OLG Frankfurt am Main, 01.08.2018 – 4 U 191/17

März 16, 2019

OLG Frankfurt am Main, 01.08.2018 – 4 U 191/17
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.119,68 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.11.2012 zu zahlen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 745,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 16.06.2016 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 84% und die Beklagte 16% zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beiden Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die jeweils andere Partei durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe

I.

Der Kläger verlangt als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Herrn A gemäß §§ 133 Abs. 1, 143 Abs. 1 InsO der bis zum 04.04.2017 geltenden Fassung Zahlung von 57.240,71 € sowie Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.642,40 € aufgrund einer von dem Schuldner vorgenommenen Überweisung von dessen Konto bei der Bank1 an den Beklagten am 20.04.2012.

Die Beklagte ist eine zur Durchführung der tarifvertraglichen Urlaubsregelung im Bauhandwerk von den Tarifvertragsparteien gegründete Sozialkasse. Auf der Grundlage des für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrags über das Verfahren für den Urlaub und die Zusatzversorgung für das Baugewerbe vom 18.12.2009 (VTV-Bau) verwaltet sie den Ausgleich der Urlaubgeldsansprüche sämtlicher Arbeitnehmer der Branche zentral. Die am Sozialkassenverfahren beteiligten Unternehmen müssen monatliche Beiträge für angefallene Urlaubsgeldansprüche ihrer Arbeitnehmer entrichten und haben im Gegenzug Anspruch auf Erstattung der von ihnen an ihre jeweiligen Arbeitnehmer ausgezahlten Urlaubsgelder. Der Anspruch auf Erstattung der Urlaubsvergütung gemäß § 12 VTV entsteht monatlich, nachdem der Arbeitgeber die Urlaubsvergütung an die Arbeitnehmer ausgezahlt und die erforderlichen Daten vollständig gemeldet hat. Nach § 18 Abs. 5 VTV in der im April 2012 geltenden Fassung erfolgt die Auszahlung des bereits entstandenen Anspruchs jedoch erst dann, wenn das bei der Beklagten geführte Beitragskonto ausgeglichen ist. Eine Aufrechnung durch den Arbeitgeber ist ausgeschlossen.

Der Schuldner war als Arbeitgeber in das Sozialkassenverfahren bei der Beklagten eingebunden. Er hatte Beitragsrückstände bei der Beklagten für den Zeitraum Januar 2010 bis Februar 2011 in Höhe von rund 37.000 €, die durch zwei Vollstreckungsbescheide des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 16.08.2011 und 25.10.2011 tituliert waren. Aufgrund dieser Titel erwirkte die Beklagte am 10.02.2012 eine Pfändung des Geschäftskontos des Schuldners bei der Bank2, wodurch sie eine Auszahlung in Höhe von rund 7.700 € erlangte. Am 12.03.2012 erteilte sie einen weiteren Vollstreckungsauftrag wegen der titulierten und noch offenen Forderungen an die Obergerichtsvollzieherin B.

Am 19./20.04.2012 schloss die Beklagte mit der Bank1, bei der der Schuldner ein weiteres Konto unterhielt, eine Treuhandvereinbarung (Bl. 66 der Akte), durch welche sich das Kreditinstitut verpflichtete, für den Schuldner zum Ausgleich des Beitragskontos bei der Beklagten einen Betrag von 57.224,71 € zu überweisen unter der Auflage, dass die Beklagte innerhalb von 7 Tagen ab Zahlungseingang und Zugang der Annahmeerklärung durch das Kreditinstitut den zu diesem Zeitpunkt auf dem Beitragskonto des Schuldners verbuchten Erstattungsbetrag über 48.404,74 € auf das bei dem Kreditinstitut geführte Konto für den Schuldner überweist. Sollte die Beklagte bis zum Auszahlungszeitpunkt feststellen, dass aufgrund neuer Erkenntnisse Einwände gegen eine Auszahlung bestehen, verpflichtete sie sich, die Beitragszahlung über 57.224,71 € unverzüglich auf das Konto des Schuldners zurück zu überweisen.

