OLG Frankfurt am M. 23 U 188/15 Ordnungsgemäßheit Widerrufsbelehrung im Darlehensvertrag

Juli 19, 2017

Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Beschl. v. 07.07.2016, Az.: 23 U 188/15
Zur Ordnungsgemäßheit einer Widerrufsbelehrung im Darlehensvertrag

Auf den Hinweis wurde die Berufung zurückgenommen.

Tenor:

Es wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 16.11.2015 durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 17.08.2016.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt nach Darlehenswiderruf Feststellung, dass der Darlehensvertrag durch den Widerruf aufgelöst ist und die Beklagte hieraus keine Leistungen mehr verlangen kann. Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Das Landgericht hat festgestellt, dass der Darlehensvertrag durch den Widerruf in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt wurde und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Zulässigkeit des Feststellungsantrags ergebe sich daraus, dass die Umwandlung in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis jedenfalls ein „Weniger“ als ein Auflösen darstelle. An der Feststellung dieses Rechtsverhältnisses habe der Kläger auch ein entsprechendes Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO.

Der Kläger dringe mit dem Feststellungsantrag insoweit durch, als der streitgegenständliche Darlehensvertrag wirksam widerrufen und somit in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis umgewandelt worden sei. Die von der Beklagten erteilte Widerrufsbelehrung entspreche nicht der seinerzeit maßgeblichen Musterbelehrung nach der BGB-InfoV und entspreche zudem nicht den seinerzeit gültigen gesetzlichen Vorgaben.

Die Belehrung hinsichtlich der Widerrufsfolgen sei fehlerhaft. Während in dem ersten unter „Widerruf bei bereits ausgezahlten Darlehen“ stehenden Absatz noch richtigerweise aufgeführt werde, „Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden“, stehe der darauffolgende Absatz hierzu im Widerspruch. Dort werde der Verbraucher dahingehend belehrt, wann die „Zwei-Wochen-Frist“ für die Rückzahlung des Darlehens beginne. Dies suggeriere, er müsse die Rückzahlung innerhalb von 2 Wochen erfüllen. In diesem Punkt sei die Belehrung auch nach der damaligen Gesetzeslage fehlerhaft. Nach § 357 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. i.V.m. § 286 Abs. 3 BGB a.F. sei die Verpflichtung zur Erstattung von Zahlungen innerhalb von 30 Tagen fällig. Danach habe für die Pflicht zur Rückgewähr von Zahlungen die Verzugsregelung für Geldschulden in § 286 Abs. 3 S. 1 BGB a.F. gegolten. Die Verweisung habe zur Folge, dass Verzug ipso iure spätestens 30 Tage nach Ausübung des Widerrufs- bzw. Rückgaberechts eintrete. Für Erstattungspflichten des Unternehmers werde dabei konkret an den Zugang der Widerrufserklärung bzw. den Erhalt der Ware oder (ausnahmsweise) den Zugang eines Rücknahmeverlangens beim Unternehmer angeknüpft. Für Erstattungspflichten des Verbrauchers geschehe dies bereits mit der Ausübung dieser Rechte durch Abgabe der entsprechenden Erklärung bzw. Absendung der zurück zu gewährenden Sache (MüKoBGB/Masuch, 5. Aufl. 2007, BGB § 357 Rn. 32). Die Erklärung sei damit aus Sicht des Verbrauchers widersprüchlich und verwirrend. Zudem sei sie geeignet, den durchschnittlichen Verbraucher von der Ausübung seines Rechts abzuhalten, da es einen erheblichen Unterschied darstelle, ob die Verpflichtung zur Rückzahlung binnen zwei Wochen oder binnen 30 Tagen bestehe. Das gelte insbesondere für Darlehensverträge, da die Verbraucher hier in der Regel hohe Geldsummen zurückzahlen müssten. Auch sei es der Beklagten selbst nicht gelungen, eine plausible Erklärung für diese abweichende Frist darzulegen.

