OLG Frankfurt am Main, 06.03.2018 – 10 U 23/17

März 18, 2019

OLG Frankfurt am Main, 06.03.2018 – 10 U 23/17
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 29.12.2016 – Az.: 5 O 235/16 – wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten des Streithelfers zu tragen.

Das angefochtene Urteil und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe

I.

Die Klägerin hat von dem Beklagten Herausgabe eines Kraftfahrzeugs verlangt,

das der Beklagte von dem Autohaus B, Inhaber D (nachfolgend auch „Händler“) gekauft hatte.

Zwischen der Klägerin und dem Händler besteht ein Rahmenvertrag zur Finanzierung von Gebrauchtwagen, in dem unter anderem unter B) 6 a) aa) (1) die Stellung von Sicherheiten durch den Händler geregelt ist. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 7-11 d. A. verwiesen.

Der Beklagte erwarb aufgrund eines Kaufvertrags von dem Händler einen gebrauchten Pkw1 zu Eigentum. Als Halterin des Fahrzeugs wurde die Ehefrau des Beklagten in den Fahrzeugbrief eingetragen. In der Folgezeit stellte sich heraus, dass der Händler die Laufleistung des Fahrzeugs falsch angegeben und möglicherweise den Kilometerzähler manipuliert hatte. Aus diesem Grunde erklärte der Beklagte durch anwaltliches Schreiben vom 11.5.2015 gegenüber dem Händler den Rücktritt vom Kaufvertrag. Daraufhin schlossen beide Seiten am 26.5.2015 eine schriftliche Rückabwicklungsvereinbarung. Darin wurde unter anderem geregelt, dass das Autohaus den Fahrzeugbrief für den Pkw1 abholen und an das finanzierende Bankinstitut übersenden werde. Nach Kreditfreigabe werde der vereinbarte Rückzahlungsbetrag von 18.400 € auf ein Konto des Beklagten überwiesen. Sobald der Rückzahlungsbetrag und die Kosten von 1.100,51 € für außergerichtliche Tätigkeit der Rechtsanwälte des Beklagten eingegangen seien, werde das Autohaus B ein zur Verfügung stellt Fahrzeug sowie den Pkw1 beim Beklagten abholen. Wegen des weiteren Inhalts der Vereinbarung wird auf Bl. 57 d.A. Bezug genommen wird.

Unter dem 29.5.2015 stellte der Händler bei der Klägerin einen Kreditantrag über eine Kreditbetrag von 17.500 € (Bl. 20 d.A.) und übersandte dieser den Fahrzeugbrief, den er von dem Beklagten erhalten hatte. Die Klägerin überwies die Darlehensvaluta auf ein Konto des Händlers. Dieser zahlte an den Beklagten jedoch nur insgesamt 8.500 €.

Nachdem der Beklagte von der Klägerin die Herausgabe des Fahrzeugbriefs verlangt hatte, forderte diese ihrerseits den Beklagten zur Herausgabe des Fahrzeugs zum Zwecke der Verwertung auf. Der Beklagte lehnte dies ab.

Die Klägerin hat gemeint, der Beklagte habe aufgrund der Rückabwicklungsvereinbarung gewusst, dass der Händler den Fahrzeugbrief benötige, um das Fahrzeug zur Sicherung des Darlehnsrückzahlungsanspruchs an sie zu übereignen. Zu dieser Übereignung habe der Beklagte den Händler ermächtigt.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen,

1.

den PKW Typ Pkw1 mit der Fahrgestellnummer … herauszugeben;
2.

an sie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 472,40 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.8.2016 zu erstatten.

Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat insbesondere die Ansicht vertreten, dass er Eigentümer des Fahrzeugs geblieben sei.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Herausgabe des Fahrzeugs gemäß § 985 BGB. Die Beklagte habe sein von dem Händler erworbenes Eigentum an dem Fahrzeug weder an den Händler noch an die Klägerin verloren. Der Händler habe durch die Rückabwicklungsvereinbarung kein Eigentum an dem Fahrzeug erworben. Der Beklagte habe sich lediglich dazu bereit erklärt, nach Eingang des vereinbarten Rückzahlungsbetrages von 18.400 € das Fahrzeug durch den Händler abholen zu lassen. Eine Auslegung der Rückabwicklungsvereinbarung ergebe, dass der Beklagte seine Rechte an dem Fahrzeug erst nach vollständiger Auszahlung der 18.400 € habe aufgeben wollen. Der Beklagte habe das Eigentum auch nicht dadurch verloren, dass der Händler das Fahrzeug der Klägerin zur Sicherung seiner Verbindlichkeiten aus dem Kreditvertrag übereignet habe. Die in dem Kreditantrag enthaltene Erklärung des Händlers, er biete die Sicherungsübereignung des Fahrzeugs an, wirke nicht gegen den Beklagten. Der Händler habe schon keine Erklärung in fremdem Namen abgegeben. Darüber hinaus habe der Beklagte den Händler nicht bevollmächtigt, das Fahrzeug in seinem Namen an die Klägerin zu übereignen. Auch die Übergabe des Fahrzeugbriefs an den Händler zum Zwecke der Übersendung an die Klägerin stelle keine solche Bevollmächtigung dar. Auch wenn der Beklagte davon ausgegangen sein sollte, dass der Händler den Fahrzeugbrief zur Vorlage bei der Klägerin benötige, um eine Finanzierungszusage zu erhalten, stehe dies seinem ausdrücklich bekundeten Willen nicht entgegen, die Übereignung des Fahrzeugs von der vorhergehenden Rückzahlung der 18.400 € abhängig zu machen. Unabhängig davon, ob der Beklagte tatsächlich positivgewusst habe, dass der Händler zur Erlangung des Darlehens das Fahrzeug Sicherung übereignen musste, hätte sich eine etwaige Vollmacht darauf beschränkt, eine Sicherungsübereignung des Fahrzeugs von der vorherigen vollständigen Auszahlung des Rückzahlungsbetrages abhängig zu machen. Die Übergabe des Fahrzeugbriefs an den Händler habe auch keine Anscheinsvollmacht begründet. Auch wenn der Händler aufgrund der Rahmenvereinbarung schon mehrfach auf ihn nicht zugelassene Fahrzeuge zur Sicherung einer Darlehensforderung an die Klägerin übereignet haben sollte, habe diese keine Rückschlüsse auf eine Vollmachterteilung des Beklagten gegenüber dem Händler ziehen können. Es fehle damit an einer ausreichenden Dauer und Häufigkeit hinsichtlich einer Vollmachtserteilung durch den Beklagten. Die Klägerin sei ferner nicht dadurch Fahrzeugeigentümerin geworden, dass sie zunächst von dem Händler dessen Anwartschaftsrecht erworben habe und dieses später zum Vollrecht erstarkt sei. Auch wenn der Händler aufschiebend bedingtes Eigentum an dem Fahrzeug erworben und er sein so erworbenes Anwartschaftsrecht auf die Klägerin übertragen habe, fehle es an der vollständigen Rückzahlung und damit am Eintritt der Bedingung, in deren Folge das Anwartschaftsrecht zum Vollrecht hätte erstarken können. Die Klägerin habe auch nicht gemäß §§ 932 Abs. 1, 933, 934 2. Var. BGB gutgläubig Eigentum an dem Fahrzeug erworben, da ihr dieses nicht übergeben worden sei. Ein Erwerb nach § 934 1. Var. BGB scheitere daran, dass der Händler nicht mittelbarer Besitzer des Fahrzeugs geworden sei. Infolge der Rückabwicklungsvereinbarung sei der Beklagte unmittelbarer Besitzer des Fahrzeugs bis zum Eintritt der vereinbarten Bedingung geblieben. Eine Übergabe des Fahrzeugs an den Händler habe erst nach Bedingungseintritt erfolgen sollen, so dass dieser noch nicht einmal jederzeit die Herausgabe der Sache habe verlangen können. Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz, der vom Landgericht festgestellten Tatsachen sowie der Begründung im Einzelnen wird auf die angefochtene Entscheidung verwiesen (Bl. 93-102 d. A.).

