OLG Frankfurt am Main, 03.05.2018 – 23 U 91/17

März 18, 2019

OLG Frankfurt am Main, 03.05.2018 – 23 U 91/17
Tenor:

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 03.08.2017 wird zurückgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Der Streitwert der II. Instanz wird auf 35.739 € festgesetzt.
Gründe

I.

Die Kläger haben die Beklagte nach einem am 20.06.2016 erklärten Widerruf eines im November 2010 geschlossenen grundpfandrechtlich besicherten Verbraucherdarlehensvertrages erstinstanzlich zuletzt auf (Rück-) Zahlung der bis zum Widerruf erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen, von Nutzungsersatz darauf sowie der nach dem Widerruf erbrachten Raten unter dem Gesichtspunkt ungerechtfertigter Bereicherung in Anspruch genommen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Kläger hätten gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rückabwicklung des Darlehensvertrages gemäß §§ 355, 346 BGB, da die Widerrufsfrist zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung bereits abgelaufen gewesen sei, nachdem die den Klägern erteilte Widerrufsbelehrung den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen gesetzlichen Anforderungen entsprochen habe. Unbedenklich sei insbesondere der von den Klägern gerügte Umstand, dass die für den Fristbeginn notwendigen Pflichtangaben nur beispielhaft aufgezählt worden seien. Die Belehrung sei auch hinreichend hervorgehoben, indem sie durch zwei fettgedruckte Linien oben und unten von dem übrigen Text abgehoben und mit einer fettgedruckten Überschrift „Widerrufsinformation“ überschrieben gewesen sei. Unschädlich sei, dass auch andere Textteile hervorgehoben seien, da eine einzigartige Hervorhebung durch das Gesetz nicht verlangt gewesen sei.

Gegen das Urteil wenden sich die Kläger, die ihre Klage mit der Berufung umstellen und neben der Erstattung außergerichtlicher Kosten nunmehr die negative Feststellung des Nichtbestehens vertraglicher Ansprüche der Beklagten ab Zugang des Widerrufs begehren. Zur Begründung der Berufung wird ausgeführt, entgegen der Ansicht des Landgerichts sei die von der Beklagten erteilte Widerrufsinformation nicht entsprechend § 495 Abs. 2 S. 1 BGB, Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB a.F. in hervorgehobener und deutlicher Form gestaltet gewesen, da die Formulierung „alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB“ und die nur beispielhafte Aufzählung von Pflichtangaben innerhalb eines Klammersatzes nicht genügten, um den Verbraucher ordnungsgemäß über den Fristbeginn aufzuklären. Die Pflichtangaben seien somit nur unvollständig aufgezählt; dagegen würden an keiner Stelle im Belehrungstext die Pflichtangaben vollständig genannt. Auch der dritte und vierte Satz des Belehrungstexts erläutere dem Verbraucher nicht, wann er sämtliche Pflichtangaben erhalten habe. Um den vollständigen Erhalt der Pflichtangaben prüfen zu können, müsse der Verbraucher die Pflichtangaben aber erst einmal kennen.

Im Übrigen reiche es gerade nicht aus, dass lediglich die äußerliche Gestaltung der Widerrufsinformation den gesetzlichen Anforderungen genüge; vielmehr müssten die Pflichtangaben auch tatsächlich vollständig im Vertragstext angegeben werden, woran es vorliegend fehle. Die Pflichtangabe der „sonstigen Kosten“, welche nach § 492 Abs. 2 BGB a.F. i.V.m. Art.2 47 § 6 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB erforderlich gewesen sei, sei im Darlehensvertrag zu unbestimmt und somit missverständlich dargestellt, da es auf Blatt 2 des Vertragsangebots unter der Überschrift „Sonstige Kosten“ lediglich heiße: „Ferner tragen Sie die in Zusammenhang mit dem Kreditvertrag anfallenden Grundbuch- und Notarkosten“. Die Art und die Höhe der weiteren sonstigen Kosten würden dagegen an keiner Stelle erläutert.

Die Pflichtangaben gemäß § 492 Abs. 2 BGB a.F. i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1; § 3 Abs. 1 Nr. 6 und Nr. 7 EGBGB a.F. betreffend die Angaben über die Vertragslaufzeit sowie den Betrag, die Zahl und die Fälligkeit der einzelnen Teilzahlungen seien in dem Vertragstext ebenfalls nicht klar und verständlich aufgeführt. So fänden sich auf Blatt 1 des Vertragsangebots lediglich Angaben zur monatlichen Rate und Anzahl der Raten, nicht jedoch zur genauen Vertragslaufzeit sowie zur Fälligkeit der einzelnen Teilzahlungen.