Die Beklagte könne sich auch nicht damit entlasten, dass zum damaligen Zeitpunkt keine gesetzliche Verpflichtung bestanden habe, über die Widerrufsfolgen zu belehren. Zwar sei dies nach der damals geltenden Fassung des § 355 Ans. 2 BGB a.F. der Fall gewesen. Dies ergibt sich auch aus einer Zusammenschau mit § 312 Abs. 2 BGB a.F., welcher ausdrücklich eine Belehrungspflicht über die Rechtsfolgen des Widerrufs bei einem Haustürgeschäft vorgesehen habe. Aus dem Umstand, dass § 355 Abs. 2 BGB a.F. eine solche Regelung nicht getroffen habe, sei e contrario zu folgern, dass eine ausdrückliche Belehrung zu den Widerrufsfolgen bei Verbrauchergeschäften, die nicht in einer Haustürsituation zustande gekommen seien, nicht erforderlich sei (OLG Hamm, Urt. v. 16.03.2015, 31 U 118/14, zitiert nach […]; OLG Celle, Beschl. v. 14.07.2014, 3W 34/14, zitiert nach […]). Belehre aber der Unternehmer trotzdem über die Widerrufsfolgen, sei diese Belehrung dann nicht ordnungsgemäß i.S.d. § 355 Abs. 3 Satz 3 BGB a.F., wenn die Belehrung über die Rechtsfolgen des Widerrufs fehlerhaft erfolgt sei. So liege der Fall hier. Die dem Verbraucher vorliegend an die Hand gegebene Information entspreche nicht der damaligen Rechtslage.

Im Übrigen entspreche die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung dem Muster nicht. Die Widerrufsbelehrung weiche erheblich von dem Muster ab, indem an mehreren Stellen inhaltliche Bearbeitungen erfolgt seien. Schon die einzelnen Überschriften der Musterbelehrung seien nicht übernommen, sondern mit eigenen Überschriften versehen worden. Letztlich sei auch der zweite Absatz im Rahmen der Belehrung zu „Widerruf bei bereits ausgezahlten Darlehen“ vollkommen neu eingefügt worden. Die Gesetzlichkeitsfiktion von § 14 BGB InfoV a.F. komme daher nicht in Betracht. Damit könne dahinstehen, ob die weiteren von der Beklagten vorgenommenen Abweichungen von der Musterbelehrung ebenfalls zu einem Wegfall der Schutzwirkung führen würden.

Infolge der Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung habe die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen, so dass das Widerrufsrecht fortbestanden habe. Die Ausübung des Widerrufsrechts sei hinsichtlich des vorliegenden Vertrages auch nicht verwirkt gewesen. Die Beklagte habe keine Umstände vorgetragen, die zu der Annahme geführt hätten, dass der Kläger ein besonderes Vertrauen der Beklagten hervorgerufen habe, dass er von seinem Widerrufsrecht keinen Gebrauch machen werde. Ein solches besonderes Vertrauen könne nicht allein darin gesehen werden, dass das Darlehen bis zum Zeitpunkt des Widerrufs bedient worden sei (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 02.09.2015, 23 U 24/15, unveröffentlicht). Die von der Beklagten in diesem Zusammenhang zitierten Urteile des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main seien mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar. In dem Teilanerkenntnis- und Schlussurteil vom 19.11.2014, Az.: 19 U 74/14 (Anlage B2) wie auch in dem Beschluss vom 10.03.2014, Az.: 17 W 11/14, stelle das OLG hinsichtlich des Umstandsmoments auf den abgeschlossenen Lebenssachverhalt einer vollständigen und beanstandungsfreien Vertragsabwicklung ab. Da im vorliegenden Fall der Vertrag im Zeitpunkt des Widerrufs fortbestanden habe, sei diese Argumentation nicht übertragbar.

Gleichermaßen erkenne das Gericht vorliegend keine Anhaltspunkte, die auf eine treuwidrige Ausübung des Widerrufs schließen ließen. Ein widersprüchliches Verhalten sei nicht ersichtlich. Hinzu komme, dass der Verbraucher sein Widerrufsrecht ohne besondere Begründung ausüben könne, § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. (vgl. OLG Frankfurt am Main,Beschluss vom 02.09.2015, 23 U 24/15, unveröffentlicht). Daher reichten die von der Beklagten ohne untermauernden Sachvortrag geäußerten Vermutungen hinsichtlich der Motive für den Widerruf nicht aus, um von einer treuwidrigen Rechtsausübung auszugehen.