Das Konto des Schuldners bei der Bank1 wies am 19.04.2012 einen Guthabenbetrag von 1.173,89 € aus. Am 20.04.2012 ging eine Überweisung der Firma X i.H.v. 57.715 € auf dem Konto ein. Ebenfalls am 20.04.2012 überwies der Schuldner 57.224,71 € (57.240,71 € abzgl. 16 € Bankspesen für Eil-Überweisung) an die Beklagte. Diese überwies ihrerseits mit Wertstellung 25.04.2012 insgesamt einen Betrag von 48.105,03 € (418,71 € + 47.686,32 €) auf das Konto des Insolvenzschuldners.

Wegen der weiteren Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.

Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass es jedenfalls an einer objektiven Gläubigerbenachteiligung fehle. Der Ausgleich des Beitragskontos bei der Beklagten durch den Insolvenzschuldner am 20.04.2012 sei für die Gläubigergesamtheit nicht nachteilig gewesen, weil bei wirtschaftlicher Betrachtung die Zahlung an und die Erstattung durch die Beklagte i.V.m. der Zahlung der Firma X als einheitlicher Akt zu sehen sei, so dass den Gläubigern anschließend nicht weniger Geld zur Verfügung gestanden habe. Die Leistung des Insolvenzschuldners sei dabei das einzige Mittel gewesen, um an die Erstattungsforderung zu gelangen. Ohne die angefochtene Rechtshandlung hätte den Gläubigern der Erstattungsbetrag nicht zur Verfügung gestanden. Bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise sei daher eine Gläubigerbenachteiligung zu verneinen. Ohne die Zahlung seitens des Schuldners mit anschließender Gutschrift der Beklagten hätte eine anfechtungsfeste Aufrechnungslage vorgelegen.

Dem Kläger ist das landgerichtliche Urteil am 07.09.2017 zugestellt worden. Am 25.09.2017 hat er einen Antrag auf Tatbestandsberichtigung gestellt, soweit das Landgericht auf Seite 2 des Urteils ausgeführt hat, dass die Beklagte am 20.04.2012 nicht nur mit der Bank1, sondern auch mit der Firma X eine Treuhandvereinbarung geschlossen habe. Dies sei unzutreffend, was sich bereits aus dem vorgelegten Dokument Bl. 66 der Akte ergebe. Die Firma X sei an der Treuhandvereinbarung nicht beteiligt gewesen. Daher sei auch die Darstellung im Urteil irreführend, dass die Firma X die Überweisung vom 20.04.2012 auf das Konto des Schuldners „nach der Treuhandvereinbarung“ vorgenommen habe. Das Landgericht hat den Tatbestandsberichtigungsantrag mit Beschluss vom 14.11.2017 (Bl. 152 d.A.) zurückgewiesen.

Der Kläger hat gegen das Urteil am 06.10.2017 Berufung eingelegt und diese am 06.11.2017 begründet. Er verfolgt seinen Klageantrag aus der 1. Instanz in vollem Umfang weiter und rügt, das Landgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass auch die Firma X an der Treuhandvereinbarung beteiligt gewesen sei, was nicht den Tatsachen entspreche. Er wiederholt und vertieft seine in der 1. Instanz vertretene Rechtsauffassung, dass durch die angefochtene Zahlung eine Gläubigerbenachteiligung im Sinne von § 129 InsO eingetreten sei. Insbesondere habe das Landgericht in diesem Zusammenhang nicht berücksichtigt, dass selbst nach der im Urteil vertretenen Rechtsauffassung eine Verkürzung des schuldnerischen Aktivvermögens in Höhe der Differenz zwischen der Überweisung des Schuldners an die Beklagte i.H.v. 57.240,71 € und dem von der Beklagten wenige Tage später erstatteten Betrag i.H.v. 47.686,32 €, mithin i.H.v. 9.555,39 € eingetreten sei. Tatsächlich sei die Aktivmasse aber in voller Höhe der schuldnerischen Zahlung verkürzt worden, weil die beiden aufgrund der Treuhandvereinbarung erbrachten Zahlungen nicht saldiert werden dürften. Im Insolvenzrecht finde eine Vorteilsausgleichung grundsätzlich nicht statt und müssten mehrere Rechtshandlungen anfechtungsrechtlich selbst dann selbstständig behandelt werden, wenn sie gleichzeitig vorgenommen wurden oder sich wirtschaftlich ergänzen. Der Abschluss der Treuhandvereinbarung, die nur vor dem Hintergrund einer zumindest konkludent zwischen der Beklagten und dem Schuldner getroffenen gesonderten Erfüllungsvereinbarung umsetzbar gewesen sei, stelle eine inkongruente Deckung dar. Entgegen der Auffassung des Landgerichts habe zu keinem Zeitpunkt eine anfechtungsfeste Aufrechnungslage bestanden. Es komme aber auch nicht darauf an, ob die Beklagte möglicherweise ihre offenen Beitragsforderungen mit den Erstattungsforderungen des Schuldners hätte aufrechnen können, da hypothetischer Kausalverläufe bei der Feststellung der Gläubigerbenachteiligung außer Betracht zu bleiben hätten. Auch sei das Landgericht nicht darauf eingegangen, dass die Treuhandvereinbarung selbst der Insolvenzanfechtung unterliege. Schließlich sei unberücksichtigt geblieben, dass die Beklagte die Treuhandvereinbarung nicht vollständig eingehalten habe, weil sie statt der vereinbarten 48.404,74 € einen etwas geringeren Betrag an den Schuldner überwiesen habe.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

