OLG Frankfurt am Main, 01.08.2018 – 2 WF 196/18

März 16, 2019

OLG Frankfurt am Main, 01.08.2018 – 2 WF 196/18
Leitsatz:

1.

In Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG bemisst sich der Verfahrenswert gem. § 50 Abs. 1 FamGKG mit 10 % des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten je auszugleichendem Anrecht.
2.

Als auszugleichende Anrechte sind alle Anrechte zu verstehen, die dem Grunde nach einer Teilung unterliegen, mithin auch solche, bei denen die Teilung etwa infolge einer Anwendung der §§ 6, 18 oder 17 VersAusglG unterbleibt.
3.

Andere Anrechte erhöhen den Streitwert nach § 50 Abs. 1 FamGKG nicht.
4.

Verursacht die Klärung eines Anrechts im Sinne der Ziff. 4 einen besonderen Aufwand, kann das Familiengericht dem durch eine Erhöhung des Verfahrenswertes gem. § 50 Abs. 3 FamGK Rechnung tragen. Das ist insbesondere dann nicht der Fall, wenn die Klärung letztlich nur vorsorglich erfolgt, weil bereits bekannt ist, dass beim benannten Versorgungsträger nur außerehezeitliche Anrechte bestehen dürften.

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Verfahrenswertbeschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Kirchhain vom 24.05.2018 abgeändert.

Der Verfahrenswert wird auf 1.470 € festgesetzt.
Gründe

I.

Die am XX.01.1977 geschlossene Ehe der Beteiligten wurde mit Urteil des Amtsgerichts Stadt1 vom XX.11.1998 geschieden. Zugleich wurde im Verbund der Versorgungsausgleich dergestalt durchgeführt, dass zu Lasten der Versorgungsanwartschaften des Antragstellers beim Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen auf dem Konto der Antragsgegnerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 826,11 DM begründet wurden. Die eingeholten Auskünfte hatten eine beamtenrechtliche Versorgungsanwartschaft des Antragstellers während der Ehezeit in Höhe von 2.230,06 DM und ein auf die Ehezeit bezogenes Anrecht der Antragsgegnerin in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 577,85 DM ausgewiesen.

Mit Antrag vom 07.09.2017 hat der Antragsteller die Abänderung der Versorgungsausgleichsentscheidung nach §§ 51 f. VersAusglG begehrt und zugleich eine Abänderungsauskunft des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen vom 22.05.2017 eingereicht, nach der sich nunmehr ein ehezeitlicher monatlicher Versorgungsbezug des Antragstellers in Höhe von 2.017,17 DM (1.031,36 €) ergab. Das im Verfahren beteiligte Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen teilte dem Amtsgericht sodann mit, dass die Auskunft vom 22.05.2017 im Abänderungsverfahren herangezogen werden könne, wenn beim Antragsteller während der Ehezeit keine Anwartschaften in der Rentenversicherung begründet worden seien. Eine auf Anregung des Antragsgegnervertreters daraufhin für den Antragsteller eingeholte Auskunft bei der Deutschen Rentenversicherung Bund bestätigte, dass dieser während der Ehezeit keine für die Rentenversicherung erheblichen Zeiten zurückgelegt hatte. Die für die Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund eingeholte Auskunft ergab für diese einen Ehezeitanteil der erworbenen Rentenanwartschaften in Höhe von 13,7339 Entgeltpunkten.

Mit Beschluss vom 24.05.2018 hat das Amtsgericht die Versorgungsausgleichsentscheidung vom XX.11.1998 abgeändert und hinsichtlich des Anrechts des Antragstellers die externe Teilung in Höhe von 515,68 € und hinsichtlich des Anrechts der Antragsgegnerin die interne Teilung in Höhe von 6,8670 Entgeltpunkten durchgeführt. Die gerichtlichen Kosten des Verfahrens wurden den geschiedenen Ehegatten je hälftig auferlegt und es wurde angeordnet, dass diese ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen haben.

Mit Beschluss vom selben Tag hat das Amtsgericht den Wert für das Verfahren auf 4.410 € festgesetzt. Zugrunde gelegt wurde ein dreifaches Monatseinkommen der geschiedenen Ehegatten in Höhe von insgesamt 7.350 €, von dem das Amtsgericht je 20 % für drei Anrechte angesetzt hat.

Gegen den Verfahrenswertbeschluss wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, mit der er Herabsetzung des Verfahrenswertes auf 1.470 € begehrt. Er ist der Ansicht, es seien nur zwei Anrechte zur Berechnung des Verfahrenswertes heranzuziehen, zudem sei pro Anrecht nur ein Wert von 10 % zu veranschlagen.

Das Amtsgericht hat der Beschwerde unter Hinweis auf eine Entscheidung des OLG Hamm vom 27.07.2017 -10 UF 72/17-, veröffentlicht in der FamRZ 2018, 257-258, nicht abgeholfen.

II.

Die Beschwerde des Antragstellers, über die der Senat nach Übertragung durch die Einzelrichterin gemäß § 59 Absatz 1 Satz 5 FamGKG i. V. m. § 57 Absatz 5 Satz 2 FamGKG in der nach dem Gerichtsverfassungsgesetz vorgesehenen Besetzung entscheidet, ist gemäß § 59 Absatz 1 FamGKG zulässig, insbesondere ist bei der gewünschten Herabsetzung des Verfahrenswertes um 4.270 € der erforderliche Beschwerdewert von 200 € erreicht.

