OLG Frankfurt am Main, 01.06.2012 – 14 U 15/12

Mai 13, 2019

OLG Frankfurt am Main, 01.06.2012 – 14 U 15/12
Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 22.12.2011 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 16.020,36 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 10. November 2010 zu zahlen

Zug um Zug gegen

Erteilung eines Buchauszuges über alle vom Beklagten im Zeitraum vom 01.04.2009 bis zum 30.04.2010 vermittelten Verträge, wobei der Buchauszug – neben den Angaben in den durch die Klägerin am 28.06.2010 (Band II Bl. 167 bis 171 d.A.) und am 01.07.2010 (Band II Bl. 155 bis 166 d.A.) bereits erteilten Auszügen – folgende Angaben zu enthalten hat:

– Datum des Antrags einschließlich der Daten von Antragserweiterungen
– Datum der Vertragsannahmeerklärungen des Versicherungsunternehmens
– Einlösedatum
– Höhe und Datum der Zahlungseingänge (Zahlungen des Versicherungsnehmers an das Versicherungsunternehmen)
– Datum eventueller Stornierungen, Gründe der Stornierung und Datum und Art der ergriffenen Bestandserhaltungsmaßnahmen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin 28,6 % und der Beklagte 71,4 %.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 23,8 % und der Beklagte 76,2 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
1

I.

Die Klägerin begehrt vom Beklagten Rückzahlung von Provisionsvorschüssen für dessen Tätigkeit als Bezirksleiter.
2

Die Klägerin ist über ihren Geschäftsbereich Bausparkasse (A) im Bauspargeschäft tätig; sie schließt in diesem Rahmen Bausparverträge zur Finanzierung privater Bauvorhaben ab. Der Beklagte vertrieb in der Vergangenheit auf Provisionsbasis Produkte der Klägerin.
3

Unter dem 24.02./10.03.2009 schlossen die Parteien einen Bezirksleiter-Vertrag. Nach dessen § 1 wurde der Beklagte als Bezirksleiter für die A als Handelsvertreter tätig. Nach § 2 des Vertrages hatte er die Aufgabe, die Produkte der A anzubieten und dabei insbesondere den Abschluss von Bausparverträgen zu vermitteln.
4

Der Vertrag enthielt insbesondere folgende Bestimmungen:
5

㤠12 Provisionen
6

(1) Der Bezirksleiter erhält Provisionen nach den diesem Vertrag als Anlage 2 beigefügten Provisionsrichtlinien sowie nach Maßgabe dieses Vertrages für jeden von ihm der A hereingegebenen und von der A angenommenen Antrag auf Abschluss oder Erhöhung eines Bausparvertrages. …

7

(2) …
(3) …
§ 13 Provisionsanspruch
8

(1) Der Provisionsanspruch entsteht, wenn der Bausparvertragsantrag von der A angenommen worden ist. Er wird zur Zahlung fällig, wenn die Abschlussgebühr voll bezahlt worden ist. …
(2) …
(3) …
(4) …
(5) Der Anspruch des Bezirksleiters auf Provision verjährt in einem Jahr nach Fälligkeit der Provision. Der Anspruch der A auf Erstattung der Provision verjährt in einem Jahr nach Kenntnis der Umstände, die den Rückzahlungsanspruch rechtfertigen.
9

§ 14 Provision für die Vermittlung von Vorfinanzierungskrediten
10

Die A zahlt für die Vermittlung von Vorfinanzierungskrediten durch den Bezirksleiter Provisionen. … Die Zahlung der Provision erfolgt nach Vollvalutierung des jeweiligen Kredites. …
11

§ 19 Verjährung, Ansprüche bei Auflösung des Vertrages
12

(1) Alle Ansprüche aus diesem Vertrag verjähren innerhalb von 12 Monaten. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Monats, in dem der Berechtigte Kenntnis vom Anspruchsgrund erlangt, endet aber spätestens nach 3 Jahren, gerechnet ab dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der Anspruch fällig wird.
(2) …
(3) …
13

§ 21 Inkrafttreten
14

(1) Dieser Vertrag tritt mit Wirkung vom 01.04.2009 in Kraft. …
(2) …
(3) …“
15

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bezirksleiter-Vertrag vom 24.02./10.03.2009 (Band I Bl. 8 ff. d.A.) Bezug genommen.
16

Mit Schreiben vom 24.02.2009, zu dem der Beklagte unter dem 10.03.2009 sein Einverständnis erklärte, räumte die Klägerin dem Beklagten einen Provisionsvorschuss ein. In dem Schreiben, auf das verwiesen wird (Band I Bl. 25 f. d.A.), heißt es:
17

„.. Für die ersten 6 Monate Ihrer Tätigkeit (vom 01.04.2009 bis 30.09.2009) zahlen wir Ihnen einen monatlichen Provisionsvorschuss in Höhe von EUR 3.000,00. Die Vorschusszahlungen werden mit den eingegangenen Provisions- und Bonifikationszahlungen (insbesondere Provisionen für Bauspargeschäft sowie für Finanzierungen) verrechnet. Ein ggf. vorhandener Negativsaldo ist durch Sie auszugleichen. …“
18

Unter dem 28.08./28.09.2009 schlossen die Parteien einen Bezirksleiter-Bausparen-Vertrag, nach dem der Beklagte ab 01.10.2009 als Bezirksleiter-Bausparen für ihm zugewiesene Sparkassen tätig werden sollte. Hinsichtlich der Provisionen (§ 13), des Provisionsanspruchs (§ 14), der Provision für die Vermittlung von Vorfinanzierungskrediten (§ 15) und Verjährung (§ 20) wurden im wesentlichen gleichlautende Bestimmungen wie in dem Vertrag vom 24.02./10.03.2009 getroffen wurden. Auf den genannten Vertrag (Band I Bl. 28 ff. d.A.) wird Bezug genommen.
19

Mit Schreiben vom 20.10.2009, zu dem der Beklagte unter dem 28.10.209 sein Einverständnis erklärte, räumte die Klägerin dem Beklagten einen weiteren Provisionsvorschuss ein. In dem Schreiben, auf das verwiesen wird (Band I Bl. 48 d.A.), heißt es:
20

„…, aufgrund Ihrer positiven Entwicklung und Ihres anstehenden Wechsels als Bezirksleiter-Bausparen in die O1-Sparkasse, freuen wir uns, Ihnen mitteilen zu können, dass die Vertriebsleitung Ihrem Antrag auf Verlängerung der Vorschusszahlung bis zum 31.03.2010 zugestimmt hat.
21

Für den Zeitraum vom 01.10.2009 bis 31.03.2010 zahlen wir Ihnen einen monatlichen Provisionsvorschuss in Höhe von 3.000,00 €. Die Vorschusszahlungen werden mit den eingegangen Provisions- und Bonifikationszahlungen (insbesondere Provisionen für Bauspargeschäft sowie für Finanzierungen) verrechnet. Ein ggf. vorhandener Negativsaldo ist durch Sie auszugleichen. …“
22

Schließlich wurde für die Zeit ab dem 01.12.2009 zwischen den Parteien der Bezirksleiter-Vertrag vom 08./14.12.2009 geschlossen. Hinsichtlich der Provisionen (§ 12), des Provisionsanspruchs (§ 13), der Provision für die Vermittlung von Vorfinanzierungskrediten (§ 14) und der Verjährung (§ 19) wurden wiederum im wesentlichen gleichlautende Bestimmungen wie in den vorangegangenen Verträgen geschlossen. Auf den genannten Vertrag (Band I Bl. 49 ff. d.A.) wird Bezug genommen. Aufgrund des mit diesem Vertrag eingeleiteten Wechsels ins Außendienstsystem der Klägerin wurden dem Beklagten zwei Vermittlernummern – 1.. und 2.. zugewiesen, so dass in der Folge monatlich für jede Versicherungsnummer gesondert Provisionsabrechnungen erteilt wurden.
23

