OLG Frankfurt am Main, 02.11.2012 – 19 U 160/12

Mai 3, 2019

OLG Frankfurt am Main, 02.11.2012 – 19 U 160/12
Orientierungssatz:

Hat das erstinstanzliche Gericht sein Urteil hinsichtlich eines prozessualen Anspruchs auf mehrere voneinander unabhängige, selbstständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Berufungsbegründung das Urteil in allen diesen Punkten angreifen und daher für jede der mehreren Erwägungen darlegen, warum sie die Entscheidung nicht trägt.
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 21.05.2012 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Der Gebührenstreitwert für den Berufungsrechtszug wird auf 109.442,09 EUR festgesetzt.
Gründe
1

I.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Zahlung von Schadensersatz sowie die Feststellung, dass sie nicht verpflichtet sei, aus einem mit der Beklagten bestehenden Darlehensvertrag weitere Zahlungen an die Beklagte zu leisten.
2

Im Jahre 2004 erwarb die Klägerin eine Eigentumswohnung, deren Kaufpreis von der Rechtsvorgängerin der Beklagten finanziert wurde.
3

Die Klägerin hat geltend gemacht, der Kaufpreis für die Eigentumswohnung sei sittenwidrig überteuert gewesen. Demgemäß seien der Kaufvertrag und auch der Darlehensvertrag als mit dem Kaufvertrag verbundenes Geschäft nichtig. Sie sei bei den Verhandlungen über den Kauf von dem Vermittler in verschiedener Hinsicht arglistig getäuscht worden. Das sei der Beklagten zuzurechnen, da sie mit dem Vermittler der Eigentumswohnung in institutionalisierter Weise zusammengewirkt habe. Wegen Verletzung ihrer vorvertraglichen Aufklärungspflicht schulde die Beklagte der Klägerin Schadensersatz. Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage durch am 21.05.2012 verkündetes Urteil abgewiesen (Bl. 353 – 389 d.A.) und zur Begründung ausgeführt, der Klägerin stehe ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte weder aus dem Gesichtspunkt der Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten noch einer deliktischen Haftung zu. Auch wäre ein Schadensersatzanspruch verjährt, weil die für den Verjährungsbeginn maßgebliche Kenntnis des Gläubigers von den den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners auch beim Erwerb von sogenannten „Schrottimmobilien“ gegeben sei, wenn die dem Geschädigten bekannten Tatsachen ausreichten, um den Schluss auf ein schuldhaftes Fehlverhalten des Anspruchsgegners als naheliegend erscheinen zu lassen; eine Aufklärung über die bestehende Rechtslage sei nicht Voraussetzung für den Verjährungsbeginn. Nach den hier vorliegenden Umständen habe die Klägerin spätestens 2005 die danach maßgebliche Kenntnis gehabt. Die Abweisung der Feststellungsklage hat das Landgericht (auch) damit begründet, dass die Klägerin ihr Kaufvertragsangebot nicht wirksam angefochten habe und unabhängig davon auch kein verbundenes Geschäft im Sinne von § 358 Abs. 3 S. 3 BGB vorliege, weshalb eine etwaige Nichtigkeit des Erwerbsgeschäftes nicht der Verpflichtung aus dem Darlehensvertrag gemäß § 359 BGB entgegen gehalten werden könne. Schließlich seien auch die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Haustürgeschäftes im Sinne von § 312 Abs. 1 BGB nicht dargelegt worden.
4

Die Klägerin hat gegen das ihr am 14.06.2012 zugestellte Urteil am 27.06.2012 Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 14.09.2012 an diesem Tag begründet.
5

In der Berufungsbegründung führt die Klägerin aus, das Urteil werde in vollem Umfang der Überprüfung durch das Berufungsgericht gestellt. Aus verschiedenen – im Einzelnen näher dargelegten – rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkten habe das Landgericht im angefochtenen Urteil rechtsfehlerhaft Schadensersatzansprüche der Klägerin wegen vertraglicher und vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzungen verneint. Ferner heißt es in der Berufungsbegründung: „Ergänzend nehmen wir Bezug auf unseren gesamten erstinstanzlichen Vortrag, insbesondere auf unsere Schriftsätze vom 22.11.2011 S. 1 bis S. 19 und vom 01.03.2012, S. 1 bis S. 5 nebst Beweisangeboten und machen den Inhalt dieser Schriftsätze sowie die Beweisangebote ausdrücklich zum Gegenstand des Berufungsverfahrens“.
6

II.

