OLG Frankfurt am Main, 02.02.2017 – 26 Sch 3/16

März 20, 2019

OLG Frankfurt am Main, 02.02.2017 – 26 Sch 3/16
Tenor:

Der in dem Schiedsverfahren zwischen den Parteien durch das Schiedsgericht, bestehend aus dem Schiedsrichter Vorsitzender Richter am OLG Stadt1 A als Vorsitzenden und den Schiedsrichtern B und Vorsitzender Richter am OLG Stadt2 a.D. C, am 26.02.2016 ergangene mit „Beschluss“ überschriebene Kostenschiedsspruch, durch den die Antragsgegnerin verpflichtet worden ist, der Antragstellerin Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens in Höhe von 669.684,57 € zu erstatten, wird in der Form, die er durch den am 07.06.2016 erlassenen Klarstellungsschiedsspruch des Schiedsgerichts erlangt hat, für vollstreckbar erklärt und zwar mit der Einschränkung, dass die Zwangsvollstreckung nur aus einem Betrag in Höhe von 364.932,24 € erfolgen darf.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.

Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf 669.684,57 € festgesetzt.
Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt die Vollstreckbarerklärung einer mit „Beschluss“ überschriebenen schiedsrichterlichen Entscheidung über einen Kostenerstattungsanspruch für ein vorangegangenes schiedsrichterliches Verfahren in der Form eines vom Schiedsgericht am 07.06.2016 erlassenen „Klarstellungsschiedsspruchs“.

Die Antragsgegnerin erhob mit Schriftsatz vom 05.08.2009 gegen die Antragstellerin eine Schiedsklage, mit der sie die Verurteilung der Antragstellerin zur Zahlung von 15 Mio. € begehrte. Hintergrund der Schiedsklage war eine von der Antragsgegnerin bei der Antragstellerin abgeschlossene Vertrauensschadensversicherung und ein daraus abgeleiteter Anspruch der Antragsgegnerin wegen Straftaten, die ein Mitarbeiter ihrer luxemburgischen Tochtergesellschaft über ein Jahrzehnt hinweg begangen hatte.

Im Verlauf des schiedsgerichtlichen Verfahrens lehnte der Senat eine von der Antragstellerin beantragte Bestellung eines Ersatzschiedsrichters durch Beschluss vom 30.01.2014 zum Az. 26 SchH 5/12 (Anlage AG 1, Anlagenband) ab. Nachdem es in dem Schiedsverfahren aus zwischen den Parteien streitigen Gründen bis Mai 2015 noch zu keiner Entscheidung des Schiedsgerichtes, insbesondere auch hinsichtlich der von der Antragstellerin gerügten Zulässigkeit des Verfahrens gekommen war, nahm die Antragsgegnerin die Schiedsklage mit Schriftsatz vom 21.05.2015 zurück. Die Antragsgegnerin verfolgt ihr Klagebegehren nunmehr vor einem staatlichen Gericht.

Das Schiedsgericht stellte mit einem Beschluss vom 28.09.2015 (Anlage AST 1, Bl. 42 ff. d.A.) die Beendigung des schiedsrichterlichen Verfahrens fest und erlegte die Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens einschließlich der den Parteien erwachsenen und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten dem Grunde nach der Antragsgegnerin auf. Das Schiedsgericht kündigte in dem Beschluss außerdem an, über die Höhe der von der Antragsgegnerin zu tragenden Kosten in einem gesonderten Schiedsspruch zu entscheiden.

Im nachfolgenden Verfahren legte die Antragstellerin zu den von ihr geltend gemachten außergerichtlichen Kosten u.a. einen Schriftsatz vom 25.09.2015 mit Anlagen vor, in denen die angegebenen anwaltlichen Stundenhonorare und Auslagen aufgeschlüsselt und sowohl die Richtigkeit der Abrechnungen als auch der vollständige Ausgleich der geltend gemachten Kosten und Auslagen der Bevollmächtigten der Antragstellerin und der luxemburgischen Anwälte anwaltlich versichert wurde. Anstelle einer Darstellung der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz der Antragstellerin vom 25.09.2015 nebst Anlagen (Anlage AG 11, Anlagenband) Bezug genommen.

Die Antragsgegnerin beantragte mit Schriftsatz vom 22.09.2015 (Anlage AG 10, Anlagenband) mündliche Verhandlung über die Höhe der geltend gemachten Anwaltskosten und erhob mit Schriftsätzen vom 05.10.2015 (Anlage AG 12, Anlagenband), 28.10.2015 (Anlage AG 14, Anlagenband), 27.11.2015 (Anlage AG 15, Anlagenband) und 02.12.2015 (Anlage AG 16, Anlagenband), auf die Bezug genommen wird, verschiedene Einwendungen gegen die Erstattungsfähigkeit der von der Antragstellerin geltend gemachten Kosten.

Das Schiedsgericht unterbreitete den Parteien mit Verfügung vom 14.10.2015 (Anlage AG 13, Anlagenband u. Anlage AST 10, Bl. 327 ff. d.A.) einen Vorschlag für einen Schiedsspruch mit vereinbartem Inhalt über die Höhe der von der Antragsgegnerin an die Antragstellerin zu erstattenden Kosten. Eine entsprechende Einigung kam zwischen den Parteien nicht zustande.

Das Schiedsgericht erließ am 26.02.2016 eine mit „Beschluss“ überschriebene Entscheidung, mit der es aussprach, dass die Antragsgegnerin der Antragstellerin Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens in Höhe von 669.684,57 € zu erstatten habe. Anstelle einer Darstellung der Einzelheiten der schiedsrichterlichen Entscheidung wird auf den Beschluss des Schiedsgerichts (Anlage AST 4, Bl. 46 ff. d.A.) Bezug genommen.

Nach Zugang des Beschlusses des Schiedsgerichts zahlte die Antragsgegnerin aufgrund einer von ihr mit Schreiben an die Antragsgegnerin vom 24.03.2016 (Anlage AST 8, Bl. 60 ff. d.A.) mitgeteilten Kostenberechnung unter Hinweis darauf, dass es sich bei dem Beschluss vom 26.02.2016 nicht um einen Schiedsspruch handele, „ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage“ einen Betrag von 304.752,33 € an die Antragstellerin.

Die Antragstellerin beantragte bei dem Schiedsgericht mit einer Antragsschrift vom 01.04.2016 (Anlage AG 18, Bl. 146 ff. d.A.) den Erlass eines Auslegungs- und Ergänzungsschiedsspruchs nach § 1058 ZPO. Der Vorsitzende des Schiedsgerichts erklärte daraufhin mit einem Schreiben vom 09.04.2016 (Anlage AG 19, Bl. 151 ff. d.A.), auf das anstelle einer Darstellung der Einzelheiten Bezug genommen wird, dass kein Anlass bestehe, einen solchen Schiedsspruch zu erlassen und wies zur Begründung u.a. darauf hin, dass es sich bei der Entscheidung des Schiedsgerichts vom 26.02.2016 eindeutig um einen Schiedsspruch handele. Abschließend bat der Vorsitzende des Schiedsgerichts die Antragsgegnerin in dem Schreiben um Klarstellung, ob sie an ihrer Sichtweise festhalte, dass kein wirksamer Schiedsspruch vorliege.

Die Antragsgegnerin äußerte sich dazu mit dem Schriftsätzen vom 19.04.2016 (Anlage AG 20, Bl. 154 ff. d.A.) und 27.05.2016 (Anlage AST 16, Bl. 431 ff. d.A.), auf die anstelle einer Darstellung der Einzelheiten Bezug genommen wird. Sie hielt darin an ihrer Auffassung fest, dass es sich bei der Entscheidung vom 26.02.2016 nicht um einen Schiedsspruch handele, und erhob Einwendungen gegen die Zulässigkeit und Begründetheit des von der Antragstellerin gestellten Antrags.

Das Schiedsgericht erließ am 07.06.2016 eine als „Klarstellungsschiedsspruch“ bezeichnete Entscheidung, in der es im Tenor die Klarstellung aussprach, dass es sich bei der vom Schiedsgericht getroffenen Kostenentscheidung vom 26.02.2016 um einen Schiedsspruch im Sinne des § 1057 Abs. 2 ZPO handele. Das Schiedsgericht sprach in dem Klarstellungsschiedsspruch darüber hinaus aus, dass die Antragsgegnerin dem Grunde nach zur Tragung der weiteren Kosten des Schiedsverfahrens einschließlich der der Antragstellerin erwachsenen und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten verpflichtet sei. Anstelle einer Darstellung weiterer Einzelheiten wird auf den Klarstellungsschiedsspruch (Anlagen AG 17, Bl. 144 f. d.A. und AST 14, Bl. 415 f. d.A.) Bezug genommen.

Die Antragstellerin beantragt:

1.

Der in dem Schiedsverfahren zwischen den Parteien durch das Schiedsgericht bestehend aus dem Schiedsrichter Herrn Vorsitzender Richter am OLG Stadt1 A als Vorsitzenden und den Schiedsrichtern Herr B und Vorsitzender Richter am OLG Stadt2 a.D. Herr C am 26.02.2016 ergangene und den Parteien am 01.03.2016 bzw. am 04.03.2016 zugegangene Kostenschiedsspruch, durch den die Antragsgegnerin zur Zahlung von 669.684,57 € verurteilt worden ist, ist in der Form, die er durch den am 07.06.2016 erlassenen Klarstellungsschiedsspruch erlangt hat, für vollstreckbar zu erklären und zwar mit der Einschränkung, dass die Zwangsvollstreckung nur aus einem Betrag in Höhe von 364.932,24 € erfolgen darf.
2.

Hilfsweise: Der in dem Schiedsverfahren zwischen den Parteien durch das Schiedsgericht bestehend aus dem Schiedsrichter Vorsitzender Richter am OLG Stadt1 A als Vorsitzenden und den Schiedsrichtern B und Vorsitzender Richter am OLG Stadt2 a.D. Herr C am 26.02.2016 ergangene und den Parteien am 01.03.2016 bzw. am 04.03.2016 zugegangene Kostenschiedsspruch, durch den die Antragsgegnerin zur Zahlung von 669.684,57 € verurteilt worden ist, ist für vollstreckbar zu erklären und zwar mit der Einschränkung, dass die Zwangsvollstreckung nur aus einem Betrag in Höhe von 364.932,24 € erfolgen darf.
3.

Der von der Antragsgegnerin gestellte Antrag auf Aufhebung des Klarstellungsschiedsspruchs vom 07.06.2016 ist ebenso wie die weiteren Hilfsanträge der Antragsgegnerin abzuweisen.

Die Antragsgegnerin beantragt:

1.

Den Antrag der Antragstellerin vom 18.07.2016 auf Vollstreckbarerklärung des am 26.02.2016 in dem Schiedsverfahren zwischen den Parteien durch das Schiedsgericht (bestehend aus dem Schiedsrichter Vorsitzender Richter am OLG Stadt1 A als Vorsitzenden und den Schiedsrichtern B und Vorsitzender Richter am OLG Stadt2 a.D. C) ergangenen Beschlusses (angeblichen Kostenschiedsspruchs) auch in der Form, die er durch den „Klarstellungsschiedsspruch“ vom 07.06.2016 erhalten hat, als unzulässig zurückzuweisen.
2.

Hilfsweise den Antrag der Antragstellerin vom 18.07.2016 auf Vollstreckbarerklärung des am 26.02.2016 in dem im Antrag zu 1. genannten Schiedsverfahren zwischen den Parteien ergangenen Beschlusses, sofern es sich um einen Kostenschiedsspruch handeln sollte, auch in der Form, die er durch den „Klarstellungsschiedsspruch“ vom 07.06.2016 erhalten hat, unter Aufhebung des Schiedsspruchs auch in der Form, die er durch den „Klarstellungsschiedsspruch“ vom 07.06.2016 erhalten hat, zurückzuweisen.
3.

Hilfsweise und für den Fall, dass die Antragstellerin ihren Antrag vom 18.07.2016 auf Vollstreckbarerklärung des am 26.02.2016 in dem im Antrag zu 1. genannten Schiedsverfahren zwischen den Parteien ergangenen Beschlusses (angeblichen Kostenschiedsspruchs) auch in der Form, die er durch den „Klarstellungsschiedsspruch“ vom 07.06.2016 erhalten hat, zurücknimmt oder der Senat den Antrag des Antragstellers wegen Unzulässigkeit abweist,
a)

den am 26.02.2016 in dem im Antrag zu 1. genannten Schiedsverfahren ergangenen Beschluss (angeblichen Kostenschiedsspruch) aufzuheben.
b)

den Klarstellungsschiedsspruch vom 07.06.2016 aufzuheben.
c)

hilfsweise den am 26.02.2016 in den im Antrag zu 1. genannten Schiedsverfahren ergangenen Beschluss (angeblichen Kostenschiedsspruch) auch in der Form, die er durch den „Klarstellungsschiedsspruch“ vom 07.06.2016 erhalten hat, aufzuheben.
4.