Gegen das am 2.1.2017 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 31.1.2017 Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel binnen verlängerter Frist am 3.4.2017 begründet. Das Landgericht habe wesentlichen Tatsachenvortrag nicht ausreichend berücksichtigt und zugrunde gelegte Tatsachen unzutreffend gewürdigt. Das Landgericht habe sich nicht mit der Frage einer Ermächtigung auseinandergesetzt, bei der der Ermächtigte nicht kenntlich zu machen braucht, dass er über fremdes Recht verfüge. Bei rechtsfehlerfreier Auslegung der Rückabwicklungsvereinbarung und zutreffender Würdigung der Gesamtumstände ergebe sich, dass das Fahrzeug vor der Sicherungsübereignung an sie (Klägerin) vom Beklagten an das Autohaus B übereignet worden sei. Fehlerhaft sei die Auslegung der Nr. 5 der Vereinbarung, wonach der Händler das streitgegenständliche Fahrzeug beim Beklagten nach Zahlungseingang abholen werde. Es sei unverständlich, wie das Landgericht hierin die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts sehen könne. Das Fahrzeug habe als Sicherheit für den von dem Händler zu beantragenden Kredit dienen bzw. zur Sicherheit übereignet werden sollen. Dies ergebe sich bei zutreffender Auslegung der Rückabwicklungsvereinbarung. Danach habe der Beklagte das Fahrzeug abmelden, also nicht weiter nutzen sollen. Der Händler habe den Fahrzeugbrief beim Beklagten abholen und unverzüglich an die Bank übersenden sollen. Es fehle an einem Grund, weshalb der Händler den Fahrzeugbrief habe abholen und an die Bank übermitteln sollen, wenn nicht das Fahrzeug an sie zur Sicherheit habe übereignet werden sollen. Die Übereignung an das Autohaus B sei zwingend notwendig gewesen, allenfalls hätte dieses Fahrzeug nicht als Sicherheit übereignen können. Zwischen dem Beklagten und dem Händler sei ein für die Übereignung nach § 930 BGB erforderliches Besitzmittlungsverhältnis begründet worden. Das Fahrzeug habe bis zur Auszahlung des Kredits bzw. Zahlung des Rückzahlungsbetrages beim Beklagten verbleiben, also bis zu diesem Zeitpunkt verwahrt werden sollen. Soweit das Landgericht ein Besitzmittlungsverhältnis verneint habe, stehe dies im Widerspruch zu dessen Auffassung, dass das Autohaus B aufschiebend bedingtes Eigentum erworben habe. Dies setze voraus, dass eine Übergabe stattgefunden habe. Dann hätte das Landgericht auch ein Besitzmittlungsverhältnis und konsequenterweise einen gutgläubigen Erwerb nach § 934 1. Var. BGB bejahen müssen.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des am 19.12.2016 verkündeten Urteils des Landgerichts Gießen, Az.: 5 O 235/16 nach ihren erstinstanzlichen Anträgen zu entscheiden.

Der Beklagte und der Streithelfer beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt die angefochtene Entscheidung. Entgegen der Berufungsbegründung sei das Landgericht unter zutreffender Auslegung der Nr. 5 der Rückabwicklungsvereinbarung zu dem Ergebnis gekommen, dass er (Beklagte) einer Übereignung durch den Händler an die Klägerin nicht zugestimmt habe. Zu verweisen sei zudem auf den Kreditantrag des Händlers, in dem er ausdrücklich versichert habe, für eigene Rechnung, d.h. nicht im Auftrag oder in Vertretung eines Dritten zu handeln. Selbst wenn man davon ausginge, dass sich aus der Rückabwicklungsvereinbarung sein grundsätzliches Einverständnis mit der Sicherungsübereignung an die finanzierende Bank ergebe, dann jedenfalls nur, wenn alle Voraussetzungen aus der Vereinbarung erfüllt sind, insbesondere die direkte Zahlung des Darlehensbetrags an ihn.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrages wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.

Das Landgericht hat zu Recht einen Anspruch der Klägerin auf Herausgabe des Fahrzeugs nach § 985 Abs. 1 BGB verneint. Die Klägerin ist nicht Eigentümer des Fahrzeugs.

Sie hat das Eigentum nicht aufgrund einer Vereinbarung mit dem Händler erworben. Der Händler hat selbst Eigentum nicht aufgrund der

Rückabwicklungsvereinbarung mit dem Beklagten erlangt. Mit zutreffender Begründung hat das Landgericht dies abgelehnt.

