OLG Frankfurt am Main, 02.02.2017 – 26 Sch 6/16

März 20, 2019

OLG Frankfurt am Main, 02.02.2017 – 26 Sch 6/16
Tenor:

Die Anträge der Antragstellerin auf Vollstreckbarerklärung der als „Teil-Schiedsurteil“ bezeichneten Entscheidung des Vertragsbeirats vom 03.02.2016 und der als „Schiedsspruch“ bezeichneten Entscheidung des Vertragsbeirats vom 18.05.2016 werden als unzulässig verworfen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des verbundenen Verfahrens 26 Sch 9/16 zu tragen.

Der Gegenstandswert für das vorliegende Verfahren wird bis zur Verbindung mit dem Verfahren 26 Sch 9/16 auf 160.523,89 € und für den Zeitraum danach auf bis zu 200.000,00 € festgesetzt.

Der Gegenstandswert des verbundenen Verfahrens 26 Sch 9/16 wird bis zur Verbindung mit dem vorliegenden Verfahren auf 35.427,50 € festgesetzt.
Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt die Vollstreckbarerklärung eines von einem Vertragsbeirat erlassenen „Teil-Schiedsurteils“ vom 03.02.2016 und eines die Kosten eines anderen Verfahrens betreffenden „Schiedsspruchs“ des Vertragsbeirats vom 18.05.2016.

Die Antragsgegnerin schloss mit der Antragstellerin am 22.02.2011 einen sogenannten PPP-Rahmenvertrag, der sich auf den Neubau und Betrieb der Kliniken in Stadt1 und Stadt2 bezog. Der Vertrag sah in § 17 die Einrichtung eines Vertragsbeirats vor. § 17 Nr. 2 des Vertrages regelte die Zusammensetzung des Vertragsbeirates wie folgt:

„Die Vertragsparteien bilden einen fünfköpfigen Vertragsbeirat. Der Vertragsbeirat wird von dem Auftraggeber [der Antragsgegnerin] und dem Auftragnehmer [der Antragstellerin] mit jeweils zwei Vertretern besetzt. Die Vertragsparteien entsenden jeweils ihren Geschäftsführer und ihren Technischen bzw. Objektleiter in den Vertragsbeirat. Der Auftragnehmer kann anstelle seines Technischen bzw. Objektleiters auch einen entsprechenden Mitarbeiter eines Nachunternehmers entsenden. Ein fünftes Beiratsmitglied und zugleich Vorsitzender des Vertragsbeirats wird von den entsandten Mitgliedern des Vertragsbeirates einvernehmlich bestimmt. Der Vorsitzende muss die Befähigung zum Richteramt nach § 5 DRiG haben. ….“

Der Vertragsbeirat sollte nach § 17 Nr. 3 des Vertrages auf Antrag einer der Vertragsparteien oder des Vorsitzenden zusammentreten und in Bezug auf einen ihm von den Vertragsparteien vorgetragenen Streitgegenstand oder eine Fragestellung binnen einer Frist von 2 Wochen auf eine Klärung und möglichst einvernehmliche Lösung hinwirken. Für den Fall, dass die Vertragsparteien zu keiner einvernehmlichen Lösung gelangen, sah § 17 Nr. 4 des Vertrages eine Streitentscheidung durch den Vertragsbeirat vor, deren endgültige Bindungswirkung nach § 17 Nr. 4 des Vertrages eintreten sollte, wenn nicht eine der Vertragsparteien innerhalb von 4 Wochen nach Verkündung der Entscheidung wegen des jeweiligen Streitgegenstandes den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten beschreitet.

Im Übrigen wird anstelle einer Darstellung weiterer Einzelheiten auf den vorgelegten Auszug des PPP-Rahmenvertrages (Anlage AG 1, Bl. 78 ff. d.A. 26 Sch 9/16) Bezug genommen.

Die Parteien bestellten einvernehmlich den A zum Vorsitzenden des Vertragsbeirates und schlossen unter Einbeziehung der Arbeitsgemeinschaft C Kliniken als Nachunternehmerin der Antragsgegnerin mit dem durch den Vorsitzenden vertretenen Vertragsbeirat am 15.12.2011 einen die Regelung des § 17 des PPP-Rahmenvertrages ergänzenden Vertrag zur Tätigkeit des Vertragsbeirats. Der Vertrag enthielt u.a. folgende Regelungen:

„3. Vertragsbeirat entscheidet als Schiedsgericht

….

Zu § 17 Ziffer 4 des PPP-Rahmenvertrages

Gelangen die Parteien (Medianten) zu keiner einvernehmlichen Lösung, so hat der Vertragsbeirat den Streit zu entscheiden, soweit dem gesetzliche Regelungen nicht entgegenstehen.

Der Vertragsbeirat hat den Streit als Schiedsgericht gem. §§ 1025 ff ZPO zu entscheiden.

….