Mit Schreiben vom 18.03.2010 kündigte der Beklagte seinen Handelsvertretervertrag mit der Klägerin zum 30.04.2010 (Band I Bl. 68 d.A.).
24

Wegen der erteilten Provisionsabrechnungen wird Bezug genommen auf
25

– Provisionsabrechnungen 2009 für Vermittlernummer 1..: Band II Bl. 40 bis 73
26

– Provisionsabrechnungen 2010 für Vermittlernummer 1..: Band II Bl. 74 bis 106 d.A.
27

– Provisionsabrechnungen 2010 für Vermittlernummer 2..: Band II Bl. 107 bis 142 d.A.
28

– Provisionsabrechnungen Januar bis Mai 2011 für Vermittlernummer 1..: Band II Bl. 143 bis 148 d.A.
29

– Provisionsabrechnungen Januar bis Mai 2011 für Vermittlernummer 2..: Band II Bl. 149 bis 154 d.A.
30

Die vereinbarten Provisionsvorschüsse (für 12 Monate – 01.04.2009 bis 31.03.2010 – jeweils 3000,- Euro) wurden seitens der Klägerin erbracht.
31

Unter dem 06.05.2010 forderte die Klägerin den Beklagten zur Zahlung von 19.064,59 Euro (Provisionsvorschüsse nach Verrechnung und anteilige Ausbildungskosten) bis zum 31.05.2010 auf. Auf das Schreiben Band I Bl. 71 d.A. wird Bezug genommen.
32

Mit Schreiben vom 29.05.2010 erbat der Beklagte Fristverlängerung bis zum 30.06.2010 (Band I Bl. 72 d.A.); dem stimmte die Klägerin unter dem 01.06.2010 zu (Band I Bl. 73 d.A.).
33

Mit Anwaltsschreiben vom 19.06.2010, auf das verwiesen wird (Band I Bl. 80 ff. d.A.) berief sich der Beklagte gegenüber etwaigen Zahlungsansprüchen der Klägerin auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen eines noch zu erteilenden Buchauszuges.
34

Die Klägerin erteilte daraufhin folgende Buchauszüge:
35

– erstellt unter dem 28.06.2010 für die Vermittlernummer 2..; insoweit wird verwiesen auf Band II Bl. 167 bis 171 d.A.
36

– erstellt unter dem 01.07.2010 für die Vermittlernummer 1..; insoweit wird verwiesen auf Band II Bl. 155 bis 166 d.A
37

Unter dem 15.06.2010 schrieb Herr B, Mitarbeiterin der Klägerin, im Rahmen einer E-Mail: „Der zuständige Regionaldirektor, Herr C1, spricht davon, dass die angelaufenen Sollsalden nicht nur Herrn D zugerechnet werden können. Hier bitten wir um Klarstellung. Weiterhin bitten wir um eine Stellungnahme aus der hervorgeht in welcher Höhe die Ansprüche tatsächlich berechtigt sind und in welcher Höhe eine Verzichtsbereitschaft besteht. … Wir bitten Sie weiterhin in der oben angesprochenen Stellungnahme auch auf die Vorwürfe von Herrn D einzugehen, zum Beispiel bezüglich der Einarbeitung. …“ Auf Band II Bl. 189 d.A. wird Bezug genommen.
38

In einer E-Mail des Mitarbeiters der Klägerin, Herrn C1, vom 16.06.2010 heißt es: „… Richtig ist, dass die Umstellung zum … in der SPK-O1 in die Hose gegangen ist. Grund dafür war, dass die ursprünglich ausgestaltete Zusammenarbeit mit der Sparkasse, kurz vor dem geplanten Beginn des …, Sparkassenseitig signifikant verändert wurde, und dies dazu führte, dass Herr D die Zusammenarbeit aufgrund der sich daraus ergebenden Situation neuen Situation abgelehnt hat. Für mich auch nachvollziehbar. Somit hang er in der Tat gute 3 Monate in der Luft. Die Vorstellungsrunde in der Sparkasse lief bereits, dann wurde das … unsererseits ausgebremst, es gab etliche Nachverhandlungen, etc. etc. …“ Auf das Schreiben Band II Bl. 190 d.A. wird verwiesen.
39

Im Rahmen des ersten Rechtsstreits war neben der Rückzahlung von Provisionsvorschüssen – die weiterhin streitig sind – noch die Rückzahlung anteiliger Ausbildungskosten im Streit.
40

Die Klägerin hat ursprünglich Zahlung von 17.928,79 Euro (davon 1191,63 Euro anteiliger Ausbildungskosten) nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juli 2010 begehrt. Nach übereinstimmender Teilerledigungserklärung über 716,80 Euro und nach Rücknahme des weitergehenden Zinsanspruchs hat die Klägerin erstinstanzlich zuletzt beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie 17.211,99 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juli 2010 zu zahlen.

41

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage, soweit sie nicht übereinstimmend für erledigt erklärt oder zurückgenommen worden ist, abzuweisen.

42

Er hat die Auffassung vertreten, es sei treuwidrig von der Klägerin, die Vorschüsse zurückzufordern. Der Klägerin falle ein Verschulden bei der Vertragsanbahnung zur Last. Hierzu hat der Beklagte behauptet, nach Vertragsschluss habe sich herausgestellt, dass er, der Beklagte, nur mit etwa 1000,- Euro Provisionsumsatz habe rechnen können. Die Klägerin habe entweder nicht mit offenen Karten gespielt oder sich nicht genau über den Umfang seines Einsatzes informiert. Das sei der Grund, warum der zweite Vertrag am 28.09.2009 und der dritte Vertrag am 14.12.2009 abgeschlossen worden seien.
43

Der Beklagte hat weiter die Auffassung vertreten, die erteilten Buchauszüge seien inhaltlich nicht ausreichend. Schließlich hat er die Einrede der Verjährung erhoben.
44

Das Landgericht Kassel hat den Beklagten mit Urteil vom 22.12.2011 (Band II Bl. 214 ff. d.A.), das diesem am 27.12.2011 zugestellt wurde (Band II Bl. 226 d.A.) und auf das Bezug genommen wird, verurteilt, an die Klägerin 16.020,36 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 10.11.2010 zu zahlen. Im übrigen hat es die Klage, soweit sie nicht von den Parteien übereinstimmend für erledigt erklärt oder von der Klägerin zurückgenommen worden ist, abgewiesen.
45

Zur Begründung hat es ausgeführt, dem Beklagten stehe kein Zurückbehaltungsrecht wegen eines noch zu erteilenden Buchauszuges zu. Die Klägerin habe diesen Anspruch erfüllt. Mit den erteilten Buchauszügen hätten dem Beklagten alle Informationen zur Verfügung gestanden, um den Umfang der ihm zustehenden Provisionsansprüche zu prüfen.
46

Auch die vom Beklagten erhobene Einrede der Verjährung habe keinen Erfolg. Die Verjährungsfrist der geltend gemachten Ansprüche sei bei Klageerhebung am 10.11.2010 noch nicht abgelaufen gewesen. Die vereinbarte zwölfmonatige Verjährungsfrist habe erst mit der Entstehung des Anspruchs auf Ausgleich eines Negativsaldos begonnen. Dies sei frühestens zum 01.04.2010 der Fall gewesen. Denn die Pflicht der Klägerin zur Leistung von Vorschüssen sei bis zum 31.03.2010 verlängert worden. Unerheblich sei, dass die Klägerin in ihren monatlichen Provisionsabrechnungen den jeweils geleisteten Vorschuss als Negativsaldo aufgeführt habe; dadurch sei keine monatliche Pflicht zur Rückzahlung des Negativsaldos entstanden. Dies wäre mit dem Sinn eines Provisionsvorschusses nicht zu vereinbaren gewesen. Nach dem Inhalt der getroffenen Vorschussvereinbarungen habe der Beklagte die Möglichkeit haben sollen, solche Vorschüsse bis zum 31.03.2010 zu vereinnahmen.
47

