OLG Frankfurt am Main, 01.02.2018 – 20 VA 9/17

März 19, 2019

OLG Frankfurt am Main, 01.02.2018 – 20 VA 9/17
Leitsatz

Einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung des Erwerbers vermieteten Wohnraums nach § 5 Abs. 2 HintG (Hessen) i. V. m. §§ 23 ff. EGGVG gegen die Annahmeordnung der Hinterlegungsstelle (in Gestalt der Beschwerdeentscheidung auf dem Aufsichtswege) betreffend die Hinterlegung der von dem Mieter an den seinerzeitigen Zwangsverwalter der Wohnung gezahlten Mietkaution durch den Zwangsverwalter fehlt die Antragsbefugnis im Sinne des § 24 Abs. 1 EGGVG, weil eine Möglichkeit der Beeinträchtigung von Rechten oder rechtlich geschützten Interessen des Erwerbers unmittelbar durch die Annahmeanordnung nicht besteht.
Tenor:

Der Antrag wird als unzulässig zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten zu tragen.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Der Geschäftswert wird auf 945,00 EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe

I.

Rechtsanwalt X war als (Instituts-)Zwangsverwalter für Immobilien bestellt. Die Mieter einer der betroffenen Wohnungen leisteten an ihn in seiner Funktion als Zwangsverwalter eine Mietkaution in Höhe von 945,45 EUR. Die Antragstellerin ist Erwerberin der vormals unter Zwangsverwaltung stehenden Liegenschaft.

Der genannte Rechtsanwalt beantragte als ehemaliger Zwangsverwalter unter dem 02.03.2016 bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Stadt1 die Annahme eines Geldbetrages in Höhe von 945,79 EUR.

Er führte zum Grund der Hinterlegung u. a. aus, bei dem zu hinterlegenden Betrag handele es sich um die an ihn gezahlte vorgenannte Mietkaution einschließlich Zinsen. Die Mieter der Wohnung hätten auf seine Bitte zur Erteilung einer Zustimmung zur Kautionsübertragung auf die neue Eigentümerin nicht reagiert. Als Empfangsberechtigte gab er zum einen die Antragstellerin sowie zum anderen die beiden Mieter der Wohnung an. Wegen der Einzelheiten wird auf den Antrag auf Annahme von Geldhinterlegungen (Bl. 2 f. der Hinterlegungsakte des Amtsgerichts Stadt1 zu …) sowie die dazu eingereichte Anlage (Bl. 4 der Hinterlegungsakte) Bezug genommen.

Unter dem 08.03.2016 erließ die Hinterlegungsstelle auf den vorgenannten Antrag eine Annahmeanordnung (Bl. 3b der Hinterlegungsakte). Am 04.04.2016 erfolgte die Einzahlung eines Geldbetrages von 945,88 EUR. Auf die Annahmeanordnung und die Hinterlegungsbescheinigung vom 07.04.2016 (Bl. 7 der Hinterlegungsakte) wird Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 23.05.2016 (Bl. 11 f. der Hinterlegungsakte), auf das wegen seiner Einzelheiten ebenfalls verwiesen wird, beantragte die A GmbH (im Folgenden nur: A GmbH) bei der Hinterlegungsstelle im Namen der Antragstellerin die Auszahlung des hinterlegten Betrages an die Antragstellerin. Mit Schreiben vom 30.05.2016 (Bl. 14 m. Rs. der Hinterlegungsakte) wies die Rechtspflegerin der Hinterlegungsstelle u. a. auf die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Herausgabeanordnung hin.

Mit Schreiben vom 08.06.2016 (Bl. 15 f. der Hinterlegungsakte) äußerte sich die A GmbH zu dem vorgenannten Schreiben und erklärte, vorsorglich gegen die Annahme zur Hinterlegung Beschwerde einzulegen. Sie führte zur Begründung ihrer Beschwerde aus, dass nach § 372 BGB eine Hinterlegung u. a. zulässig sei, wenn der Schuldner infolge einer nicht auf Fahrlässigkeit beruhenden Ungewissheit über die Person des Gläubigers seine Verbindlichkeit nicht erfüllen könne. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen sei hier nicht ersichtlich. Die Hinterlegungsstelle habe weitaus zu geringe Anforderungen an die entsprechende Begründung durch den Hinterleger gestellt.

