OLG Frankfurt am Main, 02.03.2017 – 20 W 198/16

März 20, 2019

OLG Frankfurt am Main, 02.03.2017 – 20 W 198/16
Leitsatz:

Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 49 FamFG in einem gerichtlichen Verfahren einer Minderheit nach § 122 Abs. 3 AktG dahingehend, dass dem Vorstand die Absage einer vom Vorstand einberufenen Hauptversammlung unter Androhung von Ordnungsgeld oder Ordnungshaft durch das Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit untersagt wird, ist nicht zulässig.
Tenor:

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 23.06.2016 aufgehoben und der Antrag der Beteiligten zu 1) bis 3) vom 22.06.2016 auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen.

Die Beteiligten zu 1) bis 3) haben die Gerichtskosten des Verfahrens erster Instanz zu tragen.

Eine Erstattung notwendiger Aufwendungen der Beteiligten findet weder in erster noch in zweiter Instanz statt.

Der Geschäftswert für das Verfahren erster und zweiter Instanz wird jeweils auf 50.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe

1) Die Beteiligte zu 4) wendet sich mit ihrer statthaften und auch im Übrigen zulässigen Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main (nachfolgend nur: Amtsgericht) vom 23.06.2016.

In diesem Beschluss hat das Amtsgericht durch eine Richterin am Amtsgericht im Wege der einstweiligen Anordnung wie folgt tenoriert:

„1.Die Beteiligte zu 4. hat es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, jeweils zu vollstrecken an ihren Vertretungsorganen, zu unterlassen, ihre für den 29. Juni 2016 einberufene Hauptversammlung abzusagen, Datum, Uhrzeit, Tagesordnung oder Veranstaltungsort gegenüber den Angaben in der Einladung im elektronischen Bundesanzeiger vom 20. Mai 2016 zu verändern oder die Einladung zu widerrufen.

2. Die Beteiligte zu 4. hat den Beteiligten zu 1. bis 3., zu Händen ihrer Verfahrensbevollmächtigten, die Kontaktdaten aller Dienstleister (Raummiete, Übersetzer, Notar, etc zu übermitteln, die sie mit Leistungen zur Durchführung der Hauptversammlung am 29. Juni 2016 beauftragt hat. Die Beteiligte zu 4. hat die Beteiligten zu 1. bis 3. täglich über den weiteren Fortgang der Vorbereitungen der Hauptversammlung vom 29. Juni 2016 zu informieren. Die Beteiligten zu 1. bis 3. sind berechtigt, unmittelbar Kontakt zu den eingeschalteten Dienstleistern aufzunehmen, Informationen einzuholen und, sollte die Beteiligte zu 4. dies versäumen, die erforderlichen Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Vorbereitung und Durchführung der Hauptversammlung vom 29. Juni 2016 zu treffen.

3. Die Beteiligten zu 1. bis 3. werden ermächtigt, diesen Beschluss im elektronischen Bundesanzeiger und im Unternehmensregister zu veröffentlichen sowie in der gleichen Weise bekanntzumachen wie eine Ad-hoc-Mitteilung der Beteiligten zu 4.“

Wegen der weiteren Tenorierung unter Ziffern 4 und 5 dieses Beschlusses und wegen dessen Begründung wird auf den genannten Beschluss des Amtsgerichts Bezug genommen (Bl. 80 ff der Verfahrensakte „Vorgang einstweilige Verfügung“, nachfolgend nur: Verfahrensakte).

Dem angefochtenen Beschluss vorausgegangen ist ein entsprechender Antrag der Beteiligten zu 1) bis 3) vom 22.06 2016, auf den wegen seiner Begründung Bezug genommen wird (Bl. 64 ff der Verfahrensakte), insbesondere auch im Hinblick auf die dort im Einzelnen dargelegten, zuvor von den Beteiligten zu 1) bis 3) an die Beteiligte zu 4) gerichteten fünf Anträge nach § 122 AktG und die Darlegungen, wieso seitens der Beteiligten zu 1) bis 3) befürchtet worden ist, dass die Beteiligte zu 4) durch ihren alleinigen Vorstand A auch die auf den 29.06.2016 eingeladene Hauptversammlung absagen würde, wie er dies bereits bei der zuvor auf den 19.05.2016 eingeladenen Hauptversammlung getan hat.