Den Antrag der Antragstellerin vom 04.04.2016 auf Vollstreckbarerklärung des am 26.02.2016 in dem Schiedsverfahren zwischen den Parteien durch das Schiedsgericht (bestehend aus dem Schiedsrichter Vorsitzender Richter am OLG Stadt1 A als Vorsitzenden und den Schiedsrichtern B und Vorsitzender Richter am OLG Stadt2 a.D. C) ergangenen Beschlusses (angeblichen Kostenschiedsspruchs) als unzulässig zurückzuweisen.
5.

Hilfsweise den Antrag der Antragstellerin vom 04.04.2016 auf Vollstreckbarerklärung des am 26.02.2016 in dem im Antrag zu 1. genannten Schiedsverfahren zwischen den Parteien ergangenen Beschlusses, sofern es sich um einen Kostenschiedsspruch handeln sollte, unter Aufhebung des Schiedsspruchs zurückzuweisen.
6.

Hilfsweise und für den Fall, dass der Antragsteller seinen Antrag vom 04.04.2016 auf Vollstreckbarerklärung des am 26.02.2016 in dem im Antrag zu 1. genannten Schiedsverfahren zwischen den Parteien ergangenen Beschlusses (angeblichen Kostenschiedsspruchs) zurücknimmt oder der Senat den Antrag des Antragstellers wegen Unzulässigkeit abweist, den am 26.02.2016 in dem im Antrag zu 1. genannten Schiedsverfahren ergangenen Beschluss (angeblichen Kostenschiedsspruch) aufzuheben.

In Bezug auf den Beschluss des Schiedsgerichts vom 26.02.2016 vertritt die Antragsgegnerin der Ansicht, der Antrag auf Vollstreckbarerklärung sei bereits unzulässig. Es handele sich bei dem Beschluss nicht um einen Schiedsspruch, sondern um eine sonstige prozessuale Entscheidung. Aus der Begründung des Beschlusses ergebe sich, dass keine Falschbezeichnung vorliege, sondern das Schiedsgericht einen Beschluss habe erlassen wollen. Das Schiedsgericht habe den Begriff Schiedsspruch auch nicht als Oberbegriff für die Begriffe „Schiedsurteile“ und „Schiedsbeschlüsse“ verwendet. Diese beiden Begriffe seien zudem nicht existent. Soweit § 1056 ZPO in Abs. 1 von „Schiedsspruch“ und in Abs. 2 von „Beschluss“ spreche, handele es sich um zwei verschiedene prozessuale Entscheidungsformen. Der von dem Schiedsgericht erlassene Beschluss könne daher nicht mehr in einen Schiedsspruch „umgedeutet“ werden. Auch der Klarstellungsschiedsspruch könne daran nichts ändern.

Für den Fall, dass es sich bei dem Beschluss vom 26.02.2016 um einen Schiedsspruch handeln sollte, beruft sich die Antragsgegnerin auf das Vorliegen von Aufhebungsgründen gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 1 d) ZPO und gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b) ZPO.

Es liege ein Aufhebungsgrund nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 d) ZPO vor, weil der Schiedsspruch gegen § 91 ZPO verstoße. Nach dem Protokoll der konstituierenden Sitzung des Schiedsgerichts vom 11.03.2010 (Anlage AG 9, Anlagenband) habe das Schiedsgericht selbst ausgeführt, dass es sein Verfahren nach der deutschen ZPO richten werde, da die Parteien anderes nicht vereinbart hätten. Das Schiedsgericht habe danach die Geltung der ZPO angeordnet und im Folgenden die Verfahrensregeln auch nicht mehr geändert. Indem die Parteien sich über Jahre hinweg an diese Verfahrensordnung gehalten hätten, hätten beide Parteien konkludent zum Ausdruck gebracht, dass sie mit der ZPO als Verfahrensordnung einverstanden seien. Es liege daher eine konkludente Vereinbarung zwischen den Parteien vor. Die Vereinbarung führe dazu, dass die Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten nach § 91 ZPO zu beurteilen sei und Anwaltskosten deshalb lediglich in Höhe der RVG-Gebühren erstattungsfähig seien. Das Schiedsgericht habe diesen Entscheidungsmaßstab verkannt, indem es davon ausgegangen sei, dass es bei der Beurteilung der Notwendigkeit von Kosten größere Flexibilität habe als im Rahmen der §§ 91 ff. ZPO. Das Schiedsgericht habe damit ein ihm nicht zustehendes Ermessen in Anspruch genommen und durch eine Billigkeitsentscheidung gegen eine verfahrensrechtliche Bestimmung im Sinne des § 1059 Abs. 2 Nr. 1 d) ZPO verstoßen.

Das schiedsrichterliche Verfahren verstoße auch gegen § 1057 ZPO. Da § 1057 ZPO und § 91 ZPO übereinstimmend von „notwendigen Kosten“ sprächen, sei die Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten im Rahmen des § 1057 ZPO nach denselben Grundsätzen zu beurteilen wie bei § 91 ZPO. Das von dem Schiedsgericht in Anspruch genommene Ermessen bestehe im Rahmen des § 1057 Abs. 2 ZPO nach dem Gesetzeswortlaut im Gegensatz zu der nach § 1057 Abs. 1 ZPO für die Kostenverteilung geltenden Regelung nicht. Auch die Gesetzesbegründung erwähne eine Flexibilität ausschließlich im Zusammenhang mit der Kostenverteilung und den Kostenverteilungsgrundsätzen der §§ 91 ff. ZPO, während in Bezug auf die Regelung der Kostenhöhe in § 1057 Abs. 2 S. 1 ZPO keine Flexibilität erwähnt sei. Das Schiedsgericht habe das von ihm im Rahmen des § 1057 Abs. 2 ZPO in Anspruch genommene Ermessen fehlerhaft aus Abs. 1 der Vorschrift hergeleitet.

Ein Aufhebungsgrund im Sinne des § 1059 Abs. 2 Nr. 1 d) ZPO ergebe sich auch deshalb, weil der Beschluss des Schiedsgerichts gegen § 286 ZPO und § 1042 Abs. 4 S. 2 ZPO verstoße. Es bestünden auch insoweit – wie ausgeführt – eine konkludente Vereinbarung der Parteien über die Anwendung der ZPO und eine entsprechende Verfahrensbestimmung des Schiedsgerichts. In Bezug auf die Beweiswürdigung seien die Regeln des § 286 ZPO auch im Rahmen des § 1042 Abs. 4 ZPO anwendbar. Dabei sei nach der Kommentierung von Münch (MüKo ZPO 4. Aufl., § 1042, Rn. 119) und den Ausführungen von Laumen (MDR 2015, 1276, 1280) der Vollbeweis erforderlich, während eine bloße Glaubhaftmachung grundsätzlich nicht ausreiche. Das Schiedsgericht habe demgegenüber für den Nachweis der Anwaltskosten ausdrücklich keinen Vollbeweis verlangt, sondern sich mit einer anwaltlichen Versicherung begnügt. Ein Rückgriff auf die in § 104 Abs. 2 ZPO für das Kostenfestsetzungsverfahren bei staatlichen Gerichten getroffene Regelung sei nicht möglich, da im Schiedsverfahren kein Kostenfestsetzungsverfahren stattfinde und auch keine vergleichbare Situation vorliege. Während das Kostenfestsetzungsverfahren dem Rechtspfleger übertragen und auf die formale Prüfung der Kostentatbestände und die Klärung einfacher Rechtsfragen zugeschnitten sei, sei im Schiedsverfahren das Schiedsgericht selbst zur Entscheidung über die Kostenhöhe berufen. Darüber hinaus sei die Entscheidung im Kostenfestsetzungsverfahren im Beschlusswege ohne mündliche Verhandlung zu treffen, so dass beispielsweise kein Zeugenbeweis erhoben werden könne und eine Glaubhaftmachung deshalb ausreichend sein müsse. Das Schiedsgericht entscheide demgegenüber nach § 1057 Abs. 2 ZPO durch Schiedsspruch über die Kostenhöhe und damit in gleicher Weise wie über die Angelegenheit in der Hauptsache. Da keine Spezialnorm hinsichtlich des Beweismaßes für Entscheidungen des Schiedsgerichts zur Kostenhöhe bestehe, gelte die allgemeine Regelung des § 1042 Abs. 4 S. 2 ZPO, nach der die Regeln des § 286 ZPO anzuwenden seien und eine Glaubhaftmachung nicht genüge. Abweichendes könne auch nicht aus der Verfügung des Schiedsgerichts vom 14.10.2015 hergeleitet werden. Durch diese Verfügung habe das Schiedsgericht keine Änderung der Verfahrensregeln vorgenommen, sondern eine Plausibilitätsprüfung lediglich zur Begründung des unterbreiteten Vergleichsvorschlages genügen lassen. Indem das Schiedsgericht sich mit Billigkeitserwägungen wie Plausibilität und einer Glaubhaftmachung begnügt habe, habe es das Beweismaß abgesenkt und eine Billigkeitsentscheidung getroffen, die stets einen Verfahrensverstoß darstelle. Es liege insoweit nicht lediglich ein schlichter Fehler in der Entscheidungsfindung vor. Im Übrigen könne der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin im Rahmen der Glaubhaftmachung keine anwaltliche Versicherung für die luxemburgischen Rechtsanwälte und für seinen Kollegen D abgeben. Der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin habe insoweit von dem angefallenen Stundenaufwand jeweils keine eigene Kenntnis und könne daher nicht versichern, dass die abgerechneten Stunden tatsächlich angefallen seien. Es könne auch nicht sein, dass der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin – wie er nunmehr im vorliegenden Verfahren geltend mache – quasi als verlängerter Arm des Schiedsgerichts Dritte befrage und versichere, dass alles so sei, wie er es vortrage. Einerseits habe das Schiedsgericht diesen erst im vorliegenden Verfahren erfolgten Vortrag nicht berücksichtigen können. Andererseits liege aber jedenfalls deshalb ein Verfahrensfehler nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 d) ZPO vor, weil das Schiedsgericht die Beweisaufnahme und -würdigung nicht selbst vorgenommen, sondern diese dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin überlassen habe.

Es sei zudem wegen eines ordre public-Verstoßes ein Aufhebungsgrund im Sinne des § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b) ZPO gegeben, weil das Schiedsgericht in mehrfacher Hinsicht eine Willkür- und Billigkeitsentscheidung getroffen und damit das Willkürverbot aus Art. 3 Abs. 1 GG missachtet habe. Das Schiedsgericht habe – wie ausgeführt – die §§ 1057 Abs. 2, 91 ff. ZPO unbeachtet gelassen und sich bei der Entscheidung über die erstattungsfähigen Kosten mit der willkürlichen Annahme eines nicht gegebenen Ermessensspielraums nicht von rechtlichen Maßstäben leiten lassen. Eine auf nicht gegebenem Ermessen beruhende Entscheidung stelle zugleich eine Billigkeitsentscheidung dar, die eine Aufhebung nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 d) ZPO rechtfertige, da das Schiedsgericht gemäß § 1051 Abs. 3 ZPO mangels entsprechender Ermächtigung der Parteien nicht zu einer Billigkeitsentscheidung berechtigt gewesen sei. Unzulässige Billigkeitserwägungen des Schiedsgerichts lägen auch insoweit vor, als das Schiedsgericht von einer angeblichen Üblichkeit von anwaltlichen Stundenhonoraren ausgegangen sei und dies insbesondere mit dem Vorliegen einer Spezialmaterie begründet habe. Es handele sich bei diesen Aspekten nicht um rechtliche Erwägungen. Entsprechendes gelte auch für die Ausführungen des Schiedsgerichts dazu, dass jede Partei davon habe ausgehen müssen, dass auch die Gegenseite einen nach Zeitaufwand honorierten Rechtsanwalt einschalte. Die betreffende Erwägung des Schiedsgerichts sei für die Frage der Erstattungsfähigkeit der betreffenden Kosten unerheblich. Entscheidend sei allein, dass zwischen den Parteien keine Vereinbarung über eine Erstattung von Anwaltshonoraren nach Stundenaufwand getroffen worden sei. In diesem Zusammenhang stelle sich auch der Hinweis des Schiedsgerichts, dass die Schiedsrichter ebenfalls ein Stundenhonorar erhielten, als unzulässige Billigkeitserwägung dar, da die Honorierung der Schiedsrichter auf eine Vereinbarung der Parteien zurückzuführen sei, die in Bezug auf die Erstattung von Anwaltshonoraren nicht getroffen worden sei.

