Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Urt. v. 08.06.2016, Az.: 4 U 223/15
Keine Haftung des Versicherungsmaklers für Unterversicherung durch nachträgliche Anschaffungen
vorgehend: LG Limburg – 28.09.2015 – AZ: 1 O 152/14
nachgehend:BGH – 23.02.2017 – AZ: I ZR 152/16, Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen
:
Ein Versicherungsmakler haftet nicht für einen dem Versicherungsnehmer durch Unterversicherung entstandenen Schaden, wenn die Unterversicherung auf nachträglichen Anschaffungen des Versicherungsnehmers beruht. Ihn trifft keine Pflicht zu ungefragtem Tätigwerden mit dem Ziel der Prüfung, ob nach Vertragsschluss eingetretene Umstände aus der Sphäre des Versicherungsnehmers eine Änderung des Versicherungsschutzes notwendig erscheinen lassen.
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 28.9.2015 verkündete Urteil des Landgerichts Limburg, 1. Zivilkammer wird zurückgewiesen. Das Urteil des Landgerichts wird ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung aus dem Urteil durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 115 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages erbringt.
Gründe
I.
Der Kläger nimmt den Beklagten als Versicherungsmakler auf Schadensersatz in Höhe von 30.428,80 € in Anspruch, weil ihm nach einem Einbruchsdiebstahl gestohlene Wertgegenstände (Schmuck) von der Hausratversicherung teilweise nicht ersetzt worden sind.
Der Kläger unterhielt seit dem Jahr 1996 eine Hausratversicherung bei der A. Im Jahr 2003 wurde der Vertrag im Zusammenhang mit einem Umzug des Klägers in ein anderes Haus erweitert und neu ausgefertigt. Die Vertragsänderung wurde von Herrn B vermittelt.
Der Beklagte übernahm nach Geschäftsaufgabe des Herrn B die von diesem betreuten Verträge des Klägers im Jahr 2008 in seinen Bestand. In der Folgezeit wurde er in den Jahresrechnungen der A in der Betreffzeile benannt. Zu einem persönlichen Kontakt zwischen den Parteien kam es jedoch nicht.
Im Januar 2012 wurden bei einem Einbruch in das Haus des Klägers Schmuck und Uhren im Gesamtwert von 73.588,- € gestohlen. Die A erstattete dem Kläger wegen der Beschränkung des Versicherungsschutzes für Schmuck in §1 Ziff. 1c) VHB 2002 auf 20.000,- € nur diesen Betrag sowie – im Rahmen eines Rechtsstreits – den Wert der beiden Uhren (16.200,- € und 6.900,- €).
Mit der Klage begehrt der Kläger den Restbetrag, weil er der Auffassung ist, dass der Beklagte ihn wegen der „zum Großteil“ erst nach 2003 angeschafften Wertgegenstände habe darauf hinweisen müssen, dass sein Versicherungsschutz angepasst werden müsse.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes in erster Instanz wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Es ist in seiner Begründung davon ausgegangen, dass mit dem Beklagten, der in seinem Briefkopf und in seinen „Newsletter“ als „Versicherungsmakler“ firmiert, stillschweigend ein Maklervertrag im Sinne von § 59 Abs. 3 VVG zu Stande gekommen sei und dass der Kläger auch den vorgetragenen Verlust von 73.588,- € tatsächlich erlitten habe.
Der Beklagte habe jedoch seine Pflicht zur Aufklärung und Betreuung des Klägers auch bei weitestgehender Auslegung der Pflichten eines Versicherungsmaklers nicht verletzt. Dabei liege die Verantwortung für die Wahl der zutreffenden Versicherungssumme grundsätzlich beim Versicherungsnehmer. Zwar könne eine Beratung etwa bei Wertsachen wegen der dort bestehenden Kappungsgrenzen durch einen Versicherungsmakler geboten sein, weil der Makler größere Sachkunde habe. Hier aber habe der Beklagte diese Pflicht zu Fürsorge und Beratung nicht verletzt. Dabei hat das Landgericht zunächst gewürdigt, dass der Umfang der Versicherungssumme sich eindeutig aus dem Vertrag ergebe und im Anschreiben vom 15.9.2003 auch ein gesonderter Hinweis erfolgt sei. Der Beklagte habe seiner Verpflichtung zum Hinweis auf die Wertgrenzen auch durch verständliche Hinweise in den übersandten Newsletters genügt, auch in Bezug auf die Notwendigkeit eines Tresors.