Die Klage sei hinsichtlich des Antrags auf Feststellung, dass die Beklagte aus dem Darlehensvertrag keine Leistungen mehr verlangen könne, abzuweisen gewesen. Die Beklagte könne selbstverständlich aus den nunmehr in Rückabwicklungsschuldverhältnisse umgewandelten Darlehensverträgen die noch offene Darlehensvaluta und die gezogenen Nutzungen verlangen. Damit sei der Antrag teilweise abzuweisen gewesen.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit der Berufung, mit der sie ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgt und zu deren Begründung sie ausführt, das Landgericht habe unter fehlerhafter Anwendung von § 133 BGB und § 256 Abs. 1 ZPO die Zulässigkeit der Klage bejaht. Die Klage hätte als unzulässig abgewiesen werden müssen. Das Landgericht habe verkannt, dass der vom Kläger gestellte Antrag auf Feststellung, dass der Darlehensvertrag durch den Widerruf aufgelöst sei, nicht auf Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses i.S.v. § 256 Abs. 1 ZPO gerichtet gewesen sei. Die von dem Landgericht vorgenommene Auslegung, dass der Antrag des Klägers als Minus den Antrag auf Feststellung der Umwandlung des Darlehensvertrages in ein Rückgewährschuldverhältnis enthalte, werde von § 133 BGB nicht getragen und sei unzulässig. Zudem habe das Landgericht verkannt, dass das Feststellungsinteresse aufgrund des Vorrangs der Leistungsklage nicht gegeben sei. Dem Kläger seien sämtliche wechselseitig erbrachten Leistungen bekannt, so dass dieser imstande sei, seine vermeintlichen Ansprüche aus dem Rückgewährschuldverhältnis zu beziffern.

Darüber hinaus habe das Landgericht § 355 Abs. 2 BGB a.F. rechtsfehlerhaft angewandt. Im Einklang mit der Rechtsprechung des OLG Frankfurt am Main hätte das Landgericht zu dem Ergebnis kommen müssen, dass die Frist für den Widerruf durch die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung in Gang gesetzt worden sei. Der 17. Zivilsenat des OLG Frankfurt am Main habe mit Beschluss vom 29.12.2015 (17 W 50/15, nicht veröffentlicht, Anlagenband Beklagtenseite) entschieden, dass die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung der Beklagten den gesetzlichen Anforderungen aus § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. genüge.

Überdies habe das Landgericht zwar erkannt, dass § 355 Abs. 2 BGB a.F. keine Pflicht der Beklagten zur Belehrung über die Rechtsfolgen des Widerrufs begründe. Das Landgericht habe jedoch unter Verletzung materiellen Rechts entschieden, dass die streitige Belehrung im Hinblick auf die Zahlungsfristen so gestaltet gewesen sei, dass sie dem Gebot der Deutlichkeit aus § 355 Abs. 2 S. 2 BGB a.F. nicht genüge. Das Landgericht habe nicht hinreichend gewertet, dass die streitige Widerrufsbelehrung die gemäß §§ 357 Abs. 1, 286 Abs. 3 BGB a.F. zutreffende Erklärung enthalte, dass Zahlungen innerhalb von 30 Tagen nach dem Widerruf erfüllt werden müssten. Demgegenüber trete die vom Landgericht angesprochene „Zwei-Wochen-Frist“ zurück. Für den Kläger sei ohne Weiteres zu erkennen gewesen, dass die zunächst angesprochene Frist von 30 Tagen maßgeblich sei. Zudem habe das Landgericht nicht berücksichtigt, dass an den Ablauf der „Zwei-Wochen-Frist“ für den Kläger keine negative Rechtsfolge geknüpft worden sei. Hätte das Landgericht § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB a.F. zutreffend angewandt, wäre es zu dem Ergebnis gekommen, dass der Deutlichkeit der Belehrung die im letzten Absatz über der Unterschriftenzeile erwähnte „Zwei-Wochen-Frist“ nicht abträglich sei.

Zudem beruhe das Urteil des Landgerichts auf einer fehlerhaften Anwendung von § 242 BGB. Das Landgericht hätte die von der Beklagten erhobenen Einwendungen der Verwirkung und des Rechtsmissbrauchs bejahen müssen.

In Bezug auf die Verwirkung sei zunächst das Zeitmoment zweifelsfrei zu bejahen. Das Umstandsmoment sei erfüllt, da der Kläger seinen Pflichten aus dem Darlehensvertrag über Jahre nachgekommen sei. Die Beklagte habe aufgrund des langen Zeitablaufs nicht mehr mit einem Widerruf rechnen müssen. Das mit der Einräumung eines Widerrufsrechts verbundene Ziel, dem Kreditnehmer zu ermöglichen, seine Entscheidung kurzfristig nochmals zu überdenken und rückgängig zu machen, werde nicht mehr erreicht, wenn nach Jahren der einvernehmlichen Vertragserfüllung ein Widerrufsrecht eingeräumt werde. Überdies habe das Landgericht übersehen, dass es für die Frage der Verwirkung im Rahmen der anzustellenden Gesamtbetrachtung auch darauf ankomme, ob der Unternehmer seiner Pflicht zur Widerrufsbelehrung grundsätzlich nachgekommen sei oder ob überhaupt keine Belehrung erfolgt sei.