Darüber hinaus sei die Widerrufsinformation auch nicht wie in Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB a.F. vorgesehen in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form abgefasst, da der Text der Widerrufsinformation nicht in einer größeren Schriftgröße als der übrige Vertragstext gesetzt sei und auch die Umrandung zur Hervorhebung des Belehrungstexts vom weiteren Vertragstext nicht geeignet sei, nachdem eine solche an mehreren anderen Stellen im Vertragstext verwendet worden sei.

Da nach der Rechtsprechung des BGH in der erstinstanzlichen Antragstellung auf Zahlung Zug-um-Zug gegen Zahlung eine Aufrechnung zu erblicken sei, so dass in einem Fall wie dem vorliegenden der Zahlungsantrag unbegründet sei, komme bei einer derartigen Konstellation lediglich ein Antrag dahingehend in Betracht, dass der darlehensgebenden Bank mit Zugang des Widerrufs keine vertraglichen Ansprüche mehr in Form von Vertragszinsen und der Tilgung des Darlehens zustünden. Dieser Antrag sei daher nun als Berufungsantrag zu stellen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung (Bl.185ff.d.A.) Bezug genommen.

Die Kläger beantragen,

unter Abänderung des am 03.08.2017 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main, Az.: 2-21 O 347/16, festzustellen, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag mit der Vorgangsnummer … zu der Kontonummer … aus November 2010, Nettodarlehenssumme 76.000,00 Euro, ab dem Zugang der Widerrufserklärung vom 20.06.2016 kein Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung zusteht und die Beklagte zu verurteilen, die Klagepartei von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.524,15 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 03.08.2017 (Az.: 2-21 O 347/16) zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung. Die Widerrufsinformation habe den seinerzeitigen gesetzlichen Anforderungen entsprochen; überdies könne sich die Beklagte auch auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen, da sie das zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Muster in Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB in der Fassung vom 30.07.2010 bis 03.08.2011 verwendet habe. Ferner habe die Beklagte auch sämtliche Pflichtangaben nach Art. 247 EGBGB erteilt.

Der Hinweis auf die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB sei ausreichend gewesen; eine vollständige Auflistung sämtlicher Pflichtangaben in der Widerrufsinformation sei nicht geschuldet gewesen. Die Beklagte habe vollständig über die sonstigen Kosten im Sinne des Art.247 § 3 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB informiert; welche weiteren Kosten neben Notar- und Grundbuchkosten angefallen sein sollten, sei nicht ersichtlich. Unzutreffend sei auch die Rüge, dass die Beklagte keine Angaben über die Vertragslaufzeit gemacht habe. Der Vertrag sei vielmehr ohne bestimmte Laufzeit geschlossen worden; daher finde sich im Darlehensvertrag weder ein Enddatum für die Rückzahlung noch eine Regelung zur Laufzeitdauer. Bei Darlehensverträgen ohne bestimmte Laufzeit sei auch lediglich darauf hinzuweisen, dass diese unbefristet bzw. für unbestimmte Zeit geschlossen worden seien. Hierauf werde aber auf Blatt 2 hingewiesen. Eine Pflicht der Beklagten, darüber hinaus auch die geschätzte Vertragslaufzeit unter Zugrundelegung der vereinbarten Konditionen aufzuzeigen, habe nicht bestanden.

Die Widerrufsbelehrung sei auch hinreichend deutlich gestaltet gewesen, zumal das Deutlichkeitsgebot für die hiesige Widerrufsinformation keine Geltung gehabt habe, nachdem § 495 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. nicht auf § 360 BGB verwiesen habe. Jedenfalls aber habe sich die durch die Beklagte erteilte Widerrufsinformation tatsächlich deutlich vom übrigen Vertragstext abgehoben.

Letztlich sei die Ausübung des Widerrufsrechts jedenfalls auch rechtsmissbräuchlich und verwirkt gewesen. Die Kläger hätten ihr vermeintliches Widerrufsrecht für die Erreichung vertragsfremder oder unlauterer Zwecke nutzen wollen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungserwiderung (Bl. 200ff.d.A.) Bezug genommen.