Eine Pflicht des Beklagten darüber hinaus gezielte Kundengespräche darüber zu führen, ob weiterer in die Begrenzung fallender „Schmuck und Uhren“ angeschafft worden ist oder sich sonst das Risiko erhöht hat, habe nicht bestanden. Ohne Anhaltspunkte sei es ausreichend, wenn der Makler regelmäßig darauf hinweist, dass sich Versicherungsnehmer bei Anschaffungen mit ihm in Verbindung setzen sollen.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten, mit der er seine Klage weiterverfolgt.
Der Kläger wendet sich in tatsächlicher Hinsicht gegen den Ausgangspunkt des Landgerichts, der Beklagte habe ihm Kundenzeitungen zugesendet. Er habe das zwar im Allgemeinen als möglich eingeräumt, nicht aber für eine spezifische Ausgabe. Der Beklagte habe schon nicht die Absendung behauptet. Der Kläger bestreitet nunmehr den Zugang.
Das Landgericht sei zwar zutreffend von einem Versicherungsmaklervertrag ausgegangen, habe aber den „Umfang des Pflichtenkataloges“ verkannt. Das Landgericht beantworte nicht die Frage, wofür der Makler, der einen Vertrag in seinen Bestand übernimmt, eine Betreuungsprovision erhält, wenn er sechs Jahre keine Bestandsaufnahme durchführt. Nach der Rechtsaufassung des Landgerichts bestünden keinerlei Haftungsrisiken, wenn er sich nach der Übernahme nicht um den Vertrag kümmere.
Unzutreffend sei, dass der Makler nur tätig werden müsse, wenn der Versicherungsnehmer wegen „geänderter Lebensverhältnisse“ an ihn herantritt. Vielmehr müsse er nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den Versicherungsnehmer auch ungefragt unterrichten und reagieren, wenn der Versicherungsschutz gefährdet ist. Den Makler treffe im Rahmen der Betreuung auch eine Erkundigungs- und Beratungspflicht. Dabei müsse er den Vertrag auf erforderliche Anpassungen untersuchen und gegebenenfalls auf Erweiterung drängen. Der Makler dürfe zwar eine Vereinbarung treffen, wonach der Versicherungsnehmer dafür von sich aus an ihn herantreten soll. Eine solche Vereinbarung gebe es hier aber nicht.
Entgegen der Meinung des Landgerichts habe der allein und ausschließlich im Lager des Versicherungsnehmers tätige Versicherungsmakler bei der Wahl der richtigen Versicherungssumme und einer etwaigen Unterversicherung dem Versicherungsnehmer die „Eigenverantwortung abnehmen“ bzw. ihn beraten sollen. Wenn dem Kläger die Unterversicherung bewusst gewesen wäre, hätte er umfassenderen Schutz vereinbart und einen Tresor erworben.
Selbst den allgemeinen Hinweis, dass der Versicherungsnehmer sich mit ihm in Verbindung setzen soll, wenn er nach umfangreichen Anschaffungen den Eindruck habe, dass sein Versicherungsschutz nicht mehr ausreichend sei, habe der Beklagte nicht gegeben.
Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.
Hinsichtlich der Zusendung der Kundenzeitschrift vertritt der Beklagte die Auffassung, dass der Kläger in erster Instanz nicht bestritten habe, diese erhalten zu haben und zwar gerade die hier als Anlage B 6 vorgelegten Ausgaben. Sein nunmehriges Bestreiten mit Nichtwissen sei unzulässig.
Den Beklagten treffe jedenfalls keine Pflichtverletzung, weil er nicht verpflichtet gewesen sei, sich nach der Übernahme des Vertrags in den Bestand einen „Überblick über den Versicherungsstatus vor Ort“ zu verschaffen. Dazu sei auch der frühere Vermittler nicht verpflichtet gewesen, dessen Vertrag der Beklagte so übernommen habe, weshalb ihn keine weitergehenden Pflichten treffen könnten.
Ohne mitgeteilte Veränderungen treffe den Versicherungsmakler keine Verpflichtung den Versicherungsschutz zu überprüfen. Vielmehr habe der Versicherungsnehmer die Obliegenheit, Veränderungen mitzuteilen. Der Makler habe erst danach die Rahmenbedingungen zu klären, also im Sinne der Rechtsprechung zu „reagieren“. Auf diese Obliegenheit, den eigenen Versicherungsschutz zu überprüfen, sei der Beklagte sogar doppelt hingewiesen worden, nämlich in den Beitragsrechnungen der A und in der Kundenzeitschrift des Beklagten. Die Kenntnis von der Bedeutung eines Wertschutzschrankes sei dem Kläger durch das Schreiben vom 15.3.2003 (B 1) vermittelt worden. Darüber hinaus werde in der Rechtsprechung eine allgemeine Kenntnis davon angenommen, dass außerhalb eines Tresors gelagerte Wertsachen nur beschränkt ersetzt werden.