Eine willkürliche Billigkeitsentscheidung des Schiedsgerichts ergebe sich auch daraus, dass das Schiedsgericht keine Prüfung der Notwendigkeit der Kosten vorgenommen habe. Das Schiedsgericht habe es nach der Begründung des Schiedsspruchs rein willkürlich genügen lassen, dass die angemeldeten Kosten der Antragstellerin in keinem auffallenden Missverhältnis zum Streitwert stehen. Es sei unklar, woher das Schiedsgericht diese Voraussetzung nehme und unter welchen Voraussetzungen das Schiedsgericht von einem auffallenden Missverhältnis der Kosten zum Streitwert ausgehen wolle. Das Schiedsgericht sei nach seinen Ausführungen sogar bereit gewesen, ein bestehendes Missverhältnis zwischen Kosten und Streitwert zu akzeptieren, solange dieses nur nicht auffällig gewesen wäre, während nach rechtlichen Maßstäben lediglich die notwendigen Kosten hätten zugesprochen werden können. Das Schiedsgericht habe in diesem Zusammenhang auch das rechtliche Gehör der Antragsgegnerin verletzt, indem es ausgeführt habe, dass es auf die Einwendungen der Antragsgegnerin aus den Schriftsätzen vom 05.10.2015 und 27.11.2015 nur deshalb nicht ankomme, weil kein auffälliges Missverhältnis bestehe. Das Schiedsgericht habe damit zu erkennen gegeben, dass es sich mit der Vielzahl der (berechtigten) Einwendungen der Antragsgegnerin nicht habe auseinandersetzen wollen und einen Weg gesucht habe, diese beiseite zu schieben. Im Übrigen sei der Antragsgegnerin durch den gänzlich unsubstanziierten und größtenteils nicht einlassungsfähigen Vortrag der Antragstellerin jegliche Möglichkeit abgeschnitten worden, angemessen Stellung zu nehmen. Das Schiedsgericht habe der Antragsgegnerin durch Berücksichtigung des unsubstanziierten und nicht einlassungsfähigen Vortrags der Antragstellerin faktisch die Möglichkeit einer Stellungnahme genommen und auch insoweit das rechtliche Gehör der Antragsgegnerin verletzt. Das Zusammenspiel der willkürlichen Prüfung eines Missverhältnisses und der Nichtberücksichtigung der Einwendungen der Antragsgegnerin verdeutliche, dass ein eklatanter Verstoß gegen den ordre public vorliege.

Eine willkürliche Entscheidung, jedenfalls aber eine unzulässige Billigkeitsentscheidung, liege auch insoweit vor, als das Schiedsgericht die anwaltliche Versicherung des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin als Nachweis akzeptiert habe. Das Schiedsgericht habe sich einerseits mit einer Glaubhaftmachung begnügt, obwohl der Vollbeweis erforderlich gewesen wäre. Andererseits sei die anwaltliche Versicherung – wie ausgeführt – jedenfalls nicht geeignet gewesen, den Nachweis des Stundenaufwandes des D und der luxemburgischen Rechtsanwälte zu erbringen. Das Schiedsgericht sei auch nicht auf die Höhe der geltend gemachten Fahrt- und Kopierkosten eingegangen, obwohl diese von der Antragsgegnerin ausdrücklich gerügt worden seien. Die Antragstellerin hätte wegen der Überschreitung der vom RVG und JVEG vorgesehenen Pauschalen für Fahrt- und Kopierkosten ihren betreffenden Aufwand konkret darlegen müssen. Da das Schiedsgericht die von der Antragstellerin gewählten Pauschalen akzeptiert habe, habe es offensichtlich nach Billigkeit entschieden. Es sei auch zu rügen, dass das Schiedsgericht für die drei Tage vom 29. bis zum 31.10.2013 die Abrechnung eines Stundenaufwandes des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin von insgesamt 68,5 Stunden – bei maximal möglichen 72 Stunden – akzeptiert und hinsichtlich der Fahrtkosten einen Fahraufwand berücksichtigt habe, der über die kürzeste Strecke hinausgehe. Das Schiedsgericht habe auch insoweit keine rechtlichen Maßstäbe zugrunde gelegt, sondern eine Billigkeitsentscheidung getroffen. Entsprechendes gelte auch für weitere von der Antragsgegnerin erhobene Einwendungen, etwa im Hinblick darauf, dass die Antragstellerin im Zeitraum vom 14.04.2010 bis zum 15.05.2010 zwar Fahrtkosten nach Luxemburg in Ansatz gebracht, aber keine Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer solchen Fahrt abgerechnet und anderer Stelle sogar einen Stundenaufwand von 24 Stunden für einen Tag Anwesenheit in Luxemburg am 30.10.2013 abgerechnet habe. Das Schiedsgericht habe die betreffenden Einwendungen der Antragsgegnerin nicht in Erwägung gezogen und dadurch auch das rechtliche Gehör der Antragsgegnerin verletzt.

Das Schiedsgericht habe ferner gegen den Beibringungsgrundsatz verstoßen, indem es ohne entsprechenden Vortrag der Parteien und ohne eine Begründung davon ausgegangen sei, dass die Vereinbarung von Stundenhonoraren für Schiedsgerichtsverfahren mit internationalem Bezug und hohen Streitwerten üblich und eine ordnungsgemäße und sachkundige anwaltliche Vertretung in bedeutenden schiedsrichterlichen Verfahren sowie in Bezug auf die vorliegende Spezialmaterie nur gegen eine Vergütung nach Zeithonorar zu erhalten sei. Die Anerkennung einer Kostenerstattung von Anwaltskosten auf Basis eines Zeithonorars stelle zudem einen Verstoß gegen das im Rahmen des ordre public zu berücksichtigende Kostenschonungsgebot dar, da der Schiedsspruch insoweit mit elementaren Gerechtigkeitsvorstellungen unvereinbar sei. Das Kostenschonungsgebot gelte in Parallele zur Schadensminderungspflicht des Gläubigers auch im Rahmen des § 1057 ZPO und sei von der Antragstellerin mit der Vereinbarung von Stundenhonorarsätzen und dem Begehren nach Erstattung der betreffenden Kosten durch die Antragsgegnerin verletzt worden. Die Stundenhonorarvereinbarung stelle sich danach letztlich als Vertrag zu Lasten Dritter dar und verstoße gegen das im Rahmen des ordre public als wesentlicher Grundsatz des deutschen Rechts zu berücksichtigende Prinzip der Privatautonomie. Daneben liege auch ein Verstoß gegen die Kostentransparenz vor, die sich aus dem im Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Gebot der Rechtssicherheit ergebe. Die Kostentransparenz werde durch die Festschreibungen gesetzlicher Pauschalgebühren im GKG, JVEG und dem RVG gewährleistet und sei dadurch verletzt, dass das Schiedsgericht die Antragsgegnerin zur Erstattung von Stundenhonoraren verpflichtet habe. Es verstoße zudem gegen das Rechtsstaatsprinzip, dass das Schiedsgericht das RVG nicht beachtet, sondern die Antragsgegnerin ohne entsprechende vertragliche Vereinbarung zur Zahlung von Stundenhonoraren verpflichtet habe.

Ein ordre public-Verstoß ergebe sich schließlich auch wegen der Verletzung des rechtlichen Gehörs der Antragstellerin. Die Antragstellerin habe keine Gelegenheit gehabt, zu den Erwägungen des Schiedsgerichts Stellung zu nehmen, dass Stundenhonorarvereinbarungen, insbesondere aufgrund der Spezialmaterie üblich seien und man eine ordnungsgemäße und sachkundige anwaltliche Vertretung nur bei Zeithonoraren erhalte. Es handele sich bei den betreffenden Erwägungen nicht um Rechtsansichten, sondern um Tatsachen, die das Schiedsgericht ohne entsprechenden Parteivortrag für seine Entscheidung zu Unrecht unterstellt habe. Es sei insbesondere nicht ersichtlich, warum es keinen Rechtsanwalt geben solle, der zu den gesetzlichen Gebühren nach RVG von ca. 140.000,00 € tätig geworden wäre. Das rechtliche Gehör der Antragsgegnerin sei darüber hinaus – wie ausgeführt – dadurch verletzt worden, dass das Schiedsgericht sich mit unsubstanziiertem Vortrag der Antragstellerin begnügt und die Einwände der Antragsgegnerin nicht berücksichtigt habe. Eine weitere Verletzung des rechtlichen Gehörs der Antragsgegnerin liege darin, dass das Schiedsgericht trotz des entsprechenden Antrags der Antragsgegnerin im Zusammenhang mit der Entscheidung über die Kostenerstattung keine mündliche Verhandlung angeordnet habe.

Hinsichtlich des Klarstellungsschiedsspruchs vom 13.06.2013 vertritt die Antragsgegnerin die Auffassung, dass es sich nicht um einen Schiedsspruch, sondern um eine bloße Meinungsäußerung des Schiedsgerichts handele, die unabhängig von der Rechtsfrage, ob ein Klarstellungsschiedsspruch isoliert oder nur gemeinsam mit dem Ausgangsschiedsspruch anfechtbar sei, der Aufhebung unterliege. Der Charakter des „Klarstellungsschiedsspruchs“ als bloße Meinungsäußerung ergebe sich daraus, dass es sich bei dem Beschluss des Schiedsgerichts vom 26.02.2016 nicht um einen Schiedsspruch handele.

Die Antragsgegnerin meint, dass hinsichtlich des Klarstellungsschiedsspruchs der Aufhebungsgrund des § 1059 Abs. 2 Nr. 1 d) ZPO vorliege, weil das Schiedsgericht gegen Verfahrensvorschriften des 10. Buches der ZPO verstoßen habe. Es liege ein Verstoß gegen § 1058 ZPO vor, weil es sich bei dem Beschluss des Schiedsgerichts vom 26.02.2016 nicht um einen der Klarstellung zugänglichen außenwirksamen Schiedsspruch gehandelt habe. Auch seien die Voraussetzungen des § 1058 Abs. 1 Nr. 2 ZPO nicht erfüllt, weil das Schiedsgericht keine Auslegung vorgenommen, sondern geprüft habe, ob ein Schiedsspruch vorliege. Es könnten überdies auch lediglich Teile eines Schiedsspruchs ausgelegt werden, nicht aber der Schiedsspruch als Ganzes. § 1058 Abs. 1 Nr. 2 ZPO begründe nicht die Möglichkeit, eine rechtliche Einordnung vorzunehmen, ob es sich um einen Schiedsspruch handele.

Der „Klarstellungsschiedsspruch“ verstoße gegen die Gewährleistung rechtlichen Gehörs gemäß § 1042 Abs. 1 S. 2 ZPO, weil das Schiedsgericht die von der Antragsgegnerin in ihren Schriftsätzen vom 19.04.2016 (Anlage AG 20, Bl. 154 ff. d.A.) und 27.05.2016 (Anlage AST 16, Bl. 431 ff. d.A.) erhobenen Einwände übergangen habe. Es fehle insbesondere an Ausführungen des Schiedsgerichts zu den erhobenen Rügen, dass kein Antrag auf Auslegung eines Schiedsspruchs vorliege, kein Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin für den Antrag bestehe und die Voraussetzungen des § 1058 Abs. 1 ZPO nicht gegeben seien. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs der Antragsgegnerin rechtfertige auch die Aufhebung des „Klarstellungsschiedsspruchs“ nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b) ZPO wegen eines ordre public-Verstoßes.

Der „Klarstellungsschiedsspruch“ verstoße zudem gegen das Erfordernis der Begründung eines Schiedsspruchs gemäß § 1054 Abs. 2 ZPO. Abgesehen von dem Übergehen der von der Antragsgegnerin in ihren Schriftsätzen erhobenen Einwände lasse der „Klarstellungsschiedsspruch“ nicht einmal erkennen, ob die Entscheidung auf § 1058 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 ZPO gestützt werde. Die Bezugnahme auf das Schreiben des Vorsitzenden des Schiedsgerichts vom 09.04.2016 erfülle die Anforderungen an die Begründung eines Schiedsspruchs nicht, weil sich aus dem Schreiben des Vorsitzenden ergebe, dass der Schiedsspruch nicht in bestimmten Teilen auslegungsbedürftig und der von der Antragstellerin gestellte Antrag damit unbegründet sei.

Ferner gehe die Kostengrundentscheidung des „Klarstellungsschiedsspruchs“ ins Leere, da keine weiteren Kosten entstanden seien. Weder könnten die Schiedsrichter für den „Klarstellungsschiedsspruch“ eine zusätzliche Vergütung beanspruchen, noch seien für das Verfahren nach § 1058 ZPO weitere Rechtsanwaltskosten auf Seiten der Antragstellerin angefallen. Das Verfahren nach § 1058 ZPO sei gebührenrechtlich unselbständig und führe daher zu keiner Erhöhung der allein erstattungsfähigen RVG-Gebühren.