Die Beschwerde ist auch begründet. Der Senat ist mit dem Antragsteller der Auffassung, dass im vorliegenden Fall für die Berechnung des Verfahrenswertes nach § 50 Absatz 1 FamGKG ein Anrecht nur mit 10 % des dreifachen Monatseinkommens der geschiedenen Eheleute anzusetzen ist und nur zwei Anrechte zugrunde zu legen sind.

Der Senat folgt nicht der im Beschluss des 10. Senats des OLG Hamm vom 27.07.2017 vertretenen Ansicht, dass aufgrund des vergleichbaren Aufwandes für Verfahren nach §§ 51 f. VersAusglG, 225 f. FamFG und Verfahren nach §§ 20 ff. VersAusglG auch in den erstgenannten Verfahren für jedes Anrecht 20 % des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten maßgebend seien (so im Ergebnis aber auch OLG Schleswig FamRZ 2014, 237). Angesichts des klaren Wortlauts des § 50 Absatz 1 Satz 1, 2. Alternative FamGKG, nach dem nur bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung der Verfahrenswert für jedes Anrecht 20 % des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten beträgt, und der laut der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses zum Gesetzentwurf vom 11.02.2009 als Sonderregel für Verfahren nach §§ 20 ff. VersAusglG anzusehen ist (BT-Drucksache 16/11903, S. 61), kommt eine analoge Anwendung der genannten Vorschrift im vorliegenden Fall nicht in Betracht (wie hier 2. Senat des OLG Hamm, Beschluss vom 16. Oktober 2013, FamRZ 2014, S. 1806-1807; Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 02. Juli 2012, FamRZ 2013, S. 724-725; Wick, in: Wick, Der Versorgungsausgleich, 4. Aufl. 2017 e) Rn. 600; Breuers, in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 52 VersAusglG Rn. 32).

Hinsichtlich der Frage, ob als Anrecht im Sinne von § 50 Absatz 1 FamGKG auch das nicht bestehende bzw. jedenfalls nicht während der Ehezeit erworbene „Anrecht“ des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund zu gelten hat, kann ebenfalls die genannte Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses herangezogen werden, nach der die Formulierung „für jedes auszugleichende Anrecht“ um das Wort „auszugleichende“ gekürzt wurde. Borth (Versorgungsausgleich, 8. Aufl. 2017, S. 708) folgert hieraus, dass ein Anrecht auch dann zur Wertbestimmung heranzuziehen ist, wenn eine auf entsprechenden Vortrag eines Ehegatten erfolgende Überprüfung ergibt, dass das Anrecht außerhalb der Ehezeit erworben wurde und deswegen weder auszugleichen noch in die Beschlussformel aufzunehmen ist. Dies scheint aber zu weitgehend. In der genannten Beschlussempfehlung heißt es:

„Damit ist klargestellt, dass jedes verfahrensgegenständliche Anrecht bei der Bestimmung des Verfahrenswertes zu berücksichtigen ist, und zwar auch dann, wenn es im Ergebnis nicht zu einem Ausgleich im Wege einer internen oder externen Teilung des Anrechts kommt.“

Hiermit dürften aber die Anrechte gemeint sein, die nach den §§ 6, 18 oder 27 VersAusglG nicht ausgeglichen werden. Hinsichtlich dieser Anrechte erfordert die Prüfung durch das Gericht und die Beteiligten nämlich tatsächlichen Aufwand, während behauptete, aber von vorneherein nicht bestehende oder außerhalb der Ehezeit erworbene Anrechte jedenfalls nach Vorliegen der – negativen – Auskunft in aller Regel weder weiterer Prüfung unterliegen noch im Tenor der Entscheidung festzustellen ist, dass sie nicht auszugleichen sind (vgl. § 224 Absatz 3 FamFG). Letztere sind daher nicht als verfahrenswerterhöhende Anrechte im Sinne von § 50 Abs. 1 Satz 1 FamGKG anzusehen (so auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16. September 2013, FamRZ 2014, 1226-1227).

Sollte im Einzelfall auch hinsichtlich eines von vorneherein nicht bestehenden oder außerhalb der Ehezeit erworbenen Anrechts eine aufwändigere Prüfung erforderlich werden, die das vorgenannte Ergebnis unbillig erscheinen lässt, kann das Gericht den Verfahrenswert insgesamt nach § 50 Ansatz 3 FamGKG erhöhen.

Ein solcher Fall ist aber vorliegend nicht gegeben, da die eingeholte Auskunft bei der Deutschen Rentenversicherung Bund für den Antragsteller eindeutig ergab, dass dort keine ehezeitlichen Anrechte erworben worden sind. Für Gegenteiliges bestanden angesichts des Umstandes, dass der Antragsteller seit 03.02.1969 als Beamter tätig war, auch keine Anhaltspunkte, die Einholung der Auskunft erfolgt rein vorsorglich.

Damit berechnet sich der Verfahrenswert wie folgt:

Nettoeinkommen der Ehegatten in drei Monaten unangegriffen 7.350 €, hiervon 2 x 10 % = 1.470 €.

Gemäß § 59 Absatz 3 FamGKG ist das Beschwerdeverfahren gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet. Eine gesonderte Kostenentscheidung war damit nicht veranlasst.

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