OLG Frankfurt am Main, 06.02.2017 – 19 U 190/16

März 20, 2019

OLG Frankfurt am Main, 06.02.2017 – 19 U 190/16
Leitsatz:

Bei fehlerhafter Zustellung des Gerichts an einen nicht mehr bevollmächtigten Rechtsanwalt einer Partei wird der Zustellungsmangel geheilt, wenn der Rechtsanwalt eine Kopie an den Prozessvertreter der Partei weiterleitet und das Original der beglaubigten Abschrift behält.
Tenor:

Die Berufung der Kläger gegen das am 17.08.2016 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden – Aktenzeichen: 1 O 17/16 – wird als unzulässig verworfen.

Die Kläger haben die Kosten der Berufung zu tragen.
Gründe

I.

Die Kläger haben sich erstinstanzlich zunächst durch die Rechtsanwaltskanzlei A vertreten lassen. Diese hat dem Landgericht gegenüber mit am 21.03.2016 eingegangenem Schriftsatz angezeigt, die Kläger nicht mehr anwaltlich zu vertreten. Spätestens in der mündlichen Verhandlung vom 08.06.2016 hat der nunmehrige Klägervertreter die Vertretung der Kläger übernommen. Das am 17.08.2016 verkündete Urteil des Landgerichts hat dieses jedoch an die Kanzlei A zugestellt, das dortige Empfangsbekenntnis datiert vom 24.08.2016.

Mit Schreiben vom 25.08.2016 hat Rechtsanwalt A das Urteil des Landgerichts in Kopie an den Klägervertreter übersandt.

Dieser hat am 26.09.2016 Berufung gegen das Urteil eingelegt. Am 23.11.2016 ist die vom 11.10.2016 datierende Berufungsbegründung der Kläger eingegangen.

Der Senat hat die Kläger darauf hingewiesen, dass eine Prüfung der Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist nicht möglich sei, wobei maßgeblich für deren Beginn die Weiterleitung der beglaubigten Urteilsabschrift an den Klägervertreter sei. Hierauf haben die Kläger mitgeteilt, der Klägervertreter habe eine Kopie des erstinstanzlichen Urteils am 30.08.2016 erhalten.

Nach weiterem Hinweis des Senats, dass beabsichtigt sei, die Berufung wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu verwerfen, machen die Kläger geltend, die beglaubigte Urteilsabschrift nicht, die Kopie erst am 30.10.2016 erhalten zu haben. Eine Heilung des in der Zustellung an den ehemaligen Prozessbevollmächtigten der Kläger liegenden Zustellungsmangels über § 189 ZPO komme nicht in Betracht. Die Norm sei auf den Fall der falschen Zustellungsart nicht anwendbar, was sich aus der Entscheidung des BGH vom 19.05.2010 zu Az. IV ZR 14/08 ergebe. Hilfsweise beantragen die Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

II.

Die Berufung ist nach § 522 Abs. 1 S. 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Sie ist nicht rechtzeitig innerhalb der zweimonatigen Berufungsbegründungsfrist begründet worden.

1. Die Frist, die nach § 520 Abs. 2 ZPO mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils beginnt, lief bereits am 31.10.2016, einem Montag, ab. Die Berufungsbegründung ging erst nach Fristablauf am 23.11.2016 ein.

a) Der Fristlauf wurde nicht bereits mit Zustellung des erstinstanzlichen Urteils an die Kanzlei A in Gang gesetzt. Denn nach § 172 ZPO hat die Zustellung in einem anhängigen Verfahren an den für den Rechtszug bestellten Prozessbevollmächtigten zu erfolgen. Ein Verstoß macht die Zustellung unwirksam. Die Kanzlei A war zum Zeitpunkt der Zustellung nicht mehr Prozessbevollmächtigte der Kläger. Vielmehr wurden die Kläger bereits durch ihren jetzigen Bevollmächtigten vertreten.

b) Der Zustellungsmangel ist jedoch nach § 189 ZPO durch Übersendung der Kopie der beglaubigten Urteilsabschrift an den Klägervertreter geheilt worden.

aa) Der Senat ist davon überzeugt, dass der Klägervertreter die Urteilskopie bereits entsprechend seinem ursprünglichen Vortrag am 30.08.2016 und nicht – wie zuletzt behauptet – erst am 30.10.2016 erhalten hat.

