OLG Frankfurt am Main, 02.03.2017 – 20 W 243/16

März 20, 2019

OLG Frankfurt am Main, 02.03.2017 – 20 W 243/16
Leitsatz:

Zur Auslegung der von den Eltern im Rahmen der Vaterschaftsanerkennung angegebenen Willenserklärungen als Namensbestimmungserklärung nach § 1617a Abs. 2 BGB
Tenor:

Der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts vom 4. April 2014 wird aufgehoben.

Das Standesamt wird angewiesen, den Eintrag im Geburtenregister für das eingangs bezeichnete Kind im Wege der Folgebeurkundung dahingehend zu berichtigen, dass der Familienname des Kindes X lautet.

Beschwerdewert: 5.000,– EURO
Gründe

I.

Das Kind A wurde am …2009 geboren, die Mutter ist polnische Staatsangehörige, der nicht mit ihr verheiratete Kindesvater wurde in der Türkei geboren und besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit. Die Geburt des Kindes wurde bei dem Standesamt am …2009 unter der eingangs angegebenen Registernummer dahingehend beurkundet, dass das Kind den Familiennamen des Vaters X trägt. Grundlage der Geburtsbeurkundung war die schriftliche Geburtsanzeige des Krankenhauses und die beigefügte handschriftlich ausgefüllte und von beiden Elternteilen unterschriebene Erklärung zur Namensführung des Kindes wonach das Kind den Geburtsnamen X führt, außerdem die am …2009 vor dem Standesamt abgegebene, von beiden Elternteilen unterschriebene sowie von der Standesbeamtin öffentlich beglaubigte Anerkennung der Vaterschaft nebst Zustimmung der Kindesmutter, in welcher der Familienname des Kindes ebenfalls mit X angegeben wurde.

Nachdem die Eltern sich Anfang des Jahres 2013 getrennt hatten, gab die Kindesmutter, die zu diesem Zeitpunkt Inhaberin der alleinigen elterlichen Sorge war, am 22. Oktober 2013 gegenüber der Standesbeamtin eine öffentlich beglaubigte Erklärung ab, mit welcher sie für die Namensführung des Kindes das polnische Recht bestimmte und sodann ihren eigenen Familiennamen Y zum Familiennamen des Kindes bestimmte. Im Wege der Folgebeurkundung trug die Standesbeamtin daraufhin unter dem 22. Oktober 2013 den Familiennamen Y in das Geburtenregister ein.

Nachdem der Kindesvater hiervon Kenntnis erlangt hatte, beantragte er mit Schriftsatz vom 12. November 2013 bei dem Familiengericht die Feststellung, dass das Kind den Familiennamen X führe. Auf gerichtliche Rückfrage wurde der Antrag dahingehend geändert, dass das Standesamt angewiesen werden solle, die Geburtsurkunde dahingehend zu berichtigen, dass das Kind den Familiennamen X führt.

Nachdem die Kindesmutter dem Antrag entgegengetreten war, verwies das Amtsgericht – Familiengericht – Stadt1 das Verfahren unter Hinweis auf § 50 PStG an das Amtsgericht – Familiengericht – Hanau. Von dort wurde das Verfahren an die für Personenstandssachen zuständige Zivilabteilung des Amtsgerichts Hanau abgegeben.

In einem Sorgerechtsstreit vor dem Amtsgericht Stadt1 – Familiengericht – schlossen die Kindeseltern eine Vereinbarung, in welcher sie sich über die Ausübung des gemeinsamen Sorgerechtes einigten. Außerdem wurde in Ziffer 4 dieser Vereinbarung, auf deren Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 33 Rs BA) Einigkeit darüber erzielt, dass das Kind den Familiennamen Y-X tragen soll, soweit dies rechtlich möglich ist und bei rechtlicher Unmöglichkeit das Verfahren … vor dem Amtsgericht – Familiengericht – Hanau fortgeführt werden soll. Weiter verpflichteten sich die Kindeseltern, entsprechende Erklärungen bei diesem Gericht abzugeben.

Das im vorliegenden Verfahren beteiligte Geburtsstandesamt führte in seiner Stellungnahme vom 29. April 2014 (Bl. 36 d. A.) aus, bei der Folgebeurkundung aufgrund der Erklärungen der Kindesmutter zur Wahl des polnischen Rechts und des Familiennamens sei leider übersehen worden, dass die Namensgebung einvernehmlich mit dem Vater hätte vorgenommen werden müssen.