II.

Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg, im übrigen ist sie unbegründet.

1. Der Kläger hat aus §§ 133 Abs.1, 143 Abs.1 InsO der bis zum 04.04.2017 geltenden Fassung einen Anspruch gegen die Beklagte auf Rückgewähr von 9.119,68 €.

a. Bei der angefochtenen Zahlung handelt es sich um eine Rechtshandlung des Schuldners.

b. Diese hat jedoch lediglich in Höhe der Differenz zwischen der Überweisung des Schuldners an die Beklagte i.H.v. 57.240,71 € zu dem von der Beklagten wenige Tage später erstatteten Betrag i.H.v. 48.105,03 €, mithin i.H.v. 9.119,68 €, zu einer objektiven Gläubigerbenachteiligung i.S.d. § 129 InsO geführt.

Durch die Überweisung des Schuldners i.H.v. 57.224,71 € an die Beklagte ist der Saldo seines Bankkontos bei der Bank1 zwar zunächst um diesen Betrag vermindert worden. Nach der zwischen der Beklagten und der Bank geschlossenen Treuhandvereinbarung verpflichtete sich allerdings die Beklagte, diesen Betrag zunächst nur treuhänderisch zu verwahren und selbst innerhalb von 7 Tagen ab Zahlungseingang und Zugang der Annahmeerklärung durch das Kreditinstitut die auf dem Beitragskonto des Schuldners verbuchte Erstattungsforderung in Höhe von 48.404,74 € auf das Konto des Schuldners zu überweisen. Erst dann durfte die Beklagte die Zahlung des Schuldners behalten und mit den offenen Beitragsforderungen verrechnen. Ansonsten wäre sie zur Rückerstattung des Betrages auf das Konto des Schuldners verpflichtet gewesen. Der Schuldner war an der Treuhandvereinbarung zwar nicht unmittelbar beteiligt, jedoch mittelbar, indem die Durchführung ohne seine Mitwirkung als Kontoinhaber nicht möglich war und er Begünstigter des Auszahlungsanspruchs hinsichtlich der Erstattungsansprüche und eines evtl. Rückforderungsanspruchs im Fall der Nichtauszahlung der Erstattungsbeträge gewesen ist. Indem die Beklagte sodann am 25.04.2012 insgesamt 48.105,03 € auf das Schuldnerkonto überwies, wodurch die treuhänderische Bindung für die zuvor erhaltenen 57.715 € erlosch, wurde die Aktivmasse lediglich in Höhe der Differenz von 9.119,68 € verkürzt.

