OLG Frankfurt am Main, 02.09.2013 – 19 U 106/13

April 19, 2019

OLG Frankfurt am Main, 02.09.2013 – 19 U 106/13
Tenor:

Der Senat weist die Klägerin darauf hin, dass er beabsichtigt, deren Berufung durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Die Berufung der Klägerin hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.

Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Gründe
1

Im Einzelnen:
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1.

Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der Beklagten nach Vollbesparung des Bausparvertrages ein ordentliches Kündigungsrecht zusteht. Die Rechtsansicht der Klägerin, sie habe mit der Beklagten einen von Seiten der Beklagten nicht kündbaren Bausparvertrag abgeschlossen, beachtet nicht den spezifischen Charakter des Bausparvertrages. Der Bausparvertrag ist darauf ausgerichtet, dem Bausparer ein zinsgünstiges Darlehen zu gewähren. Dieses bemisst sich der Höhe nach auf die Differenz zwischen dem Bausparguthaben im Zeitpunkt der Zuteilung bzw. der Inanspruchnahme des Darlehens und der Höhe der Bausparsumme. Hat der Bausparer die Bausparsumme vollständig angespart, besteht für die Gewährung eines Bauspardarlehens auf der Grundlage dieses Vertrages kein Raum mehr. Aus den §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 2 ABB folgt, dass Ziel eines Bausparvertrages die zur Verfügungstellung der Bausparsumme, nicht jedoch eine verzinsliche Geldanlage darüber hinaus ist. Wenn jedoch der in § 13 ABB vereinbarte Zweck des Bausparvertrages erreicht ist, nämlich dem Bausparer die vollständige Bausparsumme zur Verfügung stellen zu können, sei es durch Rückzahlung des Bausparguthabens in Verbindung mit einem Bauspardarlehen, sei es durch Auszahlung der vollständig angesparten Summe ohne Darlehen, besteht jedenfalls kein Grund, der Beklagten die allgemeine Kündigung des Bausparvertrages zu versagen (so auch OLG Stuttgart, Beschl. v. 13. Juli 2011, Anl. B16; OLG Koblenz, Beschl. v. 07.12.2010, Anl. B15).
3

Zutreffend hat das Landgericht auch ausgeführt, dass dem Schreiben vom 05.03.2007 kein unbegrenzter Verzicht auf ein gesetzliches Kündigungsrecht entnommen werden kann. Denn dieses Schreiben bezieht sich erkennbar auf einen Zeitpunkt, zudem noch keine Vollbesparung des Bausparvertrages vorlag, also eine völlig andere Situation gegeben war als die jetzt vorliegende.
4

2.

Ebenfalls zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass dem Schreiben vom 05.07.2012 (Anl. K11) keine Rücknahme der Kündigung entnommen werden kann. Durch die Kündigung wurde das Schuldverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten beendet.
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Eine Rücknahme der Kündigung ist nach Zugang der Kündigungserklärung nur durch Vertrag mit dem Kündigungsempfänger möglich (Palandt/Grüneberg, BGB, 72. Aufl., Einführung vor § 346 Rn. 12). Dem Schreiben vom 5. Juli 2012 kann jedoch kein Angebot zum Abschluss eines neuen Bausparvertrages entnommen werden.
6

3.

Der Bausparvertrag stellt auch kein Darlehen nach § 489 BGB dar.
7

Hier ist der Berufungsvortrag bereits widersprüchlich. Die Berufung führt selber aus, dass eine einseitige Tarifwechselmöglichkeit des Bausparers nach §§ 3, 3a ABB gegeben ist. Damit ist jedoch für das Darlehen kein gebundener Sollzinssatz vereinbart, wie es § 489 Abs. 5 BGB erfordert.
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Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Hinweisen des Senates bis zum 30.09.2013.

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