Wegen der weiteren Darlegungen der Beteiligten wird auf sämtliche zur Verfahrensakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen, auch auf die von den Beteiligten in Bezug genommenen Schriftsätze im Verfahren des Senats zu Az. 20 W 355/16 sowie im Verfahren des Amtsgerichts zu dem dortigen weiteren Vorgang „Fall 27 Antrag auf Ordnungshaft“. Dabei weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass der den Beteiligten zu 1) bis 3) erst mit diesem Beschluss zugestellte Schriftsatz der Beteiligten zu 4) vom 28.02.2017 für den vorliegenden Beschluss des Senats keinen entscheidungserheblichen Inhalt aufweist, der Beschluss des Senats vielmehr unabhängig von den dortigen Ausführungen die ohnehin bestehende Rechtslage feststellt. Einer vorherigen Übersendung dieses Schriftsatzes nebst Anlagen zur Wahrung des rechtlichen Gehörs der Beteiligten zu 1) bis 3) bedurfte es daher nicht.

Weiterhin wird auf den Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts vom 13.07.2016 Bezug genommen (Bl. 103 f der Verfahrensakte).

2) Die Beschwerde der Beteiligten zu 4) ist begründet.

Das Amtsgericht hat die gesetzlichen Voraussetzungen für die von ihm nach § 49 FamFG erlassene einstweilige Anordnung verkannt.

Die von ihm unter Ziffer 1 seines angefochtenen Beschlusses tenorierte Unterlassungsanordnung, die wiederum die Grundlage für die dann unter Ziffern 2 und 3 tenorierten Verpflichtungen und Ermächtigungen darstellt, kann nicht Gegenstand einer einstweiligen Anordnung sein.

Nach § 49 Abs. 1 FamFG kann das Gericht durch eine einstweilige Anordnung eine vorläufige Maßnahme treffen, soweit dies nach den für das Rechtsverhältnis maßgebenden Vorschriften gerechtfertigt ist und ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht. Nach § 49 Abs. 2 FamFG kann die danach zulässige Maßnahme einen bestehenden Zustand sichern oder vorläufig regeln. Einem Beteiligten kann eine Handlung geboten oder verboten werden, insbesondere die Verfügung über einen Gegenstand untersagt werden. Das Gericht kann mit der einstweiligen Anordnung auch die zu ihrer Durchführung erforderlichen Anordnungen treffen.

Grundlegende Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist somit bereits nach der gesetzlichen Formulierung, dass diese nach den für das Rechtsverhältnis maßgebenden Vorschriften gerechtfertigt ist.