Auch den Einwand des Rechtsmissbrauchs habe das Landgericht zu Unrecht verneint. Der Widerrufsausübung liege kein schutzwürdiges Interesse zugrunde, da sie auf sachfremden Erwägungen beruhe. Die Beklagte verweist in diesem Zusammenhang auf den Beschluss des 3. Zivilsenats des OLG Frankfurt am Main vom 18.08.2015 (3 U 31/15, Anlagenband Beklagtenseite). Das Gericht habe in einem vergleichbar gelagerten Rechtsstreit die Berufung der dortigen Kläger durch Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Zur Begründung habe das Gericht ausgeführt, dass die dortigen Kläger ein etwaiges Recht zum Widerruf rechtsmissbräuchlich verwendet hätten. Den dortigen Klägern gehe es in erster Linie darum, sich unter Vermeidung einer Vorfälligkeitsentschädigung zulasten der Beklagten von den Darlehensverträgen vorzeitig zu lösen, um von den aktuell günstigen Kreditkonditionen zu profitieren. Diese Motivation sei vom Gesetzgeber für die Ausübung des Rechts zum Widerruf aus § 355 BGB „schlechthin nicht vorgesehen“. So liege der Fall auch hier. Im Rahmen der Anwendung von § 242 BGB habe das Landgericht zudem den Sachvortrag unzutreffend gewertet. Es sei unzutreffend festgestellt worden, dass der Kläger kein besonderes Vertrauen dahingehend hervorgerufen habe, dass er von seinem Recht zum Widerruf nach Jahren keinen Gebrauch machen werde.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 08.12.2015 (Bl. 96 ff. d.A.) Bezug genommen.

Die Beklagte beantragt,

das am 16.11.2015 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main, Az. 2-18 O 204/15 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen,

außerdem im Wege der Anschlussberufung,

die Kosten des Verfahrens in erster und zweiter Instanz der Beklagten aufzuerlegen.

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil, soweit es der Klage entsprochen hat. Der Feststellungsantrag sei zulässig, insbesondere sei dem Kläger eine Leistungsklage gar nicht möglich, da nach der Umwandlung des Darlehensvertrages in ein Rückgewährschuldverhältnis ein Saldo zugunsten der Beklagten verbleibe.

In Bezug auf die Widerrufsbelehrung sei inzwischen geklärt, dass die Belehrung, auch soweit sie überobligatorisch sei, inhaltlich richtig sein müsse. Die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung sei widersprüchlich, da sie einerseits auf die 30-Tages-Frist abstelle, andererseits jedoch von einer 2-Wochen-Frist spreche.

Die Darstellung der Folgen des Widerrufs sei auch deshalb fehlerhaft, weil sie eine einseitige Leistungspflicht des Klägers statuiere. Es hätte aber darauf hingewiesen werden müssen, dass auch die Beklagte verpflichtet sei, die empfangenen Leistungen zurück zu gewähren. Hinzu komme, dass auch der Beginn der Widerrufsfrist fehlerhaft dargestellt worden sei. Laut Muster beginne die Frist mit der Absendung des Widerrufs. Nach der Darstellung der Beklagten beginne die Frist hingegen einen Tag nach der Erklärung des Widerrufs. Für die Frage, ob ggf. ein Verzug vorliege, sei dieser Unterschied durchaus erheblich.

Neben diesen eindeutigen Fehlern enthalte die Widerrufsbelehrung der Beklagten noch weitere verwirrende und falsche Angaben:

Bereits in der Überschrift werde auf § 492 BGB verwiesen, ohne dass klar sei, warum die Schriftform und der Vertragsinhalt nach § 492 BGB für das Widerrufsrecht von Belang seien. Das Widerrufsrecht richtete sich damals nach § 495 BGB a.F. und § 355 BGB a.F. Warum die Beklagte hingegen auf die §§ 356, 358 und 359 BGB a.F. verweise, bleibe unklar. Die Widerrufsbelehrung enthalte zu diesen Normen keine Angaben und sei insoweit unvollständig.

