OLG Frankfurt am Main, 01.07.2014 – 6 U 104/14

April 17, 2019

OLG Frankfurt am Main, 01.07.2014 – 6 U 104/14
Leitsatz

1. Zur fristgerechten Vollziehung einer Unterlassungsverfügung gegenüber einem im Ausland ansässigen Titelschuldner reicht es aus, wenn der Gläubiger innerhalb der Vollziehungsfrist den Antrag auf Auslandszustellung bei Gericht einreicht und die tatsächliche Zustellung „demnächst“ im Sinne von § 167 ZPO, d.h. insbesondere ohne jede vom Gläubiger zu vertretende Verzögerung, bewirkt wird (Bestätigung der Senatsrechtsprechung).

2. Der Wahrung der Vollziehungsfrist steht es in dem unter Ziffer 1. genannten Fall grundsätzlich nicht entgegen, wenn entsprechend dem eingereichten Antrag zunächst ein Zustellungsversuch ohne Anfertigung von Übersetzungen unternommen werden soll, weil davon ausgegangen werden kann, dass der Empfänger die deutsche Sprache versteht (Art. 8 I EuGVZO). Verweigert der Zustellungsempfänger jedoch mit Recht die Annahme und wird der Gläubiger auf die Verweigerung der Annahme hingewiesen, muss der Gläubiger zur fristgerechten Vollziehung unverzüglich auf die Zustellung einer Übersetzung der zuzustellenden Schriftstücke hinwirken (im Streitfall verneint).
Tenor:

In dem Rechtsstreit beabsichtigt der Senat, die Berufung der Antragstellerin gegen das am 3.4.2014 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt durch Beschluss zurückzuweisen, da die zulässige Berufung in der Sache keine Aussicht auf Erfolg hat und auch die weiteren Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO erfüllt sind.
Gründe
1

Das Landgericht hat die einstweilige Verfügung zu Recht aufgehoben, weil sie entgegen § 929 Abs. 2, 936 ZPO nicht rechtzeitig vollzogen worden ist.
2