Nachdem der Amtsrichter eine entsprechende Anweisung unter Verweis auf die Einigung der Kindeseltern an das Standesamt angekündigt hatte, teilte die Kindesmutter mit, sie sei mit einem Doppelnamen für das Kind nicht einverstanden und bestehe darauf, dass es ihren Familiennamen trage.

Nach weiteren rechtlichen Hinweisen des Amtsgerichts teilte der Kindesvater mit, er bestehe darauf, dass das Kind den in der Geburtsurkunde in Übereinstimmung mit den damaligen Erklärungen der Eltern eingetragenen Familiennamen X weiterhin führe.

Mit Beschluss vom 4. Mai 2016 (Bl. 81/82 d. A.), auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, wies das Amtsgericht schließlich den Antrag des Kindesvaters zurück und führte zur Begründung aus, der derzeit im Geburtenbuch eingetragene Familiennamen Y sei richtig. Das Kind habe diesen Familiennamen der Mutter als damals allein sorgeberechtigtem Elternteil bei der Geburt erhalten. Eine Änderung sei nur auf der Grundlage wirksamer Erklärungen gegenüber dem Standesamt möglich, an denen es hier fehle. Die Einigung der Kindeseltern in einem gerichtlichen Vergleich sei ohne Relevanz, da es für die Wirksamkeit der Abgabe der Erklärungen gegenüber dem Standesamt – ggf. durch gerichtliche Ersetzung in Form der Vergleichsvollstreckung – durch beide Kindeseltern bedürfe. Gegen den ihm am 23. Mai 2016 zugestellten Beschluss des Amtsgerichts hat der Kindesvater mit am 6. Juni 2016 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt, mit welcher er im Wesentlichen geltend macht, das Amtsgericht habe verkannt, dass das Kind ursprünglich aufgrund der gemeinsam gegenüber dem zuständigen Standesbeamten ausgeübten Namenswahl den Familiennamen X erhalten habe. Demgegenüber sei die Kindesmutter weder nach deutschem noch nach polnischem Recht zu einer Änderung befugt, da er als Kindesvater hierzu zu keinem Zeitpunkt seine Zustimmung erteilt habe. Es werde deshalb die Feststellung bzw. Anweisung des Standesamtes zur Änderung des Familiennamens des Kindes in X begehrt.

Der Richter des Amtsgerichts hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt, welches die Akten zur Entscheidung an das Oberlandesgericht weitergeleitet hat.

Der Senat hat die der Geburtsbeurkundung und der Folgebeurkundung zur Namensänderung zugrundeliegenden Unterlagen des Standesamtes beigezogen und erstmals die Standesamtsaufsicht beteiligt, welche dem Verfahren beigetreten ist. Die Standesamtsaufsicht hat geltend gemacht, die unmittelbar nach der Geburt abgegebene gemeinsame Erklärung der Eltern zur Namensführung entspreche nicht der in § 1617 a Abs. 2 Satz 3 BGB geforderten Form der öffentlichen Beglaubigung, so dass das Kind mit dem Familiennamen der Mutter hätte beurkundet werden müssen und eine dahingehende Berichtigung zu erfolgen habe.

Der Kindesvater macht geltend, beide Eltern hätten gegenüber dem Standesamt als zuständiger Stelle unstreitig die Erklärung zur Namensführung X abgegeben; soweit lediglich das Dienstsiegel fehle, könne dies jederzeit nachgeholt werden. Jedenfalls hätte eine Änderung nicht ohne seine Mitwirkung erfolgen dürfen.

Das Standesamt hat auf Anfrage des Senates klargestellt, dass die handschriftlich beigefügte Erklärung zur Namensführung eines Kindes blanko an die Geburtsklinik ausgehändigt und von dort – ausgefüllt und unterschrieben von den Kindeseltern – durch die Klinik gemeinsam mit der Geburtsanzeige dem Standesamt übermittelt werde.

Die vom Senat in einer Hinweisverfügung vom 20. Dezember 2012 (Bl. 209 – 211 d.A.), angeregte einvernehmliche Regelung zur übereinstimmenden Wahl eines Doppelnamens für das Kind auf der Grundlage der Rechtswahl zum polnischen Recht ist an der fehlenden Zustimmung der Kindesmutter gescheitert. Die Kindesmutter macht geltend, bei der von ihr am 20. Oktober 2013 gegenüber dem Standesamt abgegebenen Erklärung sei es ihr nicht darum gegangen, dass das Kind einen Namen nach polnischem Recht erhalte, sondern, dass der Name des Kindes in den nach deutschem Recht allein zulässig Namen Y – mangels formwirksamer Wahl eines anderen Namens – abgeändert werde.