Zu § 17 Ziffer 6 des PPP-Rahmenvertrages

Die schiedsgerichtliche Entscheidung des Vertragsbeirats nach Ziff. 4. bleibt solange bindend, bis sie in Bezug auf den Streitgegenstand durch ein ordentliches Gericht aufgehoben oder abgeändert wurde. Sie wird endgültig bindend, wenn nicht eine der Parteien des vorliegenden Vertrages innerhalb von 4 Wochen nach Verkündung der Entscheidung wegen des jeweiligen Streitgegenstandes den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten beschreitet.

Wegen der Wirksamkeit einer solchen Regelung (Schiedsspruchs mit eingeschränkter Bindungswirkung-auflösende Bedingung) wird auf die geänderte Rechtsprechung des BGH (BGH Beschluss 3. Zivilsenat – 01.03.2007 – III ZB 7/06 … ) verwiesen.

5. ZPO als Auffangsregelung

Soweit in § 17 des Hauptvertrages und diesem Vertrag nichts Abweichendes bestimmt ist, gelten ergänzend für ein faires Verfahren die Vorschriften der ZPO, insbesondere die §§ 1025 ff.

8. Beratung/Unterschriften Schiedsspruch

Der Schiedsspruch (§ 17 Ziffer 4 PPP-Rahmenvertrag) wird gem. § 17 Ziffer 5 PPP-Rahmenvertrag von allen fünf Beiratsmitgliedern (mit Mehrheit) beschlossen. Die nachfolgende schriftliche Begründung des Spruches wird vom Vorsitzenden gefertigt und (angesichts des sehr engen Zeitrahmens) nur von ihm unterschrieben und sodann den Parteien, soweit durch Rechtsanwälte vertreten, diesen, im Übrigen dem benannten Zustellungsbevollmächtigten (per Empfangsbekenntnis – EB) zugestellt.

….

Unter Verkündung im Sinne von § 17 Ziff. 6 des PPP-Rahmenvertrages verstehen die Beteiligten die Zustellung des begründeten Schiedsspruchs.

…“

Der Vertragsbeirat wurde in der Bauphase und nachfolgend auch in der Betriebsphase mehrfach mit strittigen Sachverhalten befasst und erließ als „Schiedssprüche“ bezeichnete Entscheidungen, die unangegriffen blieben.

Am 03.02.2016 erließ der Vertragsbeirat eine als „Teil-Schiedsurteil“ bezeichnete Entscheidung, die Gegenstand des Vollstreckbarerklärungsantrags der Antragstellerin ist. Die Entscheidung sprach eine Verurteilung der Antragsgegnerin aus, an die Antragstellerin 140.523,89 € zu zahlen und dieser in näher bezeichneter Weise Auskunft zu erteilen, und stellte daneben eine Erledigung der Hauptsache in Höhe von 219.888,40 € fest. Anstelle einer Darstellung der Einzelheiten wird auf die beglaubigte Abschrift der Entscheidung vom 03.02.2016 (Anlage AST 2, Anlagenband) Bezug genommen. Bei der Entscheidung wirkten neben dem Vorsitzenden des Beirats A die Beisitzer B, D, F und E mit. Bei der Beisitzerin B handelt es sich um die Mitgeschäftsführerin der Antragsgegnerin, neben der seit Juli 2014 Frau G zur weiteren Geschäftsführerin bestellt war, bei dem Beisitzer F um einen der beiden Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft der Antragstellerin und bei dem Beisitzer E um einen Geschäftsführer der C GmbH, die als Nachunternehmerin der Antragstellerin nach Abschluss der Bauphase an die Stelle der Arbeitsgemeinschaft C Kliniken getreten war.

Die Antragsgegnerin griff die Entscheidung des Vertragsbeirats in einem von ihr vor dem Landgericht Frankfurt am Main wegen anderer Entscheidungen des Vertragsbeirates vom 27.11.2015 und 28.12.2015 geführten Rechtsstreit mit einer Klageerweiterung vom 02.03.2016 (Anlage AST 3, Anlagenband) hinsichtlich der Positionen 32 und 33 in Höhe eines Betrages von insgesamt 8.267,11 € an. Der klageerweiternde Schriftsatz wurde der Antragstellerin, nachdem die Antragsgegnerin einen Kostenvorschuss zunächst nicht eingezahlt hatte, am 18.04.2016 zugestellt.

Der Vertragsbeirat erließ am 18.05.2016 eine als „Schiedsspruch“ bezeichnete Entscheidung, die Gegenstand eines weiteren Vollstreckbarerklärungsantrags der Antragstellerin ist. Die Entscheidung verpflichtet die Antragsgegnerin zur Tragung von Anwaltskosten der Antragstellerin, die sich auf ein vor dem Vertragsbeirat geführtes Hauptsacheverfahren beziehen, das durch einen Schiedsspruch vom 23.07.2015 (Anlage AST 3, Bl. 19 f. d.A. 26 Sch 9/16) abgeschlossen wurde. Anstelle einer Darstellung der Einzelheiten wird auf die beglaubigte Abschrift der Kostenentscheidung vom 18.05.2016 (Anlage AST 2, Bl. 14 ff. d.A. 26 Sch 9/16) Bezug genommen. Die Entscheidung erging nach einer durch den Vorsitzenden des Beirats A und die Beisitzer E und F am 18.05.2016 geführten Beratung ohne die zur Mitwirkung berufenen Beisitzerinnen B und G, die nach vorangegangener Emailkorrespondenz zwischen dem Vorsitzenden des Beirats und der Beisitzerin B zu dem auf einen Terminvorschlag des Vorsitzenden von allen Beisitzern bestätigten Beratungstermin nicht erschienenen waren.