1. Die Vollziehung einer Unterlassungsverfügung nach § 929 Abs. 2 ZPO setzt regelmäßig die fristgemäße Zustellung der einstweiligen Verfügung im Parteibetrieb voraus. Ist der Titelschuldner allerdings – wie im vorliegenden Fall – im Ausland ansässig, reicht es nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. zuletzt Beschluss vom 9.7.2013 – 6 U120/13, veröffentlicht in juris, sowie GRUR-RR 2010, 400) zur Wahrung der Vollziehungsfrist aus, wenn der Gläubiger innerhalb dieser Frist den Antrag auf Auslandszustellung bei Gericht einreicht und die tatsächliche Zustellung entweder gleichfalls innerhalb dieser Frist oder aber jedenfalls „demnächst“ im Sinne von §167 ZPO erfolgt; letzteres setzt jedenfalls voraus, dass die Zustellung ohne jede vom Gläubiger zu vertretende Verzögerung bewirkt wird (Senat a.a.O.).
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2. Danach fehlt es hier an einer fristgerechten Vollziehung. Zwar hat die Antragstellerin die Auslandszustellung innerhalb der Frist des § 929 Abs. 2 ZPO gegenüber dem Landgericht beantragt. Die tatsächliche Zustellung ist jedoch weder innerhalb dieser Frist noch „demnächst“ im dargestellten Sinn erfolgt.
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a) Die mit Beschluss vom 13.3.2013 erlassene einstweilige Verfügung des Landgerichts wurde der Antragstellerin am 15.3.2013 zugestellt. Die Vollziehungsfrist endete damit am 15.4.2013. In dieser Zeit wurde die einstweilige Verfügung der in Italien ansässigen Antragsgegnerin nicht wirksam zugestellt.
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aa) Die Antragsgegnerin hat am 15.4.2014 die Annahme der per Post übermittelten Beschlussverfügung wegen fehlender Übersetzung zu Recht verweigert. Die Zustellung wurde dadurch schwebend unwirksam (vgl. BGH, Beschl. v. 31.12.2006 – VII ZR 164/05, juris).
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Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 18.3.2013 zunächst die Auslandszustellung nach Art. 14 EuZVO, also per Einschreiben mit Rückschein, beantragt. Übersetzungen waren nicht beigefügt. Eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks ist nicht erforderlich, wenn erwartet werden kann, dass der Adressat die deutsche Sprache versteht. Dieser darf jedoch nach Art. 8 Abs. 1 EuVZO die Annahme verweigern und damit die Zustellung unwirksam machen, wenn er tatsächlich den Inhalt des in deutscher Sprache zugestellten Schriftstücks nicht versteht. Am 8.4.2013 hat die Antragsgegnerin die Annahme verweigert.
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Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass die Annahmeverweigerung unberechtigt war, weil die Antragsgegnerin die deutsche Sprache versteht. Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass es insoweit nicht auf die Sprachkenntnisse des Verkaufsleiters der Antragsgegnerin, Herrn Z1, ankommt. Die EuZVO regelt nicht, auf wessen Sprachkenntnisse bei Zustellungen an juristische Personen abzustellen ist. Nach herrschender Meinung kann allerdings nicht gefordert werden, dass ein Organmitglied die entsprechende Sprache beherrscht. Es genügt vielmehr, wenn im Rahmen einer üblichen dezentralen Organisationsstruktur eines Unternehmens die mit der Sache befasste Abteilung über einen entsprechenden Sprachkundigen verfügt, dessen Einschaltung in die Übersetzung des Schriftstücks nach den gesamten Umständen erwartet werden kann (Rauscher in MüKo zur ZPO, 4. Aufl., Anh. §§ 1067 ff., Art. 8, Rn. 12). Über die Organisationsstruktur der Antragsgegnerin wurde nichts mitgeteilt. Üblicherweise gelangen Posteingänge an die Poststelle oder einen mit Posteingängen befassten Sachbearbeiter. Von dort aus werden sie an die zuständige Abteilung weitergeleitet. Im Falle gerichtlicher Schreiben ist mit einer Weiterleitung an die Rechtsabteilung oder an die Geschäftsführung zu rechnen. Mit der Einschaltung des Verkaufsleiters ist grundsätzlich nicht zu rechnen. Auch im Streitfall ist nicht ersichtlich, dass der Verkaufsleiter mit der Beantwortung gerichtlicher Verfügungen betraut ist.
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Nichts anderes ergibt sich daraus, dass die Antragstellerin bereits die Abmahnung in deutscher Sprache per E-Mail und per Fax an die italienische Firmenzentrale geschickt hatte und die Antragsgegnerin daraufhin unverzüglich italienische Anwälte einschaltete. Der Anwalt gab sich gerade nicht mit dem deutschsprachigen Text zufrieden, sondern forderte eine englische Übersetzung der Abmahnung an (Anlage AS 32). Außerdem war die Abmahnung ausdrücklich an Herrn Z1 als Ansprechpartner gerichtet, der unstreitig der deutschen Sprache mächtig ist. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Antragstellerin die in deutscher Sprache abgefasste Abmahnung zusätzlich am Messestand in O1 einem Mitarbeiter der Antragsgegnerin übergab und dies dazu führte, dass die Antragsgegnerin binnen 30 min die beanstandeten Kennzeichnungen entfernte. Der Umstand, dass ein ausländisches Unternehmen auf einer in Deutschland stattfindenden internationalen Messe Personal vorhält, das der deutschen Sprache mächtig ist, rechtfertigt nicht die Annahme, dass auch das für die Entgegennahme von Zustellungen im Heimatland eingesetzte Personal der deutschen Sprache mächtig ist.
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Entgegen der Ansicht der Antragstellerin war nicht zu erwarten, dass die Antragsgegnerin aufgrund der Vorbefassung des Herrn Z1 diesem das gerichtliche Schreiben zur Prüfung vorlegt. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die Vorbefassung von Herrn Z1 auch denjenigen Stellen im Unternehmen der Antragsgegnerin bekannt war, die mit dem Zugang des gerichtlichen Schreibens befasst waren. Außerdem kann die betreffende Person, wenn sie der deutschen Sprache nicht mächtig ist, den Inhalt des Schreibens gar nicht feststellen. Es spielt deshalb auch keine Rolle, dass die Antragstellerin bereits in der vorprozessualen Korrespondenz gerichtliche Schritte angedroht hatte und deshalb mit gerichtlichen Schreiben gerechnet werden konnte.
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bb) Der Zustellungsmangel wurde nicht nachträglich durch die Zustellung der Übersetzung geheilt.
11

