OLG Frankfurt am M. 4 U 129/15 Entstehung Anspruch Sicherungsgeber auf Rückgewähr „stehen gelassener“ Sicherungsgrundschuld

Juli 19, 2017

Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Urt. v. 07.06.2016, Az.: 4 U 129/15
Verjährung: Entstehung des Anspruchs des Sicherungsgebers auf Rückgewähr „stehen gelassener“ Sicherungsgrundschuld

LG Hanau – 21.05.2015 – AZ: 7 O 1336/13

BGH – 16.2.2017 – AZ: V ZR 165/16, Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 21. Mai 2015 verkündete Urteil des Einzelrichters der 7. Zivilkammer des Landgerichts Hanau (Az.: 7 O 1336/13) abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe

I.

In dem Rechtsstreit hatten zunächst die Herren A und B sowie Frau B-C erklärt, als Kläger zu 1) bis 3) Klage zu erheben. Die Kläger zu 1) und 2) (A und B) hatten Prozesskostenhilfe beantragt und dabei geltend gemacht, persönlich bedürftig zu sein. Auf die Anforderung des Gerichtskostenvorschusses hin hat die Klägerseite auf die Prozesskostenhilfegesuche verwiesen. Sie hat auf den Hinweis des Landgerichts hin, dass jedenfalls Frau B-C zu einer Vorschusszahlung verpflichtet sei, hin erklärt, dass vor einer Entscheidung über die Prozesskostenhilfeanträge kein Gerichtskostenvorschuss eingezahlt werde. Mit Schriftsatz vom 06.10.2014 (Bl. 55 d.A.) hat die Klägerseite sodann klargestellt, dass die eben Genannten als Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, nämlich der Klägerin, handeln.

Deren wesentlicher Vermögenswert sind zwei Grundstücke in Stadt1. Die Klägerin hat die Verurteilung des Beklagten, der früher für sie als Rechtsanwalt tätig war, zur Beantragung und Bewilligung der Löschung einer auf den nämlichen Grundstücken lastenden Buchgrundschuld über 20.000 € nebst Nebenrechten, die zugunsten des Beklagten eingetragen ist, begehrt. Darüber hinaus hat sie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten geltend gemacht.

Die Grundschuld wurde mit Urkunde vom …04.2002 bestellt. Ein Sicherungszweck wurde darin nicht bezeichnet. Die Klägerin hat unwidersprochen vorgetragen, dass das Grundpfandrecht zur Sicherung etwaiger Honoraransprüche des Beklagten bestellt wurde. Umgekehrt hat der Beklagte unwidersprochen geltend gemacht, dass ihm zum Zeitpunkt der Bestellung wie auch der Eintragung der Grundschuld keine offenen Honorarforderungen gegen die Klägerin zugestanden hätten. Er hatte mit Klageschrift vom 03.12.2004 (X des Landgerichts 1) die Klägerin auf angeblich geschuldetes Anwaltshonorar in Höhe von 28.557,55 € sowie auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus der Grundschuld mit der Behauptung in Anspruch genommen, dass die Klägerin ihm gemäß Kostenrechnungen vom 20.02.2004 für seine Tätigkeit in dem Verfahren Y des Landgerichts 1 und vom 25.02.2004 für seine Tätigkeit in dem Verfahren Z des Landgerichts 1 Anwaltshonorar in der genannten Gesamthöhe schulde. Das Verfahren endete durch Klagerücknahme gemäß Schriftsatz vom 03.09.2008.

Die Klägerin hat darauf abgestellt, dass der Beklagte nach Treu und Glauben verpflichtet sei, die Löschung der Grundschuld zu beantragen und zu bewilligen, nachdem er durch die Rücknahme der Klage in dem Verfahren X zu erkennen gegeben habe, dass ihm keine Honorarforderungen gegen die Klägerin mehr zustünden.

Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass ein eventueller Anspruch der Klägerin auf Löschungsbewilligung und -beantragung bereits im Jahr 2002 entstanden sei, weil die Grundschuld niemals valutiert habe, und der behauptete Anspruch daher verjährt sei.

Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes und des Wortlauts der im ersten Rechtszug gestellten Anträge wird im Übrigen auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Das Landgericht hat unter Teilabweisung bezüglich der beanspruchten vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten der restlichen Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Parteien unstreitig den Sicherungszweck der Grundschuld konkludent dahingehend bestimmt hätten, dass diese mögliche Vergütungsansprüche des Beklagten gegen die Klägerin besichern solle. Die Sicherheit sei zurückzugeben, weil feststehe, dass Honorarforderungen des Beklagten gegen die Klägerin nicht mehr bestünden. Der Anspruch der Klägerin sei nicht verjährt, weil er erst zu dem Zeitpunkt fällig geworden sei, als festgestanden habe, dass der Beklagte keine besicherten Ansprüche gegen die Klägerin mehr geltend machen könne. Diese Voraussetzung habe frühestens mit der Rücknahme der Honorarklage in dem Verfahren X des Landgerichts 1 vorgelegen.

Mit der Berufung erstrebt der Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage. Er rügt zum einen die seiner Auffassung nach fehlende Aktivlegitimation der Klägerin mit der Behauptung, „die Kläger“ würden klagen, wobei unklar sei, ob sie noch Gesellschafter der im Grundbuch verzeichneten GbR seien. Dies unterlegt er zuletzt mit der Behauptung, Frau B-C sei aus der Gesellschaft ausgeschieden und Dritte seien „nach hiesiger Information“ in die Gesellschaft eingetreten. Der Beklagte rügt vor diesem Hintergrund die ordnungsgemäße Bevollmächtigung des Klägervertreters.

Zum anderen wiederholt und vertieft der Beklagte den Verjährungseinwand. Er meint, dass die Klägerin den Gegenstand der Klage des Vorprozesses X des Landgerichts 1 und den dort gehaltenen Vortrag nicht in beachtlicher Weise in den vorliegenden Rechtsstreit eingeführt habe, weshalb das Landgericht seiner Entscheidung hätte zugrunde legen müssen, dass zum Zeitpunkt der Bestellung und Eintragung der Grundschuld keinerlei Honorarforderungen des Beklagten gegen die Klägerin mehr bestanden hätten, so dass der Anspruch der Kläger auf Beantragung und Bewilligung der Grundschuld bereits im Jahr 2002 fällig gewesen und mithin bei Klageerhebung bereits verjährt gewesen sei. Zuletzt stützt er sich indessen selbst auf den Akteninhalt des Vorprozesses, indem er darauf abstellt, dass ausweislich des dortigen Vortrags die Klägerin das Mandatsverhältnis mit einem am 19.02.2004 zugegangenen Schreiben gekündigt habe. Er meint, dass von da an die 10-jährige Verjährungsfrist nach § 196, 200 S. 1 BGB in Lauf gekommen sei.

Der Beklagte beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Die Klägerin legt von den Herren A und B sowie von Frau B-C unterzeichnete, auf den Klägervertreter lautende Vollmachten vor, in denen jeweils noch erklärt wird, dass die bisherige Prozessführung erster und zweiter Instanz genehmigt werde. Dabei stellt die Klägerin darauf ab, dass durch die Bezugnahme auf das Grundbuch klargestellt worden sei, dass die drei Genannten für die GbR handelten.

Wegen des zweitinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die Berufungsbegründung vom 27.08.2015, auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 09.10.2015, auf den klägerischen Schriftsatz vom 04.12.2015, auf den Schriftsatz des Beklagten vom 29.12.2015 und die Berufungserwiderung vom 29.03.2016 sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 25.05.2016 Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg.

Der Beklagte stützt seinen Klageabweisungsantrag zuletzt auf drei Argumente: fehlende Aktivlegitimation, Mangel der Vollmacht und Verjährung.

Der Einwand mangelnder Aktivlegitimation der Klägerin greift nicht durch (1.). Die Rüge mangelnder Vollmacht könnte durchgreifen (2), was aber letztlich offen bleiben kann, weil der Beklagte sich mit Erfolg auf Verjährung beruft (3.).

