OLG Frankfurt am Main, 06.06.2012 – 19 W 30/12

Mai 13, 2019

OLG Frankfurt am Main, 06.06.2012 – 19 W 30/12
Leitsatz

Die sich aus dem Treunhandverhältnis ergebende Pflicht des Treuhänders gegenüber dem Treugeber, das ihm überlassene Vermögen in seinem Bestand zu sichern und zu erhalten, erstreckt sich im Falle der Sicherungsabtretung nicht auf Maßnahmen zur Verhinderung der Verjährung; diese sind vielmehr Sache des Treugebers, der hierzu rechtlich auch in der Lage ist.
Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 30. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27. März 2012 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
1

Die sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Das Landgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Klage zu Recht mangels Erfolgsaussicht verweigert (§ 114 ZPO).
2

Es kann offen bleiben, ob der geltend gemachte Schadensersatzanspruch – die Haftung der Antragsgegnerin dem Grunde nach unterstellt – in Höhe des angekündigten Hauptantrages oder lediglich in Höhe des Hilfsantrages besteht. Denn die Antragsgegnerin ist dem Antragsteller nicht zum Schadensersatz verpflichtet. Die sich aus dem Sicherungsvertrag ergebenden Sorgfaltspflichten hat die Antragsgegnerin nicht dadurch verletzt, dass sie Maßnahmen zur Unterbrechung der Verjährung der an sie sicherungshalber abgetretenen Courtageansprüche und deren Beitreibung unterließ.
3

Die nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien zum 31. Dezember 2000 verjährten Courtageansprüche hatte der Antragsteller gemäß Erklärung vom 18. Oktober 1991 an die Antragsgegnerin unaufgefordert als Sicherheiten für Darlehnsforderungen abgetreten. In ihrem Antwortschreiben vom 6. November 1991 an den Antragsteller hat die Antragsgegnerin klargestellt, dass sie die Abtretung nicht als Zahlungsersatz, sondern lediglich als Sicherheit akzeptiere. Danach kam ein Vertrag über die Bestellung von Sicherheiten zustande, der ohne ausdrückliche Vereinbarung zugleich ein Treuhandverhältnis begründete (BGH NJW 1998, 671, 672 [BGH 27.11.1997 – GSZ 2/97]).
4

Auf Grund des Treuhandverhältnisses ist der Treuhänder dem Treugeber gegenüber verpflichtet, das ihm überlassene Vermögen in seinem Bestand zu sichern und zu erhalten (BGH NJW 2006, 986, 987 [BGH 21.12.2005 – III ZR 9/05], Rn. 12). Werden zur Sicherheit Forderungen abgetreten, ist der Treuhänder grundsätzlich verpflichtet, die Interessen des Zedenten wahrzunehmen, die abgetretenen Forderungen ordnungsmäßig beizutreiben und so gut wie möglich zu verwerten (BGH, Urteil vom 11. Februar 1960, VII ZR 206/58, Rn. 21, Juris). Zur Pflicht der Wahrnehmung der Interessen des Treugebers durch den Treunehmer hat der BGH a.a.O. ausgeführt: „Die Pflicht des Treuhänders, die Interessen des Treugebers wahrzunehmen, gründet sich darauf, dass einerseits der Treuhänder über den ihm anvertrauten Gegenstand allein verfügungsberechtigt wird, anderseits dem Treugeber nach wie vor an der Erhaltung und möglichst hohen Verwertung des Treuguts gelegen ist. Nach dieser Interessenlage richten sich die dem Treuhänder im Verhältnis zum Treugeber obliegenden Aufgaben: er hat dann und insoweit einzugreifen, als es der Treugeber in Folge der Übertragung nicht mehr kann. Dagegen braucht er keine Maßnahmen zu ergreifen, die dem Treugeber selbst offen stehen. Denn diese Maßnahmen sollen dessen Interessen dienen, und es ist deswegen in erster Linie seine Sache, für die ordnungsmäßige Sicherung und Verwertung zu sorgen, wenn er dazu in der Lage ist (RGZ 76, 345, 247 f)“ (BGH a.a.O. Rn. 24). Dem tritt der Senat – wie bereits das Landgericht – bei.
5