Mit Beschluss vom 31.08.2016 (Bl. 22 der Hinterlegungsakte), auf den wegen seiner Einzelheiten Bezug genommen wird, half die Rechtspflegerin der Hinterlegungsstelle der Beschwerde nicht ab und legte die Akten dem Präsidenten des Amtsgerichts zur Entscheidung vor. Sie führte zur Begründung u. a. aus, es sei mit der Annahmeanordnung bereits eine positive Entscheidung getroffen worden, welche vollzogen sei. Die Beschwerde könne nicht mehr zur Beseitigung der damit eingetretenen Wirkungen führen. Zudem werde die Vorgehensweise des Hinterlegers in der Literatur – unter Angabe einer Fundstelle – als praktikable Lösung angesehen.

Die A GmbH nahm im Beschwerdeverfahren Bezug auf ein von ihr in einem Parallelverfahren vorgelegtes Schreiben vom 26.08.2016 (Bl. 28 f. d. A.). In jenem trat sie im Einzelnen der von Hinterlegungsstelle angeführten Literaturansicht entgegen. Sie machte zudem nochmals Ausführungen dazu, dass die gesetzlichen Grundvoraussetzungen einer Hinterlegung nach § 372 S. 2 Alt. 2 BGB – Zweifel über die Person des Gläubigers – nicht vorlägen, so dass die Hinterlegungsstelle den Geldbetrag nicht hätte annehmen dürfen.

Mit Entscheidung vom 26.01.2017 (Bl. 33 ff. d. A.) wies der Präsident des Amtsgerichts die Beschwerde zurück. Er führte zu den Gründen im Wesentlichen aus, die in der Form des § 5 Abs. 1 S. 2 Hessisches Hinterlegungsgesetz (im Folgenden nur: HintG) eingelegte und nach § 5 Abs. 1 S. 2 HintG statthafte Beschwerde sei unzulässig.

Bei der Annahmeanordnung handele es sich um eine Entscheidung positiven Inhaltes. Eine Änderung mit Rückwirkung komme mit Rücksicht auf die Sicherheit des Rechtsverkehrs und des Vertrauensschutzes nicht in Betracht. Die eingetretene Wirkung der bereits vollzogenen Annahmeanordnung lasse sich nicht mehr beseitigen, unabhängig davon, ob diese fehlerhaft gewesen sei oder nicht.

Gegen die der Antragstellerin am 21.02.2017 (vgl. Bl. 39 der Hinterlegungsakte) zugestellte Entscheidung des Präsidenten des Amtsgerichts hat diese mit bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main am 01.03.2017 eingegangenem Anwaltsschriftsatz vom gleichen Tage (Bl. 1 ff. d. A.) Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt und diesen sogleich begründet.

Sie hat ausgeführt, sie sei antragsbefugt. Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung sei nach § 24 Abs. 1 EGGVG zulässig, wenn der angefochtene Justizverwaltungsakt in die Rechte des Antragstellers eingreife. Es genüge insoweit, dass Tatsachen vorgetragen würden, die eine Rechtsverletzung nicht als offensichtlich und eindeutig ausgeschlossen erscheinen ließen. Es handele sich vorliegend um eine Hinterlegung nach § 7 S. 2 Nr. 1 lit. a HintG. Bei der Annahme zur Hinterlegung müsse die Hinterlegungsstelle prüfen, ob die hinterlegende Person Tatsachen angebe, welche – als wahr unterstellt – die Hinterlegung rechtfertigten. Dabei dürften nur solche Tatsachen im Sinne des § 372 BGB berücksichtigt werden, welche an die Person des Gläubigers anknüpften. Nur wenn solche Tatsachen angegeben würden, könne eine Hinterlegung rechtmäßig erfolgt sein. Sei dies nicht der Fall und die Hinterlegung rechtswidrig, träten zwar deren materielle Rechtsfolgen nicht ein, wohl aber die tatsächlichen, so dass subjektive Rechte des Gläubigers betroffen seien. Vorliegend sei nicht ausgeschlossen, dass die Hinterlegungsanordnung rechtwidrig und die Antragstellerin als Gläubigerin des hinterlegten Betrages in ihren subjektiven Rechten verletzt sei.

Ihr Antrag sei auch begründet, da die Annahmeanordnung rechtswidrig sei, wozu sie ihre Annahme, ein Hinterlegungsgrund nach § 372 S. 2 BGB habe nicht vorgelegen, wiederholt und ausführlich vertieft hat.