Über die Erstattungsforderungen gegen die Beklagte für von dem Schuldner an seine Arbeitnehmer gezahlte Urlaubsvergütungen konnte er nach § 18 Abs. 5 des Tarifvertrages grundsätzlich nur verfügen, wenn sein Beitragskonto keinen Debetsaldo mehr auswies. Hierbei handelt es sich um ein Hindernis für die Durchsetzung des bereits mit der Auszahlung der Urlaubsvergütung entstandenen Anspruchs (BAG, Urteil vom 14.12.2011, 10 AZR 517/10). Die Erstattungsforderung selbst hatte für die Gläubiger daher keinen wirtschaftlichen Wert, auf den sie hätten zugreifen können, es sei denn, sie selbst hätten die Beitragsforderung zuvor ausgeglichen. Aus diesem Grund hat der BGH eine objektive Gläubigerbenachteiligung durch eine von der Sozialkasse vorgenommene Aufrechnung von rückständigen Beitragsforderungen mit Erstattungsansprüchen für vom Arbeitgeber gezahlte Urlaubsvergütungen verneint (vergleiche BGH, Beschluss vom 03.05.2018, IX ZR 150/16, juris).

Eine Gläubigerbenachteiligung wird zwar grundsätzlich nicht dadurch ausgeschlossen, dass die angefochtene Rechtshandlung der Insolvenzmasse auch Vorteile gebracht hat. Eine Saldierung der Vor- und Nachteile findet im Anfechtungsrecht nicht statt; eine Vorteilsausgleichung nach schadensersatzrechtlichen Grundsätzen ist nicht zulässig. Vielmehr ist der Eintritt einer Gläubigerbenachteiligung isoliert mit Bezug auf die konkret bewirkte Minderung des Aktivvermögens oder der Vermehrung der Passiva des Schuldners zu beurteilen (BGH, Urt. v. 2. Juni 2005 – IX ZR 263/03, ZIP 2005, 1521, 1523 [BGH 02.06.2005 – IX ZR 263/03]). Angefochten und im Interesse der Gläubigergesamtheit nach § 143 Abs. 1 InsO rückgängig zu machen ist nicht die Rechtshandlung selbst, sondern deren gläubigerbenachteiligende Wirkung, die durch die Rechtshandlung verursacht wird. Mit der Anfechtung wird nicht ein Handlungsunrecht sanktioniert. Angefochten wird vielmehr allein die durch die Rechtshandlung ausgelöste Rechtswirkung, die gläubigerbenachteiligend ist. Entscheidende Frage ist deshalb, ob die konkrete gläubigerbenachteiligende Wirkung Bestand haben soll (BGH, Urteil vom 09. Juli 2009 – IX ZR 86/08 -, Rn. 29, juris).

Jedoch kann es an einer Gläubigerbenachteiligung fehlen, wenn der Gläubiger vereinbarungsgemäß eine objektiv gleichwertige Gegenleistung erhält. Das Verbot der Berücksichtigung eines Vorteilsausgleichs betrifft Tatbestände, bei denen die benachteiligende Handlung in adäquat ursächlichem Zusammenhang mit anderen Ereignissen der Insolvenzmasse auch Vorteile gebracht hat, die jedoch keine Gegenleistung für die durch die Handlung bewirkte Vermögensminderung darstellen (BGH, Urteil vom 28. Januar 2016 – IX ZR 185/13 -, Rn. 19, juris). Wenn jedoch der gleichwertige Vorteil unmittelbar und in zurechenbarer Weise mit dem Vermögensopfer zusammenhängt, fehlt es an der objektiven Gläubigerbenachteiligung. Es sind lediglich solche Folgen zu Gunsten des Anfechtungsgegners zu berücksichtigen, die an die angefochtene Rechtshandlung selbst anknüpfen. Leistung und Gegenleistung müssen in zurechnungsrelevanter Weise voneinander abhängen, d.h. unmittelbar miteinander verknüpft sein. Dagegen verbleibt es bei einer Gläubigerbenachteiligung, wenn die angefochtene Rechtshandlung lediglich im Zusammenhang mit anderen Ereignissen der Insolvenzmasse rein tatsächlich auch Vorteile gebracht hat (BGH, Urteil vom 28.01.2016, IX ZR 185/13, NJW 2016, 2115). Diese zur Verneinung der Gläubigerbenachteiligung erforderliche unmittelbare Verknüpfung ist nicht bereits dann gegeben, wenn der Schuldner das Vermögensopfer gezielt eingesetzt hat, um den Vorteil zu erlangen. Vielmehr muss sich der Vorteil unmittelbar in einer den Nachteil ausgleichenden Mehrung des Schuldnervermögens niederschlagen (BGH Urteil vom 13.03.2003, IX ZR 64/02, NJW 2003, 1865).