Die Geltendmachung eines Rückzahlungsanspruchs sei auch nicht treuwidrig. Es sei weder dargetan noch ersichtlich, welche „falschen Versprechungen von Verdienstmöglichkeiten“ gemacht worden seien sollten und zu welchem Zeitpunkt. Unerheblich sei auch der Vortrag des Beklagten, der Regionaldirektor der A C1 habe anlässlich eines Krisengesprächs geäußert, man müsse mindestens drei Monate der gezahlten Provisionsvorschüsse ohnehin ausbuchen, da die mündlichen Zusagen gegenüber dem Beklagten nicht hätten eingehalten werden können. Daraus gehe zum einen nicht hervor, welche konkreten Zusagen wann verbindlich gegenüber dem Beklagten abgegeben worden sein sollten. Zum anderen sei nicht dargetan, dass es sich bei der Äußerung des Mitarbeiters C1 um eine verbindliche Vereinbarung gehandelt habe und dass der Mitarbeiter C1 der Klägerin gegenüber hierzu befugt gewesen sei.
48

Treuwidriges Verhalten der Klägerin folgte auch nicht aus dem vorgelegten E-Mail-Verkehr. Die E-Mail des Mitarbeiters B vom 15.06.2010 gebe lediglich die Äußerung eines Dritten wieder. Der E-Mail des Mitarbeiters C1 vom 16.06.2010 lasse sich nicht entnehmen, welches konkrete Fehlverhalten der Klägerin zu welchem Zeitpunkt einen Nachteil des Beklagten verursacht habe.
49

Der Rückforderungsanspruch sei auch nicht ausgeschlossen nach § 89 a Abs. I S. 2 HGB i.V.m. § 134 BGB. Es liege keine Beschränkung der Kündigungsfreiheit vor, auch nicht in mittelbarer Form. Eine langfristige Vorschusszahlung sei nicht gegeben, sondern nur eine solche für sechs Monate. Dabei handele es sich um eine Anschubfinanzierung. Die Verlängerung um weitere sechs Monate stehe nicht entgegen. Auch eine Laufzeit von insgesamt einem Jahr bilde keine langfristige Vorschusszahlung. Im übrigen beruhe die Verlängerung auf einem Antrag des Beklagten; dies könne der Klägerin nicht zum Nachteil gereichen.
50

Den geleisteten Vorauszahlungen von 36.000,- Euro stünden verdiente Provisionen in Höhe von 19.979,64 Euro entgegen; einen höheren Provisionsanspruch habe der Beklagte nicht dargetan.
51

Dagegen habe die Klägerin keinen Anspruch auf Rückzahlung anteiliger Ausbildungskosten in Höhe von 1191,63 Euro.
52

Gegen dieses Urteil richtet sich die am 24.01.2011 (Band II Bl. 240 f. d.A.) und unter dem 27.02.2012 (Band II Bl. 248 ff. d.A.) begründete Berufung des Beklagten.
53

Er trägt vor:
54

Ihm, dem Beklagten, stehe ein Anspruch gegen die Klägerin aus Verschulden bei Vertragsanbahnung zu, der den klägerischen Anspruch auf Rückforderung von Provisionsvorschüssen, die deswegen nicht ins Verdienen hätten gebracht werden können, entfallen lasse. Erstinstanzlich habe er bereits unwidersprochen vorgetragen, dass die Schilderung der Umsatzmöglichkeiten bei weitem übertrieben gewesen sei. Die Klägerin habe entweder nicht mit offenen Karten gespielt oder sich nicht genau über den Umfang des Einsatzes von ihm, dem Beklagten, informiert. Die Klägerin habe keine adäquaten Voraussetzungen dafür geschaffen, dass er, der Beklagte, erfolgreich in der Sparkasse O1 habe tätig werden können. Nach Vertragsschluss habe sich dann herausgestellt, dass er, der Beklagte, gerade einmal mit 1000,- Euro Provisionsumsatz habe rechnen können. Dieser Umstand sei der Klägerin bewusst gewesen. Herr C1, Regionaldirektor der A, habe anlässlich eines Krisengesprächs geäußert, man müsse mindestens drei Monate der gezahlten Provisionsvorschüsse ausbuchen, da die mündlichen Zusagen gegenüber ihm, dem Beklagten, nicht eingehalten werden könnten. Der Pflichtverstoß der Klägerin folge auch aus den vorgelegten E-Mails des Herrn B vom 15.06.2010 (Band II Bl. 189 d.A.) und des Herrn C1 vom 22.03.2011 (Band II Bl. 190 d.A.).
55

Zumindest die drei von der Klägerin selbst als ungerechtfertigt empfundenen Monatsvorschüsse à 3000,- Euro müssten abgezogen werden. Hinsichtlich der Person des Herrn C1 bestehe zumindest eine Anscheinsvollmacht, zumal Herr C1 der zuständige Regionaldirektor sei. Im übrigen gehe es nicht um den Nachweis eines Erlassvertrages, sondern um den Nachweis einer Treuwidrigkeit der Klägerin.
56

Dem Rückzahlungsanspruch der Klägerin stehe auch § 89 a Abs. I S. 2 HGB i.V.m. § 134 BGB entgegen. Die Belastung von ihm, dem Beklagten, mit der Rückzahlung der Vorschüsse bilde eine wirkungsstarke Beschränkung des Kündigungsrechts.
57

Der geltend gemachte Rückforderungsanspruch erfülle im übrigen nicht die Voraussetzungen an eine schlüssige Darstellung von Provisionsrückforderungsansprüchen. Weiter ergäben sich zum Teil aus den Anlagenkonvoluten auch nicht die vorgetragenen Zahlen. In der Abrechnung Juli 2009 (K22) befinde sich eine Stornierung über 32,- Euro, ohne dass dies weitergehend erklärt würde.
58

Es sei auch nicht klar, wie die laufenden Provisionsansprüche von ihm, dem Beklagten, behandelt würden, die ratierlich verdient würden. Derartige in der Zwischenzeit entstandene weitere Provisionsansprüche von ihm, dem Beklagten, müssten berücksichtigt werden. Da der Vertrag diesen Gesichtspunkt nicht beachte, sei darüber hinaus die Vorschussrückforderungsklausel nach § 307 BGB unwirksam. Ihm, dem Beklagten, werde ein Vorschuss unverzüglich ins Soll gestellt, obwohl die hohe Wahrscheinlichkeit bestehe, dass er zumindest einen Teil des Vorschusses mit den nachlaufenden Provisionseinnahmen ins Verdienen bringen werde. Die vertragliche Rückzahlungsvereinbarung bildet also ein Ungleichgewicht zu seinen, des Beklagten, Lasten.
59

Der Anspruch sei auch nicht verjährt. Die Klägerin habe – entsprechend den Anlagen K2 und K6 – in ihren Provisionsabrechnungen die Provisionsvorschüsse monatlich mit den Provisionsverdiensten verrechnet, so dass der Rückzahlungsanspruch der Klägerin hinsichtlich der Provisionsvorschüsse monatlich entstanden sei. Auch wenn man den Vereinbarungen keine Regelung hinsichtlich der Fälligkeit entnehmen wolle, wirke eine etwaige Unklarheit zu Lasten der Klägerin. Selbst wenn man die – unzutreffende – Auffassung vertrete, der Rückzahlungsanspruch entstehe erst am Ende der Vorschusszeit, so sei nach den beiden vertraglichen Vereinbarungen der Vorschusszahlungen zu differenzieren und seien die ersten sechs Monate Vorschusszahlung am 30.09.2009 fällig gewesen.
60

