aus konsequent – noch keine Ermessensentscheidung getroffen. Da der Senat sein Ermessen nicht an die Stelle des Gerichtsvorstands setzen kann (ständige Rechtsprechung des Senats, zuletzt veröffentlicht: Beschluss vom 18.01.2010, Az. 20 VA 6/09, 20 VA 9/09, zitiert nach juris Rn.16), ist die Sache noch nicht spruchreif im Sinne des § 28 Abs. 2 S. 2 EGGVG. Der Antragsgegner wird die Ermessensausübung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats nachzuholen haben. Erst im Rahmen dieser von der Justizverwaltung noch zu treffenden Entscheidung wird eine Abwägung der schutzwürdigen Interessen der Parteien des Zivilprozesses, insbesondere an der Vertraulichkeit des Akteninhaltes, und des Informationsinteresses des Antragstellers zu erfolgen haben. Es erscheint dabei nach dem Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs, der auch im Verwaltungsverfahren gilt, angezeigt, dass die Justizverwaltung vor einer erneuten Bescheidung den Parteien des Ausgangsverfahrens insoweit Gelegenheit gibt, noch etwa bestehende Geheimhaltungsinteressen vorzubringen.
Wendet sich der Antragsteller im Verfahren nach § 23 EGGVG gegen die Ablehnung einer beantragten Maßnahme, ist Gegenstand des Verfahrens die Prüfung der Rechtswidrigkeit der Ablehnung oder Unterlassung einer beantragten Maßnahme und eine dadurch erfolgte Rechtsverletzung des Antragstellers, § 28 Abs. 2 S. 1 EGGVG. Der Ausspruch im Erfolgsfalle richtet sich danach, ob die Sache spruchreif oder nicht. Ist sie nicht spruchreif, ist die Justizbehörde zur Vornahme der beantragten Handlung zu verpflichten (§ 28 Abs. 2 S. 1 EGGVG), andernfalls ist sie zur Neubescheidung zu verpflichten (§ 28 Abs. 2 S. 2 EGGVG). In beiden Fällen obsiegt ein Antragsteller mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung, wenn sich ein rechtsverletzendes Verhalten bzw. Unterlassen der Justizverwaltung als rechtswidrig herausgestellt hat, auch dann, wenn noch nicht feststeht, ob ihm die beantragte Maßnahme zu bewilligen ist. Demnach führt die vorliegend in einem Eventualverhältnis erfolgte Beantragung beider möglicher Rechtsfolgen des § 28 Abs. 2 EGGVG nicht zu einer Zurückweisung des „Hauptantrages“.
Für den erfolgreichen Antrag nach den §§ 23 ff. EGGVG sind Gerichtskosten nicht angefallen (vgl. Nr. 15300 KV GNotKG und Nr. 15301 KV GNotKG).
Der Senat hat keine Gründe für die Anordnung der Erstattungsfähigkeit außergerichtlicher Kosten der Antragstellerin gesehen (§ 30 S. 1 EGGVG). Der Umstand, dass der Antrag der Antragstellerin (vorerst) Erfolg hat, reicht für eine Überbürdung der Kosten auf die Staatskasse nicht aus (vgl. Senat, Beschluss vom 18.01.2010, Az. 20 VA 6/09, 20 VA 9/09, zitiert nach juris Rn.19). Für eine Auferlegung außergerichtlicher Kosten anderer Beteiligter an dem Verfahren gibt es keine gesetzliche Grundlage. Die genannten gesetzlichen Kostenfolgen hat der Senat deklaratorisch ausgesprochen.
Gründe im Sinne des § 29 Abs. 2 EGGVG, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, bestanden nicht. Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht gegeben, weil gesetzlich nicht vorgesehen.
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