Sie hat zunächst beantragt,

1.

die Entscheidung des Präsidenten des Amtsgerichts Stadt1 vom 26.01.2017 zum Aktenzeichen … aufzuheben und
2.

die auf den Antrag 02.03.2016 erlassene Annahmeanordnung des Amtsgerichts Stadt1 – Hinterlegungsstelle – zu dem vorgenannten Aktenzeichen aufzuheben.

Der Berichterstatter des Senats hat mit Schreiben vom 27.03.2017 (Bl. 16 f. d. A.), auf das Bezug genommen wird, die Antragstellerin darauf hingewiesen, dass – mit dem Präsidenten des Amtsgerichts – nach Einzahlung des Hinterlegungsbetrages eine Aufhebung der Annahmeverfügung in Gestalt der Beschwerdeentscheidung mit dem Ziel der Rückgängigmachung der Vollziehung (Folgenbeseitigung im Sinne des § 28 Abs. 1 S. 1 – 3 EGGVG) nicht mehr möglich sein dürfte. Die nicht mehr rückgängig zu machende Vollziehung eines angefochtenen Justizverwaltungsaktes dürfte zu dessen Erledigung nach § 28 Abs. 1 S. 4 EGGVG führen.

Die Antragstellerin hat ihren Antrag daraufhin mit am 26.05.2017 bei dem Oberlandesgericht eingegangenem Anwaltsschriftsatz vom gleichen Tage (Bl. 32 ff. d. A.) geändert und beantragt nunmehr,

festzustellen, dass die Annahmeanordnung des Amtsgerichts Stadt1 – Hinterlegungsstelle – auf den Antrag vom 02.03.2016 rechtwidrig gewesen ist.

Sie hat in dem genannten Schriftsatz, auf den wegen seiner Einzelheiten Bezug genommen wird, ausgeführt, dass die Änderung des Antrages nach § 28 Abs. 1 S. 4 EGGVG jederzeit zulässig sei. Auch läge ein Feststellungsinteresse vor, was sie näher dargelegt hat.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Er ist der Ansicht, der Antragstellerin fehle die Antragsbefugnis, weil sie durch die Annahmeanordnung vom 08.03.2016 nicht in einer unmittelbar rechtlich geschützten Position betroffen sei. Denn durch die Annahmeanordnung sei lediglich eine Entscheidung darüber getroffen worden, ob die formellen Hinterlegungsvoraussetzungen vorlägen. Eine Entscheidung über die materiellen Hinterlegungsvoraussetzungen habe die Hinterlegungsstelle dagegen gerade nicht getroffen, so dass ihre Entscheidung auch nicht unmittelbar in Rechte der als Empfänger benannten Personen eingreife. § 7 S. 2 Nr. 1 lit. a HintG komme eine drittschützende Wirkung zugunsten potenzieller Empfänger nicht zu, unabhängig davon, ob man überhaupt eine Pflicht der Hinterlegungsstelle zur Schlüssigkeitsprüfung annehme. Er verweist dazu auch auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm (Beschluss vom 18.11.2014, Az. 15 VA 7/14; zitiert nach juris).

Zudem sei der Antrag auch unbegründet. Im Kern wolle die Antragstellerin im Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG eine Prüfung der Frage erreichen, ob die in dem Antrag vom 02.03.2016 enthaltenen Angaben im Sinne von § 372 S. 2 BGB den Erlass einer Annahmeanordnung hätten rechtfertigen können. Für die Hinterlegung nach §§ 372 ff. BGB sei anerkannt, dass deren materielle Rechtsfolgen nur einträten, wenn die Hinterlegung rechtmäßig erfolgt sei, insbesondere ein Hinterlegungsgrund vorgelegen hätte. Über das Vorliegen dieser Voraussetzungen habe im Streitfall jedoch allein das Prozessgericht zu entscheiden. Zudem hätten – was näher ausgeführt ist – die Voraussetzungen für den Erlass einer Annahmeanordnung auch vorgelegen.