Der Senat hat mit Beschluss vom 10.04.2018 auf seine Absicht hingewiesen, die Berufung beschlussweise zurückzuweisen. Hierzu haben die Kläger binnen gesetzter Frist mit Schriftsatz vom 26.04.2018 Stellungnahme bezogen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 26.04.2018 (Bl. 223ff.d.A.) Bezug genommen.

II.

Die Berufung der Kläger ist zwar statthaft und zulässig, hat in der Sache selbst jedoch keinen Erfolg.

Der Senat verweist auf seinen Hinweisbeschluss vom 10.04.2018, wonach er aufgrund eingehender Beratung beabsichtige, die Berufung der Kläger durch einen einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da sie nach der derzeitigen Sach- und Rechtslage offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg habe und die weiteren Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 S. 1 Nr.1-4 ZPO ebenfalls vorlägen. Zu dem Beschluss vom 10.04.2018 haben die Kläger zwar Stellung genommen. Der Senat sieht aber nach erneuter Beratung einstimmig keine Veranlassung, seine in dem Hinweisbeschluss dargelegte Rechtsauffassung zu revidieren.

Soweit der Schriftsatz die Nichteinhaltung des Deutlichkeitsgebots unter Bezugnahme auf § 360 Abs.1 BGB rügt, ist das schon im Ansatz verfehlt, nachdem § 360 BGB nach dem ausdrücklichen Verweis in § 495 Abs. 2 BGB (jeweils in der Fassung vom 29.07.2009) auf die Widerrufsbelehrung bei Verbraucherdarlehensverträgen – anders als die Berufung meint – nicht anwendbar war. Maßgeblich war vielmehr Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB in der Fassung vom 24.07.2010.

Soweit der Schriftsatz vom 26.04.2018 sich auf angeblich abweichende oder unzutreffende Angaben im Europäischen Standardisierten Merkblatt bezieht, ist dies von vornherein unbehelflich, weil das Merkblatt nur der vorvertraglichen Information nach § 491a BGB in der Fassung vom 29.07.2009 und gerade nicht der Erteilung der darlehensvertraglichen Pflichtangaben (vgl. BGH NJW 2017, 1306 [BGH 22.11.2016 – XI ZR 434/15]) diente.

Soweit der Schriftsatz vom 26.04.2018 daran festhält, dass die Pflichtangabe der „sonstigen Kosten“ im Sinne von Art. 247 §§ 9 Abs. 1 S. 1; 3 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB in der Fassung vom 29.07.2009 im Vertrag nicht, nicht vollständig oder nicht bestimmt genug erfolgt sei, haben die Kläger trotz des erteilten Hinweises noch nicht einmal vorgetragen, welche schon bei Vertragsschluss der Höhe nach bekannten Kosten vorliegend konkret angefallen wären, auf die sie als „sonstige Kosten“ nach Ansicht der Kläger hätten hingewiesen werden müssen. Die im Vertrag abstrakt bezeichneten „Grundbuch- und Notarkosten“ waren zum einen der Höhe nach bei Vertragsschluss nicht bekannt, so dass auch keine Angaben zur konkreten Höhe erfolgen konnten. Zum anderen handelte es sich dabei auch letztlich gar nicht um „sonstige Kosten“ im Sinne von Art. 247 §§ 9 Abs. 1 S. 1; 3 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB a.F., mit dem Art. 5 Abs. 1 S. 4 Lit.i bzw. Art. 10 Abs. 2 Lit.k der Richtlinie 2008/48/EG umgesetzt worden ist, der nur die Angabe sonstiger „Entgelte aufgrund des Kreditvertrags“ verlangt, während Kosten, die aufgrund separater, mit dem Kreditvertrag zusammenhängender Verträge anfallen, nicht anzugeben waren (BT-Drucks. 16/11643 S.124). Was die obligatorische Gebäudeversicherung angeht, mag zu der grundsätzlichen Verpflichtung des Darlehensnehmers in den vorvertraglichen Informationen ausgeführt worden sein, was letztlich auf Art. 247 § 8 Abs. 1 S. 1 EGBGB in der Fassung vom 29.07.2009 beruhen dürfte, der die Angabe obligatorischer Zusatzleistungen in den vorvertraglichen Informationen verlangt hat. Davon zu trennen und nach dem oben Gesagten zu verneinen ist dagegen die Frage, ob die konkret anfallenden Kosten einer solchen Versicherung im Vertrag als „sonstige Kosten“ zu nennen waren.