Die Antragstellerin ist der Auffassung, die Antragsgegnerin begehre der Sache nach eine révision au fond. Sie könne mit den schon im Schiedsverfahren geltend gemachten sachlich-rechtlichen Einwendungen, die sie jetzt erneut erhebe, nicht mehr gehört werden. Bei dem Beschluss des Schiedsgerichts vom 26.02.2016 handele es sich um einen Schiedsspruch, da es nach ganz herrschender Meinung allein auf den materiellen Sinngehalt der getroffenen Entscheidung ankomme, während die als Überschrift gewählte Bezeichnung unerheblich sei. Einer Vollstreckbarerklärung des Kostenschiedsspruchs stünden auch keine Aufhebungsgründe entgegen. Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 d) ZPO könnten nicht auf einen Verstoß gegen eine Parteivereinbarung gestützt werden, da eine Parteivereinbarung zur Ausgestaltung des Verfahrens nicht getroffen worden sei. Der im Sitzungsprotokoll der konstituierenden Sitzung enthaltene Hinweis des Schiedsgerichts, dass es sein Verfahren nach der deutschen ZPO richten werde, sei lediglich im Zusammenhang mit § 1042 Abs. 4 ZPO zu sehen und beziehe sich ausschließlich auf das 10. Buch der ZPO. Die Vorschrift des § 91 ZPO sei im Schiedsverfahren neben § 1057 ZPO nicht anwendbar. Die von der Antragsgegnerin erhobene Rüge der Verletzung des § 91 ZPO und des § 1057 ZPO betreffe auch keinen Verfahrensmangel im Sinne des § 1059 Abs. 2 Nr. 1 d) ZPO, sondern ggf. lediglich einen Fehler in der Entscheidungsfindung. § 286 ZPO sei neben der Regelung des § 1042 Abs. 4 ZPO im Schiedsverfahren nicht anwendbar. § 1042 Abs. 4 ZPO ermögliche es dem Schiedsgericht nicht nur, frei über die Art und Weise der Beweiserhebung und die zulässigen Beweismittel zu entscheiden, sondern betreffe auch das Beweismaß. Es obliege dem Schiedsgericht, ohne Bindung an die strengen Regelungen der ZPO darüber zu entscheiden, welcher Beweismittel es sich bediene und wie es sich die Überzeugung vom Vorliegen von Tatsachen verschaffe. Vor dem Hintergrund der für das Kostenfestsetzungsverfahren vor staatlichen Gerichten geltenden Regelung des § 104 Abs. 2 ZPO genüge auch im Rahmen des § 1057 ZPO eine Glaubhaftmachung. Es könne daher nicht beanstandet werden, dass sich das Schiedsgericht auf die anwaltliche Versicherung des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin gestützt habe. Dieser habe die anwaltliche Versicherung auch für die luxemburgischen Kollegen und für D abgeben können, weil letzterer über den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin abgerechnet habe und der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin sich von allen Beteiligten die Richtigkeit der Abrechnung und die Begleichung der entsprechenden Kosten ausdrücklich habe versichern lassen. Es liege auch kein Aufhebungsgrund wegen eines Verstoßes gegen den ordre public im Sinne des § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b) ZPO vor, da die von der Antragsgegnerin gerügte Verletzung von Einzelvorschriften nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keinen Verstoß gegen den ordre public begründe. Entsprechendes gelte auch für die von der Antragsgegnerin geltend gemachten Verstöße gegen den Beibringungsgrundsatz, das Kostenschonungsgebot oder die Kostentransparenz. Auch seien weder die Privatautonomie noch das Rechtsstaatsprinzip verletzt. Es liege auch keine Billigkeitsentscheidung des Schiedsgerichts und erst recht keine willkürliche Entscheidung vor. Auch sei das rechtliche Gehör der Antragsgegnerin nicht verletzt worden. Diese habe sich in ihren Schriftsätzen umfassend zur Frage der Kostenerstattung geäußert und dabei insbesondere Gelegenheit gehabt, zu den die Üblichkeit der Abrechnung und Erstattung von Stundenhonoraren betreffenden Ausführungen im Schriftsatz der Antragstellerin vom 25.09.2016 Stellung zu nehmen. Es bestünden ferner insbesondere wegen der in der E-Mail des Vorsitzenden des Schiedsgerichts vom 15.10.2015 (Anlage AST 13, Bl. 339 d.A.) enthaltenen Mitteilung, dass die Mitglieder des Schiedsgerichts den sehr umfangreichen letzten Schriftsatz der Antragsgegnerin hätten studieren und in die Überlegungen einbeziehen müssen, keine Anhaltspunkte für eine Nichtbeachtung des prozessualen Vortrages der Antragsgegnerin.

Soweit die Antragsgegnerin eine isolierte Aufhebung des Klarstellungsschiedsspruchs vom 07.06.2016 begehre, sei der Antrag unzulässig. Der Klarstellungsschiedsspruch könne dogmatisch nur gemeinsam mit dem Kostenschiedsspruch vom 26.02.2016 betrachtet werden. Es handele sich bei dem Klarstellungsschiedsspruch nicht um eine bloße Meinungsäußerung des Schiedsgerichts ohne Bindungswirkung, sondern um eine Entscheidung des Schiedsgerichts, die bei einer Gesamtbetrachtung unter Einbeziehung des Kostenschiedsspruchs vom 26.02.2016 unzweifelhaft ergebe, dass es sich insgesamt um einen Kostenschiedsspruch handele. Es liege auch kein Verstoß des Klarstellungsschiedsspruchs gegen § 1058 ZPO vor, da die erläuternde Auslegung, dass es sich um einen Kostenschiedsspruch handele, ebenso zulässig sei wie die Berichtigung eines Fehlers ähnlicher Art im Sinne des § 1058 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Außerdem umfasse der in § 1058 Abs. 1 Nr. 2 ZPO verwendete Begriff der Auslegung wegen des auf eine Vermeidung von Aufhebungsverfahren gerichteten Zwecks der Regelung auch Klarstellungen zur Vermeidung von Missverständnissen, die ein Schiedsspruch erwecken könne. Das rechtliche Gehör der Antragsgegnerin sei nicht verletzt, da diese zunächst mit Schriftsatz vom 19.04.2016 zur Frage der Zulässigkeit des Antrags auf Erlass des Klarstellungsschiedsspruchs Stellung genommen und im Folgenden mit ihrem Schriftsatz vom 27.05.2016 auf den Schriftsatz der Antragstellerin vom 18.05.2016 erwidert habe. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass das Schiedsgericht die Ausführungen der Antragsgegnerin nicht zur Kenntnis genommen habe. Das Schiedsgericht müsse sich nicht mit jedem Vorbringen ausdrücklich in den Entscheidungsgründen befassen. Es liege auch kein Verstoß gegen die Begründungspflicht gemäß § 1054 Abs. 2 ZPO vor, da das Schiedsgericht in dem Klarstellungsschiedsspruch auf die Verfügung des Vorsitzenden vom 09.04.2016 Bezug genommen habe. Die Begründung sei damit entgegen der Rechtsauffassung der Antragsgegnerin nicht widersprüchlich.

II.

Der auf die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs vom 26.02.2016 in der Fassung des Klarstellungsschiedsspruchs vom 07.06.2016 gerichtete Hauptantrag der Antragstellerin ist zulässig und begründet; die entgegenstehenden Anträge der Antragsgegnerin sind unbegründet.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main ist nach § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO für die Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung zuständig, da der Beschluss des Schiedsgerichts vom 26.02.2016 und der Klarstellungsschiedsspruch vom 07.06.2016 jeweils Frankfurt am Main als vereinbarten Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens bezeichnen.

A. Zulässigkeit des Antrags auf Vollstreckbarerklärung

Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist zulässig.

Es handelt sich bei dem Beschluss des Schiedsgerichts vom 26.02.2016 und dem Klarstellungsschiedsspruch vom 07.06.2016 nach Form und Inhalt um wirksame Schiedssprüche im Sinne des § 1054 ZPO.

Die beiden Entscheidungen des Schiedsgerichts sind jeweils im Sinne des § 1054 Abs. 1 S. 1 ZPO schriftlich erlassen und von den Schiedsrichtern unterschrieben sowie den Parteien jeweils gemäß § 1054 Abs. 4 ZPO übermittelt worden. Die Antragstellerin hat gemäß § 1064 Abs. 1 ZPO als Anlagen AST 4 (Bl. 46 ff. d.A.) und AST 14 (Bl. 415 f. d.A.) auch jeweils beglaubigte Abschriften der schiedsrichterlichen Entscheidungen vorgelegt.

Weitergehende formelle Wirksamkeitserfordernisse für einen Schiedsspruch bestehen nach § 1054 ZPO nicht. Unerheblich ist insbesondere, ob die schiedsrichterliche Entscheidung förmlich als Schiedsspruch bezeichnet ist; maßgebend ist allein der materielle Entscheidungsinhalt (Münch, MüKo ZPO 4. Aufl., § 1060 Rn. 10). Erforderlich ist eine Endentscheidung in der Sache, die auch die Frage der Kostenerstattung betreffen kann (vgl. Zöller/Geimer, ZPO 31. Aufl., § 1055 Rn. 6, 1059 Rn. 12). Der materielle Inhalt der Entscheidungen des Schiedsgerichts lässt keine Zweifel daran, dass es sich bei dem Beschluss vom 26.02.2016 und dem Klarstellungsschiedsspruch vom 07.06.2016 jeweils um Schiedssprüche handelt.

Der Beschluss des Schiedsgerichts vom 26.02.2016 enthält nach Tenor und Entscheidungsgründen eine von dem Schiedsgericht ausdrücklich auf § 1057 Abs. 2 ZPO gestützte verbindliche Entscheidung über einen der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin zustehenden prozessualen Kostenerstattungsanspruch. Die Bezeichnung der Entscheidung als Beschluss stellt den verbindlichen und abschließenden Charakter der Entscheidung nicht in Frage. Unabhängig davon, ob nach der Gesetzesterminologie eine Entscheidung über einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch gemäß § 1057 Abs. 2 ZPO als „Schiedsspruch“ zu bezeichnen ist, begründet die Verwendung des Begriffs „Beschluss“ weder Zweifel hinsichtlich der Verbindlichkeit noch hinsichtlich des abschließenden Charakters der Entscheidung über die Kostenerstattungspflicht der Antragsgegnerin. Die Entscheidungsform des Beschlusses ist im Übrigen nach der ZPO in Verfahren vor staatlichen Gerichten auch für verbindliche Entscheidungen in der Hauptsache (z.B. gemäß § 522 Abs. 1 u. Abs. 2 ZPO), insbesondere aber im Zusammenhang mit der Kostenfrage und der Kostenerstattung (vgl. z.B. § 91 a Abs. 1 ZPO, § 104 ZPO, § 269 Abs. 3 S. 3, Abs. 4 S. 1 ZPO) gebräuchlich. Es erscheint daher – ohne dass es für die Entscheidung darauf ankommt – naheliegend, dass das Schiedsgericht die im Kostenpunkt getroffene Entscheidung in Anlehnung an die für das Verfahren vor staatlichen Gerichten vorgesehene Terminologie als „Beschluss“ bezeichnet hat, um zum Ausdruck zu bringen, dass keine Entscheidung in der Hauptsache, sondern eine Nebenentscheidung über die Erstattung von Verfahrenskosten vorliegt.

Die bereits nach objektiven Maßstäben eindeutige Auslegung des Beschlusses vom 26.02.2016 als Schiedsspruch wird durch den Klarstellungsschiedsspruch vom 07.06.2016 bestätigt, da das Schiedsgericht im Tenor dieses Schiedsspruchs ausgesprochen hat, dass es sich bei dem Beschluss vom 26.02.2016 um einen Schiedsspruch im Sinne des § 1057 Abs. 2 ZPO handelt. Der Klarstellungsschiedsspruch stellt sich auch seinerseits dem materiellen Gehalt nach als Schiedsspruch und nicht als bloße Meinungsäußerung des Schiedsgerichts dar. Denn das Schiedsgericht hat seinen Willen, rechtsverbindlich über die Auslegung des Beschlusses vom 26.02.2016 zu entscheiden, mit der im Tenor des Beschlusses gewählten Formulierung und der Bezeichnung der Entscheidung als „Klarstellungsschiedsspruch“ zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht. Der Umstand, dass sich die getroffene Entscheidung lediglich auf die Auslegung des ergangenen Beschlusses bezieht, stellt den Rechtscharakter der Entscheidung als Schiedsspruch nicht in Frage, weil die Auslegung eines Schiedsspruchs nach § 1058 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 5 ZPO in Verbindung mit § 1054 ZPO ihrerseits Gegenstand eines Schiedsspruchs sein kann. Es bedarf im Zusammenhang mit der Feststellung des Rechtscharakters der Entscheidung auch keiner Erörterung, ob der Klarstellungsschiedsspruch den Anforderungen des § 1058 ZPO genügt.