Die Antragstellerin hat erwidert, dass die von dem Antragsgegner zitierte Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vorliegend nicht herangezogen werden könne. Jenes Verfahren habe einer Hinterlegung zum Gegenstand gehabt, welche nach § 7 Nr. 1 Alt. 2 HintG NRW (inhaltlich entsprechend zu § 7 S. 2 Nr. 1 lit. b HintG) erfolgt sei. Die Prüfung beschränke sich in solchen Fällen auf den Nachweis der gerichtlichen Ermächtigung zur Hinterlegung, so dass – anders als im vorliegenden Fall – eine Berührung von Gläubigerrechten nicht in Betracht komme. Die Frage nach dem Prüfungsumfang für den Fall einer Hinterlegung nach § 7 Nr 1. Alt. 1 HintG NRW (inhaltlich entsprechend zu § 7 S. 2 Nr. 1 lit. a HintG) habe das Oberlandesgericht Hamm jedoch ausdrücklich offen gelassen. Würde man in diesen Fällen eine Antragsbefugnis des Gläubigers verneinen, hätte dieser keine Möglichkeit, eine offensichtlich rechtswidrige Annahmeanordnung noch vor Hinterlegung zu verhindern oder sich – wie vorliegend im Falle der Wiederholungsgefahr – gegen zukünftige rechtwidrige Annahmeanordnungen zu wehren.

Es sei zwar zutreffend, dass im Streitfall das Prozessgericht zu entscheiden habe, ob die Voraussetzungen der Hinterlegung tatsächlich vorgelegen hätten. Dies ändere jedoch nichts daran, dass die angegebenen Tatsachen – als wahr unterstellt – die Hinterlegung rechtfertigen müssten. Dies sei von der Hinterlegungsstelle zu prüfen und der gerichtlichen Kontrolle im vorliegenden Verfahren zugänglich. Dabei habe ein Hinterlegungsgrund gemäß § 372 BGB nach den angegeben Tatsachen gerade nicht vorgelegen, was nochmals näher dargelegt ist.

Die Antragstellerin hat mit Anwaltsschriftsatz vom 08.11.2017 (Bl. 92 ff. d. A.) noch ergänzend vorgetragen, dass nunmehr eines der Mietverhältnisse beendet sei, für das der Zwangsverwalter ebenfalls die Mietsicherheit (Az. der Hinterlegungsstelle: …) hinterlegt habe. Die Antragstellerin könne wegen der zu Unrecht ergangenen Hinterlegungsanordnung in jenem Falle ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Herausgabe der Mietsicherheit nicht nachkommen. Ihr entstehe dadurch ein wirtschaftlicher Nachteil. Soweit sie ausstehende Mieten gegen den Mieter geltend mache, könne dieser mit seinem Anspruch auf Herausgabe der Mietsicherheiten aufrechnen. Ihr entstehe daher ein wirtschaftlicher Schaden, da sie ohne Freigabeerklärung der Mieter nicht auf die Mietsicherheit zugreifen könne. Sie müsse diesen Anspruch ggf. klageweise geltend machen. Dies mache deutlich, dass die Annahmeanordnung in ihre subjektiven Rechte eingreife.

Wegen des Vorbringens der Beteiligten wird auch auf deren Schriftsätze nebst Anlagen in der Gerichtsakte und der Hinterlegungsakte Bezug genommen. Die Hinterlegungsakte (Amtsgerichts Stadt1 zu …) war beigezogen.

II.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung war als unzulässig zurückzuweisen.

Zwar ist der Antrag gegen die Entscheidung des Präsidenten des Amtsgerichts im Verfahren der Beschwerde (§ 5 Abs. 1 HintG, § 24 Abs. 2 EGGVG) gegen die Entscheidung der Hinterlegungsstelle statthaft, § 5 Abs. 2 HintG, § 23 ff. EGGVG.

Der Antragstellerin fehlt aber – wie der Antragsgegner zutreffend einwendet – die Antragsbefugnis im Sinne des § 24 Abs. 1 EGGVG, welche in allen Verfahren auf gerichtliche Entscheidung vorliegen muss, also sowohl im Falle des auf eine Entscheidung nach § 28 Abs. 1 S. 1 EGGVG gerichteten Anfechtungsantrages als auch im Falle des nach dessen Erledigung gestellten Feststellungsantrages nach § 28 Abs. 1 S. 4 EGGVG.