Der einstweiligen Anordnung muss somit zunächst nach materiellem Recht ein Anspruch zugrunde liegen (vgl. Stößer in Prütting/Helms, FamFG, 3. Aufl. 2014, § 49, Rn. 13; Giers in Keidel, FamFG, 19. Aufl. 2017, § 49 Rn. 49). Weiterhin muss sich die einstweilige Anordnung in den Grenzen dessen halten, was mit der Hauptsache erreicht werden könnte, die Verfahrensgegenstände der einstweiligen Anordnung und des möglichen Hauptsacheverfahrens müssen sich also entsprechen (vgl. Bumiller/Harders/Schwamb, FamFG, 11. Aufl. 2015, § 49 Rn. 5, 7; Soyka in Münchener Kommentar zum FamFG, 2. Aufl., 2013, § 49, Rn. 2). Die Regelung im einstweiligen Anordnungsverfahren kann also weder inhaltlich noch zeitlich über die eines identischen Hauptsacheverfahrens hinausgehen (Schwonberg in Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG, 5. Auflage, 2016, § 51, Rn. 6 m.w.N.). Dies entspricht dem Zweck des vorläufigen Rechtsschutzes, nämlich der Gewährung des verfassungsrechtlich gebotenen effektiven Rechtsschutzes und mithin seiner Aufgabe, die Zeit bis zur endgültigen Entscheidung der Sache zu überbrücken, damit nicht vor einer Hauptsacheentscheidung vollendete Tatsachen geschaffen werden und die endgültige Entscheidung im Zeitpunkt ihres späteren Erlasses nicht mehr vollzogen werden könnte (vgl. Soyka, a.a.O., Rn. 1 m.w.N. zur entsprechenden Rspr. des BVerfG). Das einstweilige Anordnungsverfahren sichert daher nur den Streitgegenstand der Hauptsache, entscheidet ihn aber nicht (Löhnig/Heiß in Bork/Jacoby/Schwab, FamFG, 2. Aufl. 2013, § 49, Rn. 4). Erst im Hauptsacheverfahren wird sodann eine auf den Verfahrensgegenstand bezogene abschließende, die Beteiligten endgültig bindende gerichtliche Entscheidung erlassen, die zum Außerkrafttreten der einstweiligen Anordnung führt (§ 56 FamFG; vgl. auch Schwonberg, a.a.O., § 49, Rn. 5). Letztlich besteht nach überwiegender Auffassung für das Verfahren der einstweiligen Anordnung – wie für das Verfahren der einstweiligen Verfügung – jedenfalls grundsätzlich das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache (vgl. u.a. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30.06.2016, Az. 5 UF 74/16, zitiert nach juris; Giers, a.a.O., Rn. 15 m.w.N.; Löhnig/Heiß, a.a.O., Rn. 19; Bt-Drucks. 16/6308, S. 199; a.A. Schwonberg, a.a.O., Rn. 7). Dem entspricht auch die Regelung in § 52 Abs. 2 FamFG, wonach in Verfahren, die nur auf Antrag eingeleitet werden, das Gericht auf Antrag anzuordnen hat, dass der Beteiligte, der die einstweilige Anordnung erwirkt hat, binnen einer zu bestimmenden Frist einen Antrag auf Einleitung des Hauptsacheverfahrens stellt und bei Nichtbeachtung die einstweilige Anordnung aufzuheben ist. Im Falle einer Vorwegnahme der Hauptsache wäre dieser Regelung in § 52 Abs. 2 FamFG jedenfalls vom Ansatz her schon von vornherein der Boden entzogen.

Entgegen der Ansicht der Amtsgerichts und der Beteiligten zu 1) bis 3) hält sich die beantragte und erlassene einstweilige Anordnung nicht in dem zuvor aufgezeigten allgemeinen Rahmen.

Sie hält sich nämlich schon nicht in den Grenzen dessen, was die Beteiligten zu 1) bis 3) mit einer Hauptsache erreichen könnten. Als solche Hauptsache sehen Amtsgericht und die Beteiligten zu 1) bis 3) ein Verfahren nach § 122 Abs. 3 AktG an. Danach kann das Amtsgericht die Aktionäre, die ein Verlangen auf Einberufung der Hauptversammlung nach § 122 Abs. 1 AktG bzw. ein Verlangen auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG gestellt haben, ermächtigen, die Hauptversammlung einzuberufen oder den Gegenstand bekannt zu machen, wenn ihrem Verlangen nicht entsprochen worden ist. Verfahrensgegenstand dieser Hauptsache ist somit lediglich eine Ermächtigung der jeweiligen Aktionäre zur eigenen Einberufung oder Bekanntmachung. Mit einem Hauptsacheverfahren nach § 122 Abs. 3 AktG kann somit gerade keinesfalls das erreicht werden, was vorliegend von den Beteiligten zu 1) bis 3) begehrt und vom Amtsgericht zugesprochen worden ist, nämlich die Untersagung der Absage einer von dem Vorstand in eigener Zuständigkeit einberufenen Hauptversammlung. Einen derartigen Eingriff in die Zuständigkeit für die Zurücknahme einer einberufenen Hauptversammlung – die im Übrigen aus der allgemeinen Zuständigkeit für die Einberufung folgt (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 30.06.2015, Az. II ZR 142/14, zitiert nach juris, Rn. 22 m.w.N.) – legitimiert § 122 Abs. 3 AktG also gerade nicht.