Der Eingang Ende August passt zunächst zu dem Übersendungsschreiben des Rechtsanwalts A vom 25.08.2016. Dass dieses Schreiben nebst Anlagen erst über zwei Monate nach seiner Datierung eingegangen sein soll, ist nicht plausibel. Darüber hinaus trägt die Berufungsbegründung das Datum 11.10.2016. Dies ist mit einem Eingang der Urteilskopie Ende Oktober nicht zu vereinbaren, weil der Klägervertreter die Berufungsbegründung dann hätte verfassen müssen, bevor er vom Inhalt des Urteils überhaupt Kenntnis hatte. Die Kläger erklären zudem mit keinem Wort, aus welchem Grunde zuletzt ein vom vorherigen Zugangsdatum abweichendes Datum vorgetragen wurde.

bb) Der Zugang der Kopie des Urteils bei dem Klägervertreter war für eine Heilung des Zustellungsmangels ausreichend.

(1) Zunächst können sich die Kläger für ihre gegenteilige Ansicht nicht auf das von ihnen in Bezug genommene Urteil des BGH zu Az. IV ZR 14/08 berufen. Die Entscheidung betraf die Frage, ob § 189 ZPO auch dann Anwendung findet, wenn die vorgeschriebene Amtszustellung überhaupt nicht stattgefunden hat, sondern das fragliche Dokument im Parteibetrieb zugestellt wurde. Dies ist jedoch für die hiesige Entscheidung ohne Relevanz, weil eine Amtszustellung – wenn auch an die falsche Person – stattgefunden hat. Eine Heilung der Zustellungsart steht nicht in Rede. Die Kläger verkürzen bei ihrer Argumentation den Sachverhalt auf die Weiterleitung des Dokumentes von Rechtsanwalt zu Rechtsanwalt, unterschlagen jedoch die zuvor erfolgte amtliche Zustellung.

(2) Für den die Heilung auslösenden tatsächliche Zugang des zuzustellenden Dokumentes ist kein Zugang des zugestellten Originals erforderlich. § 189 ZPO fordert seinem Wortlaut nach den Zugang des zuzustellenden Schriftstückes bei dem Zustellungsempfänger. Hieraus wird von einer verbreiteten Ansicht geschlossen, es genüge nicht, wenn den Zustellungsempfänger ein anderes, dem zuzustellenden lediglich inhaltsgleiches Schriftstück erreiche (vgl. etwa OLG Hamm, OLGZ 1991, 450; OLG Zweibrücken, FamRZ 2006, 128; BayObLGZ 1995, 61; Zöller-Stöber, ZPO, 31. Aufl., § 189 Rn. 4; Stein/Jonas-Roth, ZPO, 23. Aufl., § 189 Rn. 7). Auch eine systematische Auslegung ergebe, dass § 189 ZPO nur Verstöße gegen die Zustellungsvorschriften heilen könne, nicht aber Mängel in der Form des zu übergebenden Schriftstücks (vgl. Zöller-Stöber, ZPO, 31. Aufl., § 189 Rn. 8). Denn ein Mangel des bei der Zustellung übergebenen Schriftstückes sei der Sache nach kein Zustellungsmangel, weil die Zustellungsvorschriften (§§ 166 bis 195 ZPO) lediglich die Art und Weise der Übergabe des Schriftstücks, nicht aber dessen Form regelten. Es sei demnach für den Zugang nicht ausreichend, wenn der unrichtige Adressat das Schriftstück zurückbehält und dem richtigen Adressaten eine Abschrift oder Kopie übermittelt habe.

Dem vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Die genannte Auffassung geht zunächst davon aus, dass der Wortlaut des § 189 ZPO nur so verstanden werden könne, dass „das Dokument“ zwingend das Original des zuzustellenden Schriftstücks bezeichnet, was jedoch nicht überzeugt. § 189 ZPO will die Geltendmachung von Zustellungsmängeln ausschließen, wenn der Zweck der Zustellung, dem Empfänger eine zuverlässige Kenntnis von dem zuzustellenden Schriftstück zu verschaffen, auf andere Weise erreicht ist; die Norm ist dementsprechend weit auszulegen (BGH, NJW 1989, 1154 [BGH 22.11.1988 – VI ZR 226/87]). Vor diesem Hintergrund muss der Wortlaut der Heilungsvorschrift dahin verstanden werden, dass ihrer Natur nach nicht fehleranfällige technische Reproduktionen des Originals (z. B. Telefax, Fotokopie, Foto, Scan) als „das Dokument“ anzusehen sind. Denn auch durch eine solche Reproduktion wird dem Empfänger eine zuverlässige Kenntnis des Inhalts des zuzustellenden Schriftstücks verschafft (ebenso OLG Braunschweig, NJW-RR 1996, 380 [OLG Braunschweig 07.09.1995 – 2 U 42/92]; KG, Magazindienst 2011, 431; MüKo-Häublein, ZPO, 5. Aufl., § 189 Rn. 9). Jedenfalls wenn diese wie vorliegend aus zuverlässiger Quelle – hier von einem Rechtsanwalt – stammt, können grundsätzlich gegen die Authentizität keine Bedenken aufkommen. Denn für den Empfänger nicht erkennbare Übertragungsfehler, die bei der unzweifelhaft nicht die Heilungswirkung auslösenden mündlichen Überlieferung oder der Fertigung einer maschinenschriftlichen/handschriftlichen Abschrift aufgrund menschlicher Unzulänglichkeit entstehen können, sind ausgeschlossen. Das Auslassen einzelner Abschnitte oder Sätze sowie sinnentstellende Textveränderungen sind technisch nicht möglich, so dass Unsicherheiten über die Übereinstimmung mit dem Ursprungsdokument und damit über den Inhalt dessen, was das Gericht übermitteln wollte, ausgeschlossen sind. Denkbare Mängel wie das Fehlen ganzer Seiten oder ein „Abschneiden“ von Textteilen sind andererseits offenkundig für den Empfänger. Lediglich bei derartigen Defiziten – für die vorliegend keine Anhaltspunkte bestehen – kann eine Heilung nach § 189 ZPO nach Zugang einer Kopie (eines Telefaxes, Scans, Fotos) ausgeschlossen sein.

