OLG Frankfurt am Main, 01.03.2012 – 11 AR 144/11

Mai 14, 2019

OLG Frankfurt am Main, 01.03.2012 – 11 AR 144/11
Leitsatz

In grenzüberschreitenden Verbrauchersachen ist der in Art. 16 EuGVVO geregelte Gerichtsstand auch im Zuständigkeitsbestimmungsverfahren zwingend zu beachten.
Tenor:

Das Landgericht Koblenz wird gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO als das zuständige Gericht bestimmt.
Gründe
1

I.

Der Antragsteller beabsichtigt, die Antragsgegnerinnen auf Schadensersatz im Zusammenhang mit einer fehlgeschlagenen Kapitalanlage in Anspruch zu nehmen.
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Der Antragsteller erwarb am 19.11.2002 eine Beteiligung in Höhe von € 50.000,– an dem Filmfonds ….
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Die Antragsgegnerin zu 2) übernahm dabei eine obligatorische teilweise Anteilsfinanzierung; sie ist nach Angaben des Antragstellers im Prospekt ausdrücklich als Vertragspartnerin benannt.
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Der Antragsteller behauptet, er habe sich zu der Beteiligung aufgrund einer unzureichenden und die Sicherheit der Anlage falsch darstellenden Beratung eines Mitarbeiters der Antragsgegnerin zu 1) sowie eines fehlerhaften Anlageprospektes entschieden.
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Er ist der Auffassung, die Antragsgegnerin zu 1) hafte ihm gegenüber deshalb aus Verletzung eines Anlageberatungs- und Auskunftsvertrages. Die Haftung der Antragsgegnerin zu 2) ergebe sich aus Verletzung ihrer Pflichten aus der Anbahnung des Darlehensvertrags als auch aus Prospekthaftung im weiteren Sinne.
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Mit seinem zunächst beim Oberlandesgericht München eingereichten Antrag begehrt der Antragsteller, für die beabsichtigte Klage gegen die Antragsgegnerinnen einen gemeinsamen Gerichtsstand gem. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO zu bestimmen. Das Oberlandesgericht München hat sich mit Beschluss vom 15.11.2011 für das Zuständigkeitsbestimmungsverfahren für örtlich unzuständig erklärt und das Bestimmungsverfahren an das Oberlandesgericht Frankfurt am Main verwiesen.
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Der Kläger beantragt nunmehr, das Landgericht Frankfurt a.M. als gemeinsam zuständig zu bestimmen. Die Antragsgegnerin zu 2) ist der Auffassung, dass vorliegend ein gemeinsamer Gerichtsstand gem. Art. 6 Nr. 1 EuGVVO in Frankfurt a.M. begründet sei.
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II.

Auf den nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO zulässigen Antrag war von dem nach § 36 Abs. 2 ZPO dazu berufenen Senat das Landgericht Koblenz als das gemeinsam zuständige Gericht zu bestimmen.
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Nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO erfolgt auf Antrag eine Gerichtsstandsbestimmung, wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben (§§ 12, 17 ZPO), als Streitgenossen verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist. Diese Voraussetzungen liegen vor.
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Für die Prüfung der Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ist vom Vortrag des Antragstellers auszugehen. Eine Prüfung der Zulässigkeit oder Schlüssigkeit der Klage findet im Verfahren der Zuständigkeitsbestimmung nicht statt (Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 36 Rn. 18).
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Streitgenossenschaft auf Beklagtenseite ist gegeben. Gegenstand des Rechtsstreits sind Ansprüche wegen Aufklärungspflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Vermittlung der Kommanditbeteiligungen an den Antragsteller, also aus im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Gründen i. S. d. §§ 59 ff ZPO.
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Die Antragsgegnerin zu 2) hat ihren allgemeinen Gerichtsstand im Bezirk des Landgerichts Frankfurt a.M., die Antragsgegnerin zu 1) hat keinen allgemeinen inländischen Gerichtsstand, da sie im Inland keinen Sitz i.S.d. Art. 2, 60 EuGVVO hat
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Ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand der Antragsgegnerinnen ist nicht begründet. Er ergibt sich insbesondere nicht aus Art. 6 Nr. 1 EuGVVO. Die Vorschrift ist im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Die Zuständigkeit für Versicherungs-, Verbraucher- und Arbeitssachen ist im 3. – 5. Abschnitt der EuGVVO abschließend geregelt.
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Das folgt aus Art. 15 Abs. 1 EuGVVO, wonach sich die Zuständigkeit bei Verträgen mit Verbrauchern unbeschadet des Art. 4 und des Art. 5 Nummer 5 EuGVVO nach dem 4. Abschnitt der Verordnung richtet. Art. 6 Abs. 1 EuGVVO ist dort nicht benannt und findet daher neben Art. 16 EuGVVO keine Anwendung (Zöller/Geimer, ZPO, 29. Aufl., Rn. 1a zu Art. 6 EuGVVO; EuGH EWiR 2008, 435 [EuGH 22.05.2008 – C 462/06] zu den vergleichbaren Vorschriften der Art. 18, 19 EuGVVO; KG, Beschl. v. 11.09.2006, 28 AR 34/06). Vorliegend ist von einer Verbrauchersache i.S.d. Art. 15 Abs. 1 lit. c) EuGVVO auszugehen, weil der Antragsteller den Fondsanteil als Privatanleger erworben hat (Geimer a.a.O., Rn. 14 zu Art. 17). Soweit der Senat in seinem Beschluss vom 30.05.2011, 11 AR 34/11 und in dem Hinweis vom 12.12.2011 eine andere Ansicht vertreten hat, wird daran nach nochmaliger Prüfung nicht festgehalten.
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Als zuständig war das Landgericht Koblenz zu bestimmen. Bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts führt die gemeinschaftsrechtliche Regelung in Art. 16 Abs. 1 EuGVVO im Ergebnis zu einer Beschränkung des Auswahlermessens im Bestimmungsverfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO. Nach allgemeiner Ansicht eröffnet diese Bestimmung nicht nur die internationale Zuständigkeit der Gerichte des Wohnsitzstaates des Verbrauchers, sondern regelt darüber hinaus auch die örtliche Zuständigkeit. Liegt der Beklagtenwohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat, so wird auch die örtliche Zuständigkeit grundsätzlich durch die VO geregelt und sind §§ 12 ff. ZPO vollständig ausgeschaltet (Geimer a.a.O. Rn. 6 zu Art. 2 EuGVVO; KG a.a.O.Rn. 8).
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Damit bleibt der Rückgriff auf die Regelungen der ZPO auch bezüglich der örtlichen Zuständigkeit versperrt, wenn diese – wie in Art. 16 Abs. 1 EuGVVO – unmittelbar festgelegt wird.
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Aus dem Anwendungsvorrang der EuGVVO ist zu schließen, dass die dort geregelten Zuständigkeiten – anders als etwa die ausschließlichen Gerichtsstände der ZPO – auch im Bestimmungsverfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO zwingend beachtet werden müssen (Geimer a.a.O. Rn. 30).
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Im vorliegenden Fall hat dies zur Folge, dass als zu bestimmendes Gericht nur das Landgericht Koblenz in Betracht kommt, weil die Antragsgegnerin zu 2) in Deutschland nur an diesem international wie örtlich eröffneten Gerichtsstand verklagt werden kann.

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