Für einen derartigen, von den Beteiligten zu 1) bis 3) beantragten und vom Amtsgericht vorgenommenen Eingriff in die Absagekompetenz gibt es auch keine Notwendigkeit. Das Gesetz hat die Rechte, Pflichten und Kompetenzen von Vorstand und Aktionären in § 122 AktG vielmehr klar geregelt und voneinander abgegrenzt. Dem entspricht auch der allgemeine Grundsatz – den letztlich auch der Bundesgerichtshof (a.a.O.) bestätigt hat -, dass derjenige eine Hauptversammlung absagen darf, der diese bei bestehender Einberufungskompetenz auch einberufen hat. Für den Fall einer unter Anwendung dieser Kompetenz durch den Vorstand einberufenen und dann aber von diesem vorgenommenen pflichtwidrigen Absage der Hauptversammlung hat das Gesetz dann die Rechte der Aktionäre in § 122 Abs. 3 AktG vorgesehen. Dieser Schutz der Aktionäre ist ausreichend. Dies sieht offensichtlich auch der Bundesgerichtshof so (a.a.O., Rn. 26, 27). So weist er zum einen ausdrücklich auf das dargelegte gesetzliche Regelungsgefüge hin, welches den Aktionären selbst im Falle einer pflichtwidrigen Zurücknahme der Einberufung durch den Vorstand auch im Falle einer nach § 122 Abs. 1 AktG einberufenen Hauptversammlung lediglich die Möglichkeit gibt, vom Vorstand gemäß § 122 Abs. 1 S. 1 AktG (erneut) die Einberufung der Hauptversammlung zu verlangen oder aber sich gemäß § 122 Abs. 3 AktG zur Einberufung der Hauptversammlung ermächtigen zu lassen. Zum anderen weist er ausdrücklich darauf hin, dass die mit der Verweisung der Aktionäre auf das Verfahren der gerichtlichen Ermächtigung nach § 122 Abs. 3 AktG gegebenenfalls verbundene Verzögerung nach der Wertung des Gesetzgebers grundsätzlich hinnehmbar sei.

Das gesetzliche Regelungsfüge geht also alleine von einer Eingriffsmöglichkeit insoweit aus, als es einem Amtsgericht die Möglichkeit gewährt, den Aktionären die in § 122 Abs. 3 AktG ausdrücklich geregelten Rechte zu erteilen. Anders geartete Möglichkeiten, also insbesondere auch nicht die vorliegend gewählte Alternative der Untersagung einer Absage einer mit Einberufungskompetenz einberufenen Hauptversammlung sind einem Amtsgericht durch den Gesetzgeber gerade nicht gegeben worden. Daran ändert auch § 49 Abs. 1 FamFG nichts, da – wie gesagt – eine Entsprechung von einstweiligem Anordnungsverfahren und möglichem Hauptsachverfahren besteht.