Es werde sodann nicht über das Widerrufsrecht belehrt, sondern der Kläger solle bestätigen, darüber informiert worden zu sein, dass er an seine auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden sei, wenn er sie binnen zwei Wochen widerrufe. Demgegenüber spreche das Gesetz davon, dass der Darlehensnehmer über sein Widerrufsrecht belehrt werden solle. Scheinbar habe die Beklagte gar nicht über das Widerrufsrecht belehrt. Dem Wortlaut nach fehle die dafür notwendige Widerrufsbelehrung.

Die Beklagte verweise sodann unter der Überschrift „Form des Widerrufs“ darauf, dass der Widerruf u.a. schriftlich erfolgen müsse. Zwar werde auch die Textform genannt, es werde aber nicht deutlich, ob dies wirklich ausreiche oder ob nicht doch die Schriftform erforderlich sei.

Warum die Beklagte sodann einen „Fristlauf“ darzustellen versuche, bleibe unklar. Nach § 355 Abs. 2 BGB a.F. hätte die Beklagte über die Frist und den Fristbeginn belehren müssen, aber nicht über den Lauf der Frist.

Erneut werde sodann darauf hingewiesen, dass der Lauf der Frist einen Tag nach der Übergabe eines Exemplars der Widerrufsbelehrung sowie der hinreichend qualifizierten Vertragsurkunde beginnen solle. Dies sei schon deshalb irreführend, weil die Frist an dem Tag beginne, an dem diese Voraussetzungen erfüllt seien (so auch das Muster). Es werde lediglich dieser Tag bei der Berechnung der Fristlänge nicht mitgezählt. Der Fristbeginn wäre aber nicht der Tag danach gewesen, sondern der Tag des Ereignisses. Damit aber sei keine Belehrung über den Fristbeginn nach § 355 Abs. 2 BGB a.F. erfolgt.

Es seien neben den unqualifizierten Ausführungen der Beklagten zu den Widerrufsfolgen noch weitere Hinweise und Unterschriftszeilen erfolgt, die keinen direkten Bezug zum Widerrufsrecht oder der Widerrufsbelehrung hätten. Insoweit seien die Ergänzungen unnötig und verwirrend.

In Bezug auf die Frage der Verwirkung und des Rechtsmissbrauchs sei auf den Beschluss des OLG Frankfurt am Main vom 02.09.2015 (23 U 24/15) verwiesen.

Zur Begründung der Anschlussberufung, die auf die Kostenentscheidung des erstinstanzlichen Urteils beschränkt ist, wird ausgeführt, die vom Landgericht ausgesprochene Kostenaufhebung entspreche nicht der Wertung des Urteils. Die Klage sei darauf gerichtet gewesen, feststellen zu lassen, dass der Widerruf wirksam und damit der Darlehensvertrag beendet sei, die Beklagte daraus keine Ansprüche mehr habe und sich das Darlehensverhältnis in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt habe.

Der Kläger habe gerade nicht beantragt festzustellen, dass er gar keine Leistungen mehr zu erbringen habe. Der Kläger habe nie bestritten, dass er im Rahmen des Rückgewährschuldverhältnisses durchaus einer Leistungspflicht unterliege. Es handele sich aber schlicht um zwei unterschiedliche Rechtsgrundlagen. Für den Anspruch aus dem Darlehensvertrag resultiere dieser aus dem § 488 BGB. Für das Rückgewährschuldverhältnis gebe es eine eigene gesetzliche Anspruchsgrundlage (§ 346 BGB). Insofern sei der Klageantrag in I. Instanz hinreichend konkret gefasst gewesen. Es sei darauf abgestellt worden, dass die Beklagte aus dem Darlehensverhältnis (§ 488 BGB) keine Leistungen mehr verlangen könne.

Nachdem das Urteil vollständig dem Klageantrag entspreche, seien auch die Kosten des Verfahrens vollständig der Beklagten aufzuerlegen.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 16.03.2016 (Bl. 137 ff. d.A.) Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung des Klägers ist nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand unbegründet.