Im Fall einer berechtigten Annahmeverweigerung kann die Zustellung einer Übersetzung gemäß Art. 8 Abs. 3 EuZVO nachgeholt werden. Sofern die Zustellung – wie hier – innerhalb einer bestimmten Frist zu erfolgen hat, ist als Zustellungsdatum im Fall der Nachreichung der Tag maßgeblich, an dem das ursprüngliche Schriftstück zugestellt worden ist (Art. 8 Abs. 3 Satz 3). Mit dieser Regelung soll erreicht werden, dass die in der Verordnung vorgesehene Möglichkeit, Schriftstücke nicht in die Amtssprache des Empfangsstaats übersetzen lassen zu müssen, praktische Wirksamkeit („effet utile“) erlangt. Es soll keine „Nichtigkeit“ angenommen werden, wenn das Schriftstück von dem Empfänger mit der Begründung zurückgewiesen worden ist, dass er die Sprache nicht versteht, sondern stattdessen die Heilung ermöglicht werden (EuGH, Urteil vom 08. November 2005 – C-443/03 – Tz. 38, juris). Voraussetzung ist allerdings, dass die Übersetzung unverzüglich, also so schnell wie möglich übersandt wird (allg. Meinung, vgl. EuGH aaO Tz. 71; Rauscher in MüKo zur ZPO, aaO, Rn. 23; Zöller/Geimer, 30. Aufl., Anh. II B, Art. 8 EuVZO, Rn. 7).
12

Daran fehlt es. Das Landgericht hatte die Antragstellerin am 26.04.2013 davon in Kenntnis gesetzt, dass die Annahme der zuzustellenden Schriftstücke wegen der Sprache verweigert wurde. Die Antragstellerin teilte mit E-Mail vom 02.05.2013 mit, dass erst einmal nichts unternommen werden solle. Erst mit Schriftsatz vom 04.07.2013 bat die Antragstellerin um Übersetzung der einstweiligen Verfügung ohne Anlagen sowie um Veranlassung der Auslandszustellung. Zu diesem Zeitpunkt bestand keine Heilungsmöglichkeit mehr. Die Antragsgegnerin musste nicht mehr mit der Rückwirkung der Zustellung rechnen. Die entsprechenden Schriftstücke wurden der Beklagten am 17.09.2013 zugestellt. Erst an diesem Tag kann von einer wirksamen Zustellung ausgegangen werden. Die Vollziehungsfrist war zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen.
13

b) Unter den dargestellten Umständen ist die Zustellung auch nicht „demnächst“ im Sinne von § 167 ZPO erfolgt. Denn die Antragstellerin hat die eingetretene Verzögerung bei der Zustellung zu vertreten, weil sie es – wie bereits unter 2. a) bb) ausgeführt – versäumt hat, nach der Mitteilung über die Annahmeverweigerung unverzüglich eine Übersetzung der Beschlussverfügung sowie deren Zustellung zu veranlassen.

Die Antragstellerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 1.8.2014.

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