Die Antragsgegnerin wandte sich mit einer durch Klageschrift vom 21.06.2016 (Anlage AG 2, Bl. 88 ff. d.A. 26 Sch 9/16) vor dem Landgericht Frankfurt am Main erhobenen Klage mit einem Aufhebungsbegehren gegen die Entscheidung des Beirats vom 18.05.2016.

Der Senat hat durch Beschluss vom 31.10.2016 eine Verbindung des die Entscheidung des Vertragsbeirats vom 18.05.2016 betreffenden Verfahrens 26 Sch 9/16 mit dem die Entscheidung des Vertragsbeirats vom 03.02.2016 betreffenden vorliegenden Verfahren 26 Sch 6/16 angeordnet.

Die Antragstellerin beantragt:

Der Schiedsspruch vom 03.02.2016, erlassen in Stadt1, durch den Vorsitzenden des Schiedsgerichts A sowie die weiteren Mitglieder des Schiedsgerichts B, D, F und E, wonach die Antragsgegnerin

140.523,89 € an die Antragstellerin zu zahlen und der Antragstellerin Auskunft durch Rechenschaftslegung zu erteilen hat im Sinne des § 259 BGB über die Operationen in Stadt1 und Stadt2 in den Jahren 2014, 2015 und im ersten Quartal 2016 nach Anzahl der Zentral-OPs, der ambulanten OPs (in der Kernarbeitszeit und außerhalb der Kernarbeitszeit), und zwar getrennt nach Stadt1 und Stadt2,

wird für vollstreckbar erklärt.

Der Schiedsspruch vom 18.05.2016, erlassen in Stadt3 durch den Vorsitzenden des Schiedsgerichts A sowie die weiteren Mitglieder des Schiedsgerichts F und E, wonach die Antragsgegnerin 35.427,50 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23.03.2016 an die Antragstellerin zu bezahlen hat, wird für vollstreckbar erklärt.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Anträge auf Vollstreckbarerklärung zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, dass es sich bei den Entscheidungen des Schiedsgerichts vom 03.02.2016 und 18.05.2016 nicht um Schiedssprüche im Sinne des § 1060 ZPO handele. Die in dem geschlossenen Vertrag enthaltene Bezeichnung des Vertragsbeirats als Schiedsgericht führe nicht dazu, dass dieses Gremium auch als Schiedsgericht im Sinne der §§ 1025 ff. ZPO anzusehen sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei ein Gremium nur dann als Schiedsgericht anzuerkennen, wenn es als unabhängige und unparteiliche Instanz entscheide. Die erforderliche Unparteilichkeit und Unabhängigkeit sei bei den Mitgliedern des Vertragsbeirats mit Ausnahme des Vorsitzenden A nicht gegeben, da es sich um Vertreter der Parteien, insbesondere um Geschäftsführer und Geschäftsleitungsmitglieder, handele. Es sei mit den Grundprinzipien des geltenden Rechts nicht in Einklang zu bringen, wenn ein Organ einer juristischen Person gleichzeitig Schiedsrichter in deren eigenen Angelegenheiten sein solle. Das Erfordernis der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit von Schiedsrichtern sei der Parteidisposition entzogen. Es handele sich um ein tragendes Element der Schiedsgerichtsbarkeit, das als Mindeststandard anzusehen sei und es erst ermögliche, Streitfälle außerhalb der staatlichen Gerichtsbarkeit zu entscheiden. Würden entsprechende Entscheidungen als Schiedssprüche angesehen, wären diese unter Verletzung elementarer Verfahrensregeln zustande gekommen und in keinem Fall für vollstreckbar zu erklären.

Es sei von den Parteien auch nicht gewollt gewesen, dass der Beirat als Schiedsgericht vollstreckungsfähige Schiedssprüche erlassen sollte. Die vertragliche Abrede biete keine Anhaltspunkte dafür, dass auch eine Vollstreckung aus einem so bezeichneten „Schiedsspruch“ möglich sein solle. Aufgrund der weitreichenden Folgen wäre ggf. eine entsprechende ausdrückliche Regelung erforderlich gewesen.

In Bezug auf die Entscheidung des Beirats vom 18.05.2016 führe die vor dem Landgericht Frankfurt am Main mit Schriftsatz vom 21.06.2016 erhobene Klage dazu, dass es an der für eine Vollstreckbarerklärung erforderlichen Endgültigkeit der Entscheidung fehle. Gleiches gelte für die vor dem Landgericht Frankfurt am Main zum Teil angegriffene Entscheidung des Beirats vom 03.02.2016.