1. Aktivlegitimation

Ob der Einwand des Beklagten, der Klägerin fehle die Aktivlegitimation, zuletzt noch aufrechterhalten wird, ist fraglich, kann aber dahingestellt bleiben. Falls er aufrechterhalten werden sollte, wäre er unbegründet. In dem Schriftsatz des Klägervertreters vom 06.10.2014 ist mit wünschenswerter Klarheit ausgeführt worden, dass die GbR die gegen den Beklagten erhobenen Ansprüche geltend macht. Die nämliche GbR hat die Grundschuld bestellt (K 1, Bl. 4 ff. d.A.). Ein Wechsel in der Person der Gesellschafter lässt die Identität der Gesellschaft als Rechtsträgerin unberührt (BGH WM 2016, 220 ff. Rn. 27 ff. [BGH 03.11.2015 – II ZR 446/13] in juris). Eine andere Frage ist es, ob die GbR durch die Herren A und B sowie Frau B-C wirksam vertreten ist.

2. Ordnungsgemäße Vollmacht

Sie ist sehr zweifelhaft. Der Umstand, dass die schriftlichen Vollmachten auf den 21.12.2015 datiert sind, lässt zunächst den Schluss zu, dass Rechtsanwalt D zuvor jedenfalls nicht schriftlich bevollmächtigt worden war. Die in den Vollmachten zusätzlich erklärte Genehmigung der bisherigen Prozessführung zwingt zu der Folgerung, dass zuvor auch keine mündliche Bevollmächtigung erfolgt sein kann. Entscheidend sind also die Verhältnisse in der GbR am 21.12.2015.

Sofern nichts anderes im Gesellschaftsvertrag vereinbart war, konnten nur alle Gesellschafter der Klägerin gemeinsam dem Prozessbevollmächtigten das Mandat erteilen; § 709 Abs. 1 BGB. Eine anderweitige Regelung ist nicht vorgetragen worden. Somit kommt es darauf an, wer am 21.12.1015 Gesellschafter der Klägerin war. Ein vorheriges Ausscheiden von Frau B-C wäre unerheblich, das vom Beklagten in den Raum gestellte Eintreten weiterer Gesellschafter in die GbR dagegen nicht. Denn diese hätten dann ebenfalls den Klägervertreter bevollmächtigen und die bisherige Prozessführung genehmigen müssen.

Zu dieser beachtlichen Behauptung des Beklagten – mehr als das Behauptete konnte er als Außenstehender erst einmal nicht vortragen – hat die Klägerin keinen erheblichen Vortrag gehalten. Ihre Bezugnahme auf die Eintragung der drei Genannten im Grundbuch ist unbehelflich. Denn das Grundbuch ist kein Handelsregisterersatz für Gesellschaften bürgerlichen Rechts (vgl. Krüger NZG 2010, 801, 806).

3. Verjährung

Die von der Klägerin zugunsten des Beklagten bestellte Grundschuld stellte eine Sicherungsgrundschuld dar (a]). Daher stand der Klägerin nach einem Wegfall des Sicherungszwecks ein Anspruch auf Rückgewähr der Grundschuld zu (b]), in dem als Minus der von der Klägerin verfolgte Anspruch auf Erteilung einer Löschungsbewilligung enthalten ist. Dieser Anspruch ist mit Ablauf des 19.02.2014 verjährt (c]). Die Einreichung der Klage am 23.12.2013 hat die Verjährung nicht gehemmt, weil die Klage nicht „demnächst“ i.S. des § 167 ZPO zugestellt worden ist (d]).

a) Bei der von der Klägerin bestellten Grundschuld handelt es sich um eine Sicherungsgrundschuld. Wie bereits in erster Instanz unstreitig war und auch durch das Landgericht unangegriffen festgestellt worden ist, sollte die Grundschuld gemäß einer zumindest konkludent getroffenen Vereinbarung der Parteien mögliche Honoraransprüche des Beklagten gegen die Klägerin besichern.

b) (1) Nach §§ 196, 200 S. 1 BGB verjährt der Anspruch auf Rückgewähr einer Sicherungsgrundschuld binnen zehn Jahren ab dem Entstehen des Anspruchs. Der Anspruch ist nicht nach §§ 894, 898 BGB unverjährbar. Denn es handelt sich lediglich um einen aus der Sicherungsabrede folgenden schuldrechtlichen Anspruch, aus dem bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen ein Anspruch auf die Erteilung einer Löschungsbewilligung folgen kann, nicht aber um einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung.