Zur Pflichtangabe der Vertragslaufzeit ist im Hinweisbeschluss alles gesagt. Dass es sich um einen unbefristeten Vertrag gehandelt hat („unbefristet gewährten Darlehensmittel“), kann keinem ernsthaften Zweifel unterliegen. Dass bei unbefristeten Verträgen die „Vertragslaufzeit“ im Sinne von Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 6 EGBGB in der Fassung vom 29.07.2009 mit „unbefristet“ anzugeben ist, ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien und wird – soweit ersichtlich – auch einhellig so vertreten. Die hier gewählte Formulierung entspricht dem.

Dass der Schriftsatz trotz der klaren Hinweise im Beschluss vom 10.04.2018 die Formulierung der Widerrufsinformation zum Fristbeginn weiterhin unter Bezugnahme auf nicht einschlägige Rechtsprechung rügt, befremdet. Noch einmal: Die erteilte Widerrufsinformation entsprach wörtlich dem ab dem 30.07.2010 gültigen Muster in Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB, das selbst Gesetzesrang besaß und überdies auch den gesetzlichen Anforderungen des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 und 2 EGBGB in der Fassung vom 24.07.2010 auch ohne besondere grafische Hervorhebung genügte (BGH BKR 2017, 152 [BGH 17.01.2017 – XI ZR 170/16]).

Soweit der Schriftsatz vom 26.04.2018 nun eine angebliche Aufrechnungsklausel in den angeblich einbezogenen AGB der Beklagten einführt und die Ansicht vertritt, diese sei nach § 307 BGB unwirksam, hätte dies – als wahr unterstellt – ersichtlich keine Auswirkungen auf die Richtigkeit der erteilten Widerrufsinformation. Denn eine formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen genügende Widerrufsbelehrung wird nicht dadurch undeutlich, dass die Vertragsunterlagen an anderer, wie hier drucktechnisch nicht hervorgehobener Stelle einen inhaltlich nicht ordnungsgemäßen Zusatz enthalten (BGH NJW-RR 2018, 118 [BGH 10.10.2017 – XI ZR 443/16]). Davon, dass die Widerrufsinformation bzw. -belehrung durch eine unwirksame Klausel in den AGB verunklart würde, geht auch der BGH in der von den Klägern selbst zitierten (!) Entscheidung (Urt. v. 25.04.2017 – XI ZR 108/16; NJW 2017, 2102) offenbar nicht aus, wo der Umstand der Unwirksamkeit der Aufrechnungsklausel lediglich als Hinweis an die Vorinstanz in Bezug auf die Rechtsfolgen eines potentiell wirksamen Widerrufs Erwähnung findet. Die unterstellte Unwirksamkeit der Aufrechnungsklausel hat dagegen auf die Wirksamkeit der Widerrufsinformation keinen Einfluss, vgl. § 306 Abs.1 BGB. Die beiden anderen im Schriftsatz vom 26.04.2018 in Fettdruck zitierten BGH-Entscheidungen weisen keinen unmittelbaren Bezug zur Problematik einer möglichen Auswirkung einer unwirksamen AGB-Klausel auf die Rechtmäßigkeit der Widerrufsinformation auf.

Unter weiterer Bezugnahme auf die im Hinweisbeschluss vom 10.04.2018 im Einzelnen ausgeführten Gründe weist der Senat deshalb die Berufung mit einstimmigem Beschluss zurück. Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO i.d.F. des Gesetzes vom 21.10.2011 (BGBl. S. 2082) liegen vor, da die Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO), wie sich aus den obigen Darlegungen ergibt. Es liegt keine grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 522 Abs.2 S. 1 Nr. 2 ZPO vor, weicht der Senat doch nicht von Entscheidungen des BGH oder anderer Oberlandesgerichte ab. Entgegen der bloßen Behauptung des Schriftsatzes vom 26.04.2018 können die Kläger sich – wie aufgezeigt worden ist – für ihre gegenteilige Ansicht nicht auf höchst- oder obergerichtliche Rechtsprechung berufen. Da die entscheidenden Rechtsfragen geklärt sind, bedarf es auch keiner Entscheidung des Berufungsgerichts zur Fortbildung des Rechts bzw. der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO). Im Hinblick auf die Bedeutung der Sache für die Berufungskläger sowie unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Senat der Begründung des Landgerichts weitgehend folgt (vgl. zu diesen Kriterien der Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages zu der Änderung in § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO, BT-Drs.17/6406, S.9), ist eine mündliche Verhandlung nicht geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO).