Der Kindesvater beharrt abschließend darauf, dass der ursprünglich eingetragene Familienname X formwirksam erteilt worden sei und deshalb eine dahingehende Berichtigung entsprechend seinem Antrag vom 3. Juni 2016 erfolgen müsse.

II.

Die Beschwerde des Vaters ist nach §§ 58, 59, 63 FamFG, 51, 53 PStG zulässig, da sie insbesondere form- und fristgerecht eingelegt wurde. Soweit das Amtsgericht mit seinem Beschluss vom 03.06.2016 „die Beschwerde zurückgewiesen und dem Landgericht Hanau vorgelegt“ hat, ist diese Entscheidung dahingehend auszulegen, dass damit wohl die dem Amtsgericht gemäß §§ 51 Abs. 1 PStG, 68 Abs. 1 Satz 2 FamFG obliegende Entscheidung über die Abhilfe getroffen werden sollte. Nachdem eine Abhilfe durch das Amtsgericht nicht erfolgt ist, ist zur Entscheidung über die Beschwerde gemäß §§ 51 Abs. 1 PStG, 58 Abs. 1 FamFG, 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG das Oberlandesgericht zuständig.

Die zulässige Beschwerde führt auch in der Sache zum Erfolg, weil der derzeit bestehende Eintrag im Geburtenregister, wonach das Kind den Familienamen der Mutter führt, unrichtig ist. Das Kind hat durch entsprechende Erklärungen der Eltern vor Beurkundung der Geburt gemäß § 1617a Abs. 2 BGB als Geburtsnamen den Namen des Vaters X erhalten, woran sich auch durch die spätere Erklärung der Mutter vom 22. Oktober 2013 nichts geändert hat.

Wie die Standesamtsaufsicht insoweit zutreffend ausgeführt hat, ist für die Namensführung des Kindes im Hinblick auf die Vaterschaftsanerkennung und die somit von dem Vater abzuleitende deutsche Staatsangehörigkeit gemäß Art. 10 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 Satz 2 EGBGB im Ausgangspunkt jedenfalls deutsches Recht anwendbar, wobei offen bleiben kann, ob das Kind über seine Mutter zusätzlich auch die polnische Staatsangehörigkeit erlangt hat.

Da die Eltern zu keinem Zeitpunkt miteinander verheiratet waren und zum Zeitpunkt der Beurkundung der Geburt weder eine Sorgeerklärung der Eltern noch eine Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge durch das Familiengericht vorlag, stand gemäß § 1626 a Abs. 1 Nr. 1 und 3, Abs. 3 BGB das Sorgerecht zunächst der Mutter alleine zu. Deshalb war für die Namensführung des Kindes § 1617a BGB maßgeblich. Nach dessen Absatz 1 erhält das Kind den Namen, den der sorgeberechtigte Elternteil im Zeitpunkt der Geburt führt, soweit nicht der sorgeberechtigte Elternteil gemäß § 1617a Abs. 2 BGB dem Kind mit Einwilligung des anderen Elternteils dessen Namen erteilt.

Im vorliegenden Fall haben die Eltern durch das von ihnen handschriftlich ausgefüllte und unterschriebene Formular (Bl. 124 d. A.) inhaltlich eine solche Erklärung abgegeben. Da diese Erklärung von den Eltern jedoch nicht auf dem Standesamt unterzeichnet wurde, sondern diesem in der ausgefüllten Form durch die Geburtsklinik übermittelt wurde, erfüllt sie selbst nicht die förmlichen Anforderungen der öffentlichen Beglaubigung, wie diese in § 1617 a Abs. 2 Satz 3 BGB vorgeschrieben sind. Auch kann entgegen der Auffassung des Verfahrensbevollmächtigten des Vaters dieser Formfehler nicht durch eine nachträgliche Anbringung des Dienstsiegels des Standesbeamten nachgeholt werden. Denn eine öffentliche Beglaubigung auch durch den Standesbeamten als Urkundsperson für Zwecke des Personenstandswesens gemäß § 2 Abs. 1 PStG setzt nach § 129 Abs. 1 Satz 1 BGB voraus, dass die Unterschrift entweder in Gegenwart der Urkundsperson zu dem angegebenen Zeitpunkt vollzogen oder eine bereits vorhandene Unterschrift anerkannt wird, was eine entsprechende Erklärung der unterzeichnenden Person und die Anfertigung eines entsprechenden Beglaubigungsvermerkes durch die Urkundsperson mit Datum, Unterschrift und Siegelung nach §§ 39, 40 BeurkG voraussetzt.