(2) Der Rückgewähranspruch der Beklagten ist mit Ablauf des 19.02.2004 entstanden. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch des Sicherungsgebers auf Rückgewähr einer „stehen gelassenen“ Sicherungsgrundschuld entsteht, ist uneinheitlich. Der V. Zivilsenat nimmt an, dass der Anspruch unter der aufschiebenden Bedingung des „endgültigen Endes“ der Geschäftsbeziehung stehe (BGHZ 197, 155 ff. Rn. 7 u. 12 in juris). Der IX. Zivilsenat nimmt demgegenüber an, dass der Anspruch unter der aufschiebenden Bedingung der Tilgung einer aktuell besicherten Forderung stehe und danach unter der auflösenden Bedingung einer Revalutierung stehe (BGHZ 191, 277 ff. Rn. 14 in juris). Im vorliegenden Fall ist jedoch unter Zugrundelegung beider Auffassungen der Rückgewähranspruch mit Ablauf des 19.02.2004, dem Tag des Zugangs der Mandatskündigung, entstanden. Denn insoweit ist unstreitig, dass weitere Honoraransprüche des Beklagten bei Zugang der Mandatskündigung am 19.02.2004 nicht bestanden haben. Jedenfalls wurde Gegenteiliges von keiner Seite behauptet. In der darauf folgenden Zeit konnten Honoraransprüche nicht mehr entstehen, weil das Mandat erloschen war. Mithin hatte sich der Sicherungszweck mit Ablauf des 19.02.2004 erledigt, so dass der Rückgewähranspruch zu diesem Zeitpunkt entstanden war. Maßgeblich ist insoweit alleine die objektive Rechtslage und gerade nicht die Kenntnis der Gläubigerin.

Damit kam die kenntnisunabhängige Verjährung nach §§ 196, 200 S. 1 BGB mit Ablauf des 19.02.2004 in Lauf.

(3) Die am 23.12.2013 eingegangene Klage konnte die Verjährung nicht hemmen, weil die Zustellung der Klageschrift am 02.11.2014 nicht „demnächst“ i.S. des § 167 ZPO erfolgte. Die Verzögerung um rund 10 Monate beruht auf Umständen aus der Sphäre der Klägerin, welche diese zu vertreten hat.

Zu einer Verzögerung bei der Zustellung der Klage kam es zunächst dadurch, dass scheinbar im Namen von drei Einzelpersonen Klage erhoben und für zwei von ihnen Prozesskostenhilfe beantragt worden ist, obwohl materiell eine GbR Klägerin ist. Bei einer Klage einer GbR kann es nicht darauf ankommen, ob ein Teil der Gesellschafter persönlich bedürftig ist. Eine weitere Ursache für die verzögerte Zustellung liegt darin, dass die Klägerseite auf die zutreffende Aufforderung des Landgerichts an Frau B-C zur Einzahlung des Vorschusses hin explizit erklärt hat, dieser Aufforderung bis zu einer Entscheidung über die Prozesskostenhilfegesuche der Herren A und B einstweilen nicht Folge zu leisten. Schließlich ist der bereits seit dem 06.01.2014 durch die Gerichtskasse bezifferte Vorschuss auch nach der Klarstellung im Schriftsatz vom 06.10.2014, dass die GbR Klägerin sei, noch immer nicht unverzüglich eingezahlt worden. Der Vorschuss ging erst am 27.10.2014 bei der Gerichtskasse ein.

4. Da die Klägerin in dem Rechtsstreit unterlegen ist, hat sie gemäß § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10 und 713 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

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