Nach § 24 Abs. 1 EGGVG ist ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nur dann zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, durch die angefochtene Maßnahme der Justizverwaltung in seinen Rechten verletzt zu sein. Die Geltendmachung einer Rechtsverletzung erfordert das schlüssige Vorbringen von Tatsachen, die – ihr Vorliegen unterstellt – eine Verletzung in eigenen Rechten jedenfalls möglich erscheinen lassen (vgl. Senat, Beschluss vom 29.01.2008, Az. 20 VA 9/07, zitiert nach juris Rn. 15; Pabst in Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl., § 24 EGGVG, Rn. 2). Eine Rechtsverletzung setzt einen Eingriff in subjektive Rechte oder rechtlich geschützte Interessen des Antragstellers voraus (vgl. Lückemann in Zöller, ZPO, 32. Aufl. § 24 EGGVG, Rn. 1). Die behauptete Verletzung muss unmittelbar sein; nur mittelbare Auswirkungen der angefochtenen Verwaltungsmaßnahme genügen hingegen nicht (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 18.11.2014, Az. I-15 VA 7/14, zitiert nach juris Rn. 9; Lückemann, a. a. O.). Auch eine bloße Beeinträchtigung in persönlichen oder wirtschaftlichen Interessen ist nicht ausreichend (vgl. Kissel / Mayer, GVG, 8. Aufl., § 24 EGGVG, Rn. 3; Pabst, a. a. O., Rn. 3).

Nach diesen Grundsätzen fehlt es vorliegend nach dem Vorbringen der Antragstellerin an der Möglichkeit ihrer unmittelbaren Rechtsbeeinträchtigung durch die von ihr angegriffene Annahmeanordnung der Hinterlegungsstelle.

Die Antragstellerin macht geltend, ihre rechtlichen Interessen seien dadurch beeinträchtigt, dass die Hinterlegungsstelle den Geldbetrag in Höhe der von den Wohnungsmietern an den ehemaligen Zwangsverwalter gezahlten Mietkaution zur Hinterlegung angenommen habe. Dieser Geldbetrag, den die Antragstellerin für sich beansprucht, sei dadurch nicht in ihr Vermögen geflossen, was zutrifft. Weiterhin kann ohne nähere Betrachtung der zugrunde liegenden Rechtsverhältnisse im Einzelnen unterstellt werden, dass die Antragstellerin nach § 566a BGB als Erwerberin des Wohnraums im Verhältnis zu den Mietern deren Leistung der Mietkaution an den Zwangsverwalter, welcher nach § 152 Abs. 2 ZVG in die Stellung des seinerzeitigen Vermieters eintreten war, gegen sich gelten lassen muss und damit nach Beendigung des Mietverhältnisses als Erwerberin zu deren Rückzahlung verpflichtet ist. Im Saldo kann also – jedenfalls nach Beendigung des Mietverhältnisses – die Antragstellerin die Mietkaution auszubezahlen haben, ohne dass diese zuvor in deren Vermögen geflossen ist, und zur Vermeidung dieses Nachteils auch gehalten sein, gegen den Zwangsverwalter auf Auszahlung des Betrages zu klagen.

Dieser von der Antragstellerin angeführte mögliche Nachteil stellt aber keinen unmittelbar durch die von ihr angefochtene Annahmeanordnung bewirkten Eingriff in ihre subjektiven Rechte oder rechtlich geschützten Interessen dar.

Es handelt sich – wie die Antragstellerin selbst einräumt – lediglich um eine tatsächliche Beeinträchtigung ihrer Belange. Die für die Antragsbefugnis nach § 24 Abs. 1 EGGVG erforderliche Möglichkeit der Beeinträchtigung in ihren Rechtspositionen durch die Annahmeverfügung ergibt sich daraus hingegen nicht. Wie der Antragsgegner zutreffend eingewandt hat, hat der Erlass der Annahmeanordnung als solcher keine konstitutiven Wirkungen für die materielle Rechtslage. Die Annahmeanordnung stellt lediglich eine Entscheidung darüber dar, ob die formellen Hinterlegungsvoraussetzungen vorliegen (OLG Hamm, a. a. O., Rn. 10) und führt als Verwaltungsakt mit dessen Vollzug durch Annahme des Hinterlegungsbetrages zum Eintritt der formellen Wirkungen der Hinterlegung (vgl. noch zu § 6 HintO: Bülow / Schmidt, HintO, 4. Aufl., § 6 HintO, Rn. 24).