Schließlich stehe ihm, dem Beklagten, ein Zurückbehaltungsrecht wegen nicht hinreichend erteilter Buchauszüge zu; der Anspruch sei auch konnex. Dem Buchauszug K21 fehlten folgende Auskunftspunkte:
61

– Datum des Antrags einschließlich der Daten von Antragserweiterungen
– Datum der Vertragsannahmeerklärungen des Versicherungsunter nehmens
– Einlösedatum, fehlend bei zahlreichen Angaben in Anlage K21
– Höhe und Datum der Zahlungseingänge (Zahlungen des Versicherungsehmers an das Versicherungsunternehmen)
– Datum eventueller Stornierungen, Gründe der Stornierung und Datum und Art der ergriffenen Bestandserhaltungsmaßnahmen.
62

Diese Punkte seien auch notwendig, um die Provisionsabrechnungen überprüfen zu können. Insbesondere seien auch beim Bausparkassenvertreter Stornobekämpfungsmaßnahmen erforderlich, wie aus § 87 a Abs. III HGB folge. Auch tauchten im „Buchauszug“ einzelne in den Provisionsabrechnungen auftauchende Geschäfte nicht auf. Ferner bestünden Unstimmigkeiten hinsichtlich der Summen.
63

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts Kassel vom 22.12.2011 aufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen.

64

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

65

Sie verteidigt die angegriffene Entscheidung und trägt vor:
66

Der Vortrag des Beklagten zu angeblichen falschen Versprechungen sei unsubstantiiert. Die Rückforderungsverpflichtung verstoße auch nicht gegen § 89 a Abs. I S. 2 HGB; es handele sich um eine kurzfristige Anschubfinanzierung. Die erteilten Buchauszüge seien vollständig und ermöglichten dem Beklagten eine Überprüfung, so dass ihm ein Zurückbehaltungsrecht nicht zustehe.
67

Verspätet sei die Behauptung, die Behandlung der nicht eingelösten Provisionen sei unklar. Dass die Aufstellung der nicht eingelösten Provisionen im Zusammenhang mit ratierlichen Auszahlungen stehen sollten, sei neu und unrichtig. Der Beklagte erhalte seine Provision ausschließlich dann, wenn der Bausparer die Abschlussgebühr vollständig eingezahlt habe bzw. wenn die Kreditbeträge ausgezahlt würden. Auch eine unangemessene Benachteiligung i.S.v. § 307 BGB liege nicht vor.
68

Sie, die Klägerin, sei auch zu Bestanderhaltungsmaßnahmen nicht verpflichtet. Der Kunde habe in der Ansparphase und mithin noch vor Zahlung der Abschlussgebühr stets ein Recht zur Kündigung.
69

Die geltend gemachten Ansprüche seien schließlich nicht verjährt.
70

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
71

II.

Die Berufung des Beklagten ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, mithin zulässig. In der Sache hat sie nur teilweise – hinsichtlich des geltend gemachten Zurückbehaltungsrechts – Erfolg.
72

1.) Grundlage für den Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Rückzahlung der geleisteten Provisionsvorschüsse in Höhe von 12 x 3000,- Euro = 36.000,- abzüglich verdienter Provisionen bildet
– hinsichtlich der ersten sechs Provisionsvorschusszahlungen (Provisionsvorschüsse vom 01.04.2009 bis 30.09.2009) die Vereinbarung vom 24.02./10.03.2009 (Band I Bl. 25 f. d.A.)
sowie
– hinsichtlich der letzten sechs Provisionsvorschusszahlungen (Provisionsvorschüsse vom 01.10.2009 bis 31.03.2010) die Vereinbarung vom 20./28.10.2009 (Band I Bl. 48 d.A.).
In den beiden genannten Vereinbarungen ist geregelt, dass die Vorschusszahlungen der Klägerin an den Beklagten in Höhe von monatlich je 3000,- Euro mit den eingegangenen Provisions-und Bonifikationszahlungen verrechnet werden und dass der Beklagte einen gegebenenfalls vorhandenen Negativsaldo auszugleichen hat.
73

2.) Das Gericht bewertet die Vereinbarungen vom 24.02./10.03.2009 (Band I Bl. 25 f.) und vom 20./28.10.2009 (Band I Bl. 48 d.A.) als Vereinbarungen zur Zahlung von monatlichen Provisionsvorschüssen, nicht dagegen als erfolgsunabhängiges Fixum. Denn in den Vereinbarungen ist konkret festgehalten, dass die Vorschusszahlungen mit den eingegangenen Provisions- und Bonifikationszahlungen verrechnet werden und ein gegebenenfalls vorhandener Negativsaldo durch den Beklagten auszugleichen ist. Die Parteien hielten es also gerade für möglich, dass der Beklagte die Vorschüsse durch Verrechnung mit Provisionen nicht würde zurückzahlen können, und regelten diesen Fall dahingehend, dass der Beklagte zum Ausgleich eines etwaigen Negativsaldos verpflichtet sein sollte (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 17.03.2000, 14 U 77/99, zitiert nach juris, Rn. 31).
74

3.) Die geltend gemachten Ansprüche der Klägerin sind auch schlüssig.
75

Die Klägerin begehrt die Rückzahlung von monatlichen Provisionsvorschüssen à 3000,- Euro für die Zeit vom 01.04.2009 bis 31.03.2010 auf der Grundlage der genannten vertraglichen Vereinbarungen.
76

Ob darüber hinaus von der Klägerin gefordert werden kann, die Provisionsansprüche des Beklagten gegen sie näher darzulegen (so die Ansicht des Beklagten) oder ob dies nicht vielmehr Gegenansprüche des Beklagten sind, deren Darlegung dem Beklagten obliegt, mag dahinstehen. Denn jedenfalls hat die Klägerin durch die Vorlage der vollständigen Abrechnungen (Band II Bl. 40 bis 73, Bl. 74 bis 106, Bl. 107 bis 142, Bl. 143 bis 148, Bl. 149 bis 154 d.A.) auch insoweit hinreichend Vortrag gehalten. Soweit der Beklagte rügt, es fehle in der Abrechnung Juli 2009 eine Stornierung über 32,- Euro, betrifft dieser Vortrag nicht die Schlüssigkeit, sondern eine etwaige inhaltliche Richtigkeit. Im übrigen wurde er erst in zweiter Instanz gehalten und ist verspätet.
77

4.) Der Rückforderungsanspruch der Klägerin ist auch nicht ausgeschlossen gemäß § 89 a Abs. I S. 2 HGB i.V.m. § 134 BGB.
78

a) Gemäß § 89 a Abs. I S. 1 HGB kann das Vertragsverhältnis von jedem Teil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. § 89 a Abs. I S. 2 HGB bestimmt, dass dieses Recht nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden kann.
79

Diese gesetzliche Regelung bildet eine Schutzvorschrift zugunsten des im allgemeinen wirtschaftlich schwächeren Handelsvertreters. Sie soll verhindern, dass der schwächere Vertragsteil einseitig in seiner Entscheidungsfreiheit eingeschränkt wird. Die gesetzlich gewährleistete Freiheit, das Handelsvertreterverhältnis zu beenden, wird unzulässig beschränkt, wenn an die Kündigung des Vertreters die Vertragsbeendigung erschwerende oder praktisch unmöglich machende finanzielle Nachteile geknüpft werden (OLG Hamburg, Urteil vom 17.03.2000, 14 U 77/99, zitiert nach juris, Rn. 28).Dabei müssen derartige Nachteile nicht unmittelbar an die Kündigung geknüpfte Vertragsstrafen sein; vielmehr kann eine Beschränkung der Kündigungsfreiheit auch bei mittelbaren Erschwernissen in Form von finanziellen oder sonstigen Nachteilen vorliegen oder auch bei Vertragsklauseln, die eine sofortige Rückzahlung langfristiger Vorschusszahlungen bei einer Kündigung durch den Handelsvertreter vorsehen (OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.02.2010, 1 U 113/09, zitiert nach juris, Rn. 39; vgl. auch OLG Hamburg, Urteil vom 17.03.2000, 14 U 77/99, zitiert nach juris, Rn. 28).
80