Bedenken gegen die Zulässigkeit des Vollstreckbarerklärungsantrags der Antragstellerin können auch nicht daraus hergeleitet werden, dass der Klarstellungsschiedsspruch vom 07.06.2016 weder hinsichtlich der getroffenen Auslegungsentscheidung noch hinsichtlich der dem Grunde nach ausgesprochenen Kostentragungspflicht der Antragsgegnerin einen vollstreckbaren Inhalt aufweist. Denn eine Vollstreckbarerklärung dient nicht nur dazu, die Zwangsvollstreckung zu ermöglichen, sondern soll den Schiedsspruch auch gegen die Geltendmachung von Aufhebungsgründen sichern und eine zumindest teilweise Streitklärung bewirken (BGH, Beschluss v. 30.06.2006, III ZB 78/05, Rn. 10 ff., zit. nach juris, m.w.N.). Es bestehen danach auch keine Bedenken dagegen, dass die Antragstellerin eine umfassende Vollstreckbarerklärung des Kostenschiedsspruchs vom 26.02.2016 beantragt und ihr Begehren wegen der von der Antragsgegnerin geleisteten Teilzahlung nur in Bezug auf die Zwangsvollstreckung auf den verbleibenden Restbetrag beschränkt hat.

Der Hauptantrag der Antragstellerin ist ferner auch nicht deshalb unzulässig, weil er die ergangenen Schiedssprüche in einem Vollstreckbarerklärungsantrag zusammenfasst. Denn die Form der Antragstellung trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die im Klarstellungsschiedsspruch vom 07.06.2016 in der Hauptsache getroffene Auslegungsentscheidung auf den vorangegangenen Kostenschiedsspruch vom 26.02.2016 bezieht (vgl. Münch, a.a.O., § 1058 Rn. 21; Zöller/Geimer, a.a.O. § 1058 Rn. 4).

B. Begründetheit des Antrags auf Vollstreckbarerklärung

Der Vollstreckbarerklärungsantrag der Antragstellerin ist begründet, weil hinsichtlich beider Schiedssprüche keine Aufhebungsgründe im Sinne der §§ 1060 Abs. 2, 1059 Abs. 2 ZPO vorliegen.

1. Kostenschiedsspruch vom 26.02.2016

a) Rüge eines Verstoßes gegen § 91 ZPO und § 1057 ZPO

Die von der Antragsgegnerin gerügten Verstöße des Schiedsgerichts gegen § 91 ZPO und § 1057 ZPO erfüllen nicht die Anforderungen an einen Aufhebungsgrund im Sinne des § 1059 Abs. 2 Nr. 1 d) ZPO. Ein Aufhebungsgrund liegt nach dieser Vorschrift u.a. vor, wenn das schiedsrichterliche Verfahren einer Bestimmung des 10. Buches der ZPO oder einer zulässigen Vereinbarung der Parteien nicht entsprochen hat und anzunehmen ist, dass sich dies auf den Schiedsspruch ausgewirkt hat.

Als Verfahrensverstöße in diesem Sinne kommen für das zwischen den Parteien geführte Schiedsverfahren von vornherein nur Verletzungen der Verfahrensvorschriften des 10. Buchs der ZPO in Betracht, da die Parteien keine Vereinbarung über das schiedsrichterliche Verfahren getroffen haben. Eine Vereinbarung der Parteien zum Verfahren ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass das Schiedsgericht in der konstituierenden Sitzung vom 11.03.2010 nach dem Sitzungsprotokoll (Anlage AG 9, Anlagenband) u.a. Folgendes mitgeteilt hat: „Das Schiedsgericht wird sein Verfahren nach der deutschen ZPO richten, da die Parteien anderes nicht vereinbart haben.“ Die Ankündigung des Schiedsgerichts, das Verfahren nach der deutschen ZPO zu richten, stellt weder eine Parteivereinbarung dar, noch bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die betreffende Erklärung – entgegen ihrem ausdrücklichen Wortlaut – auf einer Parteivereinbarung beruhte. Der Ankündigung des Schiedsgerichts ist auch nicht zu entnehmen, dass das Schiedsgericht nicht lediglich die das schiedsrichterliche Verfahren betreffenden gesetzlichen Vorschriften des 10. Buches der ZPO anzuwenden beabsichtigte, sondern dem Verfahren davon abweichende Vorschriften der deutschen Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den staatlichen Gerichten zugrunde legen wollte. Es ist auch keine entsprechende konkludente Vereinbarung der Parteien vorgetragen oder ersichtlich. Das Vorbringen der Antragsgegnerin, dass die Parteien sich über Jahre hinweg an diese Verfahrensordnung gehalten hätten, lässt nicht erkennen, dass die Parteien – sei es auch nur durch eine bestimmte tatsächliche Handhabung – eine Einigung erzielt haben, bestimmte vom 10. Buch der ZPO abweichende Verfahrensvorschriften anzuwenden.

Grundlage der von dem Schiedsgericht im Schiedsspruch vom 26.02.2016 ausgesprochenen Kostenerstattungspflicht der Antragsgegnerin war nach den vorstehenden Ausführungen allein die nach dem 10. Buch der ZPO auf das schiedsrichterliche Verfahren anzuwendende Vorschrift des § 1057 Abs. 2 ZPO, die als prozessuale Erstattungsregelung einen von anderen materiell-rechtlichen Anspruchsgrundlagen unabhängigen Kostenerstattungsanspruch begründet (vgl. Münch, a.a.O., § 1057 Rn. 10). Die Würdigung, ob und inwieweit die tatbestandlichen Voraussetzungen dieses Kostenerstattungsanspruchs erfüllt sind, betrifft – ungeachtet der Stellung der Anspruchsnorm im 10. Buch der ZPO – nicht das schiedsrichterliche Verfahren, sondern ist Bestandteil der Entscheidungsfindung des Schiedsgerichts, die wegen des Verbots einer révision au fond im Vollstreckbarerklärungsverfahren von dem staatlichen Gericht – vorbehaltlich eines Verstoßes gegen den ordre public – inhaltlich nicht überprüft werden kann (vgl. Zöller/Geimer, a.a.O., § 1057 Rn. 10, § 1061 Rn. 40, 47; BGH, Urteil v. 10.07.1957, V ZR 123/55, WM 1957, 1196). Der Senat ist daher im Vollstreckbarerklärungsverfahren nicht befugt, die inhaltliche Richtigkeit der Rechtsanwendung zu prüfen, mit der das Schiedsgericht unter Hinweis auf Belegstellen aus Schrifttum und Rechtsprechung eine Erstattungsfähigkeit des über die Regelungen des RVG hinausgehenden Kostenaufwandes für einen nach üblichem Stundenhonorar vergüteten Rechtsanwalt begründet hat. Es bedarf daher auch keiner Entscheidung, ob aus der in § 1057 Abs. 1 ZPO enthaltenen Bezugnahme auf die den Parteien erwachsenen und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten abgeleitet werden kann, dass wegen der Übereinstimmung der Regelung mit der im Schiedsverfahren nicht unmittelbar anwendbaren Vorschrift des § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO – abweichend von der Rechtsauffassung des Schiedsgerichts – nur die nach den Gebührenvorschriften des RVG angefallenen Anwaltskosten erstattungsfähig sind.

b) Rüge eines Verstoßes gegen § 286 ZPO und § 1042 Abs. 4 S. 2 ZPO

Ein Aufhebungsgrund gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 1 d) ZPO ergibt sich auch nicht im Hinblick auf die von der Antragsgegnerin erhobene Rüge eines Verstoßes gegen § 286 ZPO und § 1042 Abs. 4 S. 2 ZPO.

Zunächst kommt auch insoweit kein Verstoß gegen eine zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung zum schiedsrichterlichen Verfahren in Betracht, weil – wie ausgeführt – zwischen den Parteien keine entsprechende Vereinbarung getroffen worden ist. Es verbleibt danach als primärer Prüfungsmaßstab die zum 10. Buch der ZPO gehörende Verfahrensregelung des § 1042 Abs. 4 S. 2 ZPO, nach der das Schiedsgericht berechtigt ist, über die Zulässigkeit einer Beweiserhebung zu entscheiden, diese durchzuführen und das Ergebnis frei zu würdigen. Soweit die Antragsgegnerin im Anschluss an die von ihr zitierten Schrifttumsnachweise (Münch, a.a.O., § 1042 Rn. 119; Hartmann, Baumbach/Lauterbach, ZPO 73. Aufl., § 1042 Rn. 10 „Beweiswürdigung“; Laumen, MDR 2015, 1276) geltend macht, dass gemäß der in § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO für das Verfahren vor den staatlichen Gerichten getroffenen Regelung auch im Schiedsverfahren als Beweismaß der Vollbeweis im Sinne einer Wahrheitsüberzeugung des Schiedsgerichts verlangt werde und eine bloße Glaubhaftmachung nicht ausreichend sei, bedarf es keiner Entscheidung, ob und inwieweit ein solcher Maßstab für das schiedsrichterliche Verfahren im Allgemeinen zugrunde zu legen ist. Denn es bestehen in Bezug auf die von dem Schiedsgericht über die Erstattung von Prozesskosten getroffene Entscheidung Besonderheiten, die es rechtfertigen, dass das Schiedsgericht von dem Beweismaß des § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO abgewichen ist und einen Vollbeweis für die von der Antragstellerin geltend gemachten Anwaltskosten nicht für erforderlich erachtet hat.

Zu beachten ist zunächst, dass im Verfahren vor den staatlichen Gerichten das Beweismaß des § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO für eine Entscheidung in der Hauptsache nicht durchweg zugrunde zu legen ist, da sich aus § 287 ZPO Beweiserleichterungen für die Feststellung der Höhe von Schadensersatzansprüchen und sonstiger vermögensrechtlicher Ansprüche ergeben, die auch die Frage der haftungsausfüllenden Kausalität betreffen (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2016, KZR 25/14, Rn. 41 f. m.w.N., zit. nach juris; Zöller/Greger, a.a.O., § 287 Rn. 1, 3). Es genügt danach für die richterliche Überzeugungsbildung ein gegenüber dem Vollbeweis geringeres Beweismaß im Sinne einer deutlich überwiegenden, auf gesicherter Grundlage beruhenden Wahrscheinlichkeit (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 41). Der Richter darf Wahrscheinlichkeitsbetrachtungen anstellen und zu Schätzungen greifen (Zöller/Greger, a.a.O., § 287 Rn. 1). Darüber hinaus räumt § 287 Abs. 1 S. 2 ZPO dem Gericht ein Ermessen ein, ob und inwieweit es eine Beweisaufnahme durchführt (vgl. Zöller/Greger, a.a.O., § 287 Rn. 6). Es kommt hinzu, dass im Verfahren vor den staatlichen Gerichten für die Feststellung der Voraussetzungen eines Kostenerstattungsanspruchs in dem dem Rechtspfleger übertragenen Kostenfestsetzungsverfahren gemäß § 104 Abs. 2 S. 1 ZPO eine Glaubhaftmachung ausreichend ist, so dass anstelle des Vollbeweises eine Wahrscheinlichkeitsfeststellung genügt (vgl. Zöller/Greger, a.a.O., § 294 Rn. 1 m.w.N.).

Vor dem Hintergrund dieser im Verfahren vor den staatlichen Gerichten geltenden Maßstäbe kann unabhängig davon, dass es sich bei § 287 ZPO und § 104 ZPO nicht um Regelungen des 10. Buchs der ZPO für das schiedsrichterliche Verfahren handelt, im Rahmen der für eine Beweiserhebung im schiedsrichterlichen Verfahren geltenden Vorschrift des § 1042 Abs. 4 S. 2 ZPO ein Verfahrensfehler nicht daraus hergeleitet werden, dass das Schiedsgericht für einen Nachweis der im Verfahren angefallenen Anwaltskosten insbesondere hinsichtlich eines anwaltlichen Zeitaufwandes in Übereinstimmung mit der Regelung des § 287 ZPO keinen Vollbeweis verlangt, sondern ein geringeres Beweismaß als ausreichend angesehen hat. Das Schiedsgericht hat daher nicht gegen die Verfahrensregelungen des 10. Buchs der ZPO verstoßen, indem es den auf Antragstellerseite angefallenen anwaltlichen Zeitaufwand nach den Gründen des Schiedsspruchs vom 26.02.2016 anhand einer Plausibilitätskontrolle der von der Antragstellerin vorgelegten Leistungsaufstellung und einer anwaltlichen Versicherung des Bevollmächtigten der Antragstellerin festgestellt hat. Eine abweichende Würdigung wäre mit den Grundsätzen der Prozessökonomie unvereinbar, weil durch eine für den Vollbeweis erforderliche aufwändige Beweiserhebung, z.B. in Form einer Zeugenvernehmung der von der Antragstellerin beauftragten auswärtigen Rechtsanwälte, auf Seiten der Antragstellerin ein weiterer – ggf. wiederum beweisbedürftiger – anwaltlichen Stundenaufwand anfiele und die Prüfung des Kostenerstattungsanspruchs auf diese Weise durch sich theoretisch endlos wiederholende weitere Beweiserhebungen zu einem unverhältnismäßigen Mehraufwand führen würde.