Der Feststellungsantrag ist zulässig. Zunächst hat das Landgericht den Antrag des Klägers auf Feststellung, dass der Darlehensvertrag durch den Widerruf „aufgelöst“ ist, rechtsfehlerfrei dahingehend ausgelegt, dass er als Minus den Antrag auf Feststellung der Umwandlung des Darlehensvertrages in ein Rückgewährschuldverhältnis beinhaltet. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist ein Sachantrag auch im Falle anwaltlicher Vertretung einer Partei einer Auslegung nach §§ 133, 157 BGB in entsprechender Anwendung zugänglich (Musielak ZPO 13. Aufl. 2016 § 308 Rn. 3). Gemäß § 256 ZPO muss die Feststellungsklage auf Feststellung des Bestehens bzw. Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses gerichtet sein, wobei ein Rechtsverhältnis die Beziehung einer Person zu einer anderen Person oder Sache, die ein subjektives Recht enthält oder aus der solche Rechte entspringen können, bezeichnet (Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 256 Rn. 3). Der Kläger begehrt die Feststellung, dass der Darlehensvertrag durch den Widerruf nicht mehr besteht. Dies beinhaltet auch das Begehren der Feststellung, dass das primäre Vertragsverhältnis der Parteien sich in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat. Die Auslegung des Landgerichts war daher ohne Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO zulässig.

Zwar ist das Interesse an der Feststellung des Nichtbestehens des Darlehensvertrages in den Darlehenswiderrufsfällen insoweit regelmäßig fraglich, als dem Kläger nach der Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 12.01.2016 – XI ZR 366/15, zit. nach […]) die Bezifferung seiner Forderung ohne weiteres – wenn auch mit rechnerischen Mühen – möglich ist. Hier stehen der Beklagten gegen den Kläger jedoch unstreitig noch Ansprüche aus dem Rückgewährschuldverhältnis zu, so dass für eine Leistungsklage des Klägers oder auch eine negative Feststellungsklage kein Raum ist. Daher ist das Feststellungsinteresse vorliegend zu bejahen.

Das Landgericht ist rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass der streitgegenständliche Darlehensvertrag durch den Widerruf des Klägers wirksam in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt wurde, § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. Auch die Begründung des Landgerichts trägt. Die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung entspricht weder dem seinerzeit maßgeblichen Muster nach Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV a.F. noch den seinerzeit geltenden gesetzlichen Vorgaben.

Der mit dem Widerrufsrecht bezweckte Schutz des Verbrauchers erfordert eine umfassende, unmissverständliche und für den Verbraucher eindeutige Belehrung. Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben (BGHZ 180, 123 Rn. 14). Zutreffend weist das Landgericht daraufhin, dass unter der Überschrift „Widerruf bei bereits ausgezahlten Darlehen“ im ersten Absatz zunächst richtigerweise ausgeführt wird: „Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden“. Demgegenüber steht der darauffolgende Absatz hierzu im Widerspruch, wenn der Verbraucher darin dahingehend belehrt wird, wann die „Zwei-Wochen-Frist“ für die Rückzahlung des Darlehens beginnt. Dies suggeriert, wie das Landgericht zutreffend feststellt, er müsse die Rückzahlung innerhalb von zwei Wochen erfüllen. In diesem Punkt ist die Belehrung auch nach der damaligen Gesetzeslage fehlerhaft. Nach § 357 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. galt im Falle des Widerrufs für die Pflicht zur Rückgewähr von Zahlungen die Verzugsregelung für Geldschulden in § 286 Abs. 3 S. 1 BGB a.F. Die Verweisung hatte zur Folge, dass Verzug ipso iure spätestens 30 Tage nach Ausübung des Widerrufs- bzw. Rückgaberechts eintrat. Die Frist begann für Erstattungspflichten des Verbrauchers mit Abgabe der Widerrufserklärung, für Erstattungspflichten des Unternehmers mit dem Zugang der Widerrufserklärung, § 357 Abs. 1 Satz 3 BGB a.F. Die Erklärung der Widerrufsbelehrung ist damit aus Sicht des Verbrauchers widersprüchlich und verwirrend – und soweit sie die Aussage enthält, die beiderseitigen Leistungen seien innerhalb einer 2-Wochen-Frist zurück zu gewähren, fehlerhaft. Zudem ist die Belehrung in der vorliegenden Form geeignet, den durchschnittlichen Verbraucher von der Ausübung seines Rechts abzuhalten, da es einen erheblichen Unterschied darstellt, ob die Verpflichtung zur Rückzahlung binnen zwei Wochen oder binnen 30 Tagen besteht. Die Beklagte hat diesen Widerspruch in der Widerrufsbelehrung auch in der Berufungsbegründung nicht aufzulösen vermocht.