Im Hinblick auf die materiell-rechtlichen Verhältnisse ist nach den §§ 372 ff BGB – wie der Antragsgegner zutreffend vorgebracht hat – allgemein anerkannt, dass die materiellen Rechtsfolgen der Hinterlegung nur dann eintreten, wenn diese – nach dem materiellem Recht – rechtmäßig erfolgt, also insbesondere ein Hinterlegungsgrund vorliegt (vgl. u. a. den von dem Antragsgegner angeführten Beschluss des OLG Hamm vom 18.11.2014, Az. I-15 VA 7/14, Rn 11; BGH, Urteil vom 01.02.2012, Az. VIII ZR 307/10; OLG München, Beschluss vom 12.12.2007, Az. 34 Wx 118/07, Rn. 21 f; jeweils zitiert nach juris u. m. w. N.; Grüneberg in Palandt, BGB, 77. Aufl., § 378 BGB, Rn. 1; Olzen in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2016, § 378 BGB, Rn. 3; Fetzer in Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl. § 378 BGB, Rn. 3). Wenn also – jeweils das Vorbringen der Antragstellerin als zutreffend unterstellt – die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Hinterlegung nach § 372 BGB bei Annahme des Hinterlegungsbetrages durch die Hinterlegungsstelle gerade nicht vorlagen, konnte die Annahme keine nachteiligen Auswirkungen auf Rechtspositionen der Antragstellerin bewirken. Zu der von dem Antragsgegner angeführten Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm (a. a. O.) ist dabei anzumerken, dass jener zwar – wie die Antragstellerin einwendet – ein Sachverhalt zugrunde lag, welcher die Hinterlegung eines Geldbetrages als prozessuale Sicherheit zum Gegenstand hatte. Das Oberlandesgericht Hamm stellte zu der dort entscheidungserheblichen Frage, ob eine Annahmeanordnung hinsichtlich einer prozessualen Sicherheit unmittelbar in Rechte des Vollstreckungsschuldners eingreifen könne, aber zunächst klar, dass ein unmittelbarer Eingriff einer Annahmeanordnung allgemein aus § 7 HintG NRW (entsprechend § 7 HintG) in Rechte des als potenziellen Empfänger Benannten nicht darin liegen könne, dass durch diese dessen materiellen Rechte betroffen seien. Es führte ausdrücklich aus, dass sich dies daraus ergebe, dass die Hinterlegungsstelle eine Entscheidung über die materiellen Hinterlegungsvoraussetzungen gerade nicht treffe. Es machte weiterhin Ausführungen dazu, aus welchen Gründen dies insbesondere für eine Hinterlegung nach den §§ 372 ff. BGB gelte. Erst danach setzte es sich mit der – vorliegend nicht relevanten – Frage auseinander, ob für eine Annahmeordnung hinsichtlich einer prozessualen Sicherheit etwas anderes gelten könne, was es im Ergebnis verneinte.

Da demnach die Annahmeanordnung als solche keine Auswirkungen auf die materiellen Rechte des Gläubigers haben kann und die Hinterlegungsstelle auch keine Prüfung des objektiven Vorliegens eines Hinterlegungsgrundes vornimmt, ist eine Beeinträchtigung des von dem Hinterlegenden als empfangsberechtigt Benannten und auch des tatsächlichen Gläubigers in seinen Rechten oder rechtlich geschützten Interessen durch die Annahmeanordnung ausgeschlossen.

Selbst wenn die von der Antragstellerin geltend gemachte tatsächliche Beeinträchtigung eine im Rahmen des § 24 EGGVG zu berücksichtigende Rechtverletzung darstellen würde, so wäre diese nicht unmittelbare Folge der Annahmeanordnung. Die materielle Rechtsstellung des Gläubigers bleibt – wie ausführlich begründet – auch nach Annahme zur Hinterlegung ohne tatsächlich vorliegenden Hinterlegungsgrund unverändert. Diese Situation ist vergleichbar mit derjenigen, in welcher der Schuldner eine andere zur Befreiung von seiner Verbindlichkeit nicht taugliche Handlung vornimmt, z. B. zur Erfüllung an einen Dritten anstatt an den richtigen Gläubiger im Sinne von § 362 Abs. 1 BGB leistet. Dies macht deutlich, dass im Falle der formell wirksamen grundlosen Hinterlegung der Umstand, dass der Gläubiger die Leistung nicht erhalten hat, keine direkte Folge der Annahme durch die Hinterlegungsstelle sein kann, sondern vielmehr darauf beruht, dass der Schuldner aufgrund abweichender rechtlicher Ansichten auf seine von ihm dem Grunde nach nicht in Abrede gestellten Verbindlichkeit nicht an den Gläubiger geleistet hat. Über die von dem Schuldner und dem Gläubiger unterschiedlich beurteilte materiell-rechtliche Rechtsfrage des Vorliegens oder Nichtvorliegens eines Hinterlegungsgrundes hat aber – was auch die Antragstellerin nicht in Zweifel zieht – nicht die Hinterlegungsstelle sondern das Prozessgericht zu erkennen.