Allerdings kann nicht jede für den Vertreter nachteilige Regelung als Kündigungserschwernis angesehen werden. Um von einer Kündigungserschwernis ausgehen zu können, müssen vielmehr Vorschüsse über einen erheblichen Zeitraum gezahlt werden. Abzugrenzen hiervon sind Vorschusszahlungen zu Beginn eines Vertreterverhältnisses, die vorübergehend als Anschubfinanzierung gewährt werden. Im übrigen kommt es auf die Interessenlage der Parteien und die Gesamtumstände an (vgl. Evers/Oberst, VW 2011, 426, zitiert nach juris, unter Bezugnahme auf ein nicht veröffentlichtes Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 03.12.2010, 11 I 93/09).
81

Legitim sind dabei insbesondere Vorschussleistungen, die sich auf einen kürzeren Zeitraum zu Beginn des Vertragsverhältnisses beschränken (OLG Hamburg, Urteil vom 17.03.2000, 14 U 77/99). Durch die zeitliche Begrenzung der Phase der Vorschüsse ist der Unternehmer gehalten, die Provisionen so bemessen, dass sie innerhalb kurzer Zeit anstelle der Vorschüsse den laufenden Bedarf des Vertreters decken. Erfüllen sich die Provisionserwartungen nicht und muss das Vertragsverhältnis beendet werden, ist der Rückzahlungsbetrag noch überschaubar (LG Karlsruhe, Urteil vom 02.07.1990, O 137/89).
82

b) Unter Zugrundelegung dieser allgemeinen Grundsätze bildet die Rückzahlungspflicht des Beklagten hinsichtlich der erhaltenen Vorschusszahlungen keine unzulässige Beschränkung des Kündigungsrechts im Sinne von § 89 a Abs. I S. 2 HGB.
83

Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Vorschusszahlung zunächst auf 6 Monate begrenzt war und zu Beginn des Vertragsverhältnisses gewährt wurde. Hierbei handelt es sich gerade um eine zulässige Anschubfinanzierung zu Beginn des Vertrages, die zeitlich auf die ersten sechs Monate – also einen überschaubaren Zeitraum – begrenzt war.
84

Was die Verlängerung um weitere sechs Monate anbelangt, so ändert dies hieran nichts.
85

Zum einen ist es bereits zweifelhaft, ob eine Vorschusszahlung von insgesamt 12 Monaten schon das zulässige Maß überschreitet. Auch hier handelt es sich noch um einen überschaubaren Zeitraum zu Beginn des Vertragsverhältnisses, zumal nach der konkreten vertraglichen Gestaltung im vorliegenden Fall dem Beklagten die Provision erst zustand nach vollem Zahlen der Abschlussgebühr seitens des Kunden (bei Bausparverträgen) bzw. nach Vollvalutierung des jeweiligen Kredits (bei Vermittlung von Vorfinanzierungskrediten), was naturgemäß eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen mag.
86

Zum anderen und unabhängig hiervon beruhte die Verlängerung der Auszahlung von Provisionsvorschüssen um weitere sechs Monate auf einem Antrag des Beklagten selbst (vgl. klägerisches Schreiben vom 20.10.2009, Band I Bl. 48 d.A.). In einem derartigen Fall liegt aber gerade keine unzulässige Erschwernis des Kündigungsrechts des Beklagten vor. Offensichtlich kam es der Klägerin gerade nicht darauf an, das Kündigungsrecht zu erschweren und eine unzulässige Bindung des Beklagten als Vertreter zu schaffen. Vielmehr beruhte die Verlängerung der Provisionsvorschusszahlungen auf einem Antrag des Beklagten. Es lag also gerade keine geplante längerfristige Handhabung der Vorschusszahlungen (ähnlich einem Kettenvertrag; vgl. LG Karlsruhe, Urteil vom 02.07.1990, O 137/89) vor.
87

Die Rückforderung der Klägerin ist darum nicht ausgeschlossen gemäß § 89 a Abs. I S. 2 HGB i.V.m. § 134 BGB.
88

5.) Der Beklagte kann dem klägerischen Anspruch nicht einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus Verschulden bei Vertragsschluss entgegenhalten.
89

a) Der Beklagte hat hierzu vorgetragen, die Schilderung der Umsatzmöglichkeiten sei bei weitem übertrieben gewesen. Die Klägerin habe entweder nicht mit offenen Karten gespielt oder sich nicht genau über den Umfang des Einsatzes von ihm, dem Beklagten, informiert. Die Klägerin habe keine adäquaten Voraussetzungen dafür geschaffen, dass er, der Beklagte, erfolgreich in der Sparkasse O1 habe tätig werden können. Nach Vertragsschluss habe sich dann herausgestellt, dass er, der Beklagte, gerade einmal mit 1000,- Euro Provisionsumsatz habe rechnen können. Dieser Umstand sei der Klägerin bewusst gewesen. Der Beklagte hat sich in diesem Zusammenhang auch auf die E-Mails von Herrn B vom 15.06.2010 (Band II Bl. 189 d.A.) und von Herrn C1 vom 22.03.2011 (Band II Bl. 190 d.A.) berufen.
90

b) Allerdings reicht dies zur Begründung eines Schadensersatzanspruchs des Beklagten nicht aus. Unabhängig von der Frage einer Substantiierung eines Anspruchs, insbesondere einer konkret bezeichneten Pflichtverletzung der Klägerin, die zu einem konkret bezifferbaren Schaden führt, mangelt es dem Beklagten zumindest am Schaden.
91

Durch die vertragliche Gestaltung hat der Beklagte monatlich 3000,- Euro Provisionsvorschüsse – dies 12 Monate lang – von der Klägerin erhalten, also insgesamt 36.000,- Euro. Diesen Betrag muss er grundsätzlich und naturgemäß an die Klägerin zurückzahlen. Darin liegt indes kein Schaden, sondern ein typischer Vorgang im Wirtschaftsleben dergestalt, dass der Empfänger erhaltene Gelder, die er nicht geschenkt erhält, zurückzuzahlen hat.
92

Ein Schaden besteht auch noch nicht dann, wenn zugunsten des Beklagten unterstellt wird, dass er bei Kenntnis der – von ihm vorgetragenen – schlechten Verdienstmöglichkeiten das Vertragsverhältnis mit der Klägerin gar nicht eingegangen wäre. Erforderlich wäre vielmehr ein Vortrag dahingehend, dass er dann keinen Vertrag mit der Klägerin geschlossen hätte, sondern mit einem anderen Arbeitgeber, bei dem er entsprechend höheren Verdienst gehabt hätte und dieser höhere Verdienst ihm aufgrund des Vertragsverhältnisses mit der Klägerin darum entgangen ist. Hieraus allein könnte ein Schaden des Beklagten resultieren, nicht aber aus dem Umstand, dass er bei der Klägerin tätig war, insgesamt 36.000,- Euro Provisionsvorschüsse erhalten hat und sich seine – möglicherweise auch durch Verhalten der Klägerin begründeten (dies zu seinen Gunsten unterstellt) – eigentlich erwarteten und erhofften Verdienstmöglichkeiten nicht verwirklicht haben.
93

6.) Der Beklagte hat auch keinen Anspruch gegen die Klägerin auf Zahlung von 3 x 3000,- Euro.
94