Dem entspricht, dass dieses Regelungsgefüge des § 122 AktG nach herrschender Meinung abschließend ist. Anderweitige Klagemöglichkeiten neben der gerichtlichen Ermächtigung nach § 122 Abs. 3 AktG bestehen nicht. So besteht insbesondere nicht die Möglichkeit, eine Einberufungspflicht des Vorstandes mittels einer Leistungsklage durchzusetzen. Die Einberufungspflicht des Vorstandes besteht vielmehr alleine gegenüber der Gesellschaft, so dass deren Aktionären kein korrespondierender Anspruch zusteht (vgl. zu dieser Begründung: Bayer/Scholz/Weiß, Die Absage der Hauptversammlung durch den Vorstand im Kontext des § 122 AktG, in ZIP 2014, 1 ff, 1; insgesamt auch Kubis in Münchener Kommentar zum AktG, 3. Aufl. 2013, § 122, Rn. 43, m.w.N.; Butzke in Hirte/Mülbert/Roth, Großkommentar zum Aktiengesetz, 5. Aufl. 2015, § 122 Rn. 75). Umgekehrt können die Aktionäre dann auch keinen zivilrechtlich durchsetzbaren Anspruch auf Unterlassung der Absage einer Hauptversammlung haben. Dann ist es auch nicht möglich, entgegen dem Regelungsgefüge des § 122 AktG über dessen Absatz 3, der ausdrücklich nur zur eigenen Ermächtigung der Aktionäre berechtigt, mit der beantragten und erlassenen einstweiligen Anordnung faktisch eine derartige Unterlassungspflicht des Vorstandes gegenüber den Aktionären einer Aktiengesellschaft zu begründen.

Die erlassene einstweilige Anordnung sichert somit nach den obigen Darlegungen des Senats gerade nicht die (spätere) Durchsetzung eines Anspruchs von Aktionären auf eigene Ermächtigung, eine Hauptversammlung einzuberufen oder den Gegenstand bekanntzumachen, sondern es handelt sich letztlich schon vom Ansatz her um ein anders geartetes Mittel, das die Notwendigkeit eines Verfahrens nach § 122 Abs. 3 AktG völlig entfallen lassen soll. Die beantragte einstweilige Anordnung erfüllt somit nicht den mit einer einstweiligen Anordnung verbundenen Sicherungszweck und kann deshalb nicht ihr Gegenstand sein.

Der von den Beteiligten zu 1) bis 3) begehrte Anspruch kann nach den vorausgegangenen Darlegungen des Senats daher entgegen deren Ansicht also auch nicht damit begründet werden, dass dieser „voll dem materiellen Recht“ entspreche, da das Gericht gemäß § 122 Abs. 3 AktG die Minderheitsaktionäre ermächtigen könne, die Hauptversammlung selbst einzuberufen und die beantragte einstweilige Anordnung somit „ein Minus, ein milderes Mittel“ sei. Den Beteiligten zu 1) bis 3) würde vielmehr gegenüber der gesetzlichen Regelung in § 122 Abs. 3 AktG ein „Mehr“ gewährt, nämlich ein gesetzlich gerade nicht vorgesehener Eingriff in das originäre Recht des Vorstandes zur Absage einer von ihm – auch nach § 122 Abs. 1 AktG – einberufenen Hauptversammlung.

Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts in seinem angefochtenen Beschluss vom 23.06.2016 kann also auch nicht davon ausgegangen werden, dass sich die erlassene einstweilige Anordnung in dem „Rahmen“ einer Ermächtigung nach § 122 Abs. 3 AktG hält.

Letztlich kann entgegen der Ansicht der Beteiligten zu 1) bis 3) auch aus der weiteren Darlegung des Bundesgerichtshofs (a.a.O., Rn. 26), wonach das Gesetz ersichtlich davon ausgehe, dass selbst im Falle eines pflichtwidrigen Verhaltens des Vorstandes in die gesetzliche Kompetenzordnung „erst nach gerichtlicher Überprüfung“ eingegriffen werden solle, nicht gefolgert werden, dass der Bundesgerichtshof mit einem derartigen gerichtlichen Eingriff auch eine – vorliegend beantragte und erlassene – einstweilige Anordnung auf Unterlassen der Absage einer Hauptversammlung gemeint habe. Die Ausführungen des Bundesgerichtshofs beziehen sich vielmehr nach ihrem Gesamtzusammenhang offensichtlich alleine auf einen Eingriff nach § 122 Abs. 3 AktG. Anderes würde – wie gesagt – auch nicht dem aufgezeigten gesetzlichen Regelungsgefüge entsprechen.