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10 S. 2, 711 ZPO.

Vorausgegangen ist unter dem 10.04.2018 folgender Hinweis (die Red.)

In dem Rechtsstreit (…)

wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 03.08.2017 durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Gründe

I.

Es besteht für die Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen.

Die Kläger haben die Beklagte nach einem am 20.06.2016 erklärten Widerruf eines im November 2010 geschlossenen grundpfandrechtlich besicherten Verbraucherdarlehensvertrages erstinstanzlich zuletzt auf (Rück-) Zahlung der bis zum Widerruf erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen, von Nutzungsersatz darauf sowie der nach dem Widerruf erbrachten Raten unter dem Gesichtspunkt ungerechtfertigter Bereicherung in Anspruch genommen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Kläger hätten gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rückabwicklung des Darlehensvertrages gemäß §§ 355, 346 BGB, da die Widerrufsfrist zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung bereits abgelaufen gewesen sei, nachdem die den Klägern erteilte Widerrufsbelehrung den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen gesetzlichen Anforderungen entsprochen habe. Unbedenklich sei insbesondere der von den Klägern gerügte Umstand, dass die für den Fristbeginn notwendigen Pflichtangaben nur beispielhaft aufgezählt worden seien. Die Belehrung sei auch hinreichend hervorgehoben, indem sie durch zwei fettgedruckte Linien oben und unten von dem übrigen Text abgehoben und mit einer fettgedruckten Überschrift „Widerrufsinformation“ überschrieben gewesen sei. Unschädlich sei, dass auch andere Textteile hervorgehoben seien, da eine einzigartige Hervorhebung durch das Gesetz nicht verlangt gewesen sei.

Gegen das Urteil wenden sich die Kläger, die ihre Klage mit der Berufung umstellen und neben der Erstattung außergerichtlicher Kosten nunmehr die negative Feststellung des Nichtbestehens vertraglicher Ansprüche der Beklagten ab Zugang des Widerrufs begehren. Zur Begründung der Berufung wird ausgeführt, entgegen der Ansicht des Landgerichts sei die von der Beklagten erteilte Widerrufsinformation nicht entsprechend § 495 Abs. 2 S. 1 BGB, Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB a.F. in hervorgehobener und deutlicher Form gestaltet gewesen, da die Formulierung „alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB“ und die nur beispielhafte Aufzählung von Pflichtangaben innerhalb eines Klammersatzes nicht genügten, um den Verbraucher ordnungsgemäß über den Fristbeginn aufzuklären. Die Pflichtangaben seien somit nur unvollständig aufgezählt; dagegen würden an keiner Stelle im Belehrungstext die Pflichtangaben vollständig genannt. Auch der dritte und vierte Satz des Belehrungstexts erläutere dem Verbraucher nicht, wann er sämtliche Pflichtangaben erhalten habe. Um den vollständigen Erhalt der Pflichtangaben prüfen zu können, müsse der Verbraucher die Pflichtangaben aber erst einmal kennen.

Im Übrigen reiche es gerade nicht aus, dass lediglich die äußerliche Gestaltung der Widerrufsinformation den gesetzlichen Anforderungen genüge; vielmehr müssten die Pflichtangaben auch tatsächlich vollständig im Vertragstext angegeben werden, woran es vorliegend fehle. Die Pflichtangabe der „sonstigen Kosten“, welche nach § 492 Abs. 2 BGB a.F. i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB erforderlich gewesen sei, sei im Darlehensvertrag zu unbestimmt und somit missverständlich dargestellt, da es auf Blatt 2 des Vertragsangebots unter der Überschrift „Sonstige Kosten“ lediglich heiße: „Ferner tragen Sie die in Zusammenhang mit dem Kreditvertrag anfallenden Grundbuch- und Notarkosten“. Die Art und die Höhe der weiteren sonstigen Kosten würden dagegen an keiner Stelle erläutert.

Die Pflichtangaben gemäß § 492 Abs. 2 BGB a.F. i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1; § 3 Abs. 1 Nr. 6 und Nr. 7 EGBGB a.F. betreffend die Angaben über die Vertragslaufzeit sowie den Betrag, die Zahl und die Fälligkeit der einzelnen Teilzahlungen seien in dem Vertragstext ebenfalls nicht klar und verständlich aufgeführt. So fänden sich auf Blatt 1 des Vertragsangebots lediglich Angaben zur monatlichen Rate und Anzahl der Raten, nicht jedoch zur genauen Vertragslaufzeit sowie zur Fälligkeit der einzelnen Teilzahlungen.