Dies war vorliegend der Fall. Aufgrund der Treuhandvereinbarung bewirkte die angefochtene Zahlung unmittelbar den Wegfall des Durchsetzungshindernisses für die zu diesem Zeitpunkt auf dem Beitragskonto verbuchten Erstattungsbeträge und bildete eine unmittelbare Gegenleistung, welche in dieser Höhe eine etwaige Gläubigerbenachteiligung minderte. Es hat sich neben der angefochtenen Zahlung, die selbst den Wegfall des Durchsetzungshindernisses bewirkte, nicht ein sonstiger, der Insolvenzmasse günstiger Umstand verwirklicht. Aufgrund der Treuhandvereinbarung stand die Überweisung vom Konto des Schuldners bei der Bank1 unter der Auflage, dass die Beklagte innerhalb von 7 Tagen den Erstattungsbetrag auf das vorgenannte Konto überweist. Die Beklagte verpflichtete sich, den von dem Schuldner erhaltenen Geldbetrag in der Zwischenzeit nur treuhänderisch zu verwahren und diesen unverzüglich zurück zu überweisen, falls sie bis zum Auszahlungszeitpunkt feststellen sollte, dass aufgrund neuer Erkenntnisse Einwendungen gegen eine Auszahlung bestehen. Die Erfüllungswirkung der offenen Beitragsforderung der Beklagten durch die Überweisung vom Konto des Schuldners trat somit erst mit dem Wegfall der Treuhandauflage ein. Erst zu diesem Zeitpunkt war auch der Betrag endgültig aus dem Vermögen des Schuldners ausgeschieden, jedoch im Gegenzug der Erstattungsbetrag dem Schuldnerkonto bei der Bank gutgeschrieben worden.

Die Tatsache, dass die Beklagte letztlich nicht den vollen Erstattungsbetrag von 48.404,74 € überwies, sondern lediglich 48.105,03 €, führt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Ausweislich des als Anlage K3 vorgelegten Kontoauszugs hat die Beklagte einen Beitrag der ZVK i.H.v. 299,71 €, nach ihrem Vortrag für das Winterbaukonto, von der Erstattungsforderung des Schuldners in Abzug gebracht. Die an der Treuhandvereinbarung beteiligten Vertragsparteien haben diesem Umstand jedoch offensichtlich keine Bedeutung beigemessen, insbesondere behauptet auch der Kläger nicht, dass der Schuldner oder die Bank1 von der Beklagten wegen Nichteinhaltung der Treuhandauflage den Betrag von 57.294,71 € wieder zurückverlangt hätten. Es ist daher davon auszugehen, dass die Treuhandabrede stillschweigend zwischen den Parteien entsprechend abgeändert wurde.

c. In subjektiver Hinsicht setzt die Vorsatzanfechtung gemäß § 133 Abs. 1 S. 1 und 2 InsO voraus, dass der Schuldner bei der Rechtshandlung mit dem Vorsatz gehandelt hat, seine Gläubiger zu benachteiligen, und dass der andere Teil den Vorsatz des Schuldners zur Zeit der Handlung kannte. Die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung können – weil es sich um innere, dem Beweis nur eingeschränkt zugängliche Tatsachen handelt – meist nur mittelbar aus objektiven Tatsachen hergeleitet werden. Soweit dabei Rechtsbegriffe wie die Zahlungsunfähigkeit betroffen sind, muss deren Kenntnis außerdem oft aus der Kenntnis von Anknüpfungstatsachen erschlossen werden. Der Kenntnis von der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit steht auch im Rahmen des § 133 Abs. 1 InsO die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf eine drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit hinweisen. Dabei hat der Tatrichter die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung gemäß § 286 ZPO unter Würdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls auf der Grundlage des Gesamtergebnisses der Verhandlung und einer etwaigen Beweisaufnahme zu prüfen (zum Ganzen: BGH, Urteil vom 14.07.2016, IX ZR 188/15, Rn. 12, zit. nach juris).