Der Vergleich mit der für das Verfahren vor den staatlichen Gerichten geltenden Verfahrensvorschrift des § 287 ZPO rechtfertigt zugleich auch eine Verminderung der Anforderungen an die Darlegungslast der Antragstellerin, wie sie das Schiedsgericht möglicherweise vorgenommen hat, indem es im Zusammenhang mit den an den Nachweis der Anwaltskosten gestellten Anforderungen ausgeführt hat, dass eine genaue Beschreibung der anwaltlichen Leistungen unter dem Gesichtspunkt der Geheimhaltungsbedürftigkeit problematisch sein könne (Schiedsspruch, S. 7). § 287 ZPO führt im Ergebnis auch zu einer Erleichterung der Darlegungslast, die es bei Lücken im Vortrag erlaubt, eine Schätzung vorzunehmen, soweit dafür ausreichende Anhaltspunkte dargetan sind (Zöller/Greger, a.a.O., § 287 Rn. 5 m.w.N.).

Es kann ohne einen Verstoß gegen das Verbot einer révision au fond im Vollstreckbarerklärungsverfahren nicht überprüft werden, ob das Schiedsgericht aufgrund der vorhandenen Anhaltspunkte, insbesondere der von der Antragstellerin vorgelegten Leistungsaufstellung und der anwaltlichen Versicherung des Bevollmächtigten der Antragstellerin, zu Recht davon ausgegangen ist, dass eine den verminderten Anforderungen an das Beweismaß entsprechende Wahrscheinlichkeitsfeststellung getroffen werden kann. Die Beweiswürdigung des Schiedsgerichts kann im Vollstreckbarerklärungsverfahren von dem staatlichen Gericht wegen des Verbots einer révision au fond grundsätzlich nicht durch eine eigene Beweiswürdigung ersetzt werden (vgl. Zöller/Geimer, a.a.O., § 1059 Rn. 53). Es kommt damit nicht auf den Einwand der Antragsgegnerin an, dass die anwaltliche Versicherung des Bevollmächtigten der Antragstellerin den von anderen Anwälten abgerechneten Zeitaufwand nicht nachvollziehbar belegen könne.

Es bedurfte nach der vorstehenden Würdigung in Bezug auf die Entscheidung über den Kostenerstattungsanspruch ferner keines Hinweises des Schiedsgerichts auf eine Änderung von Verfahrensregeln, da sich die von dem Schiedsgericht für die Feststellung des Kostenerstattungsanspruchs zugrunde gelegten Maßstäbe im Rahmen der verfahrensrechtlichen Regelung des § 1042 Abs. 4 S. 2 ZPO halten.

c) Rüge einer Billigkeitsentscheidung und Willkür des Schiedsgerichts

Ein Aufhebungsgrund nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 d) ZPO ergibt sich auch nicht im Hinblick auf die von der Antragsgegnerin erhobene Rüge, dass das Schiedsgericht nach Billigkeit oder willkürlich entschieden habe.

Das Schiedsgericht ist im Rahmen der im 10. Buch der Zivilprozessordnung getroffenen Verfahrensregelungen zu einer Billigkeitsentscheidung gemäß § 1051 Abs. 3 S. 1 ZPO nur befugt, wenn die Parteien es ausdrücklich dazu ermächtigt haben. Eine ohne eine solche Ermächtigung getroffene Billigkeitsentscheidung führt zu einem Mangel des schiedsgerichtlichen Verfahrens im Sinne des § 1059 Abs. 2 Nr. 1 d) ZPO (Zöller/Geimer, a.a.O., § 1059 Rn. 43). Eine Billigkeitsentscheidung zeichnet sich dadurch aus, dass sich das Schiedsgericht nicht von rechtlichen Maßstäben leiten lässt (BGH, Beschluss v. 16.12.2015, I ZB 109/14, Rn. 30; Beschluss v. 10.03.2016, I ZB 99/14, Rn. 27, jeweils zit. nach juris).

Der Schiedsspruch vom 28.02.2016 bietet entgegen der Rechtsauffassung der Antragsgegnerin keine Anhaltspunkte dafür, dass das Schiedsgericht, das von den Parteien nicht zu einer Billigkeitsentscheidung ermächtigt war, über die der Antragstellerin zu erstattenden Kosten nach Billigkeit entschieden hat. Der Schiedsspruch legt der Feststellung des Kostenerstattungsanspruchs der Antragstellerin ausdrücklich die gesetzliche Regelung des § 1057 ZPO zugrunde und geht zutreffend davon aus, dass nach den gesetzlichen Merkmalen dieser Norm die den Parteien erwachsenen und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu erstatten sind (Schiedsspruch, S. 4 f.). Die weiteren Ausführungen des Schiedsgerichts dazu, dass die Notwendigkeit der Kosten im Rahmen des § 1057 ZPO „flexibler“ zu beurteilen sei als im Rahmen der §§ 91 ff. ZPO (Schiedsspruch, S. 5) stellt sich in diesem Zusammenhang nicht als willkürliche Inanspruchnahme eines Ermessens bei der Festlegung der Höhe der erstattungsfähigen Kosten dar, sondern wird von dem Schiedsgericht im Wege der Gesetzesauslegung als Schlussfolgerung („folgerichtig“) aus dem pflichtgemäßen Ermessen hergeleitet, das dem Schiedsgericht nach § 1057 Abs. 1 S. 2 ZPO bei der Verteilung der Kosten eingeräumt ist. Mit dieser Gesetzesauslegung begründet das Schiedsgericht zugleich die von ihm bereits an anderer Stelle (Schiedsspruch, S. 4) dargestellte und mit Nachweisen aus Rechtsprechung und Schrifttum belegte Rechtsauffassung, dass nach Zeithonorar entstandene Anwaltskosten in Konstellationen, in denen eine Abrechnung von Anwaltskosten auf Stundenbasis allgemein üblich ist, als notwendige Kosten für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung einzuordnen sind (Schiedsspruch, S. 5). Dem Schiedsspruch liegt demnach eine an die Anspruchsnorm anknüpfende Rechtsanwendung zugrunde, die nicht auf eine Bestimmung der Kostenerstattungspflicht nach Ermessen gerichtet ist und auch keine Anhaltspunkte für eine Willkür des Schiedsgerichts bietet. Soweit das Schiedsgericht zu der Frage der Üblichkeit der Abrechnung eines anwaltlichen Stundenhonorars weitere tatsächliche Ausführungen macht (Schiedsspruch, S. 5 ff.) stellt dies die von ihm zugrunde gelegte rechtliche Würdigung nicht in Frage, sondern dient lediglich dazu, die Anforderungen an die tatsächliche Notwendigkeit derartiger Kosten im Allgemeinen und für den vorliegenden Einzelfall zu begründen. Es liegt auch insoweit weder eine Billigkeitsentscheidung noch Willkür des Schiedsgerichts vor.

Soweit die Antragsgegnerin den erhobenen Einwand einer Billigkeitsentscheidung auch damit begründet, dass das Schiedsgericht bei der Würdigung des erstattungsfähigen Stundenaufwandes die Feststellung getroffen hat, dass die von der Antragstellerin geltend gemachten Kosten zu dem Streitwert in keinem auffallenden Missverhältnis stünden (Schiedsspruch, S. 8), stellen die betreffenden Ausführungen des Schiedsgerichts dem Zusammenhang nach (vgl. Schiedsspruch, S. 7) lediglich ein Element der von dem Schiedsgericht im Rahmen der Beweiswürdigung hinsichtlich der Leistungsaufstellung der Antragstellerin angestellten Plausibilitätskontrolle dar. Das Schiedsgericht hat die von der Antragstellerin geltend gemachten Kosten daher ersichtlich nicht – wie die Antragsgegnerin meint – nur unter dem Aspekt eines auffallenden Missverhältnisses zum Streitwert untersucht, sondern im Rahmen der vorgenommenen Beweiswürdigung lediglich eine dem Maßstab des § 287 ZPO entsprechende Schätzung des tatsächlichen Stundenaufwandes und seiner Notwendigkeit vorgenommen. Eine solche Schätzung nach dem Maßstab des § 287 ZPO stellt sich nicht als Billigkeitsentscheidung dar und kann im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs nicht darauf überprüft werden, ob die herangezogenen Grundlagen ausreichen und das Ergebnis auch materiell richtig ist (BGH, Beschluss v. 16.12.2015, I ZB 109/14, Rn. 30; Beschluss v. 10.03.2016, I ZB 99/14, Rn. 27). Eine abweichende Würdigung ergibt sich auch nicht daraus, dass das Schiedsgericht im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt hat, dass es auf die einzelnen Einwendungen der Antragsgegnerin aus den Schriftsätzen vom 05.10.2015 und 27.11.2015 nicht ankomme (Schiedsspruch, S. 8). Denn die betreffenden Ausführungen des Schiedsgerichts dienen dem Zusammenhang nach der Begründung, dass das Ergebnis der Beweiswürdigung durch die von der Antragsgegnerin erhobenen Einwendungen nicht in Frage gestellt wird. Dabei stützt das Schiedsgericht seine Beurteilung in dem der Bezugnahme auf die Einwendungen der Antragsgegnerin vorangehenden Satz auch nicht allein auf das Fehlen eines auffallenden Missverhältnisses zum Streitwert, sondern auch darauf, dass die „Größenordnung des Zeitaufwandes“ angesichts der Komplexität des Verfahrens nicht zu beanstanden sei. Auch insoweit ist es dem Senat im Rahmen des Vollstreckbarerklärungsverfahrens versagt, die Richtigkeit der Würdigung des Schiedsgericht zu überprüfen.

Die von der Antragsgegnerin erhobene Rüge einer Billigkeitsentscheidung kann ferner nicht darauf gestützt werden, dass das Schiedsgericht einen verfahrensrechtlich unzulässigen Beweis für die Höhe des Kostenaufwandes akzeptiert und auch nicht nachvollziehbare Auslagen anerkannt habe. Der Schiedsspruch ist hinsichtlich des zugrunde gelegten Beweismaßstabes – wie ausgeführt – verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden. Hinsichtlich der Höhe der ersatzfähigen Auslagen hat das Schiedsgericht die von ihm vorgenommene Schätzung im Zusammenhang mit der vorstehend dargestellten Zurückweisung der Einwendungen der Antragsgegnerin zwar nicht näher begründet. Es ist jedoch aus der Anerkennung pauschaler Fahrtkosten von 0,50 € je Kilometer und Kopierkosten von 0,30 € je Kopie – auch soweit diese die im RVG oder JVEG vorgesehenen Pauschalen überschreiten – nicht abzuleiten, dass das Schiedsgericht keine Schätzung vorgenommen sondern eine Billigkeitsentscheidung getroffen hat.

Da nicht feststellbar ist, dass das Schiedsgericht nach Billigkeit oder willkürlich entschieden hat, kommt in dieser Hinsicht auch kein Aufhebungsgrund nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b) ZPO wegen eines Verstoßes gegen den ordre public in Betracht.

d) Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs

Die von der Antragsgegnerin erhobene Rüge einer Verletzung ihres rechtlichen Gehörs bleibt erfolglos. Es liegt insoweit weder einen Aufhebungsgrund gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b) ZPO wegen eines ordre public-Verstoßes, noch ein Aufhebungsgrund nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 d) ZPO wegen eines Verstoßes des schiedsrichterlichen Verfahrens gegen die die Gewährleistung des rechtlichen Gehörs der Parteien betreffende Verfahrensregelung des § 1042 Abs. 1 S. 2 ZPO vor.