Zudem kann vorliegend auch nicht als sicher angenommen werden, dass der Hinterleger im Falle einer Nichtannahme zur Hinterlegung den Geldbetrag an die Antragstellerin ausbezahlt hätte. Ebenso ist denkbar, dass er die Leistung an die Antragstellerin verweigert hätte, ohne den Betrag an die von ihm ebenfalls als mögliche Berechtigte angesehenen Mieter auszuzahlen. Jedenfalls ist ein zudem frühestens zum Zeitpunkt des Auszugs der Mieter bei der Antragstellerin möglicherweise eintretender wirtschaftlicher Verlust in Höhe der hinterlegten Mietkaution vor diesem Hintergrund keinesfalls unmittelbar durch die Annahmeanordnung verursacht sondern allenfalls mittelbar. Er beruht vorrangig auf der Nichtleistung des Zwangsverwalters an die Antragstellerin und auf der Nichtgeltendmachung des nach ihrer Ansicht bestehenden Anspruchs gegen den Zwangsverwalter auf Zahlung an sie.

Zudem stimmt dieses Ergebnis auch mit der gesetzlichen Ausgestaltung des Hinterlegungsverfahrens überein, in welchem keine Schutzwirkung der Annahmeanordnung für die als von der hinterlegenden Person empfangsberechtigt Bezeichneten vorgesehen ist (vgl. auch: OLG Hamm, a. a. O., Rn. 13). Ob die Antragsbefugnis im Sinne des § 24 Abs. 1 EGGVG vorliegt, beurteilt sich wie auch im Verwaltungsprozessrecht bei der Anfechtung einer Justizverwaltungsmaßnahme bei formaler Betrachtung danach, ob die der Maßnahme zugrundeliegende Rechtsnorm ausschließlich oder zumindest auch dem Schutz von Individualinteressen dessen zu dienen bestimmt ist, welcher deren gerichtliche Überprüfung begehrt. Ein nur tatsächlicher Schutz durch eine Norm mit anderer Schutzrichtung genügt insoweit nicht (vgl. zum Ganzen: Pabst, a. a. O., Rn. 4). Die vorliegend von der Antragstellerin angefochtene Annahmeanordnung ist aufgrund von § 7 S. 2 Nr. 1 lit. a HintG ergangen. Diese Vorschrift dient nicht dem Schutz von Individualinteressen des tatsächlichen Gläubigers oder der als empfangsberechtigt bezeichneten Personen. Sie dient vielmehr ausschließlich dazu, dem Schuldner zu ermöglichen, die im materiellen Recht vorgesehene Hinterlegung tatsächlich zu bewirken und trifft zu diesem Zweck Regelungen zu der dafür bestimmten öffentlichen Stelle im Sinne des § 372 S. 1 BGB und dem von dieser zu beachtenden Verfahren. Wie aus § 10 Abs. 1 S. 1 HintG folgt, hat die Hinterlegungsstelle die Annahmeanordnung (§ 7 S. 1 HintG) der hinterlegenden Person in Durchschrift auszuhändigen. Eine Bekanntgabe der Anordnung an die als empfangsberechtigt bezeichneten Personen ist grundsätzlich nicht vorgesehen; diese sind in diesem Stadium des Hinterlegungsverfahrens an diesem folglich auch nicht beteiligt. Zur unverzüglichen Mitteilung einer zur Schuldbefreiung erfolgten Hinterlegung an den Gläubiger ist aufgrund des materiellen Rechts – § 374 Abs. 2 S. 1 BGB – allein der hinterlegende Schuldner – und zwar nach Vollzug der Annahmeanordnung – verpflichtet. Eine Mitteilung der Hinterlegung an einen von dem Hinterleger als empfangsberechtigt bezeichneten Gläubiger durch die Hinterlegungsstelle ist nach § 15 Abs. 1 S. 2 HintG nur dann vorgesehen, wenn der hinterlegende Schuldner einen Nachweis der Erfüllung seiner vorgenannten Benachrichtigungsverpflichtung nicht nachgewiesen hat. Die Hinterlegungsstelle handelt dann ausweislich des Gesetzeswortlautes im Namen und auf Kosten des Schuldners. Sie erfüllt damit aufgrund gesetzlicher Ermächtigung dessen materiell-rechtliche Benachrichtigungspflichten. Dabei kann dahinstehen, ob die Informationspflicht des § 15 Abs. 1 S. 2 HintG als solche dem Schutz von Individualinteressen des Gläubigers dient. Auch wenn dies der Fall wäre, änderte sich nichts daran, dass eine Schutzwirkung der insoweit vorgelagerten Annahmeverfügung im Hinblick auf Rechte des Gläubigers nach dem Vorgesagten nicht bestehen kann.