Zutreffend hat das Landgericht auch erkannt, dass nach der zum Zeitpunkt des Darlehensabschlusses geltenden Fassung des § 355 Abs. 2 BGB a.F. keine Verpflichtung bestand, über die Rechtsfolgen des Widerrufs zu belehren. Dies hat im Ergebnis nicht nur der Senat bereits mit Urteil vom 05.08.2015 – 23 U 178/14, zit. nach […], so entschieden, sondern ferner ebenfalls u.a. das OLG Celle mit Beschluss vom 14.07.2014 – 3 W 34/14, das OLG Karlsruhe mit Urteil vom 17.09.2014 – 17 U 239/13 und das OLG Hamm mit Urteil vom 02.02.2015 – 31 U 126/14, jeweils zit. nach […]. Etwas anderes galt im Hinblick auf die Belehrung über die Rechtsfolgen nach § 312 Abs. 2 BGB a.F. nur für Haustürgeschäfte, ein solches liegt hier aber unstreitig nicht vor.

Belehrt der Unternehmer jedoch – wie vorliegend – gleichwohl über die Widerrufsfolgen, ist die Belehrung dann nicht ordnungsgemäß i.S.v. § 355 Abs. 3 Satz 3 BGB a.F. erfolgt, wenn die Belehrung über die Widerrufsfolgen fehlerhaft ist. So liegt der Fall hier. Die dem Verbraucher an die Hand gegebene Information über die Frist zur Rückzahlung der beiderseitigen Leistungen entspricht nicht der damaligen Rechtslage.

Es kann daher dahinstehen, ob die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung in weiteren Punkten der damaligen Gesetzeslage widerspricht.

Überdies hat das Landgericht zutreffend festgestellt, dass die Widerrufsbelehrung nicht dem Muster nach Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV a.F. entspricht und die Beklagte sich daher nicht mit Erfolg auf den Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes berufen kann. Voraussetzung hierfür wäre gewesen, dass für die Widerrufsbelehrung ein Formular verwendet worden wäre, das dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV in der maßgeblichen Fassung sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entsprochen hätte (vgl. BGH WM 2014, 887 [BGH 18.03.2014 – II ZR 109/13]; NJW-RR 2012, 183 [BGH 28.06.2011 – XI ZR 349/10]; NZG 2012, 427 [BGH 01.03.2012 – III ZR 83/11]; NJW-RR 2011, 785 [BGH 02.02.2011 – VIII ZR 103/10]; OLG München WM 2012, 1536; OLG Stuttgart VuR 2012, 145; OLG Hamm, Urteil vom 19.11.2012 – 31 U 97/12, zit. nach […]; jeweils m.w.N.). Die Widerrufsbelehrung weicht jedoch erheblich von dem Muster ab, indem inhaltliche Bearbeitungen erfolgten. Insbesondere wurde der zweite Absatz im Rahmen der Belehrung zu „Widerruf bei bereits ausgezahlten Darlehen“ vollständig neu eingefügt. Bereits deshalb kommt die Gesetzlichkeitsfiktion von § 14 BGB InfoV a.F. daher nicht zum Tragen, so dass es auf weitere inhaltliche Abweichungen der Belehrung vom Muster nicht ankommt.

Das Widerrufsrecht ist auch nicht verwirkt (vgl. Senat, Urteil vom 23.03.2016 – 23 U 50/15; Beschluss vom 17.10.2014 – 23 U 13/14 und vom 24.11.2014 – 23 U 41/14; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 26.08.2015 – 17 U 202/14; OLG Dresden, Urteil vom 11.06.2015 – 8 U 1760/14; OLG Celle, Urteil vom 21.05.2015 – 13 U 38/14; OLG Hamm ZIP 2015, 1113). Zwar können auch grundsätzlich unbefristete Gestaltungsrechte wie das Widerrufsrecht im Falle illoyaler Verspätung der Verwirkung unterliegen (Palandt/Grüneberg, BGB, 75. Aufl. 2016, § 242 Rn. 88, 107 jeweils m.w.N.). Jedenfalls das für die Annahme der Verwirkung erforderliche Umstandsmoment ist jedoch im vorliegenden Fall nicht gegeben. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Recht verwirkt, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment). Letzteres ist der Fall, wenn der Verpflichtete bei objektiver Betrachtung aus dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde, und sich im Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten in seinen Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde (BGH NJW 2014, 2646 [BGH 07.05.2014 – IV ZR 76/11]; NJW 2014, 1230 [BGH 23.01.2014 – VII ZR 177/13]; NJW 2011, 212 [BGH 20.07.2010 – EnZR 23/09]; jeweils m.w.N.; Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 242 Rn. 87). Allein der Ablauf einer gewissen Zeit (auch von mehreren Jahren) vermag das notwendige Umstandsmoment nicht zu begründen; dass der andere Teil „natürlich“ nicht mehr mit der Ausübung des Rechts rechnete, führt allein nicht zur Verwirkung (vgl. BGH NJW 2014, 1230 [BGH 23.01.2014 – VII ZR 177/13] m.w.N.).