Ein Aufhebungsgrund nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b) ZPO besteht, wenn die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs zu einem Ergebnis führt, dass der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht. Das setzt voraus, dass dieses Ergebnis mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist. Das ist der Fall, wenn der Schiedsspruch eine Norm verletzt, die die Grundlagen des staatlichen oder wirtschaftlichen Lebens regelt, oder wenn er zu deutschen Gerechtigkeitsvorstellungen in einem untragbaren Widerspruch steht. Der Schiedsspruch muss mithin die elementaren Grundlagen der Rechtsordnung verletzen. Danach stellt nicht jeder Widerspruch der Entscheidung eines Schiedsgerichts zu zwingenden Vorschriften des deutschen Rechts einen Verstoß gegen den ordre public dar. Vielmehr muss es sich um eine nicht abdingbare Norm handeln, die Ausdruck einer für die Rechtsordnung grundlegenden Wertentscheidung des Gesetzgebers ist. Ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) stellt zugleich einen Verstoß gegen den inländischen (verfahrensrechtlichen) ordre public dar (zum Ganzen: BGH, Beschluss v. 16.12.2015, I ZB 109/14, Rn. 10 m.w.N.).

Im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Gewährleistung rechtlichen Gehörs gilt im Schiedsverfahren der Grundsatz, dass Schiedsgerichte das rechtliche Gehör im gleichen Umfang wie staatliche Gerichte gewähren müssen. Die Parteien müssen insbesondere Gelegenheit erhalten, alles vorzubringen, was ihnen für die Entscheidung des Rechtsstreits von Bedeutung zu sein scheint (zum Ganzen: Zöller/ Geimer, a.a.O., § 1042 Rn. 5 f.; OLG Frankfurt, Beschluss v. 11.04.2014, 26 Sch 13/13, Rn. 34, zit. nach juris).

Nach diesen Maßstäben kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Antragsgegnerin aus der Begründung des Schiedsspruchs vom 26.02.2016 nicht hergeleitet werden. Soweit sich die Antragsgegnerin darauf beruft, dass sie keine Gelegenheit gehabt habe, zu den tatsächlichen Ausführungen des Schiedsgerichts im Zusammenhang mit der Üblichkeit von Stundenhonorarvereinbarungen Stellung zu nehmen, da diese Umstände zuvor im Schiedsverfahren nicht vorgetragen worden seien, scheidet eine Verletzung rechtlichen Gehörs der Antragsgegnerin deshalb aus, weil für die Antragsgegnerin im Schiedsverfahren hinreichend Gelegenheit und Anlass bestand, zur Frage einer Üblichkeit der Vereinbarung anwaltlicher Stundenhonorare im Schiedsverfahren vorzutragen, nachdem die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 25.09.2015, Seite 11 f. (Anlage AG 11, Anlagenband) mit Nachweisen aus Rechtsprechung und Schrifttum zur Erstattungsfähigkeit derartiger Kosten vorgetragen und sich dabei über den Hinweis auf die Üblichkeit einer solchen Abrechnung in internationalen Schiedsverfahren hinaus auch allgemein darauf berufen hatte, dass die Erstattung von Stundensätzen in Schiedsverfahren die Regel sei. Es oblag danach in Anbetracht des Umstandes, dass die Antragstellerin ein über die Gebühren nach RVG hinausgehendes anwaltliches Zeithonorar geltend machte, der Antragsgegnerin, zur Wahrung ihrer Interessen Einwendungen gegen die Erstattungsfähigkeit von anwaltlichem Zeithonorar auch im Hinblick auf eine mögliche Üblichkeit derartiger Honorarvereinbarungen zu erheben. Die Antragsgegnerin hat sich im Übrigen zu dem betreffenden Vortrag der Antragstellerin im Schiedsverfahren in ihren Schriftsätzen vom 05.10.2015, Seite 5 (Anlage AG 12, Anlagenband) und 27.11.2015, Seite 5 ff. (Anlage AG 15, Anlagenband) auch geäußert. Es kommt danach auch kein Verstoß des Schiedsgerichts gegen den Beibringungsgrundsatz in Betracht, zumal im Schiedsverfahren keine strikte Bindung des Schiedsgerichts an den Beibringungsgrundsatz besteht, sondern im Rahmen des dem Schiedsgericht bei der Bestimmung der Verfahrensregeln gemäß § 1042 Abs. 4 S. 1 ZPO eingeräumten freien Ermessens der Sachverhalt auch von Amts wegen ermittelt werden kann (vgl. Zöller/Geimer, a.a.O., § 1042 Rn. 30; Münch, a.a.O., § 1042 Rn. 108 ff.).

Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ergibt sich auch nicht aus der Rüge der Antragsgegnerin, dass das Schiedsgericht ihre Einwendungen aus den Schriftsätzen vom 05.10.2015 und 27.11.2015 nach dem Wortlaut des Schiedsspruchs nicht berücksichtigt habe. Die verfassungsrechtliche Gewährleistung des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Schiedsgericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. BGH, Beschluss v. 10.03.2016, I ZB 99/14, Rn. 24, zit. nach juris; Zöller/Geimer, a.a.O., § 1042 Rn.11). Es besteht allerdings keine Verpflichtung des Schiedsgerichts sich in der Begründung des Schiedsspruchs mit jedem Punkt des Parteivortrags zu befassen (BGH, a.a.O.; Zöller/Geimer, a.a.O., § 1042 Rn. 11a;), zumal die Begründung von Schiedssprüchen nicht den für Urteile staatlicher Gerichte geltenden Maßstäben, sondern nur gewissen Mindestanforderungen genügen muss (Zöller/Geimer, a.a.O., § 1054 Rn. 8 m.w.N.). Dies gilt erst recht für die von dem Schiedsgericht gemäß § 1057 Abs. 2 ZPO zu treffende Entscheidung über einen Anspruch auf Erstattung von Prozesskosten, da es sich dabei um eine Nebenentscheidung handelt, der gegenüber der Entscheidung in der Hauptsache auch dann nur eine geringere Bedeutung zukommt, wenn eine Entscheidung über die Hauptsache wie im vorliegenden Fall nicht mehr zu treffen ist (vgl. BGH, Urteil v. 10.07.1957, V ZR 123/55, WM 1957, 1196).

Nach diesen Maßstäben ist nicht feststellbar, dass das Schiedsgericht die von der Antragsgegnerin gegen die von der Antragstellerin geltend gemachten Kosten erhobenen Einwendungen nicht zur Kenntnis genommen oder zumindest nicht erwogen hat. Die im Schiedsspruch gewählte Formulierung, dass es auf die einzelnen Einwendungen der Antragsgegnerin aus den Schriftsätzen vom 05.10.2015 und 27.11.2015 „daher“ nicht ankomme (Schiedsspruch, Seite 8), lässt zum einen erkennen, dass das Schiedsgericht die Einwendungen der Antragsgegnerin zur Kenntnis genommen hat und verweist zum anderen mit dem Begriff „daher“ auf die in dem vorstehenden Satz angestellten Erwägungen, die insbesondere den Hinweis enthalten, dass die Größenordnung des Zeitaufwandes angesichts der Komplexität des Verfahrens nicht zu beanstanden sei. Es ist danach erkennbar, dass das Schiedsgericht die einzelnen Einwendungen der Antragsgegnerin erwogen, aber mit der Begründung für nicht durchgreifend erachtet hat, dass sie die entsprechend § 287 ZPO im Wege einer Schätzung ermittelte Größenordnung der ersatzfähigen Kosten nicht in Frage stellen. Es kann auch nicht angenommen werden, dass der von dem Schiedsgericht gegebenen Begründung keine tatsächliche Auseinandersetzung mit den Einwendungen der Antragsgegnerin zugrunde lag, da das Schiedsgericht nach seinen Ausführungen auch eine Plausibilitätskontrolle der von der Antragstellerin vorgelegten Tätigkeitsaufstellung vorgenommen (Schiedsspruch, S. 7) und zudem die Kosten für nicht erstattungsfähig erachtet hat, die auf das von der Antragstellerin vor dem Senat zum Az. 26 SchH 5/12 geführte, erfolglos gebliebene Verfahren entfallen (Schiedsspruch, S. 8).

Soweit sich die Antragsgegnerin darauf beruft, dass das Schiedsgericht die von der Antragstellerin geltend gemachten pauschalen Fahrtkosten und Kopien trotz ausdrücklicher Rüge der Antragsgegnerin akzeptiert habe, ohne dies in dem Schiedsspruch zu begründen, handelt es sich um eine Kostenposition, der im Rahmen des vom Schiedsgericht zugesprochenen Kostenerstattungsanspruchs nur eine wirtschaftlich untergeordnete Bedeutung zukommt. Es kann daher daraus, dass das Schiedsgericht auf die Rüge der Antragsgegnerin in dem Schiedsspruch nicht eingegangen ist, nicht geschlossen werden, dass das Schiedsgericht das betreffende Vorbringen der Antragsgegnerin nicht zur Kenntnis genommen und erwogen hat. Das Schiedsgericht hat im Übrigen von den geltend gemachten Auslagen der Antragstellerin in Bezug auf das vor dem Senat zum Az. 26 SchH 5/12 geführte Verfahren Absetzungen vorgenommen (Schiedsspruch, S. 8), so dass erkennbar ist, dass das Schiedsgericht sich auch mit der Frage der Auslagenerstattung auseinandergesetzt hat.

Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Antragsgegnerin ergibt sich ferner auch nicht, soweit die Antragsgegnerin rügt, dass sich das Schiedsgericht mit unsubstantiiertem Vortrag der Antragstellerin zu den Abrechnungen, Tätigkeitsaufstellungen und der Honorarvereinbarung begnügt habe und es ihr deshalb nicht möglich gewesen sei, angemessen zu erwidern. Der Senat kann wegen des Verbots einer révision au fond nicht überprüfen, ob die von der Antragstellerin vorgetragenen Tatsachen und vorgelegten Nachweise für die vom Schiedsgericht vorgenommene Schätzung der Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Antragstellerin ausreichend waren. Es ist damit unerheblich, ob die von der Antragstellerin vorgelegten Stunden- und Tätigkeitsaufstellungen ihrer Anwälte den – allerdings ohnehin nur im Innenverhältnis zwischen einem Mandant und seinem Rechtsanwalt geltenden – Anforderungen an eine hinreichende Leistungsbeschreibung entsprachen und ob das Schiedsgericht die Höhe der vereinbarten Stundensätze auch ohne Vorlage der entsprechenden Honorarvereinbarung als nachgewiesen ansehen durfte. Maßgebend ist auch insoweit, dass im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs nicht überprüft werden kann, ob die von einem Schiedsgericht für eine Schätzung herangezogenen Grundlagen ausreichen und das Ergebnis auch materiell richtig ist (BGH, Beschluss v. 16.12.2015, I ZB 109/14, Rn. 30; Beschluss v. 10.03.2016, I ZB 99/14, Rn. 27).

Das rechtliche Gehör der Antragsgegnerin ist ferner auch nicht deshalb verletzt, weil das Schiedsgericht trotz entsprechenden Antrags der Antragsgegnerin keine mündliche Verhandlung zwecks Erörterung der Entscheidung über den Kostenerstattungsanspruch angeordnet hat. Zwar ist eine mündliche Verhandlung nach § 1047 Abs. 1 S. 2 ZPO, wenn die Parteien eine solche nicht ausgeschlossen haben, von dem Schiedsgericht in einem geeigneten Abschnitt des Verfahrens durchzuführen, wenn eine Partei es beantragt. Der gesetzlichen Regelung ist aber nicht zu entnehmen, dass neben einer in einem geeigneten Abschnitt des Verfahrens durchzuführenden Verhandlung zur Hauptsache auch hinsichtlich einer Nebenentscheidung über einen Anspruch auf Erstattung von Prozesskosten auf Antrag zwingend eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist. Ein abweichendes Verständnis wäre nicht damit in Übereinstimmung zu bringen, dass im Verfahren vor den staatlichen Gerichten gemäß § 128 Abs. 3 ZPO eine ausstehende Kostengrundentscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen kann und auch in dem dem Rechtspfleger übertragenen Kostenfestsetzungsverfahren eine mündliche Verhandlung nicht vorgesehen ist. Die Antragsgegnerin hat überdies selbst nicht schlüssig dargelegt, dass sich das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung auf den Schiedsspruch ausgewirkt haben könnte, obwohl sie ihre Einwendungen gegen den geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch in dem Schiedsverfahren umfassend schriftsätzlich vorgetragen hat. Der allgemeine Hinweis der Antragsgegnerin, das sie das Schiedsgericht bei einer mündlichen Verhandlung von der fehlerhaften Abrechnung und der mangelnden Substantiierung des Vortrags der Antragstellerin hätte überzeugen können, lässt nicht erkennen, dass die Antragsgegnerin dem Schiedsgericht in der mündlichen Verhandlung über ihr schriftsätzliches Vorbringen hinausgehende Argumente hätte aufzeigen können. Ein Aufhebungsgrund kommt im Falle einer Verletzung des rechtlichen Gehörs aber nur in Betracht, wenn nach den Darlegungen der betroffenen Partei anzunehmen ist, dass sich der Verstoß auf den Schiedsspruch ausgewirkt hat (Zöller/Geimer, a.a.O., § 1059 Rn. 40).

Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung über den Kostenerstattungsanspruch erfüllt nach der vorstehenden Würdigung zugleich auch nicht die Anforderungen an den Aufhebungsgrund des § 1059 Abs. 2 Nr. 1 d) ZPO, da weder ein Verstoß des schiedsrichterlicher Verfahrens gegen die Verfahrensregelung des § 1047 Abs. 1 S. 2 ZPO vorliegt, noch ggf. anzunehmen wäre, dass sich das Unterbleiben der mündlichen Verhandlung auf den Schiedsspruch ausgewirkt hat.

e) Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder allgemeine Rechtsgrundsätze

Ein Aufhebungsgrund gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b) ZPO wegen eines ordre public Verstoßes kann auch weder aus der von der Antragsgegnerin erhobenen Rüge der Verletzung der die Kostenerstattungspflicht regelnden Vorschrift des § 1057 ZPO noch aus der von der Antragsgegnerin geltend gemachter Verletzung allgemeiner Rechtsgrundsätze hergeleitet werden. Eine materiell-rechtlich fehlerhafte Anwendung der Kostenerstattungsregelung des § 1057 ZPO begründet keine Verletzung des materiell-rechtlichen ordre public, da eine etwaige fehlerhafte Rechtsanwendung insoweit keine Norm betrifft, die die Grundlagen des staatlichen oder wirtschaftlichen Lebens regelt. Die Rechtsauffassung des Schiedsgerichts, dass Kosten für eine prozessuale Rechtsverfolgung nach dem Maßstab der Üblichkeit auch in Form vereinbarter anwaltlicher Zeithonorare ersatzfähig sind, steht nicht in einem untragbaren Widerspruch zu deutschen Gerechtigkeitsvorstellungen oder elementaren Grundlagen der deutschen Rechtsordnung und verstößt auch unter den von der Antragsgegnerin angeführten Aspekten der Kostenschonung, der Kostentransparenz und des Prinzips der Privatautonomie nicht gegen den ordre public. Da nach anerkannten schadensrechtlichen Grundsätzen Aufwendungen, die ein wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte, ersatzfähig sind (vgl. z.B. Palandt/Grüneberg, BGB 76. Aufl., Vorb v § 249 Rn. 44 m.w.N.), bestehen im Rahmen des materiell-rechtlichen ordre public keine Bedenken dagegen, eine Erstattungspflicht für objektiv übliche Aufwendungen anzunehmen. Mit dem Maßstab der Üblichkeit wird die Kostenerstattungspflicht in einer objektiv nachvollziehbaren Weise begrenzt und dem Umfang nach nicht entgegen dem Grundsatz der Privatautonomie dem Erstattungsberechtigten überlassen. Es kommt vor diesem Hintergrund auch nicht auf die von der Antragsgegnerin in einen Zusammenhang mit dem Rechtsstaatsprinzip gestellten Kostenvorschriften des RVG an, da das RVG keine Regelungen zur Kostenerstattungspflicht Dritter trifft.

2. Klarstellungsschiedsspruch vom 07.06.2016

Hinsichtlich des Klarstellungsschiedsspruchs vom 07.06.2016 liegt ebenfalls kein Aufhebungsgrund im Sinne des § 1059 Abs. 2 ZPO vor.

Soweit die Antragsgegnerin meint, dass der Klarstellungsschiedsspruch schon deshalb aufzuheben sei, weil es sich bei dem vorangegangenen Beschluss des Schiedsgerichts vom 26.02.2016 nicht um einen Schiedsspruch gehandelt habe, ergibt sich aus den Ausführungen zur Zulässigkeit des Vollstreckbarerklärungsantrags hinsichtlich des Schiedsspruchs vom 26.02.2016, dass die Rechtsauffassung der Antragsgegnerin nicht zutrifft. Es handelt sich nach der oben dargestellten Würdigung des Senats bei dem Schiedsspruch vom 26.02.2016 – unabhängig von der in dem Klarstellungsschiedsspruch ausgesprochenen Klarstellung – nach Form und Inhalt um einen wirksamen Schiedsspruch.

Der Klarstellungsschiedsspruch vom 07.06.2016 unterliegt auch nicht wegen eines Verstoßes gegen Verfahrensvorschriften des 10. Buchs der ZPO der Aufhebung gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 1 d) ZPO.

Die Antragsgegnerin rügt zu Unrecht, dass der Klarstellungsschiedsspruch nicht die Voraussetzungen des § 1058 Abs. 1 ZPO erfülle. Die in dem Klarstellungsschiedsspruch ausgesprochene Hauptsacheentscheidung ist mit der an den Wortlaut des Tenors des Beschlusses vom 26.02.2016 anknüpfenden Klarstellung, dass es sich bei der Kostenentscheidung vom 26.02.2016 um einen Schiedsspruch im Sinne des § 1057 Abs. 2 ZPO handele, erkennbar nicht auf die Berichtigung eines Rechen-, Schreib- und Druckfehlers oder eines Fehlers ähnlicher Art gemäß § 1058 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, sondern auf eine Auslegung des vorangegangenen Schiedsspruchs im Sinne des § 1058 Abs. 1 Nr. 2 ZPO gerichtet. Dabei bezieht sich die vom Schiedsgericht vorgenommene Auslegung nicht – wie die Antragsgegnerin meint – auf den Schiedsspruch als Ganzes, sondern ausschließlich auf den Tenor des vorangegangenen Schiedsspruchs. Mit der an diesen Tenor anknüpfenden Charakterisierung der Entscheidung als Schiedsspruch im Sinne des § 1057 Abs. 2 ZPO bringt der Klarstellungsschiedsspruch zum Ausdruck, dass die dort ausgesprochene Kostentragungspflicht der Antragsgegnerin eine verbindliche Endentscheidung über den Kostenpunkt beinhaltet und sich damit nach der Willensrichtung des Schiedsgerichts als Schiedsspruch gemäß § 1057 Abs. 2 ZPO darstellt. Die vorgenommene Auslegung beschränkt sich danach im Sinne des § 1058 Abs. 1 Nr. 2 ZPO auf die Auslegung eines bestimmten Teils des vorangegangenen Schiedsspruchs, nämlich der Entscheidungsformel.

Die von der Antragsgegnerin in Anknüpfung an die knappe Begründung des Klarstellungsschiedsspruchs erhobenen Rügen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Begründungserfordernisses des § 1054 Abs. 2 ZPO rechtfertigen keine Aufhebung des Schiedsspruchs wegen Verletzung einer Bestimmung über das schiedsrichterliche Verfahren im Sinne des § 1059 Abs. 2 Nr. 1 d) ZPO oder eines ordre public Verstoßes im Sinne des § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b) ZPO. Die knappe Begründung des Klarstellungsschiedsspruchs stellt sich weder als Verletzung des rechtlichen Gehörs der Antragsgegnerin noch als Verstoß gegen das Begründungserfordernis des § 1054 Abs. 2 ZPO dar.

Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass das Schiedsgericht die Einwendungen der Antragsgegnerin gegen die Zulässigkeit des Antrags auf Klarstellung des vorangegangenen Schiedsspruchs nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen hat. Das Schiedsgericht hat in den Gründen des Klarstellungsschiedsspruchs einleitend ausdrücklich auch die Zulässigkeit des gestellten Antrags festgestellt. Das Fehlen weiterer Ausführungen zu den von der Antragsgegnerin gegen die Zulässigkeit des Antrags erhobenen Einwendungen lässt den Umständen nach nicht auf eine fehlende Kenntnisnahme oder Erwägung der Einwendungen der Antragsgegnerin schließen. Das Schiedsgericht hat zunächst mit der im Tenor des Schiedsspruchs zur Auslegung des vorangegangenen Schiedsspruchs getroffenen Entscheidung zu erkennen gegeben, dass es den Antrag der Antragstellerin nicht im Sinne der von der Antragsgegnerin vertretenen Rechtsauffassung als Feststellungsantrag, sondern als Antrag auf eine entsprechende klarstellende Auslegung des vorangegangenen Schiedsspruchs verstanden hat. Es ist auch nicht ersichtlich, dass das Schiedsgericht Veranlassung hatte, auf die von der Antragsgegnerin gegen das Rechtsschutzbedürfnis erhobenen Einwendungen einzugehen, da es naheliegend ist, das Rechtsschutzbedürfnis für eine Auslegung des vorangegangenen Schiedsspruchs allein daraus herzuleiten, dass die Frage der Rechtsverbindlichkeit dieses Schiedsspruchs zwischen den Parteien trotz des Hinweises des Vorsitzenden des Schiedsgerichts vom 09.04.2016 weiterhin streitig war. Soweit die Antragsgegnerin sich darauf berufen hat, dass das Schiedsgericht durch eine Entscheidung über den Auslegungsantrag keine Rechtsklarheit habe herbeiführen können, hat das Schiedsgericht mit dem Erlass der Entscheidung zu erkennen gegeben, dass es die ihm mit der Vorschrift des § 1058 Abs. 1 Nr. 2 ZPO eingeräumte Befugnis zur authentischen Interpretation des Schiedsspruchs (vgl. dazu Münch, a.a.O., § 1058 Rn. 10) für geeignet erachtet hat, eine entsprechende Klarstellung zu bewirken. Das Schiedsgericht konnte insoweit eine staatlichen Gerichten nicht zustehende Auslegung des Schiedsspruchs anhand subjektiver Maßstäbe (vgl. Münch, a.a.O.) als erforderlich ansehen, weil eine Auslegung des vorangegangenen Schiedsspruchs ansonsten im Vollstreckbarerklärungsverfahren ausschließlich anhand objektiver Maßstäbe hätte erfolgen können.

Entgegen der Rechtsauffassung der Antragsgegnerin hat das Schiedsgericht die Begründetheit des Auslegungsantrags in dem Klarstellungsschiedsspruch auch nicht widersprüchlich begründet, indem es sinngemäß darauf hingewiesen hat, dass es sich bei der vorangegangenen Entscheidung nach der dort unter II. dargestellten Begründung unabhängig von der Bezeichnung als Beschluss um eine abschließende Entscheidung nach § 1057 Abs. 2 ZPO handele. Das Schiedsgericht hat mit der gegebenen Begründung zu erkennen gegeben, dass die nach objektiven Maßstäben aus dem Inhalt der vorangegangenen Entscheidung abzuleitende Auslegung auch seiner authentischen Interpretation entspricht. Die Bezugnahme auf das vorangegangene Schreiben des Vorsitzenden des Schiedsgerichts vom 09.04.2016 ergibt in dieser Hinsicht nichts Abweichendes und kann dem Zusammenhang nach auch nicht dahin verstanden werden, dass das Schiedsgericht – trotz der von ihm in Anspruch genommenen Befugnis zur authentischen Interpretation – an dem in dem Schreiben enthaltenen Hinweis auf eine fehlende Auslegungsbedürftigkeit des vorangegangenen Schiedsspruchs festhalten wollte.

Der Klarstellungsschiedsspruch genügt nach den vorstehenden Ausführungen auch den nach § 1054 Abs. 2 ZPO an die Begründung eines Schiedsspruchs zu stellenden Anforderungen. Die gegebene kurze Begründung für die getroffene Entscheidung genügt vor dem Hintergrund, dass sich die Auslegung des Schiedsgerichts mit dem Ergebnis der objektiven Auslegung des Inhalts des vorangegangenen Schiedsspruchs deckt, den an die Begründung eines Schiedsspruchs zu stellenden Mindestanforderungen.

Es kommt ferner auch keine Aufhebung der in dem Klarstellungsschiedsspruch dem Grunde nach getroffenen Kostenentscheidung in Betracht. Es bedarf für den Erlass einer Kostengrundentscheidung entsprechend den für staatliche Gerichte geltenden Maßstäben grundsätzlich keiner Feststellung, ob und inwieweit im folgenden Verfahren tatsächlich Kostenerstattungsansprüche bestehen.

C. Nebenentscheidungen

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Beschlusses auf § 1064 Abs. 2 ZPO.

Die Festsetzung des Gegenstandswertes berücksichtigt gemäß § 3 ZPO den Wert der in dem Kostenschiedsspruch ausgesprochenen Zahlungsverpflichtung der Antragsgegnerin. Die Einbeziehung des Klarstellungsschiedsspruchs in das Vollstreckbarerklärungsverfahren führt wegen der wirtschaftlichen Identität des Interesses der Antragstellerin zu keiner Werterhöhung.

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