Das von der Gegenauffassung vorgebrachte systematische Argument überzeugt ebenfalls nicht. Zwar regeln die Zustellungsvorschriften grundsätzlich nicht, in welcher Form (Urschrift, beglaubigte Abschrift, Ausfertigung) ein Schriftstück zuzustellen ist, damit die Zustellung die damit verbundenen prozessualen Folgen auslöst. Jedoch ist die Prämisse, der Titel über die Zustellung von Amts enthalte generell keine Aussage hinsichtlich der Form des zu übergebenden Schriftstücks, in dieser Allgemeinheit nicht richtig. Denn dort finden sich Vorschriften, die sich mit der Qualität des zuzustellenden Dokumentes beschäftigen. So regeln § 174 Abs. 2 und 3 BGB, dass an besonders zuverlässige Personen wie Rechtsanwälte oder Notare das Schriftstück durch Telekopie oder elektronisches Dokument zugestellt werden kann. Das Gesetz enthält damit in dem fraglichen Titel der ZPO eine Absenkung der Anforderungen an das dem Empfänger zugeleitete Dokument (vgl. MüKo-Häublein, ZPO, 5. Aufl., § 189 Rn. 9). Der Gesetzgeber hat damit anerkannt, dass auch bei der Zustellung einer technischen Reproduktion unter bestimmten Umständen der Zustellungserfolg eintreten kann und innerhalb des Titels über die Zustellung eine ausdrückliche Regelung über die Nutzung der Mittel moderner Bürokommunikation für die Zustellung getroffen. Hiermit stünde es im Widerspruch, im Rahmen der Heilung nach § 189 ZPO zu verlangen, dem Empfänger müsse das Original zugehen (MüKo-Häublein, ZPO, 5. Aufl., § 189 Rn. 9).

2. Der Antrag der Kläger auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 233 ZPO hinsichtlich der versäumten Berufungsbegründungsfrist wird zurückgewiesen, da die Kläger keine Tatsachen vorgetragen haben, nach denen sie ohne Verschulden an der Wahrung der Frist gehindert waren.

a) Die Kläger können nicht geltend machen, die Kopie der Urteilsabschrift sei ihrem Prozessbevollmächtigten erst am 30.10.2016 zugegangen. Der Senat ist – wie bereits dargelegt – davon überzeugt, dass der Zugang bereits am 30.08.2016 stattfand.

b) Weiterhin können sich die Kläger nicht auf einen Rechtsirrtum ihres Prozessvertreters berufen. Dessen Annahme, für den Lauf der Berufungsbegründungsfrist genüge die Zuleitung der Urteilskopie durch die Kanzlei A nicht, hindert ein Verschulden nicht. Der Rechtsanwalt darf sich, wenn wie vorliegend, abweichende Rechtsprechung veröffentlicht ist, nicht auf eine bestimmte, seiner Rechtsauffassung entsprechende Auffassung oder Literaturmeinung verlassen (Zöller-Greger, ZPO, 31. Aufl., § 233 Rn. 23 unter „Rechtsirrtum“). Er muss vielmehr vorsorglich so handeln, wie es bei einer seiner Partei ungünstigen Entscheidung zur Wahrung ihrer Belange erforderlich ist (BGHZ 8, 47). Danach hätte der Klägervertreter die Berufungsbegründung bis zum 31.10.2016 einreichen oder zumindest bis zu diesem Datum Fristverlängerung beantragen müssen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

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