Die Antragsgegnerin beruft sich in Bezug auf die Entscheidung des Vertragsbeirats vom 18.05.2016 mit ihrem beim Oberlandesgericht am 14.07.2016 eingegangenen Schriftsatz vom 13.07.2016 hilfsweise auf einen Aufhebungsgrund nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 d) ZPO wegen einer fehlerhaften Anwendung des § 1052 Abs. 2 ZPO. Die Antragsgegnerin meint, dass § 1052 Abs. 2 ZPO nur im Falle einer ausdrücklichen Verweigerung an der Mitwirkung an einer Entscheidung anwendbar sei, während von der Beisitzerin B lediglich erklärt worden sei, nicht an dem Termin teilnehmen zu können.

Die Antragstellerin vertritt die Ansicht, es handele sich bei den Entscheidungen des Vertragsbeirats vom 03.02.2016 und 18.05.2016 um Schiedssprüche im Sinne des § 1060 ZPO. Zwar sei es richtig, dass die Mitglieder des Vertragsbeirats in Teilen Mitglieder der Geschäftsführung der Parteien der Schiedsvereinbarung seien bzw. waren. Dies betreffe jedoch nicht den Vorsitzenden des Schiedsgerichts, dessen Stimme bei Stimmengleichheit den Ausschlag gebe. Die Unparteilichkeit des Schiedsgerichts und seiner Entscheidungen werde insbesondere durch die Person des Vorsitzenden gewährleistet. Darüber hinaus habe beiden Parteien das Recht zugestanden, jeweils zwei Mitglieder des Vertragsbeirats zu benennen. Damit sei gewährleistet, dass keine der Parteien in eigener Sache entscheiden könne, sowie zugleich sichergestellt, dass das Schiedsgericht „gleichberechtigt“ besetzt sei und nicht die Besorgnis einer fehlenden Unparteilichkeit des Schiedsgerichts bestehe. Ein strikter Grundsatz, dass eine Partei oder ein Mitglied eines ihrer Organe nicht Schiedsrichter in eigener Sache sein dürfe, bestehe nicht. Der Bundesgerichtshof habe einen solchen Grundsatz nicht aufgestellt, sondern den Parteien bei der Einrichtung und Konstituierung eines konkreten Schiedsgerichts einen weiten Spielraum eingeräumt, um dem jeweiligen Parteiwillen – auch hinsichtlich der Bestellung von Schiedsrichtern – Wirkung zu verschaffen. Im vorliegenden Fall komme hinzu, dass es sich bei den Parteien um Vollkaufleute handele und mit dem Vertrag vom 15.12.2011 eine Individualvereinbarung abgeschlossen worden sei. Unter diesen Umständen seien an die Unparteilichkeit eines Schiedsrichters keine strengen Anforderungen zu stellen, sondern dem ausdrücklich erklärten Parteiwillen weiter Raum einzuräumen. Es bestehe auch kein Anlass, eine Partei vor ihrem ausdrücklich erklärten Willen zu schützen. Da selbst die Bestellung eines Einzelschiedsrichters möglich sei, der im Lager einer Partei stehe, müsse dies erst recht im vorliegenden Fall gelten, in dem der Vorsitzende des Schiedsgerichts, dessen Stimme den Ausschlag gebe, neutral sei und nicht im Lager einer der Parteien stehe. Bei der Beurteilung, ob die Besetzung und Entscheidung des Schiedsgerichts Rechte der Antragsgegnerin verletze, sei zudem zu berücksichtigen, dass die getroffene Vereinbarung den Parteien das Recht einräume, den Eintritt der endgültigen Bindungswirkung des Schiedsspruchs durch Anrufung der ordentlichen Gerichte innerhalb der vorgesehenen Frist von 4 Wochen zu verhindern. Die getroffene Regelung stelle sicher, dass die Parteien eine Entscheidung des Schiedsgerichts ohne weitere Voraussetzungen und ohne eine Bindung an die Aufhebungsgründe des § 1059 Abs. 2 ZPO überprüfen lassen könnten. Es sei überdies treuwidrig, wenn die Antragsgegnerin sich nunmehr darauf berufe, dass der Vertragsbeirat kein Schiedsgericht sei. Die Antragsgegnerin habe über Jahre die Befassung des Vertragsbeirats als Schiedsgericht akzeptiert und sich nicht gegen ergangene Schiedssprüche des Vertragsbeirats gewandt.

Es sei ferner nach dem Wortlaut des Vertrages vom 15.12.2011 eindeutig, dass die bei Abschluss des Vertrages anwaltlich beratenen Parteien den Willen gehabt hätten, dass der Vertragsbeirat bei einem Scheitern von Mediationsbemühungen als echtes Schiedsgericht im Sinne der §§ 1025 ff. ZPO entscheiden solle.

Mangels rechtzeitiger Klageerhebung vor den ordentlichen Gerichten seien die Entscheidungen des Schiedsgerichts vom 03.02.2016 und 18.05.2016 auch endgültig bindend geworden. Die Antragsgegnerin habe jeweils die Klagefrist von 4 Wochen ab Verkündung der Entscheidung des Schiedsgerichts versäumt. Hinsichtlich des Schiedsspruchs vom 03.02.2016 wahre die Klageerweiterung der Antragsgegnerin vom 02.03.2016 die Klagefrist nicht, da die Zustellung der Klageerweiterung am 18.04.2016 nicht demnächst im Sinne des § 167 ZPO erfolgt sei.