Der Beklagte beruft sich insoweit auf die E-Mail des klägerischen Mitarbeiters Herrn C1 vom 16.06.2010; in dieser heißt es: „… Richtig ist, dass die Umstellung zum … in der SPK-O1 in die Hose gegangen ist. Grund dafür war, dass die ursprünglich ausgestaltete Zusammenarbeit mit der Sparkasse, kurz vor dem geplanten Beginn des …, Sparkassenseitig signifikant verändert wurde, und dies dazu führte, dass Herr D die Zusammenarbeit aufgrund der sich daraus ergebenden Situation neuen Situation abgelehnt hat. Für mich auch nachvollziehbar. Somit hang er in der Tat gute 3 Monate in der Luft. Die Vorstellungsrunde in der Sparkasse lief bereits, dann wurde das … unsererseits ausgebremst, es gab etliche Nachverhandlungen, etc. etc. …“ (Band II Bl. 189 d.A.)
95

Auch hat der Beklagte vorgetragen, Herr C1 habe anlässlich eines Krisengesprächs geäußert, man müsse mindestens drei Monate der gezahlten Provisionsvorschüsse ohnehin ausbuchen, da die mündlichen Zusagen gegenüber ihm, dem Beklagten, nicht hätten eingehalten werden können.
96

Daraus folgt indes kein Anspruch des Beklagten gegen die Klägerin.
97

Es ist bereits zweifelhaft, ob Herr C1 rechtlich befugt wäre, eine die Klägerin bindende Erklärung abzugeben, wonach diese einen Anspruch des Beklagten gegen 3 x 3000,- = 9000,- Euro gegen sich gelten lassen muss. Auch eine Duldungs-/Anscheinsvollmacht erscheint doch überaus fraglich. Selbst wenn Herr C1 Regionaldirektor der A war, so folgt hieraus nicht, dass er konkret zu einer derartigen Zusage – im Ergebnis Anerkennen eines Schadensersatzanspruchs des Beklagten gegen die Klägerin in Höhe von insgesamt 9000,- Euro – befugt wäre. Auch ein derartiger Anschein besteht nicht. Eine Duldung seitens der Klägerin liegt ebenfalls gerade nicht vor.
98

Unabhängig davon kann den genannten Äußerungen aber auch gar nicht ein derartiger Inhalt entnommen werden. Bei den angegebenen Aussagen handelt es sich offenbar um die Meinung des Herrn C1. Daraus folgt indes keine die Klägerin bindende rechtliche Zusage dahingehend, dass die Klägerin eine Pflichtverletzung ihrerseits anerkannte, die zu einem Schaden des Beklagten in Höhe von 3 x 3000,- = 9000,- Euro geführt hätte, und darum eine Anspruchsreduzierung von 9000,- Euro gegen sich gelten ließe. Ein derartiger Gehalt lässt sich den beiden Äußerungen auch aus objektiver Empfängersicht nicht beilegen.
99

7.) Der Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten ist auch nicht verjährt.
100

Nach den vertraglichen Regelungen – und zwar aus allen drei Bezirksleiter-Verträgen (24.02./10.03.2009; 28.08./28.09.2009; 08./14.12.2009) – verjähren Ansprüche aus den Verträgen innerhalb von 12 Monaten. Hinsichtlich des Beginns der Verjährungsfrist war geregelt, dass diese mit dem Ablauf des Monats beginnt, in dem der Berechtigte Kenntnis von dem Anspruchsgrund erlangt, aber spätestens nach drei Jahren endet, gerechnet ab dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der Anspruch fällig wird (vgl. Band I Bl. 14 unter § 19; Band I Bl. 34 unter § 20; Band I Bl. 55 unter § 19).
101

Die Verjährung kann erst beginnen ab Entstehung des Anspruchs. Dabei ist ein Anspruch entstanden, sobald er im Wege der Klage geltend gemacht werden kann. Voraussetzung ist grundsätzlich Fälligkeit des Anspruchs gemäß § 271 BGB (vgl. Palandt – Ellenberger, BGB, 71. Auflage 2012, § 199 Rn. 3).
102

Als Fälligkeitsdatum für den Rückzahlungsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten hinsichtlich der Provisionsvorschüsse sind folgende Zeitpunkte zu erwägen:
103

– Auszahlung des jeweiligen Provisionsvorschusses
– Provisionsabrechnung der Klägerin, in die der jeweilige Provisionsvorschuss eingestellt wird
– Ende der jeweils sechsmonatigen Auszahlungspflicht, die in den beiden Vereinbarung geregelt wurden (Vereinbarung vom 24.02./10.03.2009:
Provisionsvorschüsse vom 01.04.2009 bis 30.09.2009; Vereinbarung vom 20./28.10.2009: Provisionsvorschüsse vom 01.10.2009 bis 31.03.2010)
– Ende der Auszahlungspflicht der Klägerin hinsichtlich der Provisionsvorschüsse insgesamt (Auszahlung bis 31.03.2010)
– Ende des Vertrages zwischen Klägerin und Beklagtem.
104

Nach § 271 BGB kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, wenn eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen ist. Hier liegt zwar eine Bestimmung der Leistungszeit nicht vor; allerdings folgt aus den Umständen, dass die Klägerin die Provisionsvorschüsse jedenfalls solange nicht zurückfordern durfte, als sie noch monatlich Provisionsvorschüsse an den Beklagten zahlte.
105

In den Vereinbarungen zwischen den Parteien hinsichtlich der Provisionsvorschusszahlungen (Band I Bl. 25 f. und Band I Bl. 48 d.A.) ist kein Fälligkeitszeitpunkt normiert. Es heißt lediglich, dass die Vorschusszahlungen mit den Provisions- und Bonifikationszahlungen „verrechnet“ werden und dass ein gegebenenfalls vorhandener Negativsaldo „auszugleichen“ ist. Damit lässt sich den Vereinbarungen zwar entnehmen, dass der Beklagte die Provisionsvorschüsse zurückzuzahlen hat, aber nicht, wann dies zu geschehen hat.
106

Da eine vertragliche Vereinbarung damit fehlt und auch eine gesetzliche Sondervorschrift nicht gegeben ist (vgl. Palandt – Grüneberg, a.a.O., § 271 Rn. 8 f.), ist auf die Umstände abzustellen. Zu berücksichtigen sind dabei die Natur des Schuldverhältnisses, die Verkehrssitte und die Beschaffenheit der Leistung (Palandt – Grüneberg, a.a.O., § 271 Rn. 9).
107

Hier hat die Klägerin dem Beklagten monatliche Provisionsvorschüsse gewährt, nämlich zuerst befristet auf sechs Monate und dann – auf Antrag des Beklagten – verlängert um weitere sechs Monate. Sinn und Zweck einer derartigen Vorschussregelung ist es, dem Beklagten in wirtschaftlicher Sicht die Anfangsphase zu ermöglichen. Gerade in der Anfangsphase mag es schwer sein, hinreichend Provisionen zu erwirtschaften, um den Lebensbedarf zu decken.
108

Aus diesem Sinn und Zweck folgt, dass der Rückzahlungsanspruch des Provisionsvorschusses nicht mit Auszahlung des Vorschusses entstehen kann. Es wäre widersinnig, einen Vorschuss zur Überbrückung der Anfangszeit zu gewähren und diesen sogleich wieder als fällig zurückzufordern.
109

Zugleich folgt daraus auch, dass die Rückforderungsansprüche hinsichtlich der Provisionsvorschüsse nicht fällig sein können, solange die Klägerin weiterhin monatlich Provisionsvorschüsse leistet. Es wäre nicht sinnvoll, dem Beklagten für einen bestimmten Monat 3000,- Euro Provisionsvorschuss auszuzahlen, damit die Anfangsphase in wirtschaftlicher Hinsicht überbrückt ist, und gleichzeitig Vorschüsse für die Vergangenheit zurückzufordern.
110