Mangels eines fehlenden materiellen Hauptsacheanspruchs der Beteiligten zu 1) bis 3) auf Unterlassen der Absage der Hauptversammlung vom 29.06.2016 kommt es somit auch nicht mehr darauf an, ob der oben dargelegten Auffassung zu folgen ist, wonach auch für die einstweilige Anordnung ein Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache besteht.

Ohne dass es im Hinblick auf die dargelegte Rechtslage für die Entscheidung des Senats noch darauf ankommt, weist der Senat darauf hin, dass die Beteiligten zu 1) bis 3) zunächst sogar selbst im Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten an das Amtsgericht vom 20.05.2016 (Bl. 45 ff der Verfahrensakte) für den Fall einer Nichteinhaltung des Hauptversammlungstermins vom 29.06.2016 angekündigt hatten, einen Antrag nach § 122 Abs. 3 AktG zu stellen. Stattdessen haben sie sich dann jedoch offensichtlich gegen einen derartigen Antrag entschieden und stattdessen den – erfolglosen – Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Dass sie im vorliegenden Verfahren einen Antrag nach § 122 Abs. 3 AktG gestellt hätten, ist demgegenüber nicht ersichtlich; ein derartiger Antrag kann auch nicht in ihrem – antragsgemäß vom Amtsgericht erlassenen – Antrag zu Ziffer 2 der einstweiligen Anordnung gesehen werden, der keine eigene Einberufungsermächtigung der Beteiligten zu 1) bis 3) begründen sollte, sondern, soweit es die Beteiligten zu 1) bis 3) betrifft, diese lediglich subsidär zu tatsächlichen Vorbereitungs- und Durchführungsmaßnahmen der Hauptversammlung vom 29.06.2016 ermächtigen sollte.

Ohne dass es – wie gesagt – darauf ankommt, und ohne abschließende Prüfung des Senats, hätten die Beteiligten zu 1) bis 3) jedoch ohne Weiteres wohl die Möglichkeit gehabt, einen entsprechenden Antrag nach § 122 Abs. 3 AktG zu stellen. Ihrem Einberufungsverlangen ist nämlich schon in doppelter Hinsicht nicht entsprochen worden. So war bereits die Hauptversammlung vom 19.05.2016 hinsichtlich der Tagesordnung aufgrund eines Verlangens der Beteiligten zu 1) bis 3) nach § 122 Abs. 2 AktG ergänzt worden. Mithin war bereits dieses Verlangen aufgrund der dann erfolgten Absage dieser Hauptversammlung, die sich dann in der Absage der Hauptversammlung vom 29.06.2016 fortsetzte, erfolglos im Sinne von § 122 Abs. 3 AktG. Auch das Verlangen nach § 122 Abs. 1 AktG der Beteiligten zu 1) bis 3) in ihrem weiteren Antrag vom 13.05.2016 vor der am 20.05.2016 auf den 29.06.2016 eingeladenen Hauptversammlung war aufgrund der dann vom Vorstand der Beteiligten zu 4) am 24.06.2016 vorgenommenen Absage erfolglos im Sinne von § 122 Abs. 3 AktG. Denn eine – auch vorliegend jedenfalls nach Ansicht der Beteiligten zu 1) bis 3) gegebene – pflichtwidrige Zurücknahme der aufgrund eines Verlangens nach § 122 Absatz 1 S. 1 AktG einberufenen Hauptversammlung kommt dem in § 122 Abs. 3 S. 1 AktG genannten Fall gleich, dass der Vorstand einem Verlangen von vornherein nicht entspricht (BGH, a.a.O., Rn. 26). Nichts anderes kann nach Ansicht des Senats für eine nach einem Ergänzungsverlangen nach § 122 Abs. 2 AktG entsprechend einberufene und dann wieder abgesagte Hauptversammlung gelten. Dabei dürfte es jedenfalls in der vorliegenden Konstellation auch nicht darauf ankommen, dass der Vorstand der Beteiligten zu 4) es in seiner Einladung vom 20.05.2016 unterlassen hat, ausdrücklich auch auf § 122 Abs. 1 AktG hinzuweisen, zumal er jedenfalls inhaltlich auf die Anträge der Beteiligten zu 1) bis 3) nach § 122 Abs. 2 AktG, die diese bereits am 18.04.2016 beantragt hatten und die auch Teil ihres weiteren Verlangens nach § 122 Abs. 1 AktG vom 13.05.2016 waren, in dieser Einladung vom 20.05.2016 ausdrücklich eingegangen ist. Auch dürfte – ohne abschließende Beurteilung – wohl mehr für die Ansicht der Beteiligten zu 1) bis 3) sprechen, dass die jeweiligen Absagen der Hauptversammlungen durch den Vorstand, trotz der von ihm genannten Gründe (§ 92 AktG, Eröffnung Insolvenzverfahren), pflichtwidrig waren.