Vorliegend ist nichts dazu vorgetragen, dass die Beklagte sich in irgendeiner Weise auf die Nichtausübung des Widerrufsrechts eingerichtet oder im Hinblick auf das Vertrauen in die Nichtausübung des Widerrufsrechts gar irgendwelche Dispositionen getroffen hätte, so dass ihr nun ein unzumutbarer Nachteil entstünde (vgl. BGH NJW-RR 2011, 403 [BGH 26.10.2010 – XI ZR 367/07]). Die Annahme eines unzumutbaren Nachteils erscheint in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem der verbraucherkreditrechtliche Widerruf zu einer an sich wertneutralen Rückabwicklung führt, auch eher fernliegend.

Es besteht auch kein neben dem Verwirkungseinwand (als Spezialfall der unzulässigen Rechtsausübung) zu berücksichtigender allgemeiner Einwand des Rechtsmissbrauchs wegen widersprüchlichen Verhaltens. Ein solches widersprüchliches Verhalten ist hier schon nicht festzustellen; dass ein Berechtigter bis zur Ausübung eines ihm eingeräumten Gestaltungsrechts den bestehenden Vertrag anerkennt, steht der Geltendmachung von Rechten nach der Ausübung natürlich nicht grundsätzlich entgegen. Hinzu kommt, dass der Verbraucher das Widerrufsrecht ohne besondere Begründung ausüben kann, vgl. § 355 Abs. 1 S. 2 BGB a.F.; eine wie auch immer geartete „Motivationsprüfung“ findet nicht statt – und zwar weder innerhalb der Zwei-Wochen-Frist noch danach. Insofern ist es ohne weiteres legitim, das Widerrufsrecht aus rein wirtschaftlichen Erwägungen geltend zu machen. Die Beklagte kann ohnehin keine vorrangige Schutzwürdigkeit für sich beanspruchen, nachdem sie es versäumt hat, den Kläger ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht zu belehren (vgl. BGH NJW 2014, 2646 [BGH 07.05.2014 – IV ZR 76/11]).

Schließlich regt der Senat an, eine Rücknahme der Berufung zu prüfen.

Etwaiger neuer Vortrag ist nach der ZPO nur in sehr engen Grenzen zulässig. Die Rücknahme hätte die Halbierung der Gerichtskosten zweiter Instanz zur Folge (§ 3 Abs. 2 GKG i.V.m. KV 1222). Die unselbständige Anschlussberufung verlöre dann gemäß § 524 Abs. 4 ZPO ihre Wirkung.

Im Übrigen merkt der Senat an, dass die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit einen offensichtlichen Schreibfehler enthalten dürfte. Da das Gericht die Kosten gegeneinander aufgehoben hat, sollte die Bemessung der Höhe der Sicherleistung offenbar die Höhe der anteilig zu tragenden Gerichtskosten von 1.539,- € (auf der Grundlage der – allerdings wohl unzutreffenden, hierzu näher unten – Streitwertfestsetzung in I. Instanz) berücksichtigen. Insoweit war offenbar ein Betrag in Höhe von 1.700,- € statt der ausgeurteilten 700,- € gemeint. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wäre daher ggf. gemäß § 319 ZPO zu ändern, was durch das Berufungsgericht erfolgen kann, solange das Berufungsverfahren anhängig ist (vgl. BGHZ 106, 373, 133, 191). Diese Änderung müsste jedoch auf der Grundlage einer korrigierten Streitwertfestsetzung erfolgen.

Der Senat beabsichtigt insoweit, den Streitwert nach den vom 11. Zivilsenat des BGH in seinem Beschluss vom 12.01.2016 (XI ZR 366/15) aufgestellten Grundsätzen festzusetzen, d.h. basierend auf den Zins- und Tilgungsleistungen des Klägers. Es besteht daher Gelegenheit bis 17.08.2016, die Zins- und Tilgungsleistungen zu beziffern, die der Kläger aufgrund seines Darlehenswiderrufs zu beanspruchen können meint.

Haben Sie Fragen? 

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

© Rechtsanwalt Krau. All rights reserved.
Powered by wearehype.eu.
© Rechtsanwalt Krau. All rights reserved.
Powered by wearehype.eu.