In der Replik nimmt der Kläger zu vom Beklagten herangezogenen Gerichtsentscheidungen rechtlich Stellung (Bl. 240 – 245 d.A.).
II.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Landgericht hat zu Recht jedenfalls eine Pflichtverletzung des Beklagten im Hinblick auf eine Aufklärung oder Beratung des Klägers darüber, dass sein ab 2008 vorhandener Bestand an Schmuck und anderen Wertsachen durch den 2003 abgeschlossenen Hausratsversicherungsvertrag nicht ausreichend abgesichert sei, verneint, weil der Kläger ihn nicht davon in Kenntnis gesetzt hat, dass er, sei es ab 2003 oder ab 2008, Wertgegenstände von erheblichem Wert neu erworben hatte.
1. Soweit der Kläger angedeutet hat und das Landgericht auf S. 16 f. des Urteils eine daran anknüpfende Pflichtverletzung auch erörtert hat, dass dem Kläger die Begrenzung des Versicherungsschutzes auf 20 % der Versicherungssumme für Wertsachen oder die zusätzliche Begrenzung auf 20.000,- € für Schmuck, der außerhalb eines Wertschutzschrankes aufbewahrt wird, nicht bekannt war, betrifft dies allein die dem früheren Vermittler B bei Abschluss des Vertrages obliegenden Pflichten. Ohne besonderen Anlass musste der Beklagte bei Übernahme des Vertrages in den Bestand darüber nicht (erneut) belehren.
2. Eine Pflichtverletzung ist dem Beklagte nicht deshalb vorzuwerfen, weil er nach der Übernahme des Vertrages in seinen Betreuungsbestand eine „Bestandsaufnahme“ des Versicherungsschutzes des Klägers oder eine Bedürfnisprüfung nicht vorgenommen hat.
Entgegen der Meinung des Klägers hat das Landgericht zutreffend angenommen, dass den Beklagten nach der Übernahme des Vertrages in seinen Betreuungsbestand nicht die Pflicht traf, von sich aus den Kläger aufzusuchen und mit ihm ein Gespräch darüber zu führen, ob sich sein Hausratsverlustrisiko durch nachträgliche Anschaffungen, insbesondere von Wertsachen, erhöht hat, um daraufhin Vorschläge für eine Anpassung des Versicherungsschutzes zu unterbreiten.
a) Dafür kann es dahin gestellt bleiben, ob zwischen den Parteien ein Versicherungsmaklervertrag im Sinne von § 59 Abs. 3 VVG bestand oder ob der Beklagte für ihn nur als Versicherungsvertreter im Sinne von § 59 Abs. 2 VVG tätig war. An einem konkludenten Vertragsschluss mit diesem Inhalt bestehen Zweifel, weil schon nichts zum Auftreten des vorangehenden Vermittlers B vorgetragen worden ist. Allein die Firmierung des Beklagten als „Versicherungsmakler“ im Briefkopf dürfte dafür nicht ausreichen.
b) Der Beklagte hat jedenfalls keine einen Versicherungsmakler treffende Pflicht verletzt.
Den Versicherungsmakler, der als treuhänderischer Sachwalter (auch) im Interesse des Versicherungsnehmers tätig ist, treffen zwar erheblich weitergehende Pflichten als den bloßen Versicherungsvertreter. Er ist auch nach Vertragsschluss zu ständiger und unaufgeforderter Betreuung des Versicherungsvertrages verpflichtet. Denn der Versicherungsmakler ist Interessenvertreter des Versicherungsnehmers und daher zu einer umfassenden Betreuung aller Versicherungsinteressen seines Kunden und zu einer entsprechenden Beratung in Bezug auf den von ihm vermittelten Versicherungsvertrag verpflichtet (BGHZ 94, 356, 359; BGHZ 162, 67 unter III.). So soll er bereits abgeschlossene Verträge auf erforderliche Anpassungen hin beobachten, die vereinbarte Versicherungssumme auf ihre Angemessenheit hin überprüfen und gegebenenfalls auf Änderungen des Versicherungsschutzes drängen (Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch, 3. Aufl., § 5 Rz. 312; Meixner/Steinbeck, Allgemeines Versicherungsvertragsrecht, § 5 Rz. 63).