Bei Erlass des Schiedsspruchs vom 18.05.2016 habe sich das Schiedsgericht entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin zutreffend auf § 1052 Abs. 2 ZPO gestützt. Der Ablauf vor dem Beratungstermin am 18.05.2016 belege, dass die Beisitzerinnen B und G nicht durch zwingende Gründe daran gehindert gewesen seien, an der Beratung des Schiedsgerichts teilzunehmen, sondern sich einer Abstimmung bewusst und ohne sachlichen Grund entzogen hätten. Eine Nichtteilnahme ohne zwingenden Grund genüge für eine Weigerung im Sinne des § 1052 Abs. 2 ZPO.

II.

Die Anträge auf Vollstreckbarerklärung der Entscheidungen des Vertragsbeirats vom 03.02.2016 und 18.05.2016 sind unzulässig.

Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main für die Entscheidung über die beantragte Vollstreckbarerklärung der Entscheidungen des Vertragsbeirats vom 03.02.2016 und 18.05.2016 als Schiedssprüche ergibt sich aus den §§ 1060, 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO, da der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens im Bezirk des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main liegt. Stadt1 ist in der Entscheidung des Vertragsbeirats vom 03.02.2016 als Ort der Entscheidung angegeben und in der Entscheidung des Vertragsbeirats vom 18.05.2016 als Schiedsort bezeichnet.

Die von der Antragstellerin begehrte Vollstreckbarerklärung der Entscheidungen des Vertragsbeirats vom 03.02.2016 und 18.05.2016 gemäß § 1060 ZPO setzt voraus, dass es sich bei den Entscheidungen um in einem schiedsrichterlichen Verfahren im Sinne der §§ 1025 ff. ZPO erlassene Schiedssprüche handelt, denen gemäß § 1055 ZPO unter den Parteien die Wirkungen eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils zukommt. Es handelt sich dabei um eine von Amts wegen zu prüfende Prozessvoraussetzung (vgl. BGH, Beschluss vom 27.5.2004, III ZB 53/03 Rn. 15, zit. nach juris zum Aufhebungsantrag nach § 1059 ZPO; Zöller/Geimer, ZPO 31. Aufl., § 1059 Rn. 1, Rn. 20, § 1060 Rn. 1; Münch, MüKo ZPO 3. Aufl., § 1060 Rn. 9). Die Entscheidungen des Vertragsbeirates bilden in diesem Sinne keine Schiedssprüche, weil der Vertragsbeirat wegen seiner jeweiligen personellen Zusammensetzung bei Erlass der Entscheidungen nicht als Schiedsgericht im Sinne der §§ 1025 ff. ZPO tätig geworden ist. Zwar ist dem unter Beteiligung der Parteien geschlossenen Vertrag vom 15.12.2011 der Wille der Parteien zu entnehmen, dass der Vertragsbeirat bei der Streitentscheidung als Schiedsgericht nach den §§ 1025 ff. ZPO tätig werden und Schiedssprüche mit der Rechtskraftwirkung des § 1055 ZPO erlassen sollte. Die personelle Zusammensetzung des Vertragsbeirates genügte aber bei den Entscheidungen nicht den an eine Streitentscheidung durch ein Schiedsgericht als unparteiliche und unabhängige Instanz zu stellenden Mindestanforderungen.

Dem unter Beteiligung der Parteien geschlossenen Vertrag vom 15.12.2011 ist zweifelsfrei zu entnehmen, dass die Parteien mit dem Vertragsschluss eine Schiedsvereinbarung im Sinne des § 1029 Abs. 1 ZPO treffen wollten, die für Streitigkeiten über die in Nr. 1 des Vertrages zum Gegenstand der vertraglichen Vereinbarung gemachten Vertragsverhältnisse einen Ausschluss des Rechtswegs zu den staatlichen Gerichten und eine Übertragung der Streitentscheidung auf den Vertragsbeirat als Schiedsgericht vorsieht, das über die Streitigkeiten mit der Rechtskraftwirkung des § 1055 ZPO entscheiden soll. Ein entsprechender Wille der Parteien ergibt sich ohne Weiteres aus der in Nr. 3 des Vertrages unter der Überschrift „Vertragsbeirat entscheidet als Schiedsgericht“ ausdrücklich getroffenen Regelung, dass der Vertragsbeirat den Streit als Schiedsgericht gemäß den §§ 1025 ff. ZPO zu entscheiden hat. Der Vertrag trifft in seiner Nr. 3 darüber hinaus auch eine Bestimmung über die Bindungswirkung der von dem Vertragsbeirat zu treffenden Entscheidungen, die deutlich macht, dass den Entscheidungen die Rechtskraftwirkung eines Schiedsspruchs im Sinne des § 1055 ZPO zukommen soll. So soll die so bezeichnete „schiedsgerichtliche Entscheidung“ des Vertragsbeirates endgültig bindend werden, wenn nicht eine der Parteien des Vertrages innerhalb von vier Wochen nach Verkündung der Entscheidung wegen des jeweiligen Streitgegenstandes den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten beschreitet. Die Rechtswirkung der Entscheidung des Schiedsgerichts ist in diesem Zusammenhang zudem unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 1.3.2007, III ZB 7/06) ausdrücklich als die eines „Schiedsspruchs mit eingeschränkter Bindungswirkung – auflösende Bedingung“ bezeichnet, so dass außer Frage steht, dass im Sinne der zitierten Rechtsprechung durch einen exequaturfähigen Schiedsspruch entschieden werden sollte, dem lediglich bei Eintritt der vereinbarten auflösenden Bedingung keine endgültige Bindungswirkung zukommen sollte (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 18, zit. nach juris). Die zur Funktion des Vertragsbeirats als Schiedsgericht im Sinne der §§ 1025 ff. ZPO getroffenen Bestimmungen werden auch durch die weiteren Regelungen des Vertrages bestätigt. So wird in Nr. 4 des Vertrages unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 10.6.1976, III ZR 71/74) auf die Zulässigkeit eines Feststellungs-Schiedsspruchs sowie die Möglichkeit der Vollstreckbarerklärung eines solchen Schiedsspruchs hingewiesen und in Nr. 5 des Vertrages „für ein faires Verfahren“ ergänzend die Geltung der das schiedsrichterliche Verfahren betreffenden Vorschriften der §§ 1025 ff. ZPO angeordnet.