Die Berufung der Klägerin ist unzulässig. Denn die Berufungsbegründung entspricht nicht den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO.
7

Hat das erstinstanzliche Gericht sein Urteil hinsichtlich eines prozessualen Anspruchs auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Berufungsbegründung das Urteil in allen diesen Punkten angreifen und daher für jede der mehreren Erwägungen darlegen, warum sie die Entscheidung nicht trägt, anderenfalls das Rechtsmittel unzulässig ist (BGH NJW 2011, 2367, 2368 [BGH 15.06.2011 – XII ZB 572/10], Rn. 10, m.w.N.; Zöller/Heßler, 29. Aufl., ZPO § 520 Rn. 37a m.w.N.).
8

Diesen Anforderungen wird die Berufungsbegründung nicht gerecht. Sie beschränkt sich auf Angriffe gegen die Verneinung des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs im angefochtenen Urteil. Das Landgericht hat aber die Abweisung des Schadensersatzanspruchs nicht nur darauf gestützt, dass die Voraussetzungen eines solchen Anspruchs nicht vorlägen, sondern auch darauf, dass der Anspruch – würde er bestehen – jedenfalls verjährt sei. Der Gesichtspunkt der Verjährung ist ein im Verhältnis zur Verneinung des Anspruchs selbständiger Abweisungsgrund, den die Berufung jedoch nicht angreift.
9

Ein Berufungsangriff gegen die vom Landgericht angenommene Verjährung des Schadensersatzanspruches kann nicht darin gesehen werden, dass die Berufungsbegründung eingangs erklärt, dass das Urteil im vollen Umfang der Überprüfung durch das Berufungsgericht gestellt werde und im letzten Absatz auf den gesamten erstinstanzlichen Vortrag Bezug nimmt. Selbst wenn man darin auch eine Bezugnahme auf die erstinstanzlichen Ausführungen der Klägerin zur Verjährung sehen wollte, genügt eine derart pauschale Verweisung den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO nicht (BGH NJW 1998, 3126 [BGH 18.06.1998 – IX ZR 389/97]). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Bezugnahme auf die erstinstanzlichen Schriftsätze auch Angaben zu dem jeweiligen Datum der Schriftsätze und Seitenzahlen enthält. Das gilt schon deshalb, weil es weitere als die mit Angabe des Datums genannten Schriftsätze der Klägerin mit Sachvortrag im ersten Rechtszug nicht gibt und die angegebenen Seiten der Schriftsätze nicht gerade das Vorbringen der Klägerin zur Frage der Verjährung betreffen, sondern den vollständigen Umfang der Schriftsätze von der ersten bis zur letzten Seite. Danach erweist sich die vorgeblich konkrete In bezugnahme erstinstanzlichen Vorbringens durch Angabe des Datums aller erstinstanzlichen Schriftsätze – ergänzt durch deren vollständige Seitenzahl – als inhaltsleer. Es ist nicht zu erkennen, aus welchen Gründen die Klägerin die Argumentation im angefochtenen Urteil zur Frage der Verjährung für unrichtig hält.
10

Auch hinsichtlich der Abweisung der Feststellungsklage entspricht die Berufungsbegründung den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO nicht. Soweit die Feststellungsklage aus dem rechtlichen Gesichtspunkt des Schadensersatzes begründet gewesen sein könnte, ergibt sich das aus den voranstehenden Ausführungen. Soweit darüber hinaus zur Rechtfertigung der Feststellungsklage die Nichtigkeit des Darlehensvertrages oder gemäß §§ 359 BGB der Einwand der Nichtigkeit des Erwerbsgeschäftes in Betracht kommt, fehlt es der Berufungsbegründung an konkreten Angriffen gegen die angefochtene Entscheidung.
11

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, da ihr Rechtsmittel keinen Erfolg hat (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Haben Sie Fragen? 

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

© Rechtsanwalt Krau. All rights reserved.
Powered by wearehype.eu.
© Rechtsanwalt Krau. All rights reserved.
Powered by wearehype.eu.