Durch die Rückabwicklungsvereinbarung ist weder ausdrücklich noch konkludent eine Einigung über den Übergang des Eigentums an dem Fahrzeug vor Eingang des Rückzahlungsbetrages von 18.400 € sowie der Kostenerstattung von 1.100,51 € zustande gekommen. Die ergibt die Auslegung der Vereinbarung, die aus Sicht des Beklagten und des Händlers zu erfolgen hat, wobei deren Interessen und nicht diejenigen der Klägerin im Vordergrund stehen (zur Berücksichtigung der Interessenlage Palandt/Ellenberger, BGB, 77. Aufl., § 133 Rdn. 18 m. w. N.). Entgegen der Auffassung der Klägerin erschließt sich eine stillschweigende Übereignung nicht daraus, dass der Händler von einem Bankinstitut einen Kredit zur Finanzierung der Rückzahlung aufnehmen sollte (Nr. 3). Auch die Regelung, dass der Händler den Fahrzeugbrief bereits erhalten sollte, ergibt eine solche Einigung über den Eigentumsübergang nicht. Die Überlassung des Fahrzeugbriefs konnte nicht nur den Grund haben, dass der Händler das Fahrzeug an das finanzierende Institut übereignen sollte. Vielmehr ist eine solche Vorlage des Fahrzeugbriefs an den Kreditgeber auch dann noch sinnvoll, wenn lediglich verhindert werden sollte, dass der Beklagte das Fahrzeug zwischenzeitlich an einen Dritten veräußert. Aus Sicht des Beklagten stellte sich die Rückabwicklungsvereinbarung so dar, dass er eine Sicherheit für den Erhalt des Rückzahlungsbetrages und der Kostenerstattung haben wollte. Dabei muss auch berücksichtigt werden, dass sich der Händler gegenüber dem Beklagten bereits hinsichtlich der angegebenen Laufleistung des Pkw1 als unzuverlässig erwiesen hatte. Im Verhältnis der Parteien dieser Vereinbarung war deshalb offensichtlich, dass der Beklagte sein Eigentum nicht vor Eingang der beanspruchten Zahlungen aufgeben wollte. Dafür spricht zudem, dass der Beklagte den Besitz des Pkw behielt, obwohl er es nicht nutzen wollte, da ihm der Händler zugleich ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung stellte. Dass der Händler dem finanzierenden Bankinstitut eine Sicherheit würde leisten müssen, war für den Beklagten zwar erkennbar, aus seiner Sicht jedoch von nachrangiger Bedeutung. Eine solche Sicherheit musste jedoch nicht gerade in einem Recht an dem Fahrzeug bestehen. Eine Sicherheit konnte dem Kreditinstitut im Übrigen dadurch gewährt werden, dass der Händler seinen schuldrechtlichen Anspruch gegenüber dem Beklagten auf Übereignung aus der Rückabwicklungsvereinbarung abtrat. Diese Interessenlage des Beklagten war auch für den Händler offensichtlich. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass er eine abweichende Regelung wollte.

Der Händler hat ferner nicht als Vertreter des Beklagten eine Übereignungserklärung abgegeben. Die Klägerin hatte keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Händler im Namen des Fahrzeugeigentümers handelte. Im Gegenteil enthält der Kreditantrag die Versicherung des Händlers, für eigene Rechnung, d.h. nicht im Auftrag oder in Vertretung eines Dritten zu handeln. Aus den vorgenannten Gründen ergibt sich zudem keine Bevollmächtigung des Händlers durch den Beklagten, in seinem Namen das Fahrzeug an die Klägerin zu übereignen. Auch eine Duldungs- oder Anscheinsvollmacht hat das Landgericht zutreffend verneint.