Unter welchen Umständen aber eine konkrete Pflicht zu ungefragter Überprüfung des Versicherungsinteresses des Versicherungsnehmers und des tatsächlichen Versicherungsschutzes ausgelöst wird, ergibt sich daraus noch nicht.
aa) Nach den überzeugenden Ausführungen von Matusche-Beckmann (a.a.O. § 5 Rz. 313 – 315) ist bei einem (etwaigen) Anpassungsbedarf wegen Veränderungen nach Vertragsschluss wie folgt zu unterscheiden: Ergeben sich die Veränderungen aus der Sphäre des Versicherungsnehmers (Neuanschaffungen, Werterhöhung, neue Gefahrenpotentiale), so könne der Makler nur auf Initiative des Kunden tätig werden. Bei allen außerhalb der Sphäre des Versicherungsnehmers liegenden Veränderungen (Änderung der Rechtslage; Änderung der Geschäftslage in vergleichbaren Branchen) muss der Makler von sich aus tätig werden (ebenso für die Betreuungspflicht des Versicherers gegenüber dem Versicherungsnehmer: OLG Hamm, Urteil vom 12.8.2015 – I20 U 149/15, veröffentlicht in Juris).
Aus der Gegenüberstellung der beiden Fallgestaltungen bei Matusche-Beckmann ergibt sich, dass die Formulierung, wonach der Makler im ersten Fall nur auf Initiative des Kunden tätig werden „könne“, nicht im rein faktischen Sinne gemeint ist, sondern in dem Sinne, dass dann auch keine Rechtspflicht besteht. Entgegen der Meinung des Klägers in der Replik ergibt sich etwas Anderes nicht aus dem Zusatz, dass der Makler „deshalb“ Vereinbarungen treffen könne, wonach der Kunde bei Veränderungen der Risikolage oder im Versicherungsfall von sich aus an den Makler herantreten müsse. Daraus folgt nicht, dass ohne eine solche Vereinbarung ihn diese Pflicht auch tatsächlich trifft. Vielmehr ist dieser Zusatz im Hinblick auf die unter Rz. 317 ff. folgenden Ausführungen von Matusche-Beckmann zur Vereinbarung von Beschränkungen der Leistungen und Pflichten des Maklers insbesondere in AGB zu verstehen: Denn wesentliche Vertragspflichten können nicht in AGB abbedungen werden (§ 307 Abs. 2 BGB). In BGHZ 162, 67 unter III. hat der Bundesgerichtshof dementsprechend eine die Betreuungspflichten einschränkende AGB-Klausel als möglicherweise gegen § 9 AGBG verstoßend erachtet. Da bei Veränderungen aus der Sphäre der Versicherungsnehmers ohne Mitteilung keine Pflicht zu ungefragtem Tätigwerden bestehen, ist es also AGB-rechtlich unbedenklich, dies auch so zu vereinbaren.
Entgegen der Meinung des Klägers würde der Beklagte bei der genannten Grenzziehung seiner Betreuungspflicht auch nicht seine Bestands- oder Betreuungsprovision ohne jede Gegenleistung bzw. Pflichtenübernahme erhalten. Zum einen verbleibt die Pflicht zu ungefragtem Tätigwerden bei aus anderen Sphären stammenden Veränderungen und das Tätigwerden auf konkreten Hinweis. Zudem ist der Makler auch zur Betreuung bei eingetretenem Versicherungsfall verpflichtet.
bb) Eine andere Grenzziehung, nach der der Makler schon aus geringerem Anlass von sich aus tätig werden muss, ergibt sich nicht aus der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Im „Sachwalter-Urteil“ des BGH (BGHZ 94, 356) waren allein etwaige Pflichtverletzungen des Maklers bei der Anbahnung eines Einbruchsversicherungsvertrages zu beurteilen. Im Urteil des BGH vom 14.1.2010 (III ZR 328/08) ist vom Oberlandesgericht eine Pflichtverletzung deshalb angenommen worden, weil die Versicherungssumme schon bei Vertragsschluss nicht zutreffend ermittelt worden war, und dies war mit der Revision nicht angegriffen worden. Es ging also nicht um einen Fall nachträglicher Änderung. In der von den Parteien angeführten Entscheidung OLG Düsseldorf VersR 2000, 54 wusste der Makler aus früherer Tätigkeit, dass der Versicherungsnehmer im Sommer für seinen PKW-Cabriolet immer eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen hatte und hätte ihn deshalb auf das Versäumnis eines Abschlusses nunmehr hinweisen sollen. Es bestand also aus konkreten Gründen ein Anlass. Die vom Beklagten hier angezogene Entscheidung Oberlandesgerichts Hamm NJW 2016, 2015 (dort insbes. Rz. 56 ff.) schließlich betrifft eine andere Fragestellung, nämlich die Frage, ob ein Makler, dem bestimmte Risiken und Objekte zur Prüfung des Abschlusses von Versicherungsverträgen anvertraut worden waren, wegen eines anderen Gegenstandes auch die gesamte Versicherungssituation des Auftraggebers ungefragt einer umfassenden Prüfung unterziehen muss. Das hat das Oberlandesgericht Hamm in Übereinstimmung mit der hier vertretenen Auffassung verneint.