Der von § 133 Abs. 1 InsO vorausgesetzte Benachteiligungsvorsatz des Schuldners ist gegeben, wenn der Schuldner bei Vornahme der Rechtshandlung (§ 140 InsO) die Benachteiligung der Gläubiger im Allgemeinen als Erfolg seiner Rechtshandlung gewollt oder als mutmaßliche Folge – sei es auch als unvermeidliche Nebenfolge eines an sich erstrebten anderen Vorteils – erkannt und gebilligt hat. Ein Schuldner, der zahlungsunfähig ist und seine Zahlungsunfähigkeit kennt, handelt in aller Regel mit Benachteiligungsvorsatz. In diesem Fall weiß der Schuldner, dass sein Vermögen nicht ausreicht, um sämtliche Gläubiger zu befriedigen. Zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 Abs. 2 S.1 InsO ist die Aufstellung einer Liquiditätsbilanz entbehrlich, wenn eine Zahlungseinstellung (§ 17 Abs. 2 S. 2 InsO) die gesetzliche Vermutung der Zahlungsunfähigkeit begründet. Die Zahlungseinstellung ist dasjenige nach außen hervortretende Verhalten des Schuldners, in dem sich typischerweise ausdrückt, dass er nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Sie kann aus einem einzelnen, aber auch aus einer Gesamtschau mehrerer darauf hindeutender, in der Rechtsprechung entwickelter Beweisanzeichen gefolgert werden (zum Ganzen: BGH, Urteil vom 24.03.2016, IX ZR 242/13, Rn. 7 m.w.N., zit. nach juris). Für eine Zahlungseinstellung reicht die tatsächliche Nichtzahlung eines erheblichen Teils der fälligen Verbindlichkeiten aus. Das gilt selbst dann, wenn tatsächlich noch geleistete Zahlungen beträchtlich sind, aber im Verhältnis zu den fälligen Gesamtschulden nicht den wesentlichen Teil ausmachen. Die Nichtzahlung einer einzigen Verbindlichkeit kann eine Zahlungseinstellung begründen, wenn die Forderung von insgesamt nicht unbeträchtlicher Höhe ist (BGH, Urteil vom 17.11.2016, IX ZR 65/15, Rn. 19 m.w.N.).

Die Kenntnis des Anfechtungsgegners von dem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners wird gemäß § 133 Abs. 1 S. 2 InsO vermutet, wenn der Anfechtungsgegner wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und die Handlung die Gläubiger benachteiligte. Kennt der Anfechtungsgegner die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, so weiß er auch, dass Leistungen aus dessen Vermögen die Befriedigungsmöglichkeit anderer Gläubiger vereiteln oder zumindest erschweren und verzögern. Mithin ist der Anfechtungsgegner regelmäßig über den Benachteiligungsvorsatz im Bilde. Dies gilt insbesondere, wenn der Schuldner gewerblich tätig ist, weil der Gläubiger in diesem Fall mit weiteren Gläubigern des Schuldners mit ungedeckten Ansprüchen rechnen muss. Der Kenntnis der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf eine drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit hinweisen. Es genügt daher, dass der Anfechtungsgegner die tatsächlichen Umstände kennt, aus denen bei zutreffender rechtlicher Bewertung die (drohende) Zahlungsunfähigkeit zweifelsfrei folgt (zum Ganzen: BGH, Urteil vom 09.06.2016, IX ZR 174/15, Rn.17; Urteil vom 17.11.2016, IX ZR 65/15, Rn.13, jeweils m.w.N., zit. nach juris).

Nach diesen Maßstäben ergibt sich aufgrund einer Gesamtwürdigung aller vorgetragenen Indizien, dass zum Zeitpunkt der Vornahme der Rechtshandlung des Schuldners am 20.04.2012 eine Zahlungseinstellung vorlag, die die gesetzliche Vermutung der Zahlungsunfähigkeit begründete und die dazu führte, dass die Zahlung auf einem Benachteiligungsvorsatz des Schuldners beruhte, den die Beklagte erkannt hat.