Darüber hinaus sei die Widerrufsinformation auch nicht wie in Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB a.F. vorgesehen in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form abgefasst, da der Text der Widerrufsinformation nicht in einer größeren Schriftgröße als der übrige Vertragstext gesetzt sei und auch die Umrandung zur Hervorhebung des Belehrungstexts vom weiteren Vertragstext nicht geeignet sei, nachdem eine solche an mehreren anderen Stellen im Vertragstext verwendet worden sei.

Da nach der Rechtsprechung des BGH in der erstinstanzlichen Antragstellung auf Zahlung Zug-um-Zug gegen Zahlung eine Aufrechnung zu erblicken sei, so dass in einem Fall wie dem vorliegenden der Zahlungsantrag unbegründet sei, komme bei einer derartigen Konstellation lediglich ein Antrag dahingehend in Betracht, dass der darlehensgebenden Bank mit Zugang des Widerrufs keine vertraglichen Ansprüche mehr in Form von Vertragszinsen und der Tilgung des Darlehens zustünden. Dieser Antrag sei daher nun als Berufungsantrag zu stellen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung (Bl. 185ff. d.A.) Bezug genommen.

Die Kläger beantragen,

unter Abänderung des am 03.08.2017 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main, Az.: 2-21 O 347/16, festzustellen, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag mit der Vorgangsnummer … zu der Kontonummer … aus November 2010, Nettodarlehenssumme 76.000,00 Euro, ab dem Zugang der Widerrufserklärung vom 20.06.2016 kein Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung zusteht und die Beklagte zu verurteilen, die Klagepartei von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.524,15 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 03.08.2017 (Az.: 2-21 O 347/16) zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung. Die Widerrufsinformation habe den seinerzeitigen gesetzlichen Anforderungen entsprochen; überdies könne sich die Beklagte auch auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen, da sie das zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Muster in Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB in der Fassung vom 30.07.2010 bis 03.08.2011 verwendet habe. Ferner habe die Beklagte auch sämtliche Pflichtangaben nach Art. 247 EGBGB erteilt.

Der Hinweis auf die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB sei ausreichend gewesen; eine vollständige Auflistung sämtlicher Pflichtangaben in der Widerrufsinformation sei nicht geschuldet gewesen. Die Beklagte habe vollständig über die sonstigen Kosten im Sinne des Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB informiert; welche weiteren Kosten neben Notar- und Grundbuchkosten angefallen sein sollten, sei nicht ersichtlich. Unzutreffend sei auch die Rüge, dass die Beklagte keine Angaben über die Vertragslaufzeit gemacht habe. Der Vertrag sei vielmehr ohne bestimmte Laufzeit geschlossen worden; daher finde sich im Darlehensvertrag weder ein Enddatum für die Rückzahlung noch eine Regelung zur Laufzeitdauer. Bei Darlehensverträgen ohne bestimmte Laufzeit sei auch lediglich darauf hinzuweisen, dass diese unbefristet bzw. für unbestimmte Zeit geschlossen worden seien. Hierauf werde aber auf Blatt 2 hingewiesen. Eine Pflicht der Beklagten, darüber hinaus auch die geschätzte Vertragslaufzeit unter Zugrundelegung der vereinbarten Konditionen aufzuzeigen, habe nicht bestanden.

Die Widerrufsbelehrung sei auch hinreichend deutlich gestaltet gewesen, zumal das Deutlichkeitsgebot für die hiesige Widerrufsinformation keine Geltung gehabt habe, nachdem § 495 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. nicht auf § 360 BGB verwiesen habe. Jedenfalls aber habe sich die durch die Beklagte erteilte Widerrufsinformation tatsächlich deutlich vom übrigen Vertragstext abgehoben.

Letztlich sei die Ausübung des Widerrufsrechts jedenfalls auch rechtsmissbräuchlich und verwirkt gewesen. Die Kläger hätten ihr vermeintliches Widerrufsrecht für die Erreichung vertragsfremder oder unlauterer Zwecke nutzen wollen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungserwiderung (Bl. 200ff. d.A.) Bezug genommen.

II.

Der Senat hält die Berufung nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand für unbegründet. Denn die Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO; außerdem rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen keine andere Entscheidung (§ 513 ZPO).