Da die Antragstellerin den von ihr angenommenen Zahlungsanspruch gegen den hinterlegenden Zwangsverwalter auch nach erfolgter Hinterlegung im Zivilprozess bei dem Prozessgericht geltend machen kann, wobei – soweit es für das Bestehen und die Durchsetzbarkeit ihres Anspruchs darauf ankommt – die von ihr angesprochenen Fragen der materiell-rechtlichen Wirksamkeit der Hinterlegung zu klären sind, ist sie – entgegen ihrer Annahme – insoweit auch nicht rechtsschutzlos gestellt.

Demnach fehlt es nach dem Vorbringen der Antragstellerin bereits an der Möglichkeit einer unmittelbaren Verletzung in deren eigenen Rechten durch die Annahmeverfügung. Ihr fehlt die Antragsbefugnis im Sinne des § 24 Abs. 1 EGGVG, so dass ihr Antrag als unzulässig zurückzuweisen war.

Die Verpflichtung der Antragstellerin zur Tragung der Gerichtskosten ergibt sich bereits aus dem Gesetz (§ 22 Abs. 1, § 1 Abs. 2 Nr. 19 GNotKG). Für die Anordnung einer Erstattung außergerichtlicher Kosten der in der Sache unterliegenden Antragstellerin nach § 30 S. 1 EGGVG gab es keine Veranlassung. Beide vorgenannten sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebenden Kostenfolgen hat der Senat nur klarstellend in den Tenor aufgenommen.

Die Festsetzung der Geschäftswertes beruht auf § 36 Abs. 1 GNotKG, § 1 Abs. 2 Nr. 19 GNotKG. Der Senat hat den vollen hinterlegten Geldbetrag (auf ganze Euro gerundet) als Geschäftswert herangezogen, da die Antragstellerin im Ergebnis mit dem vorliegenden Verfahren erreichen wollte, dass sie Zugriff auf den hinterlegten Betrag erlangt oder jedenfalls dessen Ersatz geltend machen kann.

Der Senat hat die Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung zugelassen, § 29 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, Nr. 2 Alt. 1 EGGVG. Die Frage, ob der Wohnraumvermieter, auf welchen mit Erwerb der Mietsache ein bestehendes Mietverhältnis übergegangen ist, im Verfahren nach den §§ 23 EGGVG gemäß § 24 EGGVG antragsbefugt ist, wenn er sich gegen die Annahme zur Hinterlegung der von dem Zwangsverwalter von den Mietern in Empfang genommenen Mietkaution wenden will, ist von grundsätzlicher Bedeutung. Wie die Antragstellerin ausgeführt hat und wie auch aus der in der von der Hinterlegungsstelle in der Nichtabhilfeentscheidung angeführten Literaturstelle (Hartung, NZI, 2014, 739) ausgesprochenen Empfehlung an Zwangsverwalter zu schließen ist, erfolgt eine Hinterlegung durch Zwangsverwalter in einer Vielzahl ähnlicher Fälle. Es besteht daher ein allgemeines Interesse an der Klärung, ob der Erwerber der vermieteten Immobile in diesen Fällen gegen eine – ggf. auch noch nicht vollzogene – Annahmeanordnung mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung zulässigerweise vorgehen kann. Dem Senat erscheint zur Fortbildung des Rechts aus diesem Grunde eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erforderlich.

Haben Sie Fragen? 

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

© Rechtsanwalt Krau. All rights reserved.
Powered by wearehype.eu.
© Rechtsanwalt Krau. All rights reserved.
Powered by wearehype.eu.