Ebenso zu Recht ist das Landgericht zu dem Ergebnis gekommen, dass die Klägerin nicht gutgläubig das Eigentum an dem Pkw1 erlangt hat. Zwar hat der Händler die Sicherungsübereignung des Fahrzeugs gemäß seinem Kreditantrag sowie gemäß Abschnitt B) 6. a) aa) (1) angeboten und hat die Klägerin konkludent das Angebot durch Einbehalt des Fahrzeugbriefs angenommen. Die Klägerin war jedoch nicht gutgläubig. Ihre Unkenntnis vom fehlenden Eigentum des Autohauses B beruhte auf grober Fahrlässigkeit. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Erwerber die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und dasjenige unbeachtet gelassen hat, was im gegebenen Fall sich jedem hätte aufdrängen müssen (z.B. BGH, Urteil vom 9.2.2005 – VIII ZR 82/03 = NJW 2005, 1365, 1366; Palandt/Herrler, § 932 Rdn. 10). Bei der Veräußerung von Gebrauchtwagen besteht grundsätzlich eine Nachforschungspflicht. Es genügte deshalb nicht, dass der Händler im Kreditantrag versichert hatte, dass das Fahrzeug frei von Rechten Dritter sei (siehe hierzu BGH Urteile vom 4.10.1972 – VIII ZR 66/71 = LM § 932 Nr. 29 unter 2a; vom 5.7.1978 – VIII ZR 180/77 WM 1978, 1208,1209 unter III 2 b) aa); Palandt/Herrler a.a.O.). Zum einen handelt es sich hier um eine formularmäßige Erklärung. Zum anderen wies der wirtschaftliche Hintergrund des Kreditgeschäfts zwischen der Klägerin und dem Händler deutlich darauf hin, dass dieser nicht Eigentümer des Gebrauchtfahrzeugs war. Die Klägerin sollte dem Händler einen Kredit geben, der ersichtlich dazu dienen sollte, dass dieser den Preis für den Erwerb des Eigentums zahlen konnte. Zu diesem Zeitpunkt war somit typischerweise der Erwerbspreis vom Kreditnehmer noch nicht beglichen worden. Unter diesen Umständen lag es bereits nahe, dass der Veräußerer sein Eigentum noch nicht auf den Kreditnehmer übertragen hatte. Für die Klägerin ergab sich dies zudem aus dem Fahrzeugbrief, in dem das Autohaus B noch nicht eingetragen war. Der allein mögliche Erwerb nach § 934 1. Var. BGB scheitert zudem aus den vom Landgericht bereits ausgeführten Gründen. Der Händler konnte einen Herausgabeanspruch gegenüber dem Beklagten nicht abtreten, weil ihm ein solcher nicht zustand. Voraussetzung des Erwerbs nach §§ 931 und 934 1. Var. BGB ist aber ein wirklich bestehender Anspruch (BGH, Urteil vom 29.1.1969 – VIII ZR 212/66 = LM § 931 Nr. 7 unter II 2.; Oechsler in Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl., § 931 Rn. 17; Bamberger/Roth/Hau/Poseck/Kindl, BOK-BGB, 43. Ed., § 934 Rn. 4; Palandt/Herrler, § 934 Rdn. 3; Lorenz/Eichhorn, JuS 2017, 822, 823). Soweit aber auch ein zukünftiger Herausgabeanspruch ausreicht, tritt der gutgläubige Eigentumserwerb erst in dem Zeitpunkt ein, in dem der Herausgabeanspruch entsteht, sofern der Übereignungswille noch andauert (Staudinger/Wiegand, BGB, Neubearb. 2017, § 931 Rn. 26; Bamberger/Roth/Hau/ Poseck/Kindl, § 931 Rn. 3). Gemäß Nr. 5 der Rückabwicklungsvereinbarung sollte aber der Händler zur Abholung des Pkw1 erst berechtigt sein, wenn Rückzahlungsbetrag und Kostenerstattung auf dem Konto des Beklagten eingegangen waren. Erst in diesem Zeitpunkt sollte der abgetretene Herausgabeanspruch entstehen. Der gutgläubige Erwerb der Klägerin ist damit jedenfalls noch nicht eingetreten.

Die Klägerin hat auch nicht gemäß § 366 Abs. 1 HGB gutgläubig Eigentum erworben, weil sie an die Verfügungsbefugnis des Autohauses B glaubte. Beim Erwerb gebrauchter Kraftfahrzeuge gelten dieselben Grundsätze wie bei §§ 932 ff. BGB. Insbesondere muss der Erwerber, wenn sich aus dem Fahrzeugbrief ein Dritter als Eigentümer ergibt, nachforschen, ob eine Verfügungsbefugnis des Veräußerers besteht (BGH, Urteil vom 5.2.1975 – VIII ZR 151/73 = NJW 1975, 735, 736; Baumbach/Hopt, HGB, 37. Aufl., § 366 Rdn. 6). Die Klägerin hätte sich also bei der im Fahrzeugbrief eingetragenen Ehefrau des Beklagten erkundigen müssen, ob der Händler zur Veräußerung des Fahrzeugs befugt sei, weil dieser ersichtlich den Erwerbspreis noch nicht gezahlt hatte.

Dementsprechend besteht auch kein Anspruch der Klägerin auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision ist nicht gemäß § 543 ZPO zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Für die Entscheidung kommt es einerseits auf die Auslegung einer Individualvereinbarung, andererseits auf bereits höchstrichterlich entschiedene Fragen des gutgläubigen Erwerbs an.

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