Die Berufung dürfte allerdings zulässig sein.

Zwar setzt die Zulässigkeit des Rechtsmittels der Berufung voraus, dass der Angriff des Berufungsführers (auch) auf die Beseitigung der im vorinstanzlichen Urteil enthaltenen Beschwer gerichtet ist; das Rechtsmittel ist mithin unzulässig, wenn mit ihm lediglich im Wege der Klageänderung ein neuer, bislang nicht geltend gemachter Anspruch zur Entscheidung gestellt wird; vielmehr muss zumindest auch der in erster Instanz erhobene Klageanspruch wenigstens teilweise weiterverfolgt werden (BGH NJW 2011, 3653; NJW 2003, 2172; NJW 1996, 527; NJW 1994, 3358; NJW 1993, 597). Die Erweiterung oder Änderung der Klage kann nicht alleiniges Ziel des Rechtsmittels sein, sondern nur auf der Grundlage eines zulässigen Rechtsmittels verwirklicht werden (BGH NJW 2011, 3653 [BGH 29.09.2011 – IX ZB 106/11]; NJW-RR 2006, 442 [BGH 30.11.2005 – XII ZR 112/03]; NJW 1996, 527 [BGH 30.11.1995 – III ZR 240/94]; NJW 1993, 597 [BGH 25.11.1992 – XII ZR 116/91]). Es muss mithin nach einer Klageabweisung das vorinstanzliche Begehren in der Berufung zumindest teilweise weiterverfolgt werden.

Dies ist aber hier in einem die Erwachsenheitssumme des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO übersteigenden Umfang der Fall. Zwar waren Gegenstand der erstinstanzlich zuletzt gestellten und durch das angefochtene Urteil abgewiesenen Zahlungsanträge zu 1. und 2. die vermeintlichen Ansprüche auf Rückzahlung der bis zum Widerruf gezahlten Zins- und Tilgungsleistungen sowie als Nebenforderung die Zahlung von Nutzungsersatz hierauf sowie die Erstattung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten, während die Klage in zweiter Instanz auf das (Nicht-) Bestehen vertraglicher Ansprüche der Beklagten aus der Zeit nach dem Widerruf gerichtet ist, so dass mit der Berufung der Streitgegenstand der abgewiesenen Zahlungsanträge zu 1. und 2. nicht weiterverfolgt wird. Allerdings haben die Kläger mit dem erstinstanzlichen Antrag zu 3. auch die Rückzahlung von nach dem Widerruf ohne Rechtsgrund gezahlten 3.135 € begehrt; dieser Streitgegenstand wird – nach Maßgabe des § 264 Nr. 2, 3 ZPO – durch den Antrag auf Feststellung des Nichtbestehens des Rechtsgrundes weiterverfolgt.

Die Berufung ist jedoch unbegründet. Die Argumentation der Berufungsbegründung war überwiegend bereits bei deren Abfassung durch die Rechtsprechung des allein für Banksachen zuständigen 11. Zivilsenats des BGH überholt.

Zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass die Beklagte die Kläger wirksam über das den Klägern zustehende Widerrufsrecht informiert hat.

Die Parteien haben unstreitig einen Immobiliardarlehensvertrag im Sinne des § 503 Abs.1 BGB in der zwischen dem 11.06.2010 und dem 20.03.2016 geltenden Fassung geschlossen, da die Zurverfügungstellung des Darlehens von der Sicherung unter anderem durch eine Grundschuld abhängig war und die Beklagte den Klägern ein Darlehen zu Bedingungen gewährt hat, die für grundpfandrechtlich abgesicherte Verträge üblich waren. Die für Immobiliardarlehensverträge aus Art. 247 § 9 Abs. 1 S. 3 EGBGB a.F. in Verbindung mit Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a.F. resultierende Verpflichtung, Angaben zum Widerrufsrecht zu machen, hat die Beklagte aber klar und verständlich erfüllt. Insbesondere sind die Bezugnahme der Beklagten auf die Norm des § 492 Abs. 2 BGB sowie der Umstand unbedenklich, dass die Beklagte den Regelungsgehalt des § 492 Abs. 2 BGB anhand von Beispielen erläuterte (BGH NJW 2017, 1306 [BGH 22.11.2016 – XI ZR 434/15]; NJW-RR 2017, 1077 [BGH 04.07.2017 – XI ZR 741/16]).