Danach hatte die Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller keine Sorgfaltspflichten zur Verhinderung der Verjährung der Courtageforderung und zu deren Beitreibung wahrzunehmen. Derartige Maßnahmen waren vielmehr Sache des Antragstellers, der hierzu auch in der Lage war. Bei der Sicherungsabtretung wird dem Zedenten trotz Abtretung des Vollrechts regelmäßig – wie hier – die Befugnis eingeräumt, die Forderung im eigenen Namen einzuziehen. Eine von ihm im Wege gewillkürter Prozessstandschaft erhobene Klage hätte die Verjährung unterbrochen (BGH NJW 1999, 2110, 2111).
6

Auch nach dem Inhalt der zwischen den Parteien abgeschlossenen Sicherungsvereinbarung war die Antragsgegnerin zur Verjährungsunterbrechung und Beitreibung der an sie abgetretenen Forderungen nicht verpflichtet. Im Gegenteil ergibt die Auslegung der Sicherungsvereinbarung, deren Grundlage die Abtretungserklärung des Antragstellers vom 18. Oktober 1991 und das Schreiben der Antragsgegnerin vom 6. November 1991 sind, dass es Sache des Antragstellers war, die abgetretenen Forderungen beizutreiben und Verjährung zu verhindern. In diesem Zusammenhang ist bedeutsam, dass die Abtretungserklärung des Antragstellers vom 18. Oktober 1991 nicht die Schuldner der abgetretenen Forderungen namhaft macht, sondern als Schuldner lediglich allgemein die Käufer aus insgesamt vier näher bezeichneten notariellen Urkunden nennt. Die Käufer selbst und die notariellen Urkunden, aus denen sich die Namen und Anschriften der Käufer, die jeweiligen Maklerklauseln und die Regelungen zur Fälligkeit der Courtageansprüche ergeben, waren dem Antragsteller, nicht aber der Antragsgegnerin bekannt. Die derart unvollständige Information der Antragsgegnerin spricht dafür, dass der Antragsteller die abgetretenen Forderungen selbst einziehen wollte und diese Tätigkeit nicht von der Antragsgegnerin erwartete, die dazu ohne weitere Auskünfte nicht in der Lage war. Auch verwies die Antragsgegnerin in ihrem Schreiben vom 6. November 1991, mit welchem sie dem Antragsteller die Annahme der Abtretung zum Zwecke der Sicherheit erklärte, auf die von ihr verlängerte Zahlungsfrist sowie darauf, dass sie im Falle der Nichteinhaltung auf Durchführung des Zwangsversteigerungsverfahrens bestehen werde. Außerdem verwies sie darauf, dass sich aus der Abtretungserklärung zu den einzelnen Ansprüchen kein genauer Zahlungstermin ergebe, dass aber im Falle des Eingangs von Provisionszahlungen für den Antragsteller die Möglichkeit bestehe, zu einer Ablösung der Darlehnsverbindlichkeiten zu kommen. Diese Äußerung sowie die abschließende Bitte, die Antragsgegnerin über die Fälligkeit der Provisionsforderungen aufzuklären, verdeutlichen die Absicht der Antragsgegnerin, nicht ihrerseits Namen und Anschriften der Schuldner aus den notariellen Kaufverträgen zu ermitteln und ihnen gegenüber die abgetretenen Forderungen geltend zu machen. Vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller die Antragsgegnerin nicht mit den zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen notwendigen Informationen versah, ergibt die Auslegung des Sicherungsvertrages, dass die Antragsgegnerin entsprechende Sorgfaltspflichten nicht übernahm.
7

Der Ausspruch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens ergibt sich aus § 127 Abs. 4 ZPO.
8

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.

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