Diese Möglichkeit zur unmittelbaren Stellung eines derartigen Antrages nach § 122 Abs. 3 AktG könnte möglicherweise auch derzeit noch bestehen. Auch insoweit hat dies der Senat allerdings im Hinblick auf die oben dargelegte Rechtslage nicht abschließend zu beurteilen. Jedenfalls dürfte es nach den vorhergehenden Darlegungen des Senats nicht mehr auf einen nochmaligen Antrag nach § 122 Abs. 1 AktG gegenüber der Gesellschaft – die dabei durch den Vorstand vertreten wird (vgl. Kubis in Münchener Kommentar zum AktG, 3. Aufl. 2013, § 122, Rn. 11) – ankommen, so dass es jedenfalls insoweit auch unerheblich sein dürfte, ob der Vorstand der Beteiligten zu 4) A – wie die Beteiligten zu 1) bis 3) meinen – sein Vorstandsmandat aufgrund Zeitablaufs am 17.07.2016 verloren hat.

Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist im Hinblick auf den Erfolg der Beschwerde gerichtskostenfrei (§§ 22, 25 GNotKG).

Mangels Veranlassung zu einer abweichenden Entscheidung über die Tragung der Gerichtskosten erster Instanz, haben diese die Beteiligten 1) bis 3) schon nach der Regelung in § 22 Abs. 1 GNotKG als Veranlasser des gerichtlichen Verfahrens zu tragen; der Senat hat daher die sich bereits aus der genannten Vorschrift ergebende Kostenfolge nur deklaratorisch ausgesprochen.

Die Entscheidung über die Nichterstattung von notwendigen Aufwendungen in beiden Instanzen beruht auf § 81 Abs. 1 FamFG. Der Senat hält diese Entscheidung insbesondere im Hinblick auf die im Ergebnis unterschiedlichen Entscheidungen von Amtsgericht und Oberlandesgericht, die Beteiligung nur eines Teils der Gesellschafter der Gesellschaft am Verfahren sowie das der Gesellschaft zurechenbare Verhalten ihres Vorstandes im Vorfeld der verfahrensgegenständlichen Antragstellung für angemessen.

Die Geschäftswertfestsetzung beruht auf §§ 36 Abs. 1, 61 Abs. 1 u. 2, 62 GNotKG. Dabei hat sich der Senat an der unwidersprochen gebliebenen Festsetzung des Geschäftswertes durch das Amtsgericht in Höhe von 100.000,00 Euro orientiert, im Hinblick auf das Vorliegen nur eines einstweiligen Anordnungsverfahrens und nicht eines Hauptsacheverfahrens diesen Wert allerdings um die Hälfte reduziert.

Eine Rechtsbeschwerde ist im Verfahren der einstweiligen Anordnung nicht eröffnet (§ 70 Abs. 4 FamFG).

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