Gleichwohl liegt hier eine formwirksame Namensbestimmung im Sinne des § 1617a Abs. 2 BGB durch die von der Standesbeamtin öffentlich beglaubigten Erklärungen der Eltern zur Anerkennung der Vaterschaft vor.

Für die in § 1617a Abs. 2 BGB geregelte Namensbestimmungserklärung ist zwar eine öffentliche Beglaubigung vorgeschrieben, die nach § 45 PStG auch durch den Standesbeamten vorgenommen werden kann. Demgegenüber ist die Verwendung bestimmter Formulare oder inhaltlicher Formulierungen nicht zwingend vorgeschrieben. Deshalb sind die Erklärungen einer Auslegung nach der allgemeinen Regelung des § 133 BGB zugänglich, sodass der wirkliche Wille zu erforschen und für die Auslegung auf den Empfängerhorizont des Standesbeamten als Erklärungsempfänger abzustellen ist. Hiervon ausgehend beinhalten die von beiden Elternteilen in öffentlich beglaubigter Form vor der Standesbeamtin am …2009 abgegebenen Erklärungen nicht nur die ausdrücklich erklärte Vaterschaftsanerkennung und diesbezügliche Zustimmung der Mutter, sondern auch eine Bestätigung und erneute Erklärung zur gemeinsamen Wahl des Familiennamens des Kindes. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass die zuvor in der Geburtsklinik gemeinsam unterschriebene Erklärung der Eltern mit der Wahl des Geburtsnamens X bei dem Standesamt bereits vorlag, als die Eltern dort gemeinsam erschienen und vor der Standesbeamtin die öffentlich beglaubigten Erklärungen zur Anerkennung der Vaterschaft und der Zustimmung der Mutter in öffentlich beglaubigter Urkunde abgaben. Entscheidend kommt hinzu, dass das Kind in der Urkunde zur Vaterschaftsanerkennung ebenfalls bereits mit dem Familiennamen X bezeichnet wurde. Die Erteilung des Familiennamens X des Vaters an das Kind entsprach im Übrigen zu dem damaligen Zeitpunkt auch ersichtlich dem gemeinsamen Willen der beiden Eltern, da der Wunsch und die Bemühungen der Mutter zur Änderung des zunächst im Geburtenregister eingetragenen Namen des Kindes erst durch die Trennung der Eltern im Jahr 2013 ausgelöst wurde. Unter Berücksichtigung dieser Gesamtumstände sind die in der gebotenen Form der öffentlichen Beglaubigung abgegebenen Erklärungen beider Elternteile in der Urkunde des Standesamtes vom …2009 dahingehend auszulegen, dass in Übereinstimmung mit der bereits vorliegenden privatschriftlichen gemeinsamen Erklärung auch der Familienname des Kindes im Sinne des § 1617a Abs. 2 BGB in dieser Urkunde formwirksam bestimmt wurde (so auch OLG Nürnberg, Beschluss vom 27.9.2013 – 11 W 1654/12 – StAZ 2013, 143/144 zur Auslegung einer Vaterschafts- und Mutterschaftsanerkennung auch bezüglich der Namenswahl). Somit wurde der Name des Kindes mit X in dem ursprünglichen Geburtenregistereintrag vom …2009 richtig beurkundet.