Dies gilt nicht nur für die erste Provisionsvorschussvereinbarung hinsichtlich der ersten sechs Monate (Band I Bl. 25 f. d.A.), sondern auch für die zweite Provisionsvorschussvereinbarung hinsichtlich der zweiten sechs Monate (Band I Bl. 48 d.A.). Diese Folgevereinbarung beruhte auf einem Antrag des Beklagten und sollte diesem ganz offensichtlich seinen täglichen Lebensbedarf ermöglichen. Diesem Zweck liefe es zuwider, wenn mit dieser Verlängerung der Vorschusszahlung zugleich die vergangenen Raten – 6 x 3000,- Euro – fällig würden. Dies hätte nämlich wirtschaftlich zur Folge, dass der Beklagte zwar jeden Monat 3000,- Euro Vorschuss bekommen würde (begrenzt auf weitere sechs Monate), um ihm den Lebensunterhalt zu ermöglichen, er aber zugleich die Vorschüsse für die vergangenen sechs Monate – also 18.000,- Euro – zurückzahlen müsste. Eine derartige Regelung widerspräche dem Sinn und Zweck der zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarungen. Dem Beklagten konnte die Anfangsphase nur ermöglicht werden, indem ihm die Vorschüsse zunächst verblieben und nicht sogleich zurückgefordert werden konnten.
111

Damit kann Fälligkeit frühestens eingetreten sein nach der letzten Auszahlung eines Provisionsvorschusses durch die Klägerin; diese datiert vom 31.03.2010.
112

Diese Auslegung führt auch dazu, dass keine Unklarheit besteht, die unter dem Gesichtspunkt der Verwendung formularvertraglicher Vereinbarungen zu Lasten der Klägerin gehen müsste.
113

Wann die Klägerin die Provisionsvorschüsse in ihre Provisionsabrechnungen einbezogen hat, ist dagegen für die Bestimmung des Zeitpunktes der Fälligkeit ohne Bedeutung. Zwar hat die Klägerin in ihre Provisionsabrechnungen jeweils die gezahlten Vorschüsse von 3000,- Euro eingestellt (z.B. Band II Bl. 40 d.A.; Band II Bl. 42 d.A.; Band II Bl. 45 d.A. etc.). Indes bewirkt dies keine Änderung des Fälligkeitszeitpunktes. Dieser richtet sich nach den oben genannten Regeln (primär Vereinbarung, mangels Vereinbarung Abstellung auf die Umstände). Eine Leistungsforderung zur Unzeit vermag keine Fälligkeit zu begründen.
114

Unter Zugrundelegung des Fälligkeitszeitpunkts frühestens nach dem 31.03.2010 und einer Verjährungsregel von 12 Monaten nach den vertraglichen Regelungen war die dem Beklagten am 10.11.2010 (Band I Bl. 91 d.A.) zugestellte Klage rechtzeitig.
115

8.) Die Vereinbarung zwischen den Parteien, dass ein nicht ins Verdienen gebrachter Provisionsvorschuss zurückzuzahlen ist, ist auch wirksam. Es liegt keine Unwirksamkeit nach §§ 307 ff. BGB vor.
116

Der Beklagte trägt hierzu vor, es sei nicht klar, wie seine laufenden Provisionsansprüche behandelt würden, die ratierlich verdient würden. Da der Vertrag diesen Gesichtspunkt nicht beachte, sei die Vorschussrückforderungsklausel nach § 307 BGB unwirksam. Ihm werde ein Vorschuss unverzüglich ins Soll gestellt, obwohl die hohe Wahrscheinlichkeit bestehe, dass er zumindest einen Teil des Vorschusses mit den nachlaufenden Provisionseinnahmen ins Verdienen bringen werde.
117

Dabei kann dahinstehen, ob der Beklagte tatsächlich ratierlich verdient oder aber – so die Klägerin – seine Provisionen ausschließlich dann erhält, wenn der Bausparer die Abschlussgebühr vollständig eingezahlt hat bzw. wenn die Kreditbeträge ausgezahlt werden. Auch kann dahinstehen, ob die entsprechenden Vereinbarungen Band I Bl. 25 f. und Band I Bl. 48 d.A. überhaupt als allgemeine Geschäftsbedingungen zu qualifizieren sind. Selbst wenn beides – ratierlicher Verdienst und Vorliegen Allgemeiner Geschäftsbedingungen – zugunsten des Beklagten unterstellt wird, bleiben die getroffenen Vereinbarungen wirksam.
118

Dies folgt daraus, dass Klauseln, die lediglich den Gesetzeswortlaut wiederholen (deklaratorische Klauseln), nicht der Inhaltskontrolle unterliegen. Dies rechtfertigt sich daraus, dass an die Stelle der unwirksamen Bestimmung die gesetzliche Regelung tritt (Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 03.03.2009, 14 S 361/08, zitiert nach juris, Rn. 56).
119

Die hier getroffene Vereinbarung, dass der Beklagte den nicht ins Verdienen gebrachten Provisionsvorschuss an die Klägerin zurückzuzahlen hat, bildet eine deklaratorische Klausel in diesem Sinne. Der Begriff „Rechtsvorschriften“ ist weit zu verstehen. Hierzu zählen auch die ungeschriebenen Rechtsgrundsätze und das Richterrecht. Es ist aber allgemein anerkannt, dass derjenige, der Geld als Vorschuss nimmt, auch verpflichtet ist, den Vorschuss dem Vorschussgeber zurückzuzahlen, wenn und soweit die bevorschusste Forderung nicht entsteht. Bei einer Vorschussgewährung sind sich Vorschussnehmer und Vorschussgeber darüber einig, dass der Vorschuss auf die Forderung zu verrechnen ist. Sollte die Forderung aber nicht oder nicht zeitgerecht entstehen, ist der Vorschussnehmer verpflichtet, dem Vorschussgeber den erhaltenen Vorschuss zurückzugewähren (Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 03.03.2009, 14 S 361/08, zitiert nach juris, Rn. 57). Die Regelung in den Vereinbarungen Band I Bl. 25 f. und Band I Bl. 48 d.A. gibt damit nur wieder, was bereits aus allgemeinen Grundsätzen folgt.
120

Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass der Beklagte vorträgt, ihm werde der Vorschuss unverzüglich ins Soll gestellt, obwohl doch die hohe Wahrscheinlichkeit bestehe, dass er zumindest einen Teil des Vorschusses mit den nachlaufenden Provisionseinnahmen ins Verdienen bringen werde. Denn der Beklagte hat ja auch den Vorschuss bereits in der Vergangenheit in voller Höhe erhalten, so dass die Rückforderung keine unangemessene Benachteiligung darstellt. Falls der Beklagte tatsächlich weitere Provisionsansprüche ratierlich verdient, dann bleibt ihm deren Geltendmachung unbenommen.
121

9.) Hinsichtlich der Höhe des klägerischen Anspruchs stehen den geleisteten Vorauszahlungen der Klägerin an den Beklagten in Höhe von 12 x 3000,- Euro = 36.000,- verdiente Provisionen in Höhe von 19.979,64 entgegen (vgl. das erstinstanzliche Urteil, Bl. 11 = Band II Bl. 224 d.A). Das Landgericht hat darum zu Recht den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 16.020,36 Euro zu zahlen.
122

10.) Allerdings hat der Beklagte gegen die Klägerin einen Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges aus § 87 c Abs. II HGB, den er dem Zahlungsanspruch der Klägerin als Einrede entgegensetzt hat, so dass nur Verurteilung Zug um Zug zu erfolgen hat.
123

a) Sinn und Zweck eines Buchauszuges ist es, dass der Handelsvertreter Klarheit über seine Provisionsansprüche gewinnen und die vom Unternehmer erteilte oder zu erteilende Provisionsabrechnung nachprüfen kann (BGH, Urteil vom 21.03.2001, VIII ZR 149/99, zitiert nach juris, Rn. 18). Der Buchauszug muss die im Zeitpunkt seiner Aufstellung für die Berechnung, die Höhe und die Fälligkeit der Provisionen relevanten Geschäftsverhältnisse vollständig widerspiegeln, soweit sie sich aus den Büchern des Unternehmers entnehmen lassen (BGH, Urteil vom 21.03.2001, VIII ZR 149/99, zitiert nach juris, Rn. 18). Welche Angaben über die Geschäfte für die Provision des Handelsvertreters im Einzelfall von Bedeutung sind, hängt von der zwischen dem Handelsvertreter und dem Unternehmer geltenden Provisionsregelung ab (BGH, Urteil vom 21.03.2001, VIII ZR 149/99, zitiert nach juris, Rn. 18).
124