cc) Eine „Bestandsaufnahme“ anlässlich der Übernahme des Vertrages in seinen Betreuungsbestand oder gar eine jährliche Bestandsaufnahme mit Besuch beim Versicherungsnehmer ist nach den oben dargestellten Grundsätzen, wonach es einen konkreten Anlass für die Überprüfung des Versicherungsverhältnisses oder des Versicherungsinteresses des Kunden geben muss, nicht geboten. In Rechtsprechung und Literatur wird eine solche Pflicht auch nicht in Betracht gezogen.
3. Dem Beklagten kann auch nicht als Pflichtverletzung vorgeworfen werden, er habe den Kläger nicht darüber aufgeklärt, dass er, der Beklagte, ihm werterhöhende Anschaffungen mitteilen muss, damit der Beklagte mit ihm die Erhöhung der Versicherungssumme oder eine andere Anpassung des Vertrages bespricht und prüft.
a) Den Beklagten traf schon keine dahin gehende Pflicht.
Zwar trifft alle Versicherungsvermittler eine Aufklärungs- und Beratungspflicht über vereinbarte Obliegenheiten (Meixner/Steinbeck, VVG, § 5 Rz. 66; Beckmann/Matusche-Beckmann, a.a.O., Rz. 274). Hier steht aber nicht eine Obliegenheit aus dem geschlossenen Versicherungsvertrag in Rede (vgl. etwa § 25 VHB), sondern es handelt sich um eine nicht rechtstechnische gemeinte Obliegenheit des Klägers gegenüber dem Makler: Damit jenen eine Pflicht zum Tätigwerden trifft, muss dieser ihn zunächst über tatsächliche Veränderungen des (erst noch) zu versichernden Risikos informieren.
Selbst wenn den Makler gegenüber dem von ihm betreuten Versicherungsnehmer eine dahin gehende Aufklärungspflicht traf, so traf sie hier jedoch den Vermittler B beim Abschluss des Anschlussvertrages im Jahr 2003. Für eine Pflicht zu ständiger Erinnerung daran, besteht kein Anlass. Dies gilt insbesondere angesichts dessen, dass in den Jahresrechnungen der A (Anlage B 3) unter „Hinweis zur Hausratversicherung“ ausdrücklich gefragt wird „Haben sie neuen Hausrat angeschafft. Prüfen Sie bitte Ihre Versicherungssumme.“ Eines weiteren Hinweises des Maklers bedarf es angesichts dessen nicht.
b) Selbst wenn auch der Beklagten den Kläger nach der Übernahme hätte allgemein nochmals darüber belehren müssen, hat er dies mit seiner Kundenzeitschriften (Anlage B 6, Bl. 94 ff.) ausreichend getan. Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass der Kläger den Erhalt jedenfalls der vorgelegten Ausgaben der Kundenzeitschrift nicht bestritten hat. Der Vortrag war selbstverständlich dahin zu verstehen, dass der Beklagte die Kundenzeitschrift auch an den Kläger versendet hat, und ist vom Kläger auch tatsächlich so verstanden worden: Der Kläger hat nach Vorlage einiger Ausgaben in Kopie die Meinung vertreten, es sei irrelevant, ob der Beklagte diese „übersandt“ hat, und weiter, „der Kläger möge eine solche Zeitung erhalten haben, hat diese jedoch ungelesen entsorgt“. Dies stellte kein Bestreiten des Erhalts der Zeitschriften dar. Das erstmalige Bestreiten in der Berufungsinstanz ist deshalb nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen; ein Zulassungsgrund ist nicht dargelegt.
III.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils beruht auf § 708 Nr. 10 S. 2 ZPO.
Die Kostenentscheidung beruht auf den § 97 Abs. 1 ZPO.
Eine Zulassung der Revision war nicht geboten, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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