Eine wirksame Änderung des Namens des Kindes ist auch durch die von der Kindesmutter vor der Standesbeamtin abgegebene öffentlich beglaubigte Erklärung zur nachträglichen Bestimmung des Familiennamens des Kindes vom 22. Oktober 2013 (Bl. 131 d.A.) nicht erfolgt, wobei dahinstehen kann, ob eine derartige nachträgliche Namensbestimmung nach der bereits vorliegenden wirksamen Namensbestimmung nach § 1617a Abs. 2 BGB überhaupt noch vorgenommen werden konnte. Nach dem hier maßgeblichen deutschen Recht kann gemäß Art. 10 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB der Inhaber der elterlichen Sorge gegenüber dem Standesamt bestimmen, dass ein Kind den Familiennamen erhalten soll nach dem Recht eines Staates, dem ein Elternteil angehört. Dies kann ungeachtet des Art. 5 Abs. 1 EGBGB geschehen, also auch bei etwaiger doppelter Staatsangehörigkeit des Kindes. Auf der Grundlage der so getroffenen Rechtswahl kann sodann der Familienname des Kindes nach dem gewählten ausländischen Recht bestimmt werden. Von dieser Möglichkeit wollte die Mutter hier wohl durch ihre in öffentlich beglaubigter Form gegenüber der Standesbeamtin abgegebene Erklärung vom 22. Oktober 2013 Gebrauch machen, indem sie dort zunächst für die Namensführung das von ihrer eigenen Staatsangehörigkeit abgeleitete polnische Recht gewählt hat. Die Rechtswahl konnte nach deutschem Recht durch die Mutter als damals noch alleinige Inhaberin der elterlichen Sorge erfolgen. Für die Namenswahl wäre dann aber das gewählte polnische Recht anzuwenden. Nach Art. 89 § 1 des polnischen Familien- und Vormundschaftsgesetzbuches – FVGB – führt das Kind nach Feststellung der Vaterschaft durch Anerkennung den Familiennamen, den die Eltern in einer einvernehmlichen Erklärung gleichzeitig mit den für die Anerkennung der Vaterschaft erforderlichen Erklärungen bestimmen. Dabei können die Eltern den Familiennamen eines von ihnen oder einen aus der Verbindung des Familiennamens der Mutter mit dem Familiennamen des Vaters gebildeten Familiennamen bestimmen. Geben die Eltern keine übereinstimmende Erklärung hinsichtlich des Namens des Kindes ab, so trägt es einen Namen, der sich aus dem Namen der Mutter und dem hinzugefügten Namen des Vaters zusammensetzt. Nach polnischem Recht konnte somit von der Mutter allein ihr eigener Familienname dem Kind nicht wirksam erteilt werden, weil das polnische Recht dem Vater bereits aufgrund des Vaterschaftsanerkenntnisses ein Mitwirkungsrecht einräumt. Dabei muss davon ausgegangen werden, dass auch in Anwendung polnischen Rechts aus den oben näher dargelegten Gründen die Erklärungen beider Eltern aus der standesamtlichen Urkunde vom …2009 als gemeinsame Wahl des Familiennamens X auszulegen sind, zumal das polnische Recht insoweit – soweit ersichtlich – die Einhaltung einer besonderen Form nicht vorschreibt. Wegen der somit auch bei Anwendung polnischen Rechts bereits erfolgten Namensbestimmung vermag auch die zwischen den Eltern seinerzeit vor dem Familiengericht am 17. März 2014 erzielte Vereinbarung bezüglich eines Doppelnamens des Kindes nicht zu einer wirksamen Namensänderung zu führen. Zwar lässt das polnische Recht grundsätzlich die Wahl eines aus den jeweiligen Namen der Eltern abgeleiteten Doppelnamens zu. Der Wortlaut des Art. 89 § 1 FVGB legt jedoch nahe, dass eine einvernehmliche Namensbestimmung nur einmal und zeitlich nur gleichzeitig mit der Vaterschaftsanerkennung erfolgen kann. Im Übrigen will auch die Kindesmutter an der isolierten Wahl des polnischen Rechts nicht festhalten, da sie ihre damalige Erklärung nur deshalb abgegeben haben will, weil sie unzutreffend davon ausgegangen sei, damit dem Kind nachträglich ohne Mitwirkung des Vaters ihren eigenen Familiennamen erteilen zu können.

Eines Kostenausspruchs bezüglich der Gerichtskosten bedarf es nicht, weil sich die Gerichtskostenfreiheit aufgrund des Erfolgs der Beschwerde aus §§ 22, 25 GNotKG ergibt. Eine Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten hat der Senat im vorliegenden Falle aus Billigkeitsgründen gemäß § 51 Abs. 1 PStG, 81 Abs. 1 FamFG nicht für geboten erachtet.

Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf §§ 61 Abs. 1, 36 Abs. 2 und 3. GNotKG.

Die Rechtsbeschwerde war nach §§ 51 Abs. 1 PStG, 70 Abs. 2 FamFG nicht zuzulassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

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