Dabei ist „Buchauszug“ i.S.v. § 87 c Abs. II HGB nicht im Sinne des § 259 Satz 1 HGB zu verstehen. Die Vorschriften über Buchführung und Bilanz sollen dem Kaufmann und seinen Gläubigern einen Überblick über die wirtschaftliche Lage des Unternehmens im Ganzen ermöglichen. Demgegenüber dienen die Kontrollrechte aus § 87 c HGB dazu, dem Handelsvertreter für die Geltendmachung eigener Ansprüche Kenntnisse zu verschaffen, die aus eigenem Wissen nur der Unternehmer haben kann (BGH, Urteil vom 21.03.2001, VIII ZR 149/99, zitiert nach juris, Rn. 21).
125

b) Der Beklagte rügt, dass die durch die Klägerin erteilten Buchauszüge
– erstellt unter dem 28.06.2010 für die Vermittlernummer 2.. (Band II Bl. 167 bis 171 d.A.)
– erstellt unter dem 01.07.2010 für die Vermittlernummer 1.. (Band II Bl. 155 bis 166 d.A.)

folgende Angaben nicht enthielten:

– Datum des Antrags einschließlich der Daten von Antragserweiterungen
– Datum der Annahmeerklärung/der Vertragsannahmeerklärungen des Versicherungsunternehmens
– Einlösedatum fehle bei zahlreichen Angaben in der Anlage K21
– Höhe und Datum der Zahlungseingänge (Zahlungen des Versicherungsnehmers an das Versicherungsunternehmen)
– Datum eventueller Stornierungen, Gründe der Stornierung und Datum und Art der ergriffenen Bestandserhaltungsmaßnahmen (vgl. Band II Bl. 9, Band II Bl. 187).
126

Dies trifft zu.
127

aa) Die Buchauszüge müssen das Datum von Antrag (einschließlich etwaiger Antragserweiterungen) und Annahme enthalten. Hierbei handelt es sich um Merkmale, die zur Identifizierung des Geschäftes notwendig sind; sie dienen dem Handelsvertreter dazu, den Vertrag überhaupt zuordnen zu können.
128

bb) Auch das Einlösedatum – das in den durch die Klägerin erstellten Buchauszügen nicht hinsichtlich aller Verträge enthalten ist – muss in den Buchauszug aufgenommen werden. Unter Einlösung ist die Einzahlung der vollständigen Abschlussgebühr durch den Kunden zu verstehen (vgl. Band II Bl. 38 d.A.). An dieses Datum aber ist die Fälligkeit der Provision des Beklagten geknüpft; denn sein Provisionsanspruch hinsichtlich Bausparverträgen wird erst dann zur Zahlung fällig, wenn die Abschlussgebühr voll bezahlt worden ist (vgl. § 13 des Vertrages vom 24.02./10.03.2009, Bl. 12 d.A.; § 14 Abs. I des Vertrages vom 28.08./28.09.2009, Band I Bl. 32 d.A.; § 13 Abs. I des Vertrages vom 08./14.12.2009, Bl. 53 d.A.).
129

c) Auch Höhe und Datum der Zahlungen des Versicherungsnehmers an das Versicherungsunternehmen sind in den Buchauszug aufzunehmen. Diese Angaben haben Bedeutung für die Fälligkeit des Anspruchs eines Handelsvertreters.
130

dd) Schließlich haben auch Aufnahme zu finden Datum eventueller Stornierungen, Gründe der Stornierung und Datum und Art der ergriffenen Bestandserhaltungsmaßnahmen.
131

(1) Datum und Grund der Stornierung sind aufzunehmen. Der Anspruch des Handelsvertreters auf Provisionszahlung entfällt nach § 87 a Abs. III S. 2 HGB nämlich nur dann, wenn die Nichtausführung des Vertrages auf Gründen beruht, die das Versicherungsunternehmen nicht zu vertreten hat. Der Vertreter muss darum auch darüber unterrichtet werden, wann und aus welchem Grund ein von ihm vermittelter Vertrag rückgängig gemacht worden ist (BGH, Urteil vom 21.03.2001, VIII ZR 149/99, zitiert nach juris, Rn. 26).
132

Das Datum der Stornierung ist schon deshalb von Bedeutung, weil bei einer nach Bezahlung der Prämie vorgenommenen Stornierung der unbedingte entstandene Provisionsanspruch nur noch unter engen Voraussetzungen entfallen kann (BGH, Urteil vom 21.03.2001, VIII ZR 149/99, zitiert nach juris, Rn. 26). Der Grund der Stornierung ist mitzuteilen, weil nur daraus ersichtlich wird, ob ein Vertretenmüssen des Unternehmens und damit ein Provisionsanspruch für ihn nach § 87 a Abs. III HGB überhaupt in Betracht kommt. Zwar hätte in einem Provisionsprozess das Unternehmen das Fehlen eigenen Verschuldens an der Stornierung darzulegen und zu beweisen. Es wäre aber ein für den Vertreter nicht zumutbares Prozessrisiko, wenn er Provisionsansprüche einklagen müsste, bei denen schon nach der Art des Stornierungsgrundes eindeutig ist, dass der Provisionsanspruch weggefallen ist (BGH, Urteil vom 21.03.2001, VIII ZR 149/99, zitiert nach juris, Rn. 26).
133

(2) Auch Datum und Art der ergriffenen Bestanderhaltungsmaßnahmen müssen aufgenommen werden. Angaben dazu, welche Schritte das Unternehmen im Falle einer Stornierung des Vertrages zur Erhaltung des Vertrages ergriffen hat, sind für den Provisionsanspruch des Handelsvertreters deshalb von Bedeutung, weil das Unterlassen solcher Maßnahmen dazu führen kann, dass die Nichtausführung des Vertrages im Sinne von § 87 a Abs. III S. 2 HGB vom Unternehmen zu vertreten ist (BGH, Urteil vom 21.03.2001, VIII ZR 149/99, zitiert nach juris, Rn. 27).
134

Dem kann die Klägerin nicht entgegenhalten, dass die seitens des Kunden gewählten Regelsparraten nicht durchsetzbar seien; dem Kunden stehe in der Ansparphase und mithin noch vor Zahlung der Abschlussgebühr stets ein Recht zur Kündigung zu; zudem sei durch sie eine Bestandspflege nicht geschuldet (Band III Bl. 13 d.A.). Auch wenn der Kunde ein Recht zur Kündigung hat, bleiben Bestandserhaltungsmaßnahmen möglich. Die bloße Weigerung des Bausparers zur Zahlung der Abschlussprämie lässt den Provisionsanspruch des Bausparkassenvertreters nicht entfallen, solange es der Bausparkasse möglich und zumutbar ist, die Durchführung des Vertrages durchzusetzen (OLG Frankfurt, Urteil vom 31.05.1983, 11 U 13/81, zitiert aus MDR 1983, 844).
135

11) Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 92 Abs. I S. 1 Alt. 2 ZPO. Dabei wurde als Unterliegensbetrag hinsichtlich des Zurückbehaltungsrechts/Buchauszugs ein Betrag von 5000,- Euro zugrunde gelegt.
136

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht aufgrund der §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
137

12.) Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtsache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Zulassung der Revision nicht, § 543 Abs. 2 ZPO.

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