Die Widerrufsinformation entsprach auch wortwörtlich dem Muster in Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB. Die Frage der grafischen Hervorhebung kann angesichts dessen dahinstehen, weil die – anders als noch das Muster zu § 14 BGB-InfoV – mit Gesetzesrang ausgestattete Musterinformation selbst den gesetzlichen Anforderungen des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 und 2 EGBGB in der damaligen Fassung genügte, so dass es auf Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB in der damaligen Fassung nicht ankommt. Im Ergebnis war die von der Beklagten verwandte Widerrufsinformation auch ohne besondere grafische Hervorhebung klar und verständlich (vgl. BGH NJW 2016, 1881 [BGH 23.02.2016 – XI ZR 101/15]; BKR 2017, 152 [BGH 17.01.2017 – XI ZR 170/16]; Urt. v. 05.12..2017 – XI ZR 253/15 -). Die Bezugnahme auf Rechtsprechung zur früheren Rechtslage erscheint unbehelflich.

Soweit die Berufung rügt, das Landgericht habe übersehen, dass die Pflichtangaben auch tatsächlich mitgeteilt worden sein müssten, sei zunächst darauf verwiesen, dass die Klage dies erstinstanzlich nicht in Frage gestellt hatte. Soweit die Kläger erst in der Berufung vorgetragen haben, es fehlten einzelne Pflichtangaben im Darlehensvertrag, ist der neue Vortrag – soweit er eine Tatsachenbehauptung beinhalten soll – auch in zweiter Instanz zuzulassen, da der Inhalt des Darlehensvertrages als solcher unstreitig ist, so dass der Novenausschluss des § 531 Abs. 2 ZPO nicht greift (vgl. Zöller-Heßler, ZPO, 31. Aufl., § 531 Rn. 10 m.w.N.).

Soweit das Fehlen der Pflichtangabe „Sonstige Kosten“ im Sinne von Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB behauptet wird, erkennt die Berufung selbst, dass der Vertrag hierzu offensichtlich doch Angaben enthält. Es kann dahinstehen, inwiefern die Widerrufsfrist durch erteilte, aber inhaltlich unzutreffende Pflichtangaben ausgelöst werden könnte; denn die Berufungsbegründung vermeidet Vortrag dazu, welche weiteren Kosten hier zu Unrecht nicht genannt sein könnten.

Der neue Vortrag bleibt auch erfolglos, soweit gerügt wird, im Darlehensvertrag sei nicht über die Vertragslaufzeit als eine Pflichtangabe unterrichtet worden. Denn nach dem in tatsächlicher Hinsicht unstreitigen Inhalt des Darlehensvertrages war die Pflichtangabe nach § 492 Abs. 2 BGB a.F. i.V.m. Art. 247 §§ 9 Abs. 1 S. 1; 3 Abs. 1 Nr. 6 EGBGB a.F. (Vertragslaufzeit) im Vertrag angegeben, nachdem es auf Bl. 2 heißt: „Der Immobiliendarlehensvertrag ist auf unbestimmte Zeit geschlossen.“ Bei unbefristeten Verträgen – wie hier – genügt der Hinweis auf die unbestimmte Laufzeit (Senat, Beschl. v. 03.07.2017 – 23 U 172/16 -; RegE BT-Drucks. 16/11643, S. 124; Münchener Kommentar zum BGB [Schürnbrand], 7. Aufl., § 491a BGB Rn. 26; Erman-Saenger, BGB, 14. Aufl., § 491a Rn. 18; Palandt/Weidenkaff, BGB, 76. Aufl., Art. 247 § 3 EGBGB, Rn. 2; Staub, HGB, 5. Aufl., Vierter Teil: Das Kreditgeschäft, Rz. 614).

Soweit das Fehlen der Pflichtangabe „Fälligkeit“ im Sinne von Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 7 EGBGB gerügt wird, ist im Vertragstext hierzu eine Passage auf S. 2 enthalten. Es ist unklar, welche Angabe hier vermisst wird.

Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO i.d.F. des Gesetzes vom 21.10.2011 (BGBl.I S. 2082) liegen vor.

Schließlich regt der Senat an, eine Rücknahme der Berufung zu prüfen. Etwaiger neuer Vortrag ist nach der ZPO nur in sehr engen Grenzen zulässig. Die Rücknahme hätte die Halbierung der Gerichtskosten zweiter Instanz zur Folge, § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. KV-Nr. 1222.

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