Maßgebend und ausreichend für diese Würdigung sind zunächst die Höhe des Rückstandes von 57.224,71 € zum Zeitpunkt der angefochtenen Zahlung sowie die Dauer des Schuldnerverzuges. Die Beitragsforderungen waren zum Teil seit über 2 Jahre unbeglichen geblieben. Hiervon war ein Teilbetrag in Höhe von ca. 37.000 € bereits tituliert, wobei die ältesten titulierten Forderungen aus dem Januar 2010 stammten. Hinzu kommt, dass ein Pfändungsversuch in das Geschäftskonto des Schuldners bei der Bank2 nur i.H.v. 7.726,57 € Erfolg hatte, ca. 2/3 der titulierten Forderung blieb dagegen unbeglichen, so dass die Beklagte wegen der Restforderung von fast 30.000 € bereits einen Vollstreckungsauftrag an die Gerichtsvollzieherin erteilt hatte. Dies stellt ein gravierendes Indiz für eine ungünstige Vermögenslage des Schuldners dar (vgl. BGH, Beschluss vom 03.04.2014, IX ZR 223/13, juris Rn. 6).

Aufgrund dieser Umstände musste sich der Beklagten der Schluss aufdrängen, dass der Schuldner mangels ausreichender Liquidität nicht in der Lage war, die seit langem fälligen Ansprüche der Beklagten zu erfüllen, und dass der gewerblich tätige Schuldner noch weitere Gläubiger mit ungedeckten Ansprüchen hatte.

2. Dem Kläger steht der geltend gemachte Zinsanspruch aus 9.119,68 € ab dem Tag nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 01.11.2012 gemäß §§ 143 Abs. 1 S. 2 InsO a.F., 819 Abs. 1, 818 Abs. 4 BGB, 291 ZPO bis zum Inkrafttreten der Neufassung der InsO am 05.04.2017 zu. Für den folgenden Zeitraum ergibt sich der Zinsanspruch nach der Übergangsvorschrift des Artikel 103J Abs. 2 EGInsO wegen der am 05.04.2017 bereits eingetretenen Rechtshängigkeit des geltend gemachten Anspruchs jedenfalls aus § 143 Abs. 1 S. 3 InsO n.F. i.V.m. den §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.

3. Der Kläger kann ferner von der Beklagten Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten aus einem Streitwert von 9.119,68 € aus §§ 286 ff. BGB verlangen. Die Beklagte befand sich mit der Zahlung dieses Betrages bereits bei Beauftragung des jetzigen Prozessbevollmächtigten mit der außergerichtlichen Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs aufgrund der Nichterfüllung der Zahlungsaufforderung des Klägers vom 30.11.2015 in Verzug.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs.1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr.10, 711 ZPO.

Der Senat hat die Revision zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung zugelassen. Die Rechtsfrage, ob die Verknüpfung einer Zahlung des Schuldners an die Beklagte mit der Auszahlung des Erstattungsbetrages an den Schuldner durch eine Treuhandvereinbarung wie die hier vorliegende zu einer Gläubigerbenachteiligung in Höhe des an den Schuldner tatsächlich zur Auszahlung gelangten Erstattungsbetrages führt, wird in der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main unterschiedlich beurteilt. Der 23. Zivilsenat hat in seinem Urteil vom 13.04.2015 (23 U 128/14 – juris), auf das sich der Kläger zur Stützung seiner Rechtsauffassung ausdrücklich berufen hat, die Gläubigerbenachteiligung in einem im Wesentlichen gleichgelagerten Fall abweichend von der hier vertretenen Auffassung bejaht. Demgegenüber hat der 16. Zivilsenat in einem Urteil vom 07.10.2014 (16 U 43/14, Kopie im Anlagenband) die Gläubigerbenachteiligung verneint.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 3, 4 ZPO, 47 GKG.

Haben Sie Fragen? 

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

© Rechtsanwalt Krau. All rights reserved.
Powered by wearehype.eu.
© Rechtsanwalt Krau. All rights reserved.
Powered by wearehype.eu.