Der Wille der Parteien, den Entscheidungen des Vertragsbeirates die Wirkung von Schiedssprüchen zuzumessen, führt allerdings nicht dazu, dass die Entscheidungen des Vertragsbeirates exequaturfähig sind. Denn der Vertragsbeirat erfüllte bei dem Erlass der Entscheidungen vom 03.02.2016 und 18.05.2016 nicht die aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitenden unverzichtbaren Mindestanforderungen an ein Schiedsgericht. Die Schiedsgerichtsbarkeit ist Rechtsprechung im materiellen Sinne, da der Schiedsrichter wie der staatliche Richter zur Entscheidung eines Rechtsstreits berufen ist und wie dieser endgültig und bindend zu entscheiden hat, was rechtens ist (grundlegend: BGH, Urteil vom 3.7.1975, III ZR 78/73 Rn. 15 f., zit. nach juris; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit 7. Aufl., Kap. 9 Rn. 4; vgl. auch BGH, Beschluss vom 27.5.2004, III ZB 53/03, Rn. 18, zit. nach juris: „Rechtsprechung im weiteren Sinne“). Das zum Wesen jeder richterlichen Tätigkeit gehörende Prinzip der Streitentscheidung durch einen unparteilichen und unabhängigen Dritten, das für die staatliche Gerichtsbarkeit als selbstverständlich anerkannt ist, gilt daher auch für Schiedsgerichte (BGH, Beschluss vom 28.3.2012, III ZB 63/10, Rn. 11; BGH, Urteil vom 3.7.1975, III ZR 78/73, Rn. 17 ff.; vgl. auch BGH, Beschluss v. 27.5.2004, III ZB 53/03, Rn. 18, jeweils zit. nach juris). Unverzichtbarer Bestandteil jeder rechtsstaatlichen Gerichtsbarkeit ist damit auch im Schiedsverfahren der Grundsatz, dass niemand in eigener Sache richten darf (BGH, Beschluss vom 28.3.2012, III ZB 63/10, Rn. 11; vgl. auch BGH, Urteil vom 3.7.1975, III ZR 78/73, Rn. 31; Zöller/Geimer, a.a.O., § 1035 Rn. 3; Schwab/Walter, a.a.O.). Das Verbot des Richtens in eigener Sache führt dazu, dass eine Partei selbst oder deren gesetzlicher Vertreter nicht Schiedsrichter sein kann und bei juristischen Personen Mitglieder ihrer Vertretungsorgane vom Schiedsrichteramt ausgeschlossen sind (Voit, Musielak/Voit, ZPO 13. Aufl., § 1036 Rn. 5; Schwab/Walter, a.a.O., Rn. 6; vgl. auch Zöller/Geimer, a.a.O., m.w.N.). Ausnahmen von diesem Grundsatz sind vom Bundesgerichtshof (Urteil vom 3.7.1975, III ZR 78/73, Rn. 26, 31, 34) lediglich für den Fall einer nach dem Entstehen eines konkreten Streitfalls geschlossenen Schiedsvereinbarung unter Berufung auf die Notwendigkeit einer „wirtschaftlichen Betrachtungsweise“ für ein Mitglied eines mehrköpfigen Vertretungsorgans zugelassen worden, das zu der Partei des Schiedsverfahrens tatsächlich „nur lose Verbindung“ hatte.

Nach diesen Maßstäben erfüllt die auf den Vorgaben in § 17 Nr. 2 des PPP-Rahmenvertrages beruhende personelle Zusammensetzung des Vertragsbeirats bei den am 03.02.2016 und 18.05.2016 getroffenen Entscheidungen nicht die an die Unparteilichkeit eines Schiedsgerichts zu stellenden Mindestanforderungen. § 17 Nr. 2 des PPP-Rahmenvertrages sieht für den fünfköpfigen Vertragsbeirat vor, dass die Vertragsparteien jeweils ihren Geschäftsführer sowie ihren technischen Leiter bzw. Objektleiter in den Vertragsbeirat entsenden und der Vorsitzende des Vertragsbeirats sodann von den entsandten Mitgliedern des Vertragsbeirates einvernehmlich bestimmt wird. Entsprechend dieser Regelung war die Mitgeschäftsführerin der Antragsgegnerin B bei der als „Teil-Schiedsurteil“ bezeichneten Entscheidung vom 03.02.2016 und bei dem die Kosten eines vorangegangenen Hauptsacheverfahrens betreffenden so bezeichneten „Schiedsspruch“ vom 18.05.2016 – insoweit neben ihrer Mitgeschäftsführerin G – als von der Antragsgegnerin benanntes Mitglied des Vertragsbeirates zur Mitwirkung berufen. Bei den Entscheidungen des Vertragsbeirats vom 03.02.2016 und 18.05.2016 wirkte darüber hinaus auch der Mitgeschäftsführer der Antragstellerin F sowie das Mitglied der Geschäftsleitung der in das Nachunternehmerverhältnis zur Antragstellerin eingetretene C GmbH E mit. Die wegen des Verbots des Richtens in eigener Sache für ein Schiedsgericht notwendige Unparteilichkeit war damit bei den Entscheidungen des Vertragsbeirats schon deshalb nicht gewährleistet, weil die Mitgeschäftsführer der streitbeteiligten Parteien B und F jeweils Mitglieder des zur Entscheidung berufenen Gremiums waren. Innerhalb eines mehrköpfigen Gremiums schließt bereits die Stellung eines Mitglieds als organschaftlicher Vertreter einer Partei die für eine schiedsrichterliche Entscheidung notwendige Unparteilichkeit des Gremiums aus, weil sich das Verbot des Richtens in eigener Sache bei einem mit mehreren Personen besetzten Spruchkörper nach rechtsstaatlichen Grundsätzen ebenso, wie es gemäß § 41 Nr. 1 ZPO für staatliche Gerichte der Fall ist, notwendigerweise auf alle zur Entscheidung berufenen Personen erstreckt.

Der Umstand, dass die Geschäftsführung der Parteien jeweils nicht nur aus einem Geschäftsführer bestand, schließt es nicht aus, dass das Verbot des Richtens in eigener Sache bei den Entscheidungen des Vertragsbeirats jeweils schon dadurch verletzt war, dass die Mitgeschäftsführerin der Antragsgegnerin B und der Mitgeschäftsführer der Antragsgegnerin F Mitglieder des zur Entscheidung berufenen Gremiums waren. Denn es bestand in der Person der Mitgeschäftsführer unabhängig davon, dass jeweils noch ein weiterer Geschäftsführer bestellt war, der für den Ausschluss der Unparteilichkeit maßgebende Konflikt zwischen der notwendigen Unabhängigkeit eines Rechtsprechung im materiellen Sinne ausübenden Schiedsrichters und der durch die organschaftliche Stellung bedingten Funktion der Mitgeschäftsführer als Vertreter der Interessen einer streitbeteiligten Partei. Es liegt auch keine Ausnahmekonstellation im Sinne der bereits zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshof vom 3.7.1975 (III ZR 78/73) vor. Weder ist die vertragliche Regelung der Entscheidungsbefugnis des Vertragsbeirats als mit den Geschäftsführern der Parteien besetztes Gremium erst nach Entstehen der jeweiligen konkreten Streitigkeit für den Einzelfall geschlossen worden, noch kann trotz der Stellung der Mitgeschäftsführer als Mitglieder des Vertretungsorgans einer streitbeteiligten Partei den Umständen nach von der Gewährleistung ihrer Unabhängigkeit wegen einer nur „losen“ Verbindung zu der jeweiligen Partei ausgegangen werden. Darüber hinaus kommt für die Entscheidung des Vertragsbeirats vom 18.05.2016 eine Ausnahme vom Grundsatz des Verbots des Richtens in eigener Sache ohnehin schon deshalb nicht in Betracht, weil die Geschäftsführung der Antragsgegnerin mit beiden bestellten Geschäftsführerinnen in dem zur Entscheidung berufenen Gremium vertreten war.

Die fehlende Unparteilichkeit der Mitglieder des Vertragsbeirates kann entgegen der Rechtsauffassung der Antragstellerin nicht dadurch kompensiert werden, dass sich jeweils zwei Vertragsbeiratsmitglieder als Interessenvertreter der Parteien gleichgewichtig gegenüber standen und der von den Parteien einvernehmlich bestimmte Vorsitzende des Schiedsgerichts eine unparteiliche Stellung inne hatte. Das Verbot des Richtens in eigener Sache ist als unverzichtbarer Bestandteil rechtsstaatlicher Gerichtsbarkeit (vgl. BGH, Beschluss vom 28.3.2012, III ZB 63/11, Rn. 11) keiner Kompensation zugänglich, die sich daraus ergibt, dass sich jeweils eine gleiche Anzahl an Mitgliedern des zur Entscheidung berufenen Gremiums als Vertreter der widerstreitenden Parteiinteressen gegenüberstehen. Insbesondere berührt die durch § 1034 Abs. 2 ZPO gewährleistete Gleichheit der Parteien bei der Bestimmung der Zusammensetzung des Schiedsgerichts nicht die Grundsätze der Unparteilichkeit und Unabhängigkeit der Schiedsrichter (vgl. Zöller/Geimer, a.a.O., § 1034 Rn. 2 f.). Es ist danach zugleich unerheblich, dass eine Unparteilichkeit und Unabhängigkeit in Bezug auf die Person des Vorsitzenden des Vertragsbeirats gewährleistet war. Die Stellung des Vorsitzenden des Vertragsbeirats kann insbesondere nicht mit der eines unparteilichen Einzelschiedsrichters verglichen werden, da die Entscheidungskompetenz nicht dem Vorsitzenden des Vertragsbeirats, sondern dem Gremium insgesamt eingeräumt war und sich ein maßgeblicher Einfluss des Vorsitzenden des Vertragsbeirats auf die jeweils zu treffende Mehrheitsentscheidung gerade nur unter der Voraussetzung eines parteilichen Entscheidungsverhaltens der anderen Vertragsbeiratsmitglieder begründen lässt.

Mangels einer Dispositionsbefugnis der Parteien über das aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Verbot des Richtens in eigener Sache kommt es auch nicht darauf an, dass die Parteien die vertragliche Regelung einer Entscheidungsbefugnis des Vertragsbeirats als Schiedsgericht im Sinne der §§ 1025 ff. ZPO im Wege einer Individualvereinbarung in Kenntnis ihrer Bedeutung und Tragweite aus freien Stücken getroffen haben. Die den Parteien zustehende Vertragsautonomie rechtfertigt es nicht, eine Streitentscheidung als Rechtsprechung im materiellen Sinne durch parteiliche Schiedsrichter zuzulassen und die getroffenen Entscheidungen im Hinblick auf das im Vollstreckbarerklärungsverfahren geltende Verbot einer révision au fond der sachlichen Nachprüfung durch ein staatliches Gericht zu entziehen. Diese Würdigung gilt unabhängig von der den Parteien vertraglich vorbehaltenen Möglichkeit, die Entscheidungen des Vertragsbeirats innerhalb der vorgesehenen Frist vor den ordentlichen Gerichten anzufechten. Denn die Möglichkeit einer Anfechtung ist für den rechtlichen Charakter der von dem Vertragsbeirat getroffenen Entscheidungen unerheblich und kann den Verstoß gegen das Verbot des Richtens in eigener Sache mangels Disponibilität dieses Rechtsgrundsatzes nicht in Frage stellen. Die Antragsgegnerin verhält sich vor diesem Hintergrund entgegen der Rechtsauffassung der Antragstellerin auch nicht treuwidrig, indem sie trotz Akzeptanz vorangegangener Entscheidungen des Vertragsbeirats geltend macht, dass der Vertragsbeirat nicht als Schiedsgericht im Sinne der §§ 1025 ff. ZPO anzuerkennen ist.

Soweit sich die Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat darauf berufen hat, dass im Betriebsverfassungsrecht und Sozialrecht beispielsweise in § 76 BetrVG und § 89 SGB V eine Entscheidungsbefugnis von Gremien vorgesehen sei, deren Zusammensetzung nicht den Anforderungen der Unparteilichkeit und Unabhängigkeit genüge, sind die betreffenden Regelungen weder hinsichtlich der sachlichen Entscheidungskompetenz noch hinsichtlich der rechtlichen Wirkungen und der gerichtlichen Überprüfbarkeit der Entscheidungen mit der einem Schiedsspruch gemäß § 1055 ZPO zukommenden Rechtskraftwirkung vergleichbar und lassen nicht die Schlussfolgerung zu, dass das aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Verbot des Richtens in eigener Sache keine uneingeschränkte Geltung hat.

Nach der vorstehenden Würdigung kann offen bleiben, ob die Entscheidungen des Vertragsbeirats vom 03.02.2016 und 18.05.2016, da sie gemäß der Regelung in Nr. 8 des Vertrages vom 15.11.2011 jeweils nur von dem Vorsitzenden des Vertragsbeirats unterschrieben wurden, wegen eines Verstoßes gegen das Formerfordernis des § 1054 Abs. 1 S. 2 ZPO nicht als formell wirksame Schiedssprüche angesehen werden können. Es bedarf ferner auch keiner Feststellung, ob hinsichtlich der ohne Mitwirkung der Beisitzerinnen B und G getroffenen Entscheidung des Vertragsbeirats vom 18.05.2016 gemäß der von der Antraggegnerin erhobenen Rüge wegen einer fehlerhaften Anwendung des § 1052 Abs. 2 ZPO ein Aufhebungsgrund nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 d) ZPO besteht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Festsetzung des Gegenstandswertes unter Berücksichtigung der erfolgten Verfahrensverbindung auf § 3 ZPO.

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