OLG Frankfurt am Main, 01.03.2019 – 13 SV 1/19
Leitsatz:
§ 36 Abs. 1 Nr. 2 ZPO findet keine Anwendung, wenn im Rahmen objektiver Klagehäufung Ansprüche wegen verschiedener deliktischer Handlungen geltend gemacht werden, die jeweils an unterschiedlichen Tatorten stattgefunden haben, so dass hierfür nach § 32 ZPO unterschiedliche Gerichte örtlich zuständig sind.
Tenor:
Die Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt.
Gründe
I.
Die Klägerin macht als Kaskoversicherer gegenüber dem in den Land1 inhaftierten Beklagten Zahlungsansprüche in Höhe von 51.715,11 € geltend. Zur Begründung trägt sie vor, der Beklagte habe – gemeinschaftlich handelnd mit drei anderen Tätern – deutschlandweit in 80 Fällen Krafträder aus Tiefgaragen entwendet. Der Beklagte schulde der Klägerin Rückzahlung ihrer Aufwendungen, die diese an ihre Versicherungsnehmer wegen der Diebstähle geleistet habe. Die entsprechenden deliktischen Schadensersatzansprüche der Versicherten seien auf die Klägerin übergegangen. Eine der Taten habe sich in Stadt1 und mithin im Bezirk des Landgerichts Darmstadt ereignet. Für den Fall, dass das Landgericht von einer fehlenden örtlichen Zuständigkeit ausgehe, werde gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 2 ZPO beantragt, die Zuständigkeit durch das nächst höhere Gericht bestimmen zu lassen.
Mit Beschluss vom 21.12.2018 hat das Landgericht Darmstadt das Oberlandesgericht Frankfurt am Main um Bestimmung des zuständigen Gerichts ersucht.
II.
Die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 ZPO liegen nicht vor.
Die Vorschrift findet Anwendung, wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig ist. Dies ist entweder der Fall, wenn die örtliche Grenze verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist oder wenn Zweifel darüber bestehen, in welchem Gerichtsbezirk die für den Rechtsstreit maßgebliche Örtlichkeit liegt (MüKoZPO/Patzina, § 36 Rn. 21).
Beides ist vorliegend nicht der Fall. Vielmehr macht die Klägerin im Rahmen einer objektiven Klagehäufung gemäß § 260 ZPO Ansprüche wegen verschiedener deliktischer Handlungen geltend, die jeweils an – bekannten – unterschiedlichen Tatorten stattgefunden haben, so dass hierfür nach § 32 ZPO unterschiedliche Gericht örtlich zuständig sind. Mehrere Ansprüche können allerdings nur dann im Wege der objektiven Klagehäufung in einer Klage verbunden werden, wenn das Prozessgericht für sämtliche Ansprüche zuständig ist (§ 260 ZPO). Eine direkte oder analoge Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zur Begründung eines fehlenden gemeinsamen Gerichtsstands für verschiedene Streitgegenstände kommt nicht in Betracht, insbesondere rechtfertigen reine Zweckmäßigkeitserwägungen die Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung nicht (OLG München, Beschluss v. 14.2.2011, 31 AR 15/11, juris Rn. 4; Musielak/Voit/Heinrich, ZPO, 15. A